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{'item': 'W255 2308002-1'}

Obsah (5)§ 18Art. 133§ 17§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW255 2308002-1 Spruch, W255 2308002-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 18Abs.

2 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , als Erwachsenenvertreterin, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.09.2024, GZ: römisch 40 , betreffend die Festlegung der Überweisung von monatlich EUR 1.568,90 des gebührenden Pflegegeldes an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 -Umgebung ab 01.05.2024

Paragraph 18, Absatz 2, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 12.09.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass

§ 18Abs.

2 BPGG von der PVA ab 01.05.2024 ein Betrag in der Höhe von monatlich EUR 1.568,90 des gebührenden Pflegegeldes an die Bezirkshauptmannschaft XXXX -Umgebung XXXX überwiesen werde. 1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 12.09.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass

Paragraph 18, Absatz 2, BPGG von der PVA ab 01.05.2024 ein Betrag in der Höhe von monatlich EUR 1.568,90 des gebührenden Pflegegeldes an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 -Umgebung römisch 40 überwiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) laufend Pflegegeldleistungen von der PVA erhalte und mit der Zahlung des Kostenersatzes (Kostenbeitrages) an die XXXX seit mehr als zwei Monaten ab Rechnungslegung im Verzug sei. Zur Deckung des Zahlungsrückstandes werde der Betrag in Höhe von EUR 1.568,90 monatlich an die XXXX ausgezahlt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF) laufend Pflegegeldleistungen von der PVA erhalte und mit der Zahlung des Kostenersatzes (Kostenbeitrages) an die römisch 40 seit mehr als zwei Monaten ab Rechnungslegung im Verzug sei. Zur Deckung des Zahlungsrückstandes werde der Betrag in Höhe von EUR 1.568,90 monatlich an die römisch 40 ausgezahlt. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid der PVA richtet sich die vom BF am 30.10.2024 erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass er über kein Einkommen verfüge, kein Einkommen besitze, lediglich eine monatliche Erfolgsprämie in Höhe von EUR 33,- für seine Arbeitszeit in der Tagesstrukturmaßnahme erhalte und sein Vater trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Unterhalt für seinen nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn leiste. Der Kostenbeitragsbescheid der XXXX , welcher die Basis für den dieser Beschwerde zugrundeliegenden Bescheid bilde, sei rechtswidrig. Durch diesen Bescheid werde ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs des BF bei der Kostenbeitragsentscheidung für die Tagesstrukturmaßnahme in das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben des BF eingegriffen. Zur Nichtberücksichtigung des individuellen Bedarfs zähle auch das Außerachtlassen der nicht vorhandenen Unterhaltsleistungen des Vaters. Die Einschränkung der Kostenbeitragspflicht auf Eltern ausschließlich minderjähriger Menschen mit Beeinträchtigungen nach § 17 Abs. 1 Z 3 XXXX Teilhabegesetz XXXX stelle eine unsachliche und ungerechtfertigte Diskriminierung aus Basis des Alters und der Behinderung dar. Gerade im Hinblick auf die niemals erreichbare Selbsterhaltungsfähigkeit des 39jährigen BF und der somit lebenslangen Unterhaltspflicht des Vaters werde der BF auf diese Weise in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Nichtdiskriminierung verletzt. Da der gegenständliche Bescheid der PVA auf einem rechtswidrigen Bescheid der XXXX gründe, sei die Überweisung des gesamten Pflegegeldes an die XXXX seit 01.05.2024 ebenfalls rechtswidrig-. Der Kostenbeitragsbescheid der römisch 40 , welcher die Basis für den dieser Beschwerde zugrundeliegenden Bescheid bilde, sei rechtswidrig. Durch diesen Bescheid werde ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs des BF bei der Kostenbeitragsentscheidung für die Tagesstrukturmaßnahme in das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben des BF eingegriffen. Zur Nichtberücksichtigung des individuellen Bedarfs zähle auch das Außerachtlassen der nicht vorhandenen Unterhaltsleistungen des Vaters. Die Einschränkung der Kostenbeitragspflicht auf Eltern ausschließlich minderjähriger Menschen mit Beeinträchtigungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, römisch 40 Teilhabegesetz römisch 40 stelle eine unsachliche und ungerechtfertigte Diskriminierung aus Basis des Alters und der Behinderung dar. Gerade im Hinblick auf die niemals erreichbare Selbsterhaltungsfähigkeit des 39jährigen BF und der somit lebenslangen Unterhaltspflicht des Vaters werde der BF auf diese Weise in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Nichtdiskriminierung verletzt. Da der gegenständliche Bescheid der PVA auf einem rechtswidrigen Bescheid der römisch 40 gründe, sei die Überweisung des gesamten Pflegegeldes an die römisch 40 seit 01.05.2024 ebenfalls rechtswidrig-. 1.
  3. Am 21.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  4. Mit Schreiben vom 09.04.2025 führte die XXXX aus, dass der Bescheid der XXXX vom 29.01.2024, mit dem der BF verpflichtet worden sei, einen laufenden Kostenbeitrag in Höhe von monatlich EUR 627,60 für die Dauer der Gewährung der Tagesbetreuung in einer Werkstätte der Lebenshilfe XXXX zu leisten, rechtskräftig sei. Es sei kein Rechtsmittel dagegen erhoben worden. Weiters führte die XXXX aus, dass es erstmals einen Zahlungsrückstand des BF im Jahr 2020 gegeben habe. Seit September 2022 würden vom BF keine Zahlungen (Kostenbeiträge) mehr geleistet. 1.
  5. Mit Schreiben vom 09.04.2025 führte die römisch 40 aus, dass der Bescheid der römisch 40 vom 29.01.2024, mit dem der BF verpflichtet worden sei, einen laufenden Kostenbeitrag in Höhe von monatlich EUR 627,60 für die Dauer der Gewährung der Tagesbetreuung in einer Werkstätte der Lebenshilfe römisch 40 zu leisten, rechtskräftig sei. Es sei kein Rechtsmittel dagegen erhoben worden. Weiters führte die römisch 40 aus, dass es erstmals einen Zahlungsrückstand des BF im Jahr 2020 gegeben habe. Seit September 2022 würden vom BF keine Zahlungen (Kostenbeiträge) mehr geleistet.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  7. Feststellungen 2.1.
  8. Der BF ist pflegebedürftig. Er erhält auf Kosten bzw. unter Kostenbeteiligung des Landes XXXX ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen. Ihm wird folgende Hilfeleistung nach dem XXXX gewährt: Tagesbetreuung in einer Werkstätte der Lebenshilfe XXXX . Der BF erhält zum Entscheidungszeitpunkt Pflegegeld in Höhe von monatlich EUR 1.568,90.2.1.
  9. Der BF ist pflegebedürftig. Er erhält auf Kosten bzw. unter Kostenbeteiligung des Landes römisch 40 ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen. Ihm wird folgende Hilfeleistung nach dem römisch 40 gewährt: Tagesbetreuung in einer Werkstätte der Lebenshilfe römisch 40 . Der BF erhält zum Entscheidungszeitpunkt Pflegegeld in Höhe von monatlich EUR 1.568,
  10. 2.1.
  11. Seit 01.01.2006 werden nach dem XXXX für den BF die Tagesstrukturierungskosten (teilstationäre Pflegeleistungen) in einer Werkstätte der Lebenshilfe XXXX sowie seit 30.10.2022 die Kosten für teilstationäre Kurzzeitpflege für 35 Tage pro Jahr in einem Wohnhaus der Lebenshilfe XXXX getragen. Hierzu hat der BF

§ 17

XXXX einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld zu leisten (40% des Pflegegeldes für die Tagesstruktur, 80% pro abgerechneter Kurzzeitpflege).2.1.2. Seit 01.01.2006 werden nach dem römisch 40 für den BF die Tagesstrukturierungskosten (teilstationäre Pflegeleistungen) in einer Werkstätte der Lebenshilfe römisch 40 sowie seit 30.10.2022 die Kosten für teilstationäre Kurzzeitpflege für 35 Tage pro Jahr in einem Wohnhaus der Lebenshilfe römisch 40 getragen. Hierzu hat der BF

Paragraph 17, römisch 40 einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld zu leisten (40% des Pflegegeldes für die Tagesstruktur, 80% pro abgerechneter Kurzzeitpflege). Die konkrete Höhe des seitens des BF zu tragenden Kostenbeitrages wurde in den letzten Jahren mit folgenden Bescheiden wie folgt festgelegt: , Die konkrete Höhe des seitens des BF zu tragenden Kostenbeitrages wurde in den letzten Jahren mit folgenden Bescheiden wie folgt festgelegt: Mit Bescheid der XXXX vom 25.2.2021, GZ: XXXX , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, XXXX ,

§ 17

XXXX Teilhabegesetz einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 507,20 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 25.2.2021, GZ: römisch 40 , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, römisch 40 ,

Paragraph 17, römisch 40 Teilhabegesetz einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 507,20 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der XXXX vom 02.02.2022, GZ: XXXX , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, XXXX ,

§ 17

XXXX einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 516,70 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 02.02.2022, GZ: römisch 40 , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, römisch 40 ,

Paragraph 17, römisch 40 einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 516,70 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der XXXX vom 07.12.2023, GZ: XXXX , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, XXXX ,

§ 17

XXXX einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 572,10 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 07.12.2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, römisch 40 ,

Paragraph 17, römisch 40 einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 572,10 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der XXXX vom 29.01.2024, GZ: XXXX , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, XXXX ,

§ 17

XXXX Teilhabegesetz einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 627,60 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 29.01.2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, römisch 40 ,

Paragraph 17, römisch 40 Teilhabegesetz einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 627,60 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2.1.

  1. Im Jahr 2020 gab es im Hinblick auf die Kostenbeitragszahlung des BF an die XXXX erstmals einen Zahlungsrückstand in Höhe von EUR 110,64 und im Jahr 2021 in Höhe von EUR 205,
  2. Mit September 2022 wurde die ursprünglich regelmäßige Kostenbeitragszahlung des BF an die XXXX eingestellt. Dadurch ist ein Rückstand von EUR 12.680,76 zum Stand 22.04.2024 entstanden. Der BF war mit der Kostenbeitragszahlung an die XXXX mehr als zwei Monaten ab Rechnungslegung in Verzug.2.1.
  3. Im Jahr 2020 gab es im Hinblick auf die Kostenbeitragszahlung des BF an die römisch 40 erstmals einen Zahlungsrückstand in Höhe von EUR 110,64 und im Jahr 2021 in Höhe von EUR 205,
  4. Mit September 2022 wurde die ursprünglich regelmäßige Kostenbeitragszahlung des BF an die römisch 40 eingestellt. Dadurch ist ein Rückstand von EUR 12.680,76 zum Stand 22.04.2024 entstanden. Der BF war mit der Kostenbeitragszahlung an die römisch 40 mehr als zwei Monaten ab Rechnungslegung in Verzug. 2.1.
  5. Mit Schreiben der XXXX vom 27.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass bei der Überprüfung der Einzahlungen des BF festgestellt worden sei, dass die ursprünglich über Jahre hinweg regelmäßig laufende Kostenbeitragszahlung mit September 2022 eingestellt worden sei, ohne sich diesbezüglich mit der Behörde in Verbindung zu setzen. Dadurch sei bis zum 27.03.2024 ein Zahlungsrückstand in Höhe von EUR 11.343,84 entstanden. Mit Buchungsdatum 01.04.2024 erhöhe sich dieser Rückstand um weitere EUR 627,60 (laufender Kostenbeitrag für das Jahr 2024). Hinzu komme der im Kontoblatt derzeit noch nicht ersichtliche Kostenbeitrag

§ 17

XXXX für die in den Jahren 2022 und 2023 in Anspruch genommene Kurzzeitbetreuung der Lebenshilfe XXXX , welcher sich auf insgesamt EUR 709,32 belaufe. Insgesamt bestehe somit zum Stichtag 01.04.2024 ein Zahlungsrückstand von insgesamt EUR 12.680,

  1. Der BF wurde aufgefordert, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu begleichen. 2.1.
  2. Mit Schreiben der römisch 40 vom 27.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass bei der Überprüfung der Einzahlungen des BF festgestellt worden sei, dass die ursprünglich über Jahre hinweg regelmäßig laufende Kostenbeitragszahlung mit September 2022 eingestellt worden sei, ohne sich diesbezüglich mit der Behörde in Verbindung zu setzen. Dadurch sei bis zum 27.03.2024 ein Zahlungsrückstand in Höhe von EUR 11.343,84 entstanden. Mit Buchungsdatum 01.04.2024 erhöhe sich dieser Rückstand um weitere EUR 627,60 (laufender Kostenbeitrag für das Jahr 2024). Hinzu komme der im Kontoblatt derzeit noch nicht ersichtliche Kostenbeitrag

Paragraph 17, römisch 40 für die in den Jahren 2022 und 2023 in Anspruch genommene Kurzzeitbetreuung der Lebenshilfe römisch 40 , welcher sich auf insgesamt EUR 709,32 belaufe. Insgesamt bestehe somit zum Stichtag 01.04.2024 ein Zahlungsrückstand von insgesamt EUR 12.680,

  1. Der BF wurde aufgefordert, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu begleichen. 2.1.
  2. Mit Schreiben der XXXX vom 22.04.2024 wurde beantragt, die PVA möge aufgrund des aushaftenden Rückstandes von EUR 12.680,76 die Pflegegeldleistung des BF künftig

§ 18Abs.

2 BPGG an die XXXX überleiten. 2.1.5. Mit Schreiben der römisch 40 vom 22.04.2024 wurde beantragt, die PVA möge aufgrund des aushaftenden Rückstandes von EUR 12.680,76 die Pflegegeldleistung des BF künftig

Paragraph 18, Absatz 2, BPGG an die römisch 40 überleiten. 2.1.6. Mit Bescheid der PVA vom 12.09.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass

§ 18Abs.

2 BPGG von der PVA ab 01.05.2024 ein Betrag in der Höhe von monatlich EUR 1.568,90 des gebührenden Pflegegeldes an die XXXX überwiesen wird. 2.1.6. Mit Bescheid der PVA vom 12.09.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass

Paragraph 18, Absatz 2, BPGG von der PVA ab 01.05.2024 ein Betrag in der Höhe von monatlich EUR 1.568,90 des gebührenden Pflegegeldes an die römisch 40 überwiesen wird. 2.1.

  1. Gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. 2.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) 2.3.

  1. Die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, lauten auszugsweise: § 18.

(1)Das Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.Paragraph 18,
(1)Das Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
(1a)Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers teilstationäre Betreuung, so kann – die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB) vorausgesetzt – bis auf Widerruf für künftige Auszahlungen das Pflegegeld zur Gänze dem jeweiligen Kostenträger zur Verrechnung für die Dauer und im Umfang der Leistungserbringung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden. Unter teilstationärer Betreuung sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben und die in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht werden, zu verstehen. Der jeweilige Kostenträger hat der pflegebedürftigen Person den verbleibenden Pflegegeldbetrag zumindest in der Höhe von 10°vH des Pflegegeldes der Stufe 3 auszuzahlen und dem Entscheidungsträger das Ende der teilstationären Betreuung umgehend zu melden. Bescheide über die Auszahlung des Pflegegeldes an den jeweiligen Kostenträger sind nicht zu erlassen.
(1a)Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers teilstationäre Betreuung, so kann – die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) vorausgesetzt – bis auf Widerruf für künftige Auszahlungen das Pflegegeld zur Gänze dem jeweiligen Kostenträger zur Verrechnung für die Dauer und im Umfang der Leistungserbringung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden. Unter teilstationärer Betreuung sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben und die in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht werden, zu verstehen. Der jeweilige Kostenträger hat der pflegebedürftigen Person den verbleibenden Pflegegeldbetrag zumindest in der Höhe von 10°vH des Pflegegeldes der Stufe 3 auszuzahlen und dem Entscheidungsträger das Ende der teilstationären Betreuung umgehend zu melden. Bescheide über die Auszahlung des Pflegegeldes an den jeweiligen Kostenträger sind nicht zu erlassen.
(2)Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
(3)Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, daß das Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
(4)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
  2. Der BF ist pflegebedürftig. Er erhält auf Kosten bzw. unter Kostenbeteiligung des Landes XXXX ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen. Seit 01.01.2006 erhält auf Kosten bzw. unter Kostenbeteiligung des Landes XXXX ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen. Konkret werden dem BF nach dem XXXX die Tagesstrukturierungskosten (teilstationäre Pflegeleistungen) in einer Werkstätte der Lebenshilfe XXXX sowie seit 30.10.2022 die Kosten für teilstationäre Kurzzeitpflege für 35 Tage pro Jahr in einem Wohnhaus der Lebenshilfe XXXX für den BF getragen. Hierzu hat der BF einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld

§ 17

XXXX zu leisten (40% des Pflegegeldes für die Tagesstruktur, 80% pro abgerechneter Kurzzeitpflege).2.3.2.1. Der BF ist pflegebedürftig. Er erhält auf Kosten bzw. unter Kostenbeteiligung des Landes römisch 40 ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen. Seit 01.01.2006 erhält auf Kosten bzw. unter Kostenbeteiligung des Landes römisch 40 ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen. Konkret werden dem BF nach dem römisch 40 die Tagesstrukturierungskosten (teilstationäre Pflegeleistungen) in einer Werkstätte der Lebenshilfe römisch 40 sowie seit 30.10.2022 die Kosten für teilstationäre Kurzzeitpflege für 35 Tage pro Jahr in einem Wohnhaus der Lebenshilfe römisch 40 für den BF getragen. Hierzu hat der BF einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld

Paragraph 17, römisch 40 zu leisten (40% des Pflegegeldes für die Tagesstruktur, 80% pro abgerechneter Kurzzeitpflege). 2.3.2.

  1. Die konkrete Höhe des seitens des BF zu tragenden Kostenbeitrages wurde in den letzten Jahren mit folgenden Bescheiden wie folgt festgelegt: , 2.3.2.
  2. Die konkrete Höhe des seitens des BF zu tragenden Kostenbeitrages wurde in den letzten Jahren mit folgenden Bescheiden wie folgt festgelegt: Mit Bescheid der XXXX vom 25.2.2021, GZ: XXXX , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, XXXX ,

§ 17

XXXX einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 507,20 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 25.2.2021, GZ: römisch 40 , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, römisch 40 ,

Paragraph 17, römisch 40 einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 507,20 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der XXXX vom 02.02.2022, GZ: XXXX , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, XXXX ,

§ 17

XXXX einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 516,70 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 02.02.2022, GZ: römisch 40 , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, römisch 40 ,

Paragraph 17, römisch 40 einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 516,70 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der XXXX vom 07.12.2023, GZ: XXXX , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, XXXX ,

§ 17

XXXX einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 572,10 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 07.12.2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, römisch 40 ,

Paragraph 17, römisch 40 einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 572,10 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der XXXX vom 29.01.2024, GZ: XXXX , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, XXXX ,

§ 17

XXXX einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 627,60 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der römisch 40 vom 29.01.2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF dazu verpflichtet, für die Tagesstrukturmaßnahme in der Werkstätte Viehhausen, Lebenshilfe, römisch 40 ,

Paragraph 17, römisch 40 einen Kostenbeitrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von monatlich EUR 627,60 zu leisten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2.3.2.

  1. Mit September 2022 wurde die ursprünglich regelmäßige Kostenbeitragszahlung des BF an die XXXX eingestellt. Dadurch ist ein Rückstand von EUR 12.680,76 zum Stand 22.04.2024 entstanden. Der BF war mit der Kostenbeitragszahlung an die XXXX mehr als zwei Monaten ab Rechnungslegung in Verzug.2.3.2.
  2. Mit September 2022 wurde die ursprünglich regelmäßige Kostenbeitragszahlung des BF an die römisch 40 eingestellt. Dadurch ist ein Rückstand von EUR 12.680,76 zum Stand 22.04.2024 entstanden. Der BF war mit der Kostenbeitragszahlung an die römisch 40 mehr als zwei Monaten ab Rechnungslegung in Verzug. 2.3.2.
  3. Da der BF als pflegebedürftige Person, die teilstationäre Pflegeleistungen erhält, mit der Zahlung des verpflichteten Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug war, durfte die PVA feststellen, dass das dem BF zustehende Pflegegeld in Höhe von monatlich EUR 1.568,90 ab 01.05.2024 der XXXX als Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem BF ausbezahlt wird. 2.3.2.
  4. Da der BF als pflegebedürftige Person, die teilstationäre Pflegeleistungen erhält, mit der Zahlung des verpflichteten Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug war, durfte die PVA feststellen, dass das dem BF zustehende Pflegegeld in Höhe von monatlich EUR 1.568,90 ab 01.05.2024 der römisch 40 als Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem BF ausbezahlt wird. Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2308002.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.