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Art. 133§ 6§ 68§ 48§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW244 2286286-1 Spruch, W244 2286286-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 27.10.2023 die Festlegung von Erholungsurlaub laut beigelegtem Dienstplanungsvorschlag für den Zeitraum 09.11.2023 bis 30.11.
- Am 09.11.2023 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vor, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 09.11.2023 bis zum 21.12.2023 attestierte.
- Mit Dienstrechtsmandat vom 13.11.2023 teilte der Leiter der Justizanstalt XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen vom 27.10.2023 betreffend Festlegung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 01.11.2023 bis zum 30.11.2023 nicht stattgegeben werden könne, weil der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis zum 08.11.2023 eine Dienstfreistellung für Personalvertretungstätigkeiten in Anspruch genommen habe und vom 09.11.2023 bis zum 21.12.2023 eine ärztliche Bestätigung für seine Dienstunfähigkeit vorgelegt habe.
- Mit Dienstrechtsmandat vom 13.11.2023 teilte der Leiter der Justizanstalt römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen vom 27.10.2023 betreffend Festlegung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 01.11.2023 bis zum 30.11.2023 nicht stattgegeben werden könne, weil der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis zum 08.11.2023 eine Dienstfreistellung für Personalvertretungstätigkeiten in Anspruch genommen habe und vom 09.11.2023 bis zum 21.12.2023 eine ärztliche Bestätigung für seine Dienstunfähigkeit vorgelegt habe.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.11.2023 Vorstellung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstbehörde verpflichtet sei, einen unter Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht mit entsprechenden Weisungen geschaffenen – sohin schikanefreien – Arbeitsplatz des Betroffenen, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, herzustellen. Bei erfolgter Herstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatzes sei der Beschwerdeführer dienstfähig, weshalb der Festlegung des Erholungsurlaubs im beantragten Ausmaß keine Hindernisse entgegenstünden. Die dennoch dem Beschwerdeführer abgesprochene Dienstfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende Verweigerung der Festlegung seines Erholungsurlaubs im beantragten Ausmaß stelle eine Schikane wie auch Willkür dar.
- Mit Mitteilung vom 17.12.2023 informierte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, seiner Vorstellung nicht Folge zu geben, weil mangels Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers und aufgrund des damit verbundenen Fortbestehens seines Krankenstandes keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden könne.
- Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2023 Stellung
- Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.01.2024 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 22.11.2023 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 13.11.2023, mit welchem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 27.10.2023 nicht stattgegeben hatte, keine Folge.
- Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.01.2024 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 22.11.2023 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 13.11.2023, mit welchem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 27.10.2023 nicht stattgegeben hatte, keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde unter Anführung diverser Rechtsprechung im Wesentlichen aus, dass mangels Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Fortbestehens seines Krankenstandes und der Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund des Krankenstandes keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden könne.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 12.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Begründend wurde in der Beschwerde u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde dazu verpflichtet wäre, die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Schikanen zu unterbinden und ihm so eine Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Die belangte Behörde könne die Abweisung daher nicht mit der krankheitsbedingten Dienstfreistellung des Beschwerdeführers begründen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 27.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Festlegung von Erholungsurlaub laut beigelegtem Dienstplanungsvorschlag für den Zeitraum 09.11.2023 bis 30.11.
- Am 09.11.2023 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vor, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 09.11.2023 bis zum 21.12.2023 attestierte. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Beantragung des Erholungsurlaubs, im Zeitraum des beantragten Erholungsurlaubs sowie im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde weiterhin im Krankenstand.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Diese sind unstrittig. Es besteht kein Anhaltspunkt, die darin enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.10.2023 auf Festlegung des Erholungsurlaubs ist. Nicht verfahrensgegenständlich sind Art und Umfang etwaiger gegen den Beschwerdeführer gesetzter Mobbingakte sowie die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde als Dienstbehörde aufgrund der vorgebrachten Fürsorgepflicht dazu angehalten sei, einen Arbeitsplatz herzustellen, an dem aus Sicht des Beschwerdeführers angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Festlegung von Erholungsurlaub im Zeitraum 09.11.2023 bis 30.11.2023 zu Recht nicht stattgegeben hat. 3.1.
- Weiters ist vorab auszuführen, dass der gegenständliche Bescheid zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem der Zeitraum des beantragten Urlaubs bereits abgelaufen war. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bestand, zur beantragten Zeit einen Urlaub zu konsumieren, bestand dennoch eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass es angesichts der Dauer von Verfahren zeitlich in der Regel nicht möglich sein wird, vor Verstreichen des beantragten Urlaubs eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abweisenden Entscheidung zu erwirken. Nachdem für den Beschwerdeführer auch weiterhin eine Bedeutung der Entscheidung für etwaige künftige Verfahren in gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellationen gegeben ist, ist die Beschwerde insoweit zulässig (siehe dazu auch VwGH 26.05.2003, 2000/12/0047; 15.03.2024, Ra 2023/02/0240). 3.1.3.
§ 68Abs.
1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in weiterer Folge: BDG 1979) ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.3.1.3.
Paragraph 68, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in weiterer Folge: BDG 1979) ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
§ 48Abs.
1 BDG 1979 hat ein Beamter die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend ist.
Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 hat ein Beamter die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend ist. Nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt (Abs. 2 leg. cit.).Nach Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt (Absatz 2, leg. cit.). 3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) ist für Zeiträume, für die von Gesetz wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137, mwN; zuletzt auch VwGH 09.09.2024, Ra 2024/12/0065; in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in den den Beschlüssen zugrundeliegenden Fällen ebenfalls die Festlegung von Erholungsurlaub während eines aufrechten Krankenstandes beantragt wurde).3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) ist für Zeiträume, für die von Gesetz wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen vergleiche VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137, mwN; zuletzt auch VwGH 09.09.2024, Ra 2024/12/0065; in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in den den Beschlüssen zugrundeliegenden Fällen ebenfalls die Festlegung von Erholungsurlaub während eines aufrechten Krankenstandes beantragt wurde). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beantragung des Erholungsurlaubs, an den beantragten Urlaubstagen sowie im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde durchgehend im Krankenstand. Da bei Krankheit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt (vgl. Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 48 BDG Rz 7 [Stand 1.6.2023, rdb.at]), war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Verpflichtung zur Dienstleistung entbunden. Damit kam vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137, mwN; zuletzt auch VwGH 09.09.2024, Ra 2024/12/0065) eine Vereinbarung von Erholungsurlaub nicht in Betracht. Da bei Krankheit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt vergleiche Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 48, BDG Rz 7 [Stand 1.6.2023, rdb.at]), war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Verpflichtung zur Dienstleistung entbunden. Damit kam vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137, mwN; zuletzt auch VwGH 09.09.2024, Ra 2024/12/0065) eine Vereinbarung von Erholungsurlaub nicht in Betracht. Auf die Frage, aus welchem Grund im fraglichen Zeitraum keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Dienstleistung bestand, kommt es insoweit nicht an (vgl. erneut VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137). Deshalb war auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe seiner Dienstverhinderung nicht näher einzugehen. Auf die Frage, aus welchem Grund im fraglichen Zeitraum keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Dienstleistung bestand, kommt es insoweit nicht an vergleiche erneut VwGH 09.07.2024, Ra 2023/12/0137). Deshalb war auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe seiner Dienstverhinderung nicht näher einzugehen. Die belangte Behörde ging damit zu Recht davon aus, dass aufgrund des gerechtfertigten Krankenstandes keine Verpflichtung zur Dienstleistung bestand und daher eine Entbindung in Form der Festlegung von Erholungsurlaub schon begrifflich ausgeschlossen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Der VwGH hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst (vgl. Pkt. II.3.1.4.).Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Der VwGH hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.4.). 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1.4. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter römisch zwei.3.1.4. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2286286.1.00