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{'item': 'W121 2294881-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW121 2294881-1 Spruch, W121 2294881-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am XXXX verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Abteilungsleiter bzw. Betriebsleiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Abteilungsleiter bzw. Betriebsleiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter im Bereich Diversity & Inclusion beim potenziellen Dienstgeber XXXX GmbH & Co KG übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich über den im Stellenangebot angeführten Link „https:// XXXX “ zu erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter im Bereich Diversity & Inclusion beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 GmbH & Co KG übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich über den im Stellenangebot angeführten Link „https:// römisch 40 “ zu erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Am XXXX meldete der potenzielle Dienstgeber, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe.Am römisch 40 meldete der potenzielle Dienstgeber, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe sich eigeninitiativ auf sämtliche Stellen bei den XXXX beworben, was aus seiner Sicht auch die gegenständliche Stellenausschreibung umfasst habe. Den Nachweis über seine Bewerbung habe er vorgelegt. Darüber hinaus habe er eine E-Mail seitens der XXXX erhalten, in der mitgeteilt worden sei, dass seine Bewerbung an alle in Frage kommenden Abteilungen weitergeleitet werde. Ob darunter auch die XXXX gewesen seien, könne er zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angeben. Er sei über den im Stellenvorschlag angegebenen Link auf die Website gelangt und habe von dort aus die Initiativbewerbung veranlasst.In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe sich eigeninitiativ auf sämtliche Stellen bei den römisch 40 beworben, was aus seiner Sicht auch die gegenständliche Stellenausschreibung umfasst habe. Den Nachweis über seine Bewerbung habe er vorgelegt. Darüber hinaus habe er eine E-Mail seitens der römisch 40 erhalten, in der mitgeteilt worden sei, dass seine Bewerbung an alle in Frage kommenden Abteilungen weitergeleitet werde. Ob darunter auch die römisch 40 gewesen seien, könne er zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angeben. Er sei über den im Stellenvorschlag angegebenen Link auf die Website gelangt und habe von dort aus die Initiativbewerbung veranlasst. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG für XXXX Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf die vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich Diversity & Inclusion beim Dienstgeber XXXX GmbH & Co KG nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, AlVG für römisch 40 Tage ab römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am römisch 40 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf die vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich Diversity & Inclusion beim Dienstgeber römisch 40 GmbH & Co KG nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er sich initiativ bei der gesamten XXXX beworben habe, welche zahlreiche Unternehmen umfasse. Dies habe er auch in der Niederschrift vom XXXX angegeben. In dem ihm zugewiesenen Stellenangebot sei ein Link zur Stellenanzeige enthalten gewesen, welchem er gefolgt sei und aufgrund der hohen Anzahl an für ihn interessanten Stellenausschreibungen habe er sich dazu entschlossen, eine Initiativbewerbung einzureichen, um alle Chancen und Möglichkeiten auszuschöpfen. Am XXXX habe er eine Antwort von der XXXX erhalten, wonach seine Initiativbewerbung eingelangt sei. Am XXXX habe er erneut eine E-Mail der XXXX erhalten, in welcher ihm bestätigt worden sei, dass die Bewerbung an die zuständigen Fachabteilungen weitergeleitet worden sei und geprüft werde, ob eine passende Stelle verfügbar sei. Letztlich habe er die Rückmeldung erhalten, dass derzeit keine adäquate Stelle angeboten werden könne.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er sich initiativ bei der gesamten römisch 40 beworben habe, welche zahlreiche Unternehmen umfasse. Dies habe er auch in der Niederschrift vom römisch 40 angegeben. In dem ihm zugewiesenen Stellenangebot sei ein Link zur Stellenanzeige enthalten gewesen, welchem er gefolgt sei und aufgrund der hohen Anzahl an für ihn interessanten Stellenausschreibungen habe er sich dazu entschlossen, eine Initiativbewerbung einzureichen, um alle Chancen und Möglichkeiten auszuschöpfen. Am römisch 40 habe er eine Antwort von der römisch 40 erhalten, wonach seine Initiativbewerbung eingelangt sei. Am römisch 40 habe er erneut eine E-Mail der römisch 40 erhalten, in welcher ihm bestätigt worden sei, dass die Bewerbung an die zuständigen Fachabteilungen weitergeleitet worden sei und geprüft werde, ob eine passende Stelle verfügbar sei. Letztlich habe er die Rückmeldung erhalten, dass derzeit keine adäquate Stelle angeboten werden könne. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beworben habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine Initiativbewerbung an die XXXX übermittelt habe, könne für sich genommen nicht als ernsthaftes Bemühen um die konkret zugewiesene Stelle gewertet werden. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der potenzielle Dienstgeber den Beschwerdeführer weder zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen noch in sonstiger Weise Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Durch die unterlassene Bewerbung auf die ihm vom AMS zugewiesene, verfahrensgegenständliche Stelle habe der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit auf eine zumutbare Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beworben habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine Initiativbewerbung an die römisch 40 übermittelt habe, könne für sich genommen nicht als ernsthaftes Bemühen um die konkret zugewiesene Stelle gewertet werden. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der potenzielle Dienstgeber den Beschwerdeführer weder zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen noch in sonstiger Weise Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Durch die unterlassene Bewerbung auf die ihm vom AMS zugewiesene, verfahrensgegenständliche Stelle habe der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit auf eine zumutbare Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass er sich initiativ bei der gesamten XXXX beworben habe, welche auch die XXXX umfasse. Dies habe er zudem in der Niederschrift vom XXXX angegeben. In dem ihm zugewiesenen Stellenangebot sei ein Link zur Stellenanzeige enthalten gewesen, welchem er gefolgt sei. Aufgrund der Vielzahl an für ihn interessanten Stellenausschreibungen auf der Homepage der XXXX habe er sich dazu entschlossen, eine Initiativbewerbung einzureichen, um sämtliche Chancen und Möglichkeiten auszuschöpfen. Am XXXX habe er eine Antwort von der XXXX erhalten, wonach seine Initiativbewerbung eingelangt sei.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass er sich initiativ bei der gesamten römisch 40 beworben habe, welche auch die römisch 40 umfasse. Dies habe er zudem in der Niederschrift vom römisch 40 angegeben. In dem ihm zugewiesenen Stellenangebot sei ein Link zur Stellenanzeige enthalten gewesen, welchem er gefolgt sei. Aufgrund der Vielzahl an für ihn interessanten Stellenausschreibungen auf der Homepage der römisch 40 habe er sich dazu entschlossen, eine Initiativbewerbung einzureichen, um sämtliche Chancen und Möglichkeiten auszuschöpfen. Am römisch 40 habe er eine Antwort von der römisch 40 erhalten, wonach seine Initiativbewerbung eingelangt sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er am XXXX erneut eine E-Mail von der XXXX erhalten habe, in welcher ihm bestätigt worden sei, dass die Bewerbungsunterlagen an die in Frage kommenden Fachabteilungen weitergeleitet worden seien. Allerdings sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm derzeit innerhalb der XXXX – welche unter anderem die XXXX und XXXX umfasse – keine adäquate Stelle angeboten werden könne. Zudem habe er vorgebracht, dass die XXXX per E-Mail bestätigt hätten, dass seine Bewerbung an alle relevanten und für ihn in Frage kommenden Abteilungen weitergeleitet worden sei. Für ihn als externe Person und Bewerber sei es nicht ersichtlich, ob dies tatsächlich erfolgt sei und ob tatsächlich sämtliche Abteilungen – insbesondere die XXXX – seine Bewerbung erhalten hätten. Die auf der Homepage und in den E-Mails angeführten Informationen ließen jedoch den Schluss zu, dass die XXXX eine Fachabteilung der XXXX seien. Weiters habe er sich darauf berufen, dass der Vermittlungsauftrag einen Link zur Bewerbung auf die XXXX enthalten habe. Auch über das Bewerbungsportal sei ihm bestätigt worden, dass seine Bewerbung bei den XXXX eingelangt sei. Durch seine Bewerbung habe er sich ernsthaft um eine Arbeitsaufnahme bemüht. Da die Stelle nicht mehr ausgeschrieben gewesen sei, habe er sich aufgrund seines hohen Interesses erneut beworben. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er am römisch 40 erneut eine E-Mail von der römisch 40 erhalten habe, in welcher ihm bestätigt worden sei, dass die Bewerbungsunterlagen an die in Frage kommenden Fachabteilungen weitergeleitet worden seien. Allerdings sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm derzeit innerhalb der römisch 40 – welche unter anderem die römisch 40 und römisch 40 umfasse – keine adäquate Stelle angeboten werden könne. Zudem habe er vorgebracht, dass die römisch 40 per E-Mail bestätigt hätten, dass seine Bewerbung an alle relevanten und für ihn in Frage kommenden Abteilungen weitergeleitet worden sei. Für ihn als externe Person und Bewerber sei es nicht ersichtlich, ob dies tatsächlich erfolgt sei und ob tatsächlich sämtliche Abteilungen – insbesondere die römisch 40 – seine Bewerbung erhalten hätten. Die auf der Homepage und in den E-Mails angeführten Informationen ließen jedoch den Schluss zu, dass die römisch 40 eine Fachabteilung der römisch 40 seien. Weiters habe er sich darauf berufen, dass der Vermittlungsauftrag einen Link zur Bewerbung auf die römisch 40 enthalten habe. Auch über das Bewerbungsportal sei ihm bestätigt worden, dass seine Bewerbung bei den römisch 40 eingelangt sei. Durch seine Bewerbung habe er sich ernsthaft um eine Arbeitsaufnahme bemüht. Da die Stelle nicht mehr ausgeschrieben gewesen sei, habe er sich aufgrund seines hohen Interesses erneut beworben. Sein ernsthaftes Bemühen um eine Arbeitsaufnahme sei auch dadurch ersichtlich, dass er sich nicht nur auf eine einzelne Stelle, sondern auf die gesamte XXXX beworben habe und somit wesentlich zu einer möglichen Arbeitsaufnahme beigetragen habe. Es sei niemals seine Intention gewesen, die Arbeitsaufnahme zu vereiteln oder in irgendeiner Weise zu verhindern, geschweige denn, dass dies so wahrgenommen werden konnte. Zudem könne er nicht nachvollziehen, warum seine Bewerbung von den XXXX als ‚ungeschickt‘ eingestuft worden sei, nachdem er aufgrund seines hohen Interesses und seiner Motivation die Bewerbung gemeinsam mit einer langjährigen, führenden HR-Mitarbeiterin erstellt habe. Im Beschwerdevorentscheid sei festgehalten worden, dass der potenzielle Dienstgeber am XXXX gemeldet habe, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum nicht wunschgemäß auf die Stelle beworben habe. Gleichzeitig habe das Unternehmen am XXXX gemeldet, dass die Stelle für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nicht mehr in Frage komme. Dies werfe für ihn die Frage auf, warum er nicht rechtzeitig auf eine Bewerbung hingewiesen bzw. vom potenziellen Dienstgeber kontaktiert worden sei. Darüber hätte er sich sehr gefreut und selbstverständlich erneut eine Bewerbung abgegeben. Am XXXX habe er niederschriftlich erklärt, dass er sich über den im Vermittlungsauftrag angegebenen Link beworben habe. Damals habe er gedanklich nicht rekonstruieren können, ob die XXXX in dem Antwortschreiben der XXXX , wonach seine Bewerbungen an alle in Frage kommenden Fachabteilungen weitergeleitet worden seien, explizit enthalten gewesen seien. Damit habe er jedoch nicht gemeint, dass er nicht gewusst habe, ob die XXXX grundsätzlich kontaktiert wurden, sondern lediglich, dass er sich nicht mehr an jedes einzelne Tochterunternehmen der XXXX erinnern konnte. Seinerseits liege ein stetiges Bemühen um ein vollversichertes Dienstverhältnis vor.Sein ernsthaftes Bemühen um eine Arbeitsaufnahme sei auch dadurch ersichtlich, dass er sich nicht nur auf eine einzelne Stelle, sondern auf die gesamte römisch 40 beworben habe und somit wesentlich zu einer möglichen Arbeitsaufnahme beigetragen habe. Es sei niemals seine Intention gewesen, die Arbeitsaufnahme zu vereiteln oder in irgendeiner Weise zu verhindern, geschweige denn, dass dies so wahrgenommen werden konnte. Zudem könne er nicht nachvollziehen, warum seine Bewerbung von den römisch 40 als ‚ungeschickt‘ eingestuft worden sei, nachdem er aufgrund seines hohen Interesses und seiner Motivation die Bewerbung gemeinsam mit einer langjährigen, führenden HR-Mitarbeiterin erstellt habe. Im Beschwerdevorentscheid sei festgehalten worden, dass der potenzielle Dienstgeber am römisch 40 gemeldet habe, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum nicht wunschgemäß auf die Stelle beworben habe. Gleichzeitig habe das Unternehmen am römisch 40 gemeldet, dass die Stelle für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nicht mehr in Frage komme. Dies werfe für ihn die Frage auf, warum er nicht rechtzeitig auf eine Bewerbung hingewiesen bzw. vom potenziellen Dienstgeber kontaktiert worden sei. Darüber hätte er sich sehr gefreut und selbstverständlich erneut eine Bewerbung abgegeben. Am römisch 40 habe er niederschriftlich erklärt, dass er sich über den im Vermittlungsauftrag angegebenen Link beworben habe. Damals habe er gedanklich nicht rekonstruieren können, ob die römisch 40 in dem Antwortschreiben der römisch 40 , wonach seine Bewerbungen an alle in Frage kommenden Fachabteilungen weitergeleitet worden seien, explizit enthalten gewesen seien. Damit habe er jedoch nicht gemeint, dass er nicht gewusst habe, ob die römisch 40 grundsätzlich kontaktiert wurden, sondern lediglich, dass er sich nicht mehr an jedes einzelne Tochterunternehmen der römisch 40 erinnern konnte. Seinerseits liege ein stetiges Bemühen um ein vollversichertes Dienstverhältnis vor. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Behördenvertreterin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Behördenvertreterin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom XXXX bis XXXX , mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis XXXX als XXXX beim Dienstgeber XXXX und vom XXXX bis XXXX beim XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 , mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis römisch 40 als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 beim römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom XXXX wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Abteilungsleiter bzw. Betriebsleiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Vollzeitausmaß unterstützt.Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Abteilungsleiter bzw. Betriebsleiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Vollzeitausmaß unterstützt. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Mitarbeiter im Bereich Diversity & Inclusion beim potenziellen Dienstgeber XXXX GmbH & Co KG übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich über den im Stellenangebot angeführten Link „https:// XXXX “ zu erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Mitarbeiter im Bereich Diversity & Inclusion beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 GmbH & Co KG übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich über den im Stellenangebot angeführten Link „https:// römisch 40 “ zu erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind. Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle beim potenziellen Dienstgeber XXXX GmbH & Co KG nicht beworben und es kam keine Beschäftigung zustande.Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 GmbH & Co KG nicht beworben und es kam keine Beschäftigung zustande. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. Am XXXX tätigte der Beschwerdeführer eine Initiativbewerbung bei den XXXX .Am römisch 40 tätigte der Beschwerdeführer eine Initiativbewerbung bei den römisch 40 .
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Auch die Feststellungen zu den letzten Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zur angebotenen Stelle beim potenziellen Dienstgeber XXXX GmbH & Co KG stützen sich auf die den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde. Die Feststellungen zur angebotenen Stelle beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 GmbH & Co KG stützen sich auf die den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde und er dieses erhalten hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich initiativ bei der gesamten XXXX beworben, vermag nicht darzutun, dass er sich auf die ihm konkret zugewiesene Stelle bei den XXXX beworben hätte. Vielmehr hat er selbst ausgeführt, dass er aufgrund der Vielzahl an Stellenausschreibungen eine Initiativbewerbung eingereicht habe. Dies steht in klarem Widerspruch zu der Verpflichtung, sich gezielt auf die vermittelte Stelle zu bewerben.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich initiativ bei der gesamten römisch 40 beworben, vermag nicht darzutun, dass er sich auf die ihm konkret zugewiesene Stelle bei den römisch 40 beworben hätte. Vielmehr hat er selbst ausgeführt, dass er aufgrund der Vielzahl an Stellenausschreibungen eine Initiativbewerbung eingereicht habe. Dies steht in klarem Widerspruch zu der Verpflichtung, sich gezielt auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Entscheidend ist, dass im zugewiesenen Stellenangebot ein konkreter Bewerbungslink angeführt war, über den sich der Beschwerdeführer unmittelbar bei den XXXX hätte bewerben müssen. Hätte er diesen Link ordnungsgemäß genutzt, wäre sichergestellt gewesen, dass seine Bewerbung direkt beim richtigen Dienstgeber einlangt. Stattdessen entschied er sich bewusst für eine allgemeine Bewerbung an die XXXX , ohne eine konkrete Bewerbung für die ihm vermittelte Stelle vorzunehmen.Entscheidend ist, dass im zugewiesenen Stellenangebot ein konkreter Bewerbungslink angeführt war, über den sich der Beschwerdeführer unmittelbar bei den römisch 40 hätte bewerben müssen. Hätte er diesen Link ordnungsgemäß genutzt, wäre sichergestellt gewesen, dass seine Bewerbung direkt beim richtigen Dienstgeber einlangt. Stattdessen entschied er sich bewusst für eine allgemeine Bewerbung an die römisch 40 , ohne eine konkrete Bewerbung für die ihm vermittelte Stelle vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer am XXXX eine Eingangsbestätigung für seine Initiativbewerbung erhalten habe und ihm am XXXX mitgeteilt worden sei, dass seine Bewerbung an verschiedene Fachabteilungen weitergeleitet werde, ändert nichts an der Tatsache, dass er sich nicht auf die zugewiesene Position beworben hat. Eine allgemeine Initiativbewerbung an die XXXX kann eine gezielte Bewerbung auf die konkret vermittelte, verfahrensgegenständliche Stelle nicht ersetzen.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Eingangsbestätigung für seine Initiativbewerbung erhalten habe und ihm am römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass seine Bewerbung an verschiedene Fachabteilungen weitergeleitet werde, ändert nichts an der Tatsache, dass er sich nicht auf die zugewiesene Position beworben hat. Eine allgemeine Initiativbewerbung an die römisch 40 kann eine gezielte Bewerbung auf die konkret vermittelte, verfahrensgegenständliche Stelle nicht ersetzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Initiativbewerbung an die XXXX auch den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag umfasst habe, erweist sich als unzutreffend und ins Leere gehend. Aus der vorliegenden Rückmeldung der XXXX vom XXXX geht eindeutig hervor, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bewerbung nicht an die XXXX weitergeleitet wurde. Vielmehr wurde festgestellt, dass sich aus seiner Bewerbung nicht einmal erkennen ließ, dass er sich konkret für eine Stelle bei den XXXX interessierte. Aufgrund fehlender geeigneter Stellen sei ihm daraufhin eine Absage erteilt worden. Somit ist klar ersichtlich, dass die von ihm initiierte Bewerbung nicht geeignet war, die ihm konkret zugewiesene Stelle bei den XXXX zu erreichen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach seine Initiativbewerbung auch den Vermittlungsvorschlag erfasst habe, ist daher nicht haltbar. Vielmehr hätte es ihm oblegen, den im Stellenangebot explizit angeführten Link zu nutzen, um sich ordnungsgemäß auf die ihm vermittelte Position zu bewerben.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Initiativbewerbung an die römisch 40 auch den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag umfasst habe, erweist sich als unzutreffend und ins Leere gehend. Aus der vorliegenden Rückmeldung der römisch 40 vom römisch 40 geht eindeutig hervor, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bewerbung nicht an die römisch 40 weitergeleitet wurde. Vielmehr wurde festgestellt, dass sich aus seiner Bewerbung nicht einmal erkennen ließ, dass er sich konkret für eine Stelle bei den römisch 40 interessierte. Aufgrund fehlender geeigneter Stellen sei ihm daraufhin eine Absage erteilt worden. Somit ist klar ersichtlich, dass die von ihm initiierte Bewerbung nicht geeignet war, die ihm konkret zugewiesene Stelle bei den römisch 40 zu erreichen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach seine Initiativbewerbung auch den Vermittlungsvorschlag erfasst habe, ist daher nicht haltbar. Vielmehr hätte es ihm oblegen, den im Stellenangebot explizit angeführten Link zu nutzen, um sich ordnungsgemäß auf die ihm vermittelte Position zu bewerben. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit auf eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da es ihm oblegen wäre, sich entsprechend der Zuweisung ordnungsgemäß zu bewerben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich allgemein bemüht, vermag daher eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit auf eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, da es ihm oblegen wäre, sich entsprechend der Zuweisung ordnungsgemäß zu bewerben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich allgemein bemüht, vermag daher eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – der fehlenden Bewerbung – nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Indem der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält. Der erkennende Senat kam daher nach Durchsicht des Verwaltungsaktes zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
  1. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
  2. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen nicht in Zweifel gezogen. Die Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich Diversity & Inclusion war dem Beschwerdeführer somit gemäß § 9 AlVG zumutbar.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen nicht in Zweifel gezogen. Die Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich Diversity & Inclusion war dem Beschwerdeführer somit gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar. 3.
  6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht auf die vom AMS zugewiesene Stelle beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgte schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine fehlende Bewerbung hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht auf die vom AMS zugewiesene Stelle beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgte schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine fehlende Bewerbung hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. 3.
  7. Zu Kausalität und Vorsatz 3.7.
  8. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.7.
  9. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die fehlende Bewerbung des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die fehlende Übermittelung seiner Bewerbung über den im Stellenangebot angeführten Link, war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.7.
  10. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).3.7.
  11. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  12. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von XXXX Tagen XXXX ist nicht zu beanstanden.Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von römisch 40 Tagen römisch 40 ist nicht zu beanstanden. 3.
  13. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
  14. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2294881.1.00

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