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{'item': 'L531 2257171-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlL531 2257171-2 Spruch, L531 2257171-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. lrak, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. lrak, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.05.2021 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.05.2021 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen vor:römisch eins.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen vor: Im Irak gäbe sehr viele sunnitische und schiitische Milizen, welche Angehörige der jeweils anderen Glaubensrichtung töten. Es sei nicht einmal mehr möglich, dass ein schiitisches Haus neben einem sunnitischen Haus steht, ohne dass es Ausschreitungen gäbe. Sie habe Angst davor, von Milizen getötet zu werden. Es gäbe im Irak keinen Frieden und die bP wolle endlich in Sicherheit leben. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst von den Eltern oder Milizen getötet zu werden. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab die bP nichts an. I.2.
  5. Vor der belangten Behörde konkretisierte die bP dieses Vorbringen und erweiterte es im Wesentlichen dahingehend, dass es zwischen Sunniten und Schiiten Unruhen und Konflikte gäbe. Um dort zu überleben, müsse man gewalttätig sein. Wenn man seine eigene Rasse nicht verteidige, werde man als feige bezeichnet. Der Vater der bP sei ein Typ, der angreift, die bP sei das nicht. Der bP sei von Sunniten öfter geschlagen worden. Ihr Vater habe sie zudem beschimpft und gefordert, dass sie ebenfalls angreifen solle. Eine Zukunft im Irak könne sich die bP auch wegen der Sippschaftsregeln nicht vorstellen. Sie habe sich bereits ein paar Mal verloben wollen, aber keine schiitische Familie vertraue einem Feigling die eigene Tochter an. Der Vater der bP habe diesem seine Ersparnisse weggenommen und sie hinausgeworfen, dann sei die bP nach Bagdad gegangen. Über mehrfaches Nachfragen ergänzte die bP, dass sie seit dem
  6. oder
  7. Lebensjahr „oft“ von Sunniten geschlagen worden wäre. Wer die Angreifer waren, könne sie nicht angeben. Weil sie sich nicht wehrte, habe sie vom Vater zusätzliche Schläge bekommen. Die bP habe seither auch psychische Probleme und fühle sich diesbezüglich in Österreich medizinisch besser aufgehoben. Ca. 2016 sei die bP nach Bagdad gegangen. Die Eltern habe sie ca. monatlich besucht und ihnen Geld gegeben. Ihre persönlich betreffenden Vorfälle habe es in Bagdad nicht gegeben. Anfang 2015 habe die bP bei der Detonation einer Autobombe einen Gehörschaden erlitten. römisch eins.2.
  8. Vor der belangten Behörde konkretisierte die bP dieses Vorbringen und erweiterte es im Wesentlichen dahingehend, dass es zwischen Sunniten und Schiiten Unruhen und Konflikte gäbe. Um dort zu überleben, müsse man gewalttätig sein. Wenn man seine eigene Rasse nicht verteidige, werde man als feige bezeichnet. Der Vater der bP sei ein Typ, der angreift, die bP sei das nicht. Der bP sei von Sunniten öfter geschlagen worden. Ihr Vater habe sie zudem beschimpft und gefordert, dass sie ebenfalls angreifen solle. Eine Zukunft im Irak könne sich die bP auch wegen der Sippschaftsregeln nicht vorstellen. Sie habe sich bereits ein paar Mal verloben wollen, aber keine schiitische Familie vertraue einem Feigling die eigene Tochter an. Der Vater der bP habe diesem seine Ersparnisse weggenommen und sie hinausgeworfen, dann sei die bP nach Bagdad gegangen. Über mehrfaches Nachfragen ergänzte die bP, dass sie seit dem
  9. oder
  10. Lebensjahr „oft“ von Sunniten geschlagen worden wäre. Wer die Angreifer waren, könne sie nicht angeben. Weil sie sich nicht wehrte, habe sie vom Vater zusätzliche Schläge bekommen. Die bP habe seither auch psychische Probleme und fühle sich diesbezüglich in Österreich medizinisch besser aufgehoben. Ca. 2016 sei die bP nach Bagdad gegangen. Die Eltern habe sie ca. monatlich besucht und ihnen Geld gegeben. Ihre persönlich betreffenden Vorfälle habe es in Bagdad nicht gegeben. Anfang 2015 habe die bP bei der Detonation einer Autobombe einen Gehörschaden erlitten. I.
  11. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der bB vom 07.06.2022 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). römisch eins.
  12. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der bB vom 07.06.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.3.
  13. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant.römisch eins.3.
  14. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant. I.3.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.3.
  16. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
  17. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig wären.römisch eins.3.
  18. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig wären. I.3.
  19. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.römisch eins.3.
  20. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. I.
  21. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz der mit der rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigten BBU GmbH innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  22. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz der mit der rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigten BBU GmbH innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB mit ihrer Entscheidung die Lage verkenne und die Fluchtgründe als glaubhaft bzw. asylrelevant zu erachten wären und wurde auf die Integrationsbemühungen der bP hingewiesen. Die bP habe die Ausreisegründe ausführlich dargelegt. Im Fall einer Rückkehr würde sie wegen ihrer psychischen Erkrankung von der Familie nicht unterstützt. Die bP habe nur noch zu ihrer Mutter Kontakt, zum Vater aber seit 2018 nicht mehr. Es wäre umfangreicher und genauer zu prüfen gewesen, ob ausreichende Behandlungsmöglichkeiten im Irak bestehen und ob diese angemessen sind. Insbesondere wären die Kosten der Behandlung und der Medikamente in Zusammenschau mit den finanziellen Möglichkeiten der bP zu erheben gewesen. Auch das Vorliegen einer IFA sei nicht geprüft worden. Die bP habe keine finanziellen Mittel und könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht arbeiten gehen; Unterstützung durch die Familie könne sie ebenfalls nicht erwarten. I.
  23. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.9.2022 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2022, XXXX , als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  24. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.9.2022 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2022, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Wirksamkeit vom 25.11.2022 in Rechtskraft. Der ihr obliegenden Ausreiseverpflichtung kam die bP bis dato beharrlich nicht nach. I.
  25. Am 14.03.2023 stellte die bP einen neuerlichen, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  26. Am 14.03.2023 stellte die bP einen neuerlichen, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.7.
  27. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihren Gründen im Wesentlichen vor:römisch eins.7.
  28. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihren Gründen im Wesentlichen vor: „Ich bin vom Islam zurückgetreten. Ich habe es beim Rathaus Wien bekannt gegeben, das bedeutet die Todesstrafe durch das islamische Gesetz. Meine Familie weiß Bescheid, das würde auch eine Tötung durch meine Familie bedeuten.“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst, von der Familie oder den Behörden getötet zu werden. Vorgelegt wurde eine Austritterklärung aus dem Islam, ausgestellt von der XXXX am XXXX .2023.Vorgelegt wurde eine Austritterklärung aus dem Islam, ausgestellt von der römisch 40 am römisch 40 .
  29. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab die bP nichts an. I.7.
  30. Vor der belangten Behörde konkretisierte die bP dieses Vorbringen, indem sie abermals bekannt gab, vom Islam ausgetreten zu sein. Das sei im Irak streng verboten. Wenn das jemand erfahre, werde sie getötet. Die bP wolle ihr Leben leben. Sie sei 36 Jahre Muslim gewesen und habe wegen ihrer Religion viel verpasst. Die Religion schränke sie sehr ein. Deswegen hätte sich die bP vor sechs Monaten entschieden und den Entschluss gefasst, aus dem Islam auszutreten. Sie habe im Islam nichts Schönes gesehen. Es geht immer um Verbote und Strafen. Ehrlich gesagt, interessiere sie der Austrittszettel auch nicht. Sie könne viele schriftliche Bestätigungen holen. Aber sie habe sich aus innerlicher Überzeugung entschieden, ihr Leben ohne Religion zu leben. Die bP habe bereits erzählt, welche Einschränkungen der Islam den Gläubigen auferlegt. Sie möchte das nicht mehr, sondern ihr Leben in Freiheit leben. römisch eins.7.
  31. Vor der belangten Behörde konkretisierte die bP dieses Vorbringen, indem sie abermals bekannt gab, vom Islam ausgetreten zu sein. Das sei im Irak streng verboten. Wenn das jemand erfahre, werde sie getötet. Die bP wolle ihr Leben leben. Sie sei 36 Jahre Muslim gewesen und habe wegen ihrer Religion viel verpasst. Die Religion schränke sie sehr ein. Deswegen hätte sich die bP vor sechs Monaten entschieden und den Entschluss gefasst, aus dem Islam auszutreten. Sie habe im Islam nichts Schönes gesehen. Es geht immer um Verbote und Strafen. Ehrlich gesagt, interessiere sie der Austrittszettel auch nicht. Sie könne viele schriftliche Bestätigungen holen. Aber sie habe sich aus innerlicher Überzeugung entschieden, ihr Leben ohne Religion zu leben. Die bP habe bereits erzählt, welche Einschränkungen der Islam den Gläubigen auferlegt. Sie möchte das nicht mehr, sondern ihr Leben in Freiheit leben. I.
  32. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 09.11.2023 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). römisch eins.
  33. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 09.11.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.9.
  34. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant.römisch eins.9.
  35. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant. I.9.
  36. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.9.
  37. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.9.
  38. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig wären.römisch eins.9.
  39. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig wären. I.9.
  40. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.römisch eins.9.
  41. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. I.
  42. Gegen den im Betreff genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz der mit der rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigten BBU GmbH innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  43. Gegen den im Betreff genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz der mit der rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigten BBU GmbH innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB aufgrund des Abfalls vom Islam von der Familie getötet werden würde. Die bP habe im Zuge der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt, dass sie an keinen Gott glaube und aus innerlicher Überzeugung aus der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten ist. Ihre Familie sowie die Kultur im Irak hätten ihr zuvor Regeln durch die Religion vorgeschrieben. Die bP befürchte im Irak Repressalien bis hin zur Todesstrafe durch Staat, Gesellschaft sowie die eigene Familie. Diese wisse über den Abfall vom Islam Bescheid und hätte die bP aufgrund dessen mit dem Tode bedroht und sie aus der Familie verstoßen. Sollte ihre Familie sie töten, genieße diese Straffreiheit im Irak. Zu den Gründen für den Abfall vom Islam führte die bP an, dass sie sich durch die islamischen Regeln terrorisiert fühle und es dort mehr verbotene als erlaubte Sachen gäbe. Sie trinke Alkohol, esse Schweinefleisch und habe (u.a. sexuelle) Kontakte mit Frauen, was im Islam verboten ist. Bis vor kurzem habe die bP eine Beziehung mit einer österreichischen Frau geführt. Sie lehne die Regeln der islamischen Religionsgelehrten sowie deren Bestrafungen ab. Der bP sei eine Trennung zwischen Staat und Religion, wie sie in Europa vorherrschend ist, wichtig. Sie wolle ihr Leben nach ihren eigenen Glaubenssätzen und Moralvorstellungen leben, ohne durch die islamischen Vorgaben eingeschränkt zu werden. Die bP lehne es ab, nach den islamischen Regeln zu beten sowie die Moschee zu besuchen. Vorgelegt mit der Beschwerde wurde: Austrittserklärung aus dem Islam, ausgestellt von der XXXX .2023Austrittserklärung aus dem Islam, ausgestellt von der römisch 40 .2023 I.
  44. Die Beschwerdevorlage langte am 09.01.2024 beim BVwG, Außenstelle Linz ein und wurde der Abteilung L529 zugewiesen.römisch eins.
  45. Die Beschwerdevorlage langte am 09.01.2024 beim BVwG, Außenstelle Linz ein und wurde der Abteilung L529 zugewiesen. Über Ersuchen des BVwG teilte die bP mit Schreiben vom 12.02.2024 mit, dass sie keine Lebensgefährtin mehr habe. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung L529 abgenommen und der Abteilung L531 neu zugewiesen. I.11.
  46. Für den 25.03.2025 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.11.
  47. Für den 25.03.2025 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen – ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.11.
  48. Die bP brachte keine schriftliche Stellungnahme ein, jedoch mit Schreiben vom 18.03.2025 folgende Schriftstücke in Vorlage: römisch eins.11.
  49. Die bP brachte keine schriftliche Stellungnahme ein, jedoch mit Schreiben vom 18.03.2025 folgende Schriftstücke in Vorlage: ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der Firma XXXX Unternehmens GmbH, der Monate Oktober, November und Dezember 2024; Lohn-/Gehaltsabrechnung der Firma römisch 40 Unternehmens GmbH, der Monate Oktober, November und Dezember 2024; ● Anmeldebestätigung zum Deutschkurs „DaZ Grundversorgung – A1“; I.11.
  50. In der Verhandlung wurde der bP die Möglichkeit gegeben, erneut ihre Ausreisemotivation darzulegen und zu ihrer Integration Stellung zu nehmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden ebenfalls die aktuellen Länderinformationsberichte erörtert. Die Richterin gab bekannt, dass zur allgemeinen Situation im Irak und im Hinblick auf die spezielle Situation der bP auch die UNHCR-Richtlinien von Mai 2019 sowie der aktuelle Bericht von EUAA – Country Guidance: Irak – vom Juni 2022 herangezogen werden würden. Es wurde eine einwöchige Frist zur Stellungnahme sowie zur Vorlage einer etwaigen weiteren Unterstützungserklärung gewährt. römisch eins.11.
  51. In der Verhandlung wurde der bP die Möglichkeit gegeben, erneut ihre Ausreisemotivation darzulegen und zu ihrer Integration Stellung zu nehmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden ebenfalls die aktuellen Länderinformationsberichte erörtert. Die Richterin gab bekannt, dass zur allgemeinen Situation im Irak und im Hinblick auf die spezielle Situation der bP auch die UNHCR-Richtlinien von Mai 2019 sowie der aktuelle Bericht von EUAA – Country Guidance: Irak – vom Juni 2022 herangezogen werden würden. Es wurde eine einwöchige Frist zur Stellungnahme sowie zur Vorlage einer etwaigen weiteren Unterstützungserklärung gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  52. Feststellungen:römisch zwei.
  53. Feststellungen: II.1.
  54. römisch zwei.1.
  55. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörigen Araber, welche behauptet sich vom Islam abgewendet zu haben und Atheist zu sein. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. Die Identität der bP steht fest. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Die bP ist in XXXX geboren. Sie hat eine sechsjährige Schulausbildung absolviert und arbeitete danach als Schuhmacher im väterlichen Betrieb. Die bP ist in römisch 40 geboren. Sie hat eine sechsjährige Schulausbildung absolviert und arbeitete danach als Schuhmacher im väterlichen Betrieb. Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Im Alter von ca. zehn Jahren ist die bP mit ihrer Familie nach XXXX verzogen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Dort leben nach wie vor die Eltern der bP und drei Geschwister in einem Mietshaus. Weiter leben im Irak ( XXXX und XXXX ) Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der bP. Der Vater der bP ist Schuhmacher, die Mutter Hausfrau. Mit dem Einkommen des Vaters wird der Familienunterhalt bestritten. Sämtliche Mitglieder ihrer Großfamilie sind schiitische Moslems. Die bP verfügt aufgrund des bisherigen Lebens im Irak zumindest über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Im Alter von ca. zehn Jahren ist die bP mit ihrer Familie nach römisch 40 verzogen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Dort leben nach wie vor die Eltern der bP und drei Geschwister in einem Mietshaus. Weiter leben im Irak ( römisch 40 und römisch 40 ) Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der bP. Der Vater der bP ist Schuhmacher, die Mutter Hausfrau. Mit dem Einkommen des Vaters wird der Familienunterhalt bestritten. Sämtliche Mitglieder ihrer Großfamilie sind schiitische Moslems. Die bP verfügt aufgrund des bisherigen Lebens im Irak zumindest über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie reiste zuletzt legal unter Verwendung ihres Reisepasses problemlos aus dem Herkunftsstaat aus und illegal in Österreich ein. Am 05.09.2018 verließ die bP den Irak erstmals legal auf dem Luftweg und reiste in die Türkei. In weiterer Folge gelangte sie über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 14.05.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die dabei vorgebrachten Schwierigkeiten, aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung geschlagen und verletzt worden zu sein, bzw. auch vom Vater geschlagen und verstoßen worden zu sein, wurden als nicht glaubwürdig beurteilt. Der erste Antrag der bP wurde mit Bescheid der bB vom 07.06.2022 vollinhaltlich negativ entschieden, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2022, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Wirksamkeit vom 25.11.2022 in Rechtskraft. Der ihr obliegenden Ausreiseverpflichtung kam die bP bis dato beharrlich nicht nach und stellte sie am 14.08.2023 den gegenständlichen – zweiten – Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag der bP wurde mit Bescheid der bB vom 07.06.2022 vollinhaltlich negativ entschieden, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2022, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Wirksamkeit vom 25.11.2022 in Rechtskraft. Der ihr obliegenden Ausreiseverpflichtung kam die bP bis dato beharrlich nicht nach und stellte sie am 14.08.2023 den gegenständlichen – zweiten – Antrag auf internationalen Schutz. XXXX ist über den internationalen Flughafen in Bagdad auf dem Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) und in weiterer Folge mit dem Auto über die Route1 (128km) oder Route 9 (119km) direkt und gefahrlos erreichbar. Auch ist der bP, als gesunde, junge und arbeitsfähige Person eine Ansiedlung in Bagdad selbst möglich., römisch 40 ist über den internationalen Flughafen in Bagdad auf dem Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) und in weiterer Folge mit dem Auto über die Route1 (128km) oder Route 9 (119km) direkt und gefahrlos erreichbar. Auch ist der bP, als gesunde, junge und arbeitsfähige Person eine Ansiedlung in Bagdad selbst möglich. Die bP wusste, dass sie die Türkei nicht legal Richtung Europa verlassen konnte und durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder warum Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Die gesunde, volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische – Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Dass die bP keinen Kontakt mehr zur Familie im Irak hätte, konnte verfahrensgegenständlich nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.
  56. römisch zwei.1.
  57. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Die bP war als Arbeiter von 19.07.2023 bis 20.10.2024 bei der XXXX in XXXX und 22.11.2024 bis 31.12.2024 bei der XXXX in XXXX beschäftigt. Seit 01.01.2025 bezieht sie Arbeitslosengeld. Die bP war als Arbeiter von 19.07.2023 bis 20.10.2024 bei der römisch 40 in römisch 40 und 22.11.2024 bis 31.12.2024 bei der römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Seit 01.01.2025 bezieht sie Arbeitslosengeld. Die bP besitzt kein Vermögen in Österreich. Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass sie einen Deutschkurs Niveau A1 besucht hat und sich die derzeitigen Deutschkenntnisse in der Verhandlung auf einfacher Ebene liegend erwiesen. Die bP ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert. Die bP verfügt über normale soziale Kontakte in Österreich, intensive Freundschaften konnten nicht vorgebracht werden. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit knapp vier Jahr im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Da ihr weder im ersten, noch in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr weder im ersten, noch in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Eine besondere, außergewöhnliche Integration in beruflicher, gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat in Sicherheit und guten finanziellen Verhältnissen. Der Vater der bP ist Schuhmacher, die Mutter Hausfrau. Mit dem Einkommen des Vaters wird der Familienunterhalt bestritten. Die Familie verfügt über eine große Wohnung in XXXX . Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat in Sicherheit und guten finanziellen Verhältnissen. Der Vater der bP ist Schuhmacher, die Mutter Hausfrau. Mit dem Einkommen des Vaters wird der Familienunterhalt bestritten. Die Familie verfügt über eine große Wohnung in römisch 40 . Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre im Heimatland befindliche Familie und den dortigen Freundeskreis erwarten. Auf die bereits erörterten Unterstützungs- und Beratungsangebote für Rückkehrer sei ihr ebenfalls nochmals verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.1.
  58. Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.
  59. Die Lage im Herkunftsstaat Irak II.1.3.
  60. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.3.
  61. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-04 14:08 In der vorliegenden Länderinformation wird für die irakischen Gebiete unter der direkten Kontrolle der Zentralregierung in Bagdad, d. h., ohne die Kurdistan Region Irak (KRI) auch der Begriff "föderaler Irak" verwendet, um die Zuordenbarkeit von Informationen, die einerseits den gesamten Irak (inkl. der KRI) und andererseits nur die Gouvernements unter der direkten Kontrolle Bagdads betreffen, zu verdeutlichen. Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. In den Kapiteln zur Sicherheitslage im Irak wird unter anderem auf die Vorfallsdaten bzw. -datensätze von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und Joel Wing zurückgegriffen. ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung, d. h. es werden online verfügbare Nachrichtenberichte sowie Berichte von anderen Quellen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas in den Vorfallsdatensatz aufgenommen (ACLED o.D.). ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. "zahlreiche Tote") oder unbekannt, so codiert ACLED je nach Kontext entweder drei oder zehn Todesopfer (ACLED o.D.). Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED. ACLED sammelt und codiert Fälle von politischer Gewalt. Politische Gewalt wird dabei definiert als die Anwendung von Gewalt durch eine Gruppe mit einem politischen Ziel oder einer politischen Motivation oder mit eindeutigen politischen Auswirkungen. Ein Ereignis politischer Gewalt ist eine einzelne Auseinandersetzung, bei der eine oder mehrere Gruppen Gewalt zu einem politischen Zweck anwenden. ACLED erfasst dabei die folgenden Vorfälle von politischer Gewalt: Kampfhandlungen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, Gewalt gegen Zivilisten, sogenannte "remote violence" - Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden (z. B. Bombenanschläge, IEDs, Raketenangriffe etc.) - wie auch Demonstrationen und Aufstände. Auch gewaltlose Ereignisse werden unter der Kategorie "strategische Entwicklungen" sowie in Bezug auf friedliche Proteste erfasst (ACLED o.D.). Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED können der aktuellen Methodologie bzw. dem Codebuch von ACLED entnommen werden: https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf. Der US-amerikanische Irak-Experte Joel Wing, der für die Jamestown Foundation geschrieben hat, von der BBC und CNN eingeladen wird und immer wieder in einschlägigen Berichten (z. B. UK Home Office-Bericht zum Irak) oder von der österreichischen Nahost-Expertin Gudrun Harrer zitiert wird, veröffentlicht in seinem Blog "Musings on Iraq" Zahlen zu den Opfern von Gewalt im Irak, wobei er sich auf Angriffe nicht- oder teil-staatlicher Akteure fokussiert, wie z. B. des Islamischen Staats (IS), pro-iranischer Milizen, Sadristen, u. a. Die Statistiken von Joel Wing enthalten genaue Angaben zur Anzahl Getöteter, getöteter Zivilisten, Verwundeter, etc. - dies fast immer in Kombination mit der Art des Angriffes/Anschlages. Laut Joel Wing handelt es sich bei den auf seiner Webseite angegebenen Zahlen um keine Schätzungen, die versuchen das Gesamtausmaß zu erfassen, sondern um einzeln dokumentierte Fälle. Sie seien daher keinesfalls als erschöpfend anzusehen. Zudem würde die irakische Regierung aus Propagandagründen immer wieder aktiv Informationen über bestimmte Vorfälle unterdrücken. Die Blogseite kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://musingsoniraq.blogspot.com/. Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung 2024-03-27 06:05 Erläuterung Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht. Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik. Verbesserung i.S. § 3 Abs 4a AsylGVerbesserung i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG Titel Kapitel im CMS Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in den vorliegenden Länderinformationen mit jenen der vormals aktuellen Länderinformationen hat ergeben, dass es zu keinen wie im § 3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen im Irak gekommen ist.Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in den vorliegenden Länderinformationen mit jenen der vormals aktuellen Länderinformationen hat ergeben, dass es zu keinen wie im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen im Irak gekommen ist. COVID-19 Letzte Änderung 2024-03-27 07:35 Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: http://covid19.who.int/ oder https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 siehe die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
  62. Anmerkung Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind in folgenden Kapiteln bzw. Unter-Kapiteln der vorliegenden Länderinformation enthalten: ● Internet und soziale Medien ● Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Haftbedingungen ● Kinder/ Bildungszugang ● Bewegungsfreiheit ● Grundversorgung und Wirtschaft ● Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak ● Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak ● Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Medizinische Versorgung ● Rückkehr Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-27 13:35 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als
  63. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als
  64. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023). Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte. MapsofIndia 6.4.2023 Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023). Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vergleiche AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vergleiche KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3). (KAS 1.2022, S.3) Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022). Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022). Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vergleiche AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vergleiche Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022). Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2). Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am
  65. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022). Provinzratswahlen Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vergleiche National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vergleiche AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022). Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)]. Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023). Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl
  66. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit
  67. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023). Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vergleiche Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl
  68. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit
  69. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023). Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023). Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vergleiche TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024). Am
  70. Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024). Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI) Letzte Änderung 2024-03-27 14:14 Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie und wird unabhängig verwaltet (DFAT 16.1.2023, S.10). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.10), sowie, seit März 2023 offiziell, Halabja (Alaraby 13.3.2023). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13). Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt (FH 2023). Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 24.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der föderalen Regierung zuständig (DFAT 16.1.2023, S.10). Das kurdische Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023). Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vgl. KPI o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022, S.9).Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt (FH 2023). Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 24.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der föderalen Regierung zuständig (DFAT 16.1.2023, S.10). Das kurdische Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023). Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vergleiche KPI o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022, S.9). Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vergleiche Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005 aus 2006,) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020). Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vgl. FH 3.3.2021b), war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020, S.10). Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser ernannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) andererseits (AA 28.10.2022, S.16).Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vergleiche FH 3.3.2021b), war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020, S.10). Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser ernannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) andererseits (AA 28.10.2022, S.16). Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22/2007 der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen, dass die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022).Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22 aus 2007, der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen, dass die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022). Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) leicht (AA 28.10.2022, S.4). Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der PMF-Kräfte (AlMon 13.10.2020). Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021). Den demokratischen Institutionen der KRI fehlt die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 2023). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen etwa auch über eigene bewaffnete Peshmerga-Einheiten (AA 28.10.2022, S.7; vgl. BS 23.2.2022, S.37). Diese sollten eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen (AA 28.10.2022, S.7). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird. Überdies werden Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergeben, die als politisch loyal gelten, und Aufträge werden an parteinahe Unternehmen vergeben (MEI 24.2.2021). Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021). Den demokratischen Institutionen der KRI fehlt die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 2023). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen etwa auch über eigene bewaffnete Peshmerga-Einheiten (AA 28.10.2022, S.7; vergleiche BS 23.2.2022, S.37). Diese sollten eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen (AA 28.10.2022, S.7). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird. Überdies werden Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergeben, die als politisch loyal gelten, und Aufträge werden an parteinahe Unternehmen vergeben (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah (CRS 18.5.2022). Bei den letzten Wahlen in der KRI im September 2018 gewannen KDP und PUK die meisten Sitze. Darüber hinaus sind sie auch die stärksten kurdischen Parteien im Repräsentantenrat des föderalen Irak (CRS 18.5.2022). Die Wahlen von 2018 wurden von Betrugsvorwürfen und anderen Unregelmäßigkeiten überschattet. Die Gorran-Partei sowie andere kleinere Parteien lehnten das Ergebnis ab (FH 2023). Im Juli 2019 erfolgte schließlich die Angelobung der neuen kurdischen Regionalregierung, bestehend aus einer Koalition zwischen KDP, PUK und Gorran (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5). Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vgl. TWI 8.7.2019), als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gorran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2013 erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und PUK ein (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022).Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vergleiche TWI 8.7.2019), als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gorran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament (TWI 8.7.2019; vergleiche Amwaj 18.1.2022). 2013 erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und PUK ein (TWI 8.7.2019; vergleiche Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022). Die Bewegung der Neuen Generation (NGM) unterstützt die meisten Protestbewegungen in der KRI und stellt sich entschieden gegen das KDP-PUK Duopol (Amwaj 18.1.2022). 2018 trat sie erstmals bei den kurdischen Parlamentswahlen an und erreichte acht Sitze (FIKDP 31.10.2018). Bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 wurde die NGM die drittstärkste kurdische Partei (Amwaj 18.1.2022). Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vgl. FH 2023, Rudaw 23.7.2023). Politische Uneinigkeit zwischen der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Absage dieses Termins (FH 2023; vgl. Rudaw 23.7.2023), sodass die Amtszeit des Parlaments um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Im Mai 2023 entschied jedoch das Oberste Gericht des Irak gegen den Beschluss des kurdischen Parlaments, seine Amtszeit zu verlängern und dass die Selbstverlängerung verfassungswidrig sei (Rudaw 23.7.2023). Per präsidialem Dekret wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 26.3.2023). Da die Unabhängige Hohe Wahlkommission des Irak (IHEC) jedoch erklärt hat, die Wahlen weder am
  71. November, noch zeitgleich mit den föderalirakischen Wahlen vom
  72. Dezember abhalten zu können, wurde der 18.2.2024 als Ersatzwahltermin vorgeschlagen (Rudaw 23.7.2023). Dieser wurde schließlich per neuerlichem präsidialem Dekret auf den 10.6.2024 gelegt (Pres.KRD 3.3.2024).Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vergleiche FH 2023, Rudaw 23.7.2023). Politische Uneinigkeit zwischen der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Absage dieses Termins (FH 2023; vergleiche Rudaw 23.7.2023), sodass die Amtszeit des Parlaments um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Im Mai 2023 entschied jedoch das Oberste Gericht des Irak gegen den Beschluss des kurdischen Parlaments, seine Amtszeit zu verlängern und dass die Selbstverlängerung verfassungswidrig sei (Rudaw 23.7.2023). Per präsidialem Dekret wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 26.3.2023). Da die Unabhängige Hohe Wahlkommission des Irak (IHEC) jedoch erklärt hat, die Wahlen weder am
  73. November, noch zeitgleich mit den föderalirakischen Wahlen vom
  74. Dezember abhalten zu können, wurde der 18.2.2024 als Ersatzwahltermin vorgeschlagen (Rudaw 23.7.2023). Dieser wurde schließlich per neuerlichem präsidialem Dekret auf den 10.6.2024 gelegt (Pres.KRD 3.3.2024). Nach einer Klage zweier PUK-Politiker und einer christlichen Partei aus Sulaymaniyah gegen das 1992 verabschiedete und zuletzt 2013 adaptierte Wahlgesetz, erklärte das irakische Höchstgericht, dass die Quotenregelung, der zufolge elf der 111 kurdischen Parlamentssitze für Minderheiten reserviert seien, als verfassungswidrig. Folglich sind Minderheitsparteien nun gezwungen ihre Kandidaten gegen jene von finanziell besser ausgestatteten, etablierten kurdischen politischen Parteien aufzustellen (Rudaw 25.2.2024). Föderalirakische Wahlen zum Provinzrat Im Juli 2023 riefen die kurdischen Parteien Kirkuks dazu auf, sich für die föderalirakischen Wahlen zum Provinzrat in einer Koalition zusammenzuschließen, um "die Zukunft Kirkuks nicht durch Zersplitterung und getrennte Blöcke zu gefährden". Die PUK kündigte ihre Bereitschaft an, sich der Front anzuschließen, doch die KDP erklärte, sie wolle nicht in einem Block mit ihrem langjährigen Rivalen sein. Die PUK schloss sich daraufhin mit der Kommunistischen Partei Kurdistans zu einer Koalition mit dem Namen "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille" zusammen, während die KDP beschloss, allein an den Wahlen teilzunehmen (Rudaw 18.12.2023). Bei den Wahlen vom 18.12.2023 erzielte die KDP in Kirkuk zwei und die "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille"-Koalition fünf der 14 Sitze (Shafaq 28.12.2023; vgl. Bas 28.12.2023).Im Juli 2023 riefen die kurdischen Parteien Kirkuks dazu auf, sich für die föderalirakischen Wahlen zum Provinzrat in einer Koalition zusammenzuschließen, um "die Zukunft Kirkuks nicht durch Zersplitterung und getrennte Blöcke zu gefährden". Die PUK kündigte ihre Bereitschaft an, sich der Front anzuschließen, doch die KDP erklärte, sie wolle nicht in einem Block mit ihrem langjährigen Rivalen sein. Die PUK schloss sich daraufhin mit der Kommunistischen Partei Kurdistans zu einer Koalition mit dem Namen "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille" zusammen, während die KDP beschloss, allein an den Wahlen teilzunehmen (Rudaw 18.12.2023). Bei den Wahlen vom 18.12.2023 erzielte die KDP in Kirkuk zwei und die "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille"-Koalition fünf der 14 Sitze (Shafaq 28.12.2023; vergleiche Bas 28.12.2023). In Folge des Wahlergebnisses beanspruchen mehrere Gruppen den Gouverneursposten von Kirkuk für sich: Einerseits das kurdische Bündnis zwischen der PUK und der Kommunistischen Partei Kurdistans, welches die meisten Stimmen erhielt, andererseits aber auch die arabischen Sunniten, die die zweitmeisten Stimmen errangen und die drittgereihten Turkmenen (Alaraby 7.2.2024). Der Chef der arabischen Koalition in Kirkuk kündigte die Bildung eines einheitlichen arabischen Blocks im Provinzrat von Kirkuk an. Der Block umfasst die Gewinner, Rakan Saeed al-Jubouri, Ahmed al-Hamdani, Muhammad Ibrahim, Raad Saleh, Salwa al-Mufarji und Sheikh Dhaher Anwar al-Asi, Vertreter der Arabischen Allianz, der Qiyada-Allianz und der Allianz für Arabismus (NINA 30.12.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-27 14:27 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw

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