4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G idF BGBl. I Nr. 8/2015 (wobei in Abs. 1 näher bezeichnete Wortfolgen aufgrund der RL 2000/78/EG unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 12 gebührte, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag
G heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gebührt, in eventu (2.) die volle Anrechnung sämtlicher vor seinem
Paragraph 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (wobei in Absatz eins, näher bezeichnete Wortfolgen aufgrund der RL 2000/78/EG unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 12 gebührte, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gebührt, in eventu (2.) die volle Anrechnung sämtlicher vor seinem
G idF BGBl. I Nr. 8/2015 die Gehaltsstufe 12 gebührte, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag
G heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen gebührt,
G idF BGBl. I Nr. 137/2023 zurück (Spruchpunkt 1.) und seinen Antrag vom 12.10.2020 auf volle Anrechnung sämtlicher vor seinem 18. Lebensjahr liegender Zeiten ab (Spruchpunkt 2.). Infolge des Antrags vom 25.01.2017 setzte sie das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
G zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.660,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 3.) und stellte
Vm § 13b GehG fest, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 25.01.2014 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 4.).5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2020 auf Feststellung, dass ihm am 01.02.2015
Paragraph 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, die Gehaltsstufe 12 gebührte, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen gebührt,
Paragraph 169 f, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurück (Spruchpunkt 1.) und seinen Antrag vom 12.10.2020 auf volle Anrechnung sämtlicher vor seinem 18. Lebensjahr liegender Zeiten ab (Spruchpunkt 2.). Infolge des Antrags vom 25.01.2017 setzte sie das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.660,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 3.) und stellte
Paragraph 169 f, Absatz 6 b, in Verbindung mit Paragraph 13 b, GehG fest, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 25.01.2014 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 4.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Feststellungsbescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, weshalb der Antrag auf Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 12 gebührte, zurückzuweisen sei. Eine inhaltliche Absprache erfolge im Sinne der sonstigen Ausführungen im gegenständlichen Bescheid. Eine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts komme nur solange in Frage, als der Gesetzgeber keine Maßnahme zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat. Eine solche sei mit der
GVG.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zur Vorlage weiterer Dokumente wurde der belangten Behörde eine Frist von 14 Tagen gewährt. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 6.448,3334 Tage.Sein pauschales Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 6.448,3334 Tage. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
den zivilen und militärischen Vorschriften (Blitzschutz, Erdung, keine Störung der zivilen Infrastruktur). Die Fähigkeit zur Durchführung von Schweiß- und Schmiedearbeiten hatte bei seiner Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei Übungen eine insbesondere quantitativ untergeordnete Bedeutung. So gab er infolge seiner Ausführungen, dass er auch Schmiedearbeiten an Haringen durchgeführt habe, auf Nachfrage an, dass er bei einer Übung im Zeitraum von 14 Tagen nur drei bis vier Stunden zur Reparatur von Haringen aufgewendet habe. Die Frage nach weiteren Schlossertätigkeiten im Zuge seiner Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier beantwortete er nur pauschal damit, dass er bei den Übungen in der Regel zur Instandhaltung und Instandsetzung eingesetzt worden sei und diese Übungen alle zwei Wochen stattgefunden hätten, worauf wieder 14 Tage Theorie gefolgt seien (VH, S. 4). Da damit die Hälfte der Dienstzeit des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf die theoretische Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier entfiel (die er erst am XXXX abschloss), treten die (nur) im Rahmen der vierzehntägigen Übungen durchgeführten Reparaturarbeiten zudem weiter in den Hintergrund. Da damit die Hälfte der Dienstzeit des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf die theoretische Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier entfiel (die er erst am römisch 40 abschloss), treten die (nur) im Rahmen der vierzehntägigen Übungen durchgeführten Reparaturarbeiten zudem weiter in den Hintergrund. Im konkreten Fall ergaben sich damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im ersten halben Jahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne die geltend gemachten Tätigkeiten als Maschinenschlosser nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. Hinsichtlich seiner Lehrzeiten wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.
Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. 3.2.3. Der Vergleichsstichtag wird
Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
G sind
G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Z 3 leg. cit. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die
Ziffer 3, leg. cit. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
G ist eine Berufstätigkeit gleichwertig, wenn bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre oder (
lit. c), wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a,) GehG ist eine Berufstätigkeit gleichwertig, wenn bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre oder (
Litera c,), wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Falls die für den Vorrückungsstichtag
4 letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Falls die für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). 3.2.
G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
G zu ermitteln.3.2.6.
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.
G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer ein (426 Tage). Seine Zeiten vom XXXX bis XXXX als Maschinenschlosserlehrling und vom XXXX bis XXXX als Maschinenschlosser jeweils bei den ÖBB sind nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. Seine Zeiten vom römisch 40 bis römisch 40 als Maschinenschlosserlehrling und vom römisch 40 bis römisch 40 als Maschinenschlosser jeweils bei den ÖBB sind nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. Mit XXXX trat das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, in Kraft. Nach seinem § 1 Abs. 1 wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte auch keine Regelungslücke hinsichtlich der im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis entstandenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046).Mit römisch 40 trat das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, in Kraft. Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte auch keine Regelungslücke hinsichtlich der im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis entstandenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit vergleiche VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046). Der Beschwerdeführer absolvierte damit – worauf er auch in der VH verwies (VH, S. 3) – einen Teil seiner Lehrzeiten (nämlich vom XXXX bis XXXX ) noch vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 und damit vor der Ausgliederung. Für den Beschwerdeführer ist jedoch daraus nichts zu gewinnen. Denn nach dem expliziten Wortlaut des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling ohnehin nur dann voranzustellen, wenn – was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist – der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Der Beschwerdeführer absolvierte damit – worauf er auch in der VH verwies (VH, S. 3) – einen Teil seiner Lehrzeiten (nämlich vom römisch 40 bis römisch 40 ) noch vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 und damit vor der Ausgliederung. Für den Beschwerdeführer ist jedoch daraus nichts zu gewinnen. Denn nach dem expliziten Wortlaut des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling ohnehin nur dann voranzustellen, wenn – was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist – der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Laut EuGH ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Laut EuGH ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, mit welchem dieser die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, der als Ausgangsfall die (vom Bundesverwaltungsgericht verneinte) Frage der Anrechnung von Lehrzeiten als Kraftfahrzeugmechaniker bei der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung und damit einer Gebietskörperschaft zugrunde lag. Selbst in diesem Fall sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht. Die Regelung des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG ist darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung von Zeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft erst mit § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG in der ab 01.04.2000 geltenden Fassung (Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000) ausdrücklich vorgesehen wurde.Die Regelung des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG ist darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung von Zeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft erst mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, GehG in der ab 01.04.2000 geltenden Fassung (Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,) ausdrücklich vorgesehen wurde. XXXX römisch 40 § 169g Abs. 3 GehG normiert die Geltung von § 169g Abs. 3 Z 5 GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen
G.Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG normiert die Geltung von Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen
Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG. Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht. Ebenso wenig einschlägig sind bereits aus diesem Grund § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 GehG, wonach unter bestimmten Umständen Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5).Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht. Ebenso wenig einschlägig sind bereits aus diesem Grund Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG, wonach unter bestimmten Umständen Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze zu berücksichtigen sind vergleiche VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5). Hinsichtlich der nach dem XXXX bis XXXX und damit nach Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, zurückgelegten Zeiten des Beschwerdeführers als Lehrling bei den ÖBB ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft erfüllen. Hinsichtlich der nach dem römisch 40 bis römisch 40 und damit nach Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825, zurückgelegten Zeiten des Beschwerdeführers als Lehrling bei den ÖBB ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft erfüllen. Der Gesetzgeber sieht aber eine (gänzliche) Anrechnung von Zeiten als Lehrling nur dann vor, wenn diese bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden (und auch dann
G wie dargelegt als lex specialis nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling außerhalb einer Gebietskörperschaft – wie bei den ÖBB nach der Ausgliederung – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist, nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber sieht aber eine (gänzliche) Anrechnung von Zeiten als Lehrling nur dann vor, wenn diese bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden (und auch dann
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG wie dargelegt als lex specialis nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling außerhalb einer Gebietskörperschaft – wie bei den ÖBB nach der Ausgliederung – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist, nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Die oben angeführte Judikatur des EuGH und des Verfassungsgerichtshofs hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für die Frage zu gelten, ob – so wie konkret – Lehrzeiten, die außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, (zur Gänze) angerechnet werden oder nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Insofern stellt sich auch hier die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten oder einer Gleichwertigkeit dieser Zeiten (umso mehr) nicht. Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, dass eine Gleichwertigkeit und besondere Bedeutung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosserlehrling hinsichtlich seiner Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohnehin zu verneinen wären, da es sich – wie oben dargelegt – um nicht vergleichbare Tätigkeiten handelte und nicht einmal seine Zeiten als Maschinenschlosser zur Gänze anzurechnen sind. Es wird hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm mit Bescheid vom 04.08.2011 seine Lehrzeiten bei den ÖBB ab Vollendung des 18. Lebensjahres bereits zur Gänze angerechnet worden und diese Zeiten weiterhin zur Gänze anzurechnen seien, ist darauf zu verweisen, dass – wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte – § 169g Abs. 6 GehG in der bis zum 15.11.2023 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 153/2020, mit BGBl. I Nr. 137/2023 aufgehoben wurde. Nach § 169g Abs. 6 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 war – soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsahen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen
Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm mit Bescheid vom 04.08.2011 seine Lehrzeiten bei den ÖBB ab Vollendung des
Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Aufgrund des Entfalls von § 169g Abs. 6 GehG war daher auch hinsichtlich der nach Vollendung des
G zu mindestens 75 % entsprochen haben. Es ist daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser jenen in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG zu mindestens 75 % entsprochen haben. Der Beschwerdeführer war im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch nicht als Maschinenschlosser tätig (weshalb auch eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG ausscheidet).Der Beschwerdeführer war im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch nicht als Maschinenschlosser tätig (weshalb auch eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG ausscheidet). Eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser
G in der nach § 169g Abs. 2 GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt ebenfalls nicht in Betracht.Eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser
Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der nach Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann „von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte – etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis – ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann „von besonderer Bedeutung“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte – etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis – ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG vergleiche dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist vergleiche VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, voranging und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264; 13.04.1994, 94/12/0038).Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, voranging und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist vergleiche etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264; 13.04.1994, 94/12/0038). 3.2.6.3. Im konkreten Fall gibt es – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im ersten halben Jahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne die geltend gemachten Tätigkeiten als Maschinenschlosser nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. Auch hatten Schweiß- und Schmiedearbeiten bei Übungen eine insbesondere quantitativ untergeordnete Bedeutung und der Beschwerdeführer war zudem bereits unmittelbar vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Fernmeldedienst beim Bundesheer tätig. Von einer besonderen Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser im Sinne des Gesetzes und der zitierten Judikatur für seine erfolgreiche Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist daher nicht auszugehen. Im Ergebnis sind die Zeiten als Maschinenschlosser somit – wovon richtigerweise auch die belangte Behörde ausging – ebenfalls nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. 3.2.6.4.
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. 3.2.6.4.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
G gedeckelt mit maximal 3 Jahren und 6 Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen, somit im Ausmaß von 547,5 Tagen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind daher – da er erst nach dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und daher der Verweis im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 176 aus 2004, nicht zur Anwendung gelangt –
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG gedeckelt mit maximal 3 Jahren und 6 Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen, somit im Ausmaß von 547,5 Tagen. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 426 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 547,5 Tagen (gesamt 973,5 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 426 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 547,5 Tagen (gesamt 973,5 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da der ermittelte Vergleichsstichtag XXXX und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der
G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 212 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 (6.448,3334 Tage)
G um 212 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 6.660,3334 Tage zu betragen. Dies entspricht der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid laut Spruchpunkt 3.Da der ermittelte Vergleichsstichtag römisch 40 und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag römisch 40 , der
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 212 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 (6.448,3334 Tage)
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um 212 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 6.660,3334 Tage zu betragen. Dies entspricht der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid laut Spruchpunkt
G für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung des (bereits rechtskräftig erledigten) Antrags vom 25.07.2011 (oder gar des – zurückgezogenen – Antrags vom 09.12.2010) zu ermitteln, sondern ausgehend von der Eingabe vom 25.01.2017, mit welcher der Beschwerdeführer die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten begehrte. Vor diesem Hintergrund war somit die
Paragraph 13 b, GehG für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung des (bereits rechtskräftig erledigten) Antrags vom 25.07.2011 (oder gar des – zurückgezogenen – Antrags vom 09.12.2010) zu ermitteln, sondern ausgehend von der Eingabe vom 25.01.2017, mit welcher der Beschwerdeführer die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten begehrte. Unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG ist der Feststellung der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 25.01.2014 nicht verjährt ist (wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Beamten
G der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht).Unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG ist der Feststellung der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 25.01.2014 nicht verjährt ist (wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Beamten
Paragraph 7, Absatz eins, GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). 3.2.6.6. Die belangte Behörde ging weiters richtigerweise davon aus, dass eine gesonderte Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 12 gebührte und dieses Gehalt als Überleitungsbetrag
G heranzuziehen ist – neben dem Ausspruch über die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters laut Spruchpunkt
G impliziert. 3.2.6.6. Die belangte Behörde ging weiters richtigerweise davon aus, dass eine gesonderte Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 12 gebührte und dieses Gehalt als Überleitungsbetrag
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen ist – neben dem Ausspruch über die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters laut Spruchpunkt
Paragraph 169 f, GehG impliziert. Die Beschwerde war daher zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004, – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2237318.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.