← Österreich

{'item': 'W602 2272869-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW602 2272869-3 Spruch, W602 2272869-3/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. B

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Asylwerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2024, XXXX als unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs am XXXX 2024 gegenüber dem Asylwerber in Rechtskraft.
  2. Der Asylwerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2024, römisch 40 als unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs am römisch 40 2024 gegenüber dem Asylwerber in Rechtskraft.
  3. Der Asylwerber wurde am 22.02.2025 bei einer Amtshandlung durch Beamte der LPD Salzburg nach Entziehung von einer Verkehrskontrolle und erfolgreicher Fahndung aufgegriffen und stellte während seiner Festnahme gemäß § 34 BFA-VG einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  4. Der Asylwerber wurde am 22.02.2025 bei einer Amtshandlung durch Beamte der LPD Salzburg nach Entziehung von einer Verkehrskontrolle und erfolgreicher Fahndung aufgegriffen und stellte während seiner Festnahme gemäß Paragraph 34, BFA-VG einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung zum Folgeantrag fand am 23.02.2025 statt, niederschriftlich wurde er vom Bundesamt am 13.03.2025 einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, seine bisherigen Fluchtgründe seien noch aufrecht, zu diesen seien weitere Vorfälle hinzugekommen. Bei der Einvernahme informierte das Bundesamt den Asylwerber über die beabsichtigte Zurückweisung seines Folgeantrages und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Der Asylwerber wurde für den 31.03.2025 zu einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme geladen, bei der im Anschluss mittels mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde. Am selben Tag wurde gegen den Asylwerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde, nach bereits erfolgter Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände, ein indischer Führerschein, lautend auf den Namen des Asylwerbers, sichergestellt. Der Asylwerber wurde für den 31.03.2025 zu einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme geladen, bei der im Anschluss mittels mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. Am selben Tag wurde gegen den Asylwerber gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde, nach bereits erfolgter Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände, ein indischer Führerschein, lautend auf den Namen des Asylwerbers, sichergestellt. Der Verfahrensakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2025 ein und wurde das Einlangen mit diesem Datum bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Asylwerbers: Der Asylwerber ist indischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX in Indien, im Punjab, geboren. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht nicht fest. Der Asylwerber spricht Hindi und Punjabi, besuchte im Heimatland die Grundschule und half bei seinem Vater in einem Kleidergeschäft aus, zudem wurde er von seinen Eltern finanziell unterstützt. Er ist ledig und kinderlos.Der Asylwerber ist indischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Indien, im Punjab, geboren. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht nicht fest. Der Asylwerber spricht Hindi und Punjabi, besuchte im Heimatland die Grundschule und half bei seinem Vater in einem Kleidergeschäft aus, zudem wurde er von seinen Eltern finanziell unterstützt. Er ist ledig und kinderlos. Der Asylwerber hat in Österreich keine Familienangehörigen und pflegt keine nennenswerten freundschaftlichen Beziehungen. Er spricht kein Deutsch. Er leidet an Diabetes Typ II, misst regelmäßig seinen Blutzucker und nimmt zwei bis dreimal pro Woche XXXX 100 mg. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber an einer schwerwiegenden Lebererkrankung leidet. Sonstige Erkrankungen oder körperliche oder psychische Beeinträchtigungen wurden nicht festgestellt. Der Asylwerber hat in Österreich keine Familienangehörigen und pflegt keine nennenswerten freundschaftlichen Beziehungen. Er spricht kein Deutsch. Er leidet an Diabetes Typ römisch zwei, misst regelmäßig seinen Blutzucker und nimmt zwei bis dreimal pro Woche römisch 40 100 mg. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber an einer schwerwiegenden Lebererkrankung leidet. Sonstige Erkrankungen oder körperliche oder psychische Beeinträchtigungen wurden nicht festgestellt. Er weist in Österreich insgesamt 62 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen mit einer Gesamtstrafsumme von knapp 5.000 EUR auf. Strafgerichtlich ist er unbescholten, das Bundesamt hat gegen den Asylwerber einen Strafantrag wegen Verwendung besonders geschützter Urkunden eingebracht. Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen den Asylwerber zu XXXX wegen der Verwendung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB, weil er gegenüber einem Magistrat einen als Totalfälschung identifizierten portugiesischen Reisepass zur Verwendung im Rechtsverkehr vorwies. Er weist in Österreich insgesamt 62 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen mit einer Gesamtstrafsumme von knapp 5.000 EUR auf. Strafgerichtlich ist er unbescholten, das Bundesamt hat gegen den Asylwerber einen Strafantrag wegen Verwendung besonders geschützter Urkunden eingebracht. Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen den Asylwerber zu römisch 40 wegen der Verwendung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB, weil er gegenüber einem Magistrat einen als Totalfälschung identifizierten portugiesischen Reisepass zur Verwendung im Rechtsverkehr vorwies. Gegen den Asylwerber besteht eine, mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2024, XXXX ergangene, durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Am XXXX 2024 erließ das Bundesamt gegen den Asylwerber einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Am 22.02.2025 wurde der Asylwerber nach Entziehung von einer Verkehrskontrolle und erfolgreicher Fahndung aufgegriffen und stellte während seiner Haft am 23.02.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Gegen den Asylwerber besteht eine, mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2024, römisch 40 ergangene, durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Am römisch 40 2024 erließ das Bundesamt gegen den Asylwerber einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Am 22.02.2025 wurde der Asylwerber nach Entziehung von einer Verkehrskontrolle und erfolgreicher Fahndung aufgegriffen und stellte während seiner Haft am 23.02.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Asylwerber entzog sich während seines ersten Asylverfahrens in der Zeit vom 16.10.2022 bis zum 16.11.2022 dem Verfahren, weiters war er während seines ersten Asylverfahrens von 05.01.2024 bis zum Abschluss des Verfahrens am XXXX 2024 nicht aufrecht in Österreich gemeldet. Seit dem 23.02.2025 verfügte er über eine Meldeanschrift im Grundversorgungsquartier des Bundes, dieses verließ er am 17.03.2025 während seines anhängigen Verfahrens zum Folgeantrag und meldete erst am 21.03.2025 einen neuen Wohnsitz an. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der Asylwerber in der Zeit vom 05.01.2024 bis zum 23.02.2025 aufhältig war. Fest steht, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verließ.Der Asylwerber entzog sich während seines ersten Asylverfahrens in der Zeit vom 16.10.2022 bis zum 16.11.2022 dem Verfahren, weiters war er während seines ersten Asylverfahrens von 05.01.2024 bis zum Abschluss des Verfahrens am römisch 40 2024 nicht aufrecht in Österreich gemeldet. Seit dem 23.02.2025 verfügte er über eine Meldeanschrift im Grundversorgungsquartier des Bundes, dieses verließ er am 17.03.2025 während seines anhängigen Verfahrens zum Folgeantrag und meldete erst am 21.03.2025 einen neuen Wohnsitz an. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der Asylwerber in der Zeit vom 05.01.2024 bis zum 23.02.2025 aufhältig war. Fest steht, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verließ. Der faktische Abschiebeschutz wegen seines Folgeantrags wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.03.2025 aufgehoben. Seit dem 31.03.2025 befindet sich der Asylwerber zudem in Schubhaft. Der Asylwerber gibt an, freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen und seinen indischen Pass vorlegen zu wollen. Derzeit ist kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats anhängig. Der vom Asylwerber vorgelegte portugiesische Führerschein, lautend auf den Namen des Asylwerbers, stellte sich als Totalfälschung heraus. Der indische Führerschein des Asylwerbers, lautend auf XXXX , Nr. XXXX , wurde vom Bundesamt am 31.03.2025 sichergestellt. Eine zeitnahe Abschiebung ist maßgeblich wahrscheinlich. Der faktische Abschiebeschutz wegen seines Folgeantrags wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.03.2025 aufgehoben. Seit dem 31.03.2025 befindet sich der Asylwerber zudem in Schubhaft. Der Asylwerber gibt an, freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen und seinen indischen Pass vorlegen zu wollen. Derzeit ist kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats anhängig. Der vom Asylwerber vorgelegte portugiesische Führerschein, lautend auf den Namen des Asylwerbers, stellte sich als Totalfälschung heraus. Der indische Führerschein des Asylwerbers, lautend auf römisch 40 , Nr. römisch 40 , wurde vom Bundesamt am 31.03.2025 sichergestellt. Eine zeitnahe Abschiebung ist maßgeblich wahrscheinlich. Der Asylwerber versuchte, seine Identität und seinen Aufenthaltsort zu verschleiern. Mit der Stellung des Asylfolgeantrags versuchte er, die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu vereiteln. 1.
  7. Zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz: Im ersten Asylverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Asylwerber in Indien keine, an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das im Verfahren bei den Befragungen jeweils unterschiedlich und widersprüchlich erstattete Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung durch Angehörige der AAM AADMI Partei und einen Grundstücksstreit nicht glaubhaft war. Im Folgeantrag behauptete der Asylwerber, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und es seien zwischenzeitig darauf basierende weitere Bedrohungen passiert. Sein diesbezügliches Vorbringen zu den Gründen für den Folgeantrag war nicht glaubhaft. Neue Fluchtgründe brachte er nicht vor. Der Folgeantrag des Asylwerbers wird voraussichtlich zurückgewiesen werden. Der Asylwerber ist im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien weder in seinem Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht noch bringt dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Anhaltspunkte dafür sind im Verfahren vor dem Bundesamt und amtswegig bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Der Asylwerber hat weiterhin die schon im Erstverfahren mit rechtskräftigem Bescheid festgestellte und ihm zumutbare Möglichkeit, sich im Rückkehrfall wieder im Herkunftsstaat niederzulassen und sich dort wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit eine Existenz zu sichern. 1.
  8. Dem Verfahren wurde das Länderinformationsblatt zu Indien vom 28.11.2023, das bereits im ersten Asylverfahren die Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat bildete, zugrunde gelegt. Die Situation im Fall der Rückkehr des Asylwerbers nach Indien stellt sich im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Asylverfahren als unverändert dar.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen zur Person des Aslywerbers ergeben sich aus seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben in seinen Asylverfahren (Erk BVwG, S 5; EB, S 1f). Zwar behauptete der Asylwerber bei seinen letzten Einvernahmen vor dem Bundesamt am 13.03.2025 und am 31.03.2025 abweichend von seinen bisherigen Angaben, er würde XXXX heißen und er hätte den anderen Namen nur angegeben, weil man ihm dies wegen seiner Verfahren in Indien empfohlen habe (EV 13.03.2025, S 4; EV, 31.03.2025, S 3). Angesichts des, beim ihm nach der Einvernahme und Verhängung der Schubhaft sichergestellten indischen Führerscheins, der auf den Namen XXXX lautet und den er offenkundig vor den Behörden geheim halten wollte, ist dieses Vorbringen aber nicht weiter glaubwürdig. Seine Sprachkenntnisse, seine Verhältnisse im Herkunftsstaat und sein Familienstand ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren, die der Asylwerber im Folgeantragsverfahren im Wesentlichen auch bestätigte (Erk BVwG, S 3; EV 13.03.2025, S 4, 7). 2.
  11. Die Feststellungen zur Person des Aslywerbers ergeben sich aus seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben in seinen Asylverfahren (Erk BVwG, S 5; EB, S 1f). Zwar behauptete der Asylwerber bei seinen letzten Einvernahmen vor dem Bundesamt am 13.03.2025 und am 31.03.2025 abweichend von seinen bisherigen Angaben, er würde römisch 40 heißen und er hätte den anderen Namen nur angegeben, weil man ihm dies wegen seiner Verfahren in Indien empfohlen habe (EV 13.03.2025, S 4; EV, 31.03.2025, S 3). Angesichts des, beim ihm nach der Einvernahme und Verhängung der Schubhaft sichergestellten indischen Führerscheins, der auf den Namen römisch 40 lautet und den er offenkundig vor den Behörden geheim halten wollte, ist dieses Vorbringen aber nicht weiter glaubwürdig. Seine Sprachkenntnisse, seine Verhältnisse im Herkunftsstaat und sein Familienstand ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren, die der Asylwerber im Folgeantragsverfahren im Wesentlichen auch bestätigte (Erk BVwG, S 3; EV 13.03.2025, S 4, 7). Maßgebliche persönliche Beziehungen machte er in Österreich nicht geltend, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Aufgrund seiner eigenen Angaben und der Wahrnehmungen der Amtsorgane bei den Befragungen war auch festzustellen, dass der Asylwerber kein Deutsch spricht. (EV 13.03.2025, S 8f) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber bei seiner Einvernahme im ersten Asylverfahren, am 25.04.2023 angab, gesund zu sein. Er nehme keine Medikamente und leide an keinen Krankheiten und wurde diese Angabe, mangels Vorlage von Befunden oder sonstigen medizinischen Unterlagen, auch den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG zugrunde gelegt (
  12. AV, AS 78; Erk BVwG, S 5). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich daher im Wesentlichen aus seinen späteren Angaben im Folgeantragsverfahren, wo er erstmals über eine Diabetes Typ II und Leberprobleme berichtete. Diese-Erkrankungen seien, seinen Angaben bei der Erstuntersuchung am 26.09.2022 in der Betreuungseinrichtung zufolge, schon seit rund zwei Jahren bekannt (Email BBU vom 01.04.2025, OZ3), er gab diese im ersten Asylverfahren jedoch nicht an. Warum er dazu im ersten Asylverfahren keine Angabe machte, konnte nicht festgestellt werden, da er dazu äußerst widersprüchliche Angaben machte, einerseits sei die Erkrankung doch erst seit einem Jahr bekannt, andererseits habe er damals keine Probleme gehabt bzw. sei er damals in Portugal gewesen und habe sie deshalb nicht angeben können (EV 13.03.2025, S 3f). Dass er seine Medikamente für die Diabetes aus Indien bezieht, gab er selber an und ist dies auch nachvollziehbar, da der Asylwerber in Österreich während seiner Abwesenheit aus der Grundversorgung nicht krankenversichert war und die Diabetesmedikamente, seinen Angaben zufolge, er aber dauerhaft nehme (EV 31.03.2025, S 3). Erstmals bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag erwähnte er auch, Probleme mit der Leber zu haben. Dort behauptete er noch, er würde keine Medikamente nehmen (EB, AS 203). Bei seiner nächsten Befragung am 13.03.2025 gab er dann an, dass er auch ein Medikament gegen seine Leberprobleme bekommen habe, dieses habe er in Österreich in der Betreuungsstelle vom Arzt erhalten. Um welches Medikament es sich handelte, erwähnte er nicht, gab jedoch zu Protokoll, dass sein Arzt sagte: „das wird wieder werden.“ (EV 13.03.2025, S 3). Ausgehend davon scheint auch die Compliance des Asylwerbers hinsichtlich seiner Medikamenteneinnahme betreffend seine Leberprobleme nicht sehr ausgeprägt zu sein, sonst hätte er nicht angegeben, dreimal täglich das Medikament nehmen zu müssen, das Medikament für die Mittagseinnahme aber bei seiner Einvernahme am späten Vormittag jedoch nicht mitgehabt zu haben, um es rechtzeitig einnehmen zu können (EV 31.03.2025, S 3). In der medizinischen Dokumentation der Betreuungseinrichtung waren die angeblichen Leberprobleme nur bei der Untersuchung am 26.09.2022, nicht mehr aber am 24.02.2025 Thema der Besprechung, was eindeutig schwerwiegende Leberprobleme ausschließt, ebenso wie die Tatsache, dass Befunde oder Medikationslisten, die auf eine solche Erkrankung hindeuten würden, selbst nach Aufforderung (OZ 13 und 14), nicht vorgelegt wurden. Es konnten daher weder eine schwerwiegende Lebererkrankung noch sonstige Erkrankungen oder schwerwiegende körperliche oder psychische Beeinträchtigungen festgestellt werden.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber bei seiner Einvernahme im ersten Asylverfahren, am 25.04.2023 angab, gesund zu sein. Er nehme keine Medikamente und leide an keinen Krankheiten und wurde diese Angabe, mangels Vorlage von Befunden oder sonstigen medizinischen Unterlagen, auch den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG zugrunde gelegt (
  13. AV, AS 78; Erk BVwG, S 5). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich daher im Wesentlichen aus seinen späteren Angaben im Folgeantragsverfahren, wo er erstmals über eine Diabetes Typ römisch zwei und Leberprobleme berichtete. Diese-Erkrankungen seien, seinen Angaben bei der Erstuntersuchung am 26.09.2022 in der Betreuungseinrichtung zufolge, schon seit rund zwei Jahren bekannt (Email BBU vom 01.04.2025, OZ3), er gab diese im ersten Asylverfahren jedoch nicht an. Warum er dazu im ersten Asylverfahren keine Angabe machte, konnte nicht festgestellt werden, da er dazu äußerst widersprüchliche Angaben machte, einerseits sei die Erkrankung doch erst seit einem Jahr bekannt, andererseits habe er damals keine Probleme gehabt bzw. sei er damals in Portugal gewesen und habe sie deshalb nicht angeben können (EV 13.03.2025, S 3f). Dass er seine Medikamente für die Diabetes aus Indien bezieht, gab er selber an und ist dies auch nachvollziehbar, da der Asylwerber in Österreich während seiner Abwesenheit aus der Grundversorgung nicht krankenversichert war und die Diabetesmedikamente, seinen Angaben zufolge, er aber dauerhaft nehme (EV 31.03.2025, S 3). Erstmals bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag erwähnte er auch, Probleme mit der Leber zu haben. Dort behauptete er noch, er würde keine Medikamente nehmen (EB, AS 203). Bei seiner nächsten Befragung am 13.03.2025 gab er dann an, dass er auch ein Medikament gegen seine Leberprobleme bekommen habe, dieses habe er in Österreich in der Betreuungsstelle vom Arzt erhalten. Um welches Medikament es sich handelte, erwähnte er nicht, gab jedoch zu Protokoll, dass sein Arzt sagte: „das wird wieder werden.“ (EV 13.03.2025, S 3). Ausgehend davon scheint auch die Compliance des Asylwerbers hinsichtlich seiner Medikamenteneinnahme betreffend seine Leberprobleme nicht sehr ausgeprägt zu sein, sonst hätte er nicht angegeben, dreimal täglich das Medikament nehmen zu müssen, das Medikament für die Mittagseinnahme aber bei seiner Einvernahme am späten Vormittag jedoch nicht mitgehabt zu haben, um es rechtzeitig einnehmen zu können (EV 31.03.2025, S 3). In der medizinischen Dokumentation der Betreuungseinrichtung waren die angeblichen Leberprobleme nur bei der Untersuchung am 26.09.2022, nicht mehr aber am 24.02.2025 Thema der Besprechung, was eindeutig schwerwiegende Leberprobleme ausschließt, ebenso wie die Tatsache, dass Befunde oder Medikationslisten, die auf eine solche Erkrankung hindeuten würden, selbst nach Aufforderung (OZ 13 und 14), nicht vorgelegt wurden. Es konnten daher weder eine schwerwiegende Lebererkrankung noch sonstige Erkrankungen oder schwerwiegende körperliche oder psychische Beeinträchtigungen festgestellt werden. Die Feststellungen zum strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Fehlverhalten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Informationen des Magistrats der Stadt Wien (7 Verwaltungsübertretungen, AS 166-167), der LPD Wien (46 Verwaltungsübertretungen, AS 133-139) und der LPD St. Pölten (9 Verwaltungsübertretungen, AS 130-132). Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien ist ebenfalls im Akt enthalten (AS 147). Die Feststellungen zum bisherigen Asylverfahren, zur Folgeantragstellung während der Festnahme (AS 237) und zu den Meldedaten des Asylwerbers ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister und der Grundversorgungsdatenbank. Der Asylwerber behauptete zwar, in der Zeit seiner Abmeldung in Österreich in Portugal gewesen zu sein, konnte dies jedoch nicht belegen, weshalb für diesen Zeitraum der Abmeldung nicht festgestellt werden konnte, wo er sich tatsächlich aufhielt. Anhaltspunkte, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Rückkehrentscheidung verlassen habe, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch das Bundesamt nahm in seiner rechtlichen Beurteilung nichts Gegenteiliges an (Bescheid, S 54). Die verfahrensgegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist in der Niederschrift vom 31.03.2025 ab AS 6-60 dokumentiert. Die verhängte Schubhaft ergibt sich aus dem Schubhaftbescheid vom 31.03.2025 (Vorakt). Sein Wunsch auf freiwillige Ausreise ist in OZ 5 dokumentiert. Über den Verfahrensstand und das noch nicht eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats informierte das Bundesamt am 08.04.2025 (OZ 9). Dabei informierte es auch über die geplante weitere Vorgangsweise und die Tatsache, dass der Asylwerber signalisierte, seinen originalen indischen Reisepass vorlegen und freiwillig ausreisen zu wollen. Das ausgefüllte Formular für die freiwillige Ausreise wurde in der Folge auch übermittelt (OZ 5). Der sichergestellte indische Führerschein erleichtert die Identitätsfeststellung des Asylwerbers. Sollte der Asylwerber nicht binnen der nächsten Tage einen Reisepass vorlegen, wird ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats eröffnet (AW des BFA in OZ9) werden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren rasch abgeführt werden kann, zumal nicht nur der indische Führerschein des Asylwerbers sichergestellt ist, sondern zwischen Österreich und Indien ein Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität besteht, das eine Zusammenarbeit und kurze Fristen bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen vorsieht. Die bewusste Verschleierung seiner Identität war festzustellen, da der Asylwerber bei seinen Einvernahmen im zweiten Asylverfahren versuchte, seine Identität unter einem anderen Namen fortzuführen (EV 13.03.2025, S 4; EV, 31.03.2025, S 3). Gleichzeitig war er aber im Besitz eines indischen Führerscheins, den er vor den Behörden verbergen wollte, was ihm schlussendlich nicht gelang. Zunächst behauptete er in seiner Einvernahme am 31.03.2025, er habe seinem Bruder schon gesagt, dass ihm dieser seinen indischen Führerschein zuschicken solle, er könne davon aber keine Kopie vorlegen (EV 13.02.2025, S 3); entgegen dieser Aussage wurde wenige Stunden später sein indischer Führerschein bei ihm gefunden. Auch die Existenz eines Reisepasses leugnete er von Beginn seines Aufenthalts in Österreich an und gab erst in der Schubhaft an, seinen originalen indischen Reisepass vorlegen zu wollen. Bereits während seines ersten Asylverfahrens meldete er, ohne Bekanntgabe eines anderen Wohnsitzes, seinen bisherigen Wohnsitz ab und entzog sich damit dem Zugriff der Behörden. Dass er den Asylfolgeantrag missbräuchlich stellte, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu vereiteln, ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass er den Asylfolgeantrag nicht bereits bei Bekanntwerden seiner neuen Fluchtgründe - dies sei angeblich im Jänner 2025 gewesen (EB, S 4) - stellte, sondern erst, als er bereits festgenommen war und auch erst angesichts der bevorstehenden Durchsetzung der Rückkehrentscheidung. 2.
  14. Zu den Feststellungen zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz: Im ersten Asylverfahren brachte der Asylwerber bei seiner Erstbefragung vor, er sei von einem Mann der Aaam Aadmi Partei bedroht worden, dieser habe ihm und seinem Vater ihre Landwirtschaft weggenommen. Vor dem Bundesamt erwähnte er zunächst nur mehr einen Grundstücksstreit als Grund seiner Ausreise. Auf Vorhalt, er habe bei seiner Erstbefragung eine Bedrohung durch Parteimitglieder erwähnt, antwortete er: „Das passt zu meinen Angaben, ich habe eigentlich eh dasselbe gesagt wie heute.“ (
  15. AV, EV, AS 83). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Asylwerbers insbesondere wegen eklatanter Widersprüche bei den verfolgenden Personen und den Gründen der Verfolgung als nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Asylwerbers blieb überwiegend vage. Auch im Folgeverfahren blieb er bei seinen Angaben zu einer drohenden Verfolgung bei oberflächlichen Behauptungen. Bei seiner Erstbefragung brachte er vor, im ersten Verfahren habe er gesagt, er sei mit dem Umbringen bedroht worden und nun sei seine Familie zweimal angegriffen worden, als er in Portugal gewesen sei (EB, S 4). Er wisse von seinen neuen Fluchtgründen seit Jänner
  16. Vor dem Bundesamt bekräftigte er, es habe Probleme mit der Aam Admi Partei (AAP) gegeben, weshalb er ausgereist sei, aus diesem Grund sei er selber im Jahr 2022 vor seiner Ausreise attackiert worden und als er zuletzt in Portugal gewesen sei, sei er von Anhängern dieser Partei telefonisch bedroht worden und seine Familie in Indien auch. Neu sei auch, dass es nunmehr einen „FIR“ (First Information Report) gegen seinen Bruder aus August 2023 gebe. (EV 13.03.2025, S 8f) Anlässlich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes stellte das Bundesamt beweiswürdigend fest, dass der Asylwerber eine Bedrohung durch Parteienangehörige wegen eines Grundstückskonflikts schon im ersten Asylverfahren geltend machte und diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukam, er sein Vorbringen aber wiederholte und mit neuen Bedrohungen steigerte. Dem, in der Einvernahme vorgelegten Video sei kein Bezug zum eigenen Asylvorbringen des Asylwerbers zu entnehmen, da sich dieser zum damaligen Zeitpunkt in Portugal, jedenfalls aber nicht in Indien, befunden habe. Abgesehen davon sei nicht erkennbar, wo und wann sich dieser Vorfall ereignete und ob es zu einem behördlichen Einschreiten gekommen war, noch, was Auslöser gewesen sei. Widersprüchlich gab der Asylwerber erstmals im Folgeverfahren an, einen Bruder zu haben, obwohl er bisher stets behauptete, keine Geschwister zu haben. Der Asylwerber stützte sein Fluchtvorbringen auf seine nicht glaubhaften Behauptungen aus dem ersten Asylverfahren. Seinem Vorbringen zu einer allfälligen Bedrohung in Portugal kommt kein glaubwürdiger Kern zu, das er diesbezüglich nur vage Angaben machte und es zudem nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Asylwerber nicht an die örtliche Polizei gewendet habe, wenn er tatsächlich in Portugal angerufen und bedroht worden wäre, sondern erst aus der Zwangslage der Haft und drohenden Schubhaft heraus den gegenständlichen Folgeantrag stellte. Da das Vorbringen zudem inhaltsleer und oberflächlich war, vertrat das Bundesamt zu Recht die Ansicht, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Das Bundesamt legte nach der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Übersetzung eines sogenannten „First Information Report“ (OZ 4) vor, den der Asylwerber vor dem Bundesamt vorgelegt hatte. Darin wird der Asylwerber als Beschuldigter, als einer von vielen, wegen eines Vorfalles am 09.09.2023 geführt, somit zu einem Zeitpunkt, wo er sich bereits in Österreich im Asylverfahren befand. Bereits aus diesem Grund scheint diesem Bericht jegliche Glaubwürdigkeit zu fehlen, darüber hinaus brachte der Asylwerber auch keine damit im Zusammenhang stehenden konkreten Verfolgungsbefürchtungen und keinen Konnex zu seinem Asylvorbringen vor. Den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes ist, auch im Lichte des erst im Nachhinein eingelangten und übersetzten First Information Report nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Somit ist auch die Sachlage in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Asylwerbers und das Refoulementverbot zwischen dem ersten und dem zweiten Asylantrag im Wesentlichen gleichgeblieben. Der Asylwerber bestätigte, dass er den Folgenantrag wegen seiner bisherigen, jedoch nicht für glaubwürdig befundenen Fluchtgründe stellte. Neue Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Eine Verfolgung mit relevanter Eingriffsintensität ist auch im aktuellen Verfahren amtswegig nicht hervorgekommen. Gründe, die eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, drohende Todesstrafe oder sonstige Sanktionen im Fall einer Rückkehr befürchten ließen, wurden nicht behauptet und sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 2.
  17. Die Lage im Herkunftsstaat wurde anhand der vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.11.2023 festgestellt. Eine entscheidungsrelevante Veränderung im Herkunftsstaat ist auch im Lichte der Länderinformationen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht eingetreten.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss zu entscheiden. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingierte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG, mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingierte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28, 31, VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, mit „Beschluss“ zu treffen. Zu A)
  19. Zur Behebung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 1.
  20. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat, kein Fall des Abs. 1 vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1.
  21. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat, kein Fall des Absatz eins, vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  22. gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  23. gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  24. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  25. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  26. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist binnen acht Wochen zu entscheiden. (§ 22 Abs. 2 und 3 BFA-VG)Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist binnen acht Wochen zu entscheiden. (Paragraph 22, Absatz 2 und 3 BFA-VG) 1.
  27. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten am 07.04.2025 vor und bestätigte das Bundesverwaltungsgericht deren Einlangen mit diesem Datum. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung erfolgt daher innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen, das Ergebnis der Grobprüfung wird dem Bundesamt innerhalb der dreitätigen Wartefrist zugestellt. 1.
  28. Gegen den Asylwerber liegt eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom XXXX 2024, XXXX vor. Der Asylwerber ist seiner, mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Pflicht zur unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland oder in einen anderen Drittstaat nicht nachgekommen, sodass die gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG tatbestandsmäßige Rückkehrentscheidung nach wie vor besteht. 1.
  29. Gegen den Asylwerber liegt eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom römisch 40 2024, römisch 40 vor. Der Asylwerber ist seiner, mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Pflicht zur unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland oder in einen anderen Drittstaat nicht nachgekommen, sodass die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG tatbestandsmäßige Rückkehrentscheidung nach wie vor besteht. 1.
  30. Aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 BFA-VG ergibt sich insgesamt, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens des BVwG in erster Linie anhand der Ergebnisse der vom Bundesamt bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Eine Ergänzung des Sachverhalts ist im Rahmen der vom BVwG vorzunehmenden Grobprüfung nicht beabsichtigt (stRSpr, VwGH, 08.09.2022, Ra 2021/14/0186) und sollte die Ausnahme sein (VwGH, 20.10.2021, Ra 2021/20/0329). Schon die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben eines Asylwerbers auseinandersetzen und nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (VwGH 08.09.2022, Ra 2021/14/0186).1.
  31. Aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich insgesamt, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens des BVwG in erster Linie anhand der Ergebnisse der vom Bundesamt bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Eine Ergänzung des Sachverhalts ist im Rahmen der vom BVwG vorzunehmenden Grobprüfung nicht beabsichtigt (stRSpr, VwGH, 08.09.2022, Ra 2021/14/0186) und sollte die Ausnahme sein (VwGH, 20.10.2021, Ra 2021/20/0329). Schon die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben eines Asylwerbers auseinandersetzen und nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (VwGH 08.09.2022, Ra 2021/14/0186). Das Bundesamt hat sich in seiner Entscheidung zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem neuen Fluchtvorbringen des Asylwerbers auseinandergesetzt und ist zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen. Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht derart verändert, dass eine anderslautende Beurteilung vorzunehmen wäre. Weitere Ermittlungen zum Fluchtvorbringen waren durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erforderlich, sodass sich im Ergebnis bereits aus der Grobprüfung des Antrags ergibt, dass dieser offensichtlich unbegründet ist und voraussichtlich zurückgewiesen werden wird. Mit der Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 Asylgesetz, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, muss das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon kann nur, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialen (RV 220 BlgNR
  32. GP 13) gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung klar auf der Hand liegt, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Der Verfahrensausgang muss sich von vornherein deutlich abzeichnen. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Eine mehrfache Folgeantragstellung kann auf einen missbräuchlichen Zweck hinweisen, möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. (Vgl. VwGH, 26.3.2020, Ra 2019/14/0079, VwGH 19.12.2017/18/0451.)Mit der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, muss das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon kann nur, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialen Regierungsvorlage 220 BlgNR
  33. Gesetzgebungsperiode 13) gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung klar auf der Hand liegt, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Der Verfahrensausgang muss sich von vornherein deutlich abzeichnen. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Eine mehrfache Folgeantragstellung kann auf einen missbräuchlichen Zweck hinweisen, möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. (Vgl. VwGH, 26.3.2020, Ra 2019/14/0079, VwGH 19.12.2017/18/0451.) Grundlage für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes stellt die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU dar, die es erlaubt, das Recht auf Verbleib eines Asylwerbers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auch während der Prüfung seines Folgeantrags zu beschränken, wenn der Folgeantrag entweder nur dazu dient, eine (rechtmäßige) Abschiebung zu verzögern oder zu behindern, oder wenn nach vorangegangener Prüfung eines Folgeantrags, der zu einer Zurückweisung oder Abweisung geführt hat, (zumindest) ein weiterer Folgeantrag gestellt wird. In jedem Fall ist jedoch der Refoulementschutz zu wahren. Artikel 41 der Verfahrensrichtlinie sieht zwei Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsstaat durch die Mitgliedstaaten vor, einerseits, wenn eine Person nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht weiter geprüft wird (lit. a), oder wenn eine Person (im Wesentlichen) nach einem zurückgewiesenen Folgeantrag einen weiteren Folgeantrag stellt (lit. b). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auszulegen (VwGH 19.12.2017/18/0451).Artikel 41 der Verfahrensrichtlinie sieht zwei Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsstaat durch die Mitgliedstaaten vor, einerseits, wenn eine Person nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht weiter geprüft wird (Litera a,), oder wenn eine Person (im Wesentlichen) nach einem zurückgewiesenen Folgeantrag einen weiteren Folgeantrag stellt (Litera b,). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auszulegen (VwGH 19.12.2017/18/0451). Bei der in Artikel 41 Abs. 1 lit. a genannten Entscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, muss es sich um eine Entscheidung handeln, die der Abschiebung unmittelbar vorgelagert ist und geeignet ist, die Abschiebung unverzüglich durchzusetzen. Auch der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Folgeantragstellung der Verhinderung oder Verzögerung einer (drohenden) Abschiebung dient. Ähnliches ist dazu auch dem Kommentar von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer zum Asyl- und Fremdenrecht, § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zu entnehmen, wo darauf hingewiesen wird, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Abs. 2 nur zulässig ist, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint, da sonst durch das offene Verfahren wegen internationalem Schutz ein unvertretbares Rechtsschutzdefizit einträte, geschuldet dem Umstand, dass die Einbringung eines Antrags während eines offenen Verfahrens nicht zur abermaligen Gewährung von faktischem Abschiebeschutz führt und es bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Antragstellung in der Hand der Verwaltungsbehörde läge, wann das Verfahren erledigt wird (Komm, K
  34. zu § 12a).Bei der in Artikel 41 Absatz eins, Litera a, genannten Entscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, muss es sich um eine Entscheidung handeln, die der Abschiebung unmittelbar vorgelagert ist und geeignet ist, die Abschiebung unverzüglich durchzusetzen. Auch der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Folgeantragstellung der Verhinderung oder Verzögerung einer (drohenden) Abschiebung dient. Ähnliches ist dazu auch dem Kommentar von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer zum Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 zu entnehmen, wo darauf hingewiesen wird, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Absatz 2, nur zulässig ist, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint, da sonst durch das offene Verfahren wegen internationalem Schutz ein unvertretbares Rechtsschutzdefizit einträte, geschuldet dem Umstand, dass die Einbringung eines Antrags während eines offenen Verfahrens nicht zur abermaligen Gewährung von faktischem Abschiebeschutz führt und es bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Antragstellung in der Hand der Verwaltungsbehörde läge, wann das Verfahren erledigt wird (Komm, K
  35. zu Paragraph 12 a,). Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der offenkundigen Unglaubwürdigkeit der neuen Fluchtgründe des Asylwerbers der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist nicht eingetreten, weitere Beweisaufnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht zum Asylvorbringen waren nicht erforderlich. Sohin gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht bei der vorzunehmenden Grobprüfung des Folgeantrags zu dem Schluss, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen wird. Der Judikatur zufolge muss der voraussichtlichen Zurückweisung des Antrags eine Missbrauchsabsicht zugrunde liegen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, entzog sich der Asylwerber mehrfach seinen Asylverfahren und meldete sowohl in seinem ersten als auch in seinem Folgeantragsverfahren seinen Wohnsitz in Österreich fallweise ab, um in die Anonymität unterzutauchen. Darüber hinaus versuchte er bewusst, eine falsche Identität vorzutäuschen und hielt ein heimatstaatliches Ausweisdokument, seinen Führerschein, den er in seinem Besitz hatte, absichtlich zurück. Im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem der Folgeantrag eingebracht wurde, ist auch auf die Judikatur des VwGH zu § 76 Abs. 6 FPG hinzuweisen. Es darf für die Annahme einer Missbrauchsabsicht vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025). Ausschlaggebend für die Missbrauchsabsicht ist darüber hinaus somit jedenfalls auch der Umstand, dass der Asylwerber den Folgeantrag erst stellte, als er gemäß § 34 BFA-VG festgenommen und in Haft genommen wurde. Er sei seit Jänner 2025 in Kenntnis von den neuen Gründen für den Folgeantrag gewesen und brachte den Folgeantrag aber dennoch nicht bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der neuen Asylgründe ein, sondern erst angesichts seiner Haft und der drohenden Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, allenfalls auch durch die Verhängung der Schubhaft, zumindest rund einen Monat später. Da er das Gebiet der Mitgliedstaaten seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich nicht verlassen hat, wäre es ihm möglich gewesen, nicht nur in Österreich, sondern allenfalls auch in einem anderen Mitgliedstaat zur Polizei zu gehen und die neuen Gründe für seinen Bedarf an internationalem Schutz darzulegen. Es ist naheliegend, dass nicht eine drohende Verfolgung ausschlaggebend für den Folgeantrag war, sondern vielmehr die, mit dem Aufgriff und der Festnahme durch die Polizei drohende Abschiebung. Die Stellung des Folgeantrags erfolgte daher missbräuchlich.Der Judikatur zufolge muss der voraussichtlichen Zurückweisung des Antrags eine Missbrauchsabsicht zugrunde liegen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, entzog sich der Asylwerber mehrfach seinen Asylverfahren und meldete sowohl in seinem ersten als auch in seinem Folgeantragsverfahren seinen Wohnsitz in Österreich fallweise ab, um in die Anonymität unterzutauchen. Darüber hinaus versuchte er bewusst, eine falsche Identität vorzutäuschen und hielt ein heimatstaatliches Ausweisdokument, seinen Führerschein, den er in seinem Besitz hatte, absichtlich zurück. Im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem der Folgeantrag eingebracht wurde, ist auch auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG hinzuweisen. Es darf für die Annahme einer Missbrauchsabsicht vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025). Ausschlaggebend für die Missbrauchsabsicht ist darüber hinaus somit jedenfalls auch der Umstand, dass der Asylwerber den Folgeantrag erst stellte, als er gemäß Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in Haft genommen wurde. Er sei seit Jänner 2025 in Kenntnis von den neuen Gründen für den Folgeantrag gewesen und brachte den Folgeantrag aber dennoch nicht bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der neuen Asylgründe ein, sondern erst angesichts seiner Haft und der drohenden Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, allenfalls auch durch die Verhängung der Schubhaft, zumindest rund einen Monat später. Da er das Gebiet der Mitgliedstaaten seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich nicht verlassen hat, wäre es ihm möglich gewesen, nicht nur in Österreich, sondern allenfalls auch in einem anderen Mitgliedstaat zur Polizei zu gehen und die neuen Gründe für seinen Bedarf an internationalem Schutz darzulegen. Es ist naheliegend, dass nicht eine drohende Verfolgung ausschlaggebend für den Folgeantrag war, sondern vielmehr die, mit dem Aufgriff und der Festnahme durch die Polizei drohende Abschiebung. Die Stellung des Folgeantrags erfolgte daher missbräuchlich. Das Bundesamt wies in seiner rechtlichen Begründung darauf hin, dass die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für die Abschiebung bereits gegeben sei (Bescheid, 54). Das Verfahren für die Identitätsfeststellung sei bereits sehr weit fortgeschritten und es würde in Kürze mit der Botschaft in Kontakt getreten. Konkrete Nachweise dafür und worin die genannten faktischen Notwendigkeiten gelegen seien, sind der Begründung nicht zu entnehmen, jedoch ist die unmittelbar bevorstehende Abschiebung bzw. freiwillige Ausreise des Asylwerbers wahrscheinlich, da das Bundesamt im Besitz des indischen Führerscheins des Asylwerbers ist, aufgrund dessen eine Identitätsfeststellung durch die indische Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats tatsächlich maßgeblich wahrscheinlich erscheint, sodass von einer zeitnahen Abschiebung auszugehen ist, nicht zuletzt auch aufgrund des Abkommens zwischen Österreich und Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität. Die Tatbestandsvoraussetzung der voraussichtlichen Zurückweisung des Folgeantrags ist mit der missbräuchlichen Stellung des Folgeantrags, der unveränderten Sach- und Rechtslage und der zeitnahe zu erwartenden Abschiebung gegeben. Zu Z 3 leg. cit. ist zudem festzuhalten, dass der Asylwerber aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien weder in seinem Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird noch bringt dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rückkehrsituation verschlechtert hätte, sind nicht hervorgekommen. Der Eingriff in das, durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist angesichts dessen geringer Ausprägung in Österreich und des überwiegenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens zulässig. Zu Ziffer 3, leg. cit. ist zudem festzuhalten, dass der Asylwerber aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien weder in seinem Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird noch bringt dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rückkehrsituation verschlechtert hätte, sind nicht hervorgekommen. Der Eingriff in das, durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist angesichts dessen geringer Ausprägung in Österreich und des überwiegenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  36. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Damit wird zwar kein „Verhandlungsverbot“ statuiert (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329), im Lichte der obigen Ausführungen, dass Sachverhaltsergänzungen durch das BVwG im Rahmen der Grobprüfung nicht durchzuführen sind, wird eine solche aber nur in Ausnahmefällen notwendig sein. Ein solcher liegt nicht vor. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Damit wird zwar kein „Verhandlungsverbot“ statuiert (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329), im Lichte der obigen Ausführungen, dass Sachverhaltsergänzungen durch das BVwG im Rahmen der Grobprüfung nicht durchzuführen sind, wird eine solche aber nur in Ausnahmefällen notwendig sein. Ein solcher liegt nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W602.2272869.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.