RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW280 2293753-1 Spruch, W280 2293753-1/6E W280 2293753-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) stellte am XXXX 11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am XXXX 04.2023 sowie am XXXX 11.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschrifftlich zu seinem Vorbringen befragt.Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) stellte am römisch 40 11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am römisch 40 04.2023 sowie am römisch 40 11.2023 wurde der Beschwerdeführer sodann vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschrifftlich zu seinem Vorbringen befragt. Mit Bescheid vom XXXX 03.2024, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 03.2024, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde folglich mittels Versandkanal Duale Zustellung sowie der Zustellqualität ERSA-PRSA an den Beschwerdeführer abgefertigt und postalisch an diesen übermittelt. Gemäß dem über Ersuchen des BVwG vorgelegten Nachverfolgungsprotokoll wurde die postalische Sendung am XXXX 03.2024 der Post zur Zustellung übergeben und, da der Beschwerdeführer an seiner damaligen Zustelladresse nicht angetroffen wurde, am XXXX 03.2024 an der Abgabestelle eine Benachrichtigung zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt und am XXXX 03.2024 zur Abholung für den Beschwerdeführer bereitgestellt. Die Beschwerdefrist betrug vier Wochen ab Zustellung des Bescheides und endete daher – ausgehend von Hinterlegung am XXXX 03.2024 – mit Ablauf des Freitags, XXXX 04.
- Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde folglich mittels Versandkanal Duale Zustellung sowie der Zustellqualität ERSA-PRSA an den Beschwerdeführer abgefertigt und postalisch an diesen übermittelt. Gemäß dem über Ersuchen des BVwG vorgelegten Nachverfolgungsprotokoll wurde die postalische Sendung am römisch 40 03.2024 der Post zur Zustellung übergeben und, da der Beschwerdeführer an seiner damaligen Zustelladresse nicht angetroffen wurde, am römisch 40 03.2024 an der Abgabestelle eine Benachrichtigung zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt und am römisch 40 03.2024 zur Abholung für den Beschwerdeführer bereitgestellt. Die Beschwerdefrist betrug vier Wochen ab Zustellung des Bescheides und endete daher – ausgehend von Hinterlegung am römisch 40 03.2024 – mit Ablauf des Freitags, römisch 40 04.
- Ab XXXX 04.2024 war der Beschwerdeführer erstmals mit einer neuen Adresse im Zentralen Melderegister gemeldet. Ab römisch 40 04.2024 war der Beschwerdeführer erstmals mit einer neuen Adresse im Zentralen Melderegister gemeldet. Mit Bescheid vom XXXX 05.2024 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX 04.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom römisch 40 05.2024 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 04.2024 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX 06.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Am XXXX 06.2024 beim BVwG einlangend teilte das BFA dem BVwG mit, dass gegen den BF eine Entscheidung gemäß § 33 VwGVG (Abweisung, Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) ergangen sei. Gleichzeitig wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde weitergeleitet und beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Am römisch 40 06.2024 beim BVwG einlangend teilte das BFA dem BVwG mit, dass gegen den BF eine Entscheidung gemäß Paragraph 33, VwGVG (Abweisung, Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) ergangen sei. Gleichzeitig wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde weitergeleitet und beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Am XXXX 03.2025 teilte das BFA sodann mit, dass dem Antrag des BF vom XXXX 05.2024 auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Am römisch 40 03.2025 teilte das BFA sodann mit, dass dem Antrag des BF vom römisch 40 05.2024 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Nach telefonsicher Rücksprache mit der gewillkürten Vertretung und Erörterung der Rechtslage hat der BF mit Schriftsatz vom XXXX 04.2025 sowohl die am XXXX 06.2024 eingebrachte Beschwerde als auch den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgezogen. Nach telefonsicher Rücksprache mit der gewillkürten Vertretung und Erörterung der Rechtslage hat der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 04.2025 sowohl die am römisch 40 06.2024 eingebrachte Beschwerde als auch den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in dessen gesamten Umfang nach Erörterung der Rechtslage mit seiner gewillkürten Vertretung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W280.2293753.1.00