← Österreich

W135 2303879-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW135 2303879-1 Spruch, W135 2303879-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, damals anwaltlich vertreten, brachte am 05.07.2023 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie am 30.07.2021 und am 06.11.2021 jeweils eine Impfung gegen Covid-19 verabreicht bekommen habe, wodurch sie einen schweren Schaden mit Dauerfolgen erlitten habe. Dazu bringt die Beschwerdeführerin in dem händisch ausgefüllten Antragsformular vor, dass es ab Jänner 2022 kontinuierlich zu einer Gewichtsabnahme gekommen sei, welche bis heute andauere. Ihre Vorerkrankungen Rheumatoide Arthritis (diagnostiziert 2005) und Sjögren-Syndrom (diagnostiziert 2018) seien durch die Impfungen verstärkt worden. Aufgrund des Sjögren-Syndroms habe sie in den letzten drei Jahren bereits 3,5 kg und nach den beiden Impfungen rasch weitere 4 kg abgenommen, wobei sie bei der ersten Impfung ca. 46 kg gewogen habe. Ihr Gewicht von 42 kg habe sie bis April 2022 gehalten, sei dann aber krank geworden (39° Fieber) und habe die nächsten 2 kg abgenommen, sodass sie derzeit nur noch 40 kg wiege. Die Beschwerdeführerin esse normal, könne aber nichts zunehmen, unabhängig davon welche Nahrung sie zu sich nehme. Aufgrund des starken Untergewichtes sei der Beschwerdeführerin immer kalt. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem elektronischen Impfpass sowie ihren Impfpass in Kopie, ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie ein handschriftliches Schreiben vom 29.06.2023, in welchem sie den Krankheitsverlauf und ihre Beschwerden noch einmal im Detail schildert, vor. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Klinische Pharmakologie eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2024 führt der Gutachter Folgendes aus: „Eine persönliche Anamnese und eine körperliche Inspektion wurde am 21.02.2024 im Universitätsklinikum des Allgemeinen Krankenhauses (AKH) der Stadt Wien durchgeführt. Auf eine ausführliche körperliche Untersuchung konnte verzichtet werden. Basierend auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie dem persönlichen Gespräch werden die Fragen wie folgt beantwortet:

  1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Frau XXXX berichtet vordergründig über Gewichtsverlust bzw. dem Fehlen von Gewichtszunahme seit den Impfungen. Die Grunderkrankungen der Patientin sind eine seropositive Rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose im Jahr 2005) und das Sjögren Syndrom (Erstdiagnose im Jahr 2018), welche zwar bereits vor der Impfung bekannt waren aber laut der Patientin aber seit der Impfung fortgeschritten seien.Frau römisch 40 berichtet vordergründig über Gewichtsverlust bzw. dem Fehlen von Gewichtszunahme seit den Impfungen. Die Grunderkrankungen der Patientin sind eine seropositive Rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose im Jahr 2005) und das Sjögren Syndrom (Erstdiagnose im Jahr 2018), welche zwar bereits vor der Impfung bekannt waren aber laut der Patientin aber seit der Impfung fortgeschritten seien. Epikrise seit beziehungsweise vor der Impfung: Die Patientin erhielt am 30.07.2021 den Impfstoff von Janssen (keinen unmittelbaren Impfreaktionen) und am 06.11.2021 den Impfstoff von BionTech/Pfizer (leichte Impfreaktion). Zwischen
  2. und
  3. Impfung hatte die Patienten keine Probleme. Seit Jänner 2022 erlebe die Patientin eine rasche kontinuierliche Gewichtsabnahme bis zum derzeitigen Gewicht von 40kg (S. 5ff/86), im Juni 2022 sei sie diesbezüglich erstmalig von Bekannten angesprochen worden. Bei ihrer Körpergröße: 148 cm (früher 155cm) hat sie einen somit untergewichtigen BMI von 18.3 kg/m2 (Normalwert 20-25 kg/m2). Das Ausgangsgewicht vor den Impfungen sei 46 kg gewesen. Das Körpergewicht liege aber seit Mitte 2022 bis zum Tage des Interviews stabil bei 40kg. Die Patientin berichtet, dass sie „normale Mengen“ an Nahrung zu sich nehme und die Verdauung sei unauffällig, weshalb sie sich das Untergewicht nicht erklären könne. Vor der Impfung kam es schon zu einem Gewichtsverlust von -3,5 kg im Laufe von 3-4 Jahren. Die Patientin fühlt sich insgesamt kraftlos und in ihrer Lebensqualität eingeschränkt. Hinsichtlich des ungewollten Gewichtsverlusts und der Verschlechterung des Allgemeinzustandes wurden folgende diagnostische Verfahren (bis dato ohne wegweisende Befunde) durchgeführt: ● Röntgen vom 14.09.2020 (S. 19/86): Im Vergleich zu 10/2018 lag eine deutliche Progredienz der entzündlichen Gelenksrandveränderungen im Rahmen der bekannten rheumatoiden Arthritis vor. Ein Fortschreiten der Erkrankung lag also auch schon vor den Impfungen vor, welche womöglich auf die inadäquate medikamentöse Therapieeinstellung zurückzuführen ist. Röntgen vom 14.09.2020 (S. 19/86): Im Vergleich zu 10 aus 2018, lag eine deutliche Progredienz der entzündlichen Gelenksrandveränderungen im Rahmen der bekannten rheumatoiden Arthritis vor. Ein Fortschreiten der Erkrankung lag also auch schon vor den Impfungen vor, welche womöglich auf die inadäquate medikamentöse Therapieeinstellung zurückzuführen ist. ● Gastroskopie am 24.02.2022 (S. 32/86): Im Duodenum unauffällige Schleimhautverhältnisse. Die Magenschleimhaut erscheint insgesamt atroph, außerdem finden sich vereinzelt punktförmige Einblutungen ubiquitär. Biopsien: geringgradige Antrum-Gastritis, geringgradige Irritation der Ösophagusschleimhaut, vereinbar mit Reflux (S. 34/86). ● Sonografie Abdomen am 06.05.2023 (S. 37/86): „Fettig degenerierter Pankreas soweit sonographisch beurteilbar ohne Hinweis auf eine Raumforderung. […] Bei Gewichtsabnahme gegebenenfalls komplettes Thorax/Abdomen Staging mittels Computertomographie empfehlenswert." ● CT-Thorax am 10.06.2022 (S. 42/86): „Kein Hinweis auf einen malignen Prozess im Thoraxbereich. Minimale Arteriosklerose. Akzentuierte axilläre Lymphknoten (mit fraglicher Relevanz)." ● CT-Abdomen am 10.06.2022 (S. 43/86): "Kein Hinweis auf eine maligne Prozesse im Abdomen. Rechte inguinale Lymphknotenvergrößerung (mit fraglicher Relevanz). Arteriosklerose.“ ● Sonographie Schilddrüse am 14.02.2023 (S. 63/86): unauffällig ● Anbindung an onkologische Ambulanz (S. 44/86) ● Anbindung an gynäkologische Ambulanz (S. 49/86) mit Durchführung einer Mammografie: Mäßige Involution ohne Nachweis suspekter Raumforderungen oder Mikro-Kalzifikationen" (s. 76/86) ● Laufende Laborbefunde: Vereinzelt erhöhte Lipase-Werte, welche normalerweise in Zusammenhang mit Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse stehen können. Zuletzt waren die Lipase-Werte aber normal. Insbesondere sind Blutbild inklusive Hämoglobin, Elektrolyte, Gesamtprotein, HbA1c und TSH normal. Körperliche Begutachtung am Tag des Interviews: Guter Allgemeinzustand, Patientin ist abgemagert bei körperlicher Inspektion, deutliche Ulnar-Deviation der Finger beider Hände (klinischer Verlauf entsprechend einer massiv fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis) Allgemeine Anamnese: Covid-19 Impfungen: (S. 10/86) Dosis 1: Janssen am 30.07.2021 Dosis 2: BionTech/ Pfizer am 06.11.2021 (
  4. Dosis abgelehnt) Vorerkrankungen: (S. 7/86) Rheumatoide Arthrtis (ED 2005) Sjögren Syndrom (ED 2018) Osteoporose 07.02.2023) (S. 55/86) Reflux (S. 34/86) Covid-19: laut Patientin nie gehabt Sozialanamnese: verwitwet, lebt selbständig zu Hause, Haushalt funktioniert mit Mühe, in Pension, früher gearbeitet in Büro von Baufirma und Krankenkasse, ab 1972 zu Hause bei Kindern Familienanamnese: 3 Söhne, Vater: Magenkrebs, Mutter: Demenz, Epilepsie Noxen: Rauchen: nie, Alkohol: negiert Allergien: Metalle, Lebensmittelallergien: Orange, Zitrone, Marille, Tomate (lt. Pat) Medikamente zum Zeitpunkt der beschuldigten Impfung (20.11.2021): ● Enbrel (Etanercept) 50mg IX pro Woche s.c. (S. 50/86) Enbrel (Etanercept) 50mg römisch neun pro Woche s.c. (S. 50/86) ● Folsan 5mg Tbl. 1-0-0 ● Oleovit D3 40gtt pro Woche ● (Trinknahrung wie Fortimel oder Fresubin wurden empfohlen, wird aber nicht mehr eingenommen, weil Patientin meint, sie nehme sowieso genug Kalorien zu sich) Medikamente derzeit (21.02.2024): ● Unverändert (Enbrel, Folsan und Oleovit) ● Quensyl (bei Sjögren Progredienz) sowie Bisphosphonat und Denosumab (bei Osteoporose) wurden empfohlen, aber von Patientin abgelehnt („Will meinem Körper nicht noch mehr Medikamente zumuten")
  5. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Ja, die Antragstellerin fühlt sich subjektiv durch den Gewichtsverlust, v.a. aber durch die allgemeine Leistungsminderung sehr belastet. Sowohl der eigene Haushalt als auch das Sozialleben seien dadurch eingeschränkt.
  6. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
  7. Laut Angaben der Patientin hat die Geschwindigkeit der Gewichtsabnahme nach der Impfung zugenommen: -3,5 kg in 3 Jahren vor der Impfung versus -6 kg innerhalb weniger Monate. Objektivieren lassen sich diese Angaben aus den Befunden nicht.
  8. Weiteres berichtet die Patientin über ein Fortschreiten der Arthritis nach der Impfung. Somit liegt für beide angegebenen Symptome eine zeitliche Koinzidenz vor.
  9. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
  10. Mäßig wichtig. Die Patientin hat keinen weiteren Gewichtsverlust in den letzten 2 Jahren gehabt. Derzeit ist sie stabil auf 40 kg.
  11. Mäßig wichtig. Der Zusammenhang zwischen Schüben und Impfungen ist unklar.
  12. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
  13. Die beiden Grunderkrankungen der Patientin (Rheumatoide Arthritis und Sjögren Syndrom) waren bereits vor der Impfung dokumentiert und werden nicht adäquat therapiert. Die ist eine wahrscheinliche Ursache für das kontinuierliche Fortschreiten der beiden Erkrankungen.
  14. Der Gewichtsverlust war bereits vor den Impfungen bekannt. Subjektiv gibt die Patientin an viel zu Essen, ein Ernährungstagebuch wurde jedoch nie geführt.
  15. Gewichtsverlust kann im Rahmen der Grunderkrankungen auftreten. Ebenso können affektive Störungen mit einem Gewichtsverlust assoziiert sein.
  16. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfungen und Gesundheitsproblemen ist uneindeutig (unmittelbar nach Impfungen gab es jeweils keine Probleme). Ein akuter Flare wurde nicht berichtet.
  17. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
  18. Eher gewichtig. Beide rheumatologischen Erkrankungen werden nicht adäquat therapiert und deshalb ist ein Progress der Erkrankungen zu erwarten.
  19. Eher gewichtig. Der Gewichtsverlust stellt kein gänzlich neues Problem dar. Und auf den gesamten Zeitraum seit der Impfung gerechnet (-4kg seit über 2 Jahren) erscheint der Geschwindigkeitszunahme im Vergleich zur Zeit vor den Impfungen nur mehr gering.
  20. Eher gewichtig. Trotz Ausschluss einiger organischer Ursachen gibt es immer noch wahrscheinlicher Gründe für das Vorliegen einer Inappetenz oder eines Gewichtsverlustes als die Impfung.
  21. Mäßig gewichtig. Da Gewichtsverlust und Progredienz der rheumatologischen Erkrankung schleichend vor sich gehen, ist es schwierig einen klaren zeitlichen Zusammenhang zu finden.
  22. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? a) Nein. Siehe oben. b) Eine signifikant höhere Rate von Schüben nach Corona-Infektion bei Patienten mit vorbestehender Erkrankung konnte beobachtet werden. (Striani G, et al. The impact ofSARSCoV-2 infection and vaccination on inflammatory arthritis: a cohort Study. Front Immunol. 2023 Jul 26;14:
  23. Doi: 10.3389/fimmu.2023.
  24. PMID: 37564642) Es gibt aber auch widersprüchliche Ergebnisse (Li X, Tong X, Yeung WWY, et al Two-dose COVID-19 vaccination and possible arthritis flare among patients With rheumatoid arthritis in Hong Kong Anna/s of the Rheumatic Diseases Doumeth et al. COVID-19 vaccination experience in patients With rheumatoid arthritis treated at a Single VA medical center. Vaccine X. 2023;14:
  25. doi:10.1016/j.jvacx.2023.100295). Zusätzlich sei erwähnt, dass eine Sars-CoV2 Immunisierung insbesondere auch für Patienten mit rheumatischen und muskuloskelettalen Erkrankungen empfohlen wird. (Curtis JRet al. American College of Rheumatology Guidance for COVID-19 Vaccination in Patients With Rheumatic and Muscu/oskeletal Diseases: Version
  26. Arthritis Rheumatol. 2023 Jan;75

(1):E1-E
  1. 2022 Nov
  2. PMID: 36345691; ÖGR - Österreichische Gesellschaft für Rheumatologie & Rehabilitation (edis.at))b) Eine signifikant höhere Rate von Schüben nach Corona-Infektion bei Patienten mit vorbestehender Erkrankung konnte beobachtet werden. (Striani G, et al. The impact ofSARSCoV-2 infection and vaccination on inflammatory arthritis: a cohort Study. Front Immunol. 2023 Jul 26;14:
  3. Doi: 10.3389/fimmu.2023.
  4. PMID: 37564642) Es gibt aber auch widersprüchliche Ergebnisse (Li römisch zehn, Tong römisch zehn, Yeung WWY, et al Two-dose COVID-19 vaccination and possible arthritis flare among patients With rheumatoid arthritis in Hong Kong Anna/s of the Rheumatic Diseases Doumeth et al. COVID-19 vaccination experience in patients With rheumatoid arthritis treated at a Single VA medical center. Vaccine römisch zehn. 2023;14:
  5. doi:10.1016/j.jvacx.2023.100295). Zusätzlich sei erwähnt, dass eine Sars-CoV2 Immunisierung insbesondere auch für Patienten mit rheumatischen und muskuloskelettalen Erkrankungen empfohlen wird. (Curtis JRet al. American College of Rheumatology Guidance for COVID-19 Vaccination in Patients With Rheumatic and Muscu/oskeletal Diseases: Version
  6. Arthritis Rheumatol. 2023 Jan;75
(1):E1-E
  1. 2022 Nov
  2. PMID: 36345691; ÖGR - Österreichische Gesellschaft für Rheumatologie & Rehabilitation (edis.at)) Ein direkter Zusammenhang zwischen Gewichtsverlust und Covid-19 Impfungen ist nicht bekannt. c) Ja, siehe oben. Natürliches Fortschreiten der inadäquat eingestellten Grunderkrankung sowie mögliche affektive Störungen stellen wahrscheinlichere Erklärungen dar.
  3. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Insgesamt spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Alternative Erklärungen scheinen deutlich plausibler.
  4. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
  5. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? Nein, nicht zutreffend.
  6. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? a. Wenn nein: - Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? - Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit) - Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt? Allesamt nicht zutreffend.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens, wonach kein kausaler Zusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin als Impfschaden geltend gemachten Leidenszuständen „Verschlimmerung der rheumatischen Arthritis und des Sjögren Sydroms sowie Gewichtsabnahme“ und den am 30.07.2021 und am 06.11.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfungen (Impfstoff: Janssen, BioNTech/Pfizer) gegeben sei, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach gewährter Akteneinsicht und in Folge einer gewährten Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin eine handschriftlich verfasste Stellungnahme vom 18.07.2024 ein, in welcher sie sich mit der sachverständigen Beurteilung nicht einverstanden erklärt. Sie führt zusammengefasst aus, dass sie weiterhin guten Appetit bei einem unveränderten Gewicht von 40 kg habe, ihre Hände und Finger seien weiterhin stark geschwollen. Die Haut und Schleimheute seien sehr trocken, die Haut zudem juckend mit roten Flecken an den unteren Extremitäten und die Fingernägel seien verdickt. Zudem leide sie an einem Kältegefühl, welches auf das Untergewicht zurückzuführen sei. Durch die Mundtrockenheit seien Zahn- und Zahnfleischprobleme hinzugekommen. Aufgrund der Beschwerden sei ihr Leben stark eingeschränkt. Als Beweis dafür, dass ihr Zustand auf die Impfungen zurückzuführen sei, führte sie folgende Umstände an: 6 kg Gewichtsverlust, Verstärkung des Sjögren-Syndroms (Austrocknung), Arge Psoriasis auf den Nägeln, den Unterschenkeln und dem Fuß, keine Belastbarkeit und keine Lebensqualität, da sie nichts mehr unternehmen könne. Die belangte Behörde legte die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin dem zuvor beigezogenen Sachverständigen zur Stellungnahme vor, welcher am 30.09.2024 in Ergänzung zu seinem Gutachten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten und von dieser auf die Impfungen zurückgeführten Beschwerden festhielt, dass die Beschwerdeführerin aus der Sicht des Sachverständigen zwei vollkommen verschiedene Aspekte verwechsle, nämlich das Vorliegen einer klaren Einschränkung der Lebensqualität einerseits und den Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung andererseits. Auch wenn der Sachverständige den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufrichtig bedauere, könne er aus dem vorgelegten Schreiben keine zusätzliche Evidenz für einen Zusammenhang zwischen der beschriebenen Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung erkennen. Die Beschwerdeführerin beschreibe in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen die bereits bei der Erstuntersuchung erfassten Symptome. Auch wenn diese von ihr selbstverständlich als sehr belastend angesehen würden, liege eine neue Evidenz, die gegen die ursprüngliche Einschätzung, dass es keinen Zusammenhang zwischen den Symptomen und der angeschuldigten Impfung gebe, vor. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in der Bescheidbegründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den am 30.07.2021 und am 06.11.2021 vorgenommenen Schutzimpfungen und den geltend gemachten Leidenszuständen bestehe. Dem Bescheid wurde die sachverständige Stellungnahme vom 30.09.2024 angeschlossen.Mit angefochtenem Bescheid vom 22.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in der Bescheidbegründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den am 30.07.2021 und am 06.11.2021 vorgenommenen Schutzimpfungen und den geltend gemachten Leidenszuständen bestehe. Dem Bescheid wurde die sachverständige Stellungnahme vom 30.09.2024 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 26.11.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit der Beschwerde legte sie mehrere Farbfotos, welche die Beschwerdeführerin in aktuellem Zustand und lediglich mit einer Unterhose bekleidet sowie die einzelnen oberen und unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin zeigen, vor. Die Beschwerdeführerin wolle mit den Fotos „nackte Tatsachen sprechen lassen“ und würden diese beweisen, dass die Nachwirkungen der beiden Impfungen nicht auf die Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weiters einen Ausschnitt aus dem Fernsehprogramm mit dem Titel „Heute Abend auf ARD, Eckart von Hirschhausen besucht Menschen, die an Corona leiden“ vor. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Eine telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der ursprünglichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 20.12.2024 ergab, dass die Vertretungsvollmacht aufgelöst wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurden am 30.07.2021 (Impfstoff Janssen) und am 06.11.2021 (Impfstoff BionTech/Pfizer) Impfungen gegen COVID-19 verabreicht. Bereits vor den verabreichten Impfungen gegen COVID-19 nahm die Beschwerdeführerin etwa 3,5 kg in einem Zeitraum von drei bis vier Jahren ab. Seit Jänner 2022 kam es zu einer raschen kontinuierlichen Gewichtsabnahme bis zum derzeitigen Gewicht von 40 kg. Seit Mitte 2022 liegt das Gewicht der Beschwerdeführerin stabil bei 40 kg, was bei einer Körpergröße der Beschwerdeführerin von 148 cm einen untergewichtigen BMI von 18,3 kg/m2 (Normalwert: 20-25 kg/m2) ergibt. Die Beschwerdeführerin fühlt sich insgesamt kraftlos und in ihrer Lebensqualität eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin liegen als Grunderkrankungen eine rheumatoide Arthritis und das Sjögren-Syndrom vor. Diese Grunderkrankungen der Beschwerdeführerin werden nicht adäquat medikamentös therapiert, weshalb es zum natürlichen Fortschreiten der Grunderkrankungen kommt. Weitere Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin sind Osteoporose, Reflux und Covid-
  8. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 30.07.2021 und am 06.11.2021 verabreichten Impfungen gegen COVID-19 und den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den verabreichten COVID-19-Impfungen basieren auf der vorgelegten Kopie des Impfpasses der Beschwerdeführerin (Seite 11 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von Gewichtsverlust und Kraftlosigkeit, dem aktuellen Gewicht der Beschwerdeführerin und dem Gewicht in den Jahren vor der Impfung, ihrem BMI sowie zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Vorerkrankungen basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Klinische Pharmakologie vom 27.02.2024 sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.02.2024, welches auf einer körperlichen Inspektion der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen am 21.02.2024, einem persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin sowie den im Akt einliegenden und im Sachverständigengutachten angeführten medizinischen Befunden (vgl. Seite 2 des Gutachtens vom 27.02.2024), basiert.Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.02.2024, welches auf einer körperlichen Inspektion der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen am 21.02.2024, einem persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin sowie den im Akt einliegenden und im Sachverständigengutachten angeführten medizinischen Befunden vergleiche Seite 2 des Gutachtens vom 27.02.2024), basiert. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten im Zusammenhang mit dem ungewollten Gewichtsverlust der Beschwerdeführerin aus, dass nach den – nicht objektivierbaren – Angaben der Beschwerdeführerin, die Geschwindigkeit der Gewichtsabnahme nach der Impfung zugenommen habe. So habe der Gewichtsverlust minus 3,5 kg in drei Jahren vor der Impfung versus minus 6 kg innerhalb weniger Monate nach den Impfungen betragen. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten zwei Jahren keinen weiteren Gewichtsverlust gehabt und halte ihr Gewicht stabil bei 40 kg. Gegen einen Zusammenhang mit den Impfungen spreche, dass der Gewichtsverlust bereits vor den Impfungen bekannt gewesen sei und im Rahmen der Grunderkrankungen, nämlich der rheumatoiden Arthritis und des Sjögren-Syndroms auftreten könne; ebenso könnten affektive Störungen mit einem Gewichtsverlust assoziiert sein. Auf den gesamten Zeitraum seit der zweiten Impfung gerechnet (minus 4 kg seit über zwei Jahren) erscheine die Zunahme der Geschwindigkeit der Gewichtsabnahme im Vergleich zu der Zeit vor den Impfungen nur mehr gering. Ein direkter Zusammenhang zwischen Gewichtsverlust und COVID-19-Impfungen sei in der Literatur auch nicht bekannt. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie „normale Mengen“ an Nahrung zu sich nehme und die Verdauung unauffällig sei, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar subjektiv angebe, viel zu essen, ein Ernährungstagebuch von der Beschwerdeführerin jedoch nie geführt worden sei. Auch sei der Beschwerdeführerin Trinknahrung wie Fortimel oder Fresubin empfohlen worden, werde von ihr aber nicht mehr eingenommen, weil die Beschwerdeführerin meine, sowieso genug Kalorien zu sich zu nehmen. Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes und dem Fortschreiten der rheumatoiden Arthritis nach den Impfungen betrifft, hält der Sachverständige fest, dass die beiden Grunderkrankungen der Beschwerdeführerin rheumatoide Arthritis (diagnostiziert im Jahr 2005) und Sjögren-Syndrom (diagnostiziert im Jahr 2018) bereits vor den Impfungen dokumentiert seien und nicht adäquat therapiert würden, was die wahrscheinliche Ursache für das kontinuierliche Fortschreiten der beiden Erkrankungen sei und sei aus diesem Grund auch ein Progress der Erkrankungen zu erwarten. Diesbezüglich führt der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführerin die Medikamente Quensyl (bei Sjögren Progredienz) sowie Bisphosphonat und Denosumab (bei Osteoporose) empfohlen worden seien, aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt würden, weil sie ihrem Körper nicht noch mehr Medikamente zumuten wolle. Weiters hält der Sachverständige unter Quellenangaben fest, dass eine signifikant höhere Rate von Schüben nach Corona-Infektion bei Patienten mit vorbestehender Erkrankung zwar beobachtet habe werden können, wobei es aber auch widersprüchliche Ergebnisse gebe, sodass der Zusammenhang zwischen Schüben und Impfungen unklar sei. Weiters hielt der Sachverständige fest, dass eine Sars-CoV2 Immunisierung insbesondere auch für Patienten mit rheumatischen und muskuloskelettalen Erkrankungen empfohlen werde. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten daher zum Ergebnis, dass insgesamt erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht und das natürliche Fortschreiten der inadäquat eingestellten Grunderkrankungen sowie mögliche affektive Störungen wahrscheinlichere Erklärungen für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen. Zu den von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen – ein Gegengutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt – wurde vom Sachverständigen Stellung genommen. Aus der Sicht des Sachverständigen, verwechsle die Beschwerdeführerin zwei vollkommen verschiedene Aspekte, nämlich das (unbestrittene) Vorliegen einer klaren Einschränkung der Lebensqualität einerseits und den Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung andererseits. Auch wenn der Sachverständige den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufrichtig bedauere, habe er aus den erhobenen Einwendungen keine zusätzliche Evidenz für einen Zusammenhang zwischen der beschriebenen Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfungen erkennen können, vielmehr beschreibe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen die bereits bei der Erstuntersuchung erfassten Symptome. Was nun die mit der Beschwerde vorgelegten Farbfotos, welche die Beschwerdeführerin in aktuellem Zustand und lediglich mit einer Unterhose bekleidet sowie die einzelnen oberen und unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin zeigen, betrifft, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Fotos (lediglich) den aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin dokumentieren und diese daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – schon mangels Vergleichsfotos nicht als Beweis dafür dienen können, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf die angeschuldigten Impfungen und nicht auf ihre Vorerkrankungen zurückzuführen seien. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sie (gemeint wohl vor den Impfungen) nie geschwollene Fingergelenke gehabt habe, sind der Beschwerdeführerin zunächst die Ausführungen des Sachverständigen entgegenzuhalten, wonach die deutliche Ulnar-Deviation der Finger beider Hände dem klinischen Verlauf entsprechend einer massiv fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis entsprechen würden. Weiters ist an dieser Stelle auf den im Akt einliegenden und vor den angeschuldigten Impfungen erhobenen Röntgenbefund vom 14.09.2020 hinzuweisen, in welchem eine Voruntersuchung aus Oktober 2018 mit dem erhobenen Befund vom 14.09.2020 verglichen und festgehalten wird, dass eine deutliche Befundverschlechterung vorliege, vor allem im Bereich der Fingergrundgelenke, wobei das MCP-Gelenk 2 bis 5 beidseits am stärksten betroffen sei. Im Vergleich liege eine deutliche Progredienz der entzündlichen Gelenksrandveränderungen im Rahmen der bekannten rheumatoiden Arthritis vor. Dass die Beschwerdeführerin vor den angeschuldigten Impfungen nie geschwollene Fingergelenke gehabt habe, ist daher nicht zutreffend. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin (gemeint wohl vor den Impfungen) nie rote, juckende Flecken und Pusteln an Armen, Beinen und Rücken gehabt habe und ihre Nägel hässlich seien, ist festzuhalten, dass im – lang vor den verabreichten Impfungen erhobenen – Befund einer neurologischen Ambulanz vom 12.09.2018 aufgrund der auffälligen Veränderungen der Fingernägel der Beschwerdeführerin eine Diagnoseüberprüfung auf Psoriasis-Arthritis empfohlen wurde und in nachfolgenden Befunden Psoriasis und Nagelpsoriasis auch diagnostiziert wurden (vgl. z.B. fachärztlichen Patientenbrief vom 01.03.2023, fachärztlichen Arztbrief vom 24.05.2023). Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Sjögren-Syndrom im Verfahren vorgebrachten Beschwerden wie Trockenheit im Mund und Augen sowie Schluckbeschwerden, wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen ebenso bereits im Rahmen der Anamnese in der Neurologie-Ambulanz am 12.09.2018 – und somit lange vor den angeschuldigten Impfungen – angegeben. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin (gemeint wohl vor den Impfungen) nie rote, juckende Flecken und Pusteln an Armen, Beinen und Rücken gehabt habe und ihre Nägel hässlich seien, ist festzuhalten, dass im – lang vor den verabreichten Impfungen erhobenen – Befund einer neurologischen Ambulanz vom 12.09.2018 aufgrund der auffälligen Veränderungen der Fingernägel der Beschwerdeführerin eine Diagnoseüberprüfung auf Psoriasis-Arthritis empfohlen wurde und in nachfolgenden Befunden Psoriasis und Nagelpsoriasis auch diagnostiziert wurden vergleiche z.B. fachärztlichen Patientenbrief vom 01.03.2023, fachärztlichen Arztbrief vom 24.05.2023). Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Sjögren-Syndrom im Verfahren vorgebrachten Beschwerden wie Trockenheit im Mund und Augen sowie Schluckbeschwerden, wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen ebenso bereits im Rahmen der Anamnese in der Neurologie-Ambulanz am 12.09.2018 – und somit lange vor den angeschuldigten Impfungen – angegeben. An dieser Stelle ist nochmals auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zu verweisen, wonach beide Grunderkrankungen der Beschwerdeführerin rheumatoide Arthritis und Sjörgen-Syndrom nicht adäquat medikamentös therapiert werden, weshalb es zum natürlichen Fortschreiten der Grunderkrankungen komme; dies wird von dem fachärztlichen Befund vom 24.05.2023 gestützt, dass eine Therapie mit Enbrel weiter erfolge, weil die Beschwerdeführerin keine Umstellung möchte, da sie Sorge habe, eine andere Therapie nicht zu vertragen und eine Therapie mit Prolia schon wegen Osteoporose empfohlen worden sei. Eine Therapie mit Cortison möchte die Beschwerdeführerin, wenn möglich wegen der Osteoporose und der dünnen Haut nach langjähriger Cortisontherapie vermeiden. Insofern die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen in ihrer Beschwerde die Unvoreingenommenheit des beigezogenen Gutachters in Zweifel zieht, als sie ausführt, dass man ihr kein Gehör und keinen Glauben schenke, so ist festzuhalten, dass der beigezogene Gutachter seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründete und sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gutachters ergeben haben. Auch nach nochmaliger Befassung des Gutachters hinsichtlich der gegen das Gutachten vom 27.02.2024 erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin, hielt der Sachverständige fest, dass er den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufrichtig bedauere, er aber keine zusätzliche Evidenz für einen Zusammenhang zwischen der beschriebenen Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung erkennen könne. Vor dem Hintergrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 27.02.2024, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Befunden als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist ein Kausalzusammenhang zwischen den erfolgten Impfungen und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen zu verneinen. Neue medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten, wurden weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Klinische Pharmakologie vom 27.02.2024 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
  6. d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG) trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG) trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 4/2010, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ Der Beschwerdeführerin wurden am 30.07.2021 (Impfstoff Janssen) und am 06.11.2021 (Impfstoff BionTech/Pfizer) Impfungen gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Vor dem Hintergrund, dass anspruchsbegründende Tatsache die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden ist, hat den Beweis des Vorliegens der Impfung und ihrer Kausalität im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Geschädigte zu führen (vgl. VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153). Vor dem Hintergrund, dass anspruchsbegründende Tatsache die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden ist, hat den Beweis des Vorliegens der Impfung und ihrer Kausalität im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Geschädigte zu führen vergleiche VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, führte der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Klinische Pharmakologie in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2024 nachvollziehbar aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeschuldigten, der Beschwerdeführerin gegen COVID 19 verabreichten Impfungen und den geschilderten Symptomen spricht und alternative Erklärungen wie das natürliche Fortschreiten der inadäquat eingestellten Grunderkrankungen sowie mögliche affektive Störungen wahrscheinlichere Erklärungen darstellen. Damit ist bereits eines der drei maßgeblichen Kriterien der Kausalitätswahrscheinlichkeit, nämlich keine andere wahrscheinlichere Ursache, nicht erfüllt. Überdies hielt der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass zwischen den Impfungen und dem vorgebrachten Gewichtsverlust sowie dem Fortschreiten der Grunderkrankung rheumatoide Arthritis zwar eine zeitliche Koinzidenz gegeben gewesen sei, ein klarer zeitlicher Zusammenhang aber nicht vorliege, da Gewichtsverlust und Progredienz der rheumatologischen Erkrankung schleichend vor sich gehen würden, weshalb auch das Kriterium der passenden Inkubationszeit nicht bejaht werden kann. Zudem sei dem Sachverständigen zu Folge ein direkter Zusammenhang zwischen Gewichtsverlust und COVID 19-Impfungen in der Literatur nicht bekannt. Eine signifikant höhere Rate von (rheumatischen) Schüben nach Corona-Infektion habe bei Patienten mit vorbestehender Erkrankung zwar beobachtet werden können, es gebe aber auch widersprüchliche Ergebnisse und werde eine Sars-CoV2 Immunisierung insbesondere auch für Patienten mit rheumatischen und muskuloskelettalen Erkrankungen empfohlen. Somit ist auch das dritte Kriterium der Kausalitätswahrscheinlichkeit – die entsprechende Symptomatik – zu verneinen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 30.07.2021 und am 06.11.2021 verabreichten Impfungen gegen COVID-19 und den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG daher nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 30.07.2021 und am 06.11.2021 verabreichten Impfungen gegen COVID-19 und den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG daher nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2303879.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.