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{'item': 'L507 2285722-2'}

Obsah (19)§ 12aArt 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 53§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlL507 2285722-2 Spruch, 1.) L507 2285724-2/3E 2.) L507 2285727-2/3E 3.) L507 2285719-2/3E 4.) L507 2285722-2/3E 5.

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Irak. der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftantragsteller. Die Anträge auf internationalen Schutz der Antragsteller wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.11.2023

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.Die Anträge auf internationalen Schutz der Antragsteller wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.11.2023

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstantragsteller von der Miliz Asa’ib Ahl Al Haq aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen im Irak bedroht und die Zweitantragstellerin von diesen geschlagen und bestohlen worden sei. Zudem sei der Bruder des Erstantragstellers bei einer Demonstration getötet worden. Aus Angst vor dieser Miliz hätten die Antragsteller den Irak verlassen. Für die Dritt- bis Fünftantragsteller wurden keine Fluchtgründe geltend gemacht. 2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Antragsteller wurden mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2024, Zlen. L519 2285724-1/6E, L519 2285727-1/7E, L519 2285719-1/5E, L519 2285722-1/5E und L519 2285725-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Antragsteller wurden mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2024, Zlen. L519 2285724-1/6E, L519 2285727-1/7E, L519 2285719-1/5E, L519 2285722-1/5E und L519 2285725-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

  1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2024, Zl. E 2351-2355/2024-9, wurde die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2024 erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2024, Zl. Ra 2024/14/0651 bis 0655-8, wurde die Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2024 zurückgewiesen.
  3. Am 18.02.2025 stellten die Antragsteller Folgeanträge auf internationalen Schutz. Bei der am 18.02.2025 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des BFA am 07.03.2025 gab der Erstantragsteller zur Begründung des Folgeantrages im Wesentlichen an, dass er nunmehr vom Islam abgefallen sei und beabsichtige Christ zu werden. Er besuche Kirchen und wolle sich taufen lassen. Zum Beweis seines Vorbringens wurden Fotos, die die Antragsteller in christlichen Kirchen zeigen, sowie eine Bestätigung des Pfarrers von XXXX vom 05.03.2025 in Vorlage gebracht, woraus hervorgeht, dass der Erstantragsteller am 05.03.2025 das Katechumenat in der Pfarre XXXX begonnen habe.Bei der am 18.02.2025 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des BFA am 07.03.2025 gab der Erstantragsteller zur Begründung des Folgeantrages im Wesentlichen an, dass er nunmehr vom Islam abgefallen sei und beabsichtige Christ zu werden. Er besuche Kirchen und wolle sich taufen lassen. Zum Beweis seines Vorbringens wurden Fotos, die die Antragsteller in christlichen Kirchen zeigen, sowie eine Bestätigung des Pfarrers von römisch 40 vom 05.03.2025 in Vorlage gebracht, woraus hervorgeht, dass der Erstantragsteller am 05.03.2025 das Katechumenat in der Pfarre römisch 40 begonnen habe. Bei der am 18.02.2025 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des BFA am 07.03.2025 gab die Zweitantragstellerin zur Begründung des Folgeantrages im Wesentlichen an, dass ihr Ehegatte beabsichtige Christ zu werden und regelmäßig Kirchen besuche. Die Zweitantragstellerin wolle ihren moslemischen Glauben behalten und sei beabsichtigt, dass die minderjährigen Dritt- bis Fünftantragsteller selbst über die Annahme eines Glaubens entscheiden würden, sobald sie älter seien. Die Zweitantragstellerin habe ihren Familienangehörigen im Irak vom Glaubenswechsel ihres Ehegatten erzählt und sei deswegen von Familienangehörigen bedroht worden, weil sie bei ihrem Ehegatten bleiben wolle.
  4. Am 03.04.2025 wurden der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin vor dem BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden der nach § 12 AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.6. Am 03.04.2025 wurden der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin vor dem BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden der nach Paragraph 12, AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das BFA traf in diesem Bescheid betreffend den Erstantragsteller die Feststellungen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das neue Vorbringen des Erstantragstellers, dass er dem Islam entsagt habe und dem christlichen Glauben beitreten wolle, und er daher in weiterer Folge im Irak verfolgt werden würde, würde kein glaubhafter Kern entnommen werden können. Vom BFA könne somit kein neuer glaubhafter und entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich zurückzuweisen sein. Das BFA traf in diesem Bescheid betreffend die Zweitantragstellerin die Feststellungen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Dem Vorbringen, dass der Ehegatte der Zweitantragstellerin vom Islam abgefallen sei und dem christlichen Glauben beitreten wolle, und sie und ihr Ehegatte daher in weiterer Folge im Irak verfolgt werden würden, habe kein glaubhafter Kern entnommen werden können. Vom BFA könne somit kein neuer glaubhafter und entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich zurückzuweisen sein. Das BFA traf in diesem Bescheid betreffend die minderjährigen Dritt- bis Fünftantragsteller die Feststellungen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Dem neuen Vorbringen der Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftantragsteller, dass ihr Vater vom Islam abgefallen sei und dem christlichen Glauben beitreten wolle, und die Familie daher in weiterer Folge im Irak verfolgt werden würde, könne kein glaubhafter Kern entnommen werden. Ferner seien für die Dritt- bis Fünftantragsteller von ihren Eltern keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Vom BFA könne somit kein neuer glaubhafter und entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz seien daher voraussichtlich zurückzuweisen. Darüber hinaus habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Antragsteller in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Antragsteller als Zivilpersonen einer ernsten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Darüber hinaus habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Antragsteller in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, MRK, Artikel 3, MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Antragsteller als Zivilpersonen einer ernsten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Antragsteller würden in Österreich über keine familiären Bindungen verfügen. Sämtliche Antragsteller seien von derselben Entscheidung betroffen. Es würden keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich bestehen. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin seien in Österreich nicht erwerbstätig und damit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Die Antragsteller würden ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Bezüge aus der Grundversorgung bestreiten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Antragsteller in Österreich bestehe. Zudem wurden vom BFA aktuelle Feststellungen zur Lage im Irak getroffen. 7. Mit hg. Schreiben vom 09.04.2025 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Verwaltungsakte am 09.04.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Irak. Die Erst- bis Viertantragsteller stellten jeweils am 02.07.2021 Anträge auf internationalen Schutz. Am 14.10.2021 wurden die Asylverfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt, wobei nach Rücküberstellung der Erst- bis Viertantragsteller aus Deutschland im Juli 2022 die Asylverfahren fortgesetzt wurden.Am 14.10.2021 wurden die Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, wobei nach Rücküberstellung der Erst- bis Viertantragsteller aus Deutschland im Juli 2022 die Asylverfahren fortgesetzt wurden. Nach der Geburt der Fünftantragstellerin zu Beginn des Jahres 2023 wurde für diese von ihren Eltern ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anträge auf internationalen Schutz der Antragsteller wurden mit Bescheiden des BFA vom 30.11.2023

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.Die Anträge auf internationalen Schutz der Antragsteller wurden mit Bescheiden des BFA vom 30.11.2023

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Antragsteller wurden mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2024, Zlen. L519 2285724-1/6E, L519 2285727-1/7E, L519 2285719-1/5E, L519 2285722-1/5E und L519 2285725-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Antragsteller wurden mit hg. Erkenntnissen vom 08.05.2024, Zlen. L519 2285724-1/6E, L519 2285727-1/7E, L519 2285719-1/5E, L519 2285722-1/5E und L519 2285725-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2024, Zl. E 2351-2355/2024-9, wurde die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2024 erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2024, Zl. Ra 2024/14/0651 bis 0655-8, wurde die Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2024 zurückgewiesen. Die hg. Erkenntnisse vom 08.05.2024 erwuchsen am 14.05.2024 in Rechtskraft. Am 18.02.2025 stellten die Antragsteller Folgeanträge auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 03.04.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz der Antragsteller

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 03.04.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz der Antragsteller

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der Erstverfahren und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend die gegenständlichen Folgeantragverfahren ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin brachten für sich und für die minderjährigen Dritt- bis Fünftantragsteller in den gegenständlichen Asylverfahren insgesamt keine entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit den rechtskräftigen Entscheidungen betreffend die Erstanträge eine maßgebliche Änderung der Sachverhalte der zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz ergeben hätten, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Irak. Den Antragstellern würde bei einer Überstellung in den Irak kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in den Irak können die Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Den Antragstellern würde bei einer Überstellung in den Irak kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in den Irak können die Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme der Antragsteller liegen nicht vor, bzw. haben der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin insgesamt glaubhaft nicht darlegen können, dass sie oder ihre Kinder unter einer akuten, lebensbedrohlichen oder schweren psychischen oder physischen Erkrankung leiden. Die familiären und sozialen Bindungen der Antragsteller in Österreich haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung der ersten Asylverfahren bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert. Den mündlich verkündeten Bescheiden des BFA wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Das BFA hat nach Durchführung ordnungsgemäßer und vollständiger Ermittlungsverfahren zu Recht erkannt, dass der faktische Abschiebeschutz aufzuheben war.

  1. Beweiswürdigung: Zur nunmehrigen Begründung der zweiten Anträge auf internationalen Schutz hat das BFA zutreffend ausgeführt, dass sich die Antragsteller im Wesentlichen auf Sachverhalte stützen, die bereits in den ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegen sind. Zudem wurde vom BFA zutreffend ausgeführt, dass dem nunmehrigen Vorbringen des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin keine Glaubwürdigkeit zuzumessen sei und dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, weshalb die Folgeanträge als unzulässig zurückzuweisen sein werden. Das nunmehrige Vorbringen des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin wurde vom BFA als nicht geeignet angesehen, einen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzulegen. Insgesamt ist dem BFA zuzustimmen, dass kein geänderter, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt und die Anträge voraussichtlich zurückzuweisen sein werden. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Antragsteller hat sich in Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 08.05.2024 keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben die zu Gunsten der Antragsteller wirken könnte. Insbesondere ist dabei beachtlich, dass die privaten bzw. familiären Bindungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVwG bereits berücksichtigt wurden und jene, die seit dieser Entscheidung hinzukamen während einer Zeit geschahen, wo die Antragsteller mangels Ausreisewilligkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und somit entsprechend zu relativieren sind. Das BVwG schließt sich im Wesentlichen der Begründung des BFA an und ist so wie dieses der Ansicht, dass gegenständlich kein neuer, glaubhafter und zu berücksichtigender Sachverhalt hervorgekommen ist, der gegen eine voraussichtliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache sprechen würde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  3. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:3.
  4. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet: "

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2. Da in den gegenständlichen Fällen das BFA im Zuge der Folgeanträge der Antragsteller

§ 12aAbs. 2 Asyl

G den faktischen Abschiebeschutz der Antragsteller aufgehoben hat, waren diese Entscheidungen

§ 22BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.3.2.

Da in den gegenständlichen Fällen das BFA im Zuge der Folgeanträge der Antragsteller

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz der Antragsteller aufgehoben hat, waren diese Entscheidungen

Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG in den gegenständlichen Fällen ist festzustellen, dass gegen die Antragsteller bereits aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in den gegenständlichen Fällen ist festzustellen, dass gegen die Antragsteller bereits aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt. 3.

  1. Die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a Abs. 2 AsylG geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.3.
  2. Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). In den gegenständlichen Verfahren haben der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin ein Vorbringen erstattet, dem bei näherer Betrachtung kein glaubhafter Kern zuzumessen ist, weshalb mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zweiten Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sein werden. Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin zu den Folgeanträgen vom 18.02.2025 im Vergleich zum Vorbringen in den Verfahren betreffend die Erstanträge kein entscheidungswesentlicher neuer glaubhafter Sachverhalt. Das Vorbringen des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin ist in diesem Zusammenhang als reiner Versuch zur Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu werten. Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang der Folgeanträge vom 18.02.2025 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass die gegenständlichen Folgeanträge der Antragsteller

§ 68Abs.

1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zu den Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang der Folgeanträge vom 18.02.2025 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass die gegenständlichen Folgeanträge der Antragsteller

Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zu den Vorverfahren hervorgetreten ist. 3.

  1. Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). 3.
  2. Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde. Auch die für die Antragsteller maßgebliche allgemeine Situation in ihrem Herkunftsstaat Irak ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet. Bereits in den ersten Verfahren hat das BVwG ausgesprochen, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den ersten Verfahren hat das BVwG ausgesprochen, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch in den nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für die Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in den Personen der Antragsteller liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Antragsteller bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch in den nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für die Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in den Personen der Antragsteller liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Antragsteller bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
  3. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
  4. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung der Antragsteller im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesen belegt werden.Demzufolge müsste die Gefährdung der Antragsteller im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesen belegt werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. In den Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich – seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen – die Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Irak ausgesetzt wären. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in ihren Herkunftsstaat für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in ihren Herkunftsstaat für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 3.
  5. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.3.5. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde den Antragstellern Parteiengehör eingeräumt, der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin wurden am 18.02.2025 erstbefragt, am 07.03.2025 und am 03.04.2025 niederschriftlich einvernommen, wobei die Protokolle rückübersetzt wurden und hatte der Rechtsberater bzw. die rechtsfreundliche Vertretung der Antragsteller die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben ausgeführt auch die Ansicht des BFA, dass bei den Antragstellern keine seit den rechtskräftigen Entscheidungen der ersten Asylverfahren verfahrensrelevante Änderung eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich erkennbar ist. 3.6. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweisen sich die mündlich verkündeten Bescheide des BFA vom 03.04.2025 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war

§ 22BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.3.6. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asyl

G für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweisen sich die mündlich verkündeten Bescheide des BFA vom 03.04.2025 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war

, Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 3.7.

§ 22Abs.

1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.7.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L507.2285722.2.00

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