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{'item': 'W122 2237318-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 8§ 169c§ 169f§ 29§ 6§ 28§ 169g§ 12§ 13b§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW122 2237318-2 Spruch, W122 2237318-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2010 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags, welchen er am 26.07.2011 zurückzog. Am 25.07.2011 beantragte er eine Überprüfung seines Vorrückungsstichtags, woraufhin seine nach dem
  2. Geburtstag liegenden Lehrzeiten bei den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.08.2011 zur Gänze angerechnet wurden. Daraus resultierte eine Verbesserung seines Vorrückungsstichtags.
  3. Mit Antrag vom 25.01.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor seinem
  4. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17.05.2017 als unzulässig zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob. Das Bundesverwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid mit Entscheidung vom 12.02.2020, W213 2162257-1, ersatzlos auf.
  5. Mit Antrag vom 12.10.2020 begehrte der Beschwerdeführer im Zuge einer Stellungnahme (1.) die Feststellung, dass ihm am 01.02.2015

§ 8Geh

G idF BGBl. I Nr. 8/2015 (wobei in Abs. 1 näher bezeichnete Wortfolgen aufgrund der RL 2000/78/EG unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 12 gebührte, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

§ 169cAbs. 2 Geh

G heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gebührt, in eventu (2.) die volle Anrechnung sämtlicher vor seinem

  1. Lebensjahr liegender Zeiten und Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags. Er habe eine Lehre bei den ÖBB und sohin bei der Republik Österreich absolviert und ein Teil dieser Zeiten sei ihm bereits voll angerechnet worden.
  2. Mit Antrag vom 12.10.2020 begehrte der Beschwerdeführer im Zuge einer Stellungnahme (1.) die Feststellung, dass ihm am 01.02.2015

Paragraph 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (wobei in Absatz eins, näher bezeichnete Wortfolgen aufgrund der RL 2000/78/EG unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 12 gebührte, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gebührt, in eventu (2.) die volle Anrechnung sämtlicher vor seinem

  1. Lebensjahr liegender Zeiten und Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags. Er habe eine Lehre bei den ÖBB und sohin bei der Republik Österreich absolviert und ein Teil dieser Zeiten sei ihm bereits voll angerechnet worden.
  2. Über die Anträge wurde mit Bescheid vom 13.10.2020 abgesprochen, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob. Nach einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen und infolge des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 24.01.2024, W122 2237318-1, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
  3. Über die Anträge wurde mit Bescheid vom 13.10.2020 abgesprochen, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob. Nach einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen und infolge des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 24.01.2024, W122 2237318-1, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2020 auf Feststellung, dass ihm am 01.02.2015

§ 8Geh

G idF BGBl. I Nr. 8/2015 die Gehaltsstufe 12 gebührte, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

§ 169cAbs. 2 Geh

G heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen gebührt,

§ 169fGeh

G idF BGBl. I Nr. 137/2023 zurück (Spruchpunkt 1.) und seinen Antrag vom 12.10.2020 auf volle Anrechnung sämtlicher vor seinem 18. Lebensjahr liegender Zeiten ab (Spruchpunkt 2.). Infolge des Antrags vom 25.01.2017 setzte sie das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 3 und 4 Geh

G zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.660,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 3.) und stellte

§ 169fAbs. 6b i

Vm § 13b GehG fest, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 25.01.2014 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 4.).5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2020 auf Feststellung, dass ihm am 01.02.2015

Paragraph 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, die Gehaltsstufe 12 gebührte, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen gebührt,

Paragraph 169 f, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurück (Spruchpunkt 1.) und seinen Antrag vom 12.10.2020 auf volle Anrechnung sämtlicher vor seinem 18. Lebensjahr liegender Zeiten ab (Spruchpunkt 2.). Infolge des Antrags vom 25.01.2017 setzte sie das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.660,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 3.) und stellte

Paragraph 169 f, Absatz 6 b, in Verbindung mit Paragraph 13 b, GehG fest, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 25.01.2014 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 4.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Feststellungsbescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, weshalb der Antrag auf Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 12 gebührte, zurückzuweisen sei. Eine inhaltliche Absprache erfolge im Sinne der sonstigen Ausführungen im gegenständlichen Bescheid. Eine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts komme nur solange in Frage, als der Gesetzgeber keine Maßnahme zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat. Eine solche sei mit der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019 erfolgt. Die Lehrzeiten des Beschwerdeführers seien nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen, da die ÖBB keine Gebietskörperschaft sei. Zudem seien Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur bei Neueintritten ab dem 01.04.2000 anzurechnen. Die Lehre als Maschinenschlosser sei auch nicht als einschlägige Berufstätigkeit zu werten, da eine Lehre lediglich die Ausbildung zur künftigen Ergreifung eines Berufes und keine Berufstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des OGH darstelle. Sie falle daher nicht unter § 12 Abs. 3 und § 169 Abs. 3 Z 3 GehG. Da Abs. 6 in § 169g GehG betreffend die Regelung einer entschiedenen Sache hinsichtlich der nach Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten mit Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 entfallen sei, seien auch die bereits zur Gänze angerechneten Zeiten des Beschwerdeführers als Lehrling, die er nach seinem
  3. Geburtstag zurückgelegt hat, einer Neubeurteilung zugänglich und seien daher seine gesamten Lehrzeiten bei den ÖBB (vor und nach seinem
  4. Geburtstag) nunmehr als sonstige Zeiten zu werten. Die sonstigen Zeiten seien bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen. Maßgebend für die Verjährung sei der Antrag im Jahr
  5. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Feststellungsbescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, weshalb der Antrag auf Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 12 gebührte, zurückzuweisen sei. Eine inhaltliche Absprache erfolge im Sinne der sonstigen Ausführungen im gegenständlichen Bescheid. Eine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts komme nur solange in Frage, als der Gesetzgeber keine Maßnahme zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat. Eine solche sei mit der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019 erfolgt. Die Lehrzeiten des Beschwerdeführers seien nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen, da die ÖBB keine Gebietskörperschaft sei. Zudem seien Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur bei Neueintritten ab dem 01.04.2000 anzurechnen. Die Lehre als Maschinenschlosser sei auch nicht als einschlägige Berufstätigkeit zu werten, da eine Lehre lediglich die Ausbildung zur künftigen Ergreifung eines Berufes und keine Berufstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des OGH darstelle. Sie falle daher nicht unter Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 169, Absatz 3, Ziffer 3, GehG. Da Absatz 6, in Paragraph 169 g, GehG betreffend die Regelung einer entschiedenen Sache hinsichtlich der nach Vollendung des
  7. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten mit Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, entfallen sei, seien auch die bereits zur Gänze angerechneten Zeiten des Beschwerdeführers als Lehrling, die er nach seinem
  8. Geburtstag zurückgelegt hat, einer Neubeurteilung zugänglich und seien daher seine gesamten Lehrzeiten bei den ÖBB (vor und nach seinem
  9. Geburtstag) nunmehr als sonstige Zeiten zu werten. Die sonstigen Zeiten seien bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen. Maßgebend für die Verjährung sei der Antrag im Jahr
  10. Mit Schriftsatz vom 21.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass die überwiegende Masse der Beamten – so wie er – üblicherweise eine Lehrzeit zwischen dem
  11. und dem
  12. Lebensjahr im Ausmaß von vier Jahren absolviert habe. Die Anrechnung in einem Ausmaß von 42,86 % treffe daher die vor dem
  13. Lebensjahr erworbenen Vordienstzeiten von – in aller Regel – vier Jahren und lösche diese zu einem erheblichen Teil aus, sodass diese Zeiten bei der Berechnung des Vergleichsstichtags größtenteils unberücksichtigt bleiben. Eine Beseitigung der Altersdiskriminierung werde damit nicht erzielt. Betreffend die Lehrzeiten und die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten würden zudem jegliche Feststellungen fehlen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags habe er bereits im Jahr 2010 beantragt.
  14. Mit am 28.06.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Beschwerdeführer brachte am 02.01.2025 einen Fristsetzungsantrag ein, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht mit am 16.01.2025 eingelangter verfahrensleitender Anordnung aufforderte, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zur Vorlage weiterer Dokumente wurde der belangten Behörde eine Frist von 14 Tagen gewährt. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zur Vorlage weiterer Dokumente wurde der belangten Behörde eine Frist von 14 Tagen gewährt. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. Die belangte Behörde brachte am 04.04.2025 eine Stellungnahme samt weiterer Dokumente ein. Der Beschwerdeführer nahm hierzu durch seine Rechtsvertretung am 10.04.2025 Stellung und brachte u.a. vor, dass bereits sein unstrittig am 09.12.2010 gestellter Antrag die Verjährung unterbrochen habe. Spätestens sein Antrag vom 25.07.2011 habe verjährungshemmende Wirkung entfaltet. Auf die Zurückziehung oder Erledigung eines Antrags komme es nicht an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.1.
  4. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen. Am 09.12.2010 stellte er einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, welchen er am 26.07.2011 zurückzog. Mit am 25.07.2011 eingelangtem Schreiben stellte er einen „Antrag auf Überprüfung“ seines Vorrückungsstichtags und ersuchte um volle Anrechnung seiner Lehrzeiten bei den ÖBB, woraufhin seine nach dem
  5. Geburtstag zurückgelegten Lehrzeiten mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.08.2011, Zl. XXXX , zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet wurden. Daraus resultierte eine Verbesserung seines Vorrückungsstichtags. Mit am 25.07.2011 eingelangtem Schreiben stellte er einen „Antrag auf Überprüfung“ seines Vorrückungsstichtags und ersuchte um volle Anrechnung seiner Lehrzeiten bei den ÖBB, woraufhin seine nach dem
  6. Geburtstag zurückgelegten Lehrzeiten mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.08.2011, Zl. römisch 40 , zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet wurden. Daraus resultierte eine Verbesserung seines Vorrückungsstichtags. Am 25.01.2017 beantragte er die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor dem
  7. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten. 1.
  8. Der Beschwerdeführer besuchte einen polytechnischen Lehrgang und absolvierte vom XXXX bis XXXX eine Lehre als Maschinenschlosser bei den ÖBB. Vom XXXX bis XXXX war er Maschinenschlosser bei den ÖBB. 1.
  9. Der Beschwerdeführer besuchte einen polytechnischen Lehrgang und absolvierte vom römisch 40 bis römisch 40 eine Lehre als Maschinenschlosser bei den ÖBB. Vom römisch 40 bis römisch 40 war er Maschinenschlosser bei den ÖBB. Vom XXXX bis XXXX absolvierte er seinen Präsenzdienst. Vom XXXX bis XXXX war er Zeitsoldat. Bereits als Grundwehrdiener wurde er beim Fernmeldebataillon eingesetzt. Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er seinen Präsenzdienst. Vom römisch 40 bis römisch 40 war er Zeitsoldat. Bereits als Grundwehrdiener wurde er beim Fernmeldebataillon eingesetzt. 1.
  10. Als Maschinenschlosser bei den ÖBB arbeitete er unter anderem im Bereich von Pneumatik sowie Elektronik und Elektrik bei Triebfahrzeugen und Waggonen sowie im eisenbahnspezifischen Sonderbau (Signale, Zugsicherungssystem). In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses absolvierte er eine Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier, die er am XXXX abschloss. Ihm wurden im Zuge dieser Ausbildung keine Module aufgrund seiner Vortätigkeit als Maschinenschlosser angerechnet. Er war im Feldkabelbautrupp tätig und wurde bei vierzehntägigen praktischen Übungen, die alle zwei Wochen stattfanden, zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gerätes eingesetzt. Er führte etwa Schmiedearbeiten an Haringen durch, mit denen Zelte, Mastkonstruktionen oder Unterführungen befestigt wurden, und reparierte Kabeltrommeln, Pfosten, Abspannpfeile, Kabelblöcke, Feldkabel oder Fernfeldkabel. Er arbeitete auch mit Metallhaken und metallischen Gerüsten zur Überführung von Straßen, Teichen und Wäldern. Nach den praktischen Übungen folgte stets ein vierzehntägiger Theorieunterricht. In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses absolvierte er eine Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier, die er am römisch 40 abschloss. Ihm wurden im Zuge dieser Ausbildung keine Module aufgrund seiner Vortätigkeit als Maschinenschlosser angerechnet. Er war im Feldkabelbautrupp tätig und wurde bei vierzehntägigen praktischen Übungen, die alle zwei Wochen stattfanden, zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gerätes eingesetzt. Er führte etwa Schmiedearbeiten an Haringen durch, mit denen Zelte, Mastkonstruktionen oder Unterführungen befestigt wurden, und reparierte Kabeltrommeln, Pfosten, Abspannpfeile, Kabelblöcke, Feldkabel oder Fernfeldkabel. Er arbeitete auch mit Metallhaken und metallischen Gerüsten zur Überführung von Straßen, Teichen und Wäldern. Nach den praktischen Übungen folgte stets ein vierzehntägiger Theorieunterricht. Schlossertätigkeiten wie Schweiß- und Schmiedearbeiten stellten nur einen kleinen Teilbereich seiner Tätigkeiten im Feldkabelbautrupp dar. Das Fehlen seiner Tätigkeiten als Maschinenschlosser hätte nicht dazu geführt, dass er seine Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Feldkabelbautrupp nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. 1.
  11. In der Zeit nach dem
  12. Juni des Kalenderjahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: XXXX ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist er folgende Vordienstzeiten auf:1.
  13. In der Zeit nach dem
  14. Juni des Kalenderjahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist er folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert 100% 42,86 % Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 1.431 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 426 Tage Summe 100%ig anrechenbare Zeiten 426 Tage Summe sonstige Zeiten 1.431 Tage Summe anrechenbare sonstige Zeiten (= zu berücksichtigende sonstige Zeiten im Höchstausmaß von 3,5 Jahren x 42,86 %) 547,5 Tage Anrechenbare Zeiten für Stichtag 973,5 Tage Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Diff. (Vorr.-Vergl.st.t.) 212 Tage BDA pauschaliert 6.448,3334 Tage BDA neu 6.660,3334 Tage Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Sein pauschales Besoldungsdienstalter

§ 169cAbs. 2 Geh

G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 6.448,3334 Tage.Sein pauschales Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 6.448,3334 Tage. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines

  1. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest. Seine Lehrzeiten bei den ÖBB wurden ihm darin ab Vollendung seines
  2. Lebensjahres XXXX , somit vom XXXX bis zum XXXX , zur Gänze angerechnet. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
  3. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Seine Lehrzeiten bei den ÖBB wurden ihm darin ab Vollendung seines
  4. Lebensjahres römisch 40 , somit vom römisch 40 bis zum römisch 40 , zur Gänze angerechnet. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 212 Tage. Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 212 Tage. Sein (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigiertes) Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 beträgt daher 6.660,3334 (6.448,3334 + 212) Tage.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu 2237318-1, der Beschwerde, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH) und den Stellungnahmen der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers unstrittig zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Datum der Beendigung seiner Schulpflicht und dem von der belangten Behörde herangezogenen pauschalen Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 nicht entgegengetreten. Er reklamierte durch seine Rechtsvertretung lediglich, dass während seiner Ausbildungszeit als Lehrling ein Schaltjahr gewesen sei, weshalb auch der XXXX zu berücksichtigen sei (VH, S. 6). Der Beschwerdeführer ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Datum der Beendigung seiner Schulpflicht und dem von der belangten Behörde herangezogenen pauschalen Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 nicht entgegengetreten. Er reklamierte durch seine Rechtsvertretung lediglich, dass während seiner Ausbildungszeit als Lehrling ein Schaltjahr gewesen sei, weshalb auch der römisch 40 zu berücksichtigen sei (VH, S. 6). Hierzu ist darauf zu verweisen, dass dies in der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen (tageweisen) Berechnung laut Tabelle Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll Berücksichtigung findet. Im Übrigen war dies nicht maßgebend, da ohnehin eine Deckelung der sonstigen Zeiten vorzunehmen war. Es wird hierzu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der letzte Vorrückungsstichtag XXXX , der unter Ausschluss der vor seinem
  7. Geburtstag zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid vom 04.08.2011, Zl. XXXX , mit welchem der Bescheid vom 14.07.1997, mit dem der XXXX als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt worden war, abgeändert wurde.Der letzte Vorrückungsstichtag römisch 40 , der unter Ausschluss der vor seinem
  8. Geburtstag zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid vom 04.08.2011, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bescheid vom 14.07.1997, mit dem der römisch 40 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt worden war, abgeändert wurde. 2.
  9. Die Zurückziehung seines am 09.12.2010 gestellten Antrags ergibt sich aus dem von der belangten Behörde am 04.04.2025 mit ihrer Stellungnahme vorgelegten Aktenvermerk. Der Beschwerdeführer hat dies nicht bestritten, sondern geht lediglich davon aus, dass auch ein zurückgezogener Antrag die Verjährung hemme und führte im Zuge der Verhandlung an, dass er eine Schlechterstellung vermeiden wollte. Der am 25.07.2011 eingelangte weitere Antrag und der Inhalt des Bescheides vom 04.08.2011, Zl. XXXX , ergibt sich aus der Dokumentenvorlage der belangten Behörde vom 04.04.
  10. Dass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs, ist den Ausführungen des Behördenvertreters in der VH zu entnehmen (VH, S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte dies (VH, S. 5).Der am 25.07.2011 eingelangte weitere Antrag und der Inhalt des Bescheides vom 04.08.2011, Zl. römisch 40 , ergibt sich aus der Dokumentenvorlage der belangten Behörde vom 04.04.
  11. Dass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs, ist den Ausführungen des Behördenvertreters in der VH zu entnehmen (VH, S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte dies (VH, S. 5). 2.
  12. Die vom Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeit als Maschinenschlosser und jene, die er in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verrichtete, ergibt sich aus seinen Angaben in der VH und seiner Stellungnahme vom 10.04.
  13. 2.
  14. Dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten im Feldkabelbautrupp in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne seine Vortätigkeit als Maschinenschlosser nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können, ergibt sich einerseits daraus, dass er nach Schilderung seiner Tätigkeiten bei den ÖBB im Bereich der Triebfahrzeuge und Waggone auf die Frage, welche dieser Tätigkeiten er später im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebraucht habe, auch selbst keine konkreten Angaben machen konnte. So verwies er lediglich (allgemein) darauf, dass er als Grundwehrdiener eingerückt und danach als Einrichtungstruppenkommandant beim Fernmeldebataillon eingesetzt worden sei. Dies ordnete er zudem dem Zeitraum von XXXX bis Anfang XXXX zu und damit jenem vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Auch in seiner Stellungnahme vom 10.04.2025 verwies er darauf, dass es notorisch sei, dass Grundwehrdiener nach ihren Vorkenntnissen eingeteilt und dementsprechend seit jeher Grundwehrdiener mit handwerklichen Ausbildungen zum Beispiel als Pioniere, im Fernmeldedienst oder technischen Dienst verwendet würden. Grundwehrdiener, welche bereits Führerscheine verschiedener Klassen erworben hätten, würden bevorzugt als Kraftfahrer verwendet und gelernte Köche oder Kellner in der Feldküche oder bei Versorgungsversorgungseinheiten. 2.
  15. Dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten im Feldkabelbautrupp in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne seine Vortätigkeit als Maschinenschlosser nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können, ergibt sich einerseits daraus, dass er nach Schilderung seiner Tätigkeiten bei den ÖBB im Bereich der Triebfahrzeuge und Waggone auf die Frage, welche dieser Tätigkeiten er später im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebraucht habe, auch selbst keine konkreten Angaben machen konnte. So verwies er lediglich (allgemein) darauf, dass er als Grundwehrdiener eingerückt und danach als Einrichtungstruppenkommandant beim Fernmeldebataillon eingesetzt worden sei. Dies ordnete er zudem dem Zeitraum von römisch 40 bis Anfang römisch 40 zu und damit jenem vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Auch in seiner Stellungnahme vom 10.04.2025 verwies er darauf, dass es notorisch sei, dass Grundwehrdiener nach ihren Vorkenntnissen eingeteilt und dementsprechend seit jeher Grundwehrdiener mit handwerklichen Ausbildungen zum Beispiel als Pioniere, im Fernmeldedienst oder technischen Dienst verwendet würden. Grundwehrdiener, welche bereits Führerscheine verschiedener Klassen erworben hätten, würden bevorzugt als Kraftfahrer verwendet und gelernte Köche oder Kellner in der Feldküche oder bei Versorgungsversorgungseinheiten. Inwiefern seine spezifische Vortätigkeit bei den ÖBB im Bereich der Triebfahrzeuge hinsichtlich seiner Tätigkeiten in der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier von besonderer Bedeutung war, geht daraus aber nicht hervor, zumal der Beschwerdeführer auch übersieht, dass seine Verwendung im Grundwehrdienst hinsichtlich der Beurteilung einer besonderen Bedeutung oder Gleichwertigkeit seiner Vortätigkeit nicht maßgeblich ist, sondern jene in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Ein solches bestand während des Grundwehrdienstes unstrittig nicht. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer verneinte zudem die Frage, ob es in seiner Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier in der Zeit von XXXX bis XXXX irgendwelche Module gegeben habe, die er aufgrund seiner Maschinenschlossertätigkeit nicht besuchen musste (VH, S. 4). Durch die zusätzlich zu absolvierende spezifische Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die beim Bundesheer erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht mit jenen des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser vergleichbar sind, auch wenn der Beschwerdeführer als Maschinenschlosser Kenntnisse im spezifischen Bereich von Triebfahrzeugen und Waggonen – erwarb. Der Beschwerdeführer verneinte zudem die Frage, ob es in seiner Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 irgendwelche Module gegeben habe, die er aufgrund seiner Maschinenschlossertätigkeit nicht besuchen musste (VH, S. 4). Durch die zusätzlich zu absolvierende spezifische Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die beim Bundesheer erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht mit jenen des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser vergleichbar sind, auch wenn der Beschwerdeführer als Maschinenschlosser Kenntnisse im spezifischen Bereich von Triebfahrzeugen und Waggonen – erwarb. Wenn der Beschwerdeführer anführt, er sei durch seine Vortätigkeit in die Lage versetzt worden, etwa metallische Gerüste zur Überführung von Straßen, Teichen, Wäldern und anderen Hindernissen im Fernmeldedienst zu errichten, aber auch die Kenntnisse für rein militärische Tätigkeiten – etwa bei der Reparatur des Sturmgewehrs 77 und Vorbereitung für den Waffenmeister – nutzbar gewesen seien, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht aufgrund seiner Tätigkeit bei den ÖBB sondern aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit beim Österreichischen Bundesheer in der Lage war, dies zu verrichten. Auch wurde er bereits als Grundwehrdiener beim Fernmeldebataillon eingesetzt. Das selbe betrifft die Verkabelung und Vernetzung (Einrichtung) von Gefechtsständen von Brigaden und Bataillonen

den zivilen und militärischen Vorschriften (Blitzschutz, Erdung, keine Störung der zivilen Infrastruktur). Die Fähigkeit zur Durchführung von Schweiß- und Schmiedearbeiten hatte bei seiner Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei Übungen eine insbesondere quantitativ untergeordnete Bedeutung. So gab er infolge seiner Ausführungen, dass er auch Schmiedearbeiten an Haringen durchgeführt habe, auf Nachfrage an, dass er bei einer Übung im Zeitraum von 14 Tagen nur drei bis vier Stunden zur Reparatur von Haringen aufgewendet habe. Die Frage nach weiteren Schlossertätigkeiten im Zuge seiner Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier beantwortete er nur pauschal damit, dass er bei den Übungen in der Regel zur Instandhaltung und Instandsetzung eingesetzt worden sei und diese Übungen alle zwei Wochen stattgefunden hätten, worauf wieder 14 Tage Theorie gefolgt seien (VH, S. 4). Da damit die Hälfte der Dienstzeit des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf die theoretische Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier entfiel (die er erst am XXXX abschloss), treten die (nur) im Rahmen der vierzehntägigen Übungen durchgeführten Reparaturarbeiten zudem weiter in den Hintergrund. Da damit die Hälfte der Dienstzeit des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf die theoretische Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier entfiel (die er erst am römisch 40 abschloss), treten die (nur) im Rahmen der vierzehntägigen Übungen durchgeführten Reparaturarbeiten zudem weiter in den Hintergrund. Im konkreten Fall ergaben sich damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im ersten halben Jahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne die geltend gemachten Tätigkeiten als Maschinenschlosser nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. Hinsichtlich seiner Lehrzeiten wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 169cAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.

Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

§ 169cAbs.

3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.

Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.

  1. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.3.2.
  4. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Nach Abs. 6b leg. cit. ist gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.Nach Absatz 6 b, leg. cit. ist gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. 3.2.
  3. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. 3.2.3. Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden. 3.2.
  2. § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 lautet auszugsweise wie folgt: 3.2.
  3. Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […] 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, […]2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, […] 3. […] 4. die Zeit […]
  2. d)[…] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, […]

(3)Zeiten

Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

(3)Zeiten

Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

  1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
  2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
  3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre. […]“ 3.2.
  4. Abweichend von den Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind

§ 169gAbs. 3 Z 1 Geh

G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegt wurden. 3.2.
  2. Abweichend von den Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Z 3 leg. cit. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

  1. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  2. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Ziffer 3, leg. cit. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die

  1. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  2. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. a) Geh

G ist eine Berufstätigkeit gleichwertig, wenn bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre oder (

lit. c), wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a,) GehG ist eine Berufstätigkeit gleichwertig, wenn bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre oder (

Litera c,), wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Falls die für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Falls die für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). 3.2.

  1. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.2.6.
  2. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln.3.2.6.

  1. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.

§ 169fAbs. 4 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer ein (426 Tage). Seine Zeiten vom XXXX bis XXXX als Maschinenschlosserlehrling und vom XXXX bis XXXX als Maschinenschlosser jeweils bei den ÖBB sind nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. Seine Zeiten vom römisch 40 bis römisch 40 als Maschinenschlosserlehrling und vom römisch 40 bis römisch 40 als Maschinenschlosser jeweils bei den ÖBB sind nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. Mit XXXX trat das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, in Kraft. Nach seinem § 1 Abs. 1 wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte auch keine Regelungslücke hinsichtlich der im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis entstandenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046).Mit römisch 40 trat das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, in Kraft. Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte auch keine Regelungslücke hinsichtlich der im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis entstandenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit vergleiche VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046). Der Beschwerdeführer absolvierte damit – worauf er auch in der VH verwies (VH, S. 3) – einen Teil seiner Lehrzeiten (nämlich vom XXXX bis XXXX ) noch vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 und damit vor der Ausgliederung. Für den Beschwerdeführer ist jedoch daraus nichts zu gewinnen. Denn nach dem expliziten Wortlaut des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling ohnehin nur dann voranzustellen, wenn – was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist – der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Der Beschwerdeführer absolvierte damit – worauf er auch in der VH verwies (VH, S. 3) – einen Teil seiner Lehrzeiten (nämlich vom römisch 40 bis römisch 40 ) noch vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 und damit vor der Ausgliederung. Für den Beschwerdeführer ist jedoch daraus nichts zu gewinnen. Denn nach dem expliziten Wortlaut des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling ohnehin nur dann voranzustellen, wenn – was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist – der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Laut EuGH ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Laut EuGH ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, mit welchem dieser die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, der als Ausgangsfall die (vom Bundesverwaltungsgericht verneinte) Frage der Anrechnung von Lehrzeiten als Kraftfahrzeugmechaniker bei der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung und damit einer Gebietskörperschaft zugrunde lag. Selbst in diesem Fall sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht. Die Regelung des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG ist darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung von Zeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft erst mit § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG in der ab 01.04.2000 geltenden Fassung (Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000) ausdrücklich vorgesehen wurde.Die Regelung des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG ist darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung von Zeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft erst mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, GehG in der ab 01.04.2000 geltenden Fassung (Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,) ausdrücklich vorgesehen wurde. XXXX römisch 40 § 169g Abs. 3 GehG normiert die Geltung von § 169g Abs. 3 Z 5 GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Geh

G.Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG normiert die Geltung von Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG. Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht. Ebenso wenig einschlägig sind bereits aus diesem Grund § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 GehG, wonach unter bestimmten Umständen Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5).Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht. Ebenso wenig einschlägig sind bereits aus diesem Grund Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG, wonach unter bestimmten Umständen Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze zu berücksichtigen sind vergleiche VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5). Hinsichtlich der nach dem XXXX bis XXXX und damit nach Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, zurückgelegten Zeiten des Beschwerdeführers als Lehrling bei den ÖBB ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft erfüllen. Hinsichtlich der nach dem römisch 40 bis römisch 40 und damit nach Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825, zurückgelegten Zeiten des Beschwerdeführers als Lehrling bei den ÖBB ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft erfüllen. Der Gesetzgeber sieht aber eine (gänzliche) Anrechnung von Zeiten als Lehrling nur dann vor, wenn diese bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden (und auch dann

§ 169gAbs. 3 Z 5 Geh

G wie dargelegt als lex specialis nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling außerhalb einer Gebietskörperschaft – wie bei den ÖBB nach der Ausgliederung – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist, nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber sieht aber eine (gänzliche) Anrechnung von Zeiten als Lehrling nur dann vor, wenn diese bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden (und auch dann

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG wie dargelegt als lex specialis nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling außerhalb einer Gebietskörperschaft – wie bei den ÖBB nach der Ausgliederung – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist, nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Die oben angeführte Judikatur des EuGH und des Verfassungsgerichtshofs hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für die Frage zu gelten, ob – so wie konkret – Lehrzeiten, die außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, (zur Gänze) angerechnet werden oder nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Insofern stellt sich auch hier die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten oder einer Gleichwertigkeit dieser Zeiten (umso mehr) nicht. Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, dass eine Gleichwertigkeit und besondere Bedeutung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosserlehrling hinsichtlich seiner Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohnehin zu verneinen wären, da es sich – wie oben dargelegt – um nicht vergleichbare Tätigkeiten handelte und nicht einmal seine Zeiten als Maschinenschlosser zur Gänze anzurechnen sind. Es wird hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm mit Bescheid vom 04.08.2011 seine Lehrzeiten bei den ÖBB ab Vollendung des 18. Lebensjahres bereits zur Gänze angerechnet worden und diese Zeiten weiterhin zur Gänze anzurechnen seien, ist darauf zu verweisen, dass – wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte – § 169g Abs. 6 GehG in der bis zum 15.11.2023 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 153/2020, mit BGBl. I Nr. 137/2023 aufgehoben wurde. Nach § 169g Abs. 6 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 war – soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsahen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen

Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm mit Bescheid vom 04.08.2011 seine Lehrzeiten bei den ÖBB ab Vollendung des

  1. Lebensjahres bereits zur Gänze angerechnet worden und diese Zeiten weiterhin zur Gänze anzurechnen seien, ist darauf zu verweisen, dass – wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte – Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG in der bis zum 15.11.2023 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, aufgehoben wurde. Nach Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, war – soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsahen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen

Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Aufgrund des Entfalls von § 169g Abs. 6 GehG war daher auch hinsichtlich der nach Vollendung des

  1. Lebensjahres absolvierten – und mit Bescheid vom 04.08.2011 ab diesem Zeitpunkt bereits zur Gänze berücksichtigten – Lehrzeiten des Beschwerdeführers eine Neuberechnung anhand der aktuellen Gesetzeslage vorzunehmen.Aufgrund des Entfalls von Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG war daher auch hinsichtlich der nach Vollendung des
  2. Lebensjahres absolvierten – und mit Bescheid vom 04.08.2011 ab diesem Zeitpunkt bereits zur Gänze berücksichtigten – Lehrzeiten des Beschwerdeführers eine Neuberechnung anhand der aktuellen Gesetzeslage vorzunehmen. Insoweit der Beschwerdeführer mit der Anrechnung seiner Lehrzeit im Zusammenhang mit der Feststellung seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit versucht, die Bedeutung dieser Zeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu belegen, sei er darauf hingewiesen, dass ein Bescheid nach dem Pensionsgesetz keine Auswirkung auf eine Zuordnung bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters hat. Daraus folgt, dass sämtliche Zeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosserlehrling nur als sonstige Zeiten und nicht zur Gänze zu berücksichtigen sind. 3.2.6.
  3. Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er als Maschinenschlosser bei den ÖBB beim Dienstgeber Bund beschäftigt gewesen sei, ist auch hier auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die (ausgegliederten) ÖBB nicht unter den Begriff der Gebietskörperschaft fallen. Eine Anrechnung der Zeiten als Maschinenschlosser vom XXXX bis XXXX (und damit nach Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, mit XXXX ) nach § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft scheidet daher aus (vgl. hierzu VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046).3.2.6.
  4. Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er als Maschinenschlosser bei den ÖBB beim Dienstgeber Bund beschäftigt gewesen sei, ist auch hier auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die (ausgegliederten) ÖBB nicht unter den Begriff der Gebietskörperschaft fallen. Eine Anrechnung der Zeiten als Maschinenschlosser vom römisch 40 bis römisch 40 (und damit nach Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, mit römisch 40 ) nach Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft scheidet daher aus vergleiche hierzu VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046). Eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c iVm § 169g Abs. 3 Z 3 GehG scheidet bereits deshalb aus, da nach § 169g Abs. 3 Z 3 GehG – abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 leg. cit. – mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a nur dann zur Gänze zu berücksichtigen sind, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Eine solche Höchstgrenze wurde erst mit § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2002, der mit 01.09.2002 in Kraft getreten ist, vorgesehen. Da der Beschwerdeführer bereits vor diesem Stichtag in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist, kommt eine Anrechnung nach § 169g Abs. 3 Z 3 GehG daher nicht in Betracht.Eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG scheidet bereits deshalb aus, da nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG – abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 leg. cit. – mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, nur dann zur Gänze zu berücksichtigen sind, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Eine solche Höchstgrenze wurde erst mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, der mit 01.09.2002 in Kraft getreten ist, vorgesehen. Da der Beschwerdeführer bereits vor diesem Stichtag in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist, kommt eine Anrechnung nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG daher nicht in Betracht. Abgesehen davon ist eine Gleichwertigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser mit jenen in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier auch deshalb nicht anzunehmen, da es sich – wie oben dargelegt – bei den jeweils festgestellten Tätigkeiten um unterschiedliche Tätigkeiten handelte, selbst wenn der Beschwerdeführer als Maschinenschlosser Tätigkeiten im Bereich der Elektrik und Elektronik verrichtete, dies zudem im spezifischen Bereich von Triebfahrzeugen und Waggonen. Auch absolvierte er im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine spezifische Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier, wobei er angab, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Maschinenschlosser keine Module angerechnet wurden. Schlossertätigkeiten wie Schweiß- und Schmiedearbeiten stellten nur einen kleinen Teilbereich seiner Tätigkeiten im Feldkabelbautrupp dar und der Beschwerdeführer wurde in dieser Zeit erst zum Fernmeldeunteroffizier ausgebildet. Es ist daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser jenen in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G zu mindestens 75 % entsprochen haben. Es ist daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser jenen in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG zu mindestens 75 % entsprochen haben. Der Beschwerdeführer war im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch nicht als Maschinenschlosser tätig (weshalb auch eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG ausscheidet).Der Beschwerdeführer war im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch nicht als Maschinenschlosser tätig (weshalb auch eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG ausscheidet). Eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser

§ 12Abs. 3 Geh

G in der nach § 169g Abs. 2 GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt ebenfalls nicht in Betracht.Eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser

Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der nach Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann „von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte – etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis – ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann „von besonderer Bedeutung“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte – etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis – ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG vergleiche dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist vergleiche VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, voranging und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264; 13.04.1994, 94/12/0038).Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, voranging und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist vergleiche etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264; 13.04.1994, 94/12/0038). 3.2.6.3. Im konkreten Fall gibt es – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten während der Ausbildung zum Fernmeldeunteroffizier im ersten halben Jahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne die geltend gemachten Tätigkeiten als Maschinenschlosser nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. Auch hatten Schweiß- und Schmiedearbeiten bei Übungen eine insbesondere quantitativ untergeordnete Bedeutung und der Beschwerdeführer war zudem bereits unmittelbar vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Fernmeldedienst beim Bundesheer tätig. Von einer besonderen Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser im Sinne des Gesetzes und der zitierten Judikatur für seine erfolgreiche Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist daher nicht auszugehen. Im Ergebnis sind die Zeiten als Maschinenschlosser somit – wovon richtigerweise auch die belangte Behörde ausging – ebenfalls nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. 3.2.6.4.

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. 3.2.6.4.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die Summe der sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers, die nach dem
  2. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab XXXX ), beträgt 1.431 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen seine Schulzeiten sowie seine Zeiten als Maschinenschlosserlehrling und Maschinenschlosser. Die Summe der sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers, die nach dem
  3. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab römisch 40 ), beträgt 1.431 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen seine Schulzeiten sowie seine Zeiten als Maschinenschlosserlehrling und Maschinenschlosser. Die damalige Gesetzeslage sah eine Anrechnung von sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte vor. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind daher – da er erst nach dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und daher der Verweis im Wege des § 113 Abs. 5 iVm Abs. 6 GehG idF BGBI. l Nr. 176/2004 nicht zur Anwendung gelangt –

§ 169gAbs. 4 Geh

G gedeckelt mit maximal 3 Jahren und 6 Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen, somit im Ausmaß von 547,5 Tagen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind daher – da er erst nach dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und daher der Verweis im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 176 aus 2004, nicht zur Anwendung gelangt –

Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG gedeckelt mit maximal 3 Jahren und 6 Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen, somit im Ausmaß von 547,5 Tagen. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 426 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 547,5 Tagen (gesamt 973,5 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 426 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 547,5 Tagen (gesamt 973,5 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da der ermittelte Vergleichsstichtag XXXX und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 212 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 (6.448,3334 Tage)

§ 169fAbs. 4 Geh

G um 212 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 6.660,3334 Tage zu betragen. Dies entspricht der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid laut Spruchpunkt 3.Da der ermittelte Vergleichsstichtag römisch 40 und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag römisch 40 , der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 212 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 (6.448,3334 Tage)

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um 212 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 6.660,3334 Tage zu betragen. Dies entspricht der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid laut Spruchpunkt

  1. Betreffend den vom Beschwerdeführer bemängelten Anrechnungsfaktor von 42,86 %, womit die Altersdiskriminierung nicht beseitigt werde, ist auch an dieser Stelle auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, E4710/2024-5, zu verweisen, wonach gegen § 169g Abs. 3 Z 4 und Z 5 sowie Abs. 4 GehG, BGBl. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 143/2024, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.Betreffend den vom Beschwerdeführer bemängelten Anrechnungsfaktor von 42,86 %, womit die Altersdiskriminierung nicht beseitigt werde, ist auch an dieser Stelle auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, E4710/2024-5, zu verweisen, wonach gegen Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, sowie Absatz 4, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. 3.2.6.
  2. Hinsichtlich Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 25.01.2014 nicht verjährt ist, ist der belangten Behörde ebenfalls nicht entgegenzutreten. Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf § 169f Abs. 6b GehG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Verjährungszeitpunkts auf seinen Antrag vom 25.01.2017 abzustellen und nicht auf jenen vom 09.12.2010 (welchen er zurückzog) oder jenen vom 25.07.2011 (über den bereits rechtskräftig bescheidmäßig entschieden wurde). Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Verjährungszeitpunkts auf seinen Antrag vom 25.01.2017 abzustellen und nicht auf jenen vom 09.12.2010 (welchen er zurückzog) oder jenen vom 25.07.2011 (über den bereits rechtskräftig bescheidmäßig entschieden wurde). Aus dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.04.2025 zitierten Judikat VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005, und dem Verweis darauf, dass demnach der Unterbrechungsgrund betreffend die Verjährung bereits durch ein formloses Ansuchen verwirklicht werde, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Mit der Zurückziehung seines Antrages – was auch immer ihn dazu bewogen hat – gab der Beschwerdeführer klar zu erkennen, dass er sein Interesse nicht mehr weiterverfolgen wollte. In diesem Fall kann von einer „Geltendmachung“ eines Anspruchs im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs überhaupt nicht (mehr) gesprochen werden. Eine Unterbrechung der Verjährung durch einen in der Folge zurückgezogenen Antrag kommt daher nicht in Betracht. Ebenso wenig fällt darunter der Fall, dass über einen Antrag bereits rechtskräftig entschieden wurde (siehe hierzu etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039, der darauf abstellt, ob ein Begehren bereits einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt wurde). Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2011 mit Bescheid vom 04.08.2011 bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann auch dieser Antrag hinsichtlich des Verjährungszeitpunkts im gegenständlichen Fall keine hemmende Wirkung entfalten. Vor diesem Hintergrund war somit die

§ 13bGeh

G für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung des (bereits rechtskräftig erledigten) Antrags vom 25.07.2011 (oder gar des – zurückgezogenen – Antrags vom 09.12.2010) zu ermitteln, sondern ausgehend von der Eingabe vom 25.01.2017, mit welcher der Beschwerdeführer die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten begehrte. Vor diesem Hintergrund war somit die

Paragraph 13 b, GehG für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung des (bereits rechtskräftig erledigten) Antrags vom 25.07.2011 (oder gar des – zurückgezogenen – Antrags vom 09.12.2010) zu ermitteln, sondern ausgehend von der Eingabe vom 25.01.2017, mit welcher der Beschwerdeführer die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten begehrte. Unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG ist der Feststellung der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 25.01.2014 nicht verjährt ist (wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Beamten

§ 7Abs. 1 Geh

G der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht).Unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG ist der Feststellung der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 25.01.2014 nicht verjährt ist (wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Beamten

Paragraph 7, Absatz eins, GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). 3.2.6.6. Die belangte Behörde ging weiters richtigerweise davon aus, dass eine gesonderte Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 12 gebührte und dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

§ 169cAbs. 2 Geh

G heranzuziehen ist – neben dem Ausspruch über die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters laut Spruchpunkt

  1. des Bescheides – nicht zu erfolgen hatte. Auch der Ausspruch hinsichtlich einer vollen Anrechnung der vor dem
  2. Geburtstag liegenden Zeiten des Beschwerdeführers ist im Ausspruch über die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters

§ 169fGeh

G impliziert. 3.2.6.6. Die belangte Behörde ging weiters richtigerweise davon aus, dass eine gesonderte Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 12 gebührte und dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen ist – neben dem Ausspruch über die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters laut Spruchpunkt

  1. des Bescheides – nicht zu erfolgen hatte. Auch der Ausspruch hinsichtlich einer vollen Anrechnung der vor dem
  2. Geburtstag liegenden Zeiten des Beschwerdeführers ist im Ausspruch über die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters

Paragraph 169 f, GehG impliziert. Die Beschwerde war daher zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004, – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2237318.2.00

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