RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlI413 2310765-1 Spruch, I413 2310765-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens Gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, hat der Bundeskanzler am 18.03.2025 mit BGBl II Nr 49/2025 kundgemacht:Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, hat der Bundeskanzler am 18.03.2025 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 49 aus 2025, kundgemacht: "Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
- März 2025, E 4624/2024-11, dem Bundeskanzler zugestellt am
- März 2025, beschlossen:„I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und dem § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, anzuwenden.III. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E 4624/2024 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 86a Abs. 2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im BGBl. II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in § 86a Abs. 3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“""Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
- März 2025, E 4624/2024-11, dem Bundeskanzler zugestellt am
- März 2025, beschlossen:, „I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, und dem Paragraph 31, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen., römisch zwei. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, sowie Paragraph 31, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, anzuwenden., römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E 4624 aus 2024, protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln., römisch vier. Der Bundeskanzler ist gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in Paragraph 86 a, Absatz 3, VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“" Aufgrund dieser Kundmachung war das Verfahren bis zur Entscheidung durch den VfGH in der Rechtssache E 4624/2024, gemäß § 34 VwGVG auszusetzen.Aufgrund dieser Kundmachung war das Verfahren bis zur Entscheidung durch den VfGH in der Rechtssache E 4624 aus 2024,, gemäß Paragraph 34, VwGVG auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aussetzung des Verfahrens ist gesetzliche Folge der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18.03.2025, BGBl II Nr 49.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aussetzung des Verfahrens ist gesetzliche Folge der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18.03.2025, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 49. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2310765.1.00