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{'item': 'G312 2295860-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlG312 2295860-1 Spruch, G312 2295860-1/2E Im NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von XXXX bis XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1).Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1). In Spruchpunkt

  1. wurden die monatlichen endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung mit einem Betrag von EUR XXXX festgelegt.In Spruchpunkt
  2. wurden die monatlichen endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in der Kranken- und Pensionsversicherung mit einem Betrag von EUR römisch 40 festgelegt. In Spruchpunkt
  3. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR XXXX sowie zur Krankenversicherung in Höhe von EUR XXXX zu entrichten.In Spruchpunkt
  4. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet sei, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR römisch 40 sowie zur Krankenversicherung in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX Inhaber einer Gewerbeberechtigung und somit Wirtschaftskammermitglied gewesen wäre und weiters Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR XXXX erzielt habe. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er ab XXXX lediglich nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert sei und eine Beitragsübernahme gemäß § 27g GSVG daher nicht möglich sei. Die Regelung gemäß § 27g GSVG sei erst für Zeiträume ab XXXX in Kraft getreten. Die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2002 wären daher gemäß §§ 35 und 35b GSG vorzuschreiben gewesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 Inhaber einer Gewerbeberechtigung und somit Wirtschaftskammermitglied gewesen wäre und weiters Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR römisch 40 erzielt habe. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er ab römisch 40 lediglich nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert sei und eine Beitragsübernahme gemäß Paragraph 27 g, GSVG daher nicht möglich sei. Die Regelung gemäß Paragraph 27 g, GSVG sei erst für Zeiträume ab römisch 40 in Kraft getreten. Die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2002 wären daher gemäß Paragraphen 35 und 35 b GSG vorzuschreiben gewesen. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt
  5. des Bescheides und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er neben einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausübe. Da er zudem über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und somit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, sei er laufend gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert. Somit trage nach dem Gesetzeswortlauf des § 27g GSVG der Bund den entsprechenden auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages. Dass sich diese Beitragsübernahme jedoch auf bestimmte Beitragszeiträume beziehe, sei der Bestimmung nicht zu entnehmen. Auch wäre es dem Gesetzgeber vorbehalten gewesen, durch eine Übergangsbestimmung dies klar zu stellen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr finde sich in der Übergangsbestimmung des § 411 Abs. 3 GSVG lediglich eine Regelung für eine spätere Feststellung der Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht. Damit werde verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber die Fälle einer späteren Feststellung der Pflichtversicherung oder Beitragspflicht bekannt seien, sodass eine Übergangsregelung für Fälle, wie den vorliegenden, leicht zu normieren gewesen wäre. Eine am Sinn und Zweck orientierte Interpretation zeige zudem, dass der Gesetzgeber eine neben der Pension ausgeübte pflichtversicherte Tätigkeit ab 2024 entlasten wolle. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt
  6. dahingehend abzuändern, dass die Pensionsbeiträge bis zu der in 27g GSVG genannten Höhe vom Bund übernommen werden.Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt
  7. des Bescheides und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er neben einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausübe. Da er zudem über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und somit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, sei er laufend gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert. Somit trage nach dem Gesetzeswortlauf des Paragraph 27 g, GSVG der Bund den entsprechenden auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages. Dass sich diese Beitragsübernahme jedoch auf bestimmte Beitragszeiträume beziehe, sei der Bestimmung nicht zu entnehmen. Auch wäre es dem Gesetzgeber vorbehalten gewesen, durch eine Übergangsbestimmung dies klar zu stellen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr finde sich in der Übergangsbestimmung des Paragraph 411, Absatz 3, GSVG lediglich eine Regelung für eine spätere Feststellung der Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht. Damit werde verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber die Fälle einer späteren Feststellung der Pflichtversicherung oder Beitragspflicht bekannt seien, sodass eine Übergangsregelung für Fälle, wie den vorliegenden, leicht zu normieren gewesen wäre. Eine am Sinn und Zweck orientierte Interpretation zeige zudem, dass der Gesetzgeber eine neben der Pension ausgeübte pflichtversicherte Tätigkeit ab 2024 entlasten wolle. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt
  8. dahingehend abzuändern, dass die Pensionsbeiträge bis zu der in 27g GSVG genannten Höhe vom Bund übernommen werden. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 18.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX Inhaber der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (GISA-Zahl: XXXX ) und aufgrund dessen Kammermitglied, wodurch er in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag. Der BF war im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (GISA-Zahl: römisch 40 ) und aufgrund dessen Kammermitglied, wodurch er in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Der BF bezieht weiters seit dem XXXX eine Alterspension nach dem ASVG. Der BF bezieht weiters seit dem römisch 40 eine Alterspension nach dem ASVG. Am XXXX stellte der BF einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte (Kleinunternehmerregelung). Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte (Kleinunternehmerregelung). Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF seitens der belangen Behörde mitgeteilt, dass er ab XXXX vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei und dass die Ausnahme nachträglich anhand von Steuerbescheiden oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweisen überprüft werde. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Ausnahme rückwirkend wegfällt und die Beiträge nachträglich vorgeschrieben werden, wenn die Einkünfte oder die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit über dem Grenzbetrag liegen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF seitens der belangen Behörde mitgeteilt, dass er ab römisch 40 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei und dass die Ausnahme nachträglich anhand von Steuerbescheiden oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweisen überprüft werde. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Ausnahme rückwirkend wegfällt und die Beiträge nachträglich vorgeschrieben werden, wenn die Einkünfte oder die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit über dem Grenzbetrag liegen. Am XXXX gab das Finanzamt XXXX der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2022 vom BF erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX bekannt.Am römisch 40 gab das Finanzamt römisch 40 der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2022 vom BF erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR römisch 40 bekannt. Der BF wurde mit Schreiben vom XXXX seitens der belangten Behörde verständigt, dass die Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2022 laut Einkommensteuerbescheid 2022 den Grenzbetrag überschritten haben, weshalb die Ausnahme von der Pflichtversicherung vom XXXX bis XXXX rückwirkend wegfällt. Der BF wurde mit Schreiben vom römisch 40 seitens der belangten Behörde verständigt, dass die Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2022 laut Einkommensteuerbescheid 2022 den Grenzbetrag überschritten haben, weshalb die Ausnahme von der Pflichtversicherung vom römisch 40 bis römisch 40 rückwirkend wegfällt. Am 20.04.2024 wurden dem BF die Beiträge für die Unfallversicherung für das
  10. Quartal XXXX in der Höhe von EUR XXXX , für den Zeitraum von XXXX bis XXXX Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR XXXX und Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben. Am 20.04.2024 wurden dem BF die Beiträge für die Unfallversicherung für das
  11. Quartal römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 , für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR römisch 40 und Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der BF um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der Vorschreibung die Bestimmung des § 27g GSVG (Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen) anzuwenden wäre. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der BF um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der Vorschreibung die Bestimmung des Paragraph 27 g, GSVG (Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen) anzuwenden wäre. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er ab XXXX lediglich nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist und hierzu eine Betragsübernahme nach § 27g GSVG nicht möglich ist. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er ab römisch 40 lediglich nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist und hierzu eine Betragsübernahme nach Paragraph 27 g, GSVG nicht möglich ist. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist hingegen die rechtliche Beurteilung. Insbesondere richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die seitens der belangten Behörde erfolgten Nichtanwendung des § 27g Abs. 1 GSVG.Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist hingegen die rechtliche Beurteilung. Insbesondere richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die seitens der belangten Behörde erfolgten Nichtanwendung des Paragraph 27 g, Absatz eins, GSVG.
  12. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, darunter die Bekanntgabe der Einkommensteuerdaten des BF gemäß § 229a GSVG des Finanzamtes XXXX an die belangte Behörde vom XXXX , sowie den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem BF.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, darunter die Bekanntgabe der Einkommensteuerdaten des BF gemäß Paragraph 229 a, GSVG des Finanzamtes römisch 40 an die belangte Behörde vom römisch 40 , sowie den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem BF. Auf dieser Grundlage waren die obigen Feststellungen zu treffen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Verfahrensgegenständlich strittig ist, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht den BF gemäß § 27 GSVG verpflichtete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von XXXX bis XXXX die im Bescheid angeführten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung zu entrichten. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Regelung des § 27g GSVG (Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen) an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Jahren 2024 und/oder 2025 anknüpfe und nicht daran, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zwar in den Jahren 2024 bzw. 2025 – jedoch für davorliegende Zeiträume – festgestellt werde. 3.
  15. Verfahrensgegenständlich strittig ist, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht den BF gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 die im Bescheid angeführten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung zu entrichten. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Regelung des Paragraph 27 g, GSVG (Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen) an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Jahren 2024 und/oder 2025 anknüpfe und nicht daran, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zwar in den Jahren 2024 bzw. 2025 – jedoch für davorliegende Zeiträume – festgestellt werde. Der BF wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich weder gegen den Wegfall der Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG noch gegen die nachträgliche Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ebenso wurden keine Einwände gegen die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG oder gegen die Beitragspflicht nach dem GSVG dem Grunde nach erhoben. Der BF moniert jedoch, dass in seinem Fall gemäß § 27g GSVG der Bund den entsprechenden auf ihn entfallenden Teil des Beitrages zu tragen habe und die im Bescheid angeführte Beitragsvorschreibung um diese Höhe reduziert werden müsse, wobei der BF dazu im Wesentlichen ausführt, dass es der Beitragsübernahme des § 27g nicht zu entnehmen sei, dass sie sich auf bestimmte Beitragszeiträume beziehe. Der BF wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich weder gegen den Wegfall der Ausnahmeregelung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG noch gegen die nachträgliche Feststellung der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ebenso wurden keine Einwände gegen die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG oder gegen die Beitragspflicht nach dem GSVG dem Grunde nach erhoben. Der BF moniert jedoch, dass in seinem Fall gemäß Paragraph 27 g, GSVG der Bund den entsprechenden auf ihn entfallenden Teil des Beitrages zu tragen habe und die im Bescheid angeführte Beitragsvorschreibung um diese Höhe reduziert werden müsse, wobei der BF dazu im Wesentlichen ausführt, dass es der Beitragsübernahme des Paragraph 27 g, nicht zu entnehmen sei, dass sie sich auf bestimmte Beitragszeiträume beziehe. Der mit „Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen“ betitelte § 27g GSVG lautet wie folgt: Der mit „Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen“ betitelte Paragraph 27 g, GSVG lautet wie folgt:

(1)Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.
(1)Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
(2)Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.
(2)Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Absatz eins, begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, ist in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.
(3)Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3)Der Bund hat die nach Absatz eins, von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Der mit „Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023“ betitelte § 411 GSVG lautet wie folgt: Der mit „Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 189/2023“ betitelte Paragraph 411, GSVG lautet wie folgt:
(1)Die §§ 27g und 143a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(1)Die Paragraphen 27 g und 143 a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(2)Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 27 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3)§ 27g in der Fassung des Bund4esgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des
  1. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem
  2. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
(3)Paragraph 27 g, in der Fassung des Bund4esgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit Ablauf des
  1. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 27 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem
  2. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
(4)Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 27g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.
(4)Der Dachverband hat bis zum
  1. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (Paragraph 27 g,) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln. Eingangs ist festzuhalten, dass die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 (BGBl. I Nr. 189/2023) eingefügte Bestimmung des § 27g GSVG insofern eine abweichende Regelung zu § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG darstellt, als hier der Bund den auf die Pflichtversicherten – im vorliegenden Fall: der BF – entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG trägt. Eingangs ist festzuhalten, dass die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,) eingefügte Bestimmung des Paragraph 27 g, GSVG insofern eine abweichende Regelung zu Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG darstellt, als hier der Bund den auf die Pflichtversicherten – im vorliegenden Fall: der BF – entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG trägt. Voraussetzung dafür ist, dass neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Regelung des § 27g ist mit 01.01.2024 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g GSVG in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem
  2. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon gemäß § 411 Abs. 3 GSVG jedoch unberührt. Die Regelung des Paragraph 27 g, ist mit 01.01.2024 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 27 g, GSVG in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem
  3. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon gemäß Paragraph 411, Absatz 3, GSVG jedoch unberührt. Im vorliegenden Fall ist zunächst der Rechtsansicht des BF, wonach er im Jahr 2024 einer aufrechten Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege, entgegenzuhalten, dass er aufgrund seines aufrechten Antrages vom XXXX nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG (Kleinunternehmerregelung) laufend von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen ist. Dies wurde dem BF – wie auch aus dem Akt ersichtlich – zuletzt mit Schreiben vom XXXX bekannt gegeben. Daraus ging ebenso hervor, dass aufgrund des Überschreitens der festgelegten Grenzwerte im Einkommensteuerbescheid 2022 lediglich im verfahrensgegenständlichen Jahr 2022 die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG rückwirkend weggefallen ist, die Ausnahme ab dem Jahr 2023 jedoch vorläufig aufrecht bleibt. Erst wenn die Ausnahme widderrufen wird, kann somit aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung des BF eine laufende Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG festgestellt werden. Im vorliegenden Fall ist zunächst der Rechtsansicht des BF, wonach er im Jahr 2024 einer aufrechten Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege, entgegenzuhalten, dass er aufgrund seines aufrechten Antrages vom römisch 40 nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG (Kleinunternehmerregelung) laufend von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen ist. Dies wurde dem BF – wie auch aus dem Akt ersichtlich – zuletzt mit Schreiben vom römisch 40 bekannt gegeben. Daraus ging ebenso hervor, dass aufgrund des Überschreitens der festgelegten Grenzwerte im Einkommensteuerbescheid 2022 lediglich im verfahrensgegenständlichen Jahr 2022 die Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG rückwirkend weggefallen ist, die Ausnahme ab dem Jahr 2023 jedoch vorläufig aufrecht bleibt. Erst wenn die Ausnahme widderrufen wird, kann somit aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung des BF eine laufende Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG festgestellt werden. Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde ist somit insofern zu folgen, als diese dazu ausführt, dass die Regelung des § 27g GSVG an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Jahren 2024 und/oder 2025 anknüpft und nicht daran, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zwar in den Jahren 2024 bzw. 2025 jedoch für – wie im vorliegenden Fall – davorliegende Zeiträume festgestellt wird. Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde ist somit insofern zu folgen, als diese dazu ausführt, dass die Regelung des Paragraph 27 g, GSVG an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Jahren 2024 und/oder 2025 anknüpft und nicht daran, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zwar in den Jahren 2024 bzw. 2025 jedoch für – wie im vorliegenden Fall – davorliegende Zeiträume festgestellt wird. Es ist zwar richtig, dass – wie auch der BF ausführt – die Übergangsbestimmung des § 411 Abs. 3 GSVG nicht ausdrücklich ausschließt, dass die in § 27g GSVG vorgesehene Übernahme von an sich vom Versicherten zu tragenden Pensionsversicherungsbeiträgen auch in solchen Fällen zum Tragen kommt, in denen die Versicherungs- und Beitragspflicht eines erwerbstätigen Pensionisten für Vorjahre im Kalenderjahr 2024 festgestellt wird. Im Umkehrschluss wird allerdings aus dieser Regelung ebenso deutlich, dass der zeitliche Anwendungsbereich des § 27g Abs. 1 GSVG nicht schon aus dessen Wortlaut selbst abgeleitet werden kann und es dem Gesetzgeber nicht auf den Zeitpunkt der – im Beitragssystem des GSVG ohnehin häufig erst rückwirkend möglichen – Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht, sondern darauf ankommt, dass diese auf Grund einer vom Pensionisten in den Kalenderjahren 2024 oder 2025 ausgeübten Erwerbstätigkeit ankommt. Es ist zwar richtig, dass – wie auch der BF ausführt – die Übergangsbestimmung des Paragraph 411, Absatz 3, GSVG nicht ausdrücklich ausschließt, dass die in Paragraph 27 g, GSVG vorgesehene Übernahme von an sich vom Versicherten zu tragenden Pensionsversicherungsbeiträgen auch in solchen Fällen zum Tragen kommt, in denen die Versicherungs- und Beitragspflicht eines erwerbstätigen Pensionisten für Vorjahre im Kalenderjahr 2024 festgestellt wird. Im Umkehrschluss wird allerdings aus dieser Regelung ebenso deutlich, dass der zeitliche Anwendungsbereich des Paragraph 27 g, Absatz eins, GSVG nicht schon aus dessen Wortlaut selbst abgeleitet werden kann und es dem Gesetzgeber nicht auf den Zeitpunkt der – im Beitragssystem des GSVG ohnehin häufig erst rückwirkend möglichen – Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht, sondern darauf ankommt, dass diese auf Grund einer vom Pensionisten in den Kalenderjahren 2024 oder 2025 ausgeübten Erwerbstätigkeit ankommt. Es ist in besonderer Weise darauf hinzuweisen, dass parallel zum § 27g GSVG (unter anderem) auch im ASVG eine gleichartige Bestimmung aufgenommen wurde, die ebenso eine Beitragsübernahme für unselbständig Erwerbstätige durch den Bund ermöglicht (vgl. dazu § 54b ASVG). Da jedoch eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG im Regelfall nur in Einzelfällen vorzunehmen ist, würde eine Anwendung des § 27g GSVG für einen – wie im vorliegenden Fall – Zeitraum vor 2024 jedoch aufgrund der Unterschiedlichkeit der Systeme eine Ungleichbehandlung darstellen. Im Bereich des ASVG ergibt sich dieser Umstand bereits daraus, dass § 54b Abs. 1 ASVG den zum laufenden Einbehalt der vom Dienstnehmer zu tragende Sozialversicherungsbeiträge vom auszuzahlenden Entgelt berechtigten Dienstgeber anweist, die ab 01.01.2024 vom Bund zu übernehmenden Dienstnehmeranteile nicht zum Abzug zu bringen. Damit ist für den Bereich des ASVG eindeutig, dass die neu eingeführte Entlastungsmaßnahme nur solche als Dienstnehmer erwerbstätige Pensionisten erfassen kann, die ab dem 01.01.2024 in einer pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen. Es ist in besonderer Weise darauf hinzuweisen, dass parallel zum Paragraph 27 g, GSVG (unter anderem) auch im ASVG eine gleichartige Bestimmung aufgenommen wurde, die ebenso eine Beitragsübernahme für unselbständig Erwerbstätige durch den Bund ermöglicht vergleiche dazu Paragraph 54 b, ASVG). Da jedoch eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG im Regelfall nur in Einzelfällen vorzunehmen ist, würde eine Anwendung des Paragraph 27 g, GSVG für einen – wie im vorliegenden Fall – Zeitraum vor 2024 jedoch aufgrund der Unterschiedlichkeit der Systeme eine Ungleichbehandlung darstellen. Im Bereich des ASVG ergibt sich dieser Umstand bereits daraus, dass Paragraph 54 b, Absatz eins, ASVG den zum laufenden Einbehalt der vom Dienstnehmer zu tragende Sozialversicherungsbeiträge vom auszuzahlenden Entgelt berechtigten Dienstgeber anweist, die ab 01.01.2024 vom Bund zu übernehmenden Dienstnehmeranteile nicht zum Abzug zu bringen. Damit ist für den Bereich des ASVG eindeutig, dass die neu eingeführte Entlastungsmaßnahme nur solche als Dienstnehmer erwerbstätige Pensionisten erfassen kann, die ab dem 01.01.2024 in einer pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen. Schließlich ist auch der Zweck der neu eingefügten Bestimmung des §27g maßgeblich. So lautet dieser den Gesetzesmaterialien zu § 27g GSVG zufolge, dass selbständig erwerbstätige Pensionsbezieher, die nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert und das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, im gleichen Ausmaß wie die nach dem ASVG pflichtversicherten Pensionsbezieher entlastet werden sollen (vgl. 3743/A XXVII. GP). Es soll durch die eingefügte Bestimmung des § 27g GSVG somit eine gleichartige Entlastung der einer nach dem GSVG pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehenden Pensionisten bewirkt werden, wie sie auch nach § 54b ASVG vorgesehen ist. Eine systematische und die Absicht des Gesetzgebers berücksichtigende Interpretation der Regelung des § 27g Abs. 1 GSVG zeigt somit, dass diese Bestimmung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer vom Pensionisten in den Jahren 2024 oder 2025 ausgeübten Erwerbstätigkeit anknüpft. Schließlich ist auch der Zweck der neu eingefügten Bestimmung des §27g maßgeblich. So lautet dieser den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 27 g, GSVG zufolge, dass selbständig erwerbstätige Pensionsbezieher, die nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert und das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, im gleichen Ausmaß wie die nach dem ASVG pflichtversicherten Pensionsbezieher entlastet werden sollen vergleiche 3743/A römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Es soll durch die eingefügte Bestimmung des Paragraph 27 g, GSVG somit eine gleichartige Entlastung der einer nach dem GSVG pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehenden Pensionisten bewirkt werden, wie sie auch nach Paragraph 54 b, ASVG vorgesehen ist. Eine systematische und die Absicht des Gesetzgebers berücksichtigende Interpretation der Regelung des Paragraph 27 g, Absatz eins, GSVG zeigt somit, dass diese Bestimmung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer vom Pensionisten in den Jahren 2024 oder 2025 ausgeübten Erwerbstätigkeit anknüpft. Die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2022 waren somit zu Recht gemäß §§ 35, 35b GSVG vorzuschreiben.Die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2022 waren somit zu Recht gemäß Paragraphen 35, 35 b, GSVG vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Dem ist der BF auch nicht entgegengetreten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Anwendung des erst durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 (BGBl. I Nr. 189/2023) eingefügten § 27g GSVG, insbesondere, ob sich die darin normierte Beitragsübernahme durch den Bund auf bestimmte Beitragszeiträume beziehe, fehlt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Anwendung des erst durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,) eingefügten Paragraph 27 g, GSVG, insbesondere, ob sich die darin normierte Beitragsübernahme durch den Bund auf bestimmte Beitragszeiträume beziehe, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2295860.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.