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{'item': 'I417 2281236-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlI417 2281236-1 Spruch, I417 2281236-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 1990 legal mit einem gültigen Visum erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und war bis 06.11.2003 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, wobei ein Verlängerungsantrag abgewiesen wurde.
  2. Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin im Bundesgebiet und wurde mit Urteil vom 05.03.2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie mit Urteil vom 26.04.2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt.
  3. Am 28.11.2013 stellte er am Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels, welcher nach Abtretung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 26.02.2015 abgewiesen wurde.
  4. Am 28.11.2013 stellte er am Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels, welcher nach Abtretung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 26.02.2015 abgewiesen wurde.
  5. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer abermals am 18.12.2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie am 30.09.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten strafgerichtlich verurteilt.
  6. Am 15.12.2022 stellte der Beschwerdeführer schließlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu seinen Fluchtgründen befragt an: „Ich bin 1990 nach Österreich gekommen um hier zu studieren. Leider wurde mein Aufenthalt seit 2003 nicht mehr verlängert. Eine Rückkehr nach Ägypten wäre für mich nicht möglich, einerseits, weil ich koptischer Christ bin und in Ägypten verfolgt werden würde, andererseits, weil es mein gesundheitlicher Zustand nicht zulässt. Vor zwei Jahren hatte ich einen Herzinfarkt und daraufhin eine Operation am Herzen. Ich habe seitdem zwei Stents am Herzen. Seitdem habe ich auch Probleme mit meinem Kreislauf und Blutdruck. Ich habe auch Probleme mit meiner Schilddrüse. Bei meinem letzten Arztbesuch wurde festgestellt, dass meine Schilddrüse um 40% vergrößert ist. Ich möchte aus diesen Gründen in Österreich bleiben und um Asyl ansuchen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
  7. Am 22.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) und führte er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Erstbefragung an. Darüber hinaus gab er zu Protokoll, dass gegen seine Familie Haftbefehle bestehen würden und er im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten getötet werden würde.
  8. Mit Bescheid vom 16.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
  9. Mit Bescheid vom 16.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.11.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
  11. Am 02.07.2024 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Zeugen XXXX (im Folgenden: Zeugin T.K.) und XXXX (im Folgenden: Zeuge A.S.) einvernommen wurden.
  12. Am 02.07.2024 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Zeugen römisch 40 (im Folgenden: Zeugin T.K.) und römisch 40 (im Folgenden: Zeuge A.S.) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber und der koptisch-orthodoxen Kirche an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 2020 einen Herzinfarkt, woraufhin ihm zwei Stents implantiert wurden. Seither ist der Beschwerdeführer angehalten, zwei Mal täglich seinen Blutdruck zu messen und ein entsprechendes Protokoll zu führen, wobei zudem regelmäßige Herzuntersuchungen durchgeführt werden. Ansonsten leidet er neben einer Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) aufgrund eines jahrelangen multiplen Substanzgebrauchs an einer psychischen Störung bzw. einer Verhaltensstörung, an einem Abhängigkeitssyndrom, an erhöhten NFP und an V.a. Rhabdomyolyse. Beginnend mit dem Jahr 2019 nimmt der Beschwerdeführer Substitutionsmittel ein und nahm er in den Jahren 2023 und 2024 an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teil. Nach seiner Haftentlassung im März 2024 besuchte er eine sechsmonatige stationäre Drogentherapie im XXXX . Ansonsten leidet er neben einer Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) aufgrund eines jahrelangen multiplen Substanzgebrauchs an einer psychischen Störung bzw. einer Verhaltensstörung, an einem Abhängigkeitssyndrom, an erhöhten NFP und an römisch fünf.a. Rhabdomyolyse. Beginnend mit dem Jahr 2019 nimmt der Beschwerdeführer Substitutionsmittel ein und nahm er in den Jahren 2023 und 2024 an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teil. Nach seiner Haftentlassung im März 2024 besuchte er eine sechsmonatige stationäre Drogentherapie im römisch 40 . Es handelt sich bei den aufgezählten Erkrankungen um keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Eine ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung ist in Ägypten möglich, es gibt die entsprechenden Fachärzte der Inneren Medizin und Psychiatrie und ist die Versorgung mit Medikamenten in Ägypten gegeben. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1990 legal nach Österreich und war aufgrund einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für Studierende bis 06.11.2003 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2008 abgewiesen. Am 15.12.2022 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich – bis auf einen dreiwöchigen Aufenthalt in Ägypten im Jahr 1999 - nach eigenen Angaben seit dem Jahr 1990 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer begründete in Österreich seither keinen lückenlosen Hauptwohnsitz, war zudem zwischen 20.02.2013 und 25.08.2014 als obdachlos gemeldet und in den Zeiträumen 19.01.2012 bis 20.06.2012, 20.05.2019 bis 30.07.2020, 07.06.2022 bis 18.11.2022, 16.01.2024 bis 14.03.2024 sowie seit 21.03.2025 in verschiedenen Haftanstalten meldebehördlich erfasst. Der Beschwerdeführer wurde in Ägypten geboren, besuchte dort die Grund- und Mittelschule und schloss seine Schulbildung mit der Matura ab. Anschließend studierte er an einer Universität Betriebswirtschaft. Er sicherte sich seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützungsleistungen seiner Familie sowie durch seine kurzzeitige Erwerbstätigkeit in einem Reisebüro als Buchhalter. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er verfügt gegenwärtig über keine familiären Anknüpfungspunkte in Ägypten oder Österreich, führte jedoch eine langjährige Beziehung im Bundesgebiet, welche im Jahr 2010 aufgelöst wurde. Er hat ansonsten während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet diverse private Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen, wobei er mit diesen Personen seine Freizeit verbringt. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und absolvierte bereits eine Sprachprüfung auf dem Niveau A
  15. Er ist kein Mitglied in einem Verein und besuchte keine sonstigen Aus- oder Weiterbildungskurse. Zumindest zwischen 1994 und 2000 war der Beschwerdeführer in Österreich selbständig tätig und verfügt gegenwärtig über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde überdies mehrfach strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.03.2012 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.04.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 3 (§ 27 Abs. 5 SMG) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie seine Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum berücksichtigt. Des Weiteren wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.04.2012 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, (Paragraph 27, Absatz 5, SMG) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie seine Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum berücksichtigt. Des Weiteren wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge verschiedenen Abnehmern durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, und zwar Heroin und Substitol, wobei er die Taten jeweils vorwiegend deshalb beging, da er an Suchtmittel gewöhnt war, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.12.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.12.2014 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2019 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, wohingegen die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend ins Gewicht fielen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2019 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, wohingegen die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend ins Gewicht fielen. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, vorschriftswidrig im Zeitraum Mai 2016 bis 19.05.2019 in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Heroin (mit einem Gehalt von mind. 20 % des Wirkstoffs Diacetylmorphin) sowie Cannabiskraut (enthaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC) an verschiedene Abnehmer in wiederholten Angriffen überlassen zu haben sowie seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 19.05.2019 in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Heroin und Cannabiskraut mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen zu haben. Nachdem er mit seinem Einkommen nicht das Auslangen gefunden hat, beschloss er, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2024 zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorverurteilungen gewertet.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2024 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorverurteilungen gewertet. 1.
  16. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Ägypten wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
  17. Zur Lage im Herkunftsstaat: Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten ist fallrelevant und auszugsweise festzuhalten: Politische Lage: Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage: Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti- Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz/Justizwesen: Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Sicherheitsbehörden: Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Folter und unmenschliche Behandlung: Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage: Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Religionsfreiheit: 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022).Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit: Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil-und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft: Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  18. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  19. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  20. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Osterreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Medizinische Versorgung: Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 25.8.2022 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Behandlungsmöglichkeit bei psychischen Erkrankungen: Das australische Außenministerium (DFAT) fasst die Situation der Gesundheitsversorgung in Ägypten in seinem Länderinformationsbericht vom Juni 2019 wie folgt zusammen: Artikel 18 der Verfassung besage, dass jede/r Bürgerin Anspruch auf eine umfassende Gesundheitsversorgung habe. Viele Ägypterinnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, hätten jedoch keinen Zugang zu erschwinglicher öffentlicher Gesundheitsversorgung und der Standard öffentlicher Krankenhäuser sei sehr niedrig. Die Qualität privater Gesundheitseinrichtungen sei besser, doch teuer. Die Regierung sei dabei, eine obligatorische universelle Krankenversicherung einzuführen, die rund 30 Prozent der Bevölkerung, die sich vorher keine hätten leisten können, eine grundlegende Gesundheitsversorgung bieten werde. Die Regierung habe im Juli 2018 mit der ersten Stufe des Programms begonnen. Die Verfügbarkeit von psychiatrischer Versorgung sei begrenzt. Die meisten Ressourcen für psychische Gesundheit würden einer kleinen Zahl zentralisierter psychiatrischer Krankenhäuser zugewiesen und nicht in die primäre Gesundheitsversorgung integriert werden; die Zahl der Betten für psychiatrische Patientinnen, die eine stationäre Akutversorgung benötigen, reiche nicht aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT,
  21. Juni 2019, S. 9). Öffentliche Behandlungsmöglichkeiten: Laut dem Mental Health Atlas 2017 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sei die Pflege und Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen, wie Psychosen, bipolaren Störungen und Depressionen in Ägypten im staatlichen Krankenversicherungssystem integriert. Es gebe in Ägypten 18 ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit, die einem Krankenhaus angeschlossen seien, eine außerklinische psychiatrische Ambulanz, vier sonstige ambulante Einrichtungen, 18 psychiatrische Krankenhäuser und zwei psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern (WHO, 2018). Laut der WHO gebe es in Ägypten im Bereich der psychischen Gesundheit und der psychiatrischen Dienste eine Reihe von Herausforderungen. Die meisten Ressourcen seien einigen wenigen großen zentralisierten psychiatrischen Krankenhäusern zugewiesen. Das Bettenangebot für Psychiatriepatientinnen sei jedoch trotz allem nicht ausreichend für die akutstationäre Versorgung, zumal 60 Prozent der Betten von Langzeitpatientinnen belegt seien (WHO, ohne Datum). Dr. Michael Elnemais, Facharzt für Psychiatrie und Dozent in Ägypten, bestätigt in einem Artikel vom November 2021, dass in Ägypten im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung ein Fokus auf zentralen Krankenhäusern im Bereich der Tertiärversorgung liege, anstatt psychiatrische Dienste in der Gemeinde oder auf Ebene der Primärversorgung bereitzustellen. Der Staat sei, laut Elnemais, seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der geltenden Fassung des Gesetzes zur psychischen Gesundheit von 2009 noch nicht nachgekommen und habe es verabsäumt, psychiatrische Dienste innerhalb des Netzes der primären Gesundheitsversorgung und der Dienste, die in allgemeinen Krankenhäusern (Sekundärversorgungsebene) verfügbar seien, sowie im Rahmen von gemeindebasierten Projekten, Rehabilitationsprogrammen und sozialen Unterstützungsprogrammen bereitzustellen und nur die mittelschweren bis schweren Fälle an die psychiatrischen Krankenhäuser zu überweisen (Elnemais,
  22. November 2021). The National zitiert im Februar 2021 Dr Joelle Abi-Rached, Dozentin in Harvard und Associate Researcher an der Universität Sciences Po. Laut Abi-Rached habe Ägypten im Vergleich zu anderen Ländern in der MENA-Region eine weitaus höhere Anzahl von Betten in psychiatrischen Kliniken, anstelle von regulären Krankenhäusern und Gesundheitszentren auf kommunaler Ebene. Dies zeige, laut Abi-Rached, dass die psychische Gesundheitsversorgung in Ägypten weiterhin in einem veralteten, eher auf EInsperren bedachten Ansatz, verwurzelt sei (The National,
  23. Februar 2021). Akademikerinnen und Ärztinnen aus Kanada und Ägypten veröffentlichen im August 2020 eine Studie über neue Ansätze für die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Ägypten. Als Teil der Studie sei eine Umfrage mit 188 Psychiaterinnen, die sich auf der Mailingliste der Ägyptischen Psychiatrischen Vereinigung und der Psychiatrischen Abteilung der Universität Tanta befinden, durchgeführt worden. Die daraus resultierende Studie führt aus, dass vorherrschendes Stigma sowie teure und unzugängliche Versorgung dazu führen würden, dass Menschen abgeneigt seien, psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Es herrsche ein Mangel an Personal und die Verteilung im Land sei ungleich. Die Dichte an Psychiaterinnen und Krankenpflegerinnen sei in und um Kairo im Vergleich zum Rest des Landes um einiges höher (Kamel et al.,
  24. August 2020, S. 2). Nur eine Minderheit der befragten Psychiaterinnen halte das derzeitige Gesundheitssystem für effizient. Die Ergebnisse würden darauf hindeuten, dass die Psychiaterinnen der Meinung seien, dass das derzeitige psychiatrische Gesundheitssystem in Ägypten nicht ausreichend ausgestattet sei, um den Bedarf zu decken. Von den befragten Psychiaterinnen sei ein großes Interesse an webbasierten Lösungen geäußert worden, da fast alle Befragten der Meinung seien, dass eine solche Lösung für die Patientenversorgung von Vorteil wäre (Kamel et al.,
  25. August 2020, S. 6). Private Behandlungsmöglichkeiten außerhalb psychiatrischer Kliniken: Ahram Online veröffentlicht im September 2021 einen Artikel über Barrieren für Psychische Gesundheit in Ägypten. Laut des Artikels sei speziell der Preis ein Problem beim Zugang zu Behandlungen. Laut Rita Kallini, einer ägyptisch-kanadischen klinischen Psychologin, sei es vielen Menschen im Land nicht möglich, die notwendigen Medikamente zu bezahlen. Diese würden nicht von der Krankenkasse übernommen. Sie führt aus, dass die staatliche Betreuung mangelhaft sein könne. Es sei möglich, mit Therapeutinnen zu sprechen und möglicherweise einen Preisnachlass zu erhalten. Der Artikel nennt Onlinetherapien als eine leistbare Option und beschreibt die unten genannten Dienste von Lilac und Shezlong (Ahram Online,
  26. September 2021). O7 Therapy ist eine ägyptische Onlineplattform, die Patientinnen mit über 80 arabischsprachigen Therapeutinnen, Psychologinnen und Psychiaterinnen zusammenführt, die online Therapiegespräche zur Verfügung stellen. Laut der Therapeutinnenliste seien Sitzungen am nächsten Tag verfügbar und würden zwischen 65 US-Dollar (58 Euro[1]) und 150 US-Dollar (133 Euro) pro Sitzung kosten (O7 Therapy, aufgerufen am
  27. Jänner 2022). Eine weitere Onlineplattform, die es Benutzerinnen ermöglicht, mit Psychiaterinnen online Sitzungen zu buchen, ist die Plattform Shezlong. Mit Stand Jänner 2022 konnten auf der Webseite 27 aktive Psychiaterinnen gefunden werden. Sitzungen seien am nächsten Tag verfügbar und würden zwischen 45 US-Dollar (40 Euro) und 100 US-Dollar (89 Euro) pro 60-minütiger Sitzung kosten. Die Webseite gibt auch die Möglichkeit, 30-minütige Sitzungen zu buchen (Shezlong, aufgerufen am
  28. Jänner 2022). Die Onlineplattform Lilac, die sich laut eigener Aussage dafür einsetzt, mehr Bewusstsein für psychische Gesundheit in Ägypten zu schaffen, beschreibt auf ihrer Webseite fünf Besuche zu Therapiezentren in und um Kairo. Eine Sitzung mit einem/r Psychiaterin koste zwischen 300 und 500 EGP (zwischen 17 und 28 Euro) (Lilac,
  29. Juni 2020 a). Laut einem der von Lilac befragten Zentren, Serenity Psychology Center, gebe es die Möglichkeit für finanziellen Nachlass, wenn ein therapiebedürftiger Mensch sich die Therapie nicht leisten könne (Lilac,
  30. Juni 2020 b). Verfügbarkeit von Antidepressiva: Als Teil der Recherche konnten mehrere ägyptische Apotheken gefunden werden, die ihre Produkte auch online verkaufen. Eine davon ist die Apothekenkette Seif, die laut ihrer Webseite über dreißig Apotheken in Kairo hat (Seif Apotheke, ohne Datum f). Die unten genannten Preise sind alle die im Onlineshop genannten Preise. Es konnte nicht herausgefunden werden, ob die Medikamente vor Ort zum gleichen Preis verkauft werden. Zum Zeitpunkt der Recherche konnten auf der Webseite der Apotheke Seif 48 verfügbare Medikamente unter der Kategorie der Antidepressiva gefunden werden. Die Preise variieren von 10 EGP (0,60 Euro) für Imipramin (25mg, 50 Tabletten) bis zu 305 EGP (17 Euro) für Cymbalta (60mg, 28 Kapseln) (Seif Apotheke, aufgerufen am
  31. Dezember 2021). Quellen: - ACCORD Anfragebeantwortung zu Ägypten: Behandlungsmöglichkeit bei psychischen Erkrankungen, Verfügbarkeit Antidepressiva, Verfügbarkeit und Preise der Medikamente Zyprexa, Pram, Gerolamic [a-11787-1] 20.01.2022 Rückkehr: Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 02.07.
  34. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung in Ägypten, seinen Lebensumständen in Ägypten, seinem Familienstand, der Kinderlosigkeit und seiner allgemeinen familiären Situation gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 22.09.2023 (AS 49ff) und dem erkennenden Gericht am 02.07.2024 (OZ 20). Die Feststellung zu seiner Identität, sohin seiner Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit, gründet auf dem Umstand, dass im eingeholten IZR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ein auf den Beschwerdeführer lautender Reisepass unter Anführung der Nr. XXXX angeführt wird.Die Feststellung zu seiner Identität, sohin seiner Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit, gründet auf dem Umstand, dass im eingeholten IZR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ein auf den Beschwerdeführer lautender Reisepass unter Anführung der Nr. römisch 40 angeführt wird. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens (S. 4 des Protokolls in OZ 20) sowie den vorgelegten ärztlichen Befunden (AS 87ff, 99ff, 125ff, 283ff; OZ 10, 11, 12, 21). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens erörtert, wobei anschließend das Einvernehmen darüber erzielt wurde, dass aktuelle ärztliche Unterlagen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht eingebracht werden, aus denen die notwendigen Therapien sowie die notwendige Medikation hervorgeht (S. 5 des Protokolls in OZ 20). Aus diesem Grund war gegenständlich besonderes Augenmerk auf die Therapiebestätigung des XXXX vom 04.07.2024 sowie die Bestätigung von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 05.07.2024 (OZ 21) zu legen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens (S. 4 des Protokolls in OZ 20) sowie den vorgelegten ärztlichen Befunden (AS 87ff, 99ff, 125ff, 283ff; OZ 10, 11, 12, 21). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens erörtert, wobei anschließend das Einvernehmen darüber erzielt wurde, dass aktuelle ärztliche Unterlagen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht eingebracht werden, aus denen die notwendigen Therapien sowie die notwendige Medikation hervorgeht (S. 5 des Protokolls in OZ 20). Aus diesem Grund war gegenständlich besonderes Augenmerk auf die Therapiebestätigung des römisch 40 vom 04.07.2024 sowie die Bestätigung von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 05.07.2024 (OZ 21) zu legen. Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Ägypten nicht entgegenstehen, ergibt sich aus den eingeholten Länderberichten, wonach es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt und besonders in Kairo eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – anbieten. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar und werden Preise für Importe staatlich kontrolliert. Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit dem Umstand, dass er vor dem erkennenden Richter seinen Willen, zukünftig in Österreich zu arbeiten, explizit ausführte und eine Einstellungszusage datiert mit 28.06.2024 in Vorlage brachte (S. 9 des Protokolls in OZ 20, Beilage A zur OZ 20). Es ist im Verfahren nichts Entgegenstehendes behauptet worden, sodass seine (wenn auch eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit festzustellen war. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich sein sollte, die benötigten Medikamente eigenständig zu besorgen. Die Feststellungen zur Einreise, zur Asylantragstellung und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leiten sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde (AS 51) bzw. seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht (S. 6 des Protokolls in OZ 20) ab und gründen die Feststellungen zur meldebehördlichen Erfassung im Bundesgebiet auf dem eingeholten aktuellen ZMR-Auszug. Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen oder eine Beziehung führen würde (S. 6, 9 des Protokolls in OZ 20). Das Bestehen von Freundschaften wurde ebenso im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, insbesondere nach Einvernahme zweier Zeugen, ersichtlich (OZ 20), woraus sich auch die Feststellung zu seiner früheren Beziehung ergab. Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gründen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 02.07.2024, wobei der Beschwerdeführer während des gesamten Verlaufs der Verhandlung die Fragen des Richters selbständig in deutscher Sprache beantwortete (S. 13 des Protokolls in OZ 20). Dass er bereits eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 absolviert hat, lässt sich dem Zeugnis des XXXX vom 07.03.2013 (OZ 10) entnehmen.Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gründen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 02.07.2024, wobei der Beschwerdeführer während des gesamten Verlaufs der Verhandlung die Fragen des Richters selbständig in deutscher Sprache beantwortete (S. 13 des Protokolls in OZ 20). Dass er bereits eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 absolviert hat, lässt sich dem Zeugnis des römisch 40 vom 07.03.2013 (OZ 10) entnehmen. Die Feststellungen zu seinem integrativen Verhalten in Österreich gründen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2024 (OZ 20), worin er auf die Frage des erkennenden Richters nach einer Mitgliedschaft in einem Verein oder der Absolvierung sonstiger Kurse kein entsprechendes Vorbringen anbrachte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde eine Einstellungszusage datiert mit 28.06.2024 vorgelegt (Beilage A zur OZ 20), weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die zeitweise selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich wird aus dem Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der gegenwärtige Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung hingegen aus dem GVS-Auszug ersichtlich. Aufgrund der aufgezeigten finanziellen Lage des Beschwerdeführers in Österreich war somit die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers lässt sich dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich sowie den im Gerichtsakt einliegenden Urteilen verschiedener österreichischer Strafgerichte (OZ 5, 23-25) entnehmen. 2.
  36. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2022 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten als koptischer Christ verfolgt werden würde, wobei sein gesundheitlicher Zustand eine Rückkehr nach Ägypten nicht zulassen würde. Vor der belangten Behörde führte er am 22.09.2023 im Wesentlichen an, dass er lediglich deshalb Asyl beantragt habe, da er „keine Chancen auf ein Visum“ gehabt habe (AS 51f). Die belangte Behörde erließ mit 16.10.2023 einen den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid und kam darin zum Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Ägypten eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätte. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer vermochte auch im Beschwerdeverfahren eine aktuelle Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Fluchtvorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat Ägypten der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat Ägypten der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine nunmehrigen Rückkehrbefürchtungen wird bereits eingangs dadurch getrübt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst über zwanzig Jahre nach seinem letzten Aufenthalt in Ägypten stellte. Befragt zu den fluchtauslösenden Gründen erwähnte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 22.09.2023 wie folgt: „Ich habe Asylgründe, ich kann nicht nach Ägypten, sonst werde ich dort erledigt. Ich wollte am Anfang kein Asyl beantragen, weil ich mich um das Visum kümmern wollte und da ich gesehen habe, dass ich überhaupt keine Chance auf ein Visum habe, gab es nur die eine Möglichkeit, Asyl zu beantragen. Ich bin auch in ärztlicher Behandlung hier.“ (AS 51). In weiterer Folge führte er in derselben niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage nach Problemen mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in Ägypten an: „Nein, ich wollte kein Asyl, weil ich dachte, dass das mit dem Visum klappt, das ging nicht, deswegen habe ich Asyl beantragt.“ (AS 52). Sohin bestehen bereits große Zweifel an einer tatsächlichen Angst des Beschwerdeführers vor einer etwaigen Verfolgung in Ägypten, schließlich legt sein Vorgehen den Verdacht nahe, dass er lediglich die Legalisierung und Verlängerung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinn gehabt hat. Es lässt sich in einer Gesamtbetrachtung erkennen, dass er Ägypten wohl in Erwartung besserer Lebensbedingungen und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen verlassen hat und aus diesem Grund nun auch nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren will. Hinsichtlich seines durchwegs gleichbleibenden Fluchtvorbringens, er leide an verschiedenen physischen und psychischen Erkrankungen und könne aus diesem Grund nicht nach Ägypten zurückkehren, bleibt festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Verfolgungsgrund aus asylrelevanten Überlegungen handelt. Dies trifft ebenso auf sein Vorbringen zur schlechten wirtschaftlichen Lage und schwierigen Situation am Arbeitsmarkt in Ägypten zu und machte er auch mit diesem Vorbringen letztlich keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Darüber hinaus kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb davon auszugehen ist, dass er die notwendigen finanziellen Mittel für eine medizinische Behandlung erwirtschaften wird können. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende, allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Ergänzend dazu wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz vergleiche VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende, allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). In Ermangelung einer vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten, individuell drohenden Verfolgung aufgrund seines Gesundheitszustands ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland aufgrund von generalisierenden Merkmalen wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „psychisch Kranken“ oder im Falle seiner Rückkehr nach aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe mit persönlicher Verfolgung oder Bedrohung zu rechnen hat. Im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung ist jedoch an dieser Stelle bereits darauf hinzuweisen, dass dem erkennenden Gericht keine Informationen hinsichtlich einer allgemeinen Diskriminierung aller Menschen, welche an einer psychischen Erkrankung leiden, vorliegen. Zudem wurde eine Verfolgung von psychisch Kranken in mit der in der ständigen Judikatur geforderten maßgeblichen Wahrscheinlichkeit nicht aufgezeigt, da eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt. Entgegenstehende substantiierte Berichte wurden dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt. Sofern der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit der Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Kopten begründet, ist mangels näherer Schilderungen etwaiger Benachteiligungen auf die ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen hinzuweisen. Demnach leiden die koptischen Gemeinschaften – die dort mit ca. 10 % Anteil an der Gesamtbevölkerung eine erhebliche Minderheit darstellen – zwar unter strukturellen Benachteiligungen, jedoch lassen sich keine Rückschlüsse auf eine systematische, die gesamte koptische Bevölkerung treffende asylrelevante Verfolgungsgefahr schließen. Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert, die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen und stellen die Kopten in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar, sondern sind in der Oberschicht des Landes vertreten. Auch sind sie erfolgreich in freien Berufen, beispielswiese als Apotheker, tätig, wobei dies auch auf die Eltern des Beschwerdeführers zugetroffen hat (S. 8 des Protokolls in OZ 20). Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren keinerlei konkrete, seine Person betreffende Verfolgungsgefahren anführte. Vielmehr gab er vor der belangten Behörde auf die Frage, ob er jemals in Ägypten persönlich bedroht worden sei, an: „Es gib Haftbefehle gegen meine Familie, die sind aber in den USA“ (AS 52). Dahingehend wurde im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erstmals behauptet, dass gegen die Familie des Beschwerdeführers Haftbefehle ausgestellt worden seien, da sie sich für ihre Religion engagiert hätten und an Berichten beteiligt seien, die unter anderem staatliches Versagen in Hinblick auf den Schutz ihrer Religion vorwerfen bzw. dem Image des ägyptischen Staates schaden (AS 271). Im gegenständlichen Fall konnte jedoch seinem diesbezüglichen Vorbringen einer Reflexverfolgung keinerlei Glaubhaftigkeit beigemessen werden. Einerseits erscheint es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein derartiges, womöglich entscheidungsrelevantes Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung völlig unerwähnt lässt. Andererseits erschöpft sich sein diesbezügliches Vorbringen in äußerst vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen, woraus nicht zwangsläufig eine daraus resultierende und bestehende Bedrohung bzw. Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Soweit er vor dem erkennenden Gericht erstmals erklärte, dass er eine Verfolgung durch die ägyptischen Behörden aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich befürchte (S. 7 des Protokolls in OZ 20), bleibt festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen nicht für eine Asylzuerkennung in Österreich genügt. Zum einen ist den ägyptischen Behörden die Asylantragstellung des Beschwerdeführers nicht bekannt, zumal es den österreichischen Behörden ohnedies untersagt ist, diesbezüglich Daten an die ägyptischen Behörden weiterzuleiten. Zum anderen lässt sich aus den eingebrachten Länderberichten nicht ableiten, dass der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre oder ihnen eine Inhaftierung drohen würde. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich. Abschließend verbleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 19.04.2024, Ra 2022/14/0056). Konkrete und aktuelle Verfolgungshandlungen wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, wobei eine diesbezügliche Angst vor Verfolgung in der Beschwerdeverhandlung überhaupt nicht erwähnt wurde.Abschließend verbleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 19.04.2024, Ra 2022/14/0056). Konkrete und aktuelle Verfolgungshandlungen wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, wobei eine diesbezügliche Angst vor Verfolgung in der Beschwerdeverhandlung überhaupt nicht erwähnt wurde. Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Für die Asylgewährung kommt es außerdem auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503). Eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr kann in einer Gesamtschau nicht angenommen werden.Für die Asylgewährung kommt es außerdem auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503). Eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr kann in einer Gesamtschau nicht angenommen werden. Für den erkennenden Richter steht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem darin erhaltenen persönlichen Eindruck fest, dass der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare und glaubhafte Schilderung einer gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung vermissen ließ. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Rückkehrbefürchtungen als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung/Bedrohung fehlt. Aus diesem Grund gibt es für das erkennende Gericht in einer Gesamtschau keinen Anlass, von einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auszugehen. Zusammengefasst ergibt sich somit aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Gesamten keine Asylrelevanz zu begründen vermochte. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Ägypten nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre. Im Ergebnis wurde somit keinerlei asylrelevantes Vorbringen in Hinblick auf Ägypten erstattet. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte sich darauf, dass es sich bei ihm um eine anpassungsfähige Person handelt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner höhergradigen Schulbildung und universitären Ausbildung in Ägypten bereits am Erwerbsleben teilgenommen und kann ihm eine entsprechende Erwerbstätigkeit auch im Rückkehrfall zugemutet werden. Zudem könnte er aufgrund seiner Staatsbürgerschaft feststellungsgemäß Leistungen aus dem ägyptischen Sozialhilfesystem erhalten. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Aus den vorliegenden, insbesondere jüngsten Befunden ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine derart schwerwiegende oder gar akut lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers. Die medizinische Versorgung ist in Ägypten umfassend gewährleistet und wurden im Verfahren keinerlei Umstände dargetan, die vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte in substantiierter Weise nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten, wo landesweit Behandlungsmöglichkeiten psychiatrischer Erkrankungen sowie Erkrankungen aus dem Bereich der Inneren Medizin gewährleistet sind, künftig keinen Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung vorfinden wird können.In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Aus den vorliegenden, insbesondere jüngsten Befunden ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine derart schwerwiegende oder gar akut lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers. Die medizinische Versorgung ist in Ägypten umfassend gewährleistet und wurden im Verfahren keinerlei Umstände dargetan, die vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte in substantiierter Weise nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten, wo landesweit Behandlungsmöglichkeiten psychiatrischer Erkrankungen sowie Erkrankungen aus dem Bereich der Inneren Medizin gewährleistet sind, künftig keinen Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung vorfinden wird können. Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten (auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation) nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch ist er angesichts der Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  37. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Hierbei handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natu

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