RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW240 2310454-1 Spruch, W240 2310454-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 8
Dublin III-VO für das Verfahren der BP zuständig sei.Am 03.10.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren betreffend die BP gem. Artikel 8, der Dublin III-VO mit Lettland eingeleitet. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter der BP in Lettland aufhältig sei und dass die BP ein unbegleiteter minderjähriger Junge in Österreich sei, es gäbe keine Beweise dafür, dass Verwandte der BP in Österreich aufhältig seien. Österreich sei daher der Auffassung,
Artikel 8
, Dublin III-VO für das Verfahren der BP zuständig sei., Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmten die lettischen Behörden der Aufnahme der BP gem. Art. 8 der Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmten die lettischen Behörden der Aufnahme der BP , gem. Artikel 8, der Dublin III-VO zu. Am 12.11.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BP in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung der BP (auch GV) vor dem BFA statt: „(…) LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Krank bin ich nicht, ich habe aber viel durchgemacht, vor allem im Iran war alles sehr schwierig, daher bin ich psychisch nach wie vor belastet, ich habe Alpträume. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Ja, nächste Woche habe ich noch einen Termin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine medizinischen Unterlagen habe, weil ich nur telefonisch mit dieser Person gesprochen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einmal in XXXX bei einem Psychologen war, in der Steiermark auch einmal und meine Betreuerin hat telefonisch einen Termin vereinbart.VP: Ja, nächste Woche habe ich noch einen Termin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine medizinischen Unterlagen habe, weil ich nur telefonisch mit dieser Person gesprochen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einmal in römisch 40 bei einem Psychologen war, in der Steiermark auch einmal und meine Betreuerin hat telefonisch einen Termin vereinbart. Vertrauensperson: Dr. XXXX , ein Psychiater von der Gesellschaft für seelische Gesundheit (GSFG).Vertrauensperson: Dr. römisch 40 , ein Psychiater von der Gesellschaft für seelische Gesundheit (GSFG). AW wird aufgefordert künftige med. Unterlagen selbstständig der Behörde vorzulegen. LA: Nehmen Sie Medikamente? VP: In XXXX bekam ich eine Tablette, den Namen weiß ich nicht, ich habe gehört, dass es ein Beruhigungsmittel war. Hier habe ich das Medikament gezeigt und man meinte, es hätte eine andere Wirkung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich derzeit keine Medikamente einnehme. Der zweite Arzt meinte, dass ich keine Medikamente benötige. Ich brauche eine Psychotherapie für Jugendliche.VP: In römisch 40 bekam ich eine Tablette, den Namen weiß ich nicht, ich habe gehört, dass es ein Beruhigungsmittel war. Hier habe ich das Medikament gezeigt und man meinte, es hätte eine andere Wirkung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich derzeit keine Medikamente einnehme. Der zweite Arzt meinte, dass ich keine Medikamente benötige. Ich brauche eine Psychotherapie für Jugendliche. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 05.08.2024 durch die Polizei erstbefragt. Haben Sie da die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Ich habe hier einen Bekannten, der Deutsch kann, wir haben das Protokoll durchgesehen. Ein paar Punkte fehlen. LA: Worum geht es? VP: Ich habe gesagt, dass mein Vater mich mit dem Messer gestochen hat, das wurde nicht protokolliert. Bei der Erstbefragung habe ich gesagt, dass ich nicht weiß, wo meine Mutter ist, es wurde aber protokoliert, dass sie in der Türkei ist. Das wars. LA: Haben Sie in Österreich oder in Europa Verwandte oder sonstige Angehörige? VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass der Onkel meiner Mutter und der Cousin meiner Mutter und seine Frau in Wien sind und meine Tante lebt in XXXX .VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass der Onkel meiner Mutter und der Cousin meiner Mutter und seine Frau in Wien sind und meine Tante lebt in römisch 40 . LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter in Lettland? VP: Bis vor einer Woche hatten wir Kontakt, danach nicht mehr. Generell ist es so, dass meine Mutter mich 1-3 mal im Monat anruft. LA: Wie wurden Sie von Ihrer Mutter getrennt? VP: Wir sind vom Iran in die Türkei gereist, dort wurden wir von jemanden abgeholt und in eine Wohnung gebracht. Am kommenden Tag kam dieser Mann wieder und meinte, dass die Männer und Frauen getrennt werden sollen. Meine Mutter wollte das nicht, der Mann meinte, dass es nicht anders geht. Der Mann hat meiner Mutter versichert, dass wir uns bald wiedersehen werden. Danach wurde meine Mutter mitgenommen und ich musste in eine andere Wohnung gehen. Ich hatte eine iranische Sim-Karte und kein Internet. Deshalb hatte ich keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter. Eine Woche später ist der Mann wieder aufgetaucht und meinte, dass sich meine Sachen packen muss, wir würden zum Flughafen gehen. Wir waren dann am Flughafen, ich bekam einen Reisepass und ein Flugticket. Er hat mir die Maschine gezeigt, mich zum Gate begleitet und gesagt, dass ich mit dem Flugzeug nach Wien fliegen werde. Dort würde ich abgeholt. Das ist auch so passiert. Der Mann hat mir in Wien den Bahnhof gezeigt und ich sollte mit dem Zug zur Hauptstation fahren. Er hat meinen Reisepass abgenommen. Da ich die Sprache nicht konnte, habe ich auf einen Zettel geschrieben, dass ich Asyl will. Man hat mir den die Polizeistation gezeigt. LA: Wie oft sehen Sie Ihre Verwandten, die in Österreich sind? VP: Ich bin mittlerweile seit ca. 4 Monaten in Österreich, die Verwandten besuchen mich hin und wieder. Wir telefonieren. Letzte Woche wollten sie mich abholen und nach Wien bringen, aber ich darf XXXX nicht verlassen, deshalb musste ich es absagen.VP: Ich bin mittlerweile seit ca. 4 Monaten in Österreich, die Verwandten besuchen mich hin und wieder. Wir telefonieren. Letzte Woche wollten sie mich abholen und nach Wien bringen, aber ich darf römisch 40 nicht verlassen, deshalb musste ich es absagen. LA: Wieso leben Sie nicht bei Ihren Verwandten? Bzw. haben sie versucht die Obsorge für Sie zu erhalten? VP: Das weiß ich nicht. LA: Stimmt es, dass Sie die Familienzusammenführung mit Ihrer Mutter beantragt haben? VP: Nein. GV: Wir haben das auch nicht beantragt. Soweit ich weiß, wurde das Verfahren mit Lettland von Seiten des Bundesamts eingeleitet. LA: Das BFA hat das Aufnahmeersuchen Lettlands abgelehnt, da nach Ansicht des Bundeamts Lettland für das Verfahren Ihrer Mutter und für Ihr Verfahren zuständig ist. Der Staat Lettland stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 29.10.2024 gem. Art. 8 der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die gegen eine Außerlandesbringung nach Lettland sprechen?LA: Das BFA hat das Aufnahmeersuchen Lettlands abgelehnt, da nach Ansicht des Bundeamts Lettland für das Verfahren Ihrer Mutter und für Ihr Verfahren zuständig ist. Der Staat Lettland stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 29.10.2024 gem. Artikel 8, der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die gegen eine Außerlandesbringung nach Lettland sprechen? VP: Aufgrund der Ereignisse im Iran, aufgrund der Trennung meiner Eltern, nachdem meine Mutter sich von meinem Vater scheiden ließ, hat sie ernsthafte psychische Probleme. Als ihr Sohn will ich nicht schlecht über meine Mutter reden. Aber bedauerlicherweise ist es die Wahrheit, dass meine Mutter ernsthafte psychische Probleme hat. Wenn ich nicht zu meiner Mutter will, habe ich meine Gründe. Meine Mutter hat ihren Schlaf nicht unter Kontrolle, sie schläft, geht herum und schreit, sie schlafwandelt. Als Jugendlicher möchte ich gerne ein neues Leben haben, ich möchte mich auf mich konzentrieren und diese Probleme hinter mir lassen. Ich möchte lernen, studieren und ich weiterentwickeln. Ich hatte eine schwierige Kindheit. Mein Vater hat mich misshandelt und geschlagen und aus diesem Grund habe ich Hörprobleme. Wenn meine Mutter mit mir alleine ist, hat sie Illusionen. Sie schreit laut, sie ist sehr unfreundlich, sie ist gemein zu mir. Ich werde angeschrien. Ich muss noch erwähnen, dass die Verwandten mütterlicherseits immer wieder zu meiner Mutter sagen, dass ich schuld bin, dass die Ehe gescheitert ist. So wird meine Mutter immer wieder provoziert und dann geht sie auf mich los. Ich war zuletzt im Iran in Shiraz. Kurz vor Beginn des iranischen Neujahrs hat die ganze Familie sich bei der Oma versammelt, es ist ein wichtiges Fest. Es wird gefeiert, man amüsiert sich, es sollte ein Fest sein. Aber man hat mir dort den Finger gebrochen und ich wurde rausgeschmissen. Ich kann es beweisen, wenn mich ein Arzt untersucht, wird er feststellen, dass mein Finger gebrochen wurde. Als ich in Österreich den Wunsch geäußert habe, dass meine Mutter nach Österreichkommen soll. Da habe ich damit gerechnet, dass ich in Zukunft diese Probleme mit meiner Mutter haben werde. Ich habe aber gehofft, dass ich dann Unterstützung von den Verwandten bekommen kann. Als ich noch im Iran war, hatte ich sogar einmal einen Suizid versucht, weil ich dort ein schwieriges Leben hatte. Dieses Schuldgefühl war sehr groß, als ob ich schuld wäre, dass sich meine Eltern getrennt haben. Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, das habe ich auch dem Psychologen gesagt. LA an GV: Spricht etwas gegen die Vereinigung mit der Mutter? GV: Basierend auf den Erzählung des AW sieht das zuständige Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle einer Vereinigung. Ich werde bis 20.
- eine schriftliche Stellungnahme einbringen. LA: Sie meinten, Sie hätten den Wunsch geäußert, dass Ihre Mutter nach Österreich kommt. Habe ich das richtig verstanden? VP: Als ich in XXXX war, ja.VP: Als ich in römisch 40 war, ja. LA: Wieso sind Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter aus dem Iran ausgereist, wenn Sie mit Ihrer Mutter ein schlechtes Verhältnis haben? VP: Ich musste das tun. Iran war für mich sehr gefährlich. Erstens wegen meines Vaters, zweitens wegen meiner Verwandten ms. und wegen meiner Mutter. LA: Wurden Sie von Ihrer Mutter jemals misshandelt? VP: Ja. LA: Was ist passiert? VP: Ich bin jung, ich möchte normal leben, meine Mutter wollte das nicht. Meine Mutter hat mich immer wieder verbal terrorisiert. Sie sagte, dass ich schuld daran wäre, dass sie sich scheiden hat lassen. Sie hat mich oft und laut angeschrien. Wir waren oft gemeinsam bei Psychologen und Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie im Iran. Wir bekamen beide Medikamente, ich habe sie genommen und sie haben gewirkt. Die Nebenwirkungen waren aus meiner Sicht nicht unter Kontrolle. Ich war teilweise in einem Rausch, in einer Parallelwelt. Ohne Grund habe ich immer wieder laut geschrien. Ich habe nur eine Bitte: Lassen sie nicht zu, dass ich zu meiner Mutter nach Lettland komme. Sonst muss ich wieder alles von vorne anfangen und alles wieder erleben. LA: Sie verzichten auf ein gemeinsames Leben mit Ihrer Mutter? VP: Ja. LA an GV: Ihrer gesetzlichen Vertretung wurden bereits am 05.11.2024 die aktuellen Länderinformationen zu Lettland ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? GV: Es wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20.
- vereinbart. LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben zu machen? VP: Darf ich noch eine Frage stellen? LA: Selbstverständlich. VP: Ich habe eine Bitte: Ich möchte hierbleiben und mir hier ein normales Leben aufbauen, mehr will ich nicht, mehr brauche ich nicht. Ich bin ein Mensch und möchte, wie ein Mensch behandelt werden. Wenn ich nach Lettland gehe, bin ich überzeugt, dass meine Mutter ihr Verhalten wiederholen wird. LA an GV: Ist für Sie noch etwas offen? VP: Nein, danke. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? VP: Bis jetzt hatte ich nur Afghanen als Dolmetscher gehabt, sie haben einen ganz anderen Akzent, den man schwer versteht und man wird auch nur schlecht verstanden. Deshalb habe ich oft gesagt, dass ich heute nur dann spreche, wenn mein Dolmetscher Farsi spricht. Nachgefragt gebe ich an, dass alles rückübersetzt wurde. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Keine Einwände. LA: Hat die gesetzliche Vertretung Einwände? GV: Keine Einwände. GV legt die Geburtsurkunde vor. Wird zum Akt genommen. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja. (Anm.: Dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)VP: Ja. Anmerkung, Dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt) (…)“ Am 19.10.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung der BP ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, die BP habe in der Einvernahme vom 12.11.2024 angegeben, dass die BP den Iran trotz der bereits damals bestehenden Probleme mit der Mutter mit dieser verlassen hätte müssen, da der Iran sehr gefährlich gewesen sei wegen des Vaters der BP. Im Iran seien der BP durch den Vater mit einem Messer Verletzungen zugefügt worden, die Mutter bzw. die Verwandten mütterlicherseits hätten der BP den Finger gebrochen sowie die BP rausgeschmissen. Die BP habe von den psychischen Problemen der Mutter der BP berichtet. Die Mutter der BP sei gegenüber der BP oft laut geworden, habe ihren Sohn angeschrien, sei gemein gewesen, die Mutter habe der BP vorgeworfen, der Grund für die Trennung der Eltern zu sein. Die BP gab an, sich in Österreich sehr wohl zu fühlen, hier verfüge die BP über mehrere Verwandte, über den Onkel der Mutter, den Cousin der Mutter und dessen Ehefrau sowie über eine Tante mütterlicherseits. Die BP habe regelmäßig Kontakt zu den vorzitierten Verwandten, diese würden ihn besuchen und er habe telefonischen Kontakt zu den Verwandten. Die BP habe ausgeführt, sich in Österreich in psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung zu befinden, aufgrund der traumatischen Erlebnisse habe die BP Albträume, am 20.11.2024 einen Termin bei einem Psychiater. Der Verbleib der BP sei in Österreich geboten, um eine kontinuierliche medizinische Behandlung gewährleisten zu können. Die BP sei zudem an einer Schule angemeldet. Eine Bestätigung werde übermittelt ebenso wie eine „sozialarbeiterische Einschätzung“ [sic] des zuständigen Jugendamtes, das sich für den Verbleib der BP in Österreich ausspreche und im Fall der Verbringung der BP nach Lettland eine Kindeswohlgefährdung orte. Die minderjährige BP äußere auch klar den Wunsch, in Österreich bleiben zu wollen und nicht zur Mutter nach Lettland gebracht zu werden. In der Stellungnahme vom 19.11.2024 des zuständigen Amtes für Jugend und Familie wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die BP seit vier Monaten in Österreich befinde, bereits einen Therapieplatz habe, wo die BP regelmäßig hingehe, soziale Kontakt im Haus wie auch außerhalb geknüpft habe und bemüht sei, Deutsch zu lernen. Die Beziehung der BP zur Kindsmutter beschreibe die BP als sehr schwierig, die Kindesmutter habe psychische Probleme, die BP beschreibe das Verhalten der Mutter als aggressiv und ambivalent, die BP sei oft aus dem Nichts angeschrien worden und habe die Mutter der BP Vorwürfe gemacht. Die BP würde sich wünschen, dass sie der psychischen Misshandlung durch die Kindesmutter nicht erneut ausgesetzt werde. Die BP nehme Psychotherapie in Österreich in Anspruch. Aus „sozialarbeiterische Sicht“ [sic] werde es als sinnvoll erachtet, dass die BP weiterhin in der gegenständlichen Unterkunft in Österreich wohnhaft bleibe und nicht zur Kindesmutter zurückkehre. Die Kindesmutter könne keine stabilen Wohnverhältnisse bieten oder auf emotionale Bedürfnisse der BP eingehen. In einer Gesamtbetrachtung wurde seitens der Kinder- und Jugendhilfe befürwortet, dass die BP weiterhin durch die nunmehrige Unterkunft betreut werde. Betreffend die BP wurde eine Zeitbestätigung über die Teilnahme an Informationsveranstaltungen des ÖIF im November 2024 übermittelt. Zudem wurde eine mit Dezember 2024 datierte Schulbesuchsbestätigung übermittelt. Betreffend die BP wurde ein mit 17.01.2025 datierter ambulanter Arztbrief übermittelt, es wurden darin insbesondere „posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und Hypakusis bds.“ diagnostiziert. Am 23.01.2025 wurde die BP erneut durch das BFA (Erstaufnahmestelle West) mittels Videoübertragung im Beisein der gesetzlichen Vertretung einvernommen und tätigte insbesondere folgende Angaben: „(…) LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Aufgrund dieses Stresses im Iran bin ich psychisch beeinträchtigt aber in Österreich geht es mir deutlich besser. LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ja. Nachgefragt, ich habe Psychotherapie. LA: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? VP: Im Flüchtlingsheim XXXX bekam ich ein Medikament. In XXXX war ich dann bei einem anderen Arzt und der Arzt hat gesagt, dass ich das Medikament vorläufig nicht mehr einnehmen muss, bis man mich zu einem Facharzt schickt. Das ist inzwischen passiert und ich bekam ein Rezept, aber ich war noch nicht in einer Apotheke. VP: Im Flüchtlingsheim römisch 40 bekam ich ein Medikament. In römisch 40 war ich dann bei einem anderen Arzt und der Arzt hat gesagt, dass ich das Medikament vorläufig nicht mehr einnehmen muss, bis man mich zu einem Facharzt schickt. Das ist inzwischen passiert und ich bekam ein Rezept, aber ich war noch nicht in einer Apotheke. LA: Bei welchem Arzt sind Sie in Behandlung? Wie oft sind Sie dort? VP: Das erste Mal hat es nicht geklappt, denn der Arzt ist nicht gekommen und es war auch kein Dolmetscher anwesend. Letzte Woche war ich das erste Mal bei ihm. Den Namen weiß ich nicht, aber er steht hier auf den Unterlagen wo. Für kommenden Montag habe ich auch einen Termin ausgemacht mit einem Farsi-sprechenden Psychotherapeut. Immer wenn ich bei solchen Therapiesitzungen war, hat es sprachlich nicht funktioniert. Es war kein Dolmetscher anwesend, ich musste alles mithilfe von Google-Translator machen und das war nicht leicht. LA: Einem Schreiben der Caritas vom 02.12.2024 im Akt, ist zu entnehmen, dass für den 17.01.2025 ein Termin bei einem Jugendpsychiater vereinbart gewesen wäre. Haben Sie diesen Termin wahrgenommen? VP: Ja. LA: Wie oft sind Sie bei diesem Arzt in Behandlung? VP: Am kommenden Montag um 14:00 Uhr habe ich einen Termin bei diesem Arzt. Dort werden wir alle weiteren Schritte besprechen. Anmerkung: Die anwesende gesetzlicher Vertreterin erklärt, dass medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht werden können. LA: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. Haben Sie dies verstanden? VP: Ja. LA: Sie wurden bereits am 12.11.2024 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht? VP: Ja. LA: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen? VP: Nein. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter? VP: Ja. Anmerkung: Die GV erklärt, dass sich die Mutter seit etwa Mitte Jänner 2025 in Österreich aufhält. Die GV gibt die Kartennummer der Verfahrenskarte der Mutter an: 250053561 Anmerkung: XXXX stellte am 13.01.2025 einen Antrag auf int. Schutz in Österreich. Anmerkung: römisch 40 stellte am 13.01.2025 einen Antrag auf int. Schutz in Österreich. LA: Wie haben Sie davon erfahren, dass sich Ihre Mutter hier in Österreich befindet? VP: Als meine Mutter in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, hat sie sich bei meinem Onkel mütterlicherseits gemeldet. Mein Onkel hat meine Mutter nach XXXX zu sich geholt. Dort habe ich sie dann getroffen. VP: Als meine Mutter in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, hat sie sich bei meinem Onkel mütterlicherseits gemeldet. Mein Onkel hat meine Mutter nach römisch 40 zu sich geholt. Dort habe ich sie dann getroffen. Angaben der VP nach Rückübersetzung: Mein Onkel mütterlicherseits hat mich überrascht als meine Mutter kam. Mein Onkel arbeitet hier als Taxifahrer. Er hat mich angerufen und sagte, dass er eine Passagierin hat nach XXXX und kommt bei mir auch vorbei. Dann später hat er wieder angerufen und gesagt, dass er diese Passagierin aussteigen ließ und sagte, dass wir uns in XXXX (phonetisch) treffen werden, in einem Kaffeehaus neben dem XXXX . Ich sollte dort auf ihn warten. Dann ist er zuerst allein gekommen und wenige Minuten später ist meine Mutter dazu gekommen und ich war sehr überrascht. Angaben der VP nach Rückübersetzung: Mein Onkel mütterlicherseits hat mich überrascht als meine Mutter kam. Mein Onkel arbeitet hier als Taxifahrer. Er hat mich angerufen und sagte, dass er eine Passagierin hat nach römisch 40 und kommt bei mir auch vorbei. Dann später hat er wieder angerufen und gesagt, dass er diese Passagierin aussteigen ließ und sagte, dass wir uns in römisch 40 (phonetisch) treffen werden, in einem Kaffeehaus neben dem römisch 40 . Ich sollte dort auf ihn warten. Dann ist er zuerst allein gekommen und wenige Minuten später ist meine Mutter dazu gekommen und ich war sehr überrascht. LA: Wann haben Sie Ihre Mutter erstmals getroffen in Österreich? VP: Vor ca. fünf oder sechs Tagen. Anmerkung: Die VP gibt nach Rückübersetzung an, dass sie einmal persönlich und zwei bis drei Mal telefonisch Kontakt zur Mutter hatte, seitdem diese in Österreich ist. LA: Wie geht es Ihnen damit, dass Ihre Mutter nun in Österreich ist? VP: Es geht. LA: Haben Sie ein Problem damit? Freuen Sie sich darüber? Können Sie mir das beschreiben? VP: Ich freu mich, sie ist meine Mutter. LA: Warum kam Ihre Mutter nach Österreich? VP: Meinetwegen. LA: Könnten Sie sich vorstellen mit Ihrer Mutter zusammenzuleben? Ist etwas in diese Richtung geplant? VP: Bei der letzten Einvernahme habe ich das auch erwähnt. Wenn sie mich nicht belästigt, schon. LA: Was meinen Sie damit? Können Sie dies näher ausführen? VP: Ich habe in der letzten Einvernahme auch ausführlich gesagt, dass die Verwandten mütterlicherseits meinen Finger gebrochen haben. Sie provozieren immer meine Mutter gegen mich. Sie wollen meiner Mutter klarmachen, dass ich Schuld daran bin, dass meine Eltern sich getrennt haben. Sie wird dann aufgeregt und es kam immer wieder zu Problemen, zu Auseinandersetzungen mit meiner Mutter. LA: Haben Sie mit Ihrer Mutter schon darüber gesprochen wieder zusammenzuleben bzw. ist etwas geplant in diese Richtung? VP: Nein, noch nicht. LA: Inwieweit ist Ihr Familien- und Privatleben betroffen, wenn Sie Österreich verlassen sollten? VP: Mein psychischer Zustand wird sich sicher verschlechtern. Vor allem weil ich angefangen habe mich hier anzupassen und zu integrieren. Ich habe mich informiert über die kulturelle Lage in Österreich, wie man sich hier zu verhalten hat und solche Sachen. Ich gehe hier zur Schule, die Bestätigung habe ich auch. Ich fühle mich wohl, ich bin sehr zufrieden mit der Schule und mit den Lehrern und ich bemühe mich meine Sprachkenntnisse zu verbessern. LA: Wie oft treffen Sie Ihre in Österreich lebenden Verwandten persönlich? VP: Die Verwandten befinden sich in Wien. Vielleicht durchschnittlich alle zwei Wochen kommen sie mich besuchen. Wir telefonieren aber auch. LA: Besteht zu Ihren Verwandten in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.)? VP: Ich bekomme psychische, moralische Unterstützung. Manchmal bin ich hoffnungslos, bin sehr traurig und ich weine. Sie rufen mich an, sie versuchen mich zu motivieren. Sie geben mir die Hoffnung. LA: Haben Sie hier in Österreich (andere/weitere) Bezugspersonen, zu denen in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.) besteht? VP: Ja. Nachgefragt, wen, als ich in XXXX ankam, ging es mir psychisch miserabel. Ich fühlte mich allein und einsam. Glücklicherweise habe ich hier eine Familie kennengelernt, die mich sehr herzlich aufgenommen haben und unterstützt haben und mich sogar als Teil dieser Familie erklärt haben.VP: Ja. Nachgefragt, wen, als ich in römisch 40 ankam, ging es mir psychisch miserabel. Ich fühlte mich allein und einsam. Glücklicherweise habe ich hier eine Familie kennengelernt, die mich sehr herzlich aufgenommen haben und unterstützt haben und mich sogar als Teil dieser Familie erklärt haben. LA: Um wen handelt es sich bei dieser Familie? VP: Die anwesende Vertrauensperson (Anmerkung: Hr. XXXX ). Er kümmert sich um mich, er begleitet mich als Dolmetscher wenn ich zu irgendeiner Behörde gehe oder zur Fr. Mag. XXXX (gesetzl. Vertreterin) und fungiert als Dolmetscher. Er versucht mir das Leben hier beizubringen, wie das funktioniert, damit ich mich hier schnell integrieren kann. VP: Die anwesende Vertrauensperson (Anmerkung: Hr. römisch 40 ). Er kümmert sich um mich, er begleitet mich als Dolmetscher wenn ich zu irgendeiner Behörde gehe oder zur Fr. Mag. römisch 40 (gesetzl. Vertreterin) und fungiert als Dolmetscher. Er versucht mir das Leben hier beizubringen, wie das funktioniert, damit ich mich hier schnell integrieren kann. LA: Verfügen Sie sonst noch über soziale Kontakte in Österreich? VP: Ich habe bereits einige Freunde. LA: Seit wann besuchen Sie die Schule? VP: Seit ca. ein bis eineinhalb Monate. Ich habe leider Erinnerungslücken, ich vergesse viele Sachen. An ein bestimmtes Datum kann ich mich nicht erinnern. Vor kurzem habe ich meine Schlüssel verloren, es passieren solche Sachen. Anmerkung: Es wird eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt. LA: Wie Ihnen bereits in der letzten Einvernahme mitgeteilt wurde, ist beabsichtigt Ihren Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Lettland zu treffen. Weiters wurde bereits im Verfahren Ihrer Mutter ein Konsultationsverfahren gem. der Dublin-VO mit Lettland eingeleitet und ist auch bei Ihrer Mutter geplant eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben?LA: Wie Ihnen bereits in der letzten Einvernahme mitgeteilt wurde, ist beabsichtigt Ihren Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Lettland zu treffen. Weiters wurde bereits im Verfahren Ihrer Mutter ein Konsultationsverfahren gem. der Dublin-VO mit Lettland eingeleitet und ist auch bei Ihrer Mutter geplant eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Wenn ich nach Lettland geschickt werden sollte, bedeutet das, dass mein psychischer Zustand sich katastrophal verschlechtern wird. Bei der letzten Einvernahme habe ich das auch erwähnt, dass ich mehrere Suizidversuche im Iran hatte. Wenn es so weit ist, kann ich es nicht ausschließen, dass ich es wieder versuche. Seit ich in Österreich bin, genieße ich mein Leben zum aller ersten Mal. Das war im Iran nicht der Fall, aber jetzt hier kann ich das erstem Mal in meinem Leben das Leben genießen. LA: Welche Gründe sprechen gegen eine Überstellung nach Lettland? VP: Die Gründe habe ich das letzte Mal ausführlich geschildert. Ich habe auch über die Familie meiner Mutter gesprochen. Abgesehen davon, hab ich in Österreich Verwandte die für mich da sind. Ich fühle mich hier einfach sicherer, weil ich weiß, dass sie das sind. Ich sehe meine Zukunft in Österreich. Ich kann mir diese Zukunft hier vorstellen, dass ich die Schule abgeschlossen habe, dann habe ich studiert, mir eine Wohnung besorgt und auch eine Arbeit. LA: Wir sind nun am Ende der Befragung angekommen. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA an die gesetzliche Vertreterin: Ist für Sie noch etwas offen? GV: Nein, ich behalte es mir nur vor innerhalb etwa einer Woche eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Anmerkung: Es wird eine Frist zu Abgabe einer Stellungnahme bis 31.01.2025 festgelegt. Anmerkung: Die VP gibt an, dass sein Geburtsdatum der XXXX wäre. Der anwesende Dolmetscher, welcher zuvor die Geburtsurkunde mit dem XXXX als Geburtsdatum übersetzte, gab an, dass es möglich ist, dass der XXXX das Geburtsdatum ist, da das Jahr XXXX ein Schaltjahr gewesen wäre und man aus diesem Grund nach Berechnung das Geburtsdatum XXXX feststellen kann. Anmerkung: Die VP gibt an, dass sein Geburtsdatum der römisch 40 wäre. Der anwesende Dolmetscher, welcher zuvor die Geburtsurkunde mit dem römisch 40 als Geburtsdatum übersetzte, gab an, dass es möglich ist, dass der römisch 40 das Geburtsdatum ist, da das Jahr römisch 40 ein Schaltjahr gewesen wäre und man aus diesem Grund nach Berechnung das Geburtsdatum römisch 40 feststellen kann. (…)“ In der von der BP vorgelegten Geburtsurkunde wurde als Mutter XXXX und als Geburtsdatum der BP XXXX angeführt. In der Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2025 merkte der Dolmetscher Folgendes an:In der von der BP vorgelegten Geburtsurkunde wurde als Mutter römisch 40 und als Geburtsdatum der BP römisch 40 angeführt. In der Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2025 merkte der Dolmetscher Folgendes an: „(…) Anmerkung: Die VP gibt an, dass sein Geburtsdatum der XXXX wäre. Der anwesende Dolmetscher, welcher zuvor die Geburtsurkunde mit dem XXXX als Geburtsdatum übersetzte, gab an, dass es möglich ist, dass der XXXX das Geburtsdatum ist, da das Jahr XXXX ein Schaltjahr gewesen wäre und man aus diesem Grund nach Berechnung das Geburtsdatum XXXX feststellen kann. Anmerkung: Die VP gibt an, dass sein Geburtsdatum der römisch 40 wäre. Der anwesende Dolmetscher, welcher zuvor die Geburtsurkunde mit dem römisch 40 als Geburtsdatum übersetzte, gab an, dass es möglich ist, dass der römisch 40 das Geburtsdatum ist, da das Jahr römisch 40 ein Schaltjahr gewesen wäre und man aus diesem Grund nach Berechnung das Geburtsdatum römisch 40 feststellen kann. (…)“ Die Mutter der BP gelangte wie in der Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2025 der BP vorgehalten nach Österreich und stellte am 13.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Mutter der BP auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Mutter der BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Mutter der BP nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Mutter der BP auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Mutter der BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Mutter der BP nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren der Mutter der BP ist aktuell beim BVwG anhängig zur Zahl W212 2310089-1. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.03.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Art. 8
Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BP zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der BP nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.03.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Artikel 8
, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BP zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der BP nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im vorzitierten Bescheid wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen: „(…) Am 03.10.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West ein Konsultationsverfahren gem. Art. 8 der Dublin-VO mit Lettland eingeleitet. Am 03.10.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 8, der Dublin-VO mit Lettland eingeleitet. Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmten die lettischen Behörden Ihrer Aufnahme gem. Art. 8 der Dublin-VO zu.Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmten die lettischen Behörden Ihrer Aufnahme gem. , Artikel 8, der Dublin-VO zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Lettlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Mutter hält sich in Österreich auf und brachte hier am 13.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz ein: - Mutter: XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, Aufenthaltsstatus: im laufenden Asylverfahren (IFA-Zahl: 1422916000)- Mutter: römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Iran, Aufenthaltsstatus: im laufenden Asylverfahren (IFA-Zahl: 1422916000) Im Falle Ihrer Mutter liegt ebenso wie bei Ihnen eine Zustimmung zur (Wieder-)Aufnahme gem. der Dublin-VO seitens Lettland vor und der Antrag auf int. Schutz Ihrer Mutter wurde – ebenso wie bei Ihnen auch – gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Lettland erlassen. Im Falle Ihrer Mutter liegt ebenso wie bei Ihnen eine Zustimmung zur (Wieder-)Aufnahme gem. der Dublin-VO seitens Lettland vor und der Antrag auf int. Schutz Ihrer Mutter wurde – ebenso wie bei Ihnen auch – gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Lettland erlassen. Es leben mehrere Verwandte von Ihnen in Österreich. Hierbei handelt es sich um folgende Personen: - Tante: XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, Aufenthaltsstatus: im laufenden Asylverfahren (IFA-Zahl: 1389662403)- Tante: römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Iran, Aufenthaltsstatus: im laufenden Asylverfahren (IFA-Zahl: 1389662403) - Onkel Ihrer Mutter: XXXX , geboren am XXXX , StA. Österreich - Onkel Ihrer Mutter: römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Österreich - Cousin Ihrer Mutter: XXXX , geboren am XXXX , StA. Österreich- Cousin Ihrer Mutter: römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Österreich - Ehefrau des Cousins Ihrer Mutter: XXXX , geboren am XXXX , StA. Österreich- Ehefrau des Cousins Ihrer Mutter: römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Österreich Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge, schützenswerte Beziehung zu Ihren in Österreich aufhältigen Verwandten konnte nicht festgestellt werden. Des Weiteren konnten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden und es besteht keine derartige Verdichtung Ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und Ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Des Weiteren konnten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden und es besteht keine derartige Verdichtung Ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und Ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Lettland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Lettland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. (…)“ Beweiswürdigend wurden insbesondere folgende relevante Passagen ausgeführt: „(…) Ihre Identität steht aufgrund der von Ihnen vorgelegten Geburtsurkunde fest. (…) Im Falle Ihrer Mutter wurde – ebenso wie bei Ihnen – eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Lettland getroffen. Ihre Mutter ist im selben Umfang wie Sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt. Einer gemeinsamen Überstellung nach Lettland steht nichts im Wege. Sie gaben bei der ersten Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2024 zusammengefasst an, dass Sie nicht zu Ihrer Mutter nach Lettland wollen würden, da Sie Probleme mit dieser hätten. Sie hätten eine schwierige Kindheit gehabt und Ihre Mutter wäre unfreundlich und gemein gewesen und hätte Sie angeschrien. Sie wären überzeugt, dass Ihre Mutter ihr Verhalten wiederholen würde, sollten Sie nach Lettland gehen. Bei der weiteren Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2025 gaben Sie an, dass Ihre Mutter Ihretwegen nach Österreich gekommen wäre. Sie würden sich darüber freuen, dass Sie nun in Österreich ist, Sie wäre schließlich Ihre Mutter. Sie könnten sich vorstellen mit Ihrer Mutter zusammenzuleben, wenn diese Sie nicht belästigt. Sollten Sie im Falle eine Rückkehr nach Lettland dort erneut Probleme mit Ihrer Mutter haben, so ist anzuführen, dass es sich bei Ihnen um einen jungen, volljährigen Mann handelt und Sie für sich selbst entscheiden können, ob Sie zukünftig Kontakt mit Ihrer Mutter haben möchten oder nicht. (…) Es wird von Seiten der Behörde nicht verkannt, dass Sie den Wunsch äußerten sich hier in Österreich bei Ihren Verwandten aufhalten zu wollen. Aufgrund der Zuständigkeit Lettlands nach der Dublin-VO besteht jedoch in gegenständlicher Fallkonstellation kein Raum für die Führung Ihres Asylverfahrens in Österreich. Es ist jedoch auch anzumerken, dass es sich im vorliegenden Fall um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der europäischen Union handelt und dass Ihre Verwandten das Recht haben, Sie in Lettland zu besuchen. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet würde Sie daher nicht zwingen, Ihre privaten Bindungen zu Ihren Verwandten zur Gänze aufzugeben. (…)“
- Gegen den Bescheid des BFA wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sowie auch das Beweiswürdigungsverfahren seien mit schweren Mängeln belastet. Wäre das Vorbringen der BP ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt worden, so hätte die Behörde zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte. In Art 8 Abs.1 Dublin III-VO werde geregelt, dass für den Fall, dass es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, so sei der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhalte, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Die Behörde stütze die Zuständigkeit im gegenständlichen Fall auf Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO und wäre gemäß dieser Bestimmung verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Zuständigkeit Lettlands auch dem Wohl des Minderjährigen entspreche. Indem die Behörde dies unterlassen habe, habe das BFA den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
- Gegen den Bescheid des BFA wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sowie auch das Beweiswürdigungsverfahren seien mit schweren Mängeln belastet. Wäre das Vorbringen der BP ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt worden, so hätte die Behörde zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte. In Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO werde geregelt, dass für den Fall, dass es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, so sei der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhalte, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Die Behörde stütze die Zuständigkeit im gegenständlichen Fall auf , Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO und wäre gemäß dieser Bestimmung verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Zuständigkeit Lettlands auch dem Wohl des Minderjährigen entspreche. Indem die Behörde dies unterlassen habe, habe das BFA den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Kindeswohlprüfung dazu geführt habe, dass die Entscheidungen mit Rechtswidrigkeiten belastet sei. Gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO sei eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn es dem Wohl des Minderjährigen entspreche. Eine Überstellung der BP nach Lettland würde zu einer klaren Kindeswohlgefährdung führen. Dies gehe aus den bereits vorgelegten Stellungnahmen sowie der Einvernahmen der BP hervor. Gehe man davon aus, dass die BP mittlerweile volljährig geworden sei, sei ohnehin anzunehmen, dass die Zuständigkeit Lettlands nicht mehr vorliege. In diesem Fall sei die Zuständigkeit Österreichs gem. Art. 3 Dublin-VO gegeben. In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Kindeswohlprüfung dazu geführt habe, dass die Entscheidungen mit Rechtswidrigkeiten belastet sei. Gem. Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO sei eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn es dem Wohl des Minderjährigen entspreche. Eine Überstellung der BP nach Lettland würde zu einer klaren Kindeswohlgefährdung führen. Dies gehe aus den bereits vorgelegten Stellungnahmen sowie der Einvernahmen der BP hervor. Gehe man davon aus, dass die BP mittlerweile volljährig geworden sei, sei ohnehin anzunehmen, dass die Zuständigkeit Lettlands nicht mehr vorliege. In diesem Fall sei die Zuständigkeit Österreichs gem. Artikel 3, Dublin-VO gegeben. In eventu wurde in der Beschwerde zusätzlich noch ausgeführt, dass die BP in den Einvernahmen in Österreich angegeben habe, aufgrund der traumatischen Erlebnisse psychisch beeinträchtigt zu sein und sich in Österreich in psychologischer Behandlung befinde. Die BP habe auch über die traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit und insbesondere auch zu den schwierigen Verhältnissen mit ihrer Mutter gesprochen. Die BP habe über psychische Misshandlungen durch die eigene Mutter Angaben getätigt und den Willen kundgetan, keinesfalls nach Lettland zur Mutter zu wollen, weil die BP Angst habe, dass sich die psychischen Misshandlungen wiederholen. Die BP habe zudem Verwandte in Österreich, zu denen die BP Kontakt habe. Sowohl von der gesetzlichen Vertretung als auch des Amtes für Jungend und Familie sei eine Kindeswohlgefährdung im Falle einer Überstellung zur Mutter nach Lettland vorgebracht worden, insbesondere werde auf die Stellungnahme vom 19.11.2024 verwiesen. Die BP selbst sei nie in Lettland gewesen und habe angegeben, sich in Österreich sicher zu fühlen sowie in Österreich die Schule zu besuchen. Die BP sei aktuell in psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt (MIRTAZAPIN). Trotz eindeutiger Hinweise und Stellungnahmen, dass eine Überstellung der BP zu einer Kindeswohlgefährdung führe, habe sich das BFA überhaupt nicht mit dem Kindeswohl der BP auseinandergesetzt. Das BFA stütze die Zuständigkeit Lettlands für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Art. 8 Dublin-VO ohne jedoch darauf einzugehen, ob die Zuständigkeit Lettlands auch dem Wohl der BP diene. Dies erfordert jedoch Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO bei der Zuständigkeitsprüfung. Aus diesem Grund ergebe sich die Zuständigkeit Österreichs da eine Überstellung der BP nicht dem Kindeswohl entspreche. Hingegen gehe aus der Einvernahme und den Stellungnahmen eindeutig hervor, dass ein Verbleib in Österreich dem Wohl der BP entspreche. Die BP sei mittlerweile volljährig und somit greift die Zuständigkeit des Art. 8 Dublin III-VO nicht mehr. Die BP sei zuvor nie in Lettland gewesen und habe auch dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Somit sei Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig. Da eine Überstellung der BP gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO nicht dem Wohl der BP entspreche, sei Österreich für das gegenständliche Verfahren zuständig. Auch aufgrund der individuellen Vulnerabilität der BP sowie wegen des schützenswerten Privat- und Familienlebens der BP in Österreich würde eine Überstellung bzw. die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Lettland jedoch die Rechte der BP gem. Art 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein solches willkürliches Verhalten habe das BFA im gegenständlichen Fall gesetzt, weil das BFA willkürlich relevante Ermittlungstätigkeiten unterlassen, aktenwidrige und falsche Feststellungen getroffen habe und den konkreten Sachverhalt außeracht gelassen habe. Das BFA vermeine weiters, dass die Feststellungen zum Privat- und Familienleben auf Grund der Angaben der BP getroffen worden seien. Dabei seien aber die Angaben der BP zum Familien- und Privatleben nicht vollständig berücksichtigt bzw erhoben worden. Wenn die Behörde vermeine, dass es zu keinem Eingriff in das Familienleben komme und die BP mit ihrer Mutter gemeinsam nach Lettland überstellt werde, missachte das BFA vollkommen die Angaben der BP, der gesetzlichen Vertretung sowie der Stadt XXXX , welche eindeutig und zweifelsfrei von einer Überstellung der BP zur Kindesmutter nach Lettland abraten und darin eine Kindeswohlgefährdung sehen. Trotz eindeutiger Hinweise und Stellungnahmen, dass eine Überstellung der BP zu einer Kindeswohlgefährdung führe, habe sich das BFA überhaupt nicht mit dem Kindeswohl der BP auseinandergesetzt. Das BFA stütze die Zuständigkeit Lettlands für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Artikel 8, Dublin-VO ohne jedoch darauf einzugehen, ob die Zuständigkeit Lettlands auch dem Wohl der BP diene. Dies erfordert jedoch , Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO bei der Zuständigkeitsprüfung. Aus diesem Grund ergebe sich die Zuständigkeit Österreichs da eine Überstellung der BP nicht dem Kindeswohl entspreche. Hingegen gehe aus der Einvernahme und den Stellungnahmen eindeutig hervor, dass ein Verbleib in Österreich dem Wohl der BP entspreche. Die BP sei mittlerweile volljährig und somit greift die Zuständigkeit des Artikel 8, Dublin III-VO nicht mehr. Die BP sei zuvor nie in Lettland gewesen und habe auch dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Somit sei Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig. Da eine Überstellung der BP gem. Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO nicht dem Wohl der BP entspreche, sei Österreich für das gegenständliche Verfahren zuständig. Auch aufgrund der individuellen Vulnerabilität der BP sowie wegen des schützenswerten Privat- und Familienlebens der BP in Österreich würde eine Überstellung bzw. die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Lettland jedoch die Rechte der BP gem. Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein solches willkürliches Verhalten habe das BFA im gegenständlichen Fall gesetzt, weil das BFA willkürlich relevante Ermittlungstätigkeiten unterlassen, aktenwidrige und falsche Feststellungen getroffen habe und den konkreten Sachverhalt außeracht gelassen habe. Das BFA vermeine weiters, dass die Feststellungen zum Privat- und Familienleben auf Grund der Angaben der BP getroffen worden seien. Dabei seien aber die Angaben der BP zum Familien- und Privatleben nicht vollständig berücksichtigt bzw erhoben worden. Wenn die Behörde vermeine, dass es zu keinem Eingriff in das Familienleben komme und die BP mit ihrer Mutter gemeinsam nach Lettland überstellt werde, missachte das BFA vollkommen die Angaben der BP, der gesetzlichen Vertretung sowie der Stadt römisch 40 , welche eindeutig und zweifelsfrei von einer Überstellung der BP zur Kindesmutter nach Lettland abraten und darin eine Kindeswohlgefährdung sehen. Wenn das BFA nunmehr angebe, dass es sich bei der BP um einen jungen, volljährigen Mann handle und er selbst entscheiden könne, ob er dort mit seiner Mutter lebe, sei darauf zu verweisen, dass es für die Zuständigkeitsprüfung auf die Situation zum Antragszeitpunkt ankomme (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Zu diesem Zeitpunkt habe es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber gehandelt und hätte die Behörde prüfen müssen ob gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin-VO die Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht. Dies hat die Behörde unterlassen und auch in der Beweiswürdigung wurde dies überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn das BFA nunmehr angebe, dass es sich bei der BP um einen jungen, volljährigen Mann handle und er selbst entscheiden könne, ob er dort mit seiner Mutter lebe, sei darauf zu verweisen, dass es für die Zuständigkeitsprüfung auf die Situation zum Antragszeitpunkt ankomme (Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO). Zu diesem Zeitpunkt habe es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber gehandelt und hätte die Behörde prüfen müssen ob gem. Artikel 8, Absatz eins, Dublin-VO die Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht. Dies hat die Behörde unterlassen und auch in der Beweiswürdigung wurde dies überhaupt nicht berücksichtigt. Völlig unklar sei, wie die Behörde im gegenständlichen Fall zum Schluss komme, dass die BP lediglich Probleme mit der Mutter vorbringe und dies kein Überstellungshindernis nach Lettland darstelle. Die Behörde verkenne die gesetzlichen Bestimmungen, indem sie die traumatischen Erlebnisse und psychischen Misshandlungen der BP durch die eigene Mutter missachte und nicht prüfe, ob die Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht. Die BP sei auf Grund der psychischen Erkrankungen als vulnerabel einzustufen. Das BFA hätte vom Selbsteintrittsrecht Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Völlig unklar sei, wie die Behörde im gegenständlichen Fall zum Schluss komme, dass die BP lediglich Probleme mit der Mutter vorbringe und dies kein Überstellungshindernis nach Lettland darstelle. Die Behörde verkenne die gesetzlichen Bestimmungen, indem sie die traumatischen Erlebnisse und psychischen Misshandlungen der BP durch die eigene Mutter missachte und nicht prüfe, ob die Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht. Die BP sei auf Grund der psychischen Erkrankungen als vulnerabel einzustufen. Das BFA hätte vom Selbsteintrittsrecht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
- Feststellungen:
- Feststellungen: , Die beschwerdeführende Partei, ein iranischer männlicher Staatsangehöriger, zum Antragszeitpunkt minderjährig, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 05.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Betreffend die BP scheint vor der Antragstellung in Österreich keine Eurodactreffermeldung auf, es hat sich kein Anhaltspunkt für eine Asylantragstellung in einen der Mitgliedstaaten ergeben vor der gegenständlichen Antragstellung in Österreich. Das Aufnahmeersuchen der lettischen Behörden betreffend die Mutter der BP, welche in Lettland aufhältig nach der Antragstellung am 27.07.2024 aufhältig war, wurde seitens Österreichs mit Schreiben vom 30.09.2024 abgelehnt. Am 03.10.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren betreffend die BP gem. Art. 8 der Dublin III-VO mit Lettland eingeleitet. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter der BP in Lettland aufhältig sei und dass die BP ein unbegleiteter minderjähriger Junge in Österreich sei, es gäbe keine Beweise dafür, dass Verwandte der BP in Österreich aufhältig seien. Österreich sei daher der Auffassung,
Art. 8
Dublin III-VO für das Verfahren der BP zuständig sei.Am 03.10.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren betreffend die BP gem. Artikel 8, der Dublin III-VO mit Lettland eingeleitet. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter der BP in Lettland aufhältig sei und dass die BP ein unbegleiteter minderjähriger Junge in Österreich sei, es gäbe keine Beweise dafür, dass Verwandte der BP in Österreich aufhältig seien. Österreich sei daher der Auffassung,
Artikel 8
, Dublin III-VO für das Verfahren der BP zuständig sei., Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmten die lettischen Behörden der Aufnahme der BP gem. Art. 8 der Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 29.10.2024 stimmten die lettischen Behörden der Aufnahme der BP , gem. Artikel 8, der Dublin III-VO zu. Betreffend die BP wurde ein mit 17.01.2025 datierter ambulanter Arztbrief übermittelt, es wurden darin insbesondere „posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und Hypakusis bds.“ diagnostiziert. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Mutter der BP, die ebenfalls nunmehr in Österreich aufhältig ist, auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Mutter der BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Mutter der BP nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Mutter der BP, die ebenfalls nunmehr in Österreich aufhältig ist, auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Mutter der BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Mutter der BP nach Lettland zulässig sei , (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren der Mutter der BP ist aktuell beim BVwG anhängig zur Zahl W212 2310089-
- Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BP mit ihrer Mutter ergibt sich vor den Hintergrund der geschilderten Ängste der BP vor der eigenen Mutter im gegenständlichen Fall nicht. Es leben zudem mehrere weitere Verwandte neben der Mutter der BP in Österreich, nämlich eine Tante betreffend die ein Asylverfahren betreffend einen Aufenthaltstitel läuft. Weiters lebt ein Onkel der Mutter der BP, ein Cousin der Mutter der BP sowie die Ehefrau des Cousins der Mutter der BP in Österreich, die drei Letztgenannten sind alle österreichischer Staatsbürger und schilderte die BP auch Kontakt mit diesen Verwandten. Die BP besucht zudem in Österreich die Schule.
- Beweiswürdigung:
- Beweiswürdigung: , Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise und keiner erkennungsdienstlichen Behandlung der BP sowie der illegalen Einreise und Antragstellung in Lettland vor der Antragstellung in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in die Verwaltungsakten, insbesondere aus den Eurodactreffermeldungen, und aus den diesbezüglichen Aussagen der BP. Es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BP das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich wieder für mindestens drei Monate verlassen hätte. Dass die BP minderjährig war bei Antragstellung in Österreich, ergibt sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der BP, aus der vorgelegten Geburtsurkunde sowie aus den Feststellung durch das BFA, welches im angefochtenen Bescheid die Identität der BP aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststellt. Es wurde dieser Feststellung auch seitens der BP nicht widersprochen. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise und keiner erkennungsdienstlichen Behandlung der BP sowie der illegalen Einreise und Antragstellung in Lettland vor der Antragstellung in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in die Verwaltungsakten, insbesondere aus den Eurodactreffermeldungen, und aus den diesbezüglichen Aussagen der BP. Es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BP das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich wieder für mindestens drei Monate verlassen hätte. Dass die BP minderjährig war bei Antragstellung in Österreich, ergibt sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der BP, aus der vorgelegten Geburtsurkunde sowie aus den Feststellung durch das BFA, welches im angefochtenen Bescheid die Identität der BP aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststellt. Es wurde dieser Feststellung auch seitens der BP nicht widersprochen. , Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BP seitens Lettlands ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BP seitens Lettlands ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. , Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das Vorbringen der BP nicht ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt wurde. Das BFA stützt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit offensichtlich auf Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO, obwohl einzig „Art. 8 Dublin III-VO“ im Bescheid angeführt wird. Gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn eine Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht, dem widerspricht jedoch das Vorbringen der BP und insbesondere die vorgelegte Stellungnahme vom 19.11.2024 des zuständigen Amtes für Jugend und Familie. Die Beziehung der BP zur Kindsmutter beschreibt die BP laut dieser Stellungnahme als sehr schwierig, die Kindesmutter habe psychische Probleme, die BP beschreibe das Verhalten der Mutter als aggressiv und ambivalent, die BP sei oft aus dem Nichts angeschrien worden und habe die Mutter der BP Vorwürfe gemacht. Die BP würde sich wünschen, dass sie der psychischen Misshandlung durch die Kindesmutter nicht erneut ausgesetzt werde. Die BP nehme Psychotherapie in Österreich in Anspruch. Aus „sozialarbeiterischer Sicht“ [sic] werde es als sinnvoll erachtet, dass die BP weiterhin in der gegenständlichen Unterkunft in Österreich wohnhaft bleibe und nicht zur Kindesmutter zurückkehre. Die Kindesmutter könne keine stabilen Wohnverhältnisse bieten oder auf emotionale Bedürfnisse der BP eingehen. In einer Gesamtbetrachtung wurde seitens der Kinder- und Jugendhilfe befürwortet, dass die BP weiterhin durch die nunmehrige Unterkunft betreut werde.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das Vorbringen der BP nicht ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt wurde. Das BFA stützt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit offensichtlich auf Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO, obwohl einzig „"Art". 8 Dublin III-VO“ im Bescheid angeführt wird. Gem. Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn eine Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht, dem widerspricht jedoch das Vorbringen der BP und insbesondere die vorgelegte Stellungnahme vom 19.11.2024 des zuständigen Amtes für Jugend und Familie. Die Beziehung der BP zur Kindsmutter beschreibt die BP laut dieser Stellungnahme als sehr schwierig, die Kindesmutter habe psychische Probleme, die BP beschreibe das Verhalten der Mutter als aggressiv und ambivalent, die BP sei oft aus dem Nichts angeschrien worden und habe die Mutter der BP Vorwürfe gemacht. Die BP würde sich wünschen, dass sie der psychischen Misshandlung durch die Kindesmutter nicht erneut ausgesetzt werde. Die BP nehme Psychotherapie in Österreich in Anspruch. Aus „sozialarbeiterischer Sicht“ [sic] werde es als sinnvoll erachtet, dass die BP weiterhin in der gegenständlichen Unterkunft in Österreich wohnhaft bleibe und nicht zur Kindesmutter zurückkehre. Die Kindesmutter könne keine stabilen Wohnverhältnisse bieten oder auf emotionale Bedürfnisse der BP eingehen. In einer Gesamtbetrachtung wurde seitens der Kinder- und Jugendhilfe befürwortet, dass die BP weiterhin durch die nunmehrige Unterkunft betreut werde. In eventu wurde in der Beschwerde zusätzlich noch ausgeführt, dass die BP in den Einvernahmen in Österreich angegeben habe, aufgrund der traumatischen Erlebnisse psychisch beeinträchtigt zu sein und sich in Österreich in psychologischer Behandlung befinde. Die BP habe auch über die traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit und insbesondere auch zu den schwierigen Verhältnissen mit ihrer Mutter gesprochen. Die BP habe über psychische Misshandlungen durch die eigene Mutter Angaben getätigt und den Willen kundgetan, keinesfalls nach Lettland zur Mutter zu wollen, weil die BP Angst habe, dass sich die psychischen Misshandlungen wiederholen. Die BP selbst sei nie in Lettland gewesen und habe angegeben, sich in Österreich sicher zu fühlen sowie in Österreich die Schule zu besuchen. Die BP sei aktuell in psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt (MIRTAZAPIN). Trotz Hinweise darauf und Stellungnahmen dazu, dass die Führung des Asylverfahrens der BP durch Lettland nicht dem Wohl der BP entspricht, hat sich das BFA nicht hinreichend mit dem Wohl der BP auseinandergesetzt. Das BFA stützt die Zuständigkeit Lettlands, einem Land, in dem die BP nie war, für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Art. 8 Dublin-VO ohne jedoch darauf einzugehen, ob die Zuständigkeit Lettlands auch dem Wohl der BP diene. Dies erfordern jedoch die Absätze 1 bis 4 des Art. 8 Dublin III-VO bei der Zuständigkeitsprüfung. Trotz Hinweise darauf und Stellungnahmen dazu, dass die Führung des Asylverfahrens der BP durch Lettland nicht dem Wohl der BP entspricht, hat sich das BFA nicht hinreichend mit dem Wohl der BP auseinandergesetzt. Das BFA stützt die Zuständigkeit Lettlands, einem Land, in dem die BP nie war, für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf , Artikel 8, Dublin-VO ohne jedoch darauf einzugehen, ob die Zuständigkeit Lettlands auch dem Wohl der BP diene. Dies erfordern jedoch die Absätze 1 bis 4 des Artikel 8, Dublin III-VO bei der Zuständigkeitsprüfung. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA sowie wegen der nicht nachvollziehbaren Begründung der Zuständigkeit Lettlands für das Verfahren der BP im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden.
- Rechtliche Beurteilung:
- Rechtliche Beurteilung: , Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: , § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: , „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ , § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet: Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: , „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ , Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: , „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ,
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. , Artikel 7 Rangfolge der Kriterien Artikel 7 Rangfolge der Kriterien ,
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 8 Minderjährige
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. , Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt ,
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. , Artikel 16 Abhängige Personen Artikel 16 Abhängige Personen ,
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. , Artikel 17 Ermessensklauseln Artikel 17 Ermessensklauseln ,
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. , Artikel 21 Aufnahmegesuch Artikel 21 Aufnahmegesuch ,
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. , Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch ,
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel:
- i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
- ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien:
- i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
- ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ , Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. , Das BFA stellte im gegenständlichen Verfahren fest, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der zum Antragszeitpunkt minderjährigen BP besteht. Die Zuständigkeit Lettlands ergebe sich laut BFA aus Art. 8 Dublin-III-VO, weil die Mutter der BP in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte zu diesem Zeitpunkt.Das BFA stellte im gegenständlichen Verfahren fest, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der zum Antragszeitpunkt minderjährigen BP besteht. Die Zuständigkeit Lettlands ergebe sich laut BFA aus Artikel 8, Dublin-III-VO, weil die Mutter der BP in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte zu diesem Zeitpunkt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFA im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit offensichtlich auf Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO stützt, obwohl einzig „Art. 8 Dublin III-VO“ im Bescheid angeführt wird. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFA im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit offensichtlich auf Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO stützt, obwohl einzig „"Art". 8 Dublin III-VO“ im Bescheid angeführt wird. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Im gegenständlichen Verfahren zum Antrag der BP hat das BFA die Minderjährigkeit der BP zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich offensichtlich nicht angezweifelt, sondern aufgrund der Angaben und der vorgelegten Geburtsurkunde die Identität der BP festgestellt. Diesbezüglich wurde die Feststellung der Minderjährigkeit der BP zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich auch nicht bestritten seitens der BP. Hinsichtlich der Voraussetzung, ob die BP eine unbegleitete minderjährige Person zum Antragszeitpunkt in Österreich war, ist der Vollständigkeit halber noch darauf zu verweisen, dass – wie im Bescheid festgehalten - aktuell mehrere weitere Verwandte (neben der Mutter der BP) in Österreich leben, ua auch eine Tante betreffend die ein Asylverfahren über einen Aufenthaltstitel läuft. Weiters lebt ein Onkel der Mutter der BP, ein Cousin der Mutter der BP sowie die Ehefrau des Cousins der Mutter der BP in Österreich, die drei Letztgenannten sind alle österreichischer Staatsbürger und schilderte die BP Kontakt mit diesen Verwandten. In einem weiteren Schritt war eine Abwägung des Wohles der BP gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO vorzunehmen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem sich ein Familienangehöriger eines unbegleiteten Minderjährigen (im gegenständlichen Fall hatte die Mutter der BP am 27.07.2024 in Lettland einen Asylantrag gestellt) rechtmäßig aufhält, nämlich zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in jenem Staat dem Wohl der BP dient. Dieses Erfordernis ergibt sich im Übrigen aus den Absätzen 1 bis 4 des Art. 8 Dublin III-VO bei der Zuständigkeitsprüfung.In einem weiteren Schritt war eine Abwägung des Wohles der BP gem. , Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO vorzunehmen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem sich ein Familienangehöriger eines unbegleiteten Minderjährigen (im gegenständlichen Fall hatte die Mutter der BP am 27.07.2024 in Lettland einen Asylantrag gestellt) rechtmäßig aufhält, nämlich zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in jenem Staat dem Wohl der BP dient. Dieses Erfordernis ergibt sich im Übrigen aus den Absätzen 1 bis 4 des Artikel 8, Dublin III-VO bei der Zuständigkeitsprüfung. Im Rahmen einer durchzuführenden Prüfung, ob die Überstellung der BP nach Lettland dem Wohl der BP entspreche, wäre insbesondere auch jener Umstand zu berücksichtigen sein, dass die BP offenkundig nicht nur keine Zusammenführung mit ihrer zum Antragszeitpunkt als Asylantragstellerin in Lettland aufhältigen Mutter in den Einvernahmen vor dem BFA und der vorgelegten Stellungnahme des zuständigen Amtes für Jugend und Familie vom 19.11.2024 anstrebt, sondern sich vielmehr der Ausübung von psychischer Gewalt durch die Mutter ausgesetzt sieht und dies auch mehrmals im Verfahren thematisiert. In dieser Stellungnahme vom 19.11.2024 wurde insbesondere ausgeführt, dass die BP in Österreich einen Therapieplatz habe, die BP würde sich wünschen, dass sie der psychischen Misshandlung durch die Kindesmutter nicht erneut ausgesetzt werde. Die BP nehme Psychotherapie in Österreich in Anspruch. Aus „sozialarbeiterischer Sicht“ [sic] werde es als sinnvoll erachtet, dass die BP weiterhin in der gegenständlichen Unterkunft in Österreich wohnhaft bleibe und nicht zur Kindesmutter zurückkehre. Die Kindesmutter könne keine stabilen Wohnverhältnisse bieten oder auf emotionale Bedürfnisse der BP eingehen. Demgegenüber besucht die BP die Schule in Österreich und leben – wie bereits angeführt – einige Verwandte der BP in Österreich. Verwiesen wurde in der Beschwerde zudem insbesondere auch auf zwei Entscheidungen des VwGH zu zum Teil ähnlich gelagerten Konstellationen. Dabei ist aus der Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0068 folgende Passage hervorzuheben: „20 Da das BVwG die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bejahte, ohne zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die von ihm festgestellte enge Beziehung zwischen den mitbeteiligten Brüdern und ihre angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten damit verbundene Trennung dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient, hat es die den Zweitmitbeteiligten betreffende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.“ Weiters wurde in der Beschwerde auf die Entscheidung des VwGH vom 02.05.2018, Ra 2017/18/0433, verwiesen und wurden folgende Randziffern wiedergegeben: „25 Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Mitbeteiligte aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zu beachten (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN). 30 Indem das BVwG in seiner Rechtsauslegung für den Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten die Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bejahte, ohne angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren seines volljährigen Bruders und der damit verbundenen Trennung der Brüder das Wohl des Minderjährigen zu prüfen, hat das BVwG den angefochtenen Beschluss mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes belastet.“Verwiesen wurde in der Beschwerde zudem insbesondere auch auf zwei Entscheidungen des VwGH zu zum Teil ähnlich gelagerten Konstellationen. Dabei ist aus der Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0068 folgende Passage hervorzuheben: „20 Da das BVwG die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bejahte, ohne zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die von ihm festgestellte enge Beziehung zwischen den mitbeteiligten Brüdern und ihre angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten damit verbundene Trennung dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient, hat es die den Zweitmitbeteiligten betreffende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.“ Weiters wurde in der Beschwerde auf die Entscheidung des VwGH vom 02.05.2018, , Ra 2017/18/0433, verwiesen und wurden folgende Randziffern wiedergegeben: „25 Gemäß , Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Mitbeteiligte aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beachten vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN). 30 Indem das BVwG in seiner Rechtsauslegung für den Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten die Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bejahte, ohne angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren seines volljährigen Bruders und der damit verbundenen Trennung der Brüder das Wohl des Minderjährigen zu prüfen, hat das BVwG den angefochtenen Beschluss mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes belastet.“ In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich die vorzitierten Entscheidungen des VwGH zwar auf die Zuständigkeitsprüfung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO beziehen, es habe jedoch gerade die Missachtung der Kindeswohlprüfung dazu geführt, dass die vorzitierten Entscheidungen mit Rechtswidrigkeiten belastet seien. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO, der im gegenständlichen Fall vom BFA offensichtlich als zuständigkeitsbegründende Norm genannt wird, ergibt wie Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nur, wenn es dem Wohl der beschwerdeführenden Person entspricht. Eine Zuständigkeit Lettlands im gegenständlichen Fall wäre somit nur gegeben, wenn die Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht.In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich die vorzitierten Entscheidungen des VwGH zwar auf die Zuständigkeitsprüfung des , Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO beziehen, es habe jedoch gerade die Missachtung der Kindeswohlprüfung dazu geführt, dass die vorzitierten Entscheidungen mit Rechtswidrigkeiten belastet seien. Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO, der im gegenständlichen Fall vom BFA offensichtlich als zuständigkeitsbegründende Norm genannt wird, ergibt wie , Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nur, wenn es dem Wohl der beschwerdeführenden Person entspricht. Eine Zuständigkeit Lettlands im gegenständlichen Fall wäre somit nur gegeben, wenn die Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht. Trotz eindeutiger Hinweise und Stellungnahmen, dass eine Überstellung der BP nicht dem Wohl der BP entspreche, hat sich das BFA jedoch nicht bzw. nicht hinreichend mit dem Wohl der BP auseinandergesetzt. Das BFA stützt die Zuständigkeit Lettlands für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Art. 8 Dublin III-VO, ohne die Voraussetzungen hinreichend zu konkretisieren und ohne darauf ausreichend einzugehen, ob die Zuständigkeit Lettlands dem Wohl der BP diene. Das BFA hat für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar und ohne Verweis auf entsprechende geeignete Beweismittel dargelegt, warum es keine Gefährdung des Wohles der BP annimmt. Trotz eindeutiger Hinweise und Stellungnahmen, dass eine Überstellung der BP nicht dem Wohl der BP entspreche, hat sich das BFA jedoch nicht bzw. nicht hinreichend mit dem Wohl der BP auseinandergesetzt. Das BFA stützt die Zuständigkeit Lettlands für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Artikel 8, Dublin III-VO, ohne die Voraussetzungen hinreichend zu konkretisieren und ohne darauf ausreichend einzugehen, ob die Zuständigkeit Lettlands dem Wohl der BP diene. Das BFA hat für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar und ohne Verweis auf entsprechende geeignete Beweismittel dargelegt, warum es keine Gefährdung des Wohles der BP annimmt. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Mutter der BP, die ebenfalls nunmehr in Österreich aufhältig ist, auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Mutter der BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Mutter der BP nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren der Mutter der BP ist aktuell beim BVwG anhängig zur Zahl W212 2310089-1. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BP mit ihrer Mutter ergibt sich vor den Hintergrund der geschilderten Ängste der BP vor der eigenen Mutter im gegenständlichen Fall für die erkennende Richterin nicht.Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Mutter der BP, die ebenfalls nunmehr in Österreich aufhältig ist, auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Mutter der BP die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Mutter der BP nach Lettland zulässig sei , (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren der Mutter der BP ist aktuell beim BVwG anhängig zur Zahl W212 2310089-1. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BP mit ihrer Mutter ergibt sich vor den Hintergrund der geschilderten Ängste der BP vor der eigenen Mutter im gegenständlichen Fall für die erkennende Richterin nicht. Wenn das BFA darauf verweist, dass es sich nunmehr bei der BP um einen jungen, volljährigen Mann handle und er selbst entscheiden könne, ob er in Lettland mit seiner Mutter lebe, wurde in der Beschwerde zu Recht darauf verwiesen, dass es für die Zuständigkeitsprüfung auf die Situation zum Antragszeitpunkt ankommt (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Zu diesem Zeitpunkt hat es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber gehandelt und hätte die Behörde prüfen müssen ob gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin-VO die Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht. Dies hat die Behörde jedoch nicht hinreichend gemacht bzw. unterlassen, auch in der Beweiswürdigung wurde dieser Punkt überhaupt nicht nachvollziehbar berücksichtigt oder begründet. In der Beweiswürdigung des BFA wurde etwa ausgeführt, dass die BP in der Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2024 zusammengefasst angab, dass die BP nicht zur Mutter nach Lettland wollen würde, da die BP Probleme mit dieser hätte und sie auch eine schwierige Kindheit gehabt habe und die BP überzeugt sei, dass die Mutter ihr Verhalten wiederholen würde, sollte die BP nach Lettland gehen. Demgegenüber hatte das BFA trotz Angaben der BP, in Österreich bleiben zu wollen, Probleme mit der Mutter zu haben und den Kontakt zu den übrigen Verwandten in Österreich (neben der Mutter) als gut zu beschreiben, auf die Aussage der BP in der Einvernahme vom 23.01.2025 verwiesen, sich vorstellen zu können bei der Mutter zu leben, wenn die BP nicht von dieser belästigt werde. Das BFA verwies zudem darauf, die BP könne bei Problemen mit der Mutter in Lettland selbst entscheiden, ob die BP Kontakt mit der Mutter wolle. Diese Ausführungen erscheinen jedoch nicht als hinreichende Bewertung, ob die Überstellung nach Lettland, einem Land, in dem die BP zudem nie aufhältig war, dem Wohl der BP diene. Schließlich kann auch folgender Passage im Bescheid gerade nicht gefolgt werden: „(…) Es wird von Seiten der Behörde nicht verkannt, dass Sie den Wunsch äußerten sich hier in Österreich bei Ihren Verwandten aufhalten zu wollen. Aufgrund der Zuständigkeit Lettlands nach der Dublin-VO besteht jedoch in gegenständlicher Fallkonstellation kein Raum für die Führung Ihres Asylverfahrens in Österreich. (…“)Wenn das BFA darauf verweist, dass es sich nunmehr bei der BP um einen jungen, volljährigen Mann handle und er selbst entscheiden könne, ob er in Lettland mit seiner Mutter lebe, wurde in der Beschwerde zu Recht darauf verwiesen, dass es für die Zuständigkeitsprüfung auf die Situation zum Antragszeitpunkt ankommt (Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO). Zu diesem Zeitpunkt hat es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber gehandelt und hätte die Behörde prüfen müssen ob gem. Artikel 8, Absatz eins, Dublin-VO die Überstellung nach Lettland dem Wohl der BP entspricht. Dies hat die Behörde jedoch nicht hinreichend gemacht bzw. unterlassen, auch in der Beweiswürdigung wurde dieser Punkt überhaupt nicht nachvollziehbar berücksichtigt oder begründet. In der Beweiswürdigung des BFA wurde etwa ausgeführt, dass die BP in der Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2024 zusammengefasst angab, dass die BP nicht zur Mutter nach Lettland wollen würde, da die BP Probleme mit dieser hätte und sie auch eine schwierige Kindheit gehabt habe und die BP überzeugt sei, dass die Mutter ihr Verhalten wiederholen würde, sollte die BP nach Lettland gehen. Demgegenüber hatte das BFA trotz Angaben der BP, in Österreich bleiben zu wollen, Probleme mit der Mutter zu haben und den Kontakt zu den übrigen Verwandten in Österreich (neben der Mutter) als gut zu beschreiben, auf die Aussage der BP in der Einvernahme vom 23.01.2025 verwiesen, sich vorstellen zu können bei der Mutter zu leben, wenn die BP nicht von dieser belästigt werde. Das BFA verwies zudem darauf, die BP könne bei Problemen mit der Mutter in Lettland selbst entscheiden, ob die BP Kontakt mit der Mutter wolle. Diese Ausführungen erscheinen jedoch nicht als hinreichende Bewertung, ob die Überstellung nach Lettland, einem Land, in dem die BP zudem nie aufhältig war, dem Wohl der BP diene. Schließlich kann auch folgender Passage im Bescheid gerade nicht gefolgt werden: „(…) Es wird von Seiten der Behörde nicht verkannt, dass Sie den Wunsch äußerten sich hier in Österreich bei Ihren Verwandten aufhalten zu wollen. Aufgrund der Zuständigkeit Lettlands nach der Dublin-VO besteht jedoch in gegenständlicher Fallkonstellation kein Raum für die Führung Ihres Asylverfahrens in Österreich. (…“) Die Ermittlungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind zusammengefasst für die erkennende Richterin nicht geeignet bzw. nicht hinreichend im gegenständlichen Fall, um eine Zuständigkeit gemäß Art. 8 Dublin III-VO Lettlands festzustellen, sondern ergibt sich nach Durchsicht des Verwaltungsaktes für das BVwG vielmehr der Eindruck, dass bei Berücksichtigung des Art. 8 Dublin III-VO Österreich für die Führung des gegenständlichen Verfahrens der BP zuständig ist.Die Ermittlungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind zusammengefasst für die erkennende Richterin nicht geeignet bzw. nicht hinreichend im gegenständlichen Fall, um eine Zuständigkeit gemäß Artikel 8, Dublin III-VO Lettlands festzustellen, sondern ergibt sich nach Durchsicht des Verwaltungsaktes für das BVwG vielmehr der Eindruck, dass bei Berücksichtigung des Artikel 8, Dublin III-VO Österreich für die Führung des gegenständlichen Verfahrens der BP zuständig ist. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren schlüssig – gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen und/oder Einvernahmen und in der Folge einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, in der ausgeführt wird, warum welchen Angaben mehr Glauben geschenkt wird bzw. welche Beweismittel gewichtiger wären - darzulegen haben, warum es trotz Auflistung vorzitierter Punkte von der Zuständigkeit Lettlands für die Führung des gegenständlichen Verfahrens der BP ausgeht. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA sowie wegen der nicht nachvollziehbaren Begründung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehen und daher auch nicht bestätigen, dass Lettland zuständiger Mitgliedstaat für gegenständliches Verfahren der BP ist. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die we