4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.11.2024 wurde der brasilianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie
Vm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Brasilien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihr
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen sie
Vm Abs. 2 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.11.2024 wurde der brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Brasilien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ihr
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen sie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mit ihrem Freund im Zuge einer Schwerpunktaktion gegen illegale Wohnungsprostitution einer Kontrolle unterzogen und wegen illegaler Prostitution angezeigt worden sei. Die BF finanziere ihren Aufenthalt durch illegale Prostitution und sei mit einer Fortsetzung dieses Verhaltens zu rechnen.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…) 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (…)
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
2 FPG ein Einreiseverbot für bis zu 5 Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 5 FPG).
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot für bis zu 5 Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG). Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 5 FPG. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde gegen die BF tatsächlich mit rechtskräftiger Strafverfügung aufgrund der Verletzung der §§ 4 Abs. 1 lit. c, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 lit. a und d WPG 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.000,00 verhängt. Angemerkt wird jedoch, dass sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten keine rechtskräftige Strafverfügung, sondern lediglich ein Hinweis auf eine entsprechende Anzeige findet. Somit ist nicht ersichtlich aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde von der Erfüllung der Z 5 leg. cit. ausging. Zumal die Strafverfügung erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig wurde, war § 53 Abs. 2 Z 5 FPG zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde noch nicht erfüllt und wurde das Einreiseverbot sohin zu Unrecht auf diesen Tatbestand gestützt. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026) ist der Tatbestand jedoch erfüllt.Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde gegen die BF tatsächlich mit rechtskräftiger Strafverfügung aufgrund der Verletzung der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera c,, 5 Absatz eins, 6, Absatz eins, Litera a und d WPG 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.000,00 verhängt. Angemerkt wird jedoch, dass sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten keine rechtskräftige Strafverfügung, sondern lediglich ein Hinweis auf eine entsprechende Anzeige findet. Somit ist nicht ersichtlich aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde von der Erfüllung der Ziffer 5, leg. cit. ausging. Zumal die Strafverfügung erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig wurde, war Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde noch nicht erfüllt und wurde das Einreiseverbot sohin zu Unrecht auf diesen Tatbestand gestützt. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes vergleiche VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026) ist der Tatbestand jedoch erfüllt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143). Im vorliegenden Fall wurde die BF rechtskräftig wegen Verstößen gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nämlich jene des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, bestraft. Hierdurch ist – wie bereits erläutert – der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG erfüllt. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Im vorliegenden Fall wurde die BF rechtskräftig wegen Verstößen gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nämlich jene des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, bestraft. Hierdurch ist – wie bereits erläutert – der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG erfüllt. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Da der Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs. 2 FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG. Da der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Die BF hat ihre Leistungen über eine einschlägige Internetseite angeboten und wurde von Exekutivbeamten bei der Prostitutionsanbahnung in privaten Räumlichkeiten, in denen die Ausübung der Prostitution wegen Fehlens eines unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche oder außerhalb eines erlaubten Bereiches verboten ist, betreten. Die Absicht die Prostitution ausüben zu wollen, wurde nicht bei der zuständigen Behörde gemeldet. Aufgrund dieses Verhaltens der BF, ihrer hierfür erfolgten Einreise und dem Aufenthalt im Schengenraum über einen vergleichsweise langen Zeitraum von annähernd 3 Monaten, ist eine fortgesetzte Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution sowie eine große Anzahl sexueller Kontakte anzunehmen. Auch in den etwa 3 Wochen ihres Aufenthaltes in Österreich, muss von mehreren sexuellen Kontakten auszugehen und wurde das Vorgehen der BF lediglich durch ihre Betretung beendet. Die Prostitution wurde ausgeübt, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Derartige sexuelle Kontakte bergen ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die BF ihren Fehler eingesehen habe und keine Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme zulassen, dass die BF in Zukunft illegaler Prostitution in Österreich nachgehen werden wolle – so habe sie die Rückkehrentscheidung angenommen und sei freiwillig ausgereist. Es wird nicht verkannt, dass es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte und die BF auch zum ersten Mal die Schubhaft verspürte. Im Falle der BF ist jedoch von der auch zukünftig fehlenden Bereitschaft, den vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen nachzukommen, auszugehen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass die BF in den Schengenraum einreiste, um hier der illegalen Prostitution nachzugehen. Aus den Angaben der BF vor der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass sie dies tat, um finanzielle Mittel zu lukrieren. Des Weiteren war offenkundig angedacht, dieses gewerbsmäßige Vorgehen über einen vergleichsweise langen Zeitraum von mehreren Monaten fortzusetzen. Aufgrund dessen kann nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF zum Zwecke der Erwirtschaftung finanzieller Mittel erneut in das Bundesgebiet einreisen wird, um hier wieder im Verdeckten – ohne der erforderlichen gesundheitspolizeilichen Untersuchungen – der Wohnungsprostitution nachzugehen. Somit kann für die BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auszugehen. Einen Gesinnungswandel wird sie erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen. Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 2, FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass die BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Sie verfügt zwar in Portugal über Verwandte, doch können entsprechende Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel fortgeführt werden. Sie reiste lediglich in den Schengenraum ein, um hier gewerbsmäßig der illegalen Prostitution nachzugehen. Mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes geht daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben der BF einher. Es ist der belangten Behörde somit nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte. 3.1.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Ein Einreiseverbot
2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Es ist verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen, dass sich die BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte, sie sich das erste Mal in Schubhaft befand, sie nach Bescheiderlassung ihre Bereitschaft das Land zu verlassen mittels Rechtsmittelverzicht untermauerte und letztlich freiwillig ausreiste. Betrachtet man das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses jedoch eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen, weshalb sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren als verhältnismäßig erweist und eine Reduktion nicht anzudenken war. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes ist angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens sowie ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Private und familiäre Anknüpfungen in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sind nicht derart, dass sie eine Herabsetzung des Einreiseverbotes rechtfertigen würden. Im Ergebnis war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. 3.2. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): Die belangte Behörde hat
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Die belangte Behörde hat
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
2 BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).
4 FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht. Überdies ist festzuhalten, dass die BF am XXXX 2024 das österreichischen Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und nach Brasilien zurückgekehrt ist. Überdies ist festzuhalten, dass die BF am römisch 40 2024 das österreichischen Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und nach Brasilien zurückgekehrt ist. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF ihren Aufenthalt dazu nutzte der illegalen Prostitution nachzugehen bzw. aus diesem Grund einreiste und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck von der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2304112.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.