dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerinnen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerinnen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Gegenständlich halten sich die Beschwerdeführerinnen seit Sommer 2021 und somit seit fast 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Auch wenn die vorliegende Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich bewirkt, ist festzuhalten, dass sich zwar die Mutter und Großmutter der Beschwerdeführerinnen, jedoch die Beschwerdeführerinnen selbst aufgrund ihres Kindesalters nicht ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Zur Großmutter ist zudem zu berücksichtigen, dass diese erst seit wenigen Wochen über die Obsorge über die Beschwerdeführerinnen verfügt. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerinnen zwar von 2018 bis 2021 in Serbien befanden, sie jedoch im Bundesgebiet geboren wurden und sich die ersten fünf bzw. sechs Lebensjahre im Bundesgebiet aufhielten. Im Ergebnis bewirkt daher der Umstand, dass sich die 13-jährige BF1 und die fast 12-jährige BF2 somit nur 3 Jahre ihres Lebens außerhalb des Bundesgebietes aufhielten, eine maßgebliche Verstärkung ihrer persönlichen Interessen am einem Verbleib im Bundesgebiet. Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Die BF besuchen im Bundesgebiet die Schule und verfügen über Deutschkenntnisse, um den Schulunterricht zu folgen. Darüber hinaus haben sie sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Die BF besuchen im Bundesgebiet die Schule und verfügen über Deutschkenntnisse, um den Schulunterricht zu folgen. Darüber hinaus haben sie sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Die größte Bedeutung im gegenständlichen Fall erfährt jedoch das im Bundesgebiet geführte Familienleben der Beschwerdeführerinnen zu ihrer nunmehr zur Obsorge berechtigten Großmutter und zum Vater. Die Beschwerdeführerinnen wohnen mit diesen seit vier Jahren im gemeinsamen Haushalt und werden von diesen betreut. Der Kontakt zur Mutter, welche mit dem neuen Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern in der Slowakei lebt, wird nur mittels Besuchen aufrechterhalten. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerinnen unmündig minderjährig sind und daher Betreuung durch ihre obsorgeberechtigte Großmutter bedürfen. Eine Trennung der Beschwerdeführerinnen von der Großmutter würde aufgrund der besonderen Abhängigkeit zu dieser einen unrechtmäßigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben und nicht zuletzt einen Eingriff in das Kindeswohl bedeuten. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Serbien steht nicht in Aussicht und wäre im Hinblick auf die starken Bindungen des Vaters und der Großmutter zu Österreich auch nicht zumutbar. Hierzu ist hervorzuheben, dass sich gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt (vgl. ua. VwGH 23.05.2021, 2008/22/0354; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).Hierzu ist hervorzuheben, dass sich gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt vergleiche ua. VwGH 23.05.2021, 2008/22/0354; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Zwar ist von gewissen Bindungen in den Herkunftsstaat auszugehen, doch befindet sich dort kein Elternteil bzw. keine obsorgeberechtigte Person, von welcher die Beschwerdeführerinnen aufgenommen und betreut werden können. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen einen nicht bloß unbedeutenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Dieser Umstand reicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung ihres Familienlebens und des Kindeswohles nicht aus, um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerinnen zu rechtfertigen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-
EMRK als geboten.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-
3.2.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
EMRK geboten ist.Demnach war den Beschwerdeführerinnen jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.