RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW286 2290275-1 Spruch, W286 2290275-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. 1337588807/223949945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. 1337588807/223949945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Somalias. Sie reiste spätestens im Dezember 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Erstbefragung fand am 18.12.2022 statt.
- Am 28.03.2023 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt.
- Mit Bescheid vom 09.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.).
- Mit Bescheid vom 09.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen den Bescheid vom 09.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde ein.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 15.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Somalias, die im Dezember 2022 ins Bundesgebiet einreiste und am 17.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 1ff, AS 45). Sie führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX (AS 1, AS 31, Protokoll der mV S. 4). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Somalias, die im Dezember 2022 ins Bundesgebiet einreiste und am 17.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 1ff, AS 45). Sie führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 (AS 1, AS 31, Protokoll der mV S. 4). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt XXXX in der Region Lower Shabelle in Somalia. Sie wurde in XXXX geboren und hat dort ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat verbracht (AS 5, AS 31, AS 49, Protokoll der mV S. 4). Vor ihrer Ausreise hielt sie sich für etwa zwei Wochen in Mogadischu auf, von wo aus sie Somalia im Dezember 2020 mit dem Flugzeug Richtung Türkei verließ, wo sie sich für eineinhalb Jahre aufhielt. Sie lebte daraufhin fünf Monate in Griechenland und reiste durch Albanien und den Kosovo nach Serbien, wo sie sich für ca. einen Monat aufhielt, reiste daraufhin durch Ungarn und weiter nach Österreich (AS 7, AS 9, AS 33, AS 49). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region Lower Shabelle in Somalia. Sie wurde in römisch 40 geboren und hat dort ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat verbracht (AS 5, AS 31, AS 49, Protokoll der mV S. 4). Vor ihrer Ausreise hielt sie sich für etwa zwei Wochen in Mogadischu auf, von wo aus sie Somalia im Dezember 2020 mit dem Flugzeug Richtung Türkei verließ, wo sie sich für eineinhalb Jahre aufhielt. Sie lebte daraufhin fünf Monate in Griechenland und reiste durch Albanien und den Kosovo nach Serbien, wo sie sich für ca. einen Monat aufhielt, reiste daraufhin durch Ungarn und weiter nach Österreich (AS 7, AS 9, AS 33, AS 49). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos (AS 1, AS 31, AS 35, AS 49, Protokoll der mV S. 4, S. 5). Sie führt eine Beziehung mit einem in Deutschland lebenden somalischen Staatsangehörigen, den sie im Jahr 2023 über soziale Medien kennengelernt hat (Protokoll der mV S. 4, S. 5). Die Beschwerdeführerin hat diesen noch nicht persönlich getroffen und kennt seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht (Protokoll der mV S. 5). 1.1.
- Die Eltern der Beschwerdeführerin sind verstorben. Fünf Halbbrüder väterlicherseits und ihre Stiefmutter leben nach wie vor in XXXX , eine Halbschwester mütterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in Somalia an einem der Beschwerdeführerin nicht näher bekannten Ort (AS 5, AS 33, AS 35, Protokoll der mV S. 5 und 6). 1.1.
- Die Eltern der Beschwerdeführerin sind verstorben. Fünf Halbbrüder väterlicherseits und ihre Stiefmutter leben nach wie vor in römisch 40 , eine Halbschwester mütterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in Somalia an einem der Beschwerdeführerin nicht näher bekannten Ort (AS 5, AS 33, AS 35, Protokoll der mV S. 5 und 6). Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin in gemeinsamen Haushalt mit ihrer Stiefmutter und ihren fünf Halbbrüdern in XXXX im Stadtteil XXXX . Die Stiefmutter sorgte für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin. Die Stiefmutter betreibt ein Teehaus auf einem Markt in XXXX im Stadtteil XXXX , wo sie Tee verkauft. Die Beschwerdeführerin unterstützte die Stiefmutter im Haushalt und beaufsichtigte die Kinder. Der Vater der Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Schuhputzer (AS 47). Die Stiefmutter und die Halbbrüder leben nach wie vor im selben Haus am Herkunftsort der Beschwerdeführerin in XXXX (AS 49, Protokoll der mV S. 6). Auch ein Onkel väterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt noch im Herkunftsstaat, er leidet an einer psychischen Erkrankung und wird von der Stiefmutter der Beschwerdeführerin versorgt (AS 49, Protokoll der mV S. 5, S. 6). Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin in gemeinsamen Haushalt mit ihrer Stiefmutter und ihren fünf Halbbrüdern in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 . Die Stiefmutter sorgte für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin. Die Stiefmutter betreibt ein Teehaus auf einem Markt in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 , wo sie Tee verkauft. Die Beschwerdeführerin unterstützte die Stiefmutter im Haushalt und beaufsichtigte die Kinder. Der Vater der Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Schuhputzer (AS 47). Die Stiefmutter und die Halbbrüder leben nach wie vor im selben Haus am Herkunftsort der Beschwerdeführerin in römisch 40 (AS 49, Protokoll der mV S. 6). Auch ein Onkel väterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt noch im Herkunftsstaat, er leidet an einer psychischen Erkrankung und wird von der Stiefmutter der Beschwerdeführerin versorgt (AS 49, Protokoll der mV S. 5, S. 6). Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Somalia. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Madhiban an und ist der sunnitisch-muslimischen Religion zugehörig (AS 3, AS 31, Protokoll der mV S. 4). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin hat in Somalia für acht Jahre die Grundschule sowie drei Jahre vor der Grundschule und zwei Jahre parallel zur Grundschule die Koranschule besucht. Sie kann Somalisch lesen und schreiben. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung und hat im Herkunftsstaat keinen Beruf ausgeübt (AS 3, AS 37, AS 47, Protokoll der mV S. 7). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist gesund (AS 45) und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: 1.2.
- Die Beschwerdeführerin war weder durch ihre Stiefmutter noch durch ihre Halbbrüder der Gefahr einer Zwangsverheiratung an einen älteren Mann ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht, weil sie sich gegen die Zwangsverheiratung gewehrt hätte, von ihren Halbbrüdern körperlich misshandelt und in ihrem Haus mehrere Tage lang angekettet. Sie ist nicht einer solchen Situation durch einen Krankenhausaufenthalt und eine Flucht von dort entkommen. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist gänzlich unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerin ist daher weder durch ihre Halbbrüder, noch durch ihre Stiefmutter noch sonst von irgendeinem Akteur aufgrund der Verweigerung einer Zwangsverheiratung oder aus irgendeinem anderen Grund bedroht oder verfolgt. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Alter von acht Jahren beschnitten (AS 41, AS 55). Sie wurde einer Genitalverstümmelung nach dem Typ III (pharaonische Beschneidung) unterzogen (Protokoll der mV S. 16). Eine weitergehende Beschneidung droht der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hat sich keiner Deinfibulation unterzogen, es droht daher keine Gefahr einer Reinfibulation im Herkunftsstaat. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Alter von acht Jahren beschnitten (AS 41, AS 55). Sie wurde einer Genitalverstümmelung nach dem Typ römisch drei (pharaonische Beschneidung) unterzogen (Protokoll der mV S. 16). Eine weitergehende Beschneidung droht der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hat sich keiner Deinfibulation unterzogen, es droht daher keine Gefahr einer Reinfibulation im Herkunftsstaat. Abgesehen von der Beschneidung war die Beschwerdeführerin in Somalia keiner geschlechtsspezifischen oder sexuellen Gewalt ausgesetzt und droht ihr eine solche auch im Fall ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Eine maßgebliche Diskriminierung der Beschwerdeführerin bloß aufgrund der Tatsache, dass sie eine Frau ist, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin verfügt in Somalia über ein verlässliches und stabiles familiäres Netzwerk, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen kann und welches in der Lage ist, sie in allen Belangen zu unterstützen und wieder bei sich aufzunehmen. Es steht ihr Schutz durch männliche Verwandte, konkret durch ihre fünf Halbbrüder, zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist keine alleinstehende Frau, sie ist auch keine de-facto-alleinstehende Frau, da sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Stiefmutter und fünf Halbbrüder und damit insbesondere über männliche Familienangehörige verfügt und sie in den Familienverband, bestehend aus ihrer Stiefmutter und ihren fünf Halbbrüdern, zurückkehren kann. Sie läuft somit nicht Gefahr, im Falle einer Rückkehr in ein IDP-Lager gehen zu müssen. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt ist. 1.2.
- Der Beschwerdeführerin drohen im Herkunftsstaat weder aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit noch aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit oder aus politischen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die somalischen Behörden. Die Beschwerdeführerin hat in Somalia an keinen politischen Demonstrationen teilgenommen und war nicht politisch aktiv. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:21 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail Halbeeg - Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 9.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2024/05/SOS-REPORT-2023-.pdf, Zugriff 27.5.2024 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (24.3.2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/03/SOS-REPORT-2022-The-Year-in-Review.pdf, Zugriff 4.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023 Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.3.2024): South West State constitutional amendments: Will others follow suit? in: The Somali Wire Issue No. 655, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 9.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 28.6.2024 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024): Quelle: CT/Karr/AEI 23.9.2024 ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: Quelle: (ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024) Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024, https://reliefweb.int/attachments/7d28f21b-bb6b-4195-8234-d959f6e1cc7b/Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update - November 2024.pdf, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.10.2024): Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024, https://acleddata.com/2024/10/28/controversy-over-electoral-reform-sparks-debate-in-somalia-amid-al-shabaab-operation-october-2024/, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024, https://acleddata.com/2024/07/31/the-looming-threat-a-resurgence-of-islamic-state-and-inter-clan-fighting-in-somalia-july-2024/, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa, https://www.criticalthreats.org/analysis/africa-file-special-edition-external-meddling-for-the-red-sea-exacerbates-conflicts-in-the-horn-of-africa, Zugriff 13.12.2024 INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2025-01-09 09:41 Die Verwaltung des SWS beansprucht die Kontrolle über 14 Bezirke. In Wirklichkeit kontrolliert sie einige städtische Gebiete in diesen 14 Bezirken, während al Shabaab die ländlichen Gebiete und vier Bezirke vollständig kontrolliert (Sahan/SWT 24.7.2023). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab unterhält Checkpoints an den wichtigen Hauptversorgungsrouten. Damit werden humanitäre Hilfe, Bewegungsfreiheit und Gütertransport eingeschränkt (HIPS 24.3.2023). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg. Alle Verbindungsstraßen nach Baidoa werden von al Shabaab kontrolliert. Selbst gepanzerte Fahrzeuge werden mit dem Flugzeug eingeflogen, weil der Straßentransport aus Mogadischu als zu gefährlich eingestuft wird (BMLV 7.8.2024). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022). Dabei kommt es wiederholt zu Blockaden durch al Shabaab (Sahan/SWT 21.8.2023). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten. Kleinere Siedlungen wechseln immer wieder die Kontrolle. Dies gilt etwa für Daynuuney oder auch für Goof Gaduud Buurey. Beide Orte sind Schlüsselstellungen für die Sicherheit und Kontrolle von Baidoa, sind hart umkämpft und haben immer wieder den Besitzer gewechselt (BMLV 7.8.2024). Insgesamt kommt es im SWS aber zu keinen signifikanten Änderungen der Frontlage (BMLV 4.7.2024). Staatlicherseits gibt es im SWS so gut wie keine militärischen Operationen gegen al Shabaab (Sahan/SWT 13.9.2023). Sollten alle äthiopischen und ATMIS-Truppen vollständig und ersatzlos abgezogen werden, könnte der SWS mit den bestehenden Kräften allenfalls Baidoa halten. Bei einem Abzug aller äthiopischen Truppen ist jedenfalls mit einem Raumverlust in Bay und Bakool zu rechnen (BMLV 4.7.2024). Bilaterale äthiopische Truppen verstärken gegenwärtig nicht nur das ATMIS-Kontingent in Baidoa, sie sind auch in einigen Orten in Bakool stationiert und stellen dort meist die einzig vorhandenen Sicherheitskräfte (UNGA 23.8.2024). Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Rahanweyn / Leysan in Bay und Bakool oder den Hawiye / Galja'el in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 7.8.2024; vgl. UNSC 6.10.2021).Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Rahanweyn / Leysan in Bay und Bakool oder den Hawiye / Galja'el in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 7.8.2024; vergleiche UNSC 6.10.2021). Im Jahr 2024 sind mehrere Clankonflikte aufgeflammt bzw. eskaliert, namentlich in den Bezirken Buur Hakaba, Diinsoor, Baraawe, Wanla Weyne und Qoryooley. Die Verwaltung des Bundesstaates hat angeboten, bei der Lösung der Konflikte zu helfen (HO 19.4.2024). Insgesamt waren alleine in den ersten Monaten des Jahres 2024 in acht von 18 Bezirken des SWS Zusammenstöße unterschiedlicher Clanmilizen, regionalen Sicherheitskräften und Kräften des Bundes zu verzeichnen. Im Jänner und Feber 2024 kam es zu Gewalt innerhalb von Clans oder zwischen Clans in Ceel Barde, Berdale und Qansax Dheere, im März dann in Diinsoor, Buur Hakaba, Wanla Weyne, Qoryooley und Baraawe. Manche Konflikte entstehen um die Kontrolle der Verwaltung eines Bezirks, andere über Ressourcen, wieder andere bestehen seit langen Jahren (Sahan/SWT 15.4.2024). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (BMLV 7.8.2024; vgl. PGN 28.6.2024; Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 7.8.2024). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (BMLV 7.8.2024; vergleiche PGN 28.6.2024; Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 7.8.2024). In Qoryooley kam es im Juni 2024 zu Auseinandersetzungen zwischen Milizen der Garre und Jiide (HO 19.6.2024). Mitte August 2024 versuchten Sicherheitskräfte des SWS Straßensperren von Milizen der Hawiye / Galja'el im Bereich Yaaq Biri Weyne zu räumen. Bei dadurch ausgelösten Kampfhandlungen kamen mindesten zehn Menschen ums Leben. Von Anfang August bis Ende September 2024 prallten die Konfliktparteien mindestens sieben Mal aufeinander. Auch Clanmilizen der Rahanweyn / Hubeer waren involviert (ACLED 30.9.2024). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Lage in der Stadt hat sich in den vergangenen Monaten verbessert, sie ist aber weiterhin Zeil von wiederholten Angriffen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024). Die Vereinten Nationen berichten, dass es in Afgooye zu Einschüchterung und Gewalt gegen die Bevölkerung durch al Shabaab kommt (UNSC 28.10.2024). Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Hawiye / Habr Gedir und Biyomaal in Merka nunmehr ohne größere Animositäten zusammenleben - ein großer Fortschritt. Die Stadt ist demnach friedlich, neue Polizeistationen wurden errichtet. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss, während die Gruppe sich im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks frei bewegen kann. Insgesamt hat sich die Situation in Merka in den letzten sieben Jahren signifikant verbessert (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 7.8.2024). Im Juni 2023 kam es dort zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der Armee und Darawish des SWS (MUST 18.6.2023). Dabei sind mindestens zehn Menschen ums Leben gekommen (HO 14.6.2023). Die Darawish setzen sich v. a. aus Rahanweyn zusammen, die Kräfte der Armee werden hingegen v. a. von Hawiye dominiert (Horn 14.6.2023). Auch im April 2024 kam es zu Auseinandersetzungen mit drei Toten zwischen beiden Gruppen, der Anlass waren Streitigkeiten um die Einkünfte aus dem Verkauf von Khat (Sahan/SWT 15.4.2024). Bay: Die großen Städte - Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor - werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (BMLV 7.8.2024; vgl. PGN 28.6.2024). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 7.8.2024). Überhaupt kontrolliert die Gruppe große Teile von Bay. Die Straße nach Baidoa bleibt für Zwecke der Regierung geschlossen. Die Kontrolle über den an der diesbezüglichen Straße gelegenen Ort Leego ist ungewiss (BMLV 7.8.2024; vgl. PGN 28.6.2024).Bay: Die großen Städte - Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor - werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (BMLV 7.8.2024; vergleiche PGN 28.6.2024). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 7.8.2024). Überhaupt kontrolliert die Gruppe große Teile von Bay. Die Straße nach Baidoa bleibt für Zwecke der Regierung geschlossen. Die Kontrolle über den an der diesbezüglichen Straße gelegenen Ort Leego ist ungewiss (BMLV 7.8.2024; vergleiche PGN 28.6.2024). Lokale Milizen der Rahanweyn / Leysaan betreiben zwischen Bay und Gedo mehr als zehn Straßensperren (ACLED 30.9.2024). Im April 2024 hat die Verwaltung des SWS erfolgreich in einem Clankonflikt vermitteln können. Im Bezirk Diinsoor hatte dieser zuvor mehr als zehn Todesopfer gefordert, Hunderte Familien wurden vertrieben. Zur Absicherung wurden auch Sicherheitskräfte entsandt (HO 26.4.2024). Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte (BMLV 7.8.2024). Auch laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist Baidoa sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle der FFM erklärt, dass sich das eigene lokale Personal normal in der Stadt bewegt – weil es eben muss. Die Routen nach Baidoa sind fallweise gänzlich durch al Shabaab blockiert. Zudem setzt al Shabaab gegen die Stadt auch Steilfeuer (Mörser) ein. Die IDP-Lager am Rand von Baidoa sind [Zitat] "regelrecht von al Shabaab verseucht." In den aufgrund der Dürre stark gewachsenen IDP-Lagern wird durch die Gruppe auch rekrutiert (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von ATMIS stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen ATMIS-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 7.8.2024). Im Juli 2023 hat al Shabaab eine zehntägige Blockade gegen Baidoa aufrechterhalten (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 22.4.2024). LKWs mit Nahrungsmittelhilfe wurden an Checkpoints außerhalb der Stadt zurückgewiesen. Niemand durfte ohne besondere Erlaubnis der al Shabaab Güter in die Stadt bringen (Sahan/SWT 14.7.2023). In und um Baidoa gibt es aber fast 500 IDP-Lager mit ca. 600.000 Bewohnern (HIPS 24.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024), die mitunter von Hilfe abhängig sind. Mit der Belagerung hat die Gruppe ihre Stärke unter Beweis gestellt und gleichzeitig ihre Bereitschaft demonstriert, die Bevölkerung einer Stadt katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen auszusetzen (Sahan/SWT 21.8.2023).Im Juli 2023 hat al Shabaab eine zehntägige Blockade gegen Baidoa aufrechterhalten (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024). LKWs mit Nahrungsmittelhilfe wurden an Checkpoints außerhalb der Stadt zurückgewiesen. Niemand durfte ohne besondere Erlaubnis der al Shabaab Güter in die Stadt bringen (Sahan/SWT 14.7.2023). In und um Baidoa gibt es aber fast 500 IDP-Lager mit ca. 600.000 Bewohnern (HIPS 24.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024), die mitunter von Hilfe abhängig sind. Mit der Belagerung hat die Gruppe ihre Stärke unter Beweis gestellt und gleichzeitig ihre Bereitschaft demonstriert, die Bevölkerung einer Stadt katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen auszusetzen (Sahan/SWT 21.8.2023). Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert (BMLV 7.8.2024; vgl. PGN 28.6.2024). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.8.2024). Ein 30-50 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien ist schon seit geraumer Zeit frei von al Shabaab (BMLV 4.7.2024). Dieser Raum wird von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht. Große Teile von Bakool werden von al Shabaab kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow. In Xudur, aber auch in Waajid befinden sich Stützpunkte der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen. Xudur ist von einer Blockade betroffen. Gütertransporte werden immer wieder angegriffen. Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 7.8.2024). Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert (BMLV 7.8.2024; vergleiche PGN 28.6.2024). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.8.2024). Ein 30-50 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien ist schon seit geraumer Zeit frei von al Shabaab (BMLV 4.7.2024). Dieser Raum wird von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht. Große Teile von Bakool werden von al Shabaab kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow. In Xudur, aber auch in Waajid befinden sich Stützpunkte der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen. Xudur ist von einer Blockade betroffen. Gütertransporte werden immer wieder angegriffen. Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 7.8.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist entlang der Grenze zu Äthiopien die äthiopische Liyu-Police durch Kräfte der äthiopischen Armee ersetzt worden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Nach jüngeren Angaben finden sich dort Polizeikräfte aus der äthiopischen Somali-Region (BMLV 7.8.2024). Mitte Juni 2023 sind mindestens zehn Personen ums Leben gekommen, als in Ceel Barde Kämpfe zwischen Darawish und Kräften der Bundesarmee ausgebrochen sind. Bei den Darawish, einer von der EU, Großbritannien und den Vereinten Nationen ausgebildeten und ausgerüsteten Polizeieinheit, handelt es sich v. a. um Rahanweyn; bei den Kräften der Armee v. a. um Ogadeni, die von Äthiopien ausgebildet worden sind. Die Frage über die Kontrolle von Ceel Barde war schon immer zwischen den beiden Clans umstritten (Horn 14.6.2023). Vorfälle: In den Regionen Bakool (492.487), Bay (1,287.587) und Lower Shabelle (1,425.393) leben nach Angaben einer Quelle 3,205.467 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 55 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie Violence against Civilians). Bei 39 dieser 55 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 34 derartige Vorfälle (davon 26 mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und "Violence against Civilians" ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Bakool 0,61; Bay 1,09; Lower Shabelle 1,19; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2023 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle: ACLED 12.1.2024ris-attachment://hauptdokument.img4is.png , Quelle: ACLED 12.1.2024 Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12.1.2024): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 23.1.2024 [Login erforderlich] BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (24.3.2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/03/SOS-REPORT-2022-The-Year-in-Review.pdf, Zugriff 4.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 HO - Hiiraan Online (19.6.2024): Violent clan conflict erupts in Qoryooley, disrupting business and daily life, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Jun/196768/violent_clan_conflict_erupts_in_qoryooley_disrupting_business_and_daily_life.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 27.6.2024 HO - Hiiraan Online (26.4.2024): Somali government brokers peace in Dinsoor, ends inter-clan feud that killed ten, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Apr/196032/somali_government_brokers_peace_in_dinsoor_ends_inter_clan_feud_that_killed_ten.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 7.5.2024 HO - Hiiraan Online (19.4.2024): Somalia government calls for immediate end to tribal conflicts in South West, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Apr/195942/somalia_government_calls_for_immediate_end_to_tribal_conflicts_in_south_west.aspx, Zugriff 27.6.2024 HO - Hiiraan Online (14.6.2023): Fatal clash in Barawe sparks condemnation from federal lawmakers, https://www.hiiraan.com/news4/2023/Jun/191798/fatal_clash_in_barawe_sparks_condemnation_from_federal_lawmakers.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 11.10.2023 Horn - Horn Observer (14.6.2023): At least 10 killed as rival armed groups clash in Elbarde town of Somalia, https://hornobserver.com/articles/2261/At-least-10-killed-as-rival-armed-groups-clash-in-Elbarde-town-of-Somalia, Zugriff 11.10.2023 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024 IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes, https://reliefweb.int/attachments/fc2d405c-ca29-4526-ad96-6618c2756192/Multi-Partner-Technical-Release-on-Updated-IPC-Analysis-for-Somalia-fo-October-2022-to-June-2023-Final-(English)-13-Dec-2022.pdf, Zugriff 10.10.2023 MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 MUST - Mustaqbal Media (18.6.2023): Somalia: The 10-member fact finding committee appointed by Madobe to investigate inter security forces clashes in Barawe kick off the process, https://mustaqbalmedia.net/en/somalia-the-10-member-fact-finding-committee-appointed-by-madobe-to-investigate-inter-security-forces-clashes-in-barawe-kick-off-the-process/, Zugriff 11.10.2023 PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.4.2024): Political neglect adds to crises in South West State, in: The Somali Wire Issue No. 670, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21.8.2023): South West State: A Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.7.2023): Baidoa blockade lifted, in: The Somali Wire Issue No. 569, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14.7.2023): Al-Shabaab’s Blockade of Baidoa, in: The Somali Wire Issue No. 565, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] UNGA - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia, https://reliefweb.int/attachments/de0a5efb-ba80-4c3f-9692-054f1a04f1cc/g2414208.pdf, Zugriff 13.11.2024 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNSC - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713
(2023)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council, https://digitallibrary.un.org/record/4066421/files/S_2024_748-EN.pdf?ln=en, Zugriff 3.12.2024 UNSC - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 12.10.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-12-04 12:55 In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 23.8.2024). Die Vereinten Nationen sind besorgt, dass durch die Vorrangstellung der Scharia die Menschenrechte in Somalia ausgehebelt werden (UNHRCOM 6.5.2024). Zudem stellt die Einhaltung internationaler Menschenrechtsverpflichtungen für die Bundesregierung keine Priorität dar. Diese konzentriert sich auf den Kampf gegen al Shabaab und humanitäre Krisen. Menschenrechtserfolge werden nicht immer als Teil der Lösung dieser Probleme betrachtet (ÖB Nairobi 10.2024). Generell werden Grund- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Im Wettstreit stehende, politische Akteure in Süd-/Zentralsomalia sind in schwere und systematische Menschenrechtsverbrechen involviert (BS 2024; vgl. AI 24.4.2024). Zivilisten tragen die Last des bewaffneten Konflikts in Somalia, willkürliche Angriffe und die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt gibt es in allen Landesteilen (BS 2024). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: willkürliche und ungesetzliche Tötungen; Entführungen und Verschwindenlassen; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024). Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen (USDOS 22.4.2024) und für den größten Teil ziviler Todesopfer verantwortlich (BS 2024). Bei Kämpfen unter Beteiligung der African Transition Mission in Somalia (ATMIS), Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten sowie zu anderen Kriegsverbrechen, welche durch alle Konfliktbeteiligten verübt werden (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung und ihre Handlanger Personen willkürlich und außergesetzlich töten (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben stellen extralegale Tötungen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar (AA 23.8.2024). Jedenfalls werden Sicherheitskräfte beschuldigt, Zivilisten bei Streitigkeiten um Land, bei Checkpoints, bei Zwangsräumungen und anderen Gelegenheiten willkürlich angegriffen zu haben (BS 2024). In solchen Fällen ist aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems häufig von Straflosigkeit auszugehen (AA 23.8.2024).Generell werden Grund- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Im Wettstreit stehende, politische Akteure in Süd-/Zentralsomalia sind in schwere und systematische Menschenrechtsverbrechen involviert (BS 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Zivilisten tragen die Last des bewaffneten Konflikts in Somalia, willkürliche Angriffe und die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt gibt es in allen Landesteilen (BS 2024). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: willkürliche und ungesetzliche Tötungen; Entführungen und Verschwindenlassen; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 2024). Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen (USDOS 22.4.2024) und für den größten Teil ziviler Todesopfer verantwortlich (BS 2024). Bei Kämpfen unter Beteiligung der African Transition Mission in Somalia (ATMIS), Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten sowie zu anderen Kriegsverbrechen, welche durch alle Konfliktbeteiligten verübt werden (USDOS 22.4.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung und ihre Handlanger Personen willkürlich und außergesetzlich töten (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben stellen extralegale Tötungen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar (AA 23.8.2024). Jedenfalls werden Sicherheitskräfte beschuldigt, Zivilisten bei Streitigkeiten um Land, bei Checkpoints, bei Zwangsräumungen und anderen Gelegenheiten willkürlich angegriffen zu haben (BS 2024). In solchen Fällen ist aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems häufig von Straflosigkeit auszugehen (AA 23.8.2024). Zahlen zu getöteten Zivilisten finden sich im Kapitel Süd-/Zentralsomalia, Puntland Es gibt keine Berichte über von der Regierung gesteuertes Verschwindenlassen (USDOS 22.4.2024). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch alliierte Milizen (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024). Die Regierung schiebt bei derartigen Verhaftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab vor (USDOS 22.4.2024).Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch alliierte Milizen (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 2024). Die Regierung schiebt bei derartigen Verhaftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab vor (USDOS 22.4.2024). Die Regierung macht zwar glaubwürdige Schritte, um einige öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, generell bleibt Straflosigkeit aber die Norm (USDOS 22.4.2024). Al Shabaab verletzt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Grundrechte, verhaftet, schlägt und exekutiert Zivilisten (BS 2024). Die Gruppe ist für die Mehrheit schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; begeht Vergewaltigungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten und entführt Menschen (USDOS 22.4.2024). In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig grausame Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, z. B. Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe. Regelmäßig richtet die Gruppe ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit der Regierung, internationalen Organisationen oder westlichen Hilfsorganisationen vorgeworfen wird (AA 23.8.2024), bzw. Zivilisten, die zu Abtrünnigen oder Spionen deklariert werden (BS 2024). Al Shabaab übt teils Rache an der Bevölkerung von Gebieten, die zuvor „befreit“ aber danach von al Shabaab wieder eingenommen worden waren. Die Gruppe wendet u. a. auch das Mittel von Zwangsvertreibungen an, um sich an sich widersetzenden oder nicht die eigenen Regeln befolgenden Bevölkerungsgruppen zu rächen (UNSC 6.10.2021). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107967.html, Zugriff 29.4.2024 BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich] UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108970/G2405613.pdf, Zugriff 24.5.2024 UNSC - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 12.10.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024 Minderheiten und Clans Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024). Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen ]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen ]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vergleiche SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vergleiche BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Report_Towards-an-improved-understanding-of-vulnerability-and-resilience-in-Somalia.pdf, Zugriff 15.12.2023 FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020.pdf?t=1602225617645, Zugriff 12.10.2023 Horn - Horn Observer (6.5.2024): Controversial Somali court decision grants immunity to perpetrator of human rights abuses, https://hornobserver.com/articles/2744/Controversial-Somali-court-decision-grants-immunity-to-perpetrator-of-human-rights-abuses, Zugriff 7.5.2024 LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (1.7.2019): Somalia - Rätts- och säkerhetssektorn Version 1.0, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012758/190704400.pdf, Zugriff 3.6.2024 NLM/Barnett - James Barnett (Autor), New Lines Magazine (Herausgeber) (7.8.2023): Inside the Newest Conflict in Somalia’s Long Civil War, https://newlinesmag.com/reportage/inside-the-newest-conflict-in-somalias-long-civil-war/, Zugriff 2.10.2023 ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.10.2022): The deaths of clan elders in the struggle against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 468, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.9.2022): Winning the war of grievances, in: The Somali Wire Issue No. 458, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024 Shukri/TEL - The Elephant (Herausgeber), Saeed Shukri (Autor) (3.5.2021): Unrecognized Vote: Somaliland’s Democratic Journey, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/05/03/unrecognized-vote-somalilands-democratic-journey/, Zugriff 13.10.2023 SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 15.11.2023 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021b): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023 UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA SOMALIA HUMANITARIAN BULLETIN - FEBRUARY 2022.pdf, Zugriff 12.3.2024 UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (5.8.2023): Muna Mohamed Abdi: Helping include marginalised communities in Kismayo, https://unsom.unmissions.org/muna-mohamed-abdi-helping-include-marginalised-communities-kismayo, Zugriff 17.1.2024 Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung 2024-12-04 10:43 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_Januar_2021),_18.04.2021.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, https://landinfo.no/asset/3569/1/3569_1.pdf, Zugriff 12.3.2024 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.3.2024 UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA SOMALIA HUMANITARIAN BULLETIN - FEBRUARY 2022.pdf, Zugriff 12.3.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024 Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung 2025-01-16 14:11 Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vergleiche SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 4 6.2024). Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vergleiche FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018). Quellen AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024 FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, Zugriff 12.3.2024 ICG - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011897/b145-women-and-al-shabaab_0.pdf, Zugriff 12.3.2024 Ingiriis - M.H. Ingiriis
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S.18, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060580/2021_09_EASO_COI_Report_Somalia_Targeted_profiles.pdf Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009629/Respons_Somalia_Rer_Hamar-befolkningen_i_Mogadishu_21052019.pdf, Zugriff 12.3.2024 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024 ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.12.2023): Clans and displacement in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 622, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.3.2024 Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose Letzte Änderung 2024-12-04 11:37 Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Ein Beispiel derartiger Auswirkungen stammt aus Puntland. Dort haben Sicherheitskräfte mehrere junge Männer festgenommen, von denen angenommen wird, dass sie hinter einer Reihe von Angriffen auf Mitglieder der Ogadeni [Anm.: Der in Jubaland und kenianischen Somali-Gebieten vorherrschende Clan] in Garoowe stecken. Die Übergriffe wurden ausgelöst, weil eine Gruppe Jugendlicher in Nairobi einen jungen Mann aus Garoowe angegriffen und die Tat gefilmt hat. Die Angriffe in Garoowe gelten als Vergeltung für den Angriff in Nairobi (HO 8.9.2024). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 22.4.2024). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). Auch kann es vorkommen, dass Personen, die einer kleinen Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrgenommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024). Menschen aus Somaliland werden in Süd-/Zentralsomalia nicht diskriminiert. Sie haben Vertreter im System, in der Regierung, im Parlament. Einige junge Somaliländer gehen trotz der schlechten Sicherheitslage der Möglichkeiten wegen nach Süd-/Zentralsomalia, insbesondere im humanitären Bereich (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter Mohammeds; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye / Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103). Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Experten so gut wie niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_Januar_2021),_18.04.2021.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COIreport-Somalia_EN.pdf, Zugriff 18.10.2024 HO - Hiiraan Online (8.9.2024): Puntland security arrests youth over TikTok-inspired clan attacks, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Sept/197917/puntland_security_arrests_youth_over_tiktok_inspired_clan_attacks.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 18.10.2024 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024 SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen – allgemein Letzte Änderung 2024-12-02 12:53 Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Scharia wird ausschließlich von Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden (USDOS 22.4.2024). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts. In der Scharia gelten für Frauen andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer (z. B. halbe Erbquote). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, diese gelten auch in Somaliland (AA 23.8.2024). Auch im Rahmen der Ausübung des Xeer (traditionelles Recht) haben Frauen nur eingeschränkt Einfluss. Verhandelt wird unter Männern, und die Frau wird üblicherweise von einem männlichen Familienmitglied vertreten (SPC 9.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Oft werden Gewalttaten gegen Frauen außerhalb des staatlichen Systems zwischen Clanältesten geregelt, sodass ein Opferschutz nicht gewährleistet ist (AA 23.8.2024). Auch Vergewaltigungsfälle werden oft im Rahmen kollektiver Clanverantwortung abgehandelt (ÖB Nairobi 11.1.2024; vgl. AQ21 11.2023; SPC 9.2.2022). Diesbezüglich geschaffene Gesetze haben zwar Signalwirkung, diese wendet sich aber insbesondere nach Außen (ÖB Nairobi 11.1.2024). Viele Fälle werden auch gar nicht gemeldet. Weibliche Opfer befürchten, von ihren Familien oder Gemeinden verstoßen zu werden, sie fürchten sich z. B. auch vor einer Scheidung oder einer Zwangsehe. Anderen Opfern sind die formellen Regressstrukturen schlichtweg unbekannt (SPC 9.2.2022). Im traditionellen System werden Vergewaltigungen oft mittels Blutgeld zwischen den betroffenen Clans ausverhandelt. Dabei darf das Opfer nach Angaben einer Quelle über die Höhe des Betrags mitentscheiden (ÖB Nairobi 11.1.2024). Andererseits werden Frauen im Falle von Clankonflikten oft als neutral erachtet, da es für sie leichter möglich ist, sich an unterschiedliche Clans zu wenden, um z. B. eine Waffenruhe zu erbitten. Folglich sind Frauen aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse beim Peace Building durchaus mächtig (AQ21 11.2023).Auch im Rahmen der Ausübung des Xeer (traditionelles Recht) haben Frauen nur eingeschränkt Einfluss. Verhandelt wird unter Männern, und die Frau wird üblicherweise von einem männlichen Familienmitglied vertreten (SPC 9.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Oft werden Gewalttaten gegen Frauen außerhalb des staatlichen Systems zwischen Clanältesten geregelt, sodass ein Opferschutz nicht gewährleistet ist (AA 23.8.2024). Auch Vergewaltigungsfälle werden oft im Rahmen kollektiver Clanverantwortung abgehandelt (ÖB Nairobi 11.1.2024; vergleiche AQ21 11.2023; SPC 9.2.2022). Diesbezüglich geschaffene Gesetze haben zwar Signalwirkung, diese wendet sich aber insbesondere nach Außen (ÖB Nairobi 11.1.2024). Viele Fälle werden auch gar nicht gemeldet. Weibliche Opfer befürchten, von ihren Familien oder Gemeinden verstoßen zu werden, sie fürchten sich z. B. auch vor einer Scheidung oder einer Zwangsehe. Anderen Opfern sind die formellen Regressstrukturen schlichtweg unbekannt (SPC 9.2.2022). Im traditionellen System werden Vergewaltigungen oft mittels Blutgeld zwischen den betroffenen Clans ausverhandelt. Dabei darf das Opfer nach Angaben einer Quelle über die Höhe des Betrags mitentscheiden (ÖB Nairobi 11.1.2024). Andererseits werden Frauen im Falle von Clankonflikten oft als neutral erachtet, da es für sie leichter möglich ist, sich an unterschiedliche Clans zu wenden, um z. B. eine Waffenruhe zu erbitten. Folglich sind Frauen aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse beim Peace Building durchaus mächtig (AQ21 11.2023). Während Frauen in Somalia zunehmend entscheidende wirtschaftliche Rollen übernehmen und häufig als Hauptverdiener ihrer Familien auftreten, stoßen sie bei der Suche nach politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Hindernisse. Oft finden sie sich in schlecht bezahlten Positionen wieder (BS 2024). Gemäß einer Studie zum Gender-Gap in Süd-/Zentralsomalia und Puntland verfügen Frauen dort nur über 50 % der Möglichkeiten der Männer – und zwar mit Bezug auf Teilnahme an der Wirtschaft; wirtschaftliche Möglichkeiten; Politik; und Bildung (SOMSUN 6.4.2021). Viele traditionelle und religiöse Eliten stellen sich vehement gegen eine stärkere Beteiligung von Frauen am politischen Leben (AA 23.8.2024). Auf allen politischen Ebenen herrscht dementsprechend eine Absenz von Frauen. Insgesamt ist dies auf die patriarchale, auf Clans basierende Gesellschaft zurückzuführen (Sahan/SWT 19.1.2024; vgl. AA 23.8.2024). Trotzdem finden sich bei Behörden, bei den Macawiisley, in der Bundesarmee, bei der NISA und den Darawish Frauen, bei der Polizei sind es ca. 10 % (AQ21 11.2023; vgl. Sahan/SWT 9.9.2022).Während Frauen in Somalia zunehmend entscheidende wirtschaftliche Rollen übernehmen und häufig als Hauptverdiener ihrer Familien auftreten, stoßen sie bei der Suche nach politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Hindernisse. Oft finden sie sich in schlecht bezahlten Positionen wieder (BS 2024). Gemäß einer Studie zum Gender-Gap in Süd-/Zentralsomalia und Puntland verfügen Frauen dort nur über 50 % der Möglichkeiten der Männer – und zwar mit Bezug auf Teilnahme an der Wirtschaft; wirtschaftliche Möglichkeiten; Politik; und Bildung (SOMSUN 6.4.2021). Viele traditionelle und religiöse Eliten stellen sich vehement gegen eine stärkere Beteiligung von Frauen am politischen Leben (AA 23.8.2024). Auf allen politischen Ebenen herrscht dementsprechend eine Absenz von Frauen. Insgesamt ist dies auf die patriarchale, auf Clans basierende Gesellschaft zurückzuführen (Sahan/SWT 19.1.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Trotzdem finden sich bei Behörden, bei den Macawiisley, in der Bundesarmee, bei der NISA und den Darawish Frauen, bei der Polizei sind es ca. 10 % (AQ21 11.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.9.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich] ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.1.2024): Informationen der Botschaft, per e-Mail Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (19.1.2024): Elections and women's representation in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 637, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.9.2022): Sports, women and the struggle for visibility in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 449, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SOMSUN - Somaliland Sun (6.4.2021): In All Sectors Women have Nearly Half the Opportunities Afforded to Men - Oxfam, https://www.somalilandsun.com/somalia-in-all-sectors-women-have-nearly-half-the-opportunities-afforded-to-men-oxfam/, Zugriff 20.6.2024 SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 15.11.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 23.8.2024). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik, Unterbringung und am Arbeitsmarkt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Bei der politischen Entscheidungsfindung werden Frauen marginalisiert (UNSC 2.2.2024).Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 23.8.2024). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik, Unterbringung und am Arbeitsmarkt (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2024b). Bei der politischen Entscheidungsfindung werden Frauen marginalisiert (UNSC 2.2.2024). Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mädchen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG 27.6.2019a, S. 3). Wirtschaft und Arbeit: Siehe dazu Grundversorgung/Wirtschaft / Süd-/Zentralsomalia / Wirtschaft und Arbeit Frauen in der Politik: Die eigentlich vorgesehene 30-Prozent-Frauenquote für Abgeordnete im somalischen Parlament wird nicht eingehalten. Aktuell liegt diese bei 54 Sitzen (knapp 20 %) im Unterhaus (FH 2024b; vgl. UNSC 13.5.2022; BS 2024) und 26 % im Oberhaus (14 von 54 Sitzen) (FH 2024b; vgl. UNSC 8.2.2022). In der neuen Regierung nehmen Frauen 10 Sitze ein, was einen Anteil von 13 % ausmacht (UNSC 1.9.2022b). Die stellvertretende Sprecherin des Unterhauses ist weiblich (BS 2024). Unter den in Puntland Anfang 2024 vereidigten 66 Parlamentsabgeordneten findet sich nur eine Frau (Sahan/SWT 19.1.2024). Frauen in der Politik: Die eigentlich vorgesehene 30-Prozent-Frauenquote für Abgeordnete im somalischen Parlament wird nicht eingehalten. Aktuell liegt diese bei 54 Sitzen (knapp 20 %) im Unterhaus (FH 2024b; vergleiche UNSC 13.5.2022; BS 2024) und 26 % im Oberhaus (14 von 54 Sitzen) (FH 2024b; vergleiche UNSC 8.2.2022). In der neuen Regierung nehmen Frauen 10 Sitze ein, was einen Anteil von 13 % ausmacht (UNSC 1.9.2022b). Die stellvertretende Sprecherin des Unterhauses ist weiblich (BS 2024). Unter den in Puntland Anfang 2024 vereidigten 66 Parlamentsabgeordneten findet sich nur eine Frau (Sahan/SWT 19.1.2024). Gewalt gegen Frauen: Gewalt gegen Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024; AA 23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Auch generell ist sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem - IDPs sind spezifisch betroffen (FH 2024b; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024; HRW 11.1.2024). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert (USDOS 22.4.2024). So waren z. B. sieben von zwölf in einem UN-Bericht für das erste Jahresdrittel 2024 erwähnten weiblichen Opfer konfliktverursachter sexueller Gewalt Angehörige von Minderheiten, drei waren IDPs (UNSC 3.6.2024). Frauen, die aus Minderheiten stammen, sind dementsprechend besonders vulnerabel hinsichtlich sexueller Gewalt, Kriminalität, Ausbeutung und Diskriminierung und haben gleichzeitig kaum Zugang zu Justiz oder Clanschutz (ÖB Nairobi 10.2024).Gewalt gegen Frauen: Gewalt gegen Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 2024; AA 23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Auch generell ist sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem - IDPs sind spezifisch betroffen (FH 2024b; vergleiche USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024; HRW 11.1.2024). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert (USDOS 22.4.2024). So waren z. B. sieben von zwölf in einem UN-Bericht für das erste Jahresdrittel 2024 erwähnten weiblichen Opfer konfliktverursachter sexueller Gewalt Angehörige von Minderheiten, drei waren IDPs (UNSC 3.6.2024). Frauen, die aus Minderheiten stammen, sind dementsprechend besonders vulnerabel hinsichtlich sexueller Gewalt, Kriminalität, Ausbeutung und Diskriminierung und haben gleichzeitig kaum Zugang zu Justiz oder Clanschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Zur Veranschaulichung: Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt laut UNFPA wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kinderehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer (UNFPA 14.4.2022). Zudem werden Frauen und Mädchen Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den Markt gehen. Klassische Muster sind:
- a)die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; und
- b)Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte Milizen und unbekannte Bewaffnete. Insgesamt gaben bei einer Untersuchung aber 59 % der befragten Frauen an, dass die meiste Gewalt gegen Frauen von Ehemännern ausgeht (USDOS 22.4.2024). UNFPA berichtete 2021 von jährlich 80 % Zuwachs bei der Zahl an gemeldeten Fällen (Sahan/SWT 9.2.2024). Frauen und Mädchen bleiben den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 23.8.2024). Sexuelle Gewalt - Gesetzeslage: Das Strafgesetzbuch befasst sich hinsichtlich sexueller Gewalt weniger mit Körperverletzung, sondern beschreibt diese eher im Sinne einer Verletzung der Sittlichkeit und der sexuellen Ehre (BS 2024). Nicht die körperliche Integrität, sondern Anstand und Ehre stehen im Vordergrund (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben ist Vergewaltigung gesetzlich verboten (AA 23.8.2024). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 22.4.2024). Vergewaltigung bzw. Übergriffe in der Ehe sind hingegen nicht verboten. Insgesamt ist die Gesetzeslage unklar und wird auch uneinheitlich angewendet (Sahan/SWT 9.2.2024) bzw. setzt die Regierung bestehende Gesetze nicht effektiv um (USDOS 22.4.2024). Sexuelle Gewalt - staatlicher Schutz: Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt üblicherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis kaum (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate ist verschwindend gering (AA 23.8.2024).Sexuelle Gewalt - staatlicher Schutz: Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt üblicherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BS 2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis kaum (AA 23.8.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate ist verschwindend gering (AA 23.8.2024). Insgesamt wird Gewalt gegen Frauen aber aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangelnder Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht erst gemeldet (SW 3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024; USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019a, S. 2). Vergewaltigungsopfer leiden oft unter ihrer angeschlagenen Reputation. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 22.4.2024). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021).Insgesamt wird Gewalt gegen Frauen aber aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangelnder Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht erst gemeldet (SW 3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.2.2024; USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019a, S. 2). Vergewaltigungsopfer leiden oft unter ihrer angeschlagenen Reputation. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 22.4.2024). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021). Sexuelle Gewalt - traditionelles Recht (Xeer): Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt (SIDRA 6.2019a, S. 5ff; vgl. Sahan/SWT 13.3.2023; MBZ 6.2023), wo Frauen sich von einem männlichen Verwandten repräsentieren lassen müssen (Sahan/SWT 9.2.2024). Xeer stellt aber die Interessen des Clans und Clanbeziehungen in den Vordergrund (MBZ 6.2023). Dort getroffene Einigungen beinhalten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers (SIDRA 6.2019a, S. 5ff), oder aber das Opfer wird gezwungen, den Täter zu ehelichen (USDOS 22.4.2024). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen also keinen Schutz, denn wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, wird der eigentliche Täter nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S. 49; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; SIDRA 6.2019a, S. 5ff). Sexuelle Gewalt - traditionelles Recht (Xeer): Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt (SIDRA 6.2019a, S. 5ff; vergleiche Sahan/SWT 13.3.2023; MBZ 6.2023), wo Frauen sich von einem männlichen Verwandten repräsentieren lassen müssen (Sahan/SWT 9.2.2024). Xeer stellt aber die Interessen des Clans und Clanbeziehungen in den Vordergrund (MBZ 6.2023). Dort getroffene Einigungen beinhalten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers (SIDRA 6.2019a, S. 5ff), oder aber das Opfer wird gezwungen, den Täter zu ehelichen (USDOS 22.4.2024). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen also keinen Schutz, denn wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, wird der eigentliche Täter nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S. 49; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; SIDRA 6.2019a, S. 5ff). Sexuelle Gewalt - Maßnahmen: Nach Angaben einer Quelle nimmt die Zahl erfolgreicher Strafverfolgung bei Vergewaltigungen und anderer Formen sexueller Gewalt zu. Mädchen und Frauen haben demnach Vertrauen gewonnen und zeigen Fälle an, auch wenn es noch zahlreiche Mängel und Hürden gibt (UNFPA 14.4.2022). Bei der Armee wurden einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 22.4.2024). In Baidoa wurde ein Mann, der eine Frau ermordet hatte, zum Tode verurteilt und Anfang Juni 2022 exekutiert (GN 7.6.2022). In zwei Vergewaltigungsfällen von Minderjährigen in Jubaland und Galmudug wurden die Täter (ein Soldat und ein Clanmilizionär) verhaftet (UNSC 1.9.2022b). Sexuelle Gewalt - Unterstützung: Insgesamt gibt es für Opfer sexueller Gewalt beachtliche Hürden, um notwendige Unterstützung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 22.4.2024). Somalische Frauen und Mädchen haben nur äußerst begrenzten Zugang zu Programmen, die sie vor Gewalt schützen (Sahan/SWT 13.3.2023), es gibt kaum rechtliche oder medizinische Unterstützungsangebote (Sahan/SWT 9.2.2024). Laut einer Studie erhielten 17 % der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen Unterstützung (USDOS 22.4.2024). UNFPA treibt die Einrichtung sogenannter One-Stop-Center und Women and Girls' Safe Spaces voran und unterhält diese. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sollen umfassend betreut werden. Sie können in solchen Einrichtungen in Sicherheit auf medizinische, psychosoziale, rechtliche und andere Hilfe zurückgreifen. UNFPA hat mit ihren Partnern im Jahr 2022 fast 9.000 Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt einen Safe Space zur Verfügung gestellt; im gleichen Jahr wurden mehr als 22.000 Opfer betreut (UNFPA 16.6.2023). IDPs, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, werden mitunter von UNHCR mit u. a. psychosozialen Diensten und einer Fallbetreuung unterstützt (UNHCR 23.1.2024; vgl. UNHCR 23.6.2024). Hierzu gehören u. a. auch ein sog. Safe House, Verpflegung, Geldaushilfe und medizinische Versorgung (UNHCR 23.6.2024). In Mogadischu gibt es mindestens ein Frauenhaus. Dort werden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Zwangsehen aufgenommen - auch Frauen, die vor einer Ehe schwanger geworden sind (Love Does 20.10.2023). Die NGO Elman Peace betreibt unter dem Titel "Sister Somalia" Krisenzentren für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. Auch dort gibt es psychosozia