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{'item': 'W611 2296358-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW611 2296358-1 Spruch, , W611 2296355-1/10EW611 2296358-1/10EW611 2296356-1/10EW611 2296355-1/10E, W611 2296358-1/10E, W611 2296356-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 26.03.2025 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX und 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024 und vom 13.06.2024, Zahlen: zu 1.) XXXX , zu 2.) XXXX und zu 3.) XXXX , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2025, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024 und vom 13.06.2024, Zahlen: zu 1.) römisch 40 , zu 2.) römisch 40 und zu 3.) römisch 40 , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2025, den Beschluss gefasst: A) Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 38 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann ein Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann ein Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 31 Abs. 3 VwGVG, da durch die beschwerdeführenden Parteien in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung nach mündlicher Verkündung des Beschlusses am 26.03.2025 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde und die belangte Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift keinen Ausfertigungsantrag gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da durch die beschwerdeführenden Parteien in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung nach mündlicher Verkündung des Beschlusses am 26.03.2025 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde und die belangte Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift keinen Ausfertigungsantrag gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W611.2296358.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.