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{'item': 'W296 2277937-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW296 2277937-1 Spruch, W296 2277937-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus dem Stadtteil XXXX , Deir ez-Zor Stadt im Gouvernement Deir ez-Zor und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort. Er sei ledig, bekenne sich zum sunnitischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester seien noch am Herkunftsort wohnhaft. In Österreich lebe ein Bruder. Er sei im Februar XXXX zu Fuß über die Türkei illegal aus Syrien ausgereist und über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  4. Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus dem Stadtteil römisch 40 , Deir ez-Zor Stadt im Gouvernement Deir ez-Zor und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort. Er sei ledig, bekenne sich zum sunnitischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester seien noch am Herkunftsort wohnhaft. In Österreich lebe ein Bruder. Er sei im Februar römisch 40 zu Fuß über die Türkei illegal aus Syrien ausgereist und über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu den Fluchtgründen befragt brachte er vor, er wäre zum Militär eingezogen worden. Er wolle im Krieg nicht sterben. Er wolle arbeiten, um Geld zu verdienen und seiner Familie zu helfen. Das seien alle seine Fluchtgründe.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF belangte Behörde) am XXXX führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Richtigzustellen sei lediglich die Schreibweise seines Namens. Er komme aus dem Stadtteil XXXX , Deir ez-Zor Stadt im Gouvernement Deir ez-Zor und bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei ledig. Er habe in Syrien für neun Jahre die Schule besucht und sei XXXX als Pickup Fahrer, sowie von XXXX bis XXXX als Gemüseverkäufer tätig und danach arbeitslos gewesen. Seine Familie lebe in im Gouvernement, Syrien. Der Beschwerdeführer sei im Juni XXXX illegal ausgereist über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. In Österreich würde sich der Bruder des Beschwerdeführer aufhalten.
  6. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung belangte Behörde) am römisch 40 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Richtigzustellen sei lediglich die Schreibweise seines Namens. Er komme aus dem Stadtteil römisch 40 , Deir ez-Zor Stadt im Gouvernement Deir ez-Zor und bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei ledig. Er habe in Syrien für neun Jahre die Schule besucht und sei römisch 40 als Pickup Fahrer, sowie von römisch 40 bis römisch 40 als Gemüseverkäufer tätig und danach arbeitslos gewesen. Seine Familie lebe in im Gouvernement, Syrien. Der Beschwerdeführer sei im Juni römisch 40 illegal ausgereist über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. In Österreich würde sich der Bruder des Beschwerdeführer aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er habe Syrien verlassen, um nicht rekrutiert zu werden. Er habe Aufschübe aufgrund einer Matura bekommen und keinen Anspruch auf weitere Aufschübe. Verwandte von ihm seien beim Präsidentengardemassaker von Deir ez-Zor hingerichtet worden; er wolle der Präsidentengarde nicht dienen. Zwei bis drei Monate vor dem Ablauf des letzten Aufschubes habe er Syrien verlassen. Er habe keine Einberufung erhalten. Zudem hätten Terroranschläge stattgefunden und die Lage sei nicht mehr sicher gewesen. Das Land zu verlassen zähle zu den schwersten Verbrechen, er werde folglich bei einer Rückkehr bestraft und eingezogen. Der Beschwerdeführer legte bei dieser Befragung seinen syrischen Personalausweis im Original, einen Auszug aus dem Personenregister sowie eine Kopie seines Militärbuches vor.
  7. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens übereinstimmend angegeben, Syrien im XXXX verlassen zu haben, um dem Militärdienst bzw. dem dort befindlichen Krieg zu entgehen. Er habe bislang offensichtlich nicht versucht, eine der Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Er habe zudem keine glaubhaften Gründe vorgebracht, warum gerade ihm persönlich die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien nicht möglich sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er von einem anderen Fluchtgrund, der aus einer Verfolgung oder Bedrohung von privater oder staatlicher Seite ausgehen könnte, berichtet. Aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung drohe keine staatliche Verfolgung in Syrien. Auch drohe im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen. Für den Beschwerdeführer bestehe jedoch eine ernsthafte Gefährdung im Sinne der EMRK, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens übereinstimmend angegeben, Syrien im römisch 40 verlassen zu haben, um dem Militärdienst bzw. dem dort befindlichen Krieg zu entgehen. Er habe bislang offensichtlich nicht versucht, eine der Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Er habe zudem keine glaubhaften Gründe vorgebracht, warum gerade ihm persönlich die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien nicht möglich sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er von einem anderen Fluchtgrund, der aus einer Verfolgung oder Bedrohung von privater oder staatlicher Seite ausgehen könnte, berichtet. Aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung drohe keine staatliche Verfolgung in Syrien. Auch drohe im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen. Für den Beschwerdeführer bestehe jedoch eine ernsthafte Gefährdung im Sinne der EMRK, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.
  9. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am, erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde.
  10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am, erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei als Minderjähriger im Jahr XXXX aus Syrien aus Angst, zum Militärdienst nach Ablauf seines letzten Aufschubes als Schüler eingezogen zu werden, ausgereist. Er sei daher aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer, die aus Syrien geflüchtet seien, verfolgt. Er verweigere den Dienst an der Waffe und wolle keine Personen töten. Neben der Wehrdienstverweigerung würde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als Sunnit stelle einen zusätzlichen Risikofaktor dar.Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei als Minderjähriger im Jahr römisch 40 aus Syrien aus Angst, zum Militärdienst nach Ablauf seines letzten Aufschubes als Schüler eingezogen zu werden, ausgereist. Er sei daher aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer, die aus Syrien geflüchtet seien, verfolgt. Er verweigere den Dienst an der Waffe und wolle keine Personen töten. Neben der Wehrdienstverweigerung würde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als Sunnit stelle einen zusätzlichen Risikofaktor dar.
  11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
  13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W214 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W296 neu zugewiesen.
  14. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen Frist bekanntzugeben, ob in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen (Rücktritt des Baschar Hafiz AL-ASSAD vom 08.12.2024) die Beschwerde aufrechterhalten werde, da im gesamten Verfahren ausschließlich Befürchtungen vor dem – nunmehr ehemaligen – syrischen Regime vorgebracht und die volatile Sicherheits- und Versorgungslage bereits durch die Verleihung von subsidiären Schutz berücksichtig worden sei.
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen Frist bekanntzugeben, ob in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen (Rücktritt des Baschar Hafiz AL-ASSAD vom 08.12.2024) die Beschwerde aufrechterhalten werde, da im gesamten Verfahren ausschließlich Befürchtungen vor dem – nunmehr ehemaligen – syrischen Regime vorgebracht und die volatile Sicherheits- und Versorgungslage bereits durch die Verleihung von subsidiären Schutz berücksichtig worden sei.
  16. Mit Schreiben vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Deir ez-Zor Stadt, die teils von den kurdischen Kräften und teils von der Haiʾat Tahrir asch-Scham kontrolliert werde - weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Es sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestufte Haiʾat Tahrir asch-Scham nun vorgehen werde und, ob diese tatsächlich moderater geworden sei. Der Beschwerdeführer bringe nunmehr ergänzend zu seinen bisherigen Angaben vor, dass er die Ableistung des Wehrdienstes sowie jegliche Zusammenarbeit mit dem neuen Haiʾat Tahrir asch-Scham-Regime aus Gewissensgründen ablehne. Haiʾat Tahrir asch-Scham sei keine demokratische Regierung und er sei weder bereit noch gewillt, für diese Regierung den Wehrdienst abzuleisten. Ebensowenig bereit sowie in der Lage sei er, der Haiʾat Tahrir asch-Scham Regierung eine Befreiungsgebühr zu leisten und sie dadurch zu finanzieren. Mit der Gründung eines Kalifats in Syrien sei er keinesfalls einverstanden.
  17. Mit Schreiben vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Deir ez-Zor Stadt, die teils von den kurdischen Kräften und teils von der Haiʾat Tahrir asch-Scham kontrolliert werde - weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Es sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestufte Haiʾat Tahrir asch-Scham nun vorgehen werde und, ob diese tatsächlich moderater geworden sei. Der Beschwerdeführer bringe nunmehr ergänzend zu seinen bisherigen Angaben vor, dass er die Ableistung des Wehrdienstes sowie jegliche Zusammenarbeit mit dem neuen Haiʾat Tahrir asch-Scham-Regime aus Gewissensgründen ablehne. Haiʾat Tahrir asch-Scham sei keine demokratische Regierung und er sei weder bereit noch gewillt, für diese Regierung den Wehrdienst abzuleisten. Ebensowenig bereit sowie in der Lage sei er, der Haiʾat Tahrir asch-Scham Regierung eine Befreiungsgebühr zu leisten und sie dadurch zu finanzieren. Mit der Gründung eines Kalifats in Syrien sei er keinesfalls einverstanden.
  18. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
  19. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
  20. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung am XXXX nicht teilzunehmen.
  21. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung am römisch 40 nicht teilzunehmen.
  22. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen übermittelt sowie Internetquellen ins Verfahren eingeführt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eröffnet, in der mündlichen Verhandlung hierzu Stellung zu nehmen.
  23. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen übermittelt sowie Internetquellen ins Verfahren eingeführt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eröffnet, in der mündlichen Verhandlung hierzu Stellung zu nehmen.
  24. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
  25. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  28. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber und dem Stamm XXXX an, dessen Siedlungsgebiet überwiegend in Deir-Ez-Zour, Al-Hassakah und in den Vereinigten Arabischen Emirate liegt, und in etwa 200.000 bis 300.000 Mitglieder zählt. Er bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und seine Muttersprache ist Arabisch.1.1.
  29. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber und dem Stamm römisch 40 an, dessen Siedlungsgebiet überwiegend in Deir-Ez-Zour, Al-Hassakah und in den Vereinigten Arabischen Emirate liegt, und in etwa 200.000 bis 300.000 Mitglieder zählt. Er bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.
  30. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in Deir ez-Zor Stadt im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und lebte dort bis zu seiner Abreise. 1.1.
  31. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 in Deir ez-Zor Stadt im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und lebte dort bis zu seiner Abreise. 1.1.
  32. Der Beschwerdeführer verfügt über neun Jahre Schulbildung. Er war XXXX als Pickup Fahrer, sowie von XXXX bis XXXX als Gemüseverkäufer tätig und danach arbeitslos. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien in der Stadt Deir ez-Zor.1.1.
  33. Der Beschwerdeführer verfügt über neun Jahre Schulbildung. Er war römisch 40 als Pickup Fahrer, sowie von römisch 40 bis römisch 40 als Gemüseverkäufer tätig und danach arbeitslos. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien in der Stadt Deir ez-Zor. 1.1.
  34. Nach seiner illegalen Ausreise Anfang XXXX ist der Beschwerdeführer über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn spätestens am XXXX nach Österreich eingereist. Dort stellte er an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  35. Nach seiner illegalen Ausreise Anfang römisch 40 ist der Beschwerdeführer über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn spätestens am römisch 40 nach Österreich eingereist. Dort stellte er an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.1.
  36. Mit dem in Spruchpunkt I. angefochtenem Bescheid des Beschwerdeführer vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.1.
  37. Mit dem in Spruchpunkt römisch eins. angefochtenem Bescheid des Beschwerdeführer vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  38. Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.2.
  39. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, plant, am XXXX die Führerscheinprüfung abzulegen und weist gegenwärtig Deutsch auf dem A2-Niveau auf. In der Zukunft will er als Straßenbahnfahrer arbeiten. Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, plant, am römisch 40 die Führerscheinprüfung abzulegen und weist gegenwärtig Deutsch auf dem A2-Niveau auf. In der Zukunft will er als Straßenbahnfahrer arbeiten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
  40. In Österreich hält sich der Bruder des Beschwerdeführers auf, dessen Verfahren ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist XXXX .1.2.
  41. In Österreich hält sich der Bruder des Beschwerdeführers auf, dessen Verfahren ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist römisch 40 . 1.2.
  42. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. 1.
  43. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.3.
  44. Der verfahrensrelevante Herkunftsort des Beschwerdeführers ist die Stadt Deir ez-Zor im Gouvernement Deir ez-Zor. Sein Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle des Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS), welche nunmehr die Übergangsregierung darstellt. 1.3.
  45. Zur Asylrelevanz der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime: Die Befürchtungen hinsichtlich eines Wehrdiensts für das syrische Regime haben sich aufgrund des Rücktrittes von Baschar Hafiz al-Assad am 08.12.2024 erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion besteht daher für den Beschwerdeführer keine konkret drohende Gefahr, zum Wehrdienst des (alten) syrischen Regimes eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden. 1.3.
  46. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die Syrische Nationale Armee, den Islamischen Staat und/oder der kurdischen Kräfte: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch diese syrischen Konfliktparteien ausgesetzt und konstatierte er das vor dem Bundesverwaltungsgericht. 1.3.
  47. Zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch Haiʾat Tahrir asch-Scham bzw. durch die Übergangsregierung: Derzeit steht der Herkunftsort des Beschwerdeführers seit 11.12.2024 unter der Gebietskontrolle von Haiʾat Tahrir asch-Scham. Es war daher eine Verfolgungsgefahr durch diese im Detail zu prüfen. Der Beschwerdeführer hatte in Syrien keinen Kontakt und auch keine Probleme mit der Haiʾat Tahrir asch-Scham. Eine Zwangsrekrutierung durch die Haiʾat Tahrir asch-Scham im Falle einer Rückkehr ist nicht wahrscheinlich. Die Haiʾat Tahrir asch-Scham unterstellt dem Beschwerdeführer auch nicht, gegen sie oppositionell eingestellt zu sein; er ist bislang nicht gegen Haiʾat Tahrir asch-Scham aufgetreten und würde es im Fall seiner Rückkehr auch nicht tun. Er ist auch sonst nicht in das Blickfeld der Haiʾat Tahrir asch-Scham geraten. 1.3.
  48. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung: Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen seiner Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden. 1.3.
  49. Zusammenfassung: Der Beschwerdeführer ist nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien geraten. Auch sonst sind die Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  50. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.4.
  51. Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 „
  52. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Am 30.
  53. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  54. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  55. auf 8.
  56. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  57. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  58. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  59. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  60. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  61. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  62. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  63. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  64. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  65. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  66. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  67. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.4.
  68. ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand:
  69. März 2025 (https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/) Wie es dazu kam Am
  70. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  71. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  72. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  73. Dezember 2024, ISPI,
  74. Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw,
  75. Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian,
  76. Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24,
  77. Jänner 2025). Am
  78. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau,
  79. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebell·innengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  80. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  81. Dezember 2024; Reuters,
  82. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  83. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  84. Dezember 2024, DW,
  85. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  86. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  87. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  88. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  89. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
  90. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  91. Dezember 2024). Mit
  92. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR,
  93. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  94. Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
  95. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  96. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  97. März 2025 beauftragt (MEE,
  98. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  99. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  100. Dezember 2024). Am
  101. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  102. Dezember 2024). Am
  103. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  104. Dezember 2024). Am
  105. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  106. Jänner 2025). Bereits am
  107. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  108. Dezember 2024). AFP berichtete am
  109. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen(France24,
  110. Jänner 2025). Am
  111. Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
  112. Februar 2025). Am
  113. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  114. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  115. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist·innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  116. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  117. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  118. Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
  119. Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
  120. Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
  121. März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
  122. März 2025). Am
  123. und
  124. März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren (BBC News,
  125. März 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  126. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  127. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  128. Dezember 2024). Am
  129. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  130. Dezember 2024). Am
  131. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
  132. Dezember 2024). Am
  133. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  134. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  135. Dezember 2024). Am
  136. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  137. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  138. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  139. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  140. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  141. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  142. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  143. Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am
  144. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
  145. Jänner 2025). Mit
  146. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
  147. Dezember und
  148. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist·innen, 308 SNA-Kämpfer·innen und 74 SDF-Kämpfer·innen (The New Arab,
  149. Jänner 2025). Die Kämpfe setzten sich im Februar (BBC News,
  150. Februar 2025) und bis Anfang März fort (North Press Agency,
  151. März 2025). Am
  152. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  153. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  154. Dezember 2024). Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern (Reuters,
  155. Februar 2025). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  156. und
  157. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
  158. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  159. Dezember 2024; Reuters,
  160. Dezember 2024). In der Nacht vom
  161. zum
  162. Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien aus der Luft an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  163. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  164. Dezember 2024). Am
  165. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf Demonstrant·innen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  166. Dezember 2024). Am
  167. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilist·innen, getötet (Euro News,
  168. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  169. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  170. Dezember 2024). Am
  171. Jänner veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen (BBC News,
  172. Jänner 2025). Ende Februar griffen israelische Kampfflugzeuge militärische Ziele außerhalb von Damaskus und im Süden Syriens an. Gleichzeitig forderte Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu die vollständige Entmilitarisierung Südsyriens (The Guardian,
  173. Februar 2025). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  174. November und dem
  175. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer·innen in den Libanon (UNHCR,
  176. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  177. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  178. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  179. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  180. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  181. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  182. Dezember 2024). Mit
  183. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  184. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  185. und
  186. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  187. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  188. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  189. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer·innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  190. Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
  191. Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
  192. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
  193. Jänner 2025). Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen (OCHA,
  194. Februar 2025). Mit
  195. Februar erreicht die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränken Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein (UN News,
  196. Februar 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  197. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  198. Dezember 2024). Am
  199. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  200. Dezember 2024). Am
  201. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  202. Dezember 2024). Am
  203. Jänner 2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem internationalen Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  204. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  205. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  206. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  207. Jänner 2025). Am
  208. Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
  209. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
  210. Jänner 2025). 1.4.
  211. Auszug aus dem Institute for the Study of War and AEI’s Critical Threats Project 2025 – Iran Update vom 17.03.2025, https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-march-17-2025 (inkl. Übersetzung): […] Diverse Syrian groups rejected the draft constitution that Syrian President Ahmed al Shara adopted on March
  212. Druze spiritual leader Sheikh Hikmat al Hijri condemned the new constitution on March 15, calling it “illogical.”[31] […] Kurdish groups similarly continued to condemn the new constitution after the Kurdish-majority Syrian Democratic Council (SDC) and Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) rejected the constitution on March 13 and 14 for obstructing a democratic transition and prioritizing Arab identity.[36] […] […] A delegation from the interim Syrian government will meet with Kurdish political representatives from northern and eastern Syria starting March 19 to discuss integration into the interim government.[55] Interim Syrian government President Ahmed al Shara and Syrian Democratic Forces commander Mazloum Abdi signed a document on March 10 stipulating that the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) civil and military organizations will integrate into the Syrian state.[56] The agreement established a set of guiding principles but did not identify the means of integration or level of autonomy the AANES will retain. Upcoming discussions will create working groups to negotiate parameters for the AANES economic, political, and military integration into the interim government.[57] The interim Syrian government is expected to meet separately with an Arab delegation from the AANES in Damascus.[58], […] A delegation from the interim Syrian government will meet with Kurdish political representatives from northern and eastern Syria starting March 19 to discuss integration into the interim government.[55] Interim Syrian government President Ahmed al Shara and Syrian Democratic Forces commander Mazloum Abdi signed a document on March 10 stipulating that the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) civil and military organizations will integrate into the Syrian state.[56] The agreement established a set of guiding principles but did not identify the means of integration or level of autonomy the AANES will retain. Upcoming discussions will create working groups to negotiate parameters for the AANES economic, political, and military integration into the interim government.[57] The interim Syrian government is expected to meet separately with an Arab delegation from the AANES in Damascus.[58] Übersetzung: [...] Verschiedene syrische Gruppen lehnten den Verfassungsentwurf ab, den der syrische Präsident Ahmed al Shara am
  213. März verabschiedet hatte. […] Auch kurdische Gruppen lehnten die neue Verfassung weiterhin ab, nachdem der mehrheitlich kurdische Syrische Demokratische Rat (SDC) und die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) die Verfassung am
  214. und
  215. März abgelehnt hatten, weil sie einen demokratischen Übergang behinderten und die arabische Identität in den Vordergrund stellten.[36] […] [...] Eine Delegation der syrischen Übergangsregierung wird sich ab dem
  216. März mit kurdischen politischen Vertretern aus Nord- und Ostsyrien treffen, um über die Integration in die Übergangsregierung zu sprechen. [55] Der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al Shara, und der Kommandeur der Syrischen Demokratischen Kräfte, Mazloum Abdi, unterzeichneten am
  217. März ein Dokument, das die Integration der zivilen und militärischen Organisationen der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) in den syrischen Staat vorsieht. [56] Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Leitprinzipien, aber keine Angaben über die Art der Integration oder den Grad der Autonomie, den die AANES behalten wird. In den kommenden Gesprächen werden Arbeitsgruppen gebildet, die die Parameter für die wirtschaftliche, politische und militärische Integration der AANES in die Übergangsregierung aushandeln sollen. [57] Es wird erwartet, dass die syrische Übergangsregierung in Damaskus separat mit einer arabischen Delegation der AANES zusammentreffen wird.[58] , [...] Eine Delegation der syrischen Übergangsregierung wird sich ab dem
  218. März mit kurdischen politischen Vertretern aus Nord- und Ostsyrien treffen, um über die Integration in die Übergangsregierung zu sprechen. [55] Der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al Shara, und der Kommandeur der Syrischen Demokratischen Kräfte, Mazloum Abdi, unterzeichneten am
  219. März ein Dokument, das die Integration der zivilen und militärischen Organisationen der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) in den syrischen Staat vorsieht. [56] Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Leitprinzipien, aber keine Angaben über die Art der Integration oder den Grad der Autonomie, den die AANES behalten wird. In den kommenden Gesprächen werden Arbeitsgruppen gebildet, die die Parameter für die wirtschaftliche, politische und militärische Integration der AANES in die Übergangsregierung aushandeln sollen. [57] Es wird erwartet, dass die syrische Übergangsregierung in Damaskus separat mit einer arabischen Delegation der AANES zusammentreffen wird.[58] 1.4.
  220. UNHCR Regional Flash Update #10 vom 17.01.2025 (inkl. Übersetzung): Key Highlights , Key Highlights ● As of 15 January, UNHCR estimates that more than 195,000 Syrians have crossed back into Syria since 8 December
  221. ● Syrian refugees in host countries continue to indicate their interest to return in interactions with UNHCR, while other express caution. Some refugees are explicitly requesting financial and other support to be able to return and re-build their lives and homes inside Syria. In Jordan, UNHCR will shortly begin a pilot transportation project from Jordan to Syria, combined with counselling, assessment of the voluntary character of return and other safeguards. ● Inter-agency planning for refugee return is moving at pace, through working groups under the UNHCR and UNDP-led Regional Refugee and Resilience Plan (3RP) coordination system, with partner UN agencies and NGOs. Such planning is grounded in protection principles and refugees’ choices, including that any refugee return to Syria should be voluntary, in safety and dignity. In parallel, protection space and funding for refugee and host community programmes in host countries should be maintained.  Inter-agency planning for refugee return is moving at pace, through working groups under the UNHCR and UNDP-led Regional Refugee and Resilience Plan (3RP) coordination system, with partner UN agencies and NGOs. Such planning is grounded in protection principles and refugees’ choices, including that any refugee return to Syria should be voluntary, in safety and dignity. In parallel, protection space and funding for refugee and host community programmes in host countries should be maintained. , Syria As of 15 January, more than 195,000 Syrians are estimated to have crossed back into the country since 8 December. This is based on a triangulation of information from both outside and inside Syria, including official government data, and includes Syrians refugees who are registered with UNHCR as well as other groups of Syrians. Protests erupted in northern Syria this week following the imposition of increased customs tariffs, which triggered a surge in the prices of essential, imported goods, including fuel, by up to 500%. According to caretaker authorities, the revised tariff aims to protect local products, encourage local industry, attract investment and raise the standard of living. Whilst shelling and air raids have significantly decreased, landmines and unexploded ordnance continue to affect civilians across the country, resulting in regular fatalities and injuries. This week, UNHCR conducted awareness raising sessions on the danger of unexploded ordnance in Hama and As-Sweida governorates. As of 13 January, some 627,000 people remain newly displaced in Syria since 27 November
  222. According to the CCCM Cluster, over 37,700 people departed displacement camps in north-west Syria between 3 December 2024 and 11 January
  223. This week, the UNHCR Representative in Syria concluded a two-day mission to Aleppo. During the visit, he met with the caretaker authorities’ Humanitarian Action Coordinator (HAC) for Aleppo and Idleb, refugee returnees and the Council of Christians. He also visited the Bab al Hawa border crossing to observe immigration and return processes. UNHCR reaffirmed its continued commitment to promote social cohesion and co-existence, and readiness to support the caretaker authorities to enhance their coordination capacity, particularly regarding returns and reintegration interventions. Türkiye On 16 January, Turkish Airlines announced the resumption of flights to Damascus as of 23 January, with three flights per week. Processing of voluntary returns continue in provinces and at five border crossings, while three border crossings are open for processing go-and-see visits. This follows the Presidency of Migration Management (PMM) announcement on 13 January that the Karkamış / Jarablus border crossing in Gaziantep has also been designated for processing temporary visits along with Çobanbey / Al Rai and Zeytindali / Jinderes, while the latter will no longer be used for regular voluntary return processing. UNHCR is currently monitoring return interviews in 12 provinces and at four border crossing points in the south-east. Individuals returning alone continue to make up the majority of voluntary returns, often due to the absence of dependent family members in Türkiye or to assess conditions in Syria before reuniting with their families. While improved security and political changes in Syria are primary drivers, family reunification and nostalgia also play significant roles in the decision. Most returnees aim to return to their province of origin, with Aleppo, Idleb, Damascus and Hama being the top destinations. Factors such as property destruction, family relocation and security concerns influence choices; a significant portion of returnees report damage or destruction to property. Documentation issues are also widespread, with many lacking essential civil records. Employment and livelihood opportunities in Syria remain critical concerns as well as lack of access to basic services. Lebanon Three official border crossings remain open between Lebanon and Syria, with the Masnaa official border crossing in Bekaa being the only crossing open for vehicle traffic. Movements continue daily at a low rate at the official border crossings, mostly through Masnaa. Through its close contact with Syrian refugee communities in Lebanon, UNHCR has been monitoring refugee sentiments and concerns around return since 8 December. Most Syrians are expressing an interest in temporarily visiting Syria to assess the situation. Some Syrian refugees are reportedly exploring a phased approach to return, with some members of the family returning first to assess the situation and prepare for the rest of the family to join. Jordan On 11 January, the Ministry of Interior reported that over 52,000 Syrians have left Jordan through the Jaber border crossing since 8 December 2024, including refugees registered with UNHCR, other Syrians in the country and Syrians who transited through Jordan from other countries. The first half of January saw a shift in returnee demographics, with the overall percentage of women and girls returning to Syria increasing to 45% from 36% in December. Accordingly, the percentage of men and boys decreased from 64% in December to 55% in January. The percentage of children returning also increased in January, from 27% in December to 44% in January. The numbers returning as a complete family household increased by 10% from December and now stand at 46%. A slight majority (54%) of overall returnees continue to return alone or as incomplete family units. On 12 January, the Ministry of Interior announced that Syrian citizens residing in European countries, the Americas, Australia, Japan, South Korea and the Gulf Cooperation Council states can enter Jordan without prior approval. The decision applies to Syrians holding valid residency permits for a minimum of four months in their respective countries of residence. Also on 12 January, the Syrian Embassy in Amman announced that Syrians residing in Jordan can use the ‘service card’ issued by the Ministry of Interior of Jordan as the travel document. Syrian vehicles can now enter Jordan following the Ministry of Interior’s announcement on 9 January regarding the resumption of cross-border transport services. In recent days, heavy traffic was observed at the Jaber border crossing, including Syrian vehicles. Since these changes, refugees report the cost of transportation for people and luggage is between JOD 200-350 (USD 282-493), depending on the destination, down from an average of JOD 500-700 (USD 705-987) in previous weeks. Syrian refugees in Jordan continue to indicate their interest in return in interactions with UNHCR, citing reasons including missing home, a desire to reunite with families and check on their property in Syria and lack of livelihood opportunities in Jordan. At the same time, refugees express concerns about security inside Syria; some women also reported fears about an erosion of women’s rights and access to education. Some refugees also cited financial difficulties, including transportation costs and accumulated debt, as one of barriers to return. Refugees indicate a prevailing preference for the opportunity to conduct temporary ‘go and see’ visits before making long-term decisions about return. In response to an increase in requests received by UNHCR from refugees to support their return, UNHCR is preparing a pilot project to provide bus transportation from Jordan to Syria for refugees who wish to return voluntarily. UNHCR will provide counselling to refugees prior to their departure. UNHCR has also uploaded a set of questions frequently asked by Syrian refugees concerning returns to Syria, along with respective answers on its Help site, which is regularly updated. Iraq The numbers of Syrians returning from Iraq has remained stable over the last week, with no significant changes. Since 8 December, over 3,000 Syrians have returned from Iraq to Syria, including 190 registered refugees. This includes Syrians who have returned through the Peshkhabour border crossing and the Al-Qaim border crossing. The improved security situation in Syria, high living costs in the Kurdistan Region and the abolition of compulsory military services are frequently mentioned by Syrians as reasons for their return. Compared to trends prior to 8 December, the number of Syrians, including registered refugees, returning from Iraq to Syria through the Peshkhabour border crossing has decreased. This decline can be attributed to the fact that many Syrian refugees in Iraq come from northeast Syria, a region still experiencing instability. As a result, most Syrian refugees in Iraq maintain a cautious, ‘wait-and-see’ attitude toward returning. Egypt The increase in case closure requests from Syrian refugees living in Egypt continues. Between 8 December 2024 and 15 January 2025, 3,100 closure requests involving 6,050 individuals were submitted, averaging 119 requests per day compared to the November 2024 daily average of 7 requests. On 12 January, Egyptian Foreign Ministry spokesperson Ambassador Tamim Khallaf confirmed that the Egyptian Embassy in Syria remains operational. I. Übersetzung:römisch eins. Übersetzung: Wichtige Highlights • UNHCR schätzt, dass seit dem
  224. Dezember 2024 (Stand:
  225. Januar) mehr als 195.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind. • Syrische Flüchtlinge in den Aufnahmeländern bekunden im Kontakt mit dem UNHCR weiterhin ihr Interesse an einer Rückkehr, während andere vorsichtig sind. Einige Flüchtlinge bitten ausdrücklich um finanzielle und sonstige Unterstützung, um zurückkehren und ihr Leben und ihre Heimat in Syrien wieder aufbauen zu können. In Jordanien startet UNHCR in Kürze ein Pilotprojekt für den Transport von Jordanien nach Syrien, das Beratung, die Prüfung der Freiwilligkeit der Rückkehr und weitere Schutzmaßnahmen umfasst. • Die behördenübergreifende Planung der Flüchtlingsrückkehr schreitet zügig voran. Dies geschieht durch Arbeitsgruppen im Rahmen des von UNHCR und UNDP geleiteten Koordinierungssystems des Regionalen Flüchtlings- und Resilienzplans (3RP) mit Partnerorganisationen der Vereinten Nationen und Nichtregierungsorganisationen. Diese Planung basiert auf Schutzprinzipien und den Entscheidungen der Flüchtlinge, einschließlich der Forderung, dass jede Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien freiwillig, sicher und in Würde erfolgen sollte. Parallel dazu sollten Schutzräume und die Finanzierung von Flüchtlings- und Aufnahmeprogrammen in den Aufnahmeländern aufrechterhalten werden. Syrien Bis zum
  226. Januar sind schätzungsweise mehr als 195.000 Syrer seit dem
  227. Dezember in das Land zurückgekehrt. Diese Zahlen basieren auf einer Triangulation von Informationen aus dem In- und Ausland, einschließlich offizieller Regierungsdaten, und umfassen syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert sind, sowie andere Gruppen von Syrern. In Nordsyrien kam es diese Woche zu Protesten nach der Einführung erhöhter Zölle. Diese führten zu einem Preisanstieg von bis zu 500 % für wichtige Importgüter, darunter auch Treibstoff. Nach Angaben der Übergangsregierung sollen die neuen Zölle lokale Produkte schützen, die lokale Industrie fördern, Investitionen anziehen und den Lebensstandard erhöhen. Obwohl Artilleriebeschuss und Luftangriffe deutlich zurückgegangen sind, sind Landminen und Blindgänger weiterhin für die Zivilbevölkerung im ganzen Land gefährlich und führen regelmäßig zu Todesfällen und Verletzungen. Diese Woche führte der UNHCR in den Gouvernements Hama und As-Sweida Sensibilisierungsveranstaltungen zur Gefahr durch Blindgänger durch. Mit Stand vom
  228. Januar befanden sich seit dem
  229. November 2024 rund 627.000 Menschen in Syrien als Vertriebene. Laut dem CCCM-Cluster verließen zwischen dem
  230. Dezember 2024 und dem
  231. Januar 2025 über 37.700 Menschen die Flüchtlingslager im Nordwesten Syriens. Diese Woche schloss der UNHCR-Vertreter in Syrien eine zweitägige Mission in Aleppo ab. Während des Besuchs traf er sich mit dem Koordinator für humanitäre Hilfe (HAC) der Übergangsregierung für Aleppo und Idlib, mit zurückkehrenden Flüchtlingen und dem Rat der Christen. Er besuchte außerdem den Grenzübergang Bab al Hawa, um die Einwanderungs- und Rückkehrprozesse zu beobachten. Der UNHCR bekräftigte sein anhaltendes Engagement für die Förderung des sozialen Zusammenhalts und des Zusammenlebens sowie seine Bereitschaft, die Übergangsregierung bei der Verbesserung ihrer Koordinierungskapazitäten zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Rückkehr- und Reintegrationsmaßnahmen. Türkei Am
  232. Januar kündigte Turkish Airlines die Wiederaufnahme der Flüge nach Damaskus ab dem
  233. Januar mit drei wöchentlichen Flügen an. Die Bearbeitung freiwilliger Rückkehrer wird in den Provinzen und an fünf Grenzübergängen fortgesetzt, während drei Grenzübergänge für Besuche geöffnet sind. Dies folgt auf die Ankündigung der Präsidentschaft für Migrationsmanagement (PMM) vom
  234. Januar, dass der Grenzübergang Karkamış/Dscharablus in Gaziantep neben Çobanbey/Al Rai und Zeytindali/Jinderes ebenfalls für die Bearbeitung vorübergehender Besuche vorgesehen wurde. Letzterer wird jedoch nicht mehr für die reguläre Bearbeitung freiwilliger Rückkehrer genutzt. Der UNHCR überwacht derzeit Rückkehrinterviews in zwölf Provinzen und an vier Grenzübergängen im Südosten. Allein zurückkehrende Personen machen weiterhin den Großteil der freiwilligen Rückkehrer aus, oft aufgrund der Abwesenheit abhängiger Familienmitglieder in der Türkei oder um die Bedingungen in Syrien zu beurteilen, bevor sie mit ihren Familien wieder zusammengeführt werden. Während verbesserte Sicherheit und politische Veränderungen in Syrien die Hauptgründe für die Entscheidung sind, spielen auch Familienzusammenführung und Nostalgie eine wichtige Rolle. Die meisten Rückkehrer streben eine Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz an, wobei Aleppo, Idleb, Damaskus und Hama die beliebtesten Ziele sind. Faktoren wie Sachbeschädigung, Familienumzug und Sicherheitsbedenken beeinflussen die Entscheidung; ein erheblicher Teil der Rückkehrer berichtet von Sachschäden oder -zerstörung. Auch Dokumentationsprobleme sind weit verbreitet, da vielen Menschen wichtige Personenstandsregister fehlen. Beschäftigungs- und Existenzmöglichkeiten in Syrien bleiben ebenso problematisch wie der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Libanon Drei offizielle Grenzübergänge zwischen dem Libanon und Syrien sind weiterhin geöffnet. Der offizielle Grenzübergang Masnaa in der Bekaa-Ebene ist der einzige für den Fahrzeugverkehr geöffnete. An den offiziellen Grenzübergängen fließen weiterhin geringe tägliche Bewegungen, hauptsächlich über Masnaa. Durch seinen engen Kontakt mit syrischen Flüchtlingsgemeinschaften im Libanon beobachtet der UNHCR seit dem
  235. Dezember die Stimmung und die Sorgen der Flüchtlinge hinsichtlich einer Rückkehr. Die meisten Syrer bekunden Interesse an einem vorübergehenden Besuch in Syrien, um die Lage zu beurteilen. Einige syrische Flüchtlinge prüfen Berichten zufolge eine schrittweise Rückkehr, wobei zunächst einige Familienmitglieder zurückkehren, um die Lage zu beurteilen und die Nachreise der restlichen Familie vorzubereiten. Jordanien Am
  236. Januar berichtete das Innenministerium, dass seit dem
  237. Dezember 2024 über 52.000 Syrer Jordanien über den Grenzübergang Jaber verlassen haben, darunter beim UNHCR registrierte Flüchtlinge, weitere Syrer im Land und Syrer, die aus anderen Ländern durch Jordanien eingereist sind. In der ersten Januarhälfte kam es zu einer Verschiebung der Rückkehrerdemografie. Der Anteil der nach Syrien zurückkehrenden Frauen und Mädchen stieg von 36 % im Dezember auf 45 %. Der Anteil der Männer und Jungen sank dementsprechend von 64 % im Dezember auf 55 %. Auch der Anteil der zurückkehrenden Kinder stieg im Januar von 27 % im Dezember auf 44 %. Die Zahl der Rückkehrer als vollständiger Familienhaushalt stieg seit Dezember um 10 % und liegt nun bei 46 %. Eine knappe Mehrheit (54 %) aller Rückkehrer kehrt weiterhin allein oder als unvollständige Familieneinheit zurück. Am
  238. Januar gab das Innenministerium bekannt, dass syrische Staatsbürger mit Wohnsitz in europäischen Ländern, Amerika, Australien, Japan, Südkorea und den Staaten des Golfkooperationsrates ohne vorherige Genehmigung nach Jordanien einreisen können. Die Entscheidung gilt für Syrer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis von mindestens vier Monaten in ihrem jeweiligen Wohnsitzland. Ebenfalls am
  239. Januar gab die syrische Botschaft in Amman bekannt, dass in Jordanien lebende Syrer die vom jordanischen Innenministerium ausgestellte „Servicekarte“ als Reisedokument nutzen können. Syrische Fahrzeuge können nun nach Jordanien einreisen, nachdem das Innenministerium am
  240. Januar die Wiederaufnahme des grenzüberschreitenden Verkehrs angekündigt hatte. In den letzten Tagen war am Grenzübergang Jaber starker Verkehr zu beobachten, darunter auch syrische Fahrzeuge. Seit diesen Änderungen betragen die Transportkosten für Personen und Gepäck laut Flüchtlingen je nach Zielort zwischen 200 und 350 JOD (282–493 USD). In den Vorwochen lag der Durchschnittswert bei 500–700 JOD (705–987 USD). Syrische Flüchtlinge in Jordanien bekunden im Kontakt mit dem UNHCR weiterhin ihr Interesse an einer Rückkehr. Als Gründe nennen sie unter anderem Heimatsehnsucht, den Wunsch, mit ihren Familien wiedervereint zu werden und ihren Besitz in Syrien zu überprüfen, sowie fehlende Lebensgrundlagen in Jordanien. Gleichzeitig äußern Flüchtlinge Bedenken hinsichtlich der Sicherheit in Syrien. Einige Frauen berichteten zudem von der Befürchtung, dass die Rechte der Frauen und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt würden. Einige Flüchtlinge nannten finanzielle Schwierigkeiten, darunter Transportkosten und angehäufte Schulden, als eines der Hindernisse für eine Rückkehr. Flüchtlinge bevorzugen offenbar vorübergehende Besuche, bevor sie langfristige Entscheidungen über eine Rückkehr treffen. Als Reaktion auf die zunehmenden Anfragen von Flüchtlingen, die den UNHCR um Unterstützung bei ihrer Rückkehr bitten, bereitet der UNHCR ein Pilotprojekt vor, um freiwillig zurückkehrenden Flüchtlingen Bustransporte von Jordanien nach Syrien anzubieten. Der UNHCR wird Flüchtlinge vor ihrer Abreise beraten. Der UNHCR hat außerdem eine Liste häufig gestellter Fragen syrischer Flüchtlinge zur Rückkehr nach Syrien sowie die entsprechenden Antworten auf seiner Hilfeseite veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert wird. Irak Die Zahl der aus dem Irak zurückkehrenden Syrer ist in der letzten Woche stabil geblieben und hat sich nicht wesentlich verändert. Seit dem
  241. Dezember sind über 3.000 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter 190 registrierte Flüchtlinge. Dazu gehören Syrer, die über die Grenzübergänge Peshkhabour und Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die verbesserte Sicherheitslage in Syrien, die hohen Lebenshaltungskosten in der Region Kurdistan und die Abschaffung der Wehrpflicht werden von Syrern häufig als Gründe für ihre Rückkehr genannt. Im Vergleich zu den Trends vor dem
  242. Dezember ist die Zahl der Syrer, einschließlich registrierter Flüchtlinge, die über den Grenzübergang Peshkhabour aus dem Irak nach Syrien zurückkehren, zurückgegangen. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass viele syrische Flüchtlinge im Irak aus Nordostsyrien stammen, einer Region, die nach wie vor von Instabilität geprägt ist. Daher verharren die meisten syrischen Flüchtlinge im Irak in einer vorsichtigen, abwartenden Haltung gegenüber einer Rückkehr. Ägypten Die Zahl der Anträge auf Verfahrenseinstellung syrischer Flüchtlinge in Ägypten nimmt weiter zu. Zwischen dem
  243. Dezember 2024 und dem
  244. Januar 2025 wurden 3.100 Anträge auf Verfahrenseinstellung von 6.050 Personen gestellt, durchschnittlich 119 Anträge pro Tag, verglichen mit dem Tagesdurchschnitt von sieben Anträgen im November
  245. Am
  246. Januar bestätigte der Sprecher des ägyptischen Außenministeriums, Botschafter Tamim Khallaf, dass die ägyptische Botschaft in Syrien weiterhin in Betrieb ist. 1.4.
  247. UNHCR Regional Flash Update #18 Syria situation crisis vom 14.03.2025: • As of 14 March 2025, UNHCR estimates that some 354,900 Syrians have crossed back to Syria via neighboring countries since 8 December
  248. The figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians crossing from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the region. • On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen has welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. • Since 6 March, escalating hostilities in the Tartous, Lattakia, Homs, and Hama have resulted in the death of scores of civilians, damage to property and infrastructure, as well as thousands of people displaced in the coastal areas Syria As of 14 March 2025, UNHCR estimates that 354,900 Syrians have crossed back into Syria from neighboring countries since 8 December
  249. Most refugee returnees continue to cross from Lebanon, followed by Türkiye, Jordan, Iraq and Egypt. Since 6 March, escalating hostilities in the Tartous, Lattakia, Homs, and Hama have resulted in the death of scores of civilians, damage to property and infrastructure, as well as thousands of people displaced in the coastal areas. On 13 March, Yasser al-Farhan, the Spokesperson for the Fact-Finding Committee on the Syrian Coastal Events, said that the committee is conducting its work on the ground and has lists of witnesses and potential suspects. Al-Farhan confirmed that the committee “will investigate all operations that took place on the coast,” noting that “the Syrian authorities' position was expressed through the formation of a committee to investigate the issue of violations against civilians.” Due to the dire security situation, UNHCR-supported Community Centres (CCs) in the Coastal Areas have been forced to temporary suspend activities since 7 March. Nonetheless, as of 13 March, two CCs have been able to reopen, in Ras Al-Basit (Lattakia) and Tartous City, in order to provide assistance to the displaced families. As per the political developments in the country, On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. Proper implementation will be key, along with continued efforts to ensure transitional governance in an orderly manner. In terms of UNHCR’s response, the UN Refugee Agency continues to play a pivotal role in supporting displaced populations and returnees across Syria, ensuring access to essential services and protection. At key border crossing points, including Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab Al-Hawa, and Bab Al-Salama, UNHCR maintains a consistent presence to monitor return trends and provide crucial assistance. This includes offering information on available services at the destination, as well as facilitating basic services and transportation assistance to those approaching the posts. UNHCR continues to identify and support IDPs, IDP returnees from Idleb, and Syrian refugee returnees from Lebanon, Türkiye, and Jordan through home visits and referrals to UNHCR-supported Community Centres, mobile teams, and outreach community volunteers (ORVs). The most pressing needs identified include civil documentation (such as identity cards and marriage authentication), core relief items, hygiene kits, cash assistance, and livelihood opportunities. Only this past week, over 300 newly returned families in Aleppo benefited from the pioneer Shelter Packages Intervention, and in Deir ez-Zor City, winter chortling and blankets were distributed to over 2,200 returnees. Across the country, some other thousands of dignity kits, medical devices and core relief items were distributed to people in need, in addition to livelihood programmes, Mine Risk Education sessions as part of the child protection curriculum, Gender-Based Violence prevention and response activities and mental health and psychosocial support (MHPSS) services that continue to be well received by all population groups in Syria. Following the recent agreement between the Caretaker Authorities and the SDF, UNHCR has started coordinating and assessing four CCs in areas that are potential for returns from Northeast Syria – Dayr Hafir, Maskaneh, Khafseh, and Rasm Haram El-Imam – to relaunch their services to assist returnees and their host communities. Türkiye On 6 March, President Erdoğan announced that, since the fall of the Assad regime, 133,000 Syrians have returned to their home voluntarily and in a dignified way, adding that the number of Syrians who have returned to Syria safely to date has reached 873,
  250. UNHCR continues to monitor returns in various locations, including in 13 provinces with adding recently Kahramanmaraş and at border crossing points: Cilvegözü / Bab al Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar /Bab al Salama, Karkamış /Jarablus as well as at the Istanbul International Airport. As of 11 March, Çobanbey / Al Rai and Zeytindalı / Jinderes are open for processing go-and-see visits for Syrians under temporary protection as well as all Syrian nationals legally residing in Türkiye and those who acquired Turkish citizenship. Processing of voluntary returns continues in provinces and at five border crossings: Cilvegözü / Bab al Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar /Bab al Salama, Karkamış /Jarablus and Akçakale / Tel Abyad. As with previous weeks, many returnees travel alone, often to assess conditions before reuniting with family. While security and political changes drive returns, nostalgia and economic factors also play a role. Most aim to resettle in their home province, but destruction, security, and economic conditions influence their final destination. Property ownership is common, but documentation gaps persist. In Türkiye, income came mainly from informal work and aid, while returnees expect to seek employment in Syria. Service access remains uncertain, requiring continued support. Go-and-see visits reveal that longing, curiosity, and missing relatives motivate visits, but security, living conditions, and economic instability remain major concerns. This week, UNHCR’s Representative in Syria conducted a two-day mission to Ankara to have exchanges with key Turkish government counterparts on needs, gaps and potential cooperation with those in Syria. Lebanon Since 6 March, escalating hostilities in the Tartous, Lattakia, Homs, and Hama Governorates of Syria have resulted in the death of scores of civilians, damage to property and infrastructure, as well as hundreds of people displaced in coastal areas. The fighting has also resulted in Syrians fleeing across the border into Lebanon, with the majority arriving in the preceding days. 10,500 individuals (2,596 families, of which 63 are Lebanese families who were residing in Syria) have newly arrived in 20 locations across the North and Akkar Governorates since 6 March, according to local authorities. Coordinated response from humanitarian partners has already begun for immediate needs, including core relief items distribution, ready to eat food, shelter repairs and mobile medical teams. As of 5 March, the government’s Disaster Risk Management reported approximately 90,540 arrivals from Syria in Baalbek Governorate, North Bekaa, including 32,948 in 193 informal collective shelters, with 57,600 in community including 20,000 Lebanese returnees. Jordan On 9 March, His Majesty King Abdullah II received representatives of Syria, Türkiye, Iraq and Lebanon participating in a high-level meeting for Syria’s neighbouring countries, hosted by Jordan. During the meeting, His Majesty emphasized the need to create suitable conditions for the voluntary and safe return of Syrian refugees to their country, to enable them to contribute to the rebuilding process. On 9 March, His Majesty King Abdullah römisch zwei received representatives of Syria, Türkiye, Iraq and Lebanon participating in a high-level meeting for Syria’s neighbouring countries, hosted by Jordan. During the meeting, His Majesty emphasized the need to create suitable conditions for the voluntary and safe return of Syrian refugees to their country, to enable them to contribute to the rebuilding process. Over the past week, passenger movement across the Jaber border remained light, while commercial traffic continued to be heavy. On 7 March, the Minister of Interior announced an extension of working hours at the border, with the Jaber centre now operating from 08 a.m. to 12 a.m., seven days a week. As of 8 March, more than 48,000 refugees registered with UNHCR have returned from Jordan to Syria since 8 December
  251. Over the past week (from 1 to 8 March) the number of refugee returns decreased with an average of 240 individuals returning to Syria compared to around 450 returnees for the previous reporting period (from 23 February to 1 March). Demographics of returnees remained largely unchanged from previous weeks, with women and girls representing around 45 per cent of the total refugee returnees. Children accounted for around 42 per cent, and men of military age (18-40 years old) made up 23 per cent of overall returns. Most refugees (83 per cent) continue to return from host communities, primarily from Amman (24 per cent) and Irbid (23 per cent). More details about the numbers and profile of returnees are available on UNHCR Jordan’s returns dashboard. Since the start of the transportation pilot project on 20 January 2025, UNHCR has supported over 1,300 refugees to return to Syria. Before departure, in-person interviews are conducted to ensure that returns are voluntary and well-informed, with counselling and information provided on available services inside Syria. The return process is closely coordinated with UNHCR Syria to support refugees upon arrival at their final destination. On 11 March, UNHCR organized one bus from Azraq for 33 refugees wishing to return to Syria. The transportation assistance provided by UNHCR has slowed down in March, as many refugees have reported that they choose to delay their return until after Ramadan. During recent information sessions and focus group discussions, refugees noted they feel very unsafe about the current security situation in Syria, citing fears of armed groups, unstable conditions, and a lack of adequate housing and services. Recent incidents of violence in Syria have made refugees even more reluctant to return. Refugees also mentioned that some returnees who had traveled in the past few months are reporting that they regret their decision due to the housing and economic challenges in Syria, while others said that their families in Syria are advising their relatives in Jordan to delay their return. Iraq Between 8 December 2024 and 27 February 2025, over 8,900 Syrians have returned from Iraq to Syria, including some 600 refugees and asylum-seekers registered with UNHCR. This includes Syrians who have returned through Peshkhabour and Al-Qaim border crossing points. The number of registered Syrian refugees who returned this week (65 individuals) is higher than the number of returns in the previous week (54 individuals). The improved security situation in Syria, reuniting with family, and avoiding overstay fines in the Kurdistan Region of Iraq are the most common reasons Syrians report for their return. During the reporting period, UNHCR continued to observe arrivals from Syria to the Kurdistan Region of Iraq, mainly from the Aleppo, Ar-Raqqa and Al-Hasakeh areas. Over the past week, about 300 Syrians arrived through the Peshkhabour border crossing point. Visiting family, returning from visit to Syria, family reunification, or transiting through the Kurdistan Region to other destinations were indicated as the main reasons for arrivals, with most expressing their intentions to return to Syria following their visit. Only a few Syrian families arriving to the Kurdistan Region of Iraq expressed their intention to register with with UNHCR in Iraq. Egypt As of 13 March 2025, over 140,600 Syrian refugees are registered in Egypt. Syrians represent almost 15% of the total refugee population in the country. Since the regime change in Syria, there has been a significant increase in Syrians approaching UNHCR in Cairo and Alexandria to request the closure of their asylum cases. As of 10 March 2025, some 6,500 closure requests involving almost 13,300 individuals were submitted since 8 December 2024, averaging 104 requests per day - compared to just seven per day in November. UNHCR observed a slowdown in the number of Syrian households requesting closing their refugee files in February 2025 (daily average of 80) and in early March 2025 (daily average of 39), compared to the peak seen in January (daily average of 147). This decline may indicate a stabilization of the situation. For March, the remarkable decrease of requests may also be due to the beginning of Ramadan. However, according to the findings of the Flash Regional Survey, conducted in January 2025, on Syrian Refugees’ Perceptions and Intentions on Return to Syria, UNHCR expects an increase in Syrians returning from Egypt after Ramadan and the end of the academic school year. Regarding their return plans, 60% intend to return to Damascus, 11% to Homs, 9% to Rural Damascus, 4% to Al Bab, and the remaining 16% to other locations within the country. 98% identified these locations as their original home areas. The percentage of applicants originating from Damascus dropped from 43% at the start of February to 39% towards the beginning of March, with male applicants remaining consistently around 66%. Übersetzung: „• Der UNHCR schätzt, dass seit dem
  252. Dezember 2024 (Stand:
  253. März 2025) rund 354.900 Syrer über Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. Die Zahlen basieren auf einer Triangulation von Quellen außerhalb und innerhalb Syriens und umfassen beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und andere Syrer aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, dem Irak und Ägypten sowie Durchreisende von außerhalb der Region. • Am
  254. März unterzeichneten die Übergangsbehörden eine Verfassungserklärung, nachdem am
  255. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die syrischen Staatsinstitutionen angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte die Schritte zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung einen soliden Rechtsrahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang bieten kann. Seit dem
  256. März haben eskalierende Feindseligkeiten in Tartus, Latakia, Homs und Hama zum Tod zahlreicher Zivilisten, zu Sach- und Infrastrukturschäden sowie zur Vertreibung Tausender Menschen in den Küstengebieten geführt. Syrien Der UNHCR schätzt, dass seit dem
  257. Dezember 2024 (Stand:
  258. März 2025) 354.900 Syrer aus Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt sind. Die meisten zurückkehrenden Flüchtlinge kommen weiterhin aus dem Libanon, gefolgt von der Türkei, Jordanien, dem Irak und Ägypten. Seit dem
  259. März haben eskalierende Feindseligkeiten in Tartus, Latakia, Homs und Hama zum Tod zahlreicher Zivilisten, zu Sach- und Infrastrukturschäden sowie zur Vertreibung Tausender Menschen in den Küstengebieten geführt. Am
  260. März erklärte Yasser al-Farhan, Sprecher des Untersuchungsausschusses zu den Ereignissen an der syrischen Küste, dass der Ausschuss seine Arbeit vor Ort durchführe und über Listen mit Zeugen und potenziellen Verdächtigen verfüge. Al-Farhan bestätigte, dass der Ausschuss „alle an der Küste stattgefundenen Operationen untersuchen wird“ und merkte an, dass „die Position der syrischen Behörden durch die Bildung eines Ausschusses zur Untersuchung der Verstöße gegen Zivilisten zum Ausdruck gebracht wurde“. Aufgrund der prekären Sicherheitslage mussten die vom UNHCR unterstützten Gemeindezentren (CCs) in den Küstengebieten seit dem
  261. März ihre Aktivitäten vorübergehend einstellen. Dennoch konnten seit dem
  262. März zwei CCs in Ras Al-Basit (Lattakia) und Tartus wiedereröffnet werden, um den vertriebenen Familien Hilfe zu leisten. Im Zuge der politischen Entwicklungen im Land unterzeichneten die Übergangsbehörden am
  263. März eine Verfassungserklärung, nachdem am
  264. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die syrischen Staatsinstitutionen angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte die Schritte zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung einen soliden Rechtsrahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang schaffen könne. Eine ordnungsgemäße Umsetzung wird von entscheidender Bedeutung sein, ebenso wie die fortgesetzten Bemühungen um eine geordnete Übergangsregierung. Im Rahmen der Maßnahmen des UNHCR spielt das UN-Flüchtlingshilfswerk weiterhin eine zentrale Rolle bei der Unterstützung von Vertriebenen und Rückkehrern in ganz Syrien und gewährleistet den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Schutz. An wichtigen Grenzübergängen wie Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab Al-Hawa und Bab Al-Salama ist der UNHCR kontinuierlich präsent, um die Rückkehrtrends zu beobachten und wichtige Hilfe zu leisten. Dazu gehört die Bereitstellung von Informationen über verfügbare Dienstleistungen am Zielort sowie die Bereitstellung von Basisdienstleistungen und Transporthilfe für diejenigen, die sich den Posten nähern. UNHCR identifiziert und unterstützt weiterhin Binnenvertriebene, Binnenvertriebene, die aus Idlib zurückkehren, und syrische Flüchtlingsrückkehrer aus dem Libanon, der Türkei und Jordanien durch Hausbesuche und Überweisungen an vom UNHCR unterstützte Gemeindezentren, mobile Teams und ehrenamtliche Helfer in der Gemeinde. Zu den dringendsten Bedarfen zählen zivilrechtliche Dokumente (wie Personalausweise und Heiratsurkunden), grundlegende Hilfsgüter, Hygienepakete, finanzielle Unterstützung und Möglichkeiten zur Existenzsicherung. Allein in der vergangenen Woche profitierten über 300 frisch zurückgekehrte Familien in Aleppo von der Pioniermaßnahme „Shelter Packages“, und in der Stadt Deir ez-Zor wurden Winterwärmer und Decken an über 2.200 Rückkehrer verteilt. Im ganzen Land wurden weitere Tausende Hilfspakete, medizinische Geräte und wichtige Hilfsgüter an Bedürftige verteilt. Darüber hinaus wurden Existenzsicherungsprogramme, Schulungen zur Minengefahr im Rahmen des Kinderschutzprogramms, Aktivitäten zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS) durchgeführt, die weiterhin von allen Bevölkerungsgruppen in Syrien gut angenommen werden. Nach der jüngsten Vereinbarung zwischen den Übergangsbehörden und den SDF hat UNHCR mit der Koordinierung und Bewertung von vier Flüchtlingslagern in Gebieten begonnen, die für Rückkehrer aus Nordostsyrien in Frage kommen – Dayr Hafir, Maskaneh, Khafseh und Rasm Haram El-Imam –, um ihre Dienste zur Unterstützung von Rückkehrern und ihren Aufnahmegemeinden wieder aufzunehmen. Türkei Am
  265. März gab Präsident Erdoğan bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes 133.000 Syrer freiwillig und in Würde in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Die Zahl der bisher sicher nach Syrien zurückgekehrten Syrer habe 873.000 erreicht. UNHCR überwacht die Rückkehr weiterhin an verschiedenen Orten, darunter in 13 Provinzen, seit kurzem auch in Kahramanmaraş, und an den Grenzübergängen Cilvegözü/Bab al Hawa, Yayladağı/Keseb, Öncüpınar/Bab al Salama, Karkamış/Jarablus sowie am internationalen Flughafen Istanbul. Seit dem
  266. März sind Çobanbey (Al Rai) und Zeytindalı (Jinderes) für die Bearbeitung von Besuchsreisen für Syrer unter vorübergehendem Schutz sowie für alle syrischen Staatsangehörigen mit legalem Wohnsitz in der Türkei und für Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit geöffnet. Die Bearbeitung freiwilliger Rückkehrer wird in den Provinzen und an fünf Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü (Bab al Hawa), Yayladağı (Keseb), Öncüpınar (Bab al Salama), Karkamış (Jarablus) und Akçakale (Tel Abyad). Wie in den vergangenen Wochen reisen viele Rückkehrer allein, oft um die Lage vor der Wiedervereinigung mit ihrer Familie zu prüfen. Neben Sicherheitsbedenken und politischen Veränderungen spielen auch Nostalgie und wirtschaftliche Faktoren eine Rolle. Die meisten streben eine Wiederansiedlung in ihrer Heimatprovinz an, doch Zerstörung, Sicherheitslage und wirtschaftliche Bedingungen beeinflussen ihr endgültiges Ziel. Eigentumsverhältnisse sind weit verbreitet, es bestehen jedoch weiterhin Dokumentationslücken. In der Türkei stammten die Einnahmen hauptsächlich aus informeller Arbeit und Hilfsleistungen, während Rückkehrer in Syrien Arbeit suchen wollen. Der Zugang zu Dienstleistungen ist weiterhin unsicher und erfordert kontinuierliche Unterstützung. Besuche zeigen, dass Sehnsucht, Neugier und vermisste Verwandte die Gründe für die Besuche sind, doch Sicherheit, Lebensbedingungen und wirtschaftliche Instabilität bleiben große Sorgen. Diese Woche reiste der UNHCR-Vertreter in Syrien zu einer zweitägigen Mission nach Ankara, um sich mit wichtigen türkischen Regierungsvertretern über Bedarf, Defizite und mögliche Kooperationen mit der syrischen Bevölkerung auszutauschen. Libanon Seit dem
  267. März haben eskalierende Feindseligkeiten in den syrischen Gouvernements Tartus, Latakia, Homs und Hama zum Tod zahlreicher Zivilisten, zu Sachschäden und Infrastrukturschäden sowie zur Vertreibung Hunderter Menschen aus den Küstengebieten geführt. Die Kämpfe führten auch dazu, dass Syrer über die Grenze in den Libanon flohen, wobei die meisten bereits in den vorangegangenen Tagen eingetroffen waren. Nach Angaben der lokalen Behörden sind seit dem
  268. März 10.500 Personen (2.596 Familien, davon 63 libanesische Familien, die in Syrien lebten) an 20 Orten in den Gouvernements Nord-Bekaa angekommen. Koordinierte Hilfsmaßnahmen der humanitären Partner zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs haben bereits begonnen. Dazu gehören die Verteilung grundlegender Hilfsgüter, verzehrfertiger Lebensmittel, die Reparatur von Unterkünften und die Bereitstellung mobiler medizinischer Teams. Bis zum
  269. März meldete das Katastrophenschutzministerium der Regierung rund 90.540 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek in Nord-Bekaa, darunter 32.948 in 193 informellen Gemeinschaftsunterkünften und 57.600 in der Gemeinde, darunter 20.000 libanesische Rückkehrer. Jordanien Am
  270. März empfing Seine Majestät König Abdullah II. Vertreter Syriens, der Türkei, des Irak und des Libanon, die an einem hochrangigen Treffen der Nachbarländer Syriens teilnahmen, das von Jordanien ausgerichtet wurde. Während des Treffens betonte Seine Majestät die Notwendigkeit, geeignete Bedingungen für die freiwillige und sichere Rückkehr syrischer Flüchtlinge in ihr Land zu schaffen, damit diese zum Wiederaufbau beitragen können.Am
  271. März empfing Seine Majestät König Abdullah römisch zwei. Vertreter Syriens, der Türkei, des Irak und des Libanon, die an einem hochrangigen Treffen der Nachbarländer Syriens teilnahmen, das von Jordanien ausgerichtet wurde. Während des Treffens betonte Seine Majestät die Notwendigkeit, geeignete Bedingungen für die freiwillige und sichere Rückkehr syrischer Flüchtlinge in ihr Land zu schaffen, damit diese zum Wiederaufbau beitragen können. In der vergangenen Woche blieb der Personenverkehr über die Grenze zu Jaber gering, während der gewerbliche Verkehr weiterhin stark war. Am
  272. März kündigte der Innenminister eine Verlängerung der Öffnungszeiten an der Grenze an. Das Zentrum in Jaber ist nun sieben Tage die Woche von 8 bis 24 Uhr geöffnet. Bis zum
  273. März sind seit dem
  274. Dezember 2024 mehr als 48.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge aus Jordanien nach Syrien zurückgekehrt. In der vergangenen Woche (vom
  275. bis
  276. März) ging die Zahl der Flüchtlingsrückkehrer zurück. Im Durchschnitt kehrten 240 Personen nach Syrien zurück, verglichen mit rund 450 Rückkehrern im vorherigen Berichtszeitraum (vom
  277. Februar bis
  278. März). Die demografische Zusammensetzung der Rückkehrer blieb im Vergleich zu den Vorwochen weitgehend unverändert. Frauen und Mädchen machten rund 45 Prozent aller zurückkehrenden Flüchtlinge aus. Kinder machten rund 42 Prozent aus, und Männer im wehrfähigen Alter (18–40 Jahre) stellten 23 Prozent der Gesamtrückkehrer. Die meisten Flüchtlinge (83 Prozent) kehren weiterhin aus ihren Aufnahmegemeinden zurück, vor allem aus Amman (24 Prozent) und Irbid (23 Prozent). Weitere Einzelheiten zu Anzahl und Profil der Rückkehrer finden Sie auf dem Rückkehr-Dashboard des UNHCR Jordanien. Seit dem Start des Pilotprojekts für Transporte am
  279. Januar 2025 hat der UNHCR über 1.300 Flüchtlinge bei der Rückkehr nach Syrien unterstützt. Vor der Abreise werden persönliche Gespräche geführt, um sicherzustellen, dass die Rückkehr freiwillig und gut informiert erfolgt. Beratung und Informationen zu verfügbaren Dienstleistungen in Syrien werden angeboten. Der Rückkehrprozess wird eng mit dem UNHCR Syrien koordiniert, um Flüchtlinge zu unterstützen. 1.4.
  280. UNHCR Position on returns to the syrian arab republic, December 2024 (inkl. Übersetzung) „
  281. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.„
  282. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
  283. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
  284. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
  285. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
  286. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
  287. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
  288. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.“ Übersetzung: „1 Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Leitlinie „International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI“ vom März
  289. 1 In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden. Freiwillige Rückkehr
  290. Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte

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