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{'item': 'W606 2309402-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW606 2309402-4 Spruch, W606 2309402-4/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas

Art. 133Abs. 4 i

Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Auftraggeberin XXXX führt unter der Bezeichnung „ XXXX “ ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag; der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet XXXX . Die unionsweite Bekanntmachung wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX unter der Nr. XXXX veröffentlicht. Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Wert von EUR 443.000,-.1.
  3. Die Auftraggeberin römisch 40 führt unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag; der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet römisch 40 . Die unionsweite Bekanntmachung wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am römisch 40 unter der Nr. römisch 40 veröffentlicht. Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Wert von EUR 443.000,-. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung von näher bezeichneten Festlegungen in den Teilnahmeunterlagen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 zog die Antragstellerin den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurück und erstattete zugleich einen Antrag auf Rückerstattung von zu viel entrichteten Pauschalgebühren. Mit hg. Beschluss vom 28.03.2025, W606 2309402-1/8E ua., wurden die Verfahren eingestellt. Insgesamt hatte die Antragstellerin für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX zu entrichten, wobei aufgrund der Zurückziehung vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung EUR XXXX bereits aufgrund § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 rückerstattet wurden.Insgesamt hatte die Antragstellerin für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag Pauschalgebühren in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten, wobei aufgrund der Zurückziehung vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung EUR römisch 40 bereits aufgrund Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 rückerstattet wurden. 1.
  5. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag.1.
  6. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR römisch 40 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag.
  7. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  8. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  9. folgen aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist. Die unionsweite Bekanntmachung war dem Antrag als Beilage ./1 angeschlossen. Überdies erfolgte eine Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die Informationen zum Vergabeverfahren ergeben sich auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 24.03.2025 (vgl. W606 2309402-1).2.
  10. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  11. folgen aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist. Die unionsweite Bekanntmachung war dem Antrag als Beilage ./1 angeschlossen. Überdies erfolgte eine Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die Informationen zum Vergabeverfahren ergeben sich auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 24.03.2025 vergleiche W606 2309402-1). Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 443.000,- (vgl. § 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 idF BGBl. II Nr. 374/2023) übersteigt, ergibt sich aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 24.03.2025 (vgl. W606 2309402-1). Des Weiteren folgt dies bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU.Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 443.000,- vergleiche Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023,) übersteigt, ergibt sich aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 24.03.2025 vergleiche W606 2309402-1). Des Weiteren folgt dies bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU. 2.
  12. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  13. folgen aus dem genannten Beschluss und aus dem bezughabenden Gerichtsakt. 2.
  14. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
  15. folgt aus dem Gerichtsakt zur Zl. W606 2309402-
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zur Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten: „Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)[…] Gebühren § 340.
(1)Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:1. […]Paragraph 340,
(1)Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:, 1. […] Gebührenersatz § 341.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn,
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und,
  2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. […] Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages § 344.
(1)[…]Paragraph 344,
(1)[…]
(2)Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
  1. […]
  2. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(2)Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn,
  1. […],
  2. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3)[…] Antragstellung § 350.
(1)[…]Paragraph 350,
(1)[…]
(7)Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.“ 3.
  1. Zur Erledigung des Antrags auf Rückzahlung: 3.2.
  2. Über Anträge auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren gemäß dem BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 328 BVergG 2018 durch Senat (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147).3.2.
  3. Über Anträge auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren gemäß dem BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 328, BVergG 2018 durch Senat vergleiche VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). 3.2.
  4. Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge und gemäß § 350 Abs. 7 BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019; VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, so es über diese Anträge in der Sache entscheiden möchte, die Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Pauschalgebühren (zumindest implizit) als erfüllt anzusehen, andernfalls es (nach Aufforderung zur Verbesserung) den Nachprüfungsantrag oder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen hätte (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019).3.2.
  5. Gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge und gemäß Paragraph 350, Absatz 7, BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind vergleiche auch VfSlg. 20.307 aus 2019,; VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, so es über diese Anträge in der Sache entscheiden möchte, die Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Pauschalgebühren (zumindest implizit) als erfüllt anzusehen, andernfalls es (nach Aufforderung zur Verbesserung) den Nachprüfungsantrag oder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen hätte vergleiche VfGH 26.09.2019, römisch fünf 64 aus 2019,). Dem Beschluss vom 28.03.2025, W606 2309402-1/8E ua., ist, wie festgestellt, zu entnehmen, dass für die gestellten Anträge insgesamt EUR XXXX an Pauschalgebühren zu entrichten waren. Da die Antragstellerin jedoch insgesamt EUR XXXX an Pauschalgebühren entrichtete, ist ihr die Differenz in Höhe von EUR XXXX zurückzuerstatten.Dem Beschluss vom 28.03.2025, W606 2309402-1/8E ua., ist, wie festgestellt, zu entnehmen, dass für die gestellten Anträge insgesamt EUR römisch 40 an Pauschalgebühren zu entrichten waren. Da die Antragstellerin jedoch insgesamt EUR römisch 40 an Pauschalgebühren entrichtete, ist ihr die Differenz in Höhe von EUR römisch 40 zurückzuerstatten. 3.
  6. Zur Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs. 4 i

Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Rückerstattung von entrichteten Pauschalgebühren im Verhältnis zwischen Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin sowie der diesbezüglichen Senatszuständigkeit weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Die genaue Höhe der Rückerstattung von Pauschalgebühren ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Rückerstattung von entrichteten Pauschalgebühren im Verhältnis zwischen Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin sowie der diesbezüglichen Senatszuständigkeit weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Die genaue Höhe der Rückerstattung von Pauschalgebühren ist eine Frage des Einzelfalls vergleiche zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2309402.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.