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{'item': 'W600 2283535-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW600 2283535-5 Spruch, W600 2283535-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Mitwirkungsbescheid vom 26.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 46 Abs. 2b iVm. Abs. 2a FPG iVm. § 19 AVG aufgetragen identitätsbezeugende Dokumente am 10.06.2024 dem BFA vorzulegen. Für den Fall der Unterlassung wurde dem BF die Anordnung einer Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angedroht. Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. (DEF-Akt, Bescheid vom 26.04.2024, AS 473ff; DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom 26.04.2024, AS 497) Mit Mitwirkungsbescheid vom 26.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, in Verbindung mit Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen identitätsbezeugende Dokumente am 10.06.2024 dem BFA vorzulegen. Für den Fall der Unterlassung wurde dem BF die Anordnung einer Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angedroht. Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. (DEF-Akt, Bescheid vom 26.04.2024, AS 473ff; DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom 26.04.2024, AS 497) Mit Schriftsatz vom 05.07.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Anordnung der mit Beschied vom 26.04.2027 angedrohten Beugehaft von 28 Tagen erfolgen werde, sofern der BF nicht binnen weiterer vier Wochen identitätsbezeugende Dokumente dem BFA vorlege. (DEF-Akt, Schreiben vom 05.07.2024, AS 515f) Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde gemäß § 5 VVG über den BF die Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. (DEF-Akt, Bescheid vom XXXX .2024, AS 533;)Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den BF die Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angeordnet. (DEF-Akt, Bescheid vom römisch 40 .2024, AS 533;) Der BF wurde am XXXX 2024 im Auftrag des BFA zum Zwecke des Vollzuges der gegen ihn verhängten Beugehaft festgenommen und in ein PAZ verbracht. Im Zuge der Festnahme wurde dem BF der Vollstreckungsbescheid des BFA vom XXXX .2024 persönlich ausgefolgt. (DEF-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 559 ff; 2283535-4; DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX .2024, AS 557)Der BF wurde am römisch 40 2024 im Auftrag des BFA zum Zwecke des Vollzuges der gegen ihn verhängten Beugehaft festgenommen und in ein PAZ verbracht. Im Zuge der Festnahme wurde dem BF der Vollstreckungsbescheid des BFA vom römisch 40 .2024 persönlich ausgefolgt. (DEF-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 559 ff; 2283535-4; DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 .2024, AS 557) Der BF wurde von XXXX 2024 bis 11.09.2024 durchgehend in Beugehaft angehalten. (Anhaltdatei)Der BF wurde von römisch 40 2024 bis 11.09.2024 durchgehend in Beugehaft angehalten. (Anhaltdatei) Mit am 14.10.2024 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Anordnung, den Vollzug und die Anhaltung in Beugehaft. (2283535-3, OZ 1)Mit am 14.10.2024 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Anordnung, den Vollzug und die Anhaltung in Beugehaft. (2283535-3, OZ 1) Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde des BF gemäß § 6 AVG dem BFA mit der Begründung eines Einbringungsmangels weitergeleitet. (2283535-3, OZ 19)Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 6, AVG dem BFA mit der Begründung eines Einbringungsmangels weitergeleitet. (2283535-3, OZ 19) Am 22.10.2024 legte das BFA die, vom BVwG am 17.10.2024 weitergeleitete Beschwerde des BF dem BVwG gemeinsam mit dem zugehörigen Verwaltungsakt vor. (2283535-3, OZ 1) Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 beantragte der BF durch seinen RV die Entscheidung über der Zuständigkeit des BVwG zur Behandlung der vom BF am 14.10.2024 eingebrachten und dem BFA weitergeleiteten Beschwerde durch das BVwG. (OZ 1)Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 beantragte der BF durch seinen Regierungsvorlage die Entscheidung über der Zuständigkeit des BVwG zur Behandlung der vom BF am 14.10.2024 eingebrachten und dem BFA weitergeleiteten Beschwerde durch das BVwG. (OZ 1) Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2025 wurde der Beschwerde des BF vom 14.10.2025 stattgegeben und der Bescheid des BFA vom XXXX .2024 sowie die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung in Beugehaft für rechtswidrig erklärt. (2283535-6)Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2025 wurde der Beschwerde des BF vom 14.10.2025 stattgegeben und der Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 sowie die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung in Beugehaft für rechtswidrig erklärt. (2283535-6)
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom BFA den im Beugehaftbeschwerde des BF zum Gegenstande habenden Verfahren vorgelegten physischen Verwaltungsakt (2283535-6) und in den gegenständlichen Gerichtsakt, sowie in den Gerichtsakt zur GZ.: 2283535-
  3. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in das Strafregister der Republik Österreich, das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei). Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten, des gegenständlichen Gerichtsakts sowie des Gerichtsakts GZ.: 2283535-3, insbesondere auf den oben in Klammer zitierten Beweismitteln, sowie der Einsichtnahme in behördliche Register (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister, GVS-Informationssystem und Anhaltedatei).
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1 Zur Abweisung des Antrags: Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde – sinngemäß wohl auch eines Gerichtes – lässt sich – da sie stets eine notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage für die Entscheidung über ein Sachbegehren darstellt – nicht zum Gegenstand einer davon unabhängigen Feststellungsentscheidung machen. (vgl. VwGH 21.06.1994, 92/07/0203).Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde – sinngemäß wohl auch eines Gerichtes – lässt sich – da sie stets eine notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage für die Entscheidung über ein Sachbegehren darstellt – nicht zum Gegenstand einer davon unabhängigen Feststellungsentscheidung machen. vergleiche VwGH 21.06.1994, 92/07/0203). Vor diesem Hintergrund erweist sich der gegenständliche Antrag des BF auf Feststellung der Zuständigkeit für die (Maßnahmen-)Beschwere des BF vom 14.10.2024, als nicht zulässig. Unbeschadet dessen, erging über die in Rede stehende Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und Anhaltung in Beugehaft zu GZ.: 2283535-6 bereits am 08.04.2025 eine inhaltliche Entscheidung, sodass für eine gesonderte Zuständigkeitsentscheidung durch das BVwG keine Notwendigkeit und auch keine rechtliche Grundlage besteht. Mit der inhaltlichen Entscheidung des BVwG über die Beugehaftbeschwerde vom XXXX .2024 wurde auch eine Entscheidung über die Zuständigkeit des BVwG getroffen, sodass kein Rechtsschutzinteresse des BF – mehr – besteht, welches eine gesonderte Entscheidung über die Zuständigkeit des BVwG in der Sache erforderlich – und damit auch zulässig – machen würde. Unbeschadet dessen, erging über die in Rede stehende Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und Anhaltung in Beugehaft zu GZ.: 2283535-6 bereits am 08.04.2025 eine inhaltliche Entscheidung, sodass für eine gesonderte Zuständigkeitsentscheidung durch das BVwG keine Notwendigkeit und auch keine rechtliche Grundlage besteht. Mit der inhaltlichen Entscheidung des BVwG über die Beugehaftbeschwerde vom römisch 40 .2024 wurde auch eine Entscheidung über die Zuständigkeit des BVwG getroffen, sodass kein Rechtsschutzinteresse des BF – mehr – besteht, welches eine gesonderte Entscheidung über die Zuständigkeit des BVwG in der Sache erforderlich – und damit auch zulässig – machen würde. Demzufolge ist der verfahrensgegenständliche Antrag des BF im Ergebnis abzuweisen. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W600.2283535.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.