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{'item': 'G316 2298195-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 93§ 46a§ 58§ 9Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlG316 2298195-1 Spruch, G316 2298195-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 14.06.2024 stellte die peruanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Am 14.06.2024 stellte die peruanische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.07.2024 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.07.2024 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angeführten Bescheid erhob die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 28.08.2024 vorgelegt und schließlich am 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Am 05.02.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF ist peruanische Staatsangehörige, wurde in der Provinz XXXX (Peru) geboren, ist ledig, hat keine Sorgepflichten und spricht Spanisch als Muttersprache. 1.
  3. Die BF ist peruanische Staatsangehörige, wurde in der Provinz römisch 40 (Peru) geboren, ist ledig, hat keine Sorgepflichten und spricht Spanisch als Muttersprache. Die BF lebte die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise in einem Haus in XXXX , XXXX . Bis Juni 2023 teilte sie sich das Haus mit ihrer nunmehr in Österreich lebenden Schwester, danach wohnte sie dort allein. Die BF lebte die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise in einem Haus in römisch 40 , römisch 40 . Bis Juni 2023 teilte sie sich das Haus mit ihrer nunmehr in Österreich lebenden Schwester, danach wohnte sie dort allein. In ihrem Herkunftsland besuchte die BF 11 Jahre lang die Schule und studierte danach von 2010 bis 2012 an der Universität technische Medizin, konnte das Studium aus finanziellen Gründen jedoch nicht abschließen. Von 2012 bis 2013 befand sich die BF im Militärdienst. 1.
  4. Ende 2013 bis 2015 absolvierte sie die Polizeiausbildung und von März 2015 bis April 2024 arbeitete sie als Polizistin, zuletzt in der Abteilung für häusliche Gewalt in der Polizeidienststelle in XXXX .1.
  5. Ende 2013 bis 2015 absolvierte sie die Polizeiausbildung und von März 2015 bis April 2024 arbeitete sie als Polizistin, zuletzt in der Abteilung für häusliche Gewalt in der Polizeidienststelle in römisch 40 . In ihrer Polizeidienststelle war die BF die einzige Frau und kam es immer wieder zu sexuellen Belästigungen durch ihre Kollegen. Die Belästigungen waren vor allem verbaler Natur und fanden ab dem Jahr 2019 regelmäßig statt. Es fielen Aussagen wie: „Du bist aber hübsch. Du gefällst mir. Wenn du willst, machen wir es gleich hier.“ oder „Wann machen wir es jetzt? Sag mir wann. Das wird dir gefallen. Es wird nicht lange dauern und dann wird es passieren.“ Es kam zu keinen körperlichen Übergriffen gegen die BF. Im Oktober 2023 ließ sich die BF von einem Kollegen nach Hause bringen, doch machte dieser Halt bei seinem Haus und holte eine Flasche Wein. Die BF teilte ihm mit, dass sie dies nicht wolle und sich ein Taxi bestelle, sollte er sie nicht nach Hause bringen. Daraufhin verschloss der Kollege die Autotür und versuchte die BF zu küssen, woraufhin sie ihn wegstieß und drohte, um Hilfe zu schreien. Daraufhin öffnete der Kollege die Autotür und die BF rannte weg. Im Jänner 2024 legte sich einer der Kollegen während eines Nachtdienstes zur schlafenden BF ins Bett. Als diese aufwachte und den neben ihr schlafenden Kollegen bemerkte, ergriff dieser die Flucht in sein eigenes Dienstzimmer. Einige Kollegen, von denen die BF belästigt wurde, wurden daraufhin versetzt. Mit Februar 2024 wurde ein neuer Vorgesetzter bestellt und verrichtete die BF ab diesem Zeitpunkt nur mehr administrative Tätigkeiten im Innendienst. Sie durfte nicht mehr an Einsätzen teilnehmen. Weiters war die BF ab 2019 wiederholt telefonischen Drohungen von Personen, die von ihren Ermittlungen betroffen waren, ausgesetzt, wobei es auch hier zu keinen tätlichen Angriffen gegen die BF kam und es somit bei „leeren“ Drohungen blieb. In manchen Fällen, wurden Verfahren, in denen die BF polizeilich ermittelte, nach Intervention von Seiten der Beschuldigten eingestellt. Die BF wird seit Beendigung des Polizeidienstes nicht mehr bedroht. 1.
  6. Die BF wurde mit der Situation der sexuellen Belästigung und der Drohanrufe immer überforderter. Als ihre Schwester, welche bereits im Jahr 2023 nach Österreich ausgereist war und hier als Asylwerberin lebt, die BF ersuchte, die Tochter von Peru nach Österreich nachzubringen, kam sie dieser Bitte nach. Sie versah am XXXX ihren letzten Dienst an der Polizeistation.Als ihre Schwester, welche bereits im Jahr 2023 nach Österreich ausgereist war und hier als Asylwerberin lebt, die BF ersuchte, die Tochter von Peru nach Österreich nachzubringen, kam sie dieser Bitte nach. Sie versah am römisch 40 ihren letzten Dienst an der Polizeistation. Der Polizeidienst wurde von Seiten der BF ordentlich beendet. Gegen sie wird in Peru weder ein Disziplinar- noch ein Strafverfahren aufgrund eines unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst geführt. Nach Beendigung des Polizeidienstes holte sie ihre Nichte in einer anderen Zone in XXXX ab und hielt sich danach bis zur Ausreise bei ihrem Vater auf. Die BF reiste am XXXX gemeinsam mit ihrer Nichte auf dem Luftweg von Peru über Spanien nach Österreich. Nach Beendigung des Polizeidienstes holte sie ihre Nichte in einer anderen Zone in römisch 40 ab und hielt sich danach bis zur Ausreise bei ihrem Vater auf. Die BF reiste am römisch 40 gemeinsam mit ihrer Nichte auf dem Luftweg von Peru über Spanien nach Österreich. Erst in Österreich fasste sie aufgrund von persönlichen und wirtschaftlichen Gründen den Entschluss hierzubleiben und stellte am 14.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  7. In Peru leben Vater, Mutter und eine weitere Schwester der BF. Die Eltern der BF leben getrennt, wobei die Mutter Hausfrau ist und der Vater als Lehrer arbeitete und derzeit als Vortragender bei der Firma XXXX tätig ist. Die Schwester studiert Rechtswissenschaften und lebt beim Vater. 1.
  8. In Peru leben Vater, Mutter und eine weitere Schwester der BF. Die Eltern der BF leben getrennt, wobei die Mutter Hausfrau ist und der Vater als Lehrer arbeitete und derzeit als Vortragender bei der Firma römisch 40 tätig ist. Die Schwester studiert Rechtswissenschaften und lebt beim Vater. Die BF steht mit ihren Eltern in regelmäßigem Kontakt. 1.
  9. Bei der BF manifestieren sich aufgrund der Vorkommnisse in Peru (sexuelle Belästigung, Drohanrufe) Ausprägungen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie nimmt aber keine Medikamente und wartet auf die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung. 1.
  10. In Österreich lebt die zweite Schwester der BF als Asylwerberin mit der Tochter, welche die BF nach Österreich begleitete. Die BF ging in Österreich noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Einmal in der Woche putzt die BF im Flüchtlingsquartier. Die BF ist im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch engagiert sie sich in einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die BF verfügt über keine Deutschkenntnisse, hat keinen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Sie versucht über eine App Deutsch zu lernen. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf. 1.
  11. Zur Lage in Peru wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.10.2023 auszugsweise festgestellt: Politische Lage Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023). Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023). Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vergleiche Spiegel 24.2.2023). Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023). Sicherheitslage Bei Protesten in ganz Peru im Dezember 2022 kam es zu einem hohen Maß an Gewalt durch Sicherheitskräfte, die auch mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt (FH 2023). In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023). Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023). Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023). Amazonas-Gebiet (Regionen Loreto, Amazonas, San Martín, Ucayali, Madre de Dios und Teile von Huánuco, Pasco und Cusco): Im Streit um Umweltfragen oder die Landrechte zwischen der indigenen Bevölkerung und der Regierung kommt es im Amazonas-Gebiet immer wieder zu Blockaden des Straßen- und Flussverkehrs sowie zu Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften (EDA 23.6.2023). Cusco und Umgebung: In Cusco und Umgebung kommt es oft zu Demonstrationen und Blockaden der Eisenbahn- und Straßenverbindungen (EDA 23.6.2023). Puno und Umgebung: In Puno und Umgebung sind Streiks häufig. Wiederholt ist es zu Gewalttaten gekommen. Oft blockieren die Streikenden die Verkehrsverbindungen (EDA 23.6.2023). Region Madre de Dios: Die Lage ist sehr angespannt. In dieser Region sind kriminelle Gruppierungen aktiv. Der Staat bekämpft diese Gruppierungen und den illegalen Rohstoffabbau mit Militär und Polizei (EDA 23.6.2023). Region Cajamarca: In den Provinzen Cajamarca, Hualgayoc und Celendín gibt es regelmäßig soziale Unruhen und Demonstrationen im Zusammenhang mit großen Bergbauprojekten (EDA 23.6.2023). Täler des Río Ene, Apurímac und Mantaro in den Regionen Ayacucho, Junín und Huancavelica (VRAEM-Region): Wegen des Drogenanbaus haben sich diese Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt; die Sicherheitslage ist prekär (EDA 23.6.2023). Grenzgebiet zu Ecuador: Teile des Grenzgebiets sind noch vermint, besonders in der Nähe militärischer Einrichtungen (EDA 23.6.2023). Grenzgebiet zu Kolumbien: Im Grenzgebiet zu Kolumbien, insbesondere entlang dem Río Putumayo, sind Schmuggelbanden aktiv (EDA 23.6.2023). Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor. Vertreter von NGOs behaupten, dass die Justiz nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt (USDOS 20.3.2023). Die Justiz wird als eine der korruptesten Institutionen des Landes wahrgenommen. Im Jahr 2018 billigte der Kongress eine Reform, die zur Schaffung eines neuen Nationalen Justizrats (JNJ) führte, der für die Auswahl, Bewertung und Disziplinierung von Richtern zuständig ist. Die Einrichtung des JNJ wurde sowohl von zivilgesellschaftlichen Organisationen als auch von der Wissenschaft allgemein gelobt (FH 2023). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Sicherheitsbehörden Die peruanische Nationalpolizei ist dem Innenministerium unterstellt und sorgt für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die peruanischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig und übernehmen in bestimmten Notstandsgebieten und unter außergewöhnlichen Umständen auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 26.9.2023). Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).Die peruanische Nationalpolizei ist dem Innenministerium unterstellt und sorgt für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die peruanischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig und übernehmen in bestimmten Notstandsgebieten und unter außergewöhnlichen Umständen auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 26.9.2023). Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023). Von den Sicherheitskräften begangene Übergriffe werden nur selten geahndet (FH 2023). Straflosigkeit ist hier nach wie vor ein großes Problem (USDOS 20.3.2023). Durch das Polizeischutzgesetz ist die Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte effektiv eingeschränkt (AI 27.3.2023). Das Verhalten von Polizei- und Militärangehörigen im aktiven Dienst wird durch rechtliche Rahmenbedingungen, umfassende Regulierungsverfahren und formale Verhaltenskodizes geregelt. Die Strafverfolgung hochrangiger Beamter, einschließlich der Innen- und Verteidigungsminister, erfordert einen förmlichen Antrag der Staatsanwälte an den Kongress auf Aufhebung der Immunität der Beamten und die Zustimmung des Kongresses zum Verfahren (USDOS 20.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Es gibt Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Das Gesetz verbietet zwar Folter und unmenschliche Behandlung, aber es gibt Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwenden. Lokale und internationale NGOs erklären, dass die Regierung Misshandlungen nicht wirksam verhindert oder die Täter nicht bestraft. Nach Angaben von NGO-Vertretern erstatten viele Opfer keine formelle Anzeige gegen die mutmaßlichen Täter, und diejenigen, die dies tun, haben angeblich Schwierigkeiten, gerichtliche Abhilfe und eine angemessene Entschädigung zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Ende 2022 kam es in ganz Peru zu Protesten, bei denen die Sicherheitskräfte mit einem hohen Maß an Gewalt und auch unter Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt; bei einem Vorfall in Ayacucho (Anm.: lokal meist Huamanga genannt) töteten die Streitkräfte neun Demonstranten, darunter einen Teenager. Bis zum Jahresende kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (FH 2023).Ende 2022 kam es in ganz Peru zu Protesten, bei denen die Sicherheitskräfte mit einem hohen Maß an Gewalt und auch unter Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt; bei einem Vorfall in Ayacucho Anmerkung, lokal meist Huamanga genannt) töteten die Streitkräfte neun Demonstranten, darunter einen Teenager. Bis zum Jahresende kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (FH 2023). Korruption Die Korruption in der Regierung ist nach wie vor ein großes Problem in Peru, auch wenn die Strafverfolgungsbehörden häufig gegen Korruptionsvorwürfe ermitteln und diese strafrechtlich verfolgen (FH 2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene. Die Bürger betrachten Korruption weiterhin als ein allgegenwärtiges Problem in allen Bereichen der nationalen, regionalen und lokalen Regierungen (USDOS 20.3.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023).Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023). Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Journalisten der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse und ein funktionierendes demokratisches politisches System fördern im Allgemeinen die freie Meinungsäußerung, auch für die Journalisten (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse darüber. Die Regierungsbeamten sind einigermaßen kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte, insbesondere das Vizeministerium für Menschenrechte und Zugang zur Justiz, beaufsichtigt die Menschenrechtspolitik und -fragen auf nationaler Ebene. Das Innenministerium, das Ministerium für Frauen und gefährdete Bevölkerungsgruppen und das Ministerium für Arbeit und Beschäftigungsförderung spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Menschenrechte und werden im Allgemeinen als effizient angesehen. Das unabhängige Büro des Ombudsmanns arbeitet ohne Einmischung von Regierung oder Parteien. NGOs, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Öffentlichkeit halten das Büro des Ombudsmanns für effizient (USDOS 20.3.2023). Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Einrichtungen, unzureichender Ernährung, schlechter medizinischer Versorgung und Korruption unter den Gefängniswärtern im Allgemeinen sehr hart. Im August 2022 meldete das Nationale Institut für Strafvollzug (INPE), dass das Gefängnissystem 90.155 Gefangene in 68 Einrichtungen für insgesamt 41.018 Gefangene beherbergt. Fast 40 % der Gefangenen befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 20.3.2023). Eine lange Untersuchungshaft ist üblich. Nach seiner Verhaftung im Dezember 2022 wurde der ehemalige Präsident Castillo zu 18 Monaten Untersuchungshaft verurteilt (FH 2023). Es kommt zu Übergriffen auf Insassen durch Gefängniswärter und Mitgefangene. Gefangene mit Geld, Einfluss oder anderen Ressourcen haben Zugang zu Privilegien (USDOS 20.3.2023). Der Zugang zu Trinkwasser ist für zahlreiche Gefangene zeitlich beschränkt. Die Sanitäranlagen und die hygienischen Bedingungen sind im Allgemeinen oft unzureichend. Die meisten Gefängnisse bieten nur begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, was zu einer verzögerten Diagnose von Krankheiten führt. Die Insassen beklagen sich, dass die medizinische Versorgung kostenpflichtig ist. Das Büro des Ombudsmannes berichtet darüber hinaus über unzureichende Zugänglichkeit und unzureichende Einrichtungen für Gefangene mit Behinderungen. Häftlinge mit geistigen Behinderungen haben meist keinen Zugang zu angemessener psychologischer Betreuung (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubt Überwachungsbesuche durch unabhängige Beobachter der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts. Unangekündigte Besuche von Beamten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und Vertretern des Büros des Ombudsmanns finden statt. Das Ministerium für Frauen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen sowie UNICEF überwachen Jugendstrafanstalten (USDOS 20.3.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor. Es verbietet die geschlechtsspezifische Diskriminierung zwischen Partnern in Bezug auf Ehe, Schwangerschaft, Lohn und Eigentumsrechte. Trotzdem schreibt das Gesetz ausschließlich Frauen vor, 300 Tage nach einer Verwitwung oder Scheidung zu warten, um wieder heiraten zu dürfen. Nach Angaben spezialisierter NGOs setzt die Regierung das Wiederverheiratungsgesetz nicht immer wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Entlassungen schwangerer Frauen und Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz sind an der Tagesordnung. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten sollen, doch Frauen werden für dieselbe Arbeit oft schlechter bezahlt als Männer (USDOS 20.3.2023). Frauen und Mädchen können nur dann legal abtreiben, wenn eine Schwangerschaft ihr Leben oder ihre Gesundheit bedroht. Im Jahr 2014 hat das Gesundheitsministerium technische Leitlinien für legale Schwangerschaftsabbrüche verabschiedet, aber viele Gesundheitsdienstleister haben sie nicht umgesetzt, was den Zugang erschwert. Im September 2022 beriet der Kongress über einen Gesetzentwurf zur Anerkennung des „Rechts auf Geburt", der im Falle seiner Verabschiedung ein zusätzliches Hindernis für den Zugang zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch darstellen könnte (HRW 12.1.2023). Obwohl die politische Beteiligung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen hat, haben Frauen nur wenige Führungspositionen in lokalen und regionalen Regierungen inne. Im Juni 2020 verabschiedete der Kongress ein Gesetz, das eine vollständige Geschlechterparität auf den Parteilisten vorschreibt. Nach den Wahlen im Jahr 2021 beträgt der Frauenanteil in der Legislative 40 %, und 52 Frauen haben Sitze im Kongress. Nach ihrem Amtsantritt im Dezember 2022 wurde Dina Boluarte die erste weibliche Präsidentin Perus (FH 2023). Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe und sieht Haftstrafen von 14 Jahren bis zu lebenslänglich vor. Die Durchsetzung der Gesetze über sexuelle und häusliche Gewalt ist unzureichend und liegt oft im Ermessen der zuständigen Behörden, so die Experten für geschlechtsspezifische Gewalt. Ungerechtfertigte Ablehnungen von Anklagen sind angeblich üblich (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz definiert Femizid als das Verbrechen der Tötung einer Frau oder eines Mädchens aufgrund von Erwartungen, Annahmen oder Faktoren, die für ihr Geschlecht charakteristisch sind. Das Mindeststrafmaß für Femizid beträgt in der Regel 20 Jahre bzw. 30 Jahre, wenn erschwerende Umstände hinzukommen (z.B. bei Verbrechen gegen ein Kind, ältere Menschen oder ein schwangeres Opfer). Die polizeilichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Gesetzes sind schwach und langsam, die Verfolgung der Fälle oft langwierig und unwirksam (USDOS 20.3.2023). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Peru weit verbreitet (FH 2023) und ein signifikantes Problem (HRW 12.1.2023). Mehr als die Hälfte der peruanischen Frauen berichten von körperlicher, sexueller oder emotionaler Gewalt. Im Jahr 2022 wurden mehr als 135 Femizide registriert (FH 2023), im Jahr 2021 waren es 136 (HRW 12.1.2023). Im Laufe des Jahres 2022 begann das Büro des Ombudsmannes, Fälle von vermissten Frauen und Mädchen in monatlichen Berichten zu erfassen. Bis September 2022 meldete das Büro des Ombudsmannes 3.528 Fälle von Frauen, die zwischen Januar und September 2022 vermisst und nicht gefunden wurden, ein Anstieg von 22 % im Vergleich zu den ersten neun Monaten des Jahres
  12. Von den Vermissten waren 68 % junge Mädchen und Teenager (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt; die Strafen reichen im Allgemeinen von einem Monat bis zu sechs Jahren Gefängnis. Das Gesetz ermächtigt Richter und Staatsanwälte, einen verurteilten Ehepartner oder Elternteil daran zu hindern, zur Familie zurückzukehren. Das Gesetz ermächtigt auch die Verwandten des Opfers und nicht verwandte Personen, die in der Wohnung leben, Anzeige wegen häuslicher Gewalt zu erstatten. Das Gesetz schreibt vor, dass innerhalb von fünf Tagen nach einer Anzeige eine polizeiliche Untersuchung wegen häuslicher Gewalt durchgeführt werden muss, und verpflichtet die Behörden, weiblichen Opfern häuslicher Gewalt Schutz zu gewähren. Laut NGOs, die sich auf die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt spezialisiert haben, wurde das Gesetz nur lax durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Peru zählt seit über zehn Jahren zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Lateinamerikas. Peru ist eine exportorientierte Wirtschaft und wichtiger Exporteur von Rohstoffen wie Kupfer. Trotz weitreichender Staatshilfen, die zu den ambitioniertesten in ganz Lateinamerika zählten, belief sich der Einbruch der Wirtschaft 2020 auf 11,1 %. Auch wenn sich die Wirtschaftslage 2021 und 2022 wieder deutlich erholt hat, werden die Folgen der COVID-19-Krise lange nachwirken und das Problem der sozialen Ungleichheit noch weiter verstärken. 2022 konnte Peru dank steigender Rohstoffpreise die Devisen- und Steuereinnahmen erhöhen. Diese zusätzlichen Einnahmen kurbelten den öffentlichen Konsum an und halfen den Verbrauchern, die steigende Inflation auszugleichen. Auf der anderen Seite haben wirtschaftliche Engpässe, Unterbrechungen der Lieferketten und auf lokaler Ebene die chaotische Amtszeit von Präsident Pedro Castillo den wirtschaftlichen Erholungstrend in Peru gebremst (WKO 9.2023). Peru hat in den letzten 20 Jahren ein bemerkenswertes Wirtschaftswachstum erzielt. Im Jahr 2008 wurde es als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie eingestuft. Im gleichen Zeitraum wurde die Armut halbiert und die chronische Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren ging zurück. Seit 2017 steht das Land jedoch vor großen Herausforderungen. Die öffentlichen Ausgaben sind stetig gesunken, die Armut hat zugenommen, und die Häufigkeit und Intensität klimabedingter Notfälle hat zugenommen. Beinahe 33 % der Bevölkerung sind von Armut bedroht. All diese Faktoren haben die Fortschritte beim Abbau der Ungleichheit verlangsamt. Darüber hinaus haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung gefährdet. Im Jahr 2021 litten 51 % der Bevölkerung unter mäßiger oder schwerer Ernährungsunsicherheit. Unterernährung, einschließlich Anämie, sowie Fettleibigkeit und Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen nehmen weiter zu. Chronische Unterernährung ist eines der größten Probleme für die öffentliche Gesundheit bei Kindern unter fünf Jahren, was ihre Entwicklung und die der Gesellschaft insgesamt einschränkt und die Beseitigung der Armut erschwert (WFP 2023). Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vgl. GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023).Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vergleiche GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023). Medizinische Versorgung Das medizinische Versorgungsangebot ist in Lima im privaten Sektor z.T. auf international hohem Standard. Der öffentliche Sektor ist jedoch hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und z.T. hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen meist defizitär strukturiert (AA 29.8.2023). Der peruanische Gesundheitssektor besteht aus fünf dezentralen Kerneinheiten, vier öffentlichen und einer privaten, die jeweils über eigene Einrichtungen verfügen. Die erste ist das Krankenversicherungsprogramm des Gesundheitsministeriums, Seguro Integral de Salud (SIS), der größte Versicherungsträger, der 60 % der Bevölkerung abdeckt. Das Sozialversicherungsprogramm EsSalud des Arbeitsministeriums deckt 25 % der Bevölkerung ab, die in der formellen Wirtschaft tätig sind. Die verbleibenden 10 % der Bevölkerung erhalten Leistungen von den Streitkräften, der nationalen Polizei und dem Privatsektor. Nach der Verabschiedung des Gesetzes über die allgemeine Krankenversicherung von 2009 und des Reformpakets von 2013 haben sich die Gesundheitsindikatoren im Land deutlich verbessert. Der Prozentsatz der Peruaner, die in irgendeiner Form krankenversichert sind, ist laut OECD von 37 % im Jahr 2004 auf 83,2 % im Jahr 2017 gestiegen. Diese Verbesserungen sowie weitere Erweiterungen der Gesundheitsinfrastruktur, der Abbau von Zugangshindernissen und die Modernisierung der öffentlichen Einrichtungen haben den Grundstein für eine flächendeckende Versorgung gelegt (ITA o.D.). Das peruanische Gesundheitswesen ist stark fragmentiert. Es gibt viele Institutionen und Verantwortliche, aber keine gesundheitspolitische Strategie und keine geordnete Ausgabenpolitik. Es gibt viele Parallelsysteme und keine Koordination. Daraus resultieren organisatorische Probleme, hohe Ausgaben und ungleiche Behandlung. Konkret sieht das so aus: 51,1 % der Peruaner sind auf die staatlichen Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums angewiesen. Diese sind – auch wenn es inzwischen eine Minimalversicherung gibt – überfüllt und schlecht ausgestattet. 28,8 % sind über die staatliche EsSalud versichert, die Krankenhäuser im ganzen Land für seine Versicherten, fest angestellte Peruaner, hat. 4,1 % der Bevölkerung hat eine private Krankenversicherung . 14 % haben gar keine Versicherung und werden bei Krankheit wohl aus eigener Tasche eine private Klinik bezahlen (IP 19.6.2021). Alle Peruaner ohne gesetzliche Krankenversicherung (EsSalud), z.B. auf Grund eines Arbeitsverhältnis, haben die Möglichkeit, sich bei der staatlichen Grundversicherung Seguro Integral de Salud anzumelden und bekommen damit eine landesweite medizinische Grundversorgung (ÖB Lima 24.1.20220). Rückkehr Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).

der österreichischen Botschaft in Lima kommt es zu keinerlei Problemen seitens des Staates bei einer Rückkehr von unbescholtenen Staatsangehörigen. Laut Wissensstand der Botschaft haben zurückkehrende Asylwerber mit keinen Repressalien zu rechnen (ÖB Lima 24.1.2020). Weiters wird die ACCORD Anfragebeantwortung zu Peru: Unerlaubte Beendigung des Polizeidienstes (abandono cargo, Bedingungen, Konsequenzen für die unerlaubte Beendigung des Polizeidienstes) vom 24.01.2025 auszugsweise festgestellt: 1) Was bedeutet „abandono cargo“? Artikel 380 des peruanischen Strafgesetzbuches (Código Penal) legt fest, dass das Fernbleiben vom Dienst (“abandono de cargo“) eines/einer öffentlich Bediensteten oder eines Beamten/einer Beamtin zum Nachteil des Dienstes und ohne rechtmäßig die Ausübung dieses Dienstes eingestellt zu haben, mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu bestrafen sei. Wenn der/die Betreffende andere Beamt·innen oder öffentlich Bedienstete zum kollektiven Verlassen des Dienstes anstifte, sei er/sie mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren zu bestrafen (Peruanisches Strafgesetzbuch,

  1. Dezember 2024, Artikel 380). In einem Bericht der peruanischen Ombudsstelle (Defensoría del Pueblo) zur Lage der Nationalpolizei aus dem Jahr 2009 wird angemerkt, dass zwischen 2004 und 2008 laut Auskunft der Personalabteilung der Nationalpolizei 398 Polizist·innen aufgrund von Disziplinarmaßnahmen aus der Einrichtung entlassen worden seien. In 61 Prozent der Fälle sei das Fernbleiben vom Dienst (abandono de cargo) der Grund für diese Maßnahme gewesen (Defensoría del Pueblo, April 2009, S. 335). Es konnten keine weiteren Informationen zur Wortfolge „abandono cargo“ im Zusammenhang mit der peruanischen Nationalpolizei gefunden werden. 2) Unter welchen Bedingungen kann man den Polizeidienst beenden bzw. kündigen? Die Nachrichtenseite Infobae berichtet im November 2024, dass Polizist·innen mit dem Erreichen der nötigen Dienstjahre oder Altersgrenze, aufgrund von gesundheitlichen Problemen mit dokumentiertem Nachweis (con validación de documentos), als disziplinäre Maßnahme nach einem ordnungsgemäßen Verfahren, sowie aufgrund eines freiwilligen Ansuchens unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Dienst ausscheiden bzw. entlassen (pasar a retiro) werden könnten. Neben diesen Hauptgründen gebe es noch andere Gründe – zum Beispiel Tod im Dienst, Invalidität infolge von Diensthandlungen oder in der peruanischen Polizeigesetzgebung festgelegte Ausnahmesituationen, die zum Ausscheiden aus dem Dienst eines Polizisten/einer Polizistin bzw. zur Entlassung führen könnten (Infobae,
  2. November 2024). Laut Infobae seien mit Beginn Februar 2024 mindestens 240 Polizist·innen aus dem Dienst ausgeschieden, darunter 124 Unteroffizier·innen des zweiten und dritten Grades, die aus persönlichen Gründen einen Antrag auf Entlassung aus dem Dienst gestellt hätten (Infobae,
  3. Februar 2024; siehe auch La Razón,
  4. Jänner 2024). Nach Angaben des ehemaligen Generaldirektors der peruanischen Nationalpolizei würden 4.000 Unteroffiziere die Ausbildung abschließen, während gleichzeitig eine ähnliche Anzahl aus dem Dienst ausscheide, darunter einige, weil sie bereits mehr als 20 Dienstjahre absolviert hätten oder weil sie wüssten, dass sie eine Vorgeschichte von Disziplinarverstößen hätten (tienen antecedentes) und freiwillig um Entlassung aus dem Dienst ansuchen würden (Infobae,
  5. Februar 2024). In einem weiteren Artikel vom August 2024 zitiert Infobae den peruanischen Innenminister mit den Worten, dass zwischen 600 und 800 Polizist·innen aufgrund einer „außerordentlichen Erneuerung“ (renovación extraordinaria) in den Ruhestand versetzt würden (Infobae,
  6. August 2024). Das Gesetz zur peruanischen Nationalpolizei (Ley de la Policía Nacional del Perú), Gesetzesverordnung (Decreto Législativo) Nr. 1267, legt in Artikel 26 fest, dass Eintritt, Karriere und Beendigung des Polizeidiensts ebenso wie Kategorien, Hierarchien und Dienstgrade durch das Gesetz zu Laufbahn und Status des Personals der peruanischen Nationalpolizei geregelt werden (Gesetz zur peruanischen Nationalpolizei (Gesetzesverordnung Nr. 1267),
  7. Jänner 2024, Artikel 26). Disziplinarrechtliche Angelegenheiten würden in einem entsprechenden Gesetz geregelt werden (Gesetz zur peruanischen Nationalpolizei (Gesetzesverordnung Nr. 1267),
  8. Jänner 2024, Artikel 31). Das Gesetz zu Laufbahn und Status des Personals der peruanischen Nationalpolizei (Ley de la Carrera y Situación del Personal de la Policía Nacional de Perú), Gesetzesverordnung (Decreto Législativo) Nr. 1149, legt fest, dass die Laufbahn im Dienst der Nationalpolizei entweder durch Tod (fallecimiento) oder durch Ausscheiden bzw. Entlassung aus dem Dienst (pase a la situación de retiro) beendet werde (Artikel 47 der konsolidierten Fassung (Texto Único Ordenado, TUO) des Gesetzesdekrets Nr. 1149). Unter Artikel 70 TUO werden folgende Gründe für eine Versetzung in den Ruhestand bzw. das Ausscheiden oder die Entlassung aus dem Dienst genannt: - Altersgrenze im Dienstgrad - Tatsächliche und effektive Dienstzeit - Kadererneuerung - Erkrankung oder psychosomatische Berufsunfähigkeit - Obergrenze für die Dauer einer Dienstfreistellung (Límite de permanencia en la situación de disponibilidad) - Disziplinarmaßnahme - Professionelle Unzulänglichkeit (Insuficiencia profesional) - Gerichtliche Verurteilung für Vergehen

Artikel 93

- Auf eigenen Wunsch, oder - Wiederholte Dienstfreistellung, ausgenommen, die Dienstfreistellung erfolgt auf eigenen Wunsch Artikel 79 TUO unterscheidet zwei Gründe für die Versetzung in den Ruhestand als Disziplinarmaßnahme: erstens, als Disziplinarmaßnahme

den Bestimmungen des Gesetzes zur Disziplinarordnung der peruanischen Nationalpolizei und unabhängig von gegebenenfalls anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen, und zweitens, aufgrund von „disziplinärer Unzulänglichkeit“ (insuficiencia disciplinaria), im Falle einer wiederholten unzureichenden disziplinären Benotung (Gesetz zu Laufbahn und Status des Personals der peruanischen Nationalpolizei (Gesetzesverordnung Nr. 1149), konsolidierte Fassung (TUO),

  1. Juli 2024, Artikel 47, 70, 79). 3) (Rechtliche) Konsequenzen für unerlaubte Beendigung des Polizeidienstes Im Zeitraum 2018 bis 2023 seien laut der peruanischen Nachrichtenseite El Comercio 23.824 Polizeibeamt·innen aufgrund von schweren Disziplinarverstößen aus dem Dienst entlassen worden. Dies entspreche durchschnittlich 11 Polizist·innen pro Tag, die aus diesem Grund aus dem Dienst ausgeschieden seien. Aus demselben Grund seien im selben Zeitraum 8.129 Polizeibeamt·innen, durchschnittlich vier pro Tag, vorübergehend vom Dienst suspendiert worden. Diese Sanktion werde bei der Polizei als „Verfügbarkeit“ (disponibilidad) bezeichnet. Die Dauer der Maßnahme betrage zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Während dieser Zeit erhalte der/die Polizist·in nur die Hälfte des Grundgehalts und keinerlei Zulagen. Die häufigste Verfehlung sei „MG-39“ – Abwesenheit von der Dienststelle für eine Dauer von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen ohne gerechtfertigten Grund. 6.784 Offiziere und Unteroffiziere (28,47 Prozent aller sanktionierten Polizeibeamt·innen) seien in den vorgehenden sechs Jahren aus diesem Grund aus dem Dienst entlassen worden (El Comercio,
  2. März 2024). Laut der Nachrichtenseite Infobae werde die unter dem Code „MG-39“ erfasste Verfehlung

dem Gesetz zur Regelung der Disziplinarordnung der peruanischen Nationalpolizei unmittelbar mit der endgültigen Entlassung aus dem Dienst geahndet (Infobae,

  1. April 2024). Listen mit einer Übersicht über Verstöße gegen die Disziplinarordnung und den – je nach Schwere der Verstöße – entsprechenden Sanktionen sind dem Gesetz Nr. 30714 als Anhänge I, II und III angeschlossen (Gesetz Nr. 30714 zur Regelung der Disziplinarordnung der peruanischen Nationalpolizei,
  2. Dezember 2017, Annex I-III). Die Verfehlung „MG-39“ findet sich in der als Anhang III veröffentlichten Liste sehr schwerer Verstöße und [entsprechender] Sanktionen (Gesetz Nr. 30714 zur Regelung der Disziplinarordnung der peruanischen Nationalpolizei,
  3. Dezember 2017, Annex III).Listen mit einer Übersicht über Verstöße gegen die Disziplinarordnung und den – je nach Schwere der Verstöße – entsprechenden Sanktionen sind dem Gesetz Nr. 30714 als Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei angeschlossen (Gesetz Nr. 30714 zur Regelung der Disziplinarordnung der peruanischen Nationalpolizei,
  4. Dezember 2017, Annex I-III). Die Verfehlung „MG-39“ findet sich in der als Anhang römisch drei veröffentlichten Liste sehr schwerer Verstöße und [entsprechender] Sanktionen (Gesetz Nr. 30714 zur Regelung der Disziplinarordnung der peruanischen Nationalpolizei,
  5. Dezember 2017, Annex römisch drei). In einem Facebook-Beitrag des Instituts für polizeiliche Rechtsvertretung (Instituto de Defensa Legal Policial, IDL-Pol) vom
  6. April 2020 wird die Frage „Was passiert, wenn ich nicht mehr zum Polizeidienst erscheine?“ folgendermaßen beantwortet: Wenn man seiner Einheit mehr als fünf Kalendertage ohne gerechtfertigten Grund fernbleibe, werde man aus dem Dienst entlassen (Verstoß gegen MG-39). Wenn man mehr als acht Tage fernbleibe, dann werde man zudem wegen Desertion vor dem Militärpolizeigericht strafrechtlich verfolgt (IDL-Pol,
  7. April 2020). Das peruanische Militär- und Polizeistrafgesetz (Código Penal Miliar Policial peruano), Gesetzesverordnung (Decreto Legislativo) Nr. 1094, behandelt die Themen Desertion und erschwerte Desertion in den Artikeln 105 und 106 (Peruanisches Militär- und Polizeistrafgesetz (Gesetzesverordnung Nr. 1094),
  8. August 2024). Es konnten keine Informationen dazu gefunden werden, ob Personen, die sich unerlaubt vom Polizeidienst entfernen, zur Fahndung ausgeschrieben werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage von Personen zu, die sich unerlaubt vom Polizeidienst entfernt haben. Weiters wird die ACCORD Anfragebeantwortung zu Peru: Haftbedingungen für Frauen vom 24.01.2025 auszugsweise festgestellt: 1) Haftbedingungen allgemein Der jährliche Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums (Berichtszeitraum 2023) enthält allgemeine Informationen zu den Haftbedingungen in Peru. Die Haftbedingungen seien aufgrund von Überbelegung, unhygienischen sanitären Verhältnissen und unzureichendem Zugang zu medizinischer Versorgung im Allgemeinen hart. Im April 2023 habe das Nationale Institut für Strafvollzug (Instituto Nacional Penitenciario, INPE) gemeldet, dass mehr als 91.000 Gefangene im Strafvollzug in 68 Anstalten untergebracht seien, die für 41.000 Gefangene ausgelegt seien. Im größten Gefängnis des Landes, der Haftanstalt Miguel Castro Castro, besser bekannt als Lurigancho-Gefängnis, habe die Belegung die zulässige Kapazität um fast das Dreifache überstiegen. Viele Gefangene hätten nur zeitweise Zugang zu Trinkwasser gehabt. Die Waschmöglichkeiten seien oft unzureichend, die Kücheneinrichtungen seien unhygienisch gewesen, und die Gefangenen hätten häufig in den Gängen und Gemeinschaftsräumen geschlafen, da es an ausreichendem Zellenraum fehle. In den meisten Gefängnissen habe es nur begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung gegeben, was zu Verzögerungen bei der Diagnose von Krankheiten geführt habe. Unabhängige und staatliche Behörden hätten glaubwürdige Misshandlungsvorwürfe untersucht. Die Regierung habe Überwachungsbesuche durch unabhängige Beobachter·innen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich unangekündigter Besuche, zugelassen (USDOS,
  9. April 2024, Section 1c). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss (UN Human Rights Committee) schreibt in seinen abschließenden Bemerkungen zum Staatenbericht Perus vom April 2023, dass der Ausschuss die Bemühungen des Vertragsstaates zur Kenntnis nehme, die Überbelegung der Gefängnisse während der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) zu reduzieren. Der Ausschuss sei jedoch nach wie vor besorgt über die anhaltend hohe Überbelegung im Strafvollzugssystems, wobei einige Gefängnisse eine Belegungsrate von über 400 Prozent aufweisen würden, sowie über die hohe Zahl von Personen, denen die Freiheit entzogen sei, ohne dass sie verurteilt worden seien oder die sich in Untersuchungshaft befänden. Er bedauere den Mangel an Informationen über die Anwendung von Maßnahmen ohne Freiheitsentzug als Alternative zur Inhaftierung. Der Ausschuss stelle auch mit Besorgnis fest, dass viele Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, keinen angemessenen Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser und medizinischer Versorgung hätten. Darüber hinaus seien die Informationen über die Haftbedingungen von Personen, gegen die wegen der mutmaßlichen Begehung einer terroristischen Straftat ermittelt werde, beunruhigend. Einige von ihnen seien in 1,5 x 2 Meter großen Zellen untergebracht (UN Human Rights Committee,
  10. April 2023, S. 8). 2) Haftbedingungen für Frauen Auf der Website von World Prison Brief (WPB), einer Datenbank mit Informationen zu Haftanstalten weltweit, findet sich eine Tabelle zur weiblichen Gefangenenpopulation. Diese zeigt eine steigende Tendenz bei der Anzahl weiblicher Gefangener in Peru über die erfassten Jahre (2001-2024). Dabei wird nicht nur die absolute Zahl der weiblichen Gefangenen dargestellt, sondern auch ihr Anteil an der gesamten Gefangenenpopulation, der über die Jahre zwischen 5 Prozent und 7,6 Prozent variiert. Für das Jahr 2024 wird die Zahl der weiblichen Gefangenen mit 5.132 angegeben. Das entspreche einem Anteil von 5,2 Prozent an der gesamten Gefangenenpopulation (WPB, ohne Datum). Das Nationale Institut für Strafvollzug in Peru gibt die Zahl der weiblichen Gefangenen im Juli 2024 mit 5.129 an (INPE, Juli 2024, S. 13). Martínez-Álvarez & Sindeev veröffentlichen im Jänner 2022 eine Studie über die Erfahrungen inhaftierter Mütter, die mit ihren Kindern im Frauengefängnis Chorrillos in Lima leben. Für die Studie seien 13 Interviews geführt worden. Die Erfahrungen der Frauen seien überwiegend negative zwischenmenschliche Erfahrungen gewesen, die mit verschiedenen individuellen Aspekten sowie mit Haftbedingungen und der Behandlung in den Gefängnissen zusammenhängen würden. Es seien gravierende Mängel bei der Gesundheitsversorgung von Gefangenen und Kindern festgestellt worden, wobei schlechter Umgang und Gleichgültigkeit seitens des Personals im Vordergrund gestanden hätten (Martínez-Álvarez & Sindeev,
  11. Jänner 2022). Die Studie enthält auch allgemeine Informationen über die Situation von Frauen in Gefängnissen. Die Informationen beziehen sich teilweise auf die Situation von Frauen in Gefängnissen weltweit und nicht speziell auf Peru. Da weibliche Gefangene eine Minderheit darstellen würden, sei Diskriminierung innerhalb des Haftsystems weit verbreitet. Ihre besonderen Bedürfnisse und Charakteristika würden nicht berücksichtigt, und es gebe nachteilige Unterschiede in Bezug auf Struktur, Behandlung und Gesundheitsversorgung. Frauen, die inhaftiert würden, gehörten in der Regel sozial, bildungsmäßig und wirtschaftlich benachteiligten Gruppen an und würden an einer Reihe von physischen und psychischen Erkrankungen leiden. Die Vulnerabilität dieser Gruppe zeige sich bereits bei ihrer Verhaftung, da sie eingeschüchtert und gezwungen werden könnten, Erklärungen zu unterschreiben, die schwerwiegende rechtliche Folgen hätten. Sie könnten auch sexuellem Missbrauch und anderen Formen von Gewalt ausgesetzt sein. Darüber hinaus seien viele inhaftierte Frauen die einzige oder die wichtigste Person, die für ihre Familien verantwortlich sei, und die plötzliche Trennung von ihren Angehörigen könne eine sehr negative Reaktion hervorrufen. Im Vergleich zu männlichen Gefangenen sei die körperliche und psychische Gesundheit von weiblichen Häftlingen eher durch Überbelegung, mangelnde Hygiene und unzureichende Ernährung beeinträchtigt, wobei letztere einer der Hauptrisikofaktoren für chronische, nicht übertragbare Krankheiten sei, die durch eine unangemessene und unzureichende medizinische Versorgung noch verschlimmert würden. In vielen Ländern seien die Gesundheitsdienste in Haftanstalten schlecht ausgestattet, personell unterbesetzt und würden über zu wenig Ressourcen verfügen, was zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung führe und die Grundrechte verletze. Das peruanische Gefängnissystem entspreche weder den internationalen Standards noch den verfassungsmäßigen Garantien zum Schutz der Rechte der Gefangenen. Eine der strukturellen Hauptursachen sei die kritische Überbelegung, die sich noch stärker auf gefährdete Gruppen auswirke. Im Juni 2020 hätten die Strafvollzugsanstalten des Nationalen Gefängnisinstituts von Peru (Instituto Nacional Penitenciario, INPE) einen Überbelegungsgrad von 126 Prozent erreicht (Martínez-Álvarez & Sindeev,
  12. Jänner 2022). In einem Bericht von OHCHR vom März 2023 erwähnt ein Experte des Menschenrechtsausschusses, dass es Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur gegeben habe, um Überbelegung zu vermeiden. Berichten zufolge seien aber keine weiteren Verbesserungen erfolgt. In einigen Fällen liege die Überbelegung der Gefängnisse bei 400 Prozent (OHCHR,
  13. März 2023). Im Juli 2024 nennt INPE eine Überbelegung von 135 Prozent (INPE, Juli 2024, S. 13). Die Zahl der Ärzt·innen und anderer medizinischer Fachkräfte in den Gefängnissen liege weit unter dem tatsächlichen Bedarf, was durch andere Faktoren wie prekäre Arbeitsbedingungen, einem gravierenden Mangel an lebenswichtigen Medikamenten und medizinischem Material sowie einem Mangel an Krankenwagen, von denen die wenigen vorhandenen veraltet und in schlechtem Zustand seien, noch verschärft werde. Der Abbruch der sozialen Beziehungen und die mangelnde oder fehlende Unterstützung durch die Familie hätten auch sehr negative Auswirkungen auf die inhaftierten Frauen, insbesondere wenn sie Mütter seien, und würden sich negativ auf ihre spätere Wiedereingliederung auswirken (Martínez-Álvarez & Sindeev,
  14. Jänner 2022). Informationen zur Gesundheitslage von inhaftierten Frauen finden sich auch in den folgenden Studien, die zwischen 2018 und 2023 veröffentlicht wurden: - Esteban-Febres, Silvia et al.: Psychological distress of inmates at a women's prison in Lima after the first wave of COVID-19 in November 2020,
  15. Oktober 2023 https://scielo.isciii.es/scielo.php?pid=S2013-64632023000200003&script=sci_arttext&utm_source=chatgpt.com - Hernández-Vásquez, A. & Rojas-Roque, C.: Diseases and access to treatment by the Peruvian prison population: an analysis according to gender,
  16. April 2020 https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC7307651/ - Meggo, Ysis Judith Roa & Chauca, NYB: Sexual health of women prisoners in Peru: it is an issue of interest to public health?,
  17. April 2018 https://medcraveonline.com/MOJWH/sexual-health-of-women-prisoners-in-peru-it-is-an-issue-of-interest-to-public-health.html In einem Bericht von OHCHR zur Menschenrechtslage im Zusammenhang mit den Protesten in Peru vom Oktober 2023 wird erwähnt, dass OHCHR Fälle von drei Frauen in einer Haftanstalt dokumentiert habe, die von Beamtinnen gezwungen worden seien, sich zu entkleiden, angeblich im Rahmen einer medizinischen Untersuchung. Die Frauen, die Quechua und Aymara gesprochen hätten, hätten gesagt, dass sie sich durch den Vorfall gedemütigt gefühlt hätten (OHCHR,
  18. Oktober 2023). Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (UN Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) zeigt sich in seinen Schlussbemerkungen besorgt über die Haftbedingungen von Frauen im Freiheitsentzug. Insbesondere sei der Ausschuss besorgt über den Mangel an angemessenen Dienstleistungen für schwangere Frauen und Frauen mit Kindern, Mädchen, lesbische, bisexuelle und transsexuelle Frauen und intersexuelle Personen, Migrantinnen, indigene Frauen, afro-peruanische und andere Frauen afrikanischer Abstammung, Frauen mit Behinderungen, Frauen mit HIV/AIDS und Frauen mit anderen Krankheiten wie Tuberkulose in Haft (CEDAW,
  19. März 2022, S. 16).
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des gültigen peruanischen Reisepasses unstrittig fest. Die spanischen Sprachkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel und erfolgte auch die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde sowie die Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache. Die Feststellungen zu ihrem Wohnort in Peru und ihre Ausbildung ergeben sich aus der behördlichen Einvernahme am 18.07.
  22. 2.
  23. Die Feststellungen zur beruflichen Laufbahn der BF basieren auf dem diesbezüglich glaubhaften und konsistenten Vorbringen der BF in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung. Das Vorbringen der BF, wonach sie als Polizistin gearbeitet habe, wird zudem durch die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel – insbesondere das vorgelegte Laufbahndatenblatt – bestätigt. Aus dem Laufbahndatenblatt ergibt sich auch, dass die BF zuletzt in XXXX in der Abteilung für häusliche Gewalt arbeitete.Das Vorbringen der BF, wonach sie als Polizistin gearbeitet habe, wird zudem durch die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel – insbesondere das vorgelegte Laufbahndatenblatt – bestätigt. Aus dem Laufbahndatenblatt ergibt sich auch, dass die BF zuletzt in römisch 40 in der Abteilung für häusliche Gewalt arbeitete. Dem Vorbringen der BF zu den erfolgten sexuellen Belästigungen konnte weitgehend gefolgt werden und basieren die entsprechenden Feststellungen auf diesem, zumal aus der Personalliste der Polizeiinspektion XXXX sowie aus den Lichtbildern der Mitglieder der Polizeiinspektion hervorgeht, dass die BF die einzige Frau in der Polizeidienststelle war. Zudem erscheint ihr diesbezügliches Vorbringen vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen plausibel. So würden mehr als die Hälfte der peruanischen Frauen von körperlicher, sexueller oder emotionaler Gewalt berichten, Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz stehe an der Tagesordnung und geschlechtsspezifische Gewalt sei weit verbreitet.Dem Vorbringen der BF zu den erfolgten sexuellen Belästigungen konnte weitgehend gefolgt werden und basieren die entsprechenden Feststellungen auf diesem, zumal aus der Personalliste der Polizeiinspektion römisch 40 sowie aus den Lichtbildern der Mitglieder der Polizeiinspektion hervorgeht, dass die BF die einzige Frau in der Polizeidienststelle war. Zudem erscheint ihr diesbezügliches Vorbringen vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen plausibel. So würden mehr als die Hälfte der peruanischen Frauen von körperlicher, sexueller oder emotionaler Gewalt berichten, Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz stehe an der Tagesordnung und geschlechtsspezifische Gewalt sei weit verbreitet. Die geschilderten Vorfälle im Oktober 2023 und Jänner 2024 konnten aufgrund der konsistenten und emotionalen Schilderungen der BF in der Beschwerdeverhandlung als glaubhaft erachtet werden. Aufgrund des Umstandes, dass die BF lediglich verbale Belästigungen und die zwei Vorfälle im Oktober 2023 und Jänner 2024 schilderte, konnte festgestellt werden, dass es zu keinen körperlichen Übergriffen kam. Zu dem Vorfall im Jänner 2024, bei welchem sich ein Kollege der BF zu ihr ins Bett legte, während sie schlief, ist festzuhalten, dass der Kollege sofort die Flucht ergriff, als er von der BF bemerkt wurde und ist davon auszugehen, dass die BF einen körperlichen Übergriff bemerkt hätte, zumal sie im Dienst war und nicht in irgendeiner Form beeinträchtigt war. Dass einige Kollegen aufgrund der sexuellen Belästigung versetzt wurden, wurde von der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme so angegeben. Konkret wurde die BF befragt, ob Kollegen, die sie belästigt haben, versetzt wurden. Hierauf antwortete die BF „Ja. Einige wurden versetzt“. Die Drohanrufe wurden ebenso konsistent und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung emotional von der BF geschildert und konnten diese daher als glaubhaft erachtet werden. Dass es zu keinen tätlichen Angriffen gegen die BF kam, beruht auf dem Umstand, dass die BF keine solche Vorfälle schilderte und vielmehr als Folge dieser Bedrohungen angab, dass Verfahren nach Interventionen von Seiten der Beschuldigten teilweise eingestellt wurden. Dass die BF seit Beendigung des Polizeidienstes nicht mehr bedroht wird, konnte mangels entsprechendem Vorbringen so festgestellt werden. Das einzige diesbezügliche Vorbringen, wonach sie am 24.07.2024 eine Morddrohung per Textnachricht erhalten habe, konnte nicht als glaubhaft erachtet werden. So legte die BF lediglich einen Screenshot der Textnachricht als Kopie vor, wobei die Nachricht von jeder Person stammen könnte und es sich hierbei auch um eine gefälschte Nachricht handeln könnte. Die Frage in der Beschwerdeverhandlung, ob sie die Nachricht noch am Handy gespeichert habe, verneinte sie und gab zuvor an, ihr Handy nicht dabei zu haben. Dass die BF ihr Handy zur Beschwerdeverhandlung nicht mitgenommen haben soll, ist aufgrund des Umstandes, dass die BF eine längere Anreise von ihrem Wohnort zur Verhandlung auf sich nehmen musste und es gerade in solchen Situationen hilfreich ist, ein Mobiltelefon dabei zu haben, nicht glaubhaft, sondern legt viel mehr den Verdacht nahe, dass die BF keine tauglichen Nachweise auf ihrem Handy vorzuweisen vermochte. Hinzu kommt, dass die BF zuvor in einem anderen Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung befragt, ob sie Nachrichten auf ihrem Handy zeigen könne, angab, kein Internet am Handy zu haben und erst auf die Frage, ob gespeicherte Nachrichten nicht dennoch (also im Offline-Modus) gezeigt werden könnten, angab, ihr Handy nicht dabei zu haben. Auch die Frage, ob sie noch weitere Anrufe bekomme, verneinte sie mit der Begründung, die Telefonnummer gewechselt zu haben. Dass die BF die Telefonnummer nicht schon früher gewechselt hat, um den Kontakt zu ihrer Familie in Peru aufrecht zu erhalten, ist nicht nachvollziehbar, zumal es in Österreich weder einen großen finanziellen noch administrativen Aufwand darstellt, eine neue SIM-Karte zu erwerben. Die Bekanntgabe der neuen Telefonnummer an die Familie in Peru wäre auch ohne Schwierigkeiten schon früher möglich gewesen. 2.
  24. Auch wenn die BF glaubhaft und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, mit der Situation der der sexuellen Belästigung und der Drohanrufe immer überforderter gewesen zu sein, gab sie sowohl in der behördlichen Einvernahme als auch in der Beschwerdeverhandlung an, aus Peru ausgereist zu sein, um ihre Nichte zu ihrer in Österreich lebenden Schwester zu begleiten. Die Feststellungen zur Vorbereitung der Ausreise und dem Aufenthalt beim Vater beruhen auf ihren Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung. Der letzte Tag im Polizeidienst beruht auf ihren gleichbleibenden Angaben und steht mit den zeitlichen Schilderungen der Organisation der Ausreise im Einklang. Das Vorbringen der BF, wonach sie unerlaubt vom Polizeidienst ferngeblieben sei und ihr deshalb ein Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren drohe, konnte nicht als glaubhaft erachtet werden. Zwar liegt in dem vorgelegten Laufbahndatenblatt unter dem Titel „situación especial“ der Eintrag „abandono cargo 26/04/2024“ vor, welcher sich laut der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung auf den unter Strafe gesetzten Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens eines öffentlich Bediensteten beziehen kann, jedoch kann es sich hierbei auch um eine bloße Eintragung der Beendigung des Dienstes handeln, welcher unter der Überschrift einer speziellen Situation im Personalblatt angeführt wurde. Zunächst erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die BF, welche sich beinahe 10 Jahre im Polizeidienst befand und sich den Folgen eines unerlaubten Fernbleibens bewusst sein musste, den Polizeidienst nicht ordentlich beendete, zumal der ACCORD-Anfragebeantwortung entnommen werden kann, dass der Polizeidienst nach einem freiwilligen Ansuchen ordentlich beendet werden kann. Dass die BF immer überforderter mit der Situation der sexuellen Belästigung und der Drohanrufe wurde, kann mit einer Kurzschlussreaktion ebenso wenig begründet werden, sondern würde auch dieser Umstand für ein Bemühen der BF um eine ordentliche Beendigung des Dienstes sprechen. Hinzu kommt, dass die BF angab, lediglich einmal nach Beendigung ihres Dienstes von der Dienststelle angerufen worden zu sein, wobei sie nicht abgehoben habe. Auch dieses Vorbringen war nicht glaubhaft, zumal davon ausgegangen werden muss, dass bei einem unangemeldeten Fernbleiben einer Polizistin mehrmalige Kontaktversuche erfolgen würden und auch die Eltern, deren Adresse laut Angaben der BF im Personalblatt der BF gespeichert waren, kontaktiert worden wären. In diesem Zusammenhang gab die BF jedoch an, sich ungefähr drei Wochen vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern aufgehalten zu haben, ohne dass es zu Vorkommnissen gekommen wäre. Unplausibel erscheint auch das Vorbringen der BF, wie sie zu ihrem mit Juni 2024 datierten Laufbahndatenblatt gekommen ist. So konnte das Vorbringen, wonach ein Kollege der BF ihr auf ihr Ersuchen hin das Personalblatt geschickt habe, als nicht glaubhaft gewertet werden, zumal es nicht nachvollziehbar ist, warum ein Polizist einer Kollegin, welche seit zwei Monaten unerlaubt nicht mehr zum Dienst erschienen ist, interne Dokumente übermitteln soll, ohne wie von der BF in der Beschwerdeverhandlung angegeben wurde, weitere Fragen zu stellen. Dass gegen die BF in Peru weder ein Disziplinar- noch ein Strafverfahren geführt wird, beruht weiters auf ihren zunächst in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben, dass sie zwar erwartet habe, von der Polizei kontaktiert zu werden, aber bis dato nichts erhalten habe. Auch ihre Eltern, zu denen sie in regelmäßigem Kontakt steht und deren Adresse im Polizei-Datenblatt der BF gespeichert sei, hätten ihr nichts von einem allfälligen Verfahren erzählt. Das erst nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Dokument, welches die Einleitung eines Disziplinarverfahrens per 20.01.2025 belegen sollte, konnte nicht als echtes Beweismittel qualifiziert werden. Die BF brachte dazu in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2025 vor, nach der Durchführung der Beschwerdeverhandlung überlegt zu haben, wie sie zu Informationen betreffend ein eventuelles Strafverfahren bekommen könnte, ohne sich einem Risiko auszusetzen. Sie habe sodann ihre Schwester in Österreich kontaktiert, welche sich wiederum bei der Familie in Peru zu einem Verfahren der BF erkundigt habe. Sodann sei die BF noch am gleichen Tag von ihrer Schwester in Peru kontaktiert worden, welche ihr mitgeteilt habe, dass der Vater am gleichen Tag dieses Schriftstück per WhatsApp von einem ihm unbekannten Offizier erhalten habe und dieses der Schwester in Peru weitergeleitet habe. Zum einen ist bei diesem Vorbringen nicht nachvollziehbar, weshalb sich die BF nicht direkt an den Vater gewendet haben soll. Zum anderen kann es kein Zufall sein, dass der Vater gerade am Tag nach der Beschwerdeverhandlung das Schriftstück von diesem Offizier erhalten haben soll, sondern legt der zeitliche Rahmen den Schluss nahe, dass es sich um ein gleich nach der Beschwerdeverhandlung in Auftrag gegebenes gefälschtes Schriftstück handelt bzw. um einen Gefälligkeitsdienst von Seiten eines ehemaligen Kollegen in der Polizei. Auch die Übermittlung eines solchen Dokuments per WhatsApp an den Vater, dessen Adresse im Personalblatt der Polizei gespeichert sein soll, wirft Fragen auf. Nach Übersetzung dieses Dokuments in die deutsche Sprache ergaben sich auch inhaltliche Unstimmigkeiten, zumal unter Punkt „A. Darstellung des Sachverhaltes“ in Punkt
  25. -
  26. Mitteilungen des Kommissars der Polizeidienststelle in XXXX vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 wiedergegeben werden, wonach die BF nicht zum Dienst erschienen sei, wobei die Punkte 2.-
  27. fälschlicherweise wiederholt wiedergeben, dass die BF am XXXX .2024 nicht anwesend gewesen sei, anstatt das Datum Abwesenheitsdatum auf das jeweilige Datum der Mitteilung zu ändern. Dass gegen die BF in Peru weder ein Disziplinar- noch ein Strafverfahren geführt wird, beruht weiters auf ihren zunächst in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben, dass sie zwar erwartet habe, von der Polizei kontaktiert zu werden, aber bis dato nichts erhalten habe. Auch ihre Eltern, zu denen sie in regelmäßigem Kontakt steht und deren Adresse im Polizei-Datenblatt der BF gespeichert sei, hätten ihr nichts von einem allfälligen Verfahren erzählt. Das erst nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Dokument, welches die Einleitung eines Disziplinarverfahrens per 20.01.2025 belegen sollte, konnte nicht als echtes Beweismittel qualifiziert werden. Die BF brachte dazu in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2025 vor, nach der Durchführung der Beschwerdeverhandlung überlegt zu haben, wie sie zu Informationen betreffend ein eventuelles Strafverfahren bekommen könnte, ohne sich einem Risiko auszusetzen. Sie habe sodann ihre Schwester in Österreich kontaktiert, welche sich wiederum bei der Familie in Peru zu einem Verfahren der BF erkundigt habe. Sodann sei die BF noch am gleichen Tag von ihrer Schwester in Peru kontaktiert worden, welche ihr mitgeteilt habe, dass der Vater am gleichen Tag dieses Schriftstück per WhatsApp von einem ihm unbekannten Offizier erhalten habe und dieses der Schwester in Peru weitergeleitet habe. Zum einen ist bei diesem Vorbringen nicht nachvollziehbar, weshalb sich die BF nicht direkt an den Vater gewendet haben soll. Zum anderen kann es kein Zufall sein, dass der Vater gerade am Tag nach der Beschwerdeverhandlung das Schriftstück von diesem Offizier erhalten haben soll, sondern legt der zeitliche Rahmen den Schluss nahe, dass es sich um ein gleich nach der Beschwerdeverhandlung in Auftrag gegebenes gefälschtes Schriftstück handelt bzw. um einen Gefälligkeitsdienst von Seiten eines ehemaligen Kollegen in der Polizei. Auch die Übermittlung eines solchen Dokuments per WhatsApp an den Vater, dessen Adresse im Personalblatt der Polizei gespeichert sein soll, wirft Fragen auf. Nach Übersetzung dieses Dokuments in die deutsche Sprache ergaben sich auch inhaltliche Unstimmigkeiten, zumal unter Punkt „A. Darstellung des Sachverhaltes“ in Punkt
  28. -
  29. Mitteilungen des Kommissars der Polizeidienststelle in römisch 40 vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 wiedergegeben werden, wonach die BF nicht zum Dienst erschienen sei, wobei die Punkte 2.-
  30. fälschlicherweise wiederholt wiedergeben, dass die BF am römisch 40 .2024 nicht anwesend gewesen sei, anstatt das Datum Abwesenheitsdatum auf das jeweilige Datum der Mitteilung zu ändern. Dass sie erst in Österreich den Entschluss fasste, hierzubleiben, beruht auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie nicht die Absicht hatte, hierzubleiben, sondern es einfach passiert sei. Auch der Umstand, dass die BF erst drei Wochen nach ihrer Ankunft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, legt den Schluss nahe, dass ein Asylantrag zum Zeitpunkt der Ausreise gar nicht geplant war. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren vor allem wirtschaftliche und private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der BF, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Peru anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihr drohenden Verfolgung. 2.
  31. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF in Peru ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung. Dass die BF mit ihren Eltern in regelmäßigem Kontakt steht, beruht auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Wenn in der Stellungnahme vom 19.02.2025 nun ausgeführt wird, dass sich die BF aus einem Schockzustand heraus seit ihrer erstinstanzlichen Entscheidung fast gänzlich von ihrer Familie distanzierte, ist dieses Vorbringen als nachträglich strategisches Argument und daher als nicht glaubhaft zu werten. 2.
  32. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf dem Klinisch-psychologischen Befundbericht von XXXX vom 31.01.2025 und den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung. 2.
  33. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf dem Klinisch-psychologischen Befundbericht von römisch 40 vom 31.01.2025 und den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung. 2.
  34. Die Feststellung zu in Österreich lebenden Angehörigen basieren auf den Angaben der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme und der Erstbefragung. Im Rahmen des Verfahrens kamen keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet hervor und brachte sie in der behördlichen Einvernahme nur vor, an Samstagen im Flüchtlingsquartier zu putzen. Dies wird durch den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug bestätigt. Abgesehen von Bemühungen Deutsch mit Hilfe einer App zu lernen und den Angaben in der Beschwerdeverhandlung konnten keine Integrationsbemühungen festgestellt werden. Aus dem eingeholten Strafregisterauszug ergibt sich die Unbescholtenheit der BF. 2.
  35. Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation und der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in der Stellungnahme vom 28.01.2025 übermittelten Länderberichte wurden berücksichtigt und ergeben ebenso ein übereinstimmendes Bild mit den herangezogenen Länderinformationsblatt zu Peru. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen unvollständig sowie teilweise nicht aktuell seien und sich kaum mit dem Fluchtvorbringen der BF befassen ist darauf hinzuweisen, dass die Länderberichte sehr wohl auf Frauen als relevante Bevölkerungsgruppe sowie sexuelle Gewalt eingehen. So wird etwa nicht verkannt, dass die Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz weitverbreitet ist, die Durchsetzung der Gesetze über unter anderem sexuelle Gewalt unzureichend ist, geschlechtsspezifische Gewalt in Peru weit verbreitet ist und mehr als die Hälfte der peruanischen Frauen von körperlicher, sexueller oder emotionaler Gewalt berichten. Die eingebrachten Beweismittel zur Sicherheitslage im Raum XXXX wurden mit Hilfe von Internet-Übersetzungsprogrammen übersetzt und geht aus diesen unter anderem hervor, dass ein Mann durch einen Polizisten ermordet wurde, Drogenschmuggel stattfindet, Drogenfahnder gefangengenommen und anschließend wieder befreit wurden, es zu einem Angriff auf eine Frau kam, in XXXX Fahnen mit allgemeinen Drohungen gegen Polizisten gefunden wurden, in XXXX eine Straßenschlägerei stattfand und wegen eines bewaffneten Raubes in XXXX eine Gefängnisstrafe verhängt wurde. Außerdem wurde von der Präsenz einer kriminellen Organisation in XXXX (etwa 30 bewaffnete Männer) berichtet. Diese Berichte decken sich im Wesentlichen mit den Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Peru, da auch aus diesen die hohe Kriminalität, Drogenhandel, Überfälle bewaffneter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Aktivitäten krimineller Gruppen und Schmuggelbanden hervorgeht. Insofern sind die eingebrachten Beweismittel als Ergänzung zu den Länderfeststellungen zu werten und geht aus diesen hervor, dass auch in der Region, in welcher die BF wohnte und als Polizistin tätig war, eine angespannte Sicherheitslage herrscht. Dennoch geht aus den eingebrachten Beweismitteln auch hervor, dass es zu polizeilichen bzw. behördlichen Vorgehen gegen kriminelle Aktivitäten kam.Die eingebrachten Beweismittel zur Sicherheitslage im Raum römisch 40 wurden mit Hilfe von Internet-Übersetzungsprogrammen übersetzt und geht aus diesen unter anderem hervor, dass ein Mann durch einen Polizisten ermordet wurde, Drogenschmuggel stattfindet, Drogenfahnder gefangengenommen und anschließend wieder befreit wurden, es zu einem Angriff auf eine Frau kam, in römisch 40 Fahnen mit allgemeinen Drohungen gegen Polizisten gefunden wurden, in römisch 40 eine Straßenschlägerei stattfand und wegen eines bewaffneten Raubes in römisch 40 eine Gefängnisstrafe verhängt wurde. Außerdem wurde von der Präsenz einer kriminellen Organisation in römisch 40 (etwa 30 bewaffnete Männer) berichtet. Diese Berichte decken sich im Wesentlichen mit den Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Peru, da auch aus diesen die hohe Kriminalität, Drogenhandel, Überfälle bewaffneter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Aktivitäten krimineller Gruppen und Schmuggelbanden hervorgeht. Insofern sind die eingebrachten Beweismittel als Ergänzung zu den Länderfeststellungen zu werten und geht aus diesen hervor, dass auch in der Region, in welcher die BF wohnte und als Polizistin tätig war, eine angespannte Sicherheitslage herrscht. Dennoch geht aus den eingebrachten Beweismitteln auch hervor, dass es zu polizeilichen bzw. behördlichen Vorgehen gegen kriminelle Aktivitäten kam. Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, wonach sich die belangte Behörde mit den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie befassen hätte müssen. Eine entsprechende Relevanz ist nicht erkennbar und bleibt die Beschwerde nähere Ausführungen hierzu schuldig.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  37. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
  38. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). 3.1.

  1. Zum Vorbringen der sexuellen Belästigung: Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde die BF von männlichen Kollegen der Polizeidienststelle über einen längeren Zeitraum (seit 2019) sexuell belästigt, indem diese ihr gegenüber verbale Aufforderungen zum Geschlechtsverkehr äußerten. Bei einem Vorfall im Oktober 2023 versuchte ein Kollege sie in einem Auto zu küssen, wobei sie sich erfolgreich dagegen wehren konnte. Bei einem weiteren Vorfall im Jänner 2024 legte sich ein Kollege während des Nachtdienstes zu ihr ins Bett, wobei auch dieser die Flucht ergriff, als die BF seine Anwesenheit bemerkte. Wenngleich die erfolgte Belästigung für die BF in höchstem Maße unangenehm und psychisch belastend war, ist dies für sich genommen im Hinblick auf ihre Intensität nicht ausreichend, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen und rechtfertigt dieses Vorbringen schon aus diesem Grund die Asylgewährung nicht. Einige ihrer Kollegen wurden aufgrund dieser Belästigungen versetzt, Im Übrigen wurden einige Kollegen, von denen die BF belästigt wurde, wurden daraufhin versetzt. Überdies konnte die BF im Rahmen der Antragstellung bzw. des Verfahrens nicht darlegen, dass zwischen den sexuellen Belästigungen und der Ausreise selbst ein direkter kausaler und zeitlicher Zusammenhang bestand. So fanden die Belästigungen bereits seit 2019 statt und auch nach dem Vorfall im Jänner 2024, bei welchem sich ein Kollege zu ihr ins Bett legte, führte sie ihren Dienst (mit Unterbrechung durch einen Urlaub im März 2024) bis XXXX fort und reiste erst aus, nachdem ihre Schwester sie ersuchte, deren Tochter nach Österreich zu begleiten. Die Voraussetzungen der „wohlbegründeten Furcht“ liegen daher nicht vor.Überdies konnte die BF im Rahmen der Antragstellung bzw. des Verfahrens nicht darlegen, dass zwischen den sexuellen Belästigungen und der Ausreise selbst ein direkter kausaler und zeitlicher Zusammenhang bestand. So fanden die Belästigungen bereits seit 2019 statt und auch nach dem Vorfall im Jänner 2024, bei welchem sich ein Kollege zu ihr ins Bett legte, führte sie ihren Dienst (mit Unterbrechung durch einen Urlaub im März 2024) bis römisch 40 fort und reiste erst aus, nachdem ihre Schwester sie ersuchte, deren Tochter nach Österreich zu begleiten. Die Voraussetzungen der „wohlbegründeten Furcht“ liegen daher nicht vor. 3.1.
  2. Zum Vorbringen der Drohanrufe Weiters war die BF als Polizistin ab 2019 regelmäßigen Drohanrufen von Personen, die von ihren polizeilichen Ermittlungen betroffen waren, ausgesetzt. Auch wenn diese Vorfälle zweifellos eine psychische Belastung für die BF darstellten, sind auch diese im Hinblick auf ihre Intensität nicht ausreichend, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Vielmehr handelte es sich bei diesen Drohanrufen um rein verbale Äußerungen per Telefon, wobei es nicht zu tatsächlichen Übergriffen gegen die BF kam. Teilweise wurden Verfahren, in denen die BF ermittelte, nach Intervention von Seiten der Beschuldigten eingestellt, doch erlitt die BF auch dadurch keine gegen ihre Person gerichtete Schäden. Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sog. Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit, dass die BF aufgrund ihrer polizeilichen Tätigkeit irgendwann einer Verfolgung ausgesetzt wäre, genügt jedoch nicht (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sog. Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit, dass die BF aufgrund ihrer polizeilichen Tätigkeit irgendwann einer Verfolgung ausgesetzt wäre, genügt jedoch nicht vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Im Übrigen bestand auch hier zwischen diesen Drohanrufen und der Ausreise selbst kein direkter kausaler und zeitlicher Zusammenhang, zumal die Drohanrufe über Jahre hinweg andauerten und die BF wie bereits oben ausgeführt, erst ausreiste, als ihre Schwester sie um die Begleitung deren Tochter nach Österreich ersuchte. Die Voraussetzungen der „wohlbegründeten Furcht“ liegen daher auch im Hinblick auf dieses Vorbringen nicht vor. 3.1.
  3. Zum sonstigen Vorbringen: Wie den Feststellungen entnommen werden kann, konnte das Vorbringen des unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst und eine damit in Zusammenhang stehende Gefahr einer Haftstrafe als nicht glaubhaft erachtet werden und rechtfertigt das diesbezügliche Vorbringen die Asylgewährung bereits deswegen nicht. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass vor allem private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der BF, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, zur Stellung eines Asylantrages führten. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Peru dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Dabei ist abermals darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Perus im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Peru ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist und funktionierende Staatsgewalten bestehen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich einzelne Gebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum mit prekärer Sicherheitslage entwickelt haben und die Kriminalitätsrate in Peru hoch ist, besteht im Großteil von Peru doch ein funktionierendes staatliches Sicherheitssystem. Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor und es existiert ein Polizeiapparat. Der BF steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von Peru ist daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staats auszugehen. Dass diese Schutzfähigkeit naturgemäß nicht lückenlos ist, schadet nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Das Vorbringen des unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst und eine damit in Zusammenhang stehende Gefahr einer Haftstrafe war wie beriets ausgeführt wurde, nicht glaubhaft und ist daher nicht weiter beachtlich. Im Übrigen kann dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF im Falle einer Rückkehr nach Peru eine ausreichende Existenzgrundlage fehle und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa der Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt sei, nicht gefolgt werden. Die BF zwar psychisch angeschlagen, aber arbeitsfähig. Sie besuchte in Peru die Schule und ging auch einer Arbeit als Polizistin nach. Bei der BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich auch abseits vom Polizeidienst in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt die BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Peru und ist anzunehmen, dass sie eine gewisse Unterstützung durch ihre Angehörigen erwarten kann, zumal sie sich auch vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern aufhielt. Es liegen somit keine Hinweise dafür vor, dass die BF in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste. Es ist anzunehmen, dass die BF wie vor ihrer Ausreise Wohnmöglichkeiten bei ihren Verwandten vorfindet. Bei den gesundheitlichen Beschwerden handelt es sich um keine lebensbedrohliche Erkrankung der BF und ist aufgrund des sozialen Rückhalts im Herkunftsstaat in Form ihrer Eltern und Schwester nicht davon auszuegehen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass die BF in eine menschenunwürdige Lage geraten würden. Im Übrigen besteht in Peru laut den herangezogenen Fetstellungen ein grundsätzlich funktionierendes Gesundheitssystem. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen ist.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 52Abs.

9 FPG hat die belangte Behörde gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Da die Beschwerde der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.Da die Beschwerde der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben. Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse des BF an der Fortsetzung seines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse des BF an der Fortsetzung seines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich. Die BF ist im Mai 2024 nach Österreich eingereist und ist seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt der BF ist als rechtmäßig zu qualifizieren, da sie sich als peruanische Staatsangehöriger zunächst für die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten durfte. Aktuell ist der Aufenthalt der BF aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Alleine aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts kann daher nicht von einer tiefgehenden sozialen Integration ausgegangen werden. In Österreich ist die Schwester der BF aufhältig. Diese ist Asylwerberin und somit ebenfalls bloß vorläufig, jedoch nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Auch die Nichte der BF hält sich im Bundesgebiet auf und reiste diese mit der BF nach Österreich ein. Wenngleich die BF somit aktuell über gewisse verwandtschaftliche Kontakte in Österreich verfügt, wird deren Gewicht durch den Umstand, dass weder die Schwester noch die Nichte der BF zum Daueraufenthalt berechtigt sind, relativiert. Sonstige Anhaltspunkte für ein in Österreich bestehendes Familien- und Privatleben liegen nicht vor. Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (VwGH Ra 2016/19/0168 ua). Im Rahmen der Interessensabwägung sind im Hinblick auf Integrationsbemühungen lediglich Bemühungen über eine App Deutsch zu lernen und Reinigungsarbeiten in der Unterkunft der BF zu berücksichtigen. Es kann somit von keiner besonders intensiven Integration der BF in Österreich ausgegangen werden. Der BF musste bekannt sein, dass sie sich nur für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten darf und musste ihr auch nach der Antragstellung klar sein, dass ih

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