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{'item': 'G312 2209604-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlG312 2209604-2 Spruch, G312 2209604-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) stellte am 14.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) stellte am 14.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Ab. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ab. 1 Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des BF keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung seiner Person entnommen werden könne, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass er im Falle der Rückkehr aufgrund der von ihm behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr ausgesetzt sein würde. Zu seinen in Österreich lebenden Eltern bestehe zudem kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus habe der BF durch seine gesetzte Straftat und sein Gesamtverhalten einen großen Unwillen zur Befolgung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz durch fehlerhafte Tatsachenfeststellung seitens der belangten Behörde abgewiesen worden sei. Er habe die Fluchtgründe genannt, ihm werde aber nicht geglaubt. Er werde in Serbien verfolgt, dies habe er beschrieben. Während seines ganzen Lebens habe er nur 5 Jahre in Serbien gelebt, wo er über zwei Jahre jeden Monat aus Angst vor Leib und Leben vor der kriminellen Organisation in eine andere Stadt gewechselt sei. In dieser Zeit habe er auf der Straße gelebt und sei zwei Mal fast ins Koma geschlagen worden. Der BF habe zudem in Österreich seine gesamte Familie und sei von dieser abhängig, vor allem, da er aufgrund seiner Thrombose, die er vor 2 Jahren erlitten hätte, nur mehr leichte Tätigkeiten ausüben könne. Der BF sei in Österreich geboren, habe hier die Schule besucht und erfolgreich eine Lehre als Maler und Anstreicher abgeschlossen. In der Justizanstalt absolviere er gerade eine weitere Lehre als Schlosser und Spengler. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der Justizanstalt) sowie sein Rechtsvertreter für teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der Justizanstalt) sowie sein Rechtsvertreter für teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF wurde in Wien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Der BF beherrscht die deutsche Sprache und spricht ebenso Serbisch sowie Serbokroatisch. Der BF leidet laut eigenen Angaben unter Hepatitis C sowie einer Thrombose, ist jedoch gesund und arbeitsfähig. Er hat in der Vergangenheit bereits mehrere erfolglose Entzugsbehandlungen (wegen multiplen Substanzgebrauch und den Konsum anderer psychotroper Substanzen) hinter sich und ist laut eigenen Angaben nunmehr nicht mehr suchtmittelabhängig. Der BF befindet sich derzeit (zur Erlangung des Haftausgangs) auf einer Warteliste für eine (erneute) Drogentherapie. 1.
  3. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister dokumentiert erstmals von XXXX bis XXXX einen Hauptwohnsitz des BF in Österreich. Er befand sich weiters von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX XXXX in verschiedenen Justizanstalten in Österreich. Derzeit ist er erneut seit XXXX in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . 1.
  4. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister dokumentiert erstmals von römisch 40 bis römisch 40 einen Hauptwohnsitz des BF in Österreich. Er befand sich weiters von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 römisch 40 in verschiedenen Justizanstalten in Österreich. Derzeit ist er erneut seit römisch 40 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . 1.
  5. Der BF verfügte ab XXXX über einen unbefristeten Sichtvermerk für den Aufenthalt im Bundesgebiet.1.
  6. Der BF verfügte ab römisch 40 über einen unbefristeten Sichtvermerk für den Aufenthalt im Bundesgebiet. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde erstmals gegen den BF (aufgrund seiner zehnten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Seiner Berufung dagegen wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX keine Folge gegeben und ebenso die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde erstmals gegen den BF (aufgrund seiner zehnten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Seiner Berufung dagegen wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 keine Folge gegeben und ebenso die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF anschließend in Schubhaft genommen und am XXXX nach Belgrad abgeschoben. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF anschließend in Schubhaft genommen und am römisch 40 nach Belgrad abgeschoben. In der Folge kehrte der BF (entgegen dem Aufenthaltsverbot) in das Bundesgebiet zurück und wurde am XXXX wegen des Verdachts auf Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch erneut verhaftet. In der Folge kehrte der BF (entgegen dem Aufenthaltsverbot) in das Bundesgebiet zurück und wurde am römisch 40 wegen des Verdachts auf Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch erneut verhaftet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot vom 14.05.2007 aufgrund seines Antrags vom 08.01.2013 aufgehoben.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot vom 14.05.2007 aufgrund seines Antrags vom 08.01.2013 aufgehoben. Am 28.09.2017 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK, welcher (nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde) mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die seitens des BF erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom XXXX , XXXX , zurückgewiesen.Am 28.09.2017 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher (nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde) mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die seitens des BF erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , zurückgewiesen. Der BF befand sich anschließend von XXXX bis XXXX in Serbien. Der BF befand sich anschließend von römisch 40 bis römisch 40 in Serbien. Er reiste am XXXX erneut in das Bundesgebiet ein und wurde über ihn am 29.05.2024 wegen des Verdachtes der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls die Untersuchungshaft verhängt.Er reiste am römisch 40 erneut in das Bundesgebiet ein und wurde über ihn am 29.05.2024 wegen des Verdachtes der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  7. Am XXXX stellte der BF (im Stand der Strafhaft) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat sein Vorbringen, dass er in Serbien von einer kriminellen Person bzw. deren Organisation bedroht worden sei und weiters bei einer Rückkehr als Reservist zum Militärdienst eingezogen werde, nicht glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr nach Serbien hat der BF keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten und wird er dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Der serbische Staat ist schutzfähig und schutzwillig.1.
  8. Am römisch 40 stellte der BF (im Stand der Strafhaft) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat sein Vorbringen, dass er in Serbien von einer kriminellen Person bzw. deren Organisation bedroht worden sei und weiters bei einer Rückkehr als Reservist zum Militärdienst eingezogen werde, nicht glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr nach Serbien hat der BF keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten und wird er dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Der serbische Staat ist schutzfähig und schutzwillig. 1.
  9. In Österreich weist der BF folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 2) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 3) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , wegen der Vergehen des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, davon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen des Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, davon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung gemäß § 83 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 5) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , wegen der Vergehen der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 und 2, Abs. 4 zweiter Fall StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Gleichzeitig wurden die XXXX ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten widerrufen.5) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und 2, Absatz 4, zweiter Fall StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Gleichzeitig wurden die römisch 40 ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten widerrufen. 6) Am XXXX wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 6) Am römisch 40 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 7) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß 135 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. 7) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß 135 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. 8) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. 8) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. 9) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Einbruchdiebstahls gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. 9) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Einbruchdiebstahls gemäß Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. 10) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung (während des Strafvollzugs) gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 10) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung (während des Strafvollzugs) gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 11) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß § 127, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 11) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraph 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 12) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 269 Abs. 1, 15 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 12) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 269, Absatz eins, 15, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 13) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB und der Nötigung gemäß §§ 15, 105 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. 13) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB und der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. 14) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. 14) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. 15) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen der Vergehen des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäß § 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 15) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB, der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung gemäß Paragraph 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 16) Am XXXX folgte die bislang letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , verhängte hierzu eine zweijährige Freiheitsstrafe gegen den BF wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB.16) Am römisch 40 folgte die bislang letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , verhängte hierzu eine zweijährige Freiheitsstrafe gegen den BF wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB. Dem zuletzt ergangenen Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX Verfügungsberechtigen eines Drogeriegeschäfts 8 Parfums im Gesamtwert von EUR 996,65 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig wegzunehmen versuchte, indem er diese in seinem Rucksack verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte. Dem zuletzt ergangenen Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 Verfügungsberechtigen eines Drogeriegeschäfts 8 Parfums im Gesamtwert von EUR 996,65 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig wegzunehmen versuchte, indem er diese in seinem Rucksack verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, erschwerend die 15 überwiegend einschlägigen teilweise massiven Vorstrafen, gewertet. Den weiteren rechtskräftigen Urteilen liegen die Vergehen bzw. Verbrechen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, der Hehlerei, der dauernden Sachentziehung, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Raubes, der Körperverletzung, der Nötigung, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu Grunde. Es steht fest, dass der BF die oben angeführten Straftaten begangen hat und hierzu verurteilt wurde.Den weiteren rechtskräftigen Urteilen liegen die Vergehen bzw. Verbrechen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, der Hehlerei, der dauernden Sachentziehung, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Raubes, der Körperverletzung, der Nötigung, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu Grunde. Es steht fest, dass der BF die oben angeführten Straftaten begangen hat und hierzu verurteilt wurde. 1.
  10. In Österreich leben die Eltern des BF, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügen und seit XXXX geschieden sind. Weiters lebt im Bundesgebiet seine um 1 Jahr ältere Schwester, die seit XXXX über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Nach seinen eigenen Angaben wird der BF von seinen Familienmitgliedern derzeitig in der Haft nicht besucht. 1.
  11. In Österreich leben die Eltern des BF, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügen und seit römisch 40 geschieden sind. Weiters lebt im Bundesgebiet seine um 1 Jahr ältere Schwester, die seit römisch 40 über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Nach seinen eigenen Angaben wird der BF von seinen Familienmitgliedern derzeitig in der Haft nicht besucht. Der BF besuchte in Österreich die Schule und begann anschließend eine Lehre zum Tischler, die er jedoch nicht abschloss. Beginnend mit XXXX war der BF mit Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig, wobei die längste Tätigkeit knapp zwei Monate gedauert hat. Zwischen den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit lagen ebenso längere Phasen des Arbeitslosengeld-, Notstandshilfe- und Überbrückungshilfebezuges. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Während eines früheren Strafvollzugs absolvierte er im XXXX eine Lehre zum Maler und Anstreicher und erlernt derzeit in der Haft den Beruf des Schlossers und Spenglers.Der BF besuchte in Österreich die Schule und begann anschließend eine Lehre zum Tischler, die er jedoch nicht abschloss. Beginnend mit römisch 40 war der BF mit Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig, wobei die längste Tätigkeit knapp zwei Monate gedauert hat. Zwischen den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit lagen ebenso längere Phasen des Arbeitslosengeld-, Notstandshilfe- und Überbrückungshilfebezuges. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Während eines früheren Strafvollzugs absolvierte er im römisch 40 eine Lehre zum Maler und Anstreicher und erlernt derzeit in der Haft den Beruf des Schlossers und Spenglers. 1.
  12. Die Ex-Frau des BF lebt derzeit in Serbien. Ansonsten verfügt der BF in Serbien über keine Familienangehörigen. 1.
  13. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  14. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2024 auszugsweise sowie ein Auszug aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes (Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise) vom 06.02.2025 wie folgt festgestellt. Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023).Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023). Die Zivilbehörden übten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres 2022 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat (USDOS 20.3.2023). Gegenwärtig unterstehen die etwa 28.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die Special Antiterrorist Unit und die Counterterrorist Unit (BICC 7.2023). Die Strafverfolgung wird in Serbien hauptsächlich von der Polizei durchgeführt. Eine wesentliche Schwäche der Strafverfolgungskapazitäten ist der häufige Wechsel in der Leitung der Ermittlungsbehörden, der auf politische Loyalität und Einflussnahme zurückzuführen ist. Der Posten des Polizeidirektors ist seit fast zwei Jahren nicht besetzt. Darüber hinaus erschweren die weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Ermittlungsbemühungen gegen den Privatsektor und die Wirtschaft. Es gibt keine eigenständige unabhängige zivile Polizeiaufsichtsbehörde. Beschwerden gegen die Polizei werden von der Abteilung für interne Kontrolle der Polizei bearbeitet (OCI 2023). Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vgl. CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023). Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vergleiche CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023). In den ersten acht Monaten des Jahres 2022 hat die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte wegen des begründeten Verdachts der Misshandlung und Folter erstattet. Im gleichen Zeitraum erstattete die Abteilung 128 Strafanzeigen und sieben Zusatzklagen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums ohne die Einzelheiten dieser Anzeigen zu veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren de-zentralisieren, bis heute nur bedingt erreicht (BICC 7.2023). Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 7.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● AI – Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● BICC – Bonn International Center for Conversion (7.2023): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2023_Serbien.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● CoE - Council of Europe (o.D.): Serbia - Executive Summary (CPT/Inf

(2022)03 - part), https://rm.coe.int/1680a5c8a5, Zugriff 13.12.2023 ● CoE - Council of Europe (10.3.2022): Antifolterkomitee: Misshandlung durch die Polizei in Serbien weiter ein großes Problem, doch Fortschritt in Gefängnissen feststellbar, https://www.coe.int/de/web/portal/-/anti-torture-committee-police-ill-treatment-in-serbia-remains-a-serious-problem-but-some-progress-observed-in-prisons, Zugriff 13.12.2023 ● CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.3.2022): Report to the Serbian Government on the periodic visit to Serbia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 9 to 19 March 2021 [CPT/Inf
(2022)03], https://www.ecoi.net/en/file/local/2069493/2022-3-inf-eng.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● OCI – Organized Crime Index
(2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● USDOS - US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflicht wurde 2011 abgeschafft. Es gibt nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Der freiwillige Militärdienst kann ab 18 Jahren abgeleistet werden (CIA 20.11.2023; vgl. AA 11.8.2023).Die Wehrpflicht wurde 2011 abgeschafft. Es gibt nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Der freiwillige Militärdienst kann ab 18 Jahren abgeleistet werden (CIA 20.11.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum
  1. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum
  2. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und zum Teil auch bei Desertion beinhalten (AA 11.8.2023).Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum
  3. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum
  4. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und zum Teil auch bei Desertion beinhalten (AA 11.8.2023). Die Wiedereinführung des verpflichtenden Wehrdienstes wird von Präsident Aleksandar Vučić und Verteidigungsminister Milos Vucevic befürwortet. Dies bedarf jedoch einer gründlichen Analyse und eine derartige Entscheidung wurde bis dato nicht getroffen (VB 14.4.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● CIA [USA] (20.11.2023): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 14.4.2023). Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023). Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023). Dennoch waren in den letzten Jahren einige Fortschritte zu verzeichnen, da der Rückstand bei den Vollstreckungsverfahren abgebaut und Mechanismen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis eingeführt wurden. Darüber hinaus wurden die operativen Kapazitäten der Sonderstaatsanwaltschaft durch Schulungen und maßgeschneiderte Lehrpläne gestärkt, die hauptsächlich von internationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE) finanziert wurden, sowie durch die internationale Zusammenarbeit mit Eurojust (OCI 2023). Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EU-Standards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vgl. SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EU-Standards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vergleiche SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021-2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990er-Jahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021-2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990er-Jahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Quellen: ● AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html, Zugriff 13.12.2023 ● B92.net - serbische Online Tageszeitung (9.2.2022): Promenjen Ustav Srbije (Änderung der serbischen Verfassung), https://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2022&mm=02&dd=09&nav_category=11&nav_id=2102704, Zugriff 13.12.2023 ● EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD
(2022)338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● EN - Euronews (17.1.2023): Schritt Richtung EU: Mehrheit in Serbien für unabhängigere Justiz, https://de.euronews.com/2022/01/17/schritt-richtung-eu-mehrheit-in-serbien-fur-unabhangigere-justiz, Zugriff 13.12.2023 ● FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023 ● SN - Salzburger Nachrichten (16.1.2022): Referendum in Serbien: Mehrheit für Verfassungsänderungen, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/referendum-in-serbien-mehrheit-fuer-verfassungsaenderungen-115592035, Zugriff 13.12.2023 ● OCI – Organized Crime Index
(2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023).Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023). Die Zivilbehörden übten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres 2022 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat (USDOS 20.3.2023). Gegenwärtig unterstehen die etwa 28.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die Special Antiterrorist Unit und die Counterterrorist Unit (BICC 7.2023). Die Strafverfolgung wird in Serbien hauptsächlich von der Polizei durchgeführt. Eine wesentliche Schwäche der Strafverfolgungskapazitäten ist der häufige Wechsel in der Leitung der Ermittlungsbehörden, der auf politische Loyalität und Einflussnahme zurückzuführen ist. Der Posten des Polizeidirektors ist seit fast zwei Jahren nicht besetzt. Darüber hinaus erschweren die weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Ermittlungsbemühungen gegen den Privatsektor und die Wirtschaft. Es gibt keine eigenständige unabhängige zivile Polizeiaufsichtsbehörde. Beschwerden gegen die Polizei werden von der Abteilung für interne Kontrolle der Polizei bearbeitet (OCI 2023). Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vgl. CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023). Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vergleiche CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023). In den ersten acht Monaten des Jahres 2022 hat die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte wegen des begründeten Verdachts der Misshandlung und Folter erstattet. Im gleichen Zeitraum erstattete die Abteilung 128 Strafanzeigen und sieben Zusatzklagen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums ohne die Einzelheiten dieser Anzeigen zu veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren de-zentralisieren, bis heute nur bedingt erreicht (BICC 7.2023). Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 7.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● AI – Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● BICC – Bonn International Center for Conversion (7.2023): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2023_Serbien.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● CoE - Council of Europe (o.D.): Serbia - Executive Summary (CPT/Inf
(2022)03 - part), https://rm.coe.int/1680a5c8a5, Zugriff 13.12.2023 ● CoE - Council of Europe (10.3.2022): Antifolterkomitee: Misshandlung durch die Polizei in Serbien weiter ein großes Problem, doch Fortschritt in Gefängnissen feststellbar, https://www.coe.int/de/web/portal/-/anti-torture-committee-police-ill-treatment-in-serbia-remains-a-serious-problem-but-some-progress-observed-in-prisons, Zugriff 13.12.2023 ● CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.3.2022): Report to the Serbian Government on the periodic visit to Serbia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 9 to 19 March 2021 [CPT/Inf
(2022)03], https://www.ecoi.net/en/file/local/2069493/2022-3-inf-eng.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● OCI – Organized Crime Index
(2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● USDOS - US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz generell nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023). Der Korruptionsindex (CPI) von Transparency International berichtete über ein hohes Maß an Korruption im Land, obwohl sich die Regierung zur Korruptionsbekämpfung verpflichtet hat (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Serbien erreichte im CPI 2022 einen Indexwert von 36 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegte damit Platz 101 von 180 untersuchten Staaten (je höher, desto schlechter) (TI 2023). Der Korruptionsindex (CPI) von Transparency International berichtete über ein hohes Maß an Korruption im Land, obwohl sich die Regierung zur Korruptionsbekämpfung verpflichtet hat (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Serbien erreichte im CPI 2022 einen Indexwert von 36 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegte damit Platz 101 von 180 untersuchten Staaten (je höher, desto schlechter) (TI 2023). Serbien verfügt generell über eine angemessene Politik zur Korruptionsbekämpfung, Prävention von Kriminalität und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, aber die größte Herausforderung bleibt deren Umsetzung. Die Behörden zur Korruptionsprävention entsprechen im Wesentlichen internationalen Standards (OCI 2023; vgl. BCHR 2023). Die Wirksamkeit dieser Institutionen wird jedoch durch begrenzte Personalressourcen, ineffizienten Datenaustausch und mangelnde Zusammenarbeit untergraben. Darüber hinaus hindert sie die mangelnde Prioritätensetzung der Regierung daran, das Problem effektiv anzugehen. Daneben behindern weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Effektivität der Ermittlungen im Privatsektor und in der Wirtschaft (OCI 2023). Serbien verfügt generell über eine angemessene Politik zur Korruptionsbekämpfung, Prävention von Kriminalität und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, aber die größte Herausforderung bleibt deren Umsetzung. Die Behörden zur Korruptionsprävention entsprechen im Wesentlichen internationalen Standards (OCI 2023; vergleiche BCHR 2023). Die Wirksamkeit dieser Institutionen wird jedoch durch begrenzte Personalressourcen, ineffizienten Datenaustausch und mangelnde Zusammenarbeit untergraben. Darüber hinaus hindert sie die mangelnde Prioritätensetzung der Regierung daran, das Problem effektiv anzugehen. Daneben behindern weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Effektivität der Ermittlungen im Privatsektor und in der Wirtschaft (OCI 2023). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung. Sporadische Ermittlungen durch die Behörden und strafrechtliche Verfolgung von Beamten der unteren bis mittleren Ebene wurden weiterhin durchgeführt. Allerdings gab es keine Ermittlungen zu Korruptionsvorwürfen, an denen hochrangige RegierungsmitgliederInnen, einschließlich Minister oder Personen mit politischen Verbindungen beteiligt waren. Dies führte dazu, dass der Eindruck entstand, dass die Mächtigen oder gut Vernetzten straffrei davonkommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; OCI 2023). Kritiker haben Präsidenten Vučić und die SNS-Regierung beschuldigt, Beziehungen zur organisierten Kriminalität zu haben. Weiters ist Berichten zufolge Vetternwirtschaft durch Vergabe von Arbeitsplätzen an Vertraute des Präsidenten und der Regierungspartei weit verbreitet. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Korruptionsfällen wurde auf verschiedene Staatsanwälte verteilt, die der Polizei in der Regel vorwerfen, in Prozessen gegen Minister keine ausreichenden Beweismittel zu liefern. Die Arbeit des Rechnungshofs wird zum Teil auch durch die unklare Verteilung der Zuständigkeiten auf andere mit der Korruptionsbekämpfung beauftragte Stellen beeinträchtigt (FH 10.3.2023; vgl. OCI 2023). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung. Sporadische Ermittlungen durch die Behörden und strafrechtliche Verfolgung von Beamten der unteren bis mittleren Ebene wurden weiterhin durchgeführt. Allerdings gab es keine Ermittlungen zu Korruptionsvorwürfen, an denen hochrangige RegierungsmitgliederInnen, einschließlich Minister oder Personen mit politischen Verbindungen beteiligt waren. Dies führte dazu, dass der Eindruck entstand, dass die Mächtigen oder gut Vernetzten straffrei davonkommen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; OCI 2023). Kritiker haben Präsidenten Vučić und die SNS-Regierung beschuldigt, Beziehungen zur organisierten Kriminalität zu haben. Weiters ist Berichten zufolge Vetternwirtschaft durch Vergabe von Arbeitsplätzen an Vertraute des Präsidenten und der Regierungspartei weit verbreitet. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Korruptionsfällen wurde auf verschiedene Staatsanwälte verteilt, die der Polizei in der Regel vorwerfen, in Prozessen gegen Minister keine ausreichenden Beweismittel zu liefern. Die Arbeit des Rechnungshofs wird zum Teil auch durch die unklare Verteilung der Zuständigkeiten auf andere mit der Korruptionsbekämpfung beauftragte Stellen beeinträchtigt (FH 10.3.2023; vergleiche OCI 2023). Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) forderte weitere Maßnahmen zur Prävention von Korruption bei Personen in Spitzenpositionen, einschließlich des Präsidenten, der Minister, der stellvertretenden Minister, der Staatssekretäre, der Kabinettschefs und der politischen Berater sowie der Mitglieder der Polizei (GRECO 5.7.2022; vgl. CoE 5.7.2022). Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) forderte weitere Maßnahmen zur Prävention von Korruption bei Personen in Spitzenpositionen, einschließlich des Präsidenten, der Minister, der stellvertretenden Minister, der Staatssekretäre, der Kabinettschefs und der politischen Berater sowie der Mitglieder der Polizei (GRECO 5.7.2022; vergleiche CoE 5.7.2022). NGOs wiesen darauf hin, dass bei mutmaßlichen Korruptionsfällen, in die Beamte der niedrigeren Führungsebene verwickelt sind, nach wie vor zu oft Anklagepunkte wie Amtsmissbrauch oder Beeinflussung erhoben werden, und erklärten, dass Verurteilungen aufgrund dieser Anklagepunkte nicht besonders abschreckend wirkten. Sowohl der Antikorruptionsrat des Landes, als auch die NGO Transparency Serbia, wiesen auf einen erheblichen Mangel an staatlicher Transparenz hin. NGO-Berichten zufolge kamen die Behörden die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten an den Öffentlichkeitsbeauftragten häufig nicht nach, wenn Bürger um Informationen baten (USDOS 20.3.2023; vgl. BCHR 2023). NGOs wiesen darauf hin, dass bei mutmaßlichen Korruptionsfällen, in die Beamte der niedrigeren Führungsebene verwickelt sind, nach wie vor zu oft Anklagepunkte wie Amtsmissbrauch oder Beeinflussung erhoben werden, und erklärten, dass Verurteilungen aufgrund dieser Anklagepunkte nicht besonders abschreckend wirkten. Sowohl der Antikorruptionsrat des Landes, als auch die NGO Transparency Serbia, wiesen auf einen erheblichen Mangel an staatlicher Transparenz hin. NGO-Berichten zufolge kamen die Behörden die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten an den Öffentlichkeitsbeauftragten häufig nicht nach, wenn Bürger um Informationen baten (USDOS 20.3.2023; vergleiche BCHR 2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurden laut dem Innenministerium 635 Strafanzeigen gegen 1.109 Personen wegen des Vorwurfs der Korruption erstattet. Die meisten Anklagen wurden wegen Einflussnahme, Amtsmissbrauchs, Betrugs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Geldwäsche erhoben. Zwischen März 2018 und 30. Juni 2022 meldeten die Spezialabteilungen für Korruptionsbekämpfung der Oberstaatsanwaltschaft 2.644 Verurteilungen wegen Korruption und Finanzdelikten. Von Jänner bis Dezember 2022 registrierten die Antikorruptionsabteilungen der Oberstaatsanwaltschaft in Belgrad, Novi Sad und Kraljevo 671 Anklagen und 519 Urteile wegen Korruptionsdelikten (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● BCHR – Belgrade Centre for Human Rights
(2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgcentar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● CoE – Council of Europe (5.7.2022): GRECO: Publication of report on measures to take concerning top executive functions and the police in Serbia, https://www.coe.int/en/web/human-rights-rule-of-law/-/serbia-council-of-europe-anti-corruption-body-publishes-report-on-measures-to-take-concerning-top-executive-functions-and-the-police, Zugriff 13.12.2023 ● FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023 ● GRECO – Group of States agains Corruption (5.7.2022): FIFTH EVALUATION ROUND - Preventing corruption and promoting integrity in central governments (top executive functions) and law enforcement agencies - EVALUATION REPORT SERBIA, https://rm.coe.int/fifth-evaluation-round-preventing-corruption-and-promoting-integrity-i/1680a7216b, Zugriff 13.12.2023 ● OCI – Organized Crime Index
(2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● TI – Transparency International
(2023): Serbia, https://www.transparency.org/en/countries/serbia, Zugriff 13.12.2023 ● USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 Medizinische Versorgung Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023 ● IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse,
  1. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes (Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise) vom 06.02.2025 ergibt sich (auszugsweise): Die allgemeine Wehrpflicht wurde ausgesetzt, die Ableistung des Wehrdienstes erfolgt nach dem Freiwilligkeitsprinzip. Alle männlichen serbischen Staatsangehörigen, die keinen Wehrdienst leisten, müssen sich in eine Liste („Wehrpflichtevidenz“) eintragen lassen und gelten als Reservisten. Serbische Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, müssen sich in der Wehrpflichtevidenz der zuständigen serbischen Auslandsvertretung eintragen lassen. Weitere Informationen erteilen die zuständigen Konsularvertretungen der Republik Serbien in Deutschland. Die serbische Regierung plant die Wiedereinführung der Wehrpflicht, weitere Details sind jedoch noch nicht bekannt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Zudem konnten die Generalien des BF dem übermittelten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien entnommen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Derzeit ist er eigenen Angaben zufolge im Hinblick auf Suchtmittel abstinent („clean“), wobei allerdings keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt wurden. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ist dennoch von einer gegenwärtigen Abstinenz des BF auszugehen. Dass er gegenwärtig auf einem Warteplatz für eine Drogentherapie gesetzt ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung festzustellen. Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich das erkennende Gericht selbst einen Eindruck verschaffen, die Verhandlung konnte ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden. 2.
  4. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. 2.
  5. Die festgestellten aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen den BF und die bereits erfolgte Abschiebung im Jahr XXXX sowie der Aufenthalt des BF von XXXX bis XXXX gründen neben der Einsichtnahme in den IZR-Auszug auf dem gesamten Akteninhalt (insbesondere auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX (GZ: XXXX 2.
  6. Die festgestellten aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen den BF und die bereits erfolgte Abschiebung im Jahr römisch 40 sowie der Aufenthalt des BF von römisch 40 bis römisch 40 gründen neben der Einsichtnahme in den IZR-Auszug auf dem gesamten Akteninhalt (insbesondere auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 (GZ: römisch 40 2.
  7. Die Konstatierungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.2.
  8. Die Konstatierungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Zusammengefasst gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass er in Serbien von einer kriminellen Person bzw. deren Organisation verfolgt werde, da er zusammen mit einem Bekannten bei einem Drogenumschlag anwesend gewesen wäre. Als zweiten Fluchtgrund führte er an, dass ihm von einer Rekrutierungsgruppe mitgeteilt worden sei, er werde im Falle eines Krieges als Soldat eingesetzt werden. Der BF konnte eine individuelle Bedrohung nicht glaubhaft darlegen und gestaltete sich sein Vorbringen als zu oberflächlich und vage, um im Sinne der oben zitierten Judikatur als glaubwürdig erachtet zu werden. So war der BF zunächst im gesamten Verfahren nicht in der Lage, die von ihm vorgebrachte kriminelle Person von sich zu beschreiben bzw. deren vollständigen Namen zu benennen, obwohl es sich bei dieser um seinen hauptsächlichen Ausreisegrund handeln soll. Weiters festzuhalten ist, dass der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahmen von sich aus vorbrachte, dass das ausschlaggebende Treffen zwischen seinem Bekannten und der kriminellen Person, aufgrund dessen er nunmehr verfolgt werde, sich bereits vor zwei Jahren ereignete. Dem Fluchtvorbringen ist somit jedenfalls ebenso entgegenzuhalten, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zum jetzigen Zeitpunkt mangelt. Ungeachtet dessen führte der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme aus, dass er die betroffene kriminelle Person nach dem Vorfall, in dem sein Bekannter die Drogen erhalten hätte, nicht mehr gesehen habe. Vielmehr hätten seine Freunde ihm mitgeteilt, dass diese nach dem BF gefragt habe, weshalb dieser durch ihn vorgebrachte Fluchtgrund auch keine besondere Intensität innehat, die geeignet wäre, um von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Fluchtvorbringens ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei letztlich um eine Verfolgung durch eine Privatperson handelt, welcher lediglich dann Asylrelevanz zukäme, wenn der Staat Serbien nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Der BF war jedoch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, dass die staatlichen Institutionen Serbiens (insbesondere Sicherheitsbehörden, Polizei und Justiz) im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens hätte der BF somit wirksamen Schutz der Behörden seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist und die Täter strafrechtlich verfolgt werden. Mit dem Vorbringen, der serbische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt ihm Schutz zu gewähren, zeigte der BF jedoch keinerlei nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf. Wenn auch allfällige Defizite im herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungssystem vorherrschen mögen, so kann darin jedoch noch keine systematische Korrumpierung und/oder Versagung dieser in Serbien, sowie eine unweigerliche Betroffenheit des BF von diesen gesehen werden. Sohin kann mit Blick auf die Länderfeststellungen jedenfalls auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Widersprüchlich erschien zudem sein zweiter Fluchtgrund, wonach er bei einer Rückkehr vom serbischen Militär eingezogen werde. So gab der BF zunächst bei der polizeilichen Erstbefragung an, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Ebenso führte er im Rahmen der behördlichen Einvernahme lediglich aus, vermutlich vom Militär eingezogen zu werden. Im Laufes des Verfahrens steigerte der BF sein Vorbringen jedoch dahingehend, indem er nunmehr in seiner schriftlichen Stellungnahme angab, im XXXX aufgegriffen und in der Militärbehörde als Reservist eingetragen worden zu sein. Insgesamt zeigt sich dieses Vorbringen ebenso als nicht glaubwürdig.Widersprüchlich erschien zudem sein zweiter Fluchtgrund, wonach er bei einer Rückkehr vom serbischen Militär eingezogen werde. So gab der BF zunächst bei der polizeilichen Erstbefragung an, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Ebenso führte er im Rahmen der behördlichen Einvernahme lediglich aus, vermutlich vom Militär eingezogen zu werden. Im Laufes des Verfahrens steigerte der BF sein Vorbringen jedoch dahingehend, indem er nunmehr in seiner schriftlichen Stellungnahme angab, im römisch 40 aufgegriffen und in der Militärbehörde als Reservist eingetragen worden zu sein. Insgesamt zeigt sich dieses Vorbringen ebenso als nicht glaubwürdig. Wie die belangte Behörde dazu weiters zu Recht ausführte, beabsichtigt Serbien zwar den Wehrdienst wiedereinzuführen, welcher 2011 abgeschafft worden war. Die genauen Rahmenbedingungen, wie Höchstalter für Reservisten und Wehrtauglichkeit, sind jedoch noch gar nicht gesetzlich festgelegt worden, weshalb die behaupteten Befürchtungen des BF vor einer nach wie vor nicht aktuellen und vielmehr hypothetischen Verfolgung völlig ins Leere gehen, um eine mögliche Asylrelevanz zu begründen. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF ergibt sich somit, dass er mit dem genannten Vorbringen eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat. Das Fluchtvorbringen des BF erweist sich in wesentlichen Teilen als unglaubwürdig oder nicht asylrelevant. 2.
  9. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem im Akt einliegenden zuletzt ergangenen Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX . 2.
  10. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem im Akt einliegenden zuletzt ergangenen Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 . 2.
  11. Die Feststellungen zum Schulbesuch und der begonnenen Lehre zum Tischler ohne Abschluss basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Erwerbstätigkeiten und der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. der Notstands- und Überbrückungshilfe beruhen auf einem von Amts wegen eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen, dass der BF derzeit in der Haft eine Lehre absolviert ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich in Form seiner Eltern sowie seiner Schwester beruhen auf seinen nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  12. Die Feststellungen zu den (fehlenden) familiären Verhältnissen des BF in Serbien beruhen ebenso auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  13. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergab sich insbesondere aufgrund seines Gesamtverhaltens, welches sich in den durch die letzten Jahre hinweg gesetzten Straftaten und den mittlerweile 16 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, der Hehlerei, der dauernden Sachentziehung, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Raubes, der Körperverletzung, der Nötigung, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG äußert und worin sich bereits dadurch eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF vermochte dabei nicht im Ansatz darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuerte, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf diese Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Seine bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag dabei nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. So lässt die gegenständliche Beschwerde Ausführungen zu einer allfälligen Reue oder Schuldeinsicht des BF völlig vermissen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er befragt zu den ergangenen Verurteilungen relativierend an, dass es sich bei den begangenen Körperverletzungsdelikten lediglich um Notwehrhandlungen gehandelt habe. Auch bezüglich des von ihm begangene Raubes führte er aus, dass man ihm hierzu keine Milderungsgründe zugestehen wolle (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Die nach wie vor vom BF ausgehende Gefahr bzw. Wiederholungsgefahr ergab sich insbesondere aus seinen weiteren Ausführungen, wonach er es bevorzuge, Straftaten zu begehen, als sich an seine in Österreich lebenden Familienmitglieder zu wenden (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Auch auf weiterem Befragen, weshalb er (trotz in der Vergangenheit gesetzter aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn) sein kriminelles Verhalten nicht eingestellt habe, versuchte er schließlich die Schuld von ihm abzuweisen, indem er angab, dass er sich zwar bezüglich seines Aufenthalts an verschiedene Behörden gewandt habe, diese ihn jedoch nicht unterstützt hätten (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Aus den gesamten Angaben des BF konnte sich somit keine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht ableiten lassen. Insgesamt musste auch aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Verurteilung wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Eine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht des BF muss sich daher erst durch eine gewisse Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit zeigen, insbesondere da er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, weshalb davon auszugehen war, dass von ihm derzeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.2.
  14. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergab sich insbesondere aufgrund seines Gesamtverhaltens, welches sich in den durch die letzten Jahre hinweg gesetzten Straftaten und den mittlerweile 16 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, der Hehlerei, der dauernden Sachentziehung, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Raubes, der Körperverletzung, der Nötigung, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG äußert und worin sich bereits dadurch eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF vermochte dabei nicht im Ansatz darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuerte, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf diese Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Seine bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag dabei nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. So lässt die gegenständliche Beschwerde Ausführungen zu einer allfälligen Reue oder Schuldeinsicht des BF völlig vermissen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er befragt zu den ergangenen Verurteilungen relativierend an, dass es sich bei den begangenen Körperverletzungsdelikten lediglich um Notwehrhandlungen gehandelt habe. Auch bezüglich des von ihm begangene Raubes führte er aus, dass man ihm hierzu keine Milderungsgründe zugestehen wolle vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Die nach wie vor vom BF ausgehende Gefahr bzw. Wiederholungsgefahr ergab sich insbesondere aus seinen weiteren Ausführungen, wonach er es bevorzuge, Straftaten zu begehen, als sich an seine in Österreich lebenden Familienmitglieder zu wenden vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Auch auf weiterem Befragen, weshalb er (trotz in der Vergangenheit gesetzter aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn) sein kriminelles Verhalten nicht eingestellt habe, versuchte er schließlich die Schuld von ihm abzuweisen, indem er angab, dass er sich zwar bezüglich seines Aufenthalts an verschiedene Behörden gewandt habe, diese ihn jedoch nicht unterstützt hätten vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Aus den gesamten Angaben des BF konnte sich somit keine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht ableiten lassen. Insgesamt musste auch aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Verurteilung wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Eine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht des BF muss sich daher erst durch eine gewisse Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit zeigen, insbesondere da er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, weshalb davon auszugehen war, dass von ihm derzeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht. 2.
  15. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  17. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2025, GZ: G312 2209604-2/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  18. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2025, GZ: G312 2209604-2/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  19. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  20. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  21. Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG lautet wie folgt:3.2.
  22. Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 3, AsylG lautet wie folgt:
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. (..)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die Revisionswerberin bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die Revisionswerberin im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die Revisionswerberin bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die Revisionswerberin im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt (vgl. VwGH 09.09.
  5. 93/01/0284). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt vergleiche VwGH 09.09.
  6. 93/01/0284). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mit Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mit Hinweis auf Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. In diesem Fall genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0079)Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. In diesem Fall genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0079) Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.2.
  7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Der BF vermochte, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). Serbien gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Serbien gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, beim Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden, weil es an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens dieser Verfolger an den Staat fehlt (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Der BF hat bislang nicht versucht, in Serbien Schutz zu erhalten. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum ihm der dortige Schutz nicht zuteilwerden würde. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des serbischen Staats, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und der BF die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die das BVwG treffende Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG 2005 geht nämlich nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die das BVwG treffende Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 geht nämlich nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Daher war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  10. Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 8 AsylG lautet wie folgt:3.3.
  11. Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte Paragraph 8, AsylG lautet wie folgt:
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert u

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