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{'item': 'G308 2299367-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 16§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 39§ 7§ 1§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlG308 2299367-1 Spruch, G308 2299369-1/4E G308 2299367-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I. 1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX , vom XXXX stellte das AMS XXXX fest, dass das Arbeitslosengeld von XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF)

§ 16Abs 1 lit k Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF für den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in diesem Zeitraum vom Insolvenzentgeltfonds Service GmbH eine Kündigungsentschädigung aufgrund Insolvenz der Firma ZLANABITNIG METALLBAU GmbH zuerkannt wurde.römisch eins. 1. Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 , vom römisch 40 stellte das AMS römisch 40 fest, dass das Arbeitslosengeld von römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF)

Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, idgF für den Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in diesem Zeitraum vom Insolvenzentgeltfonds Service GmbH eine Kündigungsentschädigung aufgrund Insolvenz der Firma ZLANABITNIG METALLBAU GmbH zuerkannt wurde.

  1. Mit Schreiben vom XXXX 2024 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der Zulässigkeitsvoraussetzungen aus, dass der Sachverhalt von der Behörde unrichtig ermittelt wurde. Auch ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde unrichtig, da die von der BF gegenüber der XXXX geltend gemachten Ansprüche aus einer geringfügigen Beschäftigung herrühren. Davon abgesehen wurde der BF keine Kündigungsentschädigung zuerkannt und handelt es sich um einen strittigen Anspruch, weshalb ein Vorschuss zuerkannt hätte werden müssen.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der Zulässigkeitsvoraussetzungen aus, dass der Sachverhalt von der Behörde unrichtig ermittelt wurde. Auch ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde unrichtig, da die von der BF gegenüber der römisch 40 geltend gemachten Ansprüche aus einer geringfügigen Beschäftigung herrühren. Davon abgesehen wurde der BF keine Kündigungsentschädigung zuerkannt und handelt es sich um einen strittigen Anspruch, weshalb ein Vorschuss zuerkannt hätte werden müssen. II.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2024 GZ VSNR XXXX stellte das AMS XXXX fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF wegen Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz im Zeitraum XXXX bis XXXX ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass von der XXXX eine Urlaubsersatzleistung aufgrund Insolvenz der Firma XXXX GmbH zuerkannt wurde.römisch zwei.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 GZ VSNR römisch 40 stellte das AMS römisch 40 fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF wegen Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass von der römisch 40 eine Urlaubsersatzleistung aufgrund Insolvenz der Firma römisch 40 GmbH zuerkannt wurde.
  5. Mit Schreiben vom XXXX .2024 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der Zulässigkeit führte sie aus, dass die Behörde den Sachverhalt unrichtig ermittelt habe und die Rechtsauffassung unrichtig ist. Der geltend gemachte Anspruch gegenüber der XXXX rühre aus einer geringfügigen Beschäftigung her. Es handelt sich damit im Ergebnis um einen Zuverdienst aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, welcher dem Bezug von Arbeitslosengeld jedoch nicht entgegensteht. Es handle sich um einen strittigen Anspruch, da die BF den Anspruch noch nicht zuerkannt bekommen hat.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der Zulässigkeit führte sie aus, dass die Behörde den Sachverhalt unrichtig ermittelt habe und die Rechtsauffassung unrichtig ist. Der geltend gemachte Anspruch gegenüber der römisch 40 rühre aus einer geringfügigen Beschäftigung her. Es handelt sich damit im Ergebnis um einen Zuverdienst aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, welcher dem Bezug von Arbeitslosengeld jedoch nicht entgegensteht. Es handle sich um einen strittigen Anspruch, da die BF den Anspruch noch nicht zuerkannt bekommen hat.
  7. Mit Schreiben vom 20.09.2024 legte das AMS die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am selben Tag eingelangt sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  8. Feststellungen:römisch zwei.
  9. Feststellungen: Die BF hat die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab dem XXXX beantragt.Die BF hat die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 beantragt. Das geringfügige Dienstverhältnis der BF bei der XXXX endete am XXXX . Von 13.06.2024 bis 31.07.2024 erhielt sie eine Kündigungsentschädigung und von XXXX bis XXXX eine Urlaubsersatzleistung. Das geringfügige Dienstverhältnis der BF bei der römisch 40 endete am römisch 40 . Von 13.06.2024 bis 31.07.2024 erhielt sie eine Kündigungsentschädigung und von römisch 40 bis römisch 40 eine Urlaubsersatzleistung. II.
  10. Beweiswürdigung: römisch zwei.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. II.
  12. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, es jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, es jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens der BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Ruhen

§ 16Al

VG der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund eines Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ausgesprochen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Ruhen

Paragraph 16, AlVG der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund eines Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ausgesprochen hat.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

§ 16Abs. 1 während

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

Paragraph 16, Absatz eins, während …

  1. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  3. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)

Abs. 2 leg. cit. für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)

Absatz 2, leg. cit. für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist. …

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4, Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Ruhen

§ 16Al

VG nach sich zieht. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Ruhen

Paragraph 16, AlVG nach sich zieht. Der VwGH führte dazu in seiner Entscheidung vom 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, dazu wie folgt aus: § 16 Abs. 4 AlVG lautet:Paragraph 16, Absatz 4, AlVG lautet: „Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.“„Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.“ Richtig ist, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG Urlaubsersatzleistungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht ausschließt. § 16 Abs. 4 AlVG, der diesen Ruhenstatbestand näher regelt, knüpft allerdings an das Ende des „anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses“ an. Ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis konnte bis 30. März 2024 nur ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sein. Aus dem Zusammenhalt von § 16 Abs. 1 lit. l und Abs. 4 AlVG ergab sich also klar, dass sich der Ruhenstatbestand nur auf Urlaubsersatzleistungen (und Kündigungsentschädigungen) aus vollversicherten Dienstverhältnissen bezog.Richtig ist, dass der Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG Urlaubsersatzleistungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht ausschließt. Paragraph 16, Absatz 4, AlVG, der diesen Ruhenstatbestand näher regelt, knüpft allerdings an das Ende des „anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses“ an. Ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis konnte bis 30. März 2024 nur ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sein. Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 16, Absatz eins, Litera l und Absatz 4, AlVG ergab sich also klar, dass sich der Ruhenstatbestand nur auf Urlaubsersatzleistungen (und Kündigungsentschädigungen) aus vollversicherten Dienstverhältnissen bezog. Mit Wirkung vom 1. April 2024 hat der Verfassungsgerichtshof aber die Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) aufgehoben (vgl. VfGH 6.3.2023, G 296/2022). Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.Mit Wirkung vom 1. April 2024 hat der Verfassungsgerichtshof aber die Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) aufgehoben vergleiche VfGH 6.3.2023, G 296 aus 2022,). Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet, dass nun auch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (wenn auch nicht für sich allein) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld resultieren kann. Es stellt sich also die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis anspruchsbegründend im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist.Das bedeutet, dass nun auch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (wenn auch nicht für sich allein) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld resultieren kann. Es stellt sich also die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis anspruchsbegründend im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG ist. Fest steht, dass das Ruhen

§ 16Abs. 1 lit. l i

Vm Abs. 4 AlVG nicht immer dann eintritt, wenn ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet und daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen wird. Sind daneben noch ein oder mehrere andere Beschäftigungsverhältnisse aufrecht, aus denen (insgesamt) ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, besteht nämlich auf Grund des § 12 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitslosigkeit noch kein Anspruch, der ruhen könnte. Der Leistungsanspruch wird nur begründet - um in der Folge während des Bezugs der Urlaubsersatzleistung zu ruhen -, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dazu führt, dass insgesamt kein Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze mehr besteht (vgl. zu dieser Voraussetzung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103).Fest steht, dass das Ruhen

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG nicht immer dann eintritt, wenn ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet und daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen wird. Sind daneben noch ein oder mehrere andere Beschäftigungsverhältnisse aufrecht, aus denen (insgesamt) ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, besteht nämlich auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitslosigkeit noch kein Anspruch, der ruhen könnte. Der Leistungsanspruch wird nur begründet - um in der Folge während des Bezugs der Urlaubsersatzleistung zu ruhen -, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dazu führt, dass insgesamt kein Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze mehr besteht vergleiche zu dieser Voraussetzung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Als „anspruchsbegründendes“ Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist also jenes zu verstehen, dessen Beendigung

§ 12Al

VG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat. Wird in der Folge ein daneben zunächst noch aufrechtes oder während der Arbeitslosigkeit aufgenommenes (weiteres) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG) beendet und auf Grund dessen eine Urlaubsersatzleistung bezogen, so führt dies - da es sich nicht um ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG handelt - nicht zum Ruhen des Anspruchs.Als „anspruchsbegründendes“ Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG ist also jenes zu verstehen, dessen Beendigung

Paragraph 12, AlVG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat. Wird in der Folge ein daneben zunächst noch aufrechtes oder während der Arbeitslosigkeit aufgenommenes (weiteres) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG) beendet und auf Grund dessen eine Urlaubsersatzleistung bezogen, so führt dies - da es sich nicht um ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG handelt - nicht zum Ruhen des Anspruchs. Dafür sprechen auch teleologische Überlegungen: Zweck des Ruhenstatbestandes ist nämlich ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (282 BlgNR

  1. GP, 8) die Vermeidung einer „nicht vertretbaren Doppelversorgung“ (vgl. dazu auch VwGH 25.4.1989, 88/08/0132, VwSlg 12.910 A/1989). Zu einer solchen nicht vertretbaren Doppelversorgung kommt es aber jedenfalls dann nicht, wenn die Urlaubsersatzleistung weder allein noch zusammen mit einer noch aufrechten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, werden doch Bezüge bis zu dieser Höhe neben Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Systematik des AlVG generell nicht als schädlich angesehen (vgl. insbesondere § 12 Abs. 6 lit. a AlVG). Es erschiene auch grob unsachlich, den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer aufrechten geringfügigen Beschäftigung zu ermöglichen, den Anspruch aber bei Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses und Bezug einer Urlaubsersatzleistung - also letztlich für den Zeitraum des während der aufrechten Beschäftigung nicht konsumierten Urlaubs - ruhen zu lassen.Dafür sprechen auch teleologische Überlegungen: Zweck des Ruhenstatbestandes ist nämlich ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (282 BlgNR
  2. GP, 8) die Vermeidung einer „nicht vertretbaren Doppelversorgung“ vergleiche dazu auch VwGH 25.4.1989, 88/08/0132, VwSlg 12.910 A/1989). Zu einer solchen nicht vertretbaren Doppelversorgung kommt es aber jedenfalls dann nicht, wenn die Urlaubsersatzleistung weder allein noch zusammen mit einer noch aufrechten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, werden doch Bezüge bis zu dieser Höhe neben Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Systematik des AlVG generell nicht als schädlich angesehen vergleiche insbesondere Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG). Es erschiene auch grob unsachlich, den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer aufrechten geringfügigen Beschäftigung zu ermöglichen, den Anspruch aber bei Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses und Bezug einer Urlaubsersatzleistung - also letztlich für den Zeitraum des während der aufrechten Beschäftigung nicht konsumierten Urlaubs - ruhen zu lassen. Da sich nach diesen Grundsätzen nicht ergibt, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der BF anspruchsbegründend im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG war, indem ihre Beendigung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, hat die auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses bezogene Urlaubsersatzleistung nicht das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe bewirkt.Da sich nach diesen Grundsätzen nicht ergibt, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der BF anspruchsbegründend im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG war, indem ihre Beendigung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, hat die auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses bezogene Urlaubsersatzleistung nicht das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe bewirkt. Die von der BF im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX 2024 bezogene Urlaubsersatzleistung stammt aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX , es handelt sich hierbei sohin im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes um kein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 16 AlVG. Der Anspruch der BF ruht daher im angeführten Zeitraum nicht, der Beschwerde ist somit stattzugeben.Die von der BF im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 2024 bezogene Urlaubsersatzleistung stammt aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 , es handelt sich hierbei sohin im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes um kein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 16, AlVG. Der Anspruch der BF ruht daher im angeführten Zeitraum nicht, der Beschwerde ist somit stattzugeben. Gleiches gilt für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung, auf die die BF von XXXX . bis XXXX Anspruch hatte, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Gleiches gilt für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung, auf die die BF von römisch 40 . bis römisch 40 Anspruch hatte, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. , Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2299367.1.00

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