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{'item': 'G316 2304670-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlG316 2304670-1 Spruch, G316 2304669-1/15E G316 2304670-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 8EMRK geboten ist und 1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Gegenständlich ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerinnen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerinnen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Gegenständlich halten sich die Beschwerdeführerinnen seit Sommer 2021 und somit seit fast 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Auch wenn die vorliegende Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich bewirkt, ist festzuhalten, dass sich zwar die Mutter und Großmutter der Beschwerdeführerinnen, jedoch die Beschwerdeführerinnen selbst aufgrund ihres Kindesalters nicht ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Zur Großmutter ist zudem zu berücksichtigen, dass diese erst seit wenigen Wochen über die Obsorge über die Beschwerdeführerinnen verfügt. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerinnen zwar von 2018 bis 2021 in Serbien befanden, sie jedoch im Bundesgebiet geboren wurden und sich die ersten fünf bzw. sechs Lebensjahre im Bundesgebiet aufhielten. Im Ergebnis bewirkt daher der Umstand, dass sich die 13-jährige BF1 und die fast 12-jährige BF2 somit nur 3 Jahre ihres Lebens außerhalb des Bundesgebietes aufhielten, eine maßgebliche Verstärkung ihrer persönlichen Interessen am einem Verbleib im Bundesgebiet. Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Die BF besuchen im Bundesgebiet die Schule und verfügen über Deutschkenntnisse, um den Schulunterricht zu folgen. Darüber hinaus haben sie sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Die BF besuchen im Bundesgebiet die Schule und verfügen über Deutschkenntnisse, um den Schulunterricht zu folgen. Darüber hinaus haben sie sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Die größte Bedeutung im gegenständlichen Fall erfährt jedoch das im Bundesgebiet geführte Familienleben der Beschwerdeführerinnen zu ihrer nunmehr zur Obsorge berechtigten Großmutter und zum Vater. Die Beschwerdeführerinnen wohnen mit diesen seit vier Jahren im gemeinsamen Haushalt und werden von diesen betreut. Der Kontakt zur Mutter, welche mit dem neuen Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern in der Slowakei lebt, wird nur mittels Besuchen aufrechterhalten. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerinnen unmündig minderjährig sind und daher Betreuung durch ihre obsorgeberechtigte Großmutter bedürfen. Eine Trennung der Beschwerdeführerinnen von der Großmutter würde aufgrund der besonderen Abhängigkeit zu dieser einen unrechtmäßigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben und nicht zuletzt einen Eingriff in das Kindeswohl bedeuten. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Serbien steht nicht in Aussicht und wäre im Hinblick auf die starken Bindungen des Vaters und der Großmutter zu Österreich auch nicht zumutbar. Hierzu ist hervorzuheben, dass sich gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt (vgl. ua. VwGH 23.05.2021, 2008/22/0354; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).Hierzu ist hervorzuheben, dass sich gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt vergleiche ua. VwGH 23.05.2021, 2008/22/0354; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Zwar ist von gewissen Bindungen in den Herkunftsstaat auszugehen, doch befindet sich dort kein Elternteil bzw. keine obsorgeberechtigte Person, von welcher die Beschwerdeführerinnen aufgenommen und betreut werden können. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen einen nicht bloß unbedeutenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Dieser Umstand reicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung ihres Familienlebens und des Kindeswohles nicht aus, um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerinnen zu rechtfertigen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK als geboten.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK als geboten.

3.2.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 3 IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist (Z4).Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist (Z4). Die Beschwerdeführerinnen besuchen beide die Mittelschule und legten aktuelle Schulnachrichten vom 31.01.2025 vor, woraus sich die positive Beurteilung des Unterrichtsgegenstandes „Deutsch“ ergibt. Damit erfüllen sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.Damit erfüllen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG. Demnach war den Beschwerdeführerinnen jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten ist.Demnach war den Beschwerdeführerinnen jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da den Beschwerdeführerinnen jeweils eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG und waren Spruchpunkte II. daher ersatzlos zu beheben. Da den Beschwerdeführerinnen jeweils eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG und waren Spruchpunkte römisch zwei. daher ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte IV.) waren folglich ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte römisch vier.) waren folglich ersatzlos zu beheben. 3.
  3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und den Beschwerdeführerinnen darauf basierend jeweils ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2304670.1.00

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