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{'item': 'W602 2280201-1'}

Obsah (5)§ 3§ 8Art. 133§ 10§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW602 2280201-1 Spruch, W602 2280201-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geboren XXXX ,

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geboren römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX , geboren XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geboren römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Burundis, reiste illegal nach Österreich ein, stellte am 12.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am 13.11.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Mit Schreiben vom 16.06.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine rechtsfreundliche Vertretung bevollmächtigt habe und es wurden weitere Integrationsnachweise übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) befragte den Beschwerdeführer am 19.06.2023 zu seinen Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei legte der Beschwerdeführer Integrationsnachweise, Schulzeugnisse aus Mosambik, die Kopie eines Auszuges aus dem Geburtenregister und einen Personalausweis aus Burundi, einen Personalausweis und Nachweise seines Flüchtlingsstatus aus Mosambik und das Foto des Reisepasses seines Onkels, der österreichischer Staatsbürger ist, sowie einen diesen betreffenden ZMR-Auszug vor. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 11.09.2023 rechtswirksam zugestellt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 11.09.2023 rechtswirksam zugestellt. Mit dem am 05.10.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urkundenvorlage vom 28.02.2025 langten weitere Integrationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde ergänzend zu den eingebrachten Länderberichten ein Bericht von Amnesty International zum Status der Menschenrechte in Burundi vorgelegt. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 04.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Portugiesisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Burundi, gehört der Volksgruppe der Hutu an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des protestantischen Christentums. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Portugiesisch, von seiner Mutter hat er Kirundi gelernt. Der Beschwerdeführer spricht auch Englisch und Suaheli, er lernt Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Burundi, gehört der Volksgruppe der Hutu an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des protestantischen Christentums. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Portugiesisch, von seiner Mutter hat er Kirundi gelernt. Der Beschwerdeführer spricht auch Englisch und Suaheli, er lernt Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist entweder in der Provinz Kirundi in Burundi oder in Tansania geboren. Er lebte wenige Jahre mit seiner Familie in Kirundi und zog bereits im Kleinkindalter mit seiner Mutter und dem Bruder nach Mosambik, wo er aufwuchs, die Schule besuchte und arbeitete. Seinen Vater, der früh verstarb, hat er nie kennengelernt. Der Beschwerdeführer hat in Burundi keine Familienangehörigen und keine Bekannten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in Burundi lebt. Seine Mutter hat ebenfalls keine Kontakte oder sonstige Verbindungen mehr nach Burundi, wie z.B. Besitztümer oder Grund und Boden. Seine Mutter und sein älterer Bruder halten sich derzeit in Südafrika auf und besteht ein Kontakt zu ihnen. In Mosambik lebte er an verschiedenen Orten, sein Lebensmittelpunkt war bei seiner Mutter und seinem Bruder in der Provinz Cabo Delgado. In Mosambik war er als Flüchtling anerkannt, es ist davon auszugehen, dass er aus Burundi im Kleinkindalter mit seiner Familie gewaltsam vertrieben wurde. Der Beschwerdeführer besuchte in Mosambik zwölf Jahre lang eine Privatschule, er hat die Universitätsreife erlangt. Der Beschwerdeführer spielte Fußball, war auch in einem entsprechenden Internat und wollte Fußballkarriere machen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in Mosambik waren ausreichend, die Mutter hat gearbeitet und auch der Beschwerdeführer konnte über die Jahre Geld für seine Ausreise ansparen. Der Beschwerdeführer reiste zunächst im Juni 2022 nach Burundi und ließ sich dort Dokumente für die Ausreise nach Europa ausstellen. Im Oktober 2022 verließ er Burundi mit dem Flugzeug, er reiste über Serbien am 11.11.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund, er benötigt weder ärztliche noch medikamentöse Behandlung. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, die in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Im Bundesgebiet lebt ein Onkel des Beschwerdeführers, dieser ist österreichischer Staatsbürger, zum ihm besteht kein aufrechtes Familienleben. Der Beschwerdeführer hat ein Deutschzertifikat Niveau A1 vorgelegt, zudem Kursbesuchsbestätigungen über weitere Deutschkurse, zuletzt B2/4, er beherrscht die Sprache auf einem sehr guten, alltagstauglichen Niveau. Er hat die Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft erfolgreich absolviert, dazu gehört auch ein Erste-Hilfe-Kurs. Der Beschwerdeführer legte mehrere Bestätigungen über freiwillige und gemeinnützige Arbeiten vor, eine Vereinbarung zur freiwilligen Probearbeit sowie Empfehlungsschreiben, er besucht auch eine evangelische Kirche und engagiert sich in deren Kirchengemeinde. Der Beschwerdeführer spielt in der Kampfmannschaft eines örtlichen Fußballvereins und ist dort auch Trainer im Nachwuchsbereich. Der Beschwerdeführer zeigt seit seiner Einreise ein großes soziales Engagement. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Grund für den Aufenthalt in Mosambik und aus welchem Grund dem Beschwerdeführer und seiner Familie dort internationaler Schutz gewährt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Ein Zusammenhang zur letztmaligen Ausreise aus Burundi besteht aber nicht. Der Beschwerdeführer reiste nach Burundi zurück, um dort die erforderlichen Dokumente für seine Ausreise nach Europa zu erlangen. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat Burundi nicht individuell konkret aus Gründen seiner politischen Einstellung verfolgt oder bedroht. Er war während seines kurzen Aufenthalts in Burundi nicht politisch tätig, er wurde nicht aufgefordert, Patrouillen durchzuführen und er war kein Mitglied der Oppositionspartei XXXX . Im Falle einer Rückkehr nach Burundi droht ihm daher aus diesem Grund nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat Burundi nicht individuell konkret aus Gründen seiner politischen Einstellung verfolgt oder bedroht. Er war während seines kurzen Aufenthalts in Burundi nicht politisch tätig, er wurde nicht aufgefordert, Patrouillen durchzuführen und er war kein Mitglied der Oppositionspartei römisch 40 . Im Falle einer Rückkehr nach Burundi droht ihm daher aus diesem Grund nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Burundi: Die Sicherheitslage in Burundi kann für die ansässige Zivilbevölkerung als ausreichend stabil bezeichnet werden, wenngleich im ganzen Land die Gefahr terroristischer Anschläge besteht, häufige Gefechte zwischen der Opposition und Regierungsanhängern stattfinden und die Kriminalität in der (ehemaligen) Hauptstadt Bujumbura als auch in den ländlichen Gebieten hoch ist. Für die Zivilbevölkerung besteht aber keine reale Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt im Zuge eines bewaffneten Konflikts zu werden und es haben sich keine Hinweise auf Folter ergeben. Der Beschwerdeführer hingegen hat keine längere Zeit in Burundi gelebt und kann die Sicherheitslage in Burundi schlechter einschätzen als die ansässige Zivilbevölkerung. Sein individuelles Risiko, in eine gewaltsame Auseinandersetzung zu geraten oder Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, ist als ernstzunehmend einzustufen und damit deutlich höher als bei Personen, die in dem Land sozialisiert wurden. Für Rückkehrer wie den Beschwerdeführer, die viele Jahre im Exil verbracht habe, ist eine Wiedereingliederung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Rückkehrern ohne familiäres und soziales Netz gelingt es nicht, sich wieder in der Gesellschaft zu integrieren und sich durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage zu erschaffen, um die notwendigsten existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln ist für Rückkehrer ohne familiäres und soziales Netz nicht ausreichend gegeben. Der Beschwerdeführer ist nicht in Burundi, sondern in Mosambik aufgewachsen und hatte dort seinen Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführer wurde in Burundi daher nicht sozialisiert, auch wenn er Kirundi und somit eine der Landessprachen spricht, die Amtssprache Französisch hat er nie gelernt und er ist mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten nicht vertraut. Für den Beschwerdeführer besteht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, seine existenziellen Lebensbedürfnisse (Nahrung, Erwerbschancen und Wohnmöglichkeit) nicht befriedigen zu können und infolge dessen in eine existenzielle Notlage zu geraten. 1.
  5. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Burundi: 1.4.
  6. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 15.12.2022):
  7. Politische Lage Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Justiz (USDOS 12.4.2022). Das Land hat eine präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vergleiche bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame Repressionen gegen alle, die als Gegner der Regierungspartei CNDD-FDD wahrgenommen werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022). Die Jahre von 2015 bis 2020 waren geprägt von internationaler Isolierung; der damalige Staatspräsident Nkurunziza hatte Proteste gegen eine verfassungswidrige dritte Amtszeit mit Gewalt niederschlagen lassen. Mit einer außenpolitischen Öffnung erhofft sich der neue Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder aufgenommen (AA 8.8.2022). Quellen: […]
  8. Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in Bujumbura und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022).

österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).

österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 5.10.2022). Quellen: […] 5. Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen, um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen wird durch Korruption und einen Mangel an Ressourcen und Ausbildung behindert. Die Justiz ist im Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten müssen sich selbst um einen Rechtsbeistand kümmern, sodass ihre Prozessrechte davon abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an den Protesten von 2015 oder den anschließenden Gewalttaten gegen die Regierung teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: […] 6. Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Nationale Nachrichtendienst, der direkt dem Präsidenten unterstellt ist, hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022). Quellen: […] 7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022). Quellen: […] 8. Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige Regierungsbeamte prüfen soll, doch gibt es diesen Gerichtshof noch nicht. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022). Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist bei der Polizei an der Tagesordnung. Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als 169. von insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung (FH 24.2.2022). Quellen: […] […] 10. Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen inhaftiert waren. Die Behörden hoben einige Beschränkungen für die Medien und die Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen in einem anderen Land; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022). Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein. Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass politische Parteien und große Gruppen eine öffentliche Versammlung im Voraus und eine geplante Demonstration mindestens vier Tage vorher bei der Regierung anmelden müssen (USDOS 12.4.2022). Oppositionelle oder regierungsfeindliche Versammlungen und Kundgebungen werden in der Regel verhindert oder aufgelöst, und die Teilnehmer werden schikaniert oder verhaftet (FH 24.2.2022). Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht stark ein. Ein Gesetz, das internationale NGOs einschränkt, schreibt vor, dass diese einen Teil ihres Budgets bei der Bank der Republik Burundi hinterlegen müssen, und dass sie Pläne entwickeln und umsetzen müssen, um bei der Einstellung von einheimischem Personal ein ausgewogenes Verhältnis von Ethnie und Geschlecht zu erreichen (USDOS 12.4.2022). Zudem sind NGOs mit restriktiven Registrierungsgesetzen und der Verfolgung von Aktivitäten konfrontiert, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Menschenrechtsverteidiger können verhaftet und inhaftiert werden (FH 24.2.2022). Quellen: […] […] 14. Relevante Bevölkerungsgruppen 14.1. Frauen Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum und Staatsangehörigkeit vor (USDOS 12.4.2022), die Behörden setzen diese Vorgaben in der Praxis nicht um (AI 29.3.2022). Die Diskriminierung von Frauen ist beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung weit verbreitet (FH 24.2.2022), sie werden darüber hinaus rechtlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich diskriminiert, auch in Bezug auf das Erbrecht und den ehelichen Besitz. Traditionelle Praktiken bestimmen weiterhin die Verteilung des Vermögens zugunsten von Männern und Buben (USDOS 12.4.2022). Eine Frau kann das Land ihres Vaters nicht erben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und soll auf dem Land ihres Mannes arbeiten (USDOS 12.4.2022). Eine Frau, verheiratet mit einem Ausländer, kann die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder oder ihren Mann weitergeben (FH 24.2.2022).Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum und Staatsangehörigkeit vor (USDOS 12.4.2022), die Behörden setzen diese Vorgaben in der Praxis nicht um (AI 29.3.2022). Die Diskriminierung von Frauen ist beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung weit verbreitet (FH 24.2.2022), sie werden darüber hinaus rechtlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich diskriminiert, auch in Bezug auf das Erbrecht und den ehelichen Besitz. Traditionelle Praktiken bestimmen weiterhin die Verteilung des Vermögens zugunsten von Männern und Buben (USDOS 12.4.2022). Eine Frau kann das Land ihres Vaters nicht erben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) und soll auf dem Land ihres Mannes arbeiten (USDOS 12.4.2022). Eine Frau, verheiratet mit einem Ausländer, kann die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder oder ihren Mann weitergeben (FH 24.2.2022). Laut Gesetz müssen Frauen für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn erhalten wie Männer, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Frauen sind sozialem Druck ausgesetzt, der sie von einer aktiven politischen Beteiligung abhalten kann, und nur wenige Frauen bekleiden politische Ämter auf höheren Ebenen (FH 24.2.2022). Das Gesetz verbietet die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren geahndet wird. Das Gesetz verbietet die häusliche Misshandlung eines Ehepartners, wobei die Strafen im Falle einer Verurteilung von Geldstrafen bis zu drei bis fünf Jahren Haft reichen. Die Regierung setzt das Gesetz nicht einheitlich durch (USDOS 12.4.2022) und Vergewaltigungen und andere häusliche und sexuelle Gewalt sind ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Solche Übergriffe werden von den Opfern selten angezeigt (FH 24.2.2022).Das Gesetz verbietet die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren geahndet wird. Das Gesetz verbietet die häusliche Misshandlung eines Ehepartners, wobei die Strafen im Falle einer Verurteilung von Geldstrafen bis zu drei bis fünf Jahren Haft reichen. Die Regierung setzt das Gesetz nicht einheitlich durch (USDOS 12.4.2022) und Vergewaltigungen und andere häusliche und sexuelle Gewalt sind ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Solche Übergriffe werden von den Opfern selten angezeigt (FH 24.2.2022). Quellen: […] […] 15. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte zeitweise (USDOS 12.4.2022). Seit 2015 hat die Sorge um die persönliche Sicherheit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere in Vierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen die Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsmaßnahmen durchführen. Im Jahr 2020 berichtete die UN-Koordinierungsstelle, dass die Imbonerakure trotz offizieller Anweisung an die Organisation, solche Aktivitäten zu unterlassen, ein System von Checkpoints zur Überwachung der Bevölkerungsbewegungen aufrechterhielten. Einige lokale Behörden haben Ausgangssperren für Frauen und Mädchen verhängt (FH 24.2.2022). Die Kommunalverwaltungen haben im ganzen Land Checkpoints an den Straßen eingerichtet, die offiziell der Einhebung von Transitsteuern von Fahrern und Passagieren dienen; die Kontrollstellen sind häufig mit Polizisten oder Mitgliedern der Imbonerakure besetzt. Kontrollpunkte werden auch aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Häufig wird behauptet, dass das Personal an den Kontrollpunkten Bestechungsgelder verlangt, bevor es Fahrzeugen die Weiterfahrt erlaubt (USDOS 12.4.2022). Mehreren Nachrichtenquellen zufolge setzt die Regierung die Verwendung von Haushaltsbüchern, cahier oder livret de menage, durch, in denen die Bewohner und Hausangestellten jedes Haushalts in einigen Vierteln der Hauptstadt aufgeführt sind. In zahlreichen Fällen verhaftet die Polizei bei Stadtteildurchsuchungen Personen, die nicht in den Haushaltsbüchern eingetragen sind (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 16. Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Burundi gehört zu den ärmsten und am dichtesten besiedelten Staaten der Welt. Burundi erlebt seit 2020 eine Stabilisierung seiner politischen Situation. Das Land durchläuft seit Jahren eine Phase wirtschaftlicher Stagnation und steht damit im krassen Gegensatz zu seinem erfolgreichen nördlichen Nachbarn Ruanda (ABG 5.2022). Stärken: ● Gutes Klima für Landwirtschaft und Tourismus ● Rohstoffvorkommen: Seltene Erden und Nickel ● verbesserter Ruf bei der internationalen Geberorganisationen; hohe Kapitalzuschüsse aus dem Ausland ● Mitglied der Zollunion East African Community (EAC) (ABG 5.2022) Schwächen: ● Geringe Marktgröße ● Armut bzw. geringe Kaufkraft (Pro-Kopf-Einkommen für 2021): 261 US$ ● Binnenlage schafft Abhängigkeit beim Seetransport von ausländischen Transportkorridoren und verteuert Handel ● Hohe Bevölkerungsdichte und hohes Bevölkerungswachstum ● Einziges frankofones Land in der EAC sorgt für gewisse Isolierung (ABG 5.2022). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vgl. Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022).Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vergleiche Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022). Quellen: […] 17. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Burundi ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LD 1.12.2022). Nach anderen Angaben gehört das Land zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika. Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein. Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 5.10.2022). Hygiene, Versorgung mit Medikamenten und Fachpersonal in den Krankenhäusern entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 11.10.2022). Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Im Moment liegt dieses Alter in Burundi für Männer bei 60,1 und für Frauen bei 63,7 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 10,9 Jahre höher (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre) (LD 1.12.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Burundi ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,8 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 613 ausgebildeten Ärzten in Burundi stehen pro 1000 Einwohner rund 0,05 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (LD 1.12.2022). Quellen: […] 18. Rückkehr Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 1.4.2. Auszug aus dem Bericht des Asylum Research Center (ARC) zu Burundi: Country Report vom Jänner 2023 (in der deutschen Übersetzung des Übersetzungsdienstes der Europäischen Kommission): S 340 f (übersetzt am 17.03.2025): Reintegration und humanitäre Situation von Rückkehrern In einem Bericht von Amnesty International vom August 2020 heißt es: „Flüchtlinge, die nach Burundi zurückkehren, haben Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Erhalt ausreichender Unterstützung.“ In einer Zusammenfassung eines im September 2020 veröffentlichten Berichts der Internationalen Flüchtlingsinitiative (IRRI) über die Dynamik der Rückkehr burundischer Flüchtlinge und Binnenvertriebener heißt es: Die Unterstützung durch das UNHCR, die lokalen Verwaltungsbehörden und andere Interessenträger konzentrierte sich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Haushaltsgegenständen sowie auf die lokale Neuansiedlung und den Wiederaufbau von Häusern. Obwohl diese Hilfe unzureichend war, erzeugte sie Eifersucht und ein Gefühl der Ungerechtigkeit unter gefährdeten Gruppen in der Gemeinschaft wie spontanen Rückkehrern, Gastfamilien und Binnenvertriebenen. Es gab weit verbreitete Wahrnehmung unter der Bevölkerung, dass eine Verbindung bestand zwischen Humanitäre Hilfe und Zugehörigkeit und Loyalität zur regierenden CNDD-FDD-Partei, aber die Behörden an der Basis haben diese Kritik entschieden widerlegt. Darüber hinaus wurden Rückkehrer in vielen Fällen von den Behörden als mit der wichtigsten Oppositionspartei, der CNL, verbunden wahrgenommen und von der "Imbonerakure", dem Jugendflügel der regierenden CNDD-FDD, eingeschüchtert und belästigt, oft mit der Komplizenschaft der lokalen Behörden. Dies stellte die Hauptursache für Menschenrechtsverletzungen auf lokaler Ebene dar, was sich unter anderem in Folter, willkürlichen Verhaftungen, der Verweigerung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, Langzeithaft und/oder Inhaftierung unter Vorwürfen widerspiegelte. Um es noch schlimmer zu machen, gab es Vorwürfe des Verschwindens und der summarischen Hinrichtungen. In dieser Situation waren Neuankömmlinge im Exil keine Seltenheit. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es in einigen Orten, vor allem dank der Entschlossenheit hochrangiger Verwaltungsbeamter, ein Zusammenleben, eine Zusammenarbeit und eine gemeinsame Arbeit zwischen den beiden wichtigsten rivalisierenden politischen Parteien bei Gemeinschaftsaktivitäten gab, wodurch ein Beitrag zu nachhaltigem Frieden und Sicherheit in diesen Bereichen geleistet wurde. Frieden und Sicherheit waren einige der wichtigsten Determinanten für die Entscheidung der Flüchtlinge, nach Hause zurückzukehren. S 355 f (übersetzt am 14.03.2025): „Das Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten veröffentlichte im April 2022 einen Lagebericht auf Französisch. Mit Hilfe eines Online-Übersetzungstools, Onlinedoctranslator.com, wurde folgender Text aus dem Französischen ins Englische übersetzt: [...] Flüchtlinge, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, stehen oft vor Herausforderungen wie dem Fehlen eines stabilen Einkommens - ein Schlüsselelement im Wiedereingliederungsprozess. Die Rückkehr in Gemeinden, in denen die Ressourcen bereits knapp sind, kann auch die lokale Bevölkerung belasten und zu sozialen Konflikten zwischen Aufnahmegemeinschaften, Rückkehrern und Binnenvertriebenen dort führen. [...] Nicht alle Rückkehrer haben die Möglichkeit, leicht wieder in die Gemeinschaft integriert zu werden, obwohl Unterstützung zur Förderung der Integration von Rückkehrern in die Gemeinschaft zur Verfügung steht. Oft kehren sie zurück, nachdem sie mehrere Jahre im Exil verbracht haben, in der Hoffnung, eine leichte Verbesserung zu finden. Wenn sie ankommen, sind die meisten desillusioniert, besonders, wenn sie ohne Familie sind, die sie unterstützen kann. Sie leben dank der Großzügigkeit der Bevölkerung. Die Familie oder Nachbarn haben ihr Eigentum bereits als ihr eigenes genutzt. In seiner Aktualisierung vom Juli 2022 stellt das Netz der Frühwarnsysteme für Hungersnöte fest, dass Rückkehrer, die zwischen Januar und April 2022 in Burundi eingetroffen sind, die drei monatelange humanitäre Nahrungsmittelhilfe, die sie nach ihrer Rückkehr erhalten haben wahrscheinlich ausgeschöpft hätten und wahrscheinlich keine anderen Einkommensquellen und Pflanzenproduktionen geschaffen hätten: Im Juli 2022 stellte das WFP ein dreimonatiges Rückführungspaket für humanitäre Nahrungsmittelhilfe für rund [...] 4000 Rückkehrer bereit. [...] Die Tagesration in jeder Dreimonatspackung entspricht 360 g Getreide, 120 g Bohnen, 25 g Pflanzenöl und 5 g Salz pro Person. Aufgrund des Mangels an Getreidebeständen wurde die Maisbeihilfe durch 13.000 BIF pro Person und Monat ersetzt. Die Hilfe unterstützt Minimal! (IPC Phase 1!) akute Ergebnisse der Ernährungssicherheit unter den Begünstigten. Von Januar bis April 2022 haben jedoch wahrscheinlich rund 7 000 Rückkehrer ihre dreimonatige Nahrungsmittelhilfe ausgeschöpft. Sie sind gestresst (IPC Phase 2), da sie wahrscheinlich keine typischen Einkommensquellen und Pflanzenproduktionen etabliert haben.“ 1.4.3. Auszug aus dem Bericht von Human Rights Watch zu Burundi vom 16.01.2025 (in der deutschen Übersetzung des Übersetzungsdienstes der Europäischen Kommission vom 11.03.2025): Politischer Raum Die Regierungspartei, der National Council for the Defense of Democracy-Forces for the Defense of Democracy (CNDD-FDD), übt weiterhin die Kontrolle über Institutionen, den National Intelligence Service (SNR) und die Jugendliga Imbonerakure aus, die eine Hilfsorganisation für lokale Strafverfolgungsbehörden und das Militär ist. Die Imbonerakure begehen weiterhin Misshandlungen gegen die Bevölkerung, nehmen an Schlägen, Schikanen, willkürlichen Inhaftierungen und Tötungen von Menschen teil, die verdächtigt werden, Gegner der Regierungspartei zu sein. Im Jahr 2024 leisteten sie einen Beitrag zu militärischen Operationen in Süd-Kivu, im benachbarten Osten der Demokratischen Republik Kongo, und nahmen an Schulungen teil. Das Jahr war geprägt von einem Anstieg der Hetze und hetzerischen Rhetorik, auch auf höchster politischer Ebene. Im April wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet, das die Kosten für die Anmeldung zur Wahl erhöht, einschließlich bis zu 100 Millionen burundischen Francs (ca. 34.700 US-Dollar) für Präsidentschaftskandidaten. Dies könnte die Fähigkeit der Burundier behindern, an Wahlen teilzunehmen. Der neue Kodex sieht auch vor, dass Kandidaten, die eine politische Partei verlassen, zwei Jahre warten müssen, bevor sie als unabhängige Kandidaten kandidieren können. Diese Maßnahme würde verhindern, dass der einzige verbliebene Oppositionsführer, Agathon Rwasa, der im März 2024 aus der Führung der oppositionellen politischen Partei National Congress for Freedom (Congrès National pour la Liberté, CNL) ausgeschlossen wurde, bei den Wahlen 2025 kandidiert. Am 17. Januar schrieb der Innenminister an die CNL und beschuldigte die Partei, mit einer terroristischen Organisation zusammenzuarbeiten und „Folgen“ zu drohen. Die CNL antwortete, indem sie den Minister über ihre Absicht informierte, am 2. März einen außerordentlichen Konvent abzuhalten, wobei die Lösung der internen Krise der Partei auf der Tagesordnung stand. Der Minister empfahl der Partei, die in ihrem Schreiben vom Juni 2023 enthaltenen Empfehlungen zu überprüfen und umzusetzen, bevor er erwägt, einen nationalen Konvent zu organisieren. Die Generalversammlung stimmte dafür, Rwasa zu entfernen. […] Frauen- und Kinderrechte Die Regierung hat es versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Kinderehen, zu ergreifen; 19 Prozent der Mädchen sind vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Im März und April 2024 schikanierten und vertrieben die Behörden, darunter die Polizei und die Imbonerakure, Hunderte von zusammenlebenden Paaren, die laut Medienberichten nicht legal verheiratet sind. Sie zwangen einige Frauen in diesen Beziehungen, in die Häuser ihrer Eltern zu ziehen; Einige Kinder wurden von ihren Müttern getrennt und geschickt, um bei der frau zu leben, die legal mit ihrem Vater verheiratet ist. Sie zwangen auch Männer, mit den Frauen zu leben, mit denen sie legal verheiratet waren, auch wenn diese Beziehung lange geendet hatte. Die Behörden behaupteten, die Maßnahmen seien im Einklang mit der „moralischen und christlichen Ordnung“ durchgeführt worden. Sicherheit und regionale Dynamik Zwischen Dezember 2023 und Februar 2024 wurden in den Grenzgebieten Westburundis mindestens 28 Menschen – darunter 11 Kinder – bei zwei Anschlägen getötet. Die bewaffnete Gruppe RED-Tabara (Resistance Movement for the Rule of Law-Tabara, Mouvement de la résistance pour un État de droit-Tabara) übernahm die Verantwortung für beide Angriffe, aber Opfer- und Zeugenberichte lieferten Human Rights Watch widersprüchliche Informationen über den Angriff vom Dezember Vugizo und wer für die Morde verantwortlich war. Bewaffnete Angreifer, von denen angenommen wird, dass sie zur bewaffneten Gruppe RED-Tabara gehören, töteten bei dem zweiten Angriff im Februar 2024 in Buringa, Provinz Bubanza, Anwohner, darunter Frauen. Beide Dörfer liegen in der Nähe der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo, wo die bewaffnete Gruppe ihren Sitz hat. Im April und Mai gab es in Bujumbura mindestens drei Granatenexplosionen, bei denen laut Medienberichten mindestens 38 Menschen verletzt wurden. Pierre Nkurikiye, Sprecher des Sicherheitsministeriums, sagte Reportern, dass sechs Personen festgenommen worden seien, und beschuldigte RED-Tabara und Ruanda für die Durchführung der Anschläge. In einer Erklärung sagte die ruandische Regierung, sie habe keinen Grund, sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Am 12. Mai wies RED-Tabara die Vorwürfe zurück. Diese Angriffe haben zu einer Eskalation der Spannungen in der Region der Großen Seen geführt. Nach den Morden im Dezember kündigte Burundis Präsident Évariste Ndayishimiye an, dass er die diplomatischen Beziehungen zu Ruanda aussetze, ihre Grenze schließe und mit der Abschiebung ruandischer Bürger beginnen werde, und behauptete, dies sei eine Reaktion auf die angebliche Unterstützung Ruandas für RED-Tabara. Ruanda wies die Vorwürfe zurück. Die Präsenz von Truppen aus Burundi bei Operationen gegen die M23 und die ruandische Armee hat die Spannungen zwischen Ruanda und Burundi verschärft. Aufsicht, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat eine Resolution angenommen, mit der das Mandat des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in Burundi verlängert wird. Burundi missachtet weiterhin vollständig seine Verpflichtungen als Mitglied des Rates, unter anderem indem es dem Sonderberichterstatter den Zugang zu dem Land verweigert. Die mangelnde Unabhängigkeit der Nationalen Unabhängigen Menschenrechtskommission (CNIDH) bedeutet, dass es keinen nationalen Mechanismus gibt, der in der Lage oder willens ist, die Menschenrechte zu schützen. Im Juni empfahl die Global Alliance for National Human Rights Institutions, den CNIDH von A auf B herabzustufen, da es keine unabhängige Überwachung und Berichterstattung über politisch sensible Fälle gibt. Die Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Lage in Burundi, die sich auf mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit konzentriert, die zwischen 2015 und 2017 in Burundi begangen wurden, wurde fortgesetzt. Im August reichten Überlebende und Angehörige von Opfern eines Angriffs auf das Flüchtlingslager Gatumba in der Nähe von Bujumbura im Jahr 2004 Strafverfahren gegen mutmaßliche Täter in ihren Heimatländern Burundi, Ruanda und DR Kongo ein. Die Klagen besagen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 1.4.4. Zur Versorgungslage IPC-Information der Website https://www.ipcinfo.org: Lage in der Region, in der auch die Stadt Bujumbura liegt (Plaine imbo): 55% IPC-Stufe 1 (527.049), 30% IPC-Stufe 2 (287.461), 15% IPC-Stufe 3 (143.741) Quelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159450/?iso3=BDI (abgerufen am 17.03.2025) Quelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1158883/?iso3=BDI (abgerufen am 17.03.2025) 1.4.4.1. Auszug aus dem Dokument zur Acute Food Insecurity (Dokument in französischer Sprache abrufbar unter: https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/ IPC_Burundi_Acute_Food_Insecurity_Nov2024_Mar2025_Report_French.pdf; in der deutschen Übersetzung des Übersetzungsdienstes der Europäischen Kommission vom 18.03.2025): Überblick Aus der Analyse der Ernährungslage für den aktuellen Zeitraum von November bis Dezember 2024 in Burundi geht hervor, dass 1,9 Millionen Menschen (15 Prozent der analysierten Gesamtbevölkerung) in Krisen- und Notsituationen (Phase 3 oder 4 des VPI) eingestuft sind. Die Analyseergebnisse zeigen auch, dass sich etwa 179 000 Menschen (1 Prozent) der analysierten Gesamtbevölkerung in Ernährungsunsicherheit befinden (Phase 4 des VPI). Die Analyse des aktuellen Zeitraums von November bis Dezember 2024 stuft fünf Existenzmittelgebiete (MEZ) ein, insbesondere Kongo Nil, Ostdepressionen, Norddepressionen, Imbo und trockene östliche Hochebenen, die sich in einer Krisensituation befinden (Phase 3 des VPI), während die anderen drei MEZ, darunter Buragane, Hochgebirge und Feuchtgebiete, als Stresssituationen eingestuft werden (Phase 2 des VPI). Der Zeitraum fällt mit dem Löten von Lebensmitteln zusammen, was in der Regel zu besorgniserregenderen Lebensmittelbedingungen führt. Am stärksten von der akuten hohen Ernährungsunsicherheit betroffen sind vor allem ländliche Haushalte, die in hohem Maße von den Märkten abhängig sind und ihr Einkommen aus den Möglichkeiten des Verkaufs von landwirtschaftlichen Arbeitskräften beziehen, die knapp und schlecht bezahlt sind, sowie Familien, die von klimatischen Unwägbarkeiten (Überschwemmungen, Angriffe von Schädlingen) betroffen sind. Diese Personen würden sich im ganzen Land aufhalten, sind aber in den Präfekturen Crête Congo Nil, Dépression du Nord und Imbo mit Bevölkerungsgruppen, die als Notfälle eingestuft sind (Phase 4 des VPI), stärker vertreten. Was die projizierte Analyse für den Zeitraum Januar bis März 2025 betrifft, die mit dem Erntezeitraum zusammenfällt, so dürfte sich die Situation verbessern und damit die Prävalenz akuter Ernährungsunsicherheit im Vergleich zum aktuellen Zeitraum verringern, wobei 1,2 Millionen Menschen (10 Prozent der analysierten Gesamtbevölkerung) sich in einer Krisensituation befinden (Stufe 3 des VPI). Diese Verbesserung könnte auf die erwartete gute landwirtschaftliche Leistung in Verbindung mit günstigen Niederschlägen und dem Anstieg der Nahrungsmittelvorräte der Haushalte zurückzuführen sein, auch wenn die Preise für Industrieerzeugnisse in diesem Zeitraum aufgrund der hohen Transportkosten und des ungünstigen Verhaltens über dem Durchschnitt bleiben könnten. Übersicht über die projektierte Lage (Januar – März 2025) Im Rahmen eines normalen landwirtschaftlichen Kalenders in Burundi markiert der Übergang von der aktuellen Periode (Oktober – Dezember 2024) zur Prognoseperiode (Januar – Mas 2025) den Übergang von einer Schweißperiode zu einer Ernteperiode der ersten Anbausaison. Und von Anfang an muss sich ein Trend zur Verbesserung der Ernährungssicherheit auf der Ebene der Haushalte abzeichnen, nachdem sich die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln verbessert hat, auf den ein Rückgang der Marktpreise und eine Verbesserung der Zugänglichkeit von Nahrungsmitteln folgen sollten. Die Ernten der Saison 2025A sind das Ergebnis einer reichlichen und tendenziell überschüssigen Niederschlagsregelung (mit punktuellen Schäden), eines teilweise defizitären Zugangs zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln im Falle von Düngemitteln und im Rahmen der Kaufkraft einiger Haushalte. Zu diesem Zweck wird ein gewisser Anteil der Haushalte trotz des Aufkommens der Ernten in einer landwirtschaftlichen Saison, die von den Auswirkungen unterschiedlicher Schocks und einer relativ geringen Widerstandsfähigkeit der betroffenen Haushalte geprägt ist, weiterhin von Ernährungsunsicherheit betroffen sein. Zehntausende Haushalte haben Ernten der Saison 2025A aufgrund der seit Beginn der Saison verzeichneten klimatischen Unwägbarkeiten verloren, Haushalte mit fragilem Einkommen und starker Abhängigkeit vom Markt sind vor dem Hintergrund des Inflationsdrucks auf dem Markt (Teuerung der Transportkosten, Währungsabwertung, Anstieg der Produktionskosten usw.) und der Nachwirkungen des El-Nino-Phänomens, von dem die beiden vorangegangenen Saisons (2024A und 2024B) betroffen waren, mit Nahrungsmitteln konfrontiert. Der Übergang vom aktuellen Zeitraum (November bis Dezember 2024) zum prognostizierten Zeitraum (Januar bis März 2025) wird zu einem relativen Rückgang der von akuter Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen von 1,9 Millionen (15% der analysierten Gesamtbevölkerung) auf 1,2 Millionen (10% der analysierten Gesamtbevölkerung) in Krisenphasen (Phase 3 des VPI) führen. Diese Verbesserung beruht auf der Annahme, dass die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in Haushalten und auf den Märkten zunehmen wird, was mit einer besseren Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln für alle Haushalte, einschließlich der vom Markt abhängigen Haushalte, einhergehen dürfte, wobei in diesem Erntezeitraum 2025A mit einem Rückgang der Preise für lokale Nahrungsmittel auf dem Markt zu rechnen ist. Mit dem Aufkommen der Ernten und ihren Auswirkungen geht die Analyse davon aus, dass die fünf Umweltzonen in Phase 3 in Phase 2 übergehen werden. Keine Umweltzone wird jedoch in der Lage sein, in die Phase 1 (stabile Ernährungssicherheit) überzugehen, selbst die anderen 3 Umweltzonen, die ursprünglich in der aktuellen Phase in die Phase 2 eingestuft wurden. Die Verbesserung der Situation kann nur in ihrer Stärkung in Phase 2 zum Ausdruck kommen, da in jeder Umweltzone mindestens 45 % der Bevölkerung in Phase 2 und höher verbleiben werden. Der Übergang zum geplanten Zeitraum wird auch dadurch erleichtert, dass die Nationale Agentur für die Verwaltung des Lebensmittelsicherheitslagers (ANAGESSA) im Rahmen ihrer Aufgabe der Stabilisierung der Marktpreise 28 000 Tonnen Mais auf den Markt bringt. Die angekündigten Bedingungen für das Inverkehrbringen dieses Bestands sind so, dass der Bestand etwa 1 120 000 Haushalten zu 25 kg/Haushalt und zu einem Preis von 2 000 Fbu/kg zugute kommen könnte. Im Prognosezeitraum geht die Analyse davon aus, dass die Bevölkerung in Krisen- und Notsituationen um 35 % (von 1,88 Mio. auf 1,2 1 Mio.) abnehmen wird, dass die unter Druck stehende Bevölkerung (Phase 2 des VPI) im Zeitraum von Januar bis März 2025 leicht um 6 % (von 6,3 Mio. auf 5,9 Mio.) abnehmen wird und dass die Bevölkerung in Ernährungssicherheit des VPI1 um 26 % (von 4,08 Mio. auf 5,15 Mio.) zunehmen wird. Und das ganze Land wird sich in Phase 2 des VPI befinden, obwohl ein Anteil von 10 % der Bevölkerung in Phase 3 des VPI fortbestehen wird. Aufgrund ihres geringen Anteils von etwa 50 000 Menschen, die durch Überschwemmungen und Erdrutsche in den MEZ Imbo und Crête Congo Nil vertrieben wurden, wurden sie nicht klassifiziert, aber die einvernehmliche Analyse kam zu dem Schluss, dass sie in der Phase der humanitären Notlage (Phase 4 des VPI) bis zum Ende des Prozesses ihrer geplanten Umsiedlung (z. B. im Fall des Gateri-Standorts) über den vorgesehenen Zeitraum hinaus fortbestehen. Das gesamte Land wird weiterhin sowohl mit Klimaschocks als auch mit den Auswirkungen einer trüben Wirtschaftslage konfrontiert sein, und die hohe Marktabhängigkeit von Haushalten ohne stabile Einkommensquellen und mit geringer Eigenverbrauchskapazität ist ein entscheidender Faktor für die Ernährungsunsicherheit. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2025 und die Berücksichtigung des gerichtlichen sowie des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen und Urkundenvorlagen. Die im Akt enthaltenen fremdsprachigen Dokumente wurden in Vorbereitung der Verhandlung von Dolmetschern ins Deutsche übersetzt. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister ein (OZ 2). Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Burundi stützen sich im Wesentlichen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi in der Fassung vom 15.12.2022, den ARC Country Report zu Burundi vom Jänner 2023 sowie dem aktuellen Bericht von Human Rights Watch vom 16.01.2025 und die IPC-Informationen. Da diese aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (EB, AS 5; EV, AS 102; VHS, 7). Diese Angaben werden durch die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorgelegten Dokumente, einen Auszug aus dem Geburtenregister (AS 69, Übersetzung OZ 7) und der Kopie einer Identitätskarte für Flüchtlinge aus Mosambik (AS 79, Übersetzung OZ 12) belegt. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren jedoch kein Identitätsdokument im Original vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (EB, AS 5; EV, AS 102; VHS,7 f). Der Beschwerdeführer gab zudem glaubwürdig an, dass ihm im Jahr 2022 in Burundi ein Reisepass ausgestellt worden sei (VHS, 7) und stützt dies seine Angabe der burundischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer gab bereits in der Erstbefragung an, dass Portugiesisch seine Erstsprache sei (EB, AS 5), auch sämtliche Einvernahmen wurden in portugiesischer Sprache geführt (vgl. dazu EB, AS 5 bis 11; EV, AS 95 bis 109; VHS vom 04.03.2025). Der Beschwerdeführer führte dazu auch vor dem Bundesamt aus, dass er Portugiesisch und auch Suaheli im Norden von Mosambik, wo er gelebt habe, gelernt habe. Kirundi habe er von seiner Mutter gelernt, solange er mit ihr gemeinsam gelebt habe (EV, AS 98). Da der Beschwerdeführer nahezu sein ganzes Leben in Mosambik verbracht hat (siehe dazu noch folgende Ausführungen), wo Portugiesisch Amtssprache ist, ist dies auch plausibel. Dass er in der mündlichen Verhandlung dann Kirundi als seine „Muttersprache“ bezeichnet, kann darauf zurückgeführt werden, dass er die Sprache von seiner Mutter gelernt hat. Da die Sprache in Mosambik nicht gesprochen wird (VHS, 8), verwendete der Beschwerdeführer im Alltag außerhalb seiner Kernfamilie ausschließlich Portugiesisch, in dieser Sprache absolvierte er auch seine Schulbildung. Auch wenn er auf Nachfrage angab, dass er sich während seines kurzen Aufenthalts in Burundi in Kirundi problemlos verständigen konnte (VHS, 8), ist jedoch aufgrund seines Aufwachsens, des Schulbesuchs bis zur Universitätsreife und des durchgehenden Lebensmittelpunktes in Mosambik Portugiesisch als seine Erstsprache festzustellen. Die weiteren Sprachkenntnisse beruhen auf seiner Angabe vor dem Bundesamt (EV, AS 98), den vorgelegten Schulzeugnissen (AS 41 bis 47, Übersetzung OZ 12) und bezüglich der sehr guten Deutschkenntnisse auf den vorgelegten Kurs- und Prüfungsbestätigungen (OZ 10) sowie darauf, dass eine Alltagskonversation mit dem Beschwerdeführer geführt werden konnte (VHS, 6).Der Beschwerdeführer gab bereits in der Erstbefragung an, dass Portugiesisch seine Erstsprache sei (EB, AS 5), auch sämtliche Einvernahmen wurden in portugiesischer Sprache geführt vergleiche dazu EB, AS 5 bis 11; EV, AS 95 bis 109; VHS vom 04.03.2025). Der Beschwerdeführer führte dazu auch vor dem Bundesamt aus, dass er Portugiesisch und auch Suaheli im Norden von Mosambik, wo er gelebt habe, gelernt habe. Kirundi habe er von seiner Mutter gelernt, solange er mit ihr gemeinsam gelebt habe (EV, AS 98). Da der Beschwerdeführer nahezu sein ganzes Leben in Mosambik verbracht hat (siehe dazu noch folgende Ausführungen), wo Portugiesisch Amtssprache ist, ist dies auch plausibel. Dass er in der mündlichen Verhandlung dann Kirundi als seine „Muttersprache“ bezeichnet, kann darauf zurückgeführt werden, dass er die Sprache von seiner Mutter gelernt hat. Da die Sprache in Mosambik nicht gesprochen wird (VHS, 8), verwendete der Beschwerdeführer im Alltag außerhalb seiner Kernfamilie ausschließlich Portugiesisch, in dieser Sprache absolvierte er auch seine Schulbildung. Auch wenn er auf Nachfrage angab, dass er sich während seines kurzen Aufenthalts in Burundi in Kirundi problemlos verständigen konnte (VHS, 8), ist jedoch aufgrund seines Aufwachsens, des Schulbesuchs bis zur Universitätsreife und des durchgehenden Lebensmittelpunktes in Mosambik Portugiesisch als seine Erstsprache festzustellen. Die weiteren Sprachkenntnisse beruhen auf seiner Angabe vor dem Bundesamt (EV, AS 98), den vorgelegten Schulzeugnissen (AS 41 bis 47, Übersetzung OZ 12) und bezüglich der sehr guten Deutschkenntnisse auf den vorgelegten Kurs- und Prüfungsbestätigungen (OZ 10) sowie darauf, dass eine Alltagskonversation mit dem Beschwerdeführer geführt werden konnte (VHS, 6). Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers und dass er keine Kinder hat konnte aufgrund seiner gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren getroffen werden (EB, AS 5 und 7; EV, AS 102; VHS, 10). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt an, im Ort XXXX der Gemeinde XXXX in der Provinz Kirundo in Burundi geboren worden zu sein (EV, AS 100) und deckt sich dies hinsichtlich der Gemeinde und Provinz mit der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 69, Übersetzung OZ 9). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er in Tansania auf die Welt gekommen sei, es gebe aber keine Dokumente, die dies belegen würden, sondern lediglich welche, dass er aus Burundi sei (VHS, 8). Es konnte daher nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer nun tatsächlich geboren wurde. Den genauen Zeitpunkt, wann er mit seiner Mutter und dem Bruder nach Mosambik gereist sei, wisse er nicht mehr, er sei sehr klein gewesen und seine Kindheitserinnerungen würden erst in Mosambik anfangen (EV, AS 100). Zumal er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch vorbrachte, mehr als 20 Jahre in Mosambik gelebt zu haben (VHS, 8), ist es in Hinblick auf sein Geburtsjahr auch glaubwürdig, dass er Burundi bereits als Baby bzw. Kleinkind verlassen hat. Der Beschwerdeführer gab auch glaubwürdig an, dass er zunächst in XXXX in der Provinz Cabo Delgado lebte, während des Schulbesuchs von 2008 bis 2018 in einem Internat in XXXX und zuletzt habe er wieder in der Provinz Cabo Delgado, in der Stadt XXXX , gelebt. Nach Burundi sei er erst im Jahr 2022 zurückgekehrt, vier Monate später sei er von dort nach Europa ausgereist (EV, AS 100; VHS, 8 f). Dass er die Schule in XXXX besuchte, wird auch durch die vorgelegten Zeugnisse belegt (AS 41

  1. ff)und ist aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Portugiesisch glaubwürdig, dass er in Mosambik aufgewachsen ist, da dies dort eine Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer machte glaubwürdige Angaben, die überwiegend auch durch Dokumente belegt wurden, sodass festzustellen war, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Provinz Cabo Delgado in Mosambik hatte. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt an, im Ort römisch 40 der Gemeinde römisch 40 in der Provinz Kirundo in Burundi geboren worden zu sein (EV, AS 100) und deckt sich dies hinsichtlich der Gemeinde und Provinz mit der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 69, Übersetzung OZ 9). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er in Tansania auf die Welt gekommen sei, es gebe aber keine Dokumente, die dies belegen würden, sondern lediglich welche, dass er aus Burundi sei (VHS, 8). Es konnte daher nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer nun tatsächlich geboren wurde. Den genauen Zeitpunkt, wann er mit seiner Mutter und dem Bruder nach Mosambik gereist sei, wisse er nicht mehr, er sei sehr klein gewesen und seine Kindheitserinnerungen würden erst in Mosambik anfangen (EV, AS 100). Zumal er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch vorbrachte, mehr als 20 Jahre in Mosambik gelebt zu haben (VHS, 8), ist es in Hinblick auf sein Geburtsjahr auch glaubwürdig, dass er Burundi bereits als Baby bzw. Kleinkind verlassen hat. Der Beschwerdeführer gab auch glaubwürdig an, dass er zunächst in römisch 40 in der Provinz Cabo Delgado lebte, während des Schulbesuchs von 2008 bis 2018 in einem Internat in römisch 40 und zuletzt habe er wieder in der Provinz Cabo Delgado, in der Stadt römisch 40 , gelebt. Nach Burundi sei er erst im Jahr 2022 zurückgekehrt, vier Monate später sei er von dort nach Europa ausgereist (EV, AS 100; VHS, 8 f). Dass er die Schule in römisch 40 besuchte, wird auch durch die vorgelegten Zeugnisse belegt (AS 41
  2. ff)und ist aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Portugiesisch glaubwürdig, dass er in Mosambik aufgewachsen ist, da dies dort eine Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer machte glaubwürdige Angaben, die überwiegend auch durch Dokumente belegt wurden, sodass festzustellen war, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Provinz Cabo Delgado in Mosambik hatte. Die Schulbildung des Beschwerdeführers war aufgrund seiner gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben festzustellen, er hat in Mosambik zwölf Jahre lang die Schule besucht (EV, AS 101; VHS, 8 ff), zudem legte er Schulzeugnisse aus Mosambik vor (AS 41 bis 47, Übersetzung OZ 12). In der mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage nachvollziehbar an, dass er während der Schulzeit in XXXX in einem Schul- bzw. Fußballheim gelebt habe, weil er dort auch Fußball gespielt habe (VHS, 9). Vor dem Bundesamt brachte er auch vor, dass er sich zweimal bei der Universität beworben habe, aber beide Male abgelehnt worden sei, er habe Informatik studieren wollen. Er habe dann aber beschlossen, seine Karriere als Fußballer fortzusetzen, dies sei mit dem Studium ohnehin nicht vereinbar gewesen. Er habe mit dem Fußballspielen in Mosambik auch Geld verdient, vier Jahre lang habe er als Profifußballer bei zwei Vereinen gespielt (EV, AS 101; VHS, 11). Dies alles schilderte der Beschwerdeführer sehr glaubwürdig, ebenso, dass er auch in Österreich Fußball spielen und auch als Trainer für Kinder arbeiten möchte (EV, AS 107; VHS, 20); dass er bereits als Spieler und Trainer tätig ist, ist der vorgelegten Bestätigung des Fußballvereines zu entnehmen (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll). Die Schulbildung des Beschwerdeführers war aufgrund seiner gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben festzustellen, er hat in Mosambik zwölf Jahre lang die Schule besucht (EV, AS 101; VHS, 8 ff), zudem legte er Schulzeugnisse aus Mosambik vor (AS 41 bis 47, Übersetzung OZ 12). In der mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage nachvollziehbar an, dass er während der Schulzeit in römisch 40 in einem Schul- bzw. Fußballheim gelebt habe, weil er dort auch Fußball gespielt habe (VHS, 9). Vor dem Bundesamt brachte er auch vor, dass er sich zweimal bei der Universität beworben habe, aber beide Male abgelehnt worden sei, er habe Informatik studieren wollen. Er habe dann aber beschlossen, seine Karriere als Fußballer fortzusetzen, dies sei mit dem Studium ohnehin nicht vereinbar gewesen. Er habe mit dem Fußballspielen in Mosambik auch Geld verdient, vier Jahre lang habe er als Profifußballer bei zwei Vereinen gespielt (EV, AS 101; VHS, 11). Dies alles schilderte der Beschwerdeführer sehr glaubwürdig, ebenso, dass er auch in Österreich Fußball spielen und auch als Trainer für Kinder arbeiten möchte (EV, AS 107; VHS, 20); dass er bereits als Spieler und Trainer tätig ist, ist der vorgelegten Bestätigung des Fußballvereines zu entnehmen (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer gab gleichbleibend und glaubwürdig an, seinen Vater nie kennengelernt zu haben, auch seine Mutter habe mit ihm nie über den Verbleib des Vaters gesprochen. Seine Familie bestehe daher nur aus seiner Mutter und seinem Bruder (EB, AS 7; EV, AS 103; VHS, 9). Aufgrund der gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seinen Vater nicht kennt, er erwähnte ihn zu keiner Zeit im Rahmen seines Vorbringens. Auch, dass die Mutter ihm nicht mehr über ihn erzählte, erscheint glaubwürdig. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wo sich seine Mutter und der Bruder derzeit aufhalten würden, er habe sie im Zuge des Konflikts in Mosambik aus den Augen verloren (EV, AS 102 f). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass sein Bruder zwischenzeitlich mit ihm Kontakt aufgenommen habe, er und die Mutter würden nun in Südafrika leben (VHS, 9 f). Der Konflikt habe im Jahr 2017 begonnen, 2019 habe er den Kontakt zu seiner Mutter und dem Bruder verloren (VHS, 13). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Konflikt im nördlichen Teil von Mosambik und der dadurch bedingten Verschlechterung der Sicherheitslage konnte nach kurzer Recherche verifiziert werden (z. B. Briefing Notes von UNHCR, abrufbar unter https://www.unhcr.org/ news/briefing-notes/nearly-1-million-people-have-fled-five-years-northern-mozambique-violence). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Mutter und der Bruder einfach eines Tages nicht mehr von der Arbeit nach Hause gekommen seien (EV, AS 102), erscheint hingegen vage, hierzu konnte der Beschwerdeführer nur wenig erzählen. So gab er vor dem Bundesamt dazu ergänzend an, dass er deshalb bei der Polizei gewesen sei, diese hab ihm jedoch auch nicht helfen können, er habe dort nichts über den Aufenthalt seiner Mutter und seines Bruders in Erfahrung bringen könne. Auch er selbst habe nach ihnen gesucht, jedoch ergebnislos. Da er ein sehr enges Verhältnis zu seiner Mutter und dem Bruder hab, sei es für ihn sehr schwierig gewesen, ohne sie weiterzuleben (EV, AS 102 f). In der mündlichen Verhandlung wurde er dazu befragt, weshalb seine Mutter und sein Bruder in Südafrika seien, und gab er an: „Aufgrund der Situation, die sie in Mosambik hatten, sind sie nach Südafrika geflüchtet.“ (VHS, 9). Es wird dem Beschwerdeführer somit zwar geglaubt, dass sich seine Mutter und sein Bruder nunmehr in Südafrika aufhalten, auch, dass dies mit dem Konflikt in Mosambik zusammenhängt, erscheint durchaus plausibel. Die genaueren Umstände, wann und weshalb sie wirklich nach Südafrika gezogen sind, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubwürdig darlegen, weshalb dazu auch keine Feststellung getroffen werden kann. Fest steht somit nur, dass die Mutter und der Bruder nunmehr in Südafrika leben und der Beschwerdeführer zu ihnen sporadisch Kontakt hat. Der Beschwerdeführer sprach in seinen Einvernahmen davon, dass ihm ein „Onkel“ in Burundi geholfen habe, die Dokumente für die Ausreise zu erhalten (EV, AS 104 f), dieser habe damals in Bujumbura gelebt (VHS, 10). Es entstand jedoch nicht der Eindruck, dass er zu diesem „Onkel“ eine familiäre Bindung verspüren würde. So gab er in der Verhandlung zunächst an, dass er „einen Onkel kennengelernt“ habe, als er nach Burundi ausgereist sei, „und in dieser Zeit habe ich mit diesem Onkel gesprochen.“ (VHS, 9). Auf Nachfrage gab er an, dass er damit gemeint habe, dass er ihn persönlich getroffen habe, als er nach Burundi gekommen sei. Er habe zwar durch seine Mutter schon von ihm gehört gehabt, er habe aber auch jetzt keinen Kontakt mehr zu ihm (VHS, 10). Der „Onkel“ habe ihm geholfen, das Land zu verlassen, er habe ihm mit dem Reisepass geholfen, er habe für ihn die gesamte Reise organisiert (VHS, 11 f). Der Beschwerdeführer konnte zu seinem angeblichen Onkel in Bujumbura nur wenige und vage Angaben machen, er erzählte nicht, wie er den Kontakt zu ihm aufgenommen hat. Eine Herstellung des Kontakts über die Mutter ist zu diesem Zeitpunkt nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer zuvor angab, dass er damals keinen Kontakt zu ihr hatte. Er machte auch abgesehen von der Wohnmöglichkeit keine Angaben, wie sich die Zeit in Bujumbura mit diesem „Onkel“ gestaltete habe. Auch wisse er nicht, wovon der „Onkel“ lebe, er habe ihn nie zu seinem Privatleben befragt (VHS, 21). Diese lediglich vage Schilderung legt die Vermutung nahe, dass es sich bei dieser Person nicht um einen richtigen Onkel handelt, sondern um einen Fluchthelfer. Auch sonst berichtete der Beschwerdeführer zu keiner Zeit, weitere Verwandte in Burundi zu haben, diese zu kennen oder gar Kontakt zu ihnen zu haben und erscheint dies in Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt außerhalb von Burundi glaubwürdig, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer in Burundi keine Familienangehörigen hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in Mosambik waren ausreichend, der Beschwerdeführer gab gleichbleibend an, dass seine Mutter und dann auch der ältere Bruder erwerbstätig waren und den Lebensunterhalt für die Familie verdienten, auch der Schulbesuch in einer Privatschule samt Internat konnte finanziert werden. Nach der Schule verdiente der Beschwerdeführer als Fußballerspieler auch selbst Geld, wovon er einen Teil für seine Ausreise ansparen konnte (EV, AS 101; VHS, 11). Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage zum Vermerk in seiner Geburtsurkunde, dass seine Eltern Landwirte gewesen seien (AS 69, Übersetzung OZ 9), auch nachvollziehbar erklären, dass er aufgrund seines damals jungen Alters nicht wisse, welchen Beruf seine Eltern damals in Burundi ausgeübt hätten. Dies ist in Berücksichtigung der Ausreise im Kleinkindalter plausibel. Der Beschwerdeführer war betreffend das Motiv für seine Ausreise aus Mosambik nicht glaubwürdig. Zum einen gab er in der Erstbefragung drei Mal an, dass er schon länger gezielt nach Österreich kommen habe wollen, um hier bei XXXX Fußball zu spielen (EB, AS 8 ff). Vor dem Bundesamt gab er schließlich an, dass er Mosambik verlassen habe, weil er einerseits beschuldigt worden sei, einer Jihadisten-Bewegung anzugehören und Personen Unterschlupf zu gewähren, andererseits habe er angeblich Bilder einer nackten Frau, mit der er zuvor acht Monate lang zusammen gewesen sei, verschickt. Er sei angesichts der polizeilichen Vorladung erschrocken und verängstigt gewesen und habe er deshalb und aufgrund dessen, wie es ihm in den letzten Jahren ergangen sei, das Land verlassen (EV, AS 103). In der mündlichen Verhandlung wiederholte er zwar die wesentlichen Punkte, erwähnte jedoch keinen Zusammenhang mehr mit einer Jihadisten-Bewegung und gab im Widerspruch zur Einvernahme an, dass er am 20.06.2022 Mosambik verlassen habe, die Vorladung sei für den 23. Juni gewesen (VHS, 13; vgl. dazu 22.06.2022 EV, AS 103). Dass der Beschwerdeführer bereits längere Zeit Probleme mit den Behörden in Mosambik gehabt habe, die seinen Entschluss zur Ausreise bestärkt hätten, erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich erst im Mai 2022, etwa fünf Wochen vor seiner Ausreise und etwa vier Wochen vor Erhalt der angeblichen Vorladung, eine neue Flüchtlingskarte ausstellen ließ (vgl. Übersetzung in OZ 12), nicht glaubwürdig. Es ist aufgrund seines Vorbringens und des persönlichen Eindrucks eher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bewusst nach Burundi reiste, um sich dort die notwendigen Dokumente für eine Ausreise nach Europa ausstellen zu lassen.Der Beschwerdeführer war betreffend das Motiv für seine Ausreise aus Mosambik nicht glaubwürdig. Zum einen gab er in der Erstbefragung drei Mal an, dass er schon länger gezielt nach Österreich kommen habe wollen, um hier bei römisch 40 Fußball zu spielen (EB, AS 8 ff). Vor dem Bundesamt gab er schließlich an, dass er Mosambik verlassen habe, weil er einerseits beschuldigt worden sei, einer Jihadisten-Bewegung anzugehören und Personen Unterschlupf zu gewähren, andererseits habe er angeblich Bilder einer nackten Frau, mit der er zuvor acht Monate lang zusammen gewesen sei, verschickt. Er sei angesichts der polizeilichen Vorladung erschrocken und verängstigt gewesen und habe er deshalb und aufgrund dessen, wie es ihm in den letzten Jahren ergangen sei, das Land verlassen (EV, AS 103). In der mündlichen Verhandlung wiederholte er zwar die wesentlichen Punkte, erwähnte jedoch keinen Zusammenhang mehr mit einer Jihadisten-Bewegung und gab im Widerspruch zur Einvernahme an, dass er am 20.06.2022 Mosambik verlassen habe, die Vorladung sei für den 23. Juni gewesen (VHS, 13; vergleiche dazu 22.06.2022 EV, AS 103). Dass der Beschwerdeführer bereits längere Zeit Probleme mit den Behörden in Mosambik gehabt habe, die seinen Entschluss zur Ausreise bestärkt hätten, erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich erst im Mai 2022, etwa fünf Wochen vor seiner Ausreise und etwa vier Wochen vor Erhalt der angeblichen Vorladung, eine neue Flüchtlingskarte ausstellen ließ vergleiche Übersetzung in OZ 12), nicht glaubwürdig. Es ist aufgrund seines Vorbringens und des persönlichen Eindrucks eher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bewusst nach Burundi reiste, um sich dort die notwendigen Dokumente für eine Ausreise nach Europa ausstellen zu lassen. Aus Burundi reiste der Beschwerdeführer schließlich am 07.10.2022 aus (EV, AS 100; VHS, 11), wobei er in der Einvernahme angab, von Bujumbura nach Belgrad geflogen zu sein (EV, AS 109), wohingegen in der Erstbefragung eine dazu widersprüchliche Fluchtroute protokolliert wurde (vgl. dazu AS 9: Burundi, Äthiopien, Türkei, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien, Österreich). In der mündlichen Verhandlung gab er dazu befragt an, dass er geflogen sei, der „Onkel“ habe sich auch um ein „Durchreisevisum für die Türkei“ gekümmert und auch um eine „Reservierung“ in Serbien (VHS, 12). Die Reiseroute des Beschwerdeführers kann daher nicht konkret festgestellt werden, dass er über Serbien reiste, ist jedoch plausibel. Das Datum der Einreise beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (EV, AS 102), das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (EB, AS 6).Aus Burundi reiste der Beschwerdeführer schließlich am 07.10.2022 aus (EV, AS 100; VHS, 11), wobei er in der Einvernahme angab, von Bujumbura nach Belgrad geflogen zu sein (EV, AS 109), wohingegen in der Erstbefragung eine dazu widersprüchliche Fluchtroute protokolliert wurde vergleiche dazu AS 9: Burundi, Äthiopien, Türkei, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien, Österreich). In der mündlichen Verhandlung gab er dazu befragt an, dass er geflogen sei, der „Onkel“ habe sich auch um ein „Durchreisevisum für die Türkei“ gekümmert und auch um eine „Reservierung“ in Serbien (VHS, 12). Die Reiseroute des Beschwerdeführers kann daher nicht konkret festgestellt werden, dass er über Serbien reiste, ist jedoch plausibel. Das Datum der Einreise beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (EV, AS 102), das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (EB, AS 6). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (EV, AS 99; VHS, 5). Da auch keine weiteren Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich Hinweise auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung ergeben würden, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Er ist demnach auch arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren gleichbleibend an, dass ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie in Österreich leben würde (EV, AS 104; VHS, 9 und 19), er legte als Nachweis auch die Kopie der Lichtbildseite eines österreichischen Reisepasses sowie einen ZMR-Auszug betreffend den Onkel vor (AS 49 f). Aus seinen Angaben geht hervor, dass er zu seinem Onkel zwar sporadisch Kontakt hält, es besteht aber in keiner Weise eine Abhängigkeit zu ihm, der Beschwerdeführer lebt in einem anderen Bundesland und führt ein eigenständiges Leben (VHS, 19). Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet waren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu treffen: Bestätigung über Betätigung in der Unterkunft (AS 37 f); Bestätigung über freiwillige ehrenamtliche Arbeiten (AS 59, 63 f und OZ 10); Bestätigungen über Deutschkurse (AS 61 und 67, OZ 10), Deutschzertifikat A1 (OZ 10); Zertifikat Gastronomiehilfskraft, Praktikum als Gastronomiehilfskraft, Erste-Hilfe-Kurs und Vereinbarung zur freiwilligen Probearbeit (OZ 10); Unterstützungserklärungen (OZ 10 und Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Seine Mitgliedschaft und die Aufgaben im Fußballverein beruhen auf der vorgelegten Bestätigung des Vereins (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll). Der derzeitige fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in das Fremdenregister fest (IZR-Auszug vom 04.03.2025, OZ 2). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 04.03.2025, OZ 2). 2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer in Mosambik anerkannter Flüchtling war, beruht auf seinen Angaben (VHS, 17) und der vorgelegten Identitätskarte für Flüchtlinge in Mosambik (AS 79, Übersetzung OZ 12), den Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Mosambik kennt der Beschwerdeführer nicht (VHS, 13), es ist jedoch aufgrund seines glaubwürdigen Vorbringens zum Asylstatus davon auszugehen, dass eine gewaltsame Vertreibung in irgendeiner Form stattgefunden haben muss, wäre er sonst nicht als Flüchtling anerkannt worden. Der Beschwerdeführer kam als Baby bzw. Kleinkind mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder nach Mosambik, dass er selbst sich nicht an irgendetwas erinnern kann, ist daher nachvollziehbar. Zumal der Grund für das damalige Verlassen Burundis nicht festgestellt werden kann und auch der Beschwerdeführer keine Verbindung herstellen konnte, besteht kein Zusammenhang zu seiner letzten Ausreise aus Burundi im Jahr 2022. In der Erstbefragung bezog sich der Beschwerdeführer auf Mosambik und gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er schon längere Zeit nach Österreich kommen habe wollen, um hier für XXXX zu spielen. Im Jahr 2021 sei ein Konflikt in der Region ausgebrochen, in der sie in Mosambik gelebt hätten. Er habe das Land dann nach Burundi verlassen und von dort seine Reise nach Europa anzutreten, um hier ein besseres Leben zu bekommen. Er befürchte in Mosambik aufgrund des Konflikts sterben zu können, aber auch die Lebensumstände seien sehr schwierig. In Burundi kenne er sich nicht aus, da er sein ganzes Leben in Mosambik gewesen sei (EB, AS 10).In der Erstbefragung bezog sich der Beschwerdeführer auf Mosambik und gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er schon längere Zeit nach Österreich kommen habe wollen, um hier für römisch 40 zu spielen. Im Jahr 2021 sei ein Konflikt in der Region ausgebrochen, in der sie in Mosambik gelebt hätten. Er habe das Land dann nach Burundi verlassen und von dort seine Reise nach Europa anzutreten, um hier ein besseres Leben zu bekommen. Er befürchte in Mosambik aufgrund des Konflikts sterben zu können, aber auch die Lebensumstände seien sehr schwierig. In Burundi kenne er sich nicht aus, da er sein ganzes Leben in Mosambik gewesen sei (EB, AS 10). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Burundi einen Personalausweis beantragt habe. Bei der Aushändigung des Dokuments sei er gefragt worden, mit welcher politischen Partei er sympathisieren würde. Er habe damals die XXXX angegeben und sei er dann „praktisch“ aufgefordert worden, Mitglied zu werden, es sei von ihm auch gefordert worden, nächtliche Patrouillen durchzuführen. Er habe sich jedoch geweigert und sei daraufhin bedroht worden. Sein „Onkel“ habe ihm daraufhin empfohlen, das Land zu verlassen (EV, AS 104 f). Auf Nachfrage gab er an, der Kontakt zur Partei sei durch den „Onkel“ hergestellt worden, um die Erlangung seiner Dokumente zu beschleunigen (EV, AS 105 f). Während des Zeitraums seines Aufenthalts in Burundi habe es keine Konsequenzen wegen seiner Weigerung gegeben (EV, AS 106).In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Burundi einen Personalausweis beantragt habe. Bei der Aushändigung des Dokuments sei er gefragt worden, mit welcher politischen Partei er sympathisieren würde. Er habe damals die römisch 40 angegeben und sei er dann „praktisch“ aufgefordert worden, Mitglied zu werden, es sei von ihm auch gefordert worden, nächtliche Patrouillen durchzuführen. Er habe sich jedoch geweigert und sei daraufhin bedroht worden. Sein „Onkel“ habe ihm daraufhin empfohlen, das Land zu verlassen (EV, AS 104 f). Auf Nachfrage gab er an, der Kontakt zur Partei sei durch den „Onkel“ hergestellt worden, um die Erlangung seiner Dokumente zu beschleunigen (EV, AS 105 f). Während des Zeitraums seines Aufenthalts in Burundi habe es keine Konsequenzen wegen seiner Weigerung gegeben (EV, AS 106). Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch eine politische Partei nicht glaubhaft machen habe können. Auch amtswegig seien keine Hinweise auf eine andere asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung hervorgekommen. Eine Rückkehr nach Burundi sei ihm möglich und zumutbar, er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und verfüge er über Schulbildung, sodass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und würden die öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthalts die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen (vgl. angefochtener Bescheid, S 16 f und 140 ff).Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch eine politische Partei nicht glaubhaft machen habe können. Auch amtswegig seien keine Hinweise auf eine andere asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung hervorgekommen. Eine Rückkehr nach Burundi sei ihm möglich und zumutbar, er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und verfüge er über Schulbildung, sodass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und würden die öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthalts die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen vergleiche angefochtener Bescheid, S 16 f und 140 ff). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erneut zu seiner Ausreise und dem Fluchtgrund befragt Folgendes vor: „Es war nämlich so, dass ich über meinen Onkel eine Partei der Opposition kennengelernt habe, die mir eine Arbeit angeboten haben, nämlich Patrouillen zu machen. Ich habe gesagt, das kann ich nicht machen, ich könnte aber den Fußballclub dieser Partei vertreten […]. Mein Onkel hat mir geholfen, das Land zu verlassen. […] Er hat mir gesagt, die Antwort, die ich gegeben habe, sei keine gute gewesen. Ich würde riskieren, von dieser Partei verfolgt zu werden. Er hat mir auch mit dem Reisepass geholfen, das war das einzige Dokument, was ich gebraucht habe. Die Partei hat mir dann aber geholfen, eine Parteikarte zu bekommen und eine Identitätskarte. Mein Onkel hat mir mit dem Reisepass geholfen. Es war sicherer für mich auszureisen. Es könnte ja sein, dass die Partei mich verfolgt, weil ich aufgrund der Arbeit, die sie wollten, die ich mache, schon einige Informationen hatte. Das war auch an einem Ort, wo ich physisch und psychisch nicht sicher war. In dieser Situation habe ich die Hilfe angenommen, ich konnte in dieser Situation nicht länger bleiben. Ich habe dann das Land verlassen, um physisch und psychisch in Sicherheit zu sein.“ VHS, 11 f). Auch auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer seine Beweggründe, Burundi zu verlassen, nicht konkreter darstellen (VHS,13). Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem vagen, oberflächlichen und teils widersprüchlichen Vorbringen nicht gelungen, eine Bedrohung oder Verfolgung in Burundi glaubhaft zu machen. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar kein Wissen über die politischen Verhältnisse und die Parteienlandschaft hat. Dazu befragt gab er in der mündlichen Verhandlung zunächst an, zwei Parteien in Burundi zu kennen, nämlich „CMR und CMFDD“. Auf Aufforderung, die Abkürzungen zu notieren, schrieb er dann auf: „ XXXX und CNDD-FDD“ (VHS, 13 und Beilage ./3). Auf Nachfrage, ob er wisse, was die Abkürzungen bedeuten oder welche Programme diese vertreten würden, gab er an, dies nicht zu wissen (VHS, 14). Aus den Länderberichten geht hervor, dass die CNDD-FDD die Regierungspartei ist, die Oppositionspartei verwendet die Abkürzung XXXX , da dies für XXXX steht (vgl. Bericht HRW unter Pkt. II.1.4.3.). Die vom Beschwerdeführer genannte Abkürzung XXXX findet sich weder in den herangezogenen Länderberichten, noch im Zuge einer kurzen Internetrecherche zu den in Burundi vertretenen Parteien und nannte er sie sohin nicht richtig. Auch dass der Beschwerdeführer keinerlei Details zu den Parteien berichten konnte zeigt, dass er kein Interesse an der Politik und der Parteienlandschaft Burundis hat. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar kein Wissen über die politischen Verhältnisse und die Parteienlandschaft hat. Dazu befragt gab er in der mündlichen Verhandlung zunächst an, zwei Parteien in Burundi zu kennen, nämlich „CMR und CMFDD“. Auf Aufforderung, die Abkürzungen zu notieren, schrieb er dann auf: „ römisch 40 und CNDD-FDD“ (VHS, 13 und Beilage ./3). Auf Nachfrage, ob er wisse, was die Abkürzungen bedeuten oder welche Programme diese vertreten würden, gab er an, dies nicht zu wissen (VHS, 14). Aus den Länderberichten geht hervor, dass die CNDD-FDD die Regierungspartei ist, die Oppositionspartei verwendet die Abkürzung römisch 40 , da dies für römisch 40 steht vergleiche Bericht HRW unter Pkt. römisch zwei.1.4.3.). Die vom Beschwerdeführer genannte Abkürzung römisch 40 findet sich weder in den herangezogenen Länderberichten, noch im Zuge einer kurzen Internetrecherche zu den in Burundi vertretenen Parteien und nannte er sie sohin nicht richtig. Auch dass der Beschwerdeführer keinerlei Details zu den Parteien berichten konnte zeigt, dass er kein Interesse an der Politik und der Parteienlandschaft Burundis hat. Befragt, weshalb er sich dann für eine der Parteien entschieden habe, brachte er nur vage vor: „Da gab es keine Kriterien, es war über meinen Onkel, der schon in Kontakt stand mit der Partei. Ich wusste auch nicht, ob es sich um die Partei an der Macht handelt oder um die Oppositionspartei.“ (VHS, 14). Er glaube, dass er Mitglied geworden sei, er habe auch eine Parteikarte gehabt. Der Grund dafür sei gewesen, dass er seine notwendigen Unterlagen bekommen habe. Der Onkel habe ihm gesagt, dass es auf diese Art und Weise schneller gehe. Die Parteikarte sei ein Zwischenschritt zur Identitätskarte gewesen (VHS, 14). Der Parteiausweis sei ihm im Juli ausgestellt worden, der Personalausweis im September, wobei er sich da nicht sicher sei. (VHS, 15). Dieses Vorbringen widerspricht seinen Angaben vor dem Bundesamt, wo er vorbrachte, dass er bei der Aushändigung des Personalausweises aufgefordert worden sei, Parteimitglied zu werden (EV, AS 104). Nach den vorgelegten Dokumenten und der Übersetzung wurde der Personalausweis am 28.09.2022 ausgestellt (vgl. dazu AS 81 und EV, AS 105). Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass er zunächst nur den Personalausweis beantragt habe, um nachweisen zu können, dass er aus dem Land sei. Zunächst habe es keinen Anlass für einen Reisepass gegeben, weil er mit einem Ausweis im Land bleiben habe können. Erst für die Ausreise habe er den Reisepass benötigt und habe er diesen ebenfalls im September erhalten (VHS, 16). Die Angaben des Beschwerdeführers, wann er welches Dokument beantragt und erhalten habe und unter welchen Voraussetzungen, sind unschlüssig und nicht nachvollziehbar.Befragt, weshalb er sich dann für eine der Parteien entschieden habe, brachte er nur vage vor: „Da gab es keine Kriterien, es war über meinen Onkel, der schon in Kontakt stand mit der Partei. Ich wusste auch nicht, ob es sich um die Partei an der Macht handelt oder um die Oppositionspartei.“ (VHS, 14). Er glaube, dass er Mitglied geworden sei, er habe auch eine Parteikarte gehabt. Der Grund dafür sei gewesen, dass er seine notwendigen Unterlagen bekommen habe. Der Onkel habe ihm gesagt, dass es auf diese Art und Weise schneller gehe. Die Parteikarte sei ein Zwischenschritt zur Identitätskarte gewesen (VHS, 14). Der Parteiausweis sei ihm im Juli ausgestellt worden, der Personalausweis im September, wobei er sich da nicht sicher sei. (VHS, 15). Dieses Vorbringen widerspricht seinen Angaben vor dem Bundesamt, wo er vorbrachte, dass er bei der Aushändigung des Personalausweises aufgefordert worden sei, Parteimitglied zu werden (EV, AS 104). Nach den vorgelegten Dokumenten und der Übersetzung wurde der Personalausweis am 28.09.2022 ausgestellt vergleiche dazu AS 81 und EV, AS 105). Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass er zunächst nur den Personalausweis beantragt habe, um nachweisen zu können, dass er aus dem Land sei. Zunächst habe es keinen Anlass für einen Reisepass gegeben, weil er mit einem Ausweis im Land bleiben habe können. Erst für die Ausreise habe er den Reisepass benötigt und habe er diesen ebenfalls im September erhalten (VHS, 16). Die Angaben des Beschwerdeführers, wann er welches Dokument beantragt und erhalten habe und unter welchen Voraussetzungen, sind unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte auch keine spontanen Antworten auf Nachfragen zur vorgebrachten Bedrohung geben. Vor dem Bundesamt gab er an, von der Partei im Juli 2022 erstmals kontaktiert worden zu sein (EV, AS 105) und steht dies im Widerspruch zu seinen vorigen Angaben, bei Aushändigung des Personalausweises angesprochen worden zu sein (EV, AS 104). Auf Nachfrage blieb er dabei, dass er im Juli 2022 erstmals kontaktiert worden sei (EV, AS 105). Vor dem Bundesamt erwähnte der Beschwerdeführer auch nicht, dass er der Partei anstelle der Patrouillengänge angeboten habe, ihren Fußballclub zu vertreten (vgl. dazu EV, AS 104 f und VHS, 11 und 15). Auf einige Nachfragen konnte er keine Antwort geben, auf andere wiederholte er seine bisherigen Aussagen und wird zur Verdeutlichung ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll wiedergegeben (VHS, 14 f):Der Beschwerdeführer konnte auch keine spontanen Antworten auf Nachfragen zur vorgebrachten Bedrohung geben. Vor dem Bundesamt gab er an, von der Partei im Juli 2022 erstmals kontaktiert worden zu sein (EV, AS 105) und steht dies im Widerspruch zu seinen vorigen Angaben, bei Aushändigung des Personalausweises angesprochen worden zu sein (EV, AS 104). Auf Nachfrage blieb er dabei, dass er im Juli 2022 erstmals kontaktiert worden sei (EV, AS 105). Vor dem Bundesamt erwähnte der Beschwerdeführer auch nicht, dass er der Partei anstelle der Patrouillengänge angeboten habe, ihren Fußballclub zu vertreten vergleiche dazu EV, AS 104 f und VHS, 11 und 15). Auf einige Nachfragen konnte er keine Antwort geben, auf andere wiederholte er seine bisherigen Aussagen und wird zur Verdeutlichung ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll wiedergegeben (VHS, 14 f): „R: Gegenüber wem haben Sie diese Partei genannt? Vor dem BFA gaben Sie an: „Ich gab damals die XXXX an“.„R: Gegenüber wem haben Sie diese Partei genannt? Vor dem BFA gaben Sie an: „Ich gab damals die römisch 40 an“. BP zögert: Ich kann die Frage nicht verstehen. R: Von wem hat die Partei erfahren, dass Sie Mitglied sind? BP: Keine Antwort. Ich verstehe die Frage nicht. R: Was wollte die Partei von Ihnen? BP: Die Partei wollte von mir, dass ich für sie arbeite und diese Patrouillen mache. Ich habe das abgelehnt und ich könnte, weil die Partei einen Fußballverein hat, diesen Fußballverein repräsentieren. Ich wollte meine Studien weitermachen und meine Karriere als Profifußballer. R: Können Sie sich noch daran erinnern, wie Sie diese Aufforderungen für die Patrouillengänge erhalten haben? BP: Das war, nachdem ich die Unterlagen bekommen habe und sie mir sagten, dass ich diese Aufgabe übernehmen sollte. Sie sagten auch, ich sei Parteimitglied. R: Wo war das und wer war das? BP: Das war in Bujumbura. R: Was wurde gesprochen? BP: Das war über diese Patrouillengänge, darüber wurde gesprochen. R: Wo hätten Sie patrouillieren sollen? BP: Soweit ist es nicht gekommen, dass sie mir sagten, wo ich das machen sollte. Ich habe es abgelehnt und ich war nicht damit einverstanden. Dann haben sie mir auch nicht gesagt, wo. R: Was haben Sie gesagt, als Sie sich weigerten? BP: Wie ich gesagt habe, dass ich damit nicht einverstanden bin, dass ich vielleicht einen Fußballclub vertreten könnte und mit meinen Studien weitermachen könnte und über diesen Fußballclub meine Profifußballerkarriere weiterführen kann.“ Auch zur Frage, ob er die behauptete Bedrohung konkret angeben könne, blieb sein Vorbringen vage und oberflächlich, erst auf inhaltlichen Vorhalt seiner Angabe vor dem Bundesamt wiederholte er seine bisherige Aussage, ohne jedoch konkreter zu werden (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 16): „R: Sie gaben vor dem Bundesamt auch an, bedroht worden zu sein. Wie sah diese Bedrohung konkret aus? BP: Das war, wenn ich dieses Angebot zur Arbeit ablehne, könnte etwas mit mir passieren. Das war diese Unsicherheit. Mein Onkel sagte auch, das war keine gute Antwort. R: Wer hat Sie bedroht? BP: Das weiß ich nicht, wer diese Person sein könnte. R: Wurden Sie konkret bedroht? BP: Wie, das verstehe ich nicht. R: Sie haben gesagt, Sie wurden bedroht, Ihnen wurde gesagt, es sei nicht günstig, diese Arbeit abzulehnen. (BFA, S 10) BP: Das waren die Leute von der Partei, die mir mit den Dokumenten geholfen haben. Sie haben gesagt, es sei keine gute Idee. Mein Onkel hat mir dann auch gesagt, das hätte ich nicht sagen sollen, dass ich diese Arbeit nicht machen möchte.“ Der Beschwerdeführer äußerte dadurch lediglich vage Vermutungen über eine mögliche Bedrohung. Aus seinen unkonkreten Angaben ist erkennbar, dass er keine konkrete Situation vor Augen hatte, die er schildern hätte können, es fehlen Realkennzeichen und beschränkt sich sein Vorbringen nur auf die Vermutung möglicher Szenarien. Es erscheint auch nicht plausibel, dass jemand, der nicht in diesem Land aufgewachsen ist und daher in der Stadt Bujumbura nicht ortskundig ist, zudem überhaupt nicht Französisch, sondern nur etwas Kirundi spricht – obwohl er dies nie in einer Schule, sondern nur von seiner Mutter gelernt hat –, aufgefordert werden würde, Patrouillen in den Straßen durchzuführen, wo ihm eine Orientierung wohl nur schwer möglich sein würde. In einer Gesamtbetrachtung, insbesondere in Hinblick darauf, dass er die Partei nicht korrekt benennen und keine weiteren Informationen zu dieser angeben konnte, seine widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben zum Verlauf seines Aufenthalts in Burundi und die lediglich vagen Vermutungen einer möglichen Bedrohung sowie dem persönlichen Eindruck, ist der Beschwerdeführer bezüglich seines Grundes für das Verlassen seines Herkunftsstaates Burundi nicht glaubwürdig. Die oberflächlichen Angaben zum Fluchtgrund widersprechen im Aussageverhalten auch seinen sonst umfassenden und konkreten Angaben zu seiner Person; die damit in Zusammenhang stehenden Fragen beantwortete der Beschwerdeführer jeweils spontan, konkret und ausführlich, wohingegen er sich in Bezug auf seinen Fluchtgrund auf wenige, detailarme Phrasen stützte. Der Beschwerdeführer wurde daher im Herkunftsstaat Burundi nicht aus Gründen seiner behaupteten, politischen Einstellung verfolgt oder bedroht. Er war kein Mitglied der Oppositionspartei XXXX und wurde weder aufgefordert, Patrouillen durchzuführen, noch war er sonst politisch tätig. Es droht ihm daher aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Burundi.In einer Gesamtbetrachtung, insbesondere in Hinblick darauf, dass er die Partei nicht korrekt benennen und keine weiteren Informationen zu dieser angeben konnte, seine widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben zum Verlauf seines Aufenthalts in Burundi und die lediglich vagen Vermutungen einer möglichen Bedrohung sowie dem persönlichen Eindruck, ist der Beschwerdeführer bezüglich seines Grundes für das Verlassen seines Herkunftsstaates Burundi nicht glaubwürdig. Die oberflächlichen Angaben zum Fluchtgrund widersprechen im Aussageverhalten auch seinen sonst umfassenden und konkreten Angaben zu seiner Person; die damit in Zusammenhang stehenden Fragen beantwortete der Beschwerdeführer jeweils spontan, konkret und ausführlich, wohingegen er sich in Bezug auf seinen Fluchtgrund auf wenige, detailarme Phrasen stützte. Der Beschwerdeführer wurde daher im Herkunftsstaat Burundi nicht aus Gründen seiner behaupteten, politischen Einstellung verfolgt oder bedroht. Er war kein Mitglied der Oppositionspartei römisch 40 und wurde weder aufgefordert, Patrouillen durchzuführen, noch war er sonst politisch tätig. Es droht ihm daher aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Burundi. Im Verfahren sind auch keine anderen Anhaltspunkte für eine aktuelle, individuelle und konkrete Verfolgung Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Burundi hervorgekommen, dies insbesondere nicht in Hinblick auf seine Herkunft, oder seine Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit. 2.4. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi: Die Sicherheitslage in Burundi ist weitgehend stabil, auch wenn von einzelnen Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund berichtet wird (LIB, S 8; vgl. auch Bericht HRW unter Pkt. II.1.4.3.). Im Jahr 2022 ging das deutsche Auswärtige Amt von einer weitgehend stabilen Sicherheitslage aus, während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil betrachtete (LIB, S 7). Aus diesen Länderberichten lässt sich aber noch nicht ableiten, dass für alle Bewohner gleichermaßen eine maßgebliche Gefahr besteht, Opfer von willkürlicher Gewalt im Zuge eines bewaffneten Konflikts zu werden, es finden sich auch keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung in Form von Folter oder einer Gefahr für Leib und Leben. Eine erhöhte Bedrohung besteht aber laut Länderinformationen auch durch wiederkehrende Gefechte zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den, an die DR Kongo angrenzenden Provinzen, ebenso wird darin von einer hohen Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land und hoher Kriminalität berichtet (LIB, S 8). Der Beschwerdeführer hat – wie zuvor bereits ausgeführt – kein Naheverhältnis zur politischen Opposition glaubwürdig vorgebracht, weshalb aus diesem Grund für ihn keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, aus politischen Gründen bedroht oder verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer lebte jedoch zuletzt im Kleinkindalter wenige Monate bis Jahre in Burundi und ist daher mit der Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht vertraut und ist damit einem als ernst einzuschätzenden Risiko ausgesetzt, sicherheitsrelevante Vorfälle falsch einzuschätzen und damit Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise, dass die Sicherheitslage in einigen Provinzen maßgeblich besser wäre. Die Sicherheitslage in Burundi ist weitgehend stabil, auch wenn von einzelnen Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund berichtet wird (LIB, S 8; vergleiche auch Bericht HRW unter Pkt. römisch zwei.1.4.3.). Im Jahr 2022 ging das deutsche Auswärtige Amt von einer weitgehend stabilen Sicherheitslage aus, während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil betrachtete (LIB, S 7). Aus diesen Länderberichten lässt sich aber noch nicht ableiten, dass für alle Bewohner gleichermaßen eine maßgebliche Gefahr besteht, Opfer von willkürlicher Gewalt im Zuge eines bewaffneten Konflikts zu werden, es finden sich auch keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung in Form von Folter oder einer Gefahr für Leib und Leben. Eine erhöhte Bedrohung besteht aber laut Länderinformationen auch durch wiederkehrende Gefechte zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den, an die DR Kongo angrenzenden Provinzen, ebenso wird darin von einer hohen Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land und hoher Kriminalität berichtet (LIB, S 8). Der Beschwerdeführer hat – wie zuvor bereits ausgeführt – kein Naheverhältnis zur politischen Opposition glaubwürdig vorgebracht, weshalb aus diesem Grund für ihn keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, aus politischen Gründen bedroht oder verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer lebte jedoch zuletzt im Kleinkindalter wenige Monate bis Jahre in Burundi und ist daher mit der Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht vertraut und ist damit einem als ernst einzuschätzenden Risiko ausgesetzt, sicherheitsrelevante Vorfälle falsch einzuschätzen und damit Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise, dass die Sicherheitslage in einigen Provinzen maßgeblich besser wäre. Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten geht auch hervor, dass eine Wiedereingliederung für Rückkehrer, die viele Jahre im Exil verbracht haben, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Ohne familiäres und soziales Netz gelingt es ihnen nicht, sich in die Gesellschaft zu integrieren und sich durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage zu erschaffen. Die Deckung der existenziellen Bedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Arbeit ist für Rückkehrer ohne familiäres und soziales Netz nicht in ausreichendem Maß gesichert (vgl. dazu Bericht ARC, auszugsweise wiedergegeben unter Pkt. II.1.4.2.). Den aktuellen Prognosen von IPC ist zu entnehmen, dass zwar für das gesamte Gebiet von Burundi in Hinblick auf die Versorgungsunsicherheit von Stufe IPC-2 ausgegangen wird, ergibt sich aus der Detailinformation, dass die Lage in der Region Imbo, in der auch die Stadt Bujumbura – der einzige Ort in Burundi, an dem sich der Beschwerdeführer als Erwachsener kurz aufgehalten hat – liegt, sich wie folgt darstellt: 55% der Bevölkerung sind von IPC-Stufe 1 (das entspricht 527.049 Personen), 30% von IPC-Stufe 2 (das entspricht 287.461 Personen) und 15% von IPC-Stufe 3 (das entspricht 143.741 Personen) betroffen. Zur Lage und Prognose in Hinblick auf akute Unterernährung (acute malnutrition) ist anzumerken, dass das Evidenzlevel für ganz Burundi nur mit „acceptable“ und somit der untersten von drei Stufen angegeben wird (siehe Feststellungen unter Pkt. II.1.4.4.). Aus dem begleitenden Dokument zur Versorgungsunsicherheit ergibt sich, dass die Region Imbo noch bis Dezember in IPC-Stufe 3 eingestuft war – dies hing insbesondere mit klimabedingten Auswirkungen wie z.B. Starkregenfällen, Überschwemmung von Küstengebieten des Tanganjika-Sees sowie Erdrutschen zusammen – und dass aufgrund des bevorstehenden Erntezeitraums eine Entspannung prognostiziert wird (siehe ebenfalls Pkt. II.1.4.4.1.). In einer Gesamtbetrachtung dieser Berichte kann trotz prognostizierter Entspannung insbesondere bei Haushalten ohne stabile Einkommensquelle und mit geringer Eigenverbrauchskapazität nicht von einer gesicherten Versorgungslage ausgegangen werden.Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten geht auch hervor, dass eine Wiedereingliederung für Rückkehrer, die viele Jahre im Exil verbracht haben, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Ohne familiäres und soziales Netz gelingt es ihnen nicht, sich in die Gesellschaft zu integrieren und sich durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage zu erschaffen. Die Deckung der existenziellen Bedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Arbeit ist für Rückkehrer ohne familiäres und soziales Netz nicht in ausreichendem Maß gesichert vergleiche dazu Bericht ARC, auszugsweise wiedergegeben unter Pkt. römisch zwei.1.4.2.). Den aktuellen Prognosen von IPC ist zu entnehmen, dass zwar für das gesamte Gebiet von Burundi in Hinblick auf die Versorgungsunsicherheit von Stufe IPC-2 ausgegangen wird, ergibt sich aus der Detailinformation, dass die Lage in der Region Imbo, in der auch die Stadt Bujumbura – der einzige Ort in Burundi, an dem sich der Beschwerdeführer als Erwachsener kurz aufgehalten hat – liegt, sich wie folgt darstellt: 55% der Bevölkerung sind von IPC-Stufe 1 (das entspricht 527.049 Personen), 30% von IPC-Stufe 2 (das entspricht 287.461 Personen) und 15% von IPC-Stufe 3 (das entspricht 143.741 Personen) betroffen. Zur Lage und Prognose in Hinblick auf akute Unterernährung (acute malnutrition) ist anzumerken, dass das Evidenzlevel für ganz Burundi nur mit „acceptable“ und somit der untersten von drei Stufen angegeben wird (siehe Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.4.4.). Aus dem begleitenden Dokument zur Versorgungsunsicherheit ergibt sich, dass die Region Imbo noch bis Dezember in IPC-Stufe 3 eingestuft war – dies hing insbesondere mit klimabedingten Auswirkungen wie z.B. Starkregenfällen, Überschwemmung von Küstengebieten des Tanganjika-Sees sowie Erdrutschen zusammen – und dass aufgrund des bevorstehenden Erntezeitraums eine Entspannung prognostiziert wird (siehe ebenfalls Pkt. römisch zwei.1.4.4.1.). In einer Gesamtbetrachtung dieser Berichte kann trotz prognostizierter Entspannung insbesondere bei Haushalten ohne stabile Einkommensquelle und mit geringer Eigenverbrauchskapazität nicht von einer gesicherten Versorgungslage ausgegangen werden. Im Falle einer Rückkehr wäre er daher auf humanitäre Unterstützung angewiesen, die den Länderberichten zufolge nicht ausreichend vorhanden ist (vgl. Bericht ARC, auszugsweise wiedergegeben unter Pkt. II.1.4.2.).Im Falle einer Rückkehr wäre er daher auf humanitäre Unterstützung angewiesen, die den Länderberichten zufolge nicht ausreichend vorhanden ist vergleiche Bericht ARC, auszugsweise wiedergegeben unter Pkt. römisch zwei.1.4.2.). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Genfer Flüchtlingskonvention) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Genfer Flüchtlingskonvention) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzuleg

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