5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein ungarischer Staatsangehöriger, verfügt seit XXXX über eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Bereits vom XXXX bis XXXX war der BF mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF wurde am XXXX festgenommen und am XXXX aus der Justizanstalt XXXX entlassen. Der Beschwerdeführer (BF), ein ungarischer Staatsangehöriger, verfügt seit römisch 40 über eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Bereits vom römisch 40 bis römisch 40 war der BF mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF wurde am römisch 40 festgenommen und am römisch 40 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin seit XXXX gemeinsam in einer Mietwohnung im Bundesgebiet. Zudem lebt seine Schwester samt ihrer Familie in Österreich. Der BF übte ab XXXX immer wieder diverse sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aus. Seit dem XXXX scheint jedoch keine zur Sozialversicherung gemeldete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr auf. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin seit römisch 40 gemeinsam in einer Mietwohnung im Bundesgebiet. Zudem lebt seine Schwester samt ihrer Familie in Österreich. Der BF übte ab römisch 40 immer wieder diverse sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aus. Seit dem römisch 40 scheint jedoch keine zur Sozialversicherung gemeldete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr auf. Der BF wurde in Österreich vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 7,00 EUR, wegen § 127 StGB, § 297 Abs. 1
1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass der BF durch die Begehung von Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung eindeutig erkennen habe lassen. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten, da der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde damit begründet, dass der BF durch die Begehung von Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung eindeutig erkennen habe lassen. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten, da der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 25.03.2025 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit der Begehung von Eigentumsdelikten und der damit verbundenen erkennbaren eindeutigen negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung begründet. Da der BF erstmals eine unbedingte Haftstrafe verbüßte und zum ersten Mal das Haftübel verspürte und er erst am XXXX aus der Strafhaft entlassen wurde, liegen trotz der wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Angesichts seiner familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet - er lebt mit seiner Lebensgefährtin seit 2020 in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung und lebt zudem seine Schwester samt Familie hier, des seit 2017 hier bestehenden Hauptwohnsitzes und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden ist. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit der Begehung von Eigentumsdelikten und der damit verbundenen erkennbaren eindeutigen negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung begründet. Da der BF erstmals eine unbedingte Haftstrafe verbüßte und zum ersten Mal das Haftübel verspürte und er erst am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen wurde, liegen trotz der wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Angesichts seiner familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet - er lebt mit seiner Lebensgefährtin seit 2020 in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung und lebt zudem seine Schwester samt Familie hier, des seit 2017 hier bestehenden Hauptwohnsitzes und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die belangte Behörde, die ungarische Lebensgefährtin, XXXX , als Zeugin im gegenständlichen Verfahren für den 12.03.2025 geladen hat. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde jedoch bereits davor am 03.03.2025 erlassen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die belangte Behörde, die ungarische Lebensgefährtin, römisch 40 , als Zeugin im gegenständlichen Verfahren für den 12.03.2025 geladen hat. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde jedoch bereits davor am 03.03.2025 erlassen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. , Zu Spruchteil C): Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2310301.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.