RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlG308 2297560-1 Spruch, G308 2297560-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom XXXX stellte das AMS XXXX fest, dass XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) Arbeitslosengeld gemäß § 20,21 und 47 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab XXXX .2024 in Höhe von Euro XXXX täglich gebühre. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, wurde eine detaillierte Berechnung aufgrund der Arbeitszeiten in den Jahren 2020 bis 2022 basierend auf vollen Kalendermonaten vorgelegt.
- Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 vom römisch 40 stellte das AMS römisch 40 fest, dass römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 20,,21 und 47 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF ab römisch 40 .2024 in Höhe von Euro römisch 40 täglich gebühre. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, wurde eine detaillierte Berechnung aufgrund der Arbeitszeiten in den Jahren 2020 bis 2022 basierend auf vollen Kalendermonaten vorgelegt.
- Mit Schreiben vom XXXX erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie ausführte, dass aus ihrer Sicht die ausländischen Beschäftigungszeiten und deren Verdienst nicht berücksichtigt wurden. Ihr Hauptwohnsitz war im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2022 in Deutschland, während dem sie auch einer Beschäftigung in Deutschland nachging. Sie hatte einen Nebenwohnsitz in Österreich und bezog dort ein geringfügiges Gehalt von Ok XXXX ober 2020 bis XXXX
- Ab XXXX 2022 lag der Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz sowie alle Beschäftigungen in Österreich. Sie ersuche daher um Berücksichtigung der Gehälter aus Deutschland für die Berechnung ihrer Beitragsgrundlage, wonach sich ein deutlich höherer neuer Jahresdurchschnitt ergebe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie ausführte, dass aus ihrer Sicht die ausländischen Beschäftigungszeiten und deren Verdienst nicht berücksichtigt wurden. Ihr Hauptwohnsitz war im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 in Deutschland, während dem sie auch einer Beschäftigung in Deutschland nachging. Sie hatte einen Nebenwohnsitz in Österreich und bezog dort ein geringfügiges Gehalt von Ok römisch 40 ober 2020 bis römisch 40
- Ab römisch 40 2022 lag der Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz sowie alle Beschäftigungen in Österreich. Sie ersuche daher um Berücksichtigung der Gehälter aus Deutschland für die Berechnung ihrer Beitragsgrundlage, wonach sich ein deutlich höherer neuer Jahresdurchschnitt ergebe.
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 legte das AMS dem BVwG die Beschwerde zur Entscheidung vor. Darin wurde ausgeführt, dass die BF seit XXXX .2024 wieder beschäftigt ist. Weiters wurde ausgeführt, dass sich grundsätzlich die Bemessung der Leistungshöhe zum Zeitpunkt der erfolgeichen Geltendmachung richtet. Gemäß § 21 Abs 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung vor dem Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate heranzuziehen. Es werden demnach die letzten zwölf Monate der Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt, grundsätzlich werden nur vollständige Monate für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld wurde korrekt berechnet und sind die ausländischen Beitragsgrundlagen für die Bemessung nicht heranzuziehen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 legte das AMS dem BVwG die Beschwerde zur Entscheidung vor. Darin wurde ausgeführt, dass die BF seit römisch 40 .2024 wieder beschäftigt ist. Weiters wurde ausgeführt, dass sich grundsätzlich die Bemessung der Leistungshöhe zum Zeitpunkt der erfolgeichen Geltendmachung richtet. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung vor dem Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate heranzuziehen. Es werden demnach die letzten zwölf Monate der Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt, grundsätzlich werden nur vollständige Monate für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld wurde korrekt berechnet und sind die ausländischen Beitragsgrundlagen für die Bemessung nicht heranzuziehen.
- Am XXXX .2024 ist die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt beim BVwG eingelangt.
- Am römisch 40 .2024 ist die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt beim BVwG eingelangt.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde der Vorlagebericht der BF zur Stellungnahme übermittelt, eine solche ist jedoch bis dato nicht eingelangt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Vorlagebericht der BF zur Stellungnahme übermittelt, eine solche ist jedoch bis dato nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz zuletzt seit 11.07.2022 durchgehend in Österreich gemeldet. Die BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz zuletzt seit 11.07.2022 durchgehend in Österreich gemeldet. Seit dem XXXX liegen in Österreich diverse arbeitslosenversicherungspflichtige (nicht bloß geringfügige) Beschäftigungszeiten der BF vor.Seit dem römisch 40 liegen in Österreich diverse arbeitslosenversicherungspflichtige (nicht bloß geringfügige) Beschäftigungszeiten der BF vor. Die BF war somit im Zeitraum XXXX bis XXXX durchgehend arbeitslosenversicherungspflichtig in Österreich beschäftigt, danach wieder ab 01.07.2022 bis 31.12.
- Die BF war somit im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 durchgehend arbeitslosenversicherungspflichtig in Österreich beschäftigt, danach wieder ab 01.07.2022 bis 31.12.
- Die BF hat in Deutschland Versicherungszeiten von XXXX 2020 bis XXXX 2022 erworben.Die BF hat in Deutschland Versicherungszeiten von römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 erworben. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. Die BF beantragte am XXXX die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde seitens des AMS stattgegeben und der BF ab XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR XXXX gewährt.Die BF beantragte am römisch 40 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde seitens des AMS stattgegeben und der BF ab römisch 40 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR römisch 40 gewährt. Mit Schreiben vom XXXX begehrte die BF die bescheidmäßige Absprache über ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom römisch 40 begehrte die BF die bescheidmäßige Absprache über ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der BF ab dem XXXX .2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR XXXX gebührt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die konkrete Berechnung des Arbeitslosengeldes, sondern gegen die Nichtberücksichtigung der in Deutschland erworbenen Ansprüche aus der dortigen Beschäftigung und der sich daraus ergebenden Höhe des Arbeitslosengeldes. Das Arbeitslosengeld der BF wurde vom AMS korrekt und nachvollziehbar berechnet.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF ab dem römisch 40 .2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR römisch 40 gebührt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die konkrete Berechnung des Arbeitslosengeldes, sondern gegen die Nichtberücksichtigung der in Deutschland erworbenen Ansprüche aus der dortigen Beschäftigung und der sich daraus ergebenden Höhe des Arbeitslosengeldes. Das Arbeitslosengeld der BF wurde vom AMS korrekt und nachvollziehbar berechnet. 2.Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und dem Wohnsitz der BF sowie ihrem Personen- und Familienstand stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und stimmen mit den diesbezüglichen Angaben der BF gegenüber dem AMS überein. Die Feststellungen zu den arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in Österreich stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten stützen sich auf den dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakt des AMS und sind unstrittig. Die Feststellungen zum (Nicht)bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum Einkommen der BF stützen sich auf den dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakt des AMS, insbesondere den Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die diesbezüglichen Feststellungen sind unstrittig. Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld, der Zuerkennung von Arbeitslosengeld, dem Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Höhe des Arbeitslosengeldes, den Bescheid des AMS und die Beschwerde stützen sich auf die genannten im Akt befindlichen Dokumente. Die diesbezüglichen Feststellungen sind unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
- c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
- d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
- f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
- c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
- d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
- f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (Paragraph 18, Absatz 6, Litera e,) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(7)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab
- Oktober 2020 bis spätestens
- Dezember 2023 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem
- Oktober 2020 begonnen haben und über den
- Juli 2021 hinaus andauern.
(7)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab
- Oktober 2020 bis spätestens
- Dezember 2023 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Absatz 6, ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Absatz 6,, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem
- Oktober 2020 begonnen haben und über den
- Juli 2021 hinaus andauern. Bemessung des Arbeitslosengeldes Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018:Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 100/2018: Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:, 1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;, 2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;, 3. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);, 4. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;, 5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);, 6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;, 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b)Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
- War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:,
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.,
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.,
- War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
(8)Hat ein Arbeitsloser das
- Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. 2.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF hat in Vergangenheit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Mit Antrag vom XXXX .2023 begehrte die BF die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Es ist verfahrensgegenständlich unstrittig, dass die BF aufgrund ihrer arbeitslosenversicherungspflichtigen (nicht bloß geringfügigen) Beschäftigungszeiten in Österreich eine Anwartschaft erworben hat.Mit Antrag vom römisch 40 .2023 begehrte die BF die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Es ist verfahrensgegenständlich unstrittig, dass die BF aufgrund ihrer arbeitslosenversicherungspflichtigen (nicht bloß geringfügigen) Beschäftigungszeiten in Österreich eine Anwartschaft erworben hat. 2.3.2.
- Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen. 2.3.2.
- Gemäß § 21 Abs. 2 AlVG ist für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, AlVG ist für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Das im Ausland erzielte Einkommen ist nur dann gemäß § 21 Abs. 7 AlVG zu berücksichtigen, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt wurde. Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Das im Ausland erzielte Einkommen ist nur dann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, AlVG zu berücksichtigen, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt wurde. Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Die Berechnung des AMS erweist sich daher als rechtskonform und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Laut den gesetzlichen Bestimmungen in § 21 Abs 7 AlVG sind ausländische Beschäftigungszeiten im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da die BF mehr als 1 Monat nach den ausländischen Beschäftigungszeiten in Österreich gearbeitet hat.Die Berechnung des AMS erweist sich daher als rechtskonform und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Laut den gesetzlichen Bestimmungen in Paragraph 21, Absatz 7, AlVG sind ausländische Beschäftigungszeiten im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da die BF mehr als 1 Monat nach den ausländischen Beschäftigungszeiten in Österreich gearbeitet hat. Die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS XXXX .2024 war daher abzuweisen. Die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS römisch 40 .2024 war daher abzuweisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2297560.1.00