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{'item': 'W244 2221309-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW244 2221309-1 Spruch, W244 2221309-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Vere

§ 3Abs.

1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gebildet hat; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet;4. sind die von

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gebildet hat; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet; 5. sind die von

§ 3Abs.

1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß §§ 49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen;5. sind die von

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Paragraphen 49 a bis 49 c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen;

  1. ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen;
  2. ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen;
  3. ist für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, § 14 Abs. 1 Z 6 der Dienstordnung 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden;
  4. ist für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 15 a, Absatz 4, letzter Satz der Dienstordnung 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, der Dienstordnung 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden;
  5. sind die von

§ 3Abs.

1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses nach Maßgabe des § 15b der Dienstordnung 1994 zu berücksichtigen.8. sind die von

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses nach Maßgabe des Paragraph 15 b, der Dienstordnung 1994 zu berücksichtigen.

(4)Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des
  1. Lebensjahres bzw. von Zeiten ab dem
  2. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(5)Ein kalendermäßiger Zeitraum, der nach mehreren der gemäß Abs. 2 und 3 anzuwendenden Bestimmungen vorangestellt werden kann, darf für die Ermittlung des Vergleichsstichtags nur einmal berücksichtigt werden.“
(5)Ein kalendermäßiger Zeitraum, der nach mehreren der gemäß Absatz 2 und 3 anzuwendenden Bestimmungen vorangestellt werden kann, darf für die Ermittlung des Vergleichsstichtags nur einmal berücksichtigt werden.“ 3.1.
  1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  2. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  3. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
  4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  5. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  6. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.1.
  7. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.1.3.
  8. Die mitbeteiligte Partei begehrte mit Antrag vom 22.09.2017 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages, die rückwirkende besoldungsrechtliche Einstufung und die Nachzahlung allfälliger Bezüge unter Berücksichtigung ihrer Schulzeiten, welche sie zwischen dem
  9. und
  10. Lebensjahr zurückgelegt habe. 3.1.3.
  11. Das Besoldungsrecht wurde auf landesgesetzlicher Ebene seit Erlassung des angefochtenen Bescheides und Erhebung der gegenständlichen Beschwerde mehrfach novelliert. Das Bundesverwaltungsgericht hat den vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (s. zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212). 3.1.3.
  12. Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde zwar subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen, doch geht das Bundesverwaltungsgericht aus nachfolgenden Erwägungen davon aus, dass eine Zurückverweisung geboten ist: Zunächst gebietet die neue Rechtslage umfangreiche Ermittlungen (zB zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des
  13. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des
  14. Lebensjahres zurückgelegt wurden) und Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen kann als das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage (
  15. Dienstrechts-Novelle 2023) durch das Bundesverwaltungsgericht (in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen) eine Instanz verloren gehen, sodass auch aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheint. Eine Zurückverweisung scheint schließlich auch vor dem Hintergrund des § 15a Abs. 7 DO 1994 angebracht: Zufolge dieser Bestimmung sind die am Tag der Kundmachung der
  16. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, mit den (amtswegig geführten) Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung zu verbinden. Ein solches amtswegiges Verfahren zur Neuberechnung der Vordienstzeiten und zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei gemäß § 15a DO 1994 wurde von der nunmehr zuständigen Dienstbehörde (Magistrat der Stadt Wien) bereits eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen.Eine Zurückverweisung scheint schließlich auch vor dem Hintergrund des Paragraph 15 a, Absatz 7, DO 1994 angebracht: Zufolge dieser Bestimmung sind die am Tag der Kundmachung der
  17. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, mit den (amtswegig geführten) Verfahren gemäß Absatz eins bis 3 dieser Bestimmung zu verbinden. Ein solches amtswegiges Verfahren zur Neuberechnung der Vordienstzeiten und zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 15 a, DO 1994 wurde von der nunmehr zuständigen Dienstbehörde (Magistrat der Stadt Wien) bereits eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen. 3.1.3.
  18. Im fortgesetzten Verfahren wird daher von der nunmehr zuständigen Dienstbehörde (Magistrat der Stadt Wien) die besoldungsrechtliche Stellung der mitbeteiligten Partei neu festzusetzen sein, wobei das Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 22.09.2017 gemäß § 15a Abs. 7 DO 1994 mit dem (bereits eingeleiteten) amtswegigen Verfahren zur Neuberechnung der Vordienstzeiten und zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei zu verbinden und von der nunmehr zuständigen Dienstbehörde in einem zu führen ist.3.1.3.
  19. Im fortgesetzten Verfahren wird daher von der nunmehr zuständigen Dienstbehörde (Magistrat der Stadt Wien) die besoldungsrechtliche Stellung der mitbeteiligten Partei neu festzusetzen sein, wobei das Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 22.09.2017 gemäß Paragraph 15 a, Absatz 7, DO 1994 mit dem (bereits eingeleiteten) amtswegigen Verfahren zur Neuberechnung der Vordienstzeiten und zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der mitbeteiligten Partei zu verbinden und von der nunmehr zuständigen Dienstbehörde in einem zu führen ist. 3.1.3.
  20. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  21. Juli 2015 (§ 15a Abs. 4 DO 1994). 3.1.3.
  22. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  23. Juli 2015 (Paragraph 15 a, Absatz 4, DO 1994). Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags ist nach § 49v BO 1994 vorzugehen:Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags ist nach Paragraph 49 v, BO 1994 vorzugehen: Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b der DO 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der weiteren Absätze dem Tag der Anstellung vorangestellt werden (§ 49v Abs. 1 BO 1994). Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der DO 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der weiteren Absätze dem Tag der Anstellung vorangestellt werden (Paragraph 49 v, Absatz eins, BO 1994). Zuerst ist jene Verwendungsgruppe zu ermitteln, welcher die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt der Festsetzung ihres letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  24. Lebensjahres bzw. der vor dem
  25. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, angehört hat, da diese Verwendungsgruppe maßgebend für die anzuwendenden Bestimmungen der §§ 14, 15, 112, 114 und 115f DO 1994 sowie der Anlage zur DO 1994 in den (jeweils) in § 49v Abs. 2 BO 1994 genannten Fassungen (§ 49v Abs. 2 BO 1994) ist.Zuerst ist jene Verwendungsgruppe zu ermitteln, welcher die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt der Festsetzung ihres letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  26. Lebensjahres bzw. der vor dem
  27. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, angehört hat, da diese Verwendungsgruppe maßgebend für die anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 14, 15, 112, 114 und 115 f DO 1994 sowie der Anlage zur DO 1994 in den (jeweils) in Paragraph 49 v, Absatz 2, BO 1994 genannten Fassungen (Paragraph 49 v, Absatz 2, BO 1994) ist. Dann sind jene Zeiten zu ermitteln, welche die mitbeteiligte Partei unter Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren zurückgelegt hat. Durch den Entfall des bisherigen § 49v Abs. 6 BO 1994 („entschiedene Sache“) sind nun auch nach Vollendung des
  28. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten einzubeziehen, die zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Dann sind jene Zeiten zu ermitteln, welche die mitbeteiligte Partei unter Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren zurückgelegt hat. Durch den Entfall des bisherigen Paragraph 49 v, Absatz 6, BO 1994 („entschiedene Sache“) sind nun auch nach Vollendung des
  29. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten einzubeziehen, die zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Diese ermittelten Zeiten sind unter Heranziehung der §§ 14, 15, 112, 114 und 115f DO 1994 sowie der Anlage zur DO 1994 in den (jeweils) in § 49v Abs. 2 BO 1994 genannten Fassungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Diese ermittelten Zeiten sind unter Heranziehung der Paragraphen 14, 15, 112, 114 und 115 f DO 1994 sowie der Anlage zur DO 1994 in den (jeweils) in Paragraph 49 v, Absatz 2, BO 1994 genannten Fassungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  30. keine Zeiten von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen sind, wenn sie vor Vollendung des
  31. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
  32. bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen sind, die a) zwischen dem Ablauf des
  33. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und b) dem Ablauf des
  34. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr.
  35. die zur Hälfte dem Tag der Anstellung voranzustellenden sonstigen Zeiten ausschließlich insoweit zu berücksichtigen sind, als diese nach dem
  36. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde; hat der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, ist der
  37. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte.
  38. die von

§ 3Abs.

1 Z 2 der DO 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen sind, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gebildet hat; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet.4. die von

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der DO 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen sind, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gebildet hat; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet. 5. die von

§ 3Abs.

1 Z 2 der DO 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß §§ 49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen sind.5. die von

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der DO 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Paragraphen 49 a bis 49 c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen sind.

  1. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. 340/1993, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen ist.
  2. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt 340 aus 1993,, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen ist.
  3. für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der DO 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, § 14 Abs. 1 Z 6 der DO 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden ist.
  4. für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 15 a, Absatz 4, letzter Satz der DO 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, der DO 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden ist.
  5. die von

§ 3Abs.

1 Z 2 der DO 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses nach Maßgabe des § 15b der DO 1994 zu berücksichtigen sind. 8. die von

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der DO 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses nach Maßgabe des Paragraph 15 b, der DO 1994 zu berücksichtigen sind. Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des

  1. Lebensjahres bzw. von Zeiten ab dem
  2. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden. Das Besoldungsdienstalter nach § 49v Abs. 1 BO 1994 erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres bzw. der vor dem
  4. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde (§ 15a Abs. 4 DO 1994).Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 49 v, Absatz eins, BO 1994 erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres bzw. der vor dem
  6. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde (Paragraph 15 a, Absatz 4, DO 1994). 3.1.3.
  7. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).3.1.3.
  8. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). 3.1.3.
  9. Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen und aufgrund der inhaltlichen Zusammengehörigkeit der angefochtenen Spruchpunkte die Spruchpunkte 2.,
  10. und
  11. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die nunmehr zuständige Dienstbehörde zurückzuverweisen. 3.1.3.
  12. Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen und aufgrund der inhaltlichen Zusammengehörigkeit der angefochtenen Spruchpunkte die Spruchpunkte 2.,
  13. und
  14. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die nunmehr zuständige Dienstbehörde zurückzuverweisen. 3.1.
  15. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
  16. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
  17. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). 3.
  18. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.
  19. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter römisch zwei.3.
  20. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2221309.1.00

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