4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.11.2024 wurde dem brasilianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
Vm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach [Anm. Länderbezeichnung fehlt]
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn
Vm Abs. 2 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.11.2024 wurde dem brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach [Anm. Länderbezeichnung fehlt]
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF gemeinsam mit seiner Freundin im Zuge einer Schwerpunktaktion gegen illegale Wohnungsprostitution einer Kontrolle unterzogen und entsprechend angezeigt worden sei. Da bei seiner Freundin kein Bargeld sichergestellt werden habe können, liege der Verdacht nahe, dass er für die Geschäftsanbahnung zuständig gewesen sein könnte. Es sei zu befürchten, dass der BF zur weiteren Finanzierung seines Aufenthaltes erneut entsprechende Handlungen setzen könnte.
120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 und 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt.1.4. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wurde gegen den BF
120 Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass sich der BF am XXXX 2024 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, indem er bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde.Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass sich der BF am römisch 40 2024 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, indem er bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde. 1.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
2 FPG ein Einreiseverbot für bis zu 5 Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige, wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetztes oder wegen eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 und 5 FPG).
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot für bis zu 5 Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige, wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetztes oder wegen eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 FPG). Gegen den BF wurde, aufgrund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Folge der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung, eine rechtskräftige Strafverfügung nach dem Fremdenpolizeigesetz erlassen. Somit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Gegen den BF wurde, aufgrund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Folge der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung, eine rechtskräftige Strafverfügung nach dem Fremdenpolizeigesetz erlassen. Somit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 5 FPG. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde zwar gegen die Freundin des BF rechtskräftig eine Strafverfügung wegen der Verletzung von Vorschriften des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 verhängt, nicht jedoch gegen den BF. Sohin ist § 53 Abs. 2 Z 5 FPG gegenständlich nicht erfüllt.Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde zwar gegen die Freundin des BF rechtskräftig eine Strafverfügung wegen der Verletzung von Vorschriften des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 verhängt, nicht jedoch gegen den BF. Sohin ist Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG gegenständlich nicht erfüllt. Es entspricht jedoch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Es entspricht jedoch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Des Weiteren entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Da der Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs. 2 FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG. Des Weiteren entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Da der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Wie bereits ausgeführt, wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Folge der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung festgestellt. Rechtskräftige Bestrafungen – so auch Strafverfügungen – entfalten insofern eine Bindungswirkung, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH 20.01.2022, Ra 2021/03/0320; 10.05.2024, Ra 2024/01/0133). Sohin steht fest, dass der BF einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist. Die Strafverfügung wurde in Folge der polizeilichen Kontrolle vom XXXX 2024 erlassen. Da die Freundin des BF im Rahmen der Kontrolle bei der illegalen Prostitutionsanbahnung und der BF wegen der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, steht dessen Involvierung in die illegale Prostitutionsausübung fest.Wie bereits ausgeführt, wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Folge der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung festgestellt. Rechtskräftige Bestrafungen – so auch Strafverfügungen – entfalten insofern eine Bindungswirkung, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche VwGH 20.01.2022, Ra 2021/03/0320; 10.05.2024, Ra 2024/01/0133). Sohin steht fest, dass der BF einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist. Die Strafverfügung wurde in Folge der polizeilichen Kontrolle vom römisch 40 2024 erlassen. Da die Freundin des BF im Rahmen der Kontrolle bei der illegalen Prostitutionsanbahnung und der BF wegen der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, steht dessen Involvierung in die illegale Prostitutionsausübung fest. Darüber hinaus reiste er gemeinsam mit seiner Freundin in den Schengenraum bzw. das Bundesgebiet ein, damit sie im Verdeckten der illegalen Prostitution nachgehen kann. Wie unter Punkt 2.5. näher erläutert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass der BF seine Freundin bei ihrer Tätigkeit unterstützte, sei es durch seine bloße Anwesenheit bei Treffen mit Freiern. Aufgrund der Prostitutionsanbahnung über eine einschlägige Internetplattform, der zur Prostitutionsausübung erfolgten Einreise und dem Aufenthalt im Schengenraum über einen vergleichsweise langen Zeitraum von annähernd 3 Monaten, ist von einer fortgesetzten Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution sowie einer großen Anzahl sexueller Kontakte auszugehen. Auch in den etwa 3 Wochen des Aufenthaltes in Österreich ist von mehreren sexuellen Kontakten auszugehen und wurde das Vorgehen des BF und seiner Freundin lediglich durch deren Betretung beendet. Die Prostitution wurde ausgeübt, ohne dass sich die Freundin des BF vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzog, was auch dem BF bewusst sein musste. Derartige sexuelle Kontakte bergen ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Indem der BF seine Freundin bei diesem Verhalten unterstützte, hat er gezeigt, dass er die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt. Es wird nicht verkannt, dass es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten des BF handelte und er auch zum ersten Mal die Schubhaft verspürte. Erneut wird jedoch darauf hingewiesen, dass der BF mit seiner Freundin in den Schengenraum einreiste, damit diese hier der illegalen Prostitution nachgehen kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass hierdurch finanzielle Mittel lukriert werden sollten. Des Weiteren war offenkundig angedacht, dieses gewerbsmäßige Vorgehen über einen vergleichsweise langen Zeitraum von mehreren Monaten fortzusetzen. Aufgrund dessen kann im Falle des BF nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er wieder einreisen und erneut die (illegale) Prostitutionausübung anderer (z.B. seiner Freundin), welche nicht die notwendigen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen erfüllen, unterstützen wird, um sich finanziell zu bereichern. Im Ergebnis kann für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Wenngleich gegen den BF gegenständlich kein Strafverfahren nach dem WPG 2011 eingeleitet wurde, ist
G auch Anstiftung und Beihilfe strafbar. Da der BF die Prostitutionsausübung seiner Freundin unterstütze und ermöglichte, liegt eine hinsichtlich des Unrechtsgehalts dem § 53 Abs. 2 Z 5 FPG gleichzusetzende Konstellation vor. Durch sein Verhalten gefährdete der BF sohin die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Einen Gesinnungswandel wird er erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen.Wenngleich gegen den BF gegenständlich kein Strafverfahren nach dem WPG 2011 eingeleitet wurde, ist
Paragraph 7, VStG auch Anstiftung und Beihilfe strafbar. Da der BF die Prostitutionsausübung seiner Freundin unterstütze und ermöglichte, liegt eine hinsichtlich des Unrechtsgehalts dem Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG gleichzusetzende Konstellation vor. Durch sein Verhalten gefährdete der BF sohin die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Einen Gesinnungswandel wird er erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen. Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 2, FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten verfügt. Er reiste lediglich in den Schengenraum ein, um hier (gewerbsmäßig) die illegale Prostitution seiner Freundin zu unterstützen. Mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes geht daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben des BF einher. Es ist der belangten Behörde somit nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte. 3.1.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Ein Einreiseverbot
2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Es ist verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, es sich um sein erstes dementsprechendes Fehlverhalten handelte, er sich das erste Mal in Schubhaft befand, er nach Bescheiderlassung seine Bereitschaft das Land zu verlassen mittels Rechtsmittelverzicht untermauerte und letztlich freiwillig ausreiste. Betrachtet man das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses jedoch eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen, weshalb sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren als verhältnismäßig erweist und eine Reduktion nicht anzudenken war. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes ist angemessen, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens sowie seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Private und familiäre Anknüpfungen in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sind nicht existent und können eine Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): Die belangte Behörde hat
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Die belangte Behörde hat
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
2 BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).
4 FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht. Überdies ist festzuhalten, dass der BF am XXXX 2024 das österreichischen Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und nach Brasilien zurückgekehrt ist. Überdies ist festzuhalten, dass der BF am römisch 40 2024 das österreichischen Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und nach Brasilien zurückgekehrt ist. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF seinen Aufenthalt dazu nutzte die illegale Prostitution seiner Freundin zu unterstützen bzw. er in diese involviert war. Überdies liegt in diesem Zusammenhang eine rechtskräftige Strafverfügung wegen unrechtmäßigem Aufenthaltes in Folge der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung vor. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2304113.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.