Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§§ 4§ 74§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW138 2263830-1 Spruch, W138 2263830-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, eine Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 23.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, eine Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 23.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der Erstbefragung am 23.09.2021 gab sie an, syrische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Araber und Muslima zu sein. Sie sei am XXXX in Syrien geboren. Sie habe neun Jahre die Schule und zwei Jahre eine Krankenschwesternschule besucht. Zuletzt habe sie als Krankenschwester im Libanon gearbeitet. Sie sei ledig. Ihre Mutter und ihre Schwester seien gemeinsam mit ihr nach Österreich eingereist. Ihr Vater und drei Brüder würden in Libanon leben.
- In der Erstbefragung am 23.09.2021 gab sie an, syrische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Araber und Muslima zu sein. Sie sei am römisch 40 in Syrien geboren. Sie habe neun Jahre die Schule und zwei Jahre eine Krankenschwesternschule besucht. Zuletzt habe sie als Krankenschwester im Libanon gearbeitet. Sie sei ledig. Ihre Mutter und ihre Schwester seien gemeinsam mit ihr nach Österreich eingereist. Ihr Vater und drei Brüder würden in Libanon leben. Sie habe im Jahr 2013 den Entschluss gefasst Syrien zu verlassen und sich in den Libanon begeben. Dort habe sie bis zum 22.09.2021 gelebt. Vom Libanon aus sei sie schlepperunterstützt illegal in die Türkei gereist. Dann sei sie schlepperunterstützt über ihr unbekannte Länder am 23.09.2021 nach Österreich gekommen, wofür für alle gemeinsam ein Betrag in Höhe von EUR 25.000.-- entrichtet worden sei. Österreich habe sie als neue Heimat auserkoren, weil ihre Tante hier lebe. Zu ihren Gründen, warum sie Syrien verlassen habe führte sie aus, dass sie Krankenschwester in Syrien gewesen sei und auch den Verletzten zu Hause geholfen habe. Als es für sie, ihre Mutter und ihre Schwester gefährlich geworden sei, seien sie 2013 in den Libanon geflüchtet. Sie seien von der libanesischen Hisbollah über ihre Vergangenheit befragt worden. Sie hätten ihr, ihrer Mutter und ihrer Schwester gedroht, sie den syrischen Behörden auszuliefern, weil sie im Krieg den Kranken geholfen hätten. Außerdem sei ihre Mutter zuckerkrank und sie wüden im Libanon keine Medikamente für sie bekommen. Sie habe Angst bei einer Rückkehr ins Gefängnis zu müssen. Bei ihrer Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.02.2022 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben und führte ergänzend aus, dass ihre Tante väterlicherseits und einer ihrer drei Brüder nun in Syrien leben würden. Sie habe im Almamun Zentrum eine Ausbildung zur Unterkrankenschwester gemacht und sei als Gehilfin einer Krankenschwester angestellt gewesen. Die BF habe Wunden gereinigt, oberflächliche Verletzungen versorgt und ausgeholfen, wenn Wunden genäht worden seien. Sie habe ca. ein Jahr als Unterkrankenschwester gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie ergänzend aus, dass sie vom syrischen Regime bedroht und verfolgt werde, weil sie Kriegsverletzte der Opposition versorgt habe. Ihre Mutter, ihre Schwerster und sie seien als Regierungsgegnerinnen und Verräterinnen bezeichnet worden. Sie würden von dem syrischen Regime unter Druck gesetzt werden. Sie hätten Angst gehabt aus dem Libanon von der Hisbollah an das syrische Regime überstellt zu werden. In Syrien seien sie nicht persönlich bedroht worden, aber ihr Haus sei im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen bombardiert worden.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2022, Zl. 1285435704/211386535, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.);
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2022, Zl. 1285435704/211386535, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.);
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien nicht verfolgt werden würde. Eine Verfolgung, insbesondere eine Verfolgung aufgrund eines sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Konventionsgrundes habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht. Die Beschwerdeführerin habe keine konkrete, gegen ihre Person gerichtete, persönliche Bedrohung vorgebracht. Sie habe keine Berufszertifikate der vorgebrachten Ausbildung in Vorlage bringen können. Die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung behauptet. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.11.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.
- Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten erhob die BF, vertreten durch die BBU, mit per E-Mail am 29.11.2022 eingebrachtem Schriftsatz vom 29.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass sich nun wieder alle Brüder der Beschwerdeführerin im Libanon aufhalten würden, weil sie vor einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst aus Syrien geflüchtet seien. Die BF habe vor kurzem in Österreich einen asylberechtigten syrischen Staatsbürger, XXXX , geboren am XXXX in Homa, Syrien, geehelicht. Die BF habe keine – insbesondere männlichen – Familienangehörigen mehr in Syrien und sei somit im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien ohne männlichen Schutz und alleinstehend. Die BF befürchte, durch das syrische Regime verfolgt zu werden, da sie Kriegsverletzte der Opposition versorgt habe und deshalb als Gegnerin des Regimes und Verräterin bezeichnet worden sei. Ihr würde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Auch wäre die BF aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige von Wehrdienstverweigerern (drei Brüder sind illegal aus Syrien ausgereist, um dem Wehrdienst zu entgehen, auch der Ehemann der BF sei deshalb aus Syrien geflohen) bei einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr von Verhaftung und Misshandlung ausgesetzt. Die Gefährdung der BF werde durch die illegale Ausreise der BF, durch ihre Asylantragstellung in Österreich, ihren langjährigen Aufenthalt außerhalb von Syrien und auch durch ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen noch weiter verschärft.In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass sich nun wieder alle Brüder der Beschwerdeführerin im Libanon aufhalten würden, weil sie vor einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst aus Syrien geflüchtet seien. Die BF habe vor kurzem in Österreich einen asylberechtigten syrischen Staatsbürger, römisch 40 , geboren am römisch 40 in Homa, Syrien, geehelicht. Die BF habe keine – insbesondere männlichen – Familienangehörigen mehr in Syrien und sei somit im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien ohne männlichen Schutz und alleinstehend. Die BF befürchte, durch das syrische Regime verfolgt zu werden, da sie Kriegsverletzte der Opposition versorgt habe und deshalb als Gegnerin des Regimes und Verräterin bezeichnet worden sei. Ihr würde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Auch wäre die BF aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige von Wehrdienstverweigerern (drei Brüder sind illegal aus Syrien ausgereist, um dem Wehrdienst zu entgehen, auch der Ehemann der BF sei deshalb aus Syrien geflohen) bei einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr von Verhaftung und Misshandlung ausgesetzt. Die Gefährdung der BF werde durch die illegale Ausreise der BF, durch ihre Asylantragstellung in Österreich, ihren langjährigen Aufenthalt außerhalb von Syrien und auch durch ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen noch weiter verschärft. In dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 07.12.2022, mit Schreiben des BFA vom 01.12.2022, zur Entscheidung vorgelegt.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023, GZ. W138 2263830 1/6 E die Beschwerde der BF vom 29.11.2022 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichsten zusammengefasst ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, weshalb der BF von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sollte, weil sie ihren Nachbarn Erste Hilfe geleistet hat.
- Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 12.01.2024, eine außerordentliche Revision erhoben.
- Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 12.01.2024, eine außerordentliche Revision erhoben. In dieser Revision behauptet die BF, dass sie in Syrien keinerlei Familienangehörige habe und für den Fall ihrer Rückkehr dorthin vollkommen auf sich alleine gestellt wäre. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien komme die BF dort zwangsläufig mit den Behörden in Kontakt und würde ihr auf Grund des Umstandes, dass sie schon zuvor als Verräterin bezeichnet worden sei, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Auch als Angehörige von Wehrdienstverweigerern (Brüder und Schwager, die aus Angst vor der Einberufung eben in den Libanon flohen) drohe ihr Verhaftung und Misshandlung. Letztlich sei sie durch den Umstand der illegalen Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung in Österreich und ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen darüber hinaus zusätzlich gefährdet. Das angefochtene Erkenntnis ignoriere in Abwendung der Judikatur zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen (VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182) die dortige Feststellung, wonach Frauen, insbesonders solche ohne männliche Angehörige und damit ohne männlichen Schutz, einer schützenswerten Risikogruppe angehörigen. Sie falle damit in die soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen (VwGH 14.10.2010, 2007/20/0121), somit einer schützenswerten Risikogruppe.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2024, Zl. Ra 2023/14/0460-12, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BVwG unter anderem nicht mit dem Vorbringen der BF, bei einer Rückkehr in Syrien alleinstehend und ohne soziales Netz zu sein, auseinandergesetzt habe. Vor dem dargestellten Hintergrund wäre es jedoch fallbezogen erforderlich gewesen, auf das gesamte Vorbringen der BF, dem im Asylverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Bedeutung zukomme, näher einzugehen.
- Mit Beschluss vom 20.11.2024, GZ W138 2263830-1/18Z wurde das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Begründet wurde ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren vom 21.07.2023 zur GZ W121 2266259-7 der Asylstatus mit der Begründung zuerkannt worden sei, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vom 21.07.2023 zur GZ W121 2266259-7 erhobenen Amtsrevision habe der VwGH im Verfahren zur Zahl Ra 2023/19/0343 daher die selben Rechtsfrage wie das BVwG bezüglich des Bestehens und der Verfolgungsgefahr einer sozialen Gruppe von (alleinstehenden) Frauen in Syrien zu lösen. II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:römisch zwei. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz der BF vom 23.09.2021, der diesbezüglichen Erstbefragung am 23.09.2021 und der Einvernahmen der BF vor dem BFA am 24.02.2022, des angefochtenen Bescheides des BFA vom 29.10.2022, Zl. 12285435704/211386535, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 29.11.2022, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, der Berücksichtigung der aktuellen Medienberichte und der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 und einer Einsichtnahme in das Strafregister der Beschwerdeführerin und das Grundversorgungsregister, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Damaskus, der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Syrien, geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Muslima. Sie hat in Österreich einen asylberechtigten Syrer geehelicht und hat keine Kinder. Ihre drei Brüder leben im Libanon. Ihr Vater befindet sich ebenfalls im Libanon. Ihre Mutter und ihre Schwester leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Zudem lebt eine Tante der BF in Österreich.Die Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Damaskus, der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Syrien, geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Muslima. Sie hat in Österreich einen asylberechtigten Syrer geehelicht und hat keine Kinder. Ihre drei Brüder leben im Libanon. Ihr Vater befindet sich ebenfalls im Libanon. Ihre Mutter und ihre Schwester leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Zudem lebt eine Tante der BF in Österreich. Die syrische Herkunftsregion der Beschwerdeführerin im Gouvernement Damaskus wird nach dem Fall des syrischen Assad-Regimes am 08.12.2024 aktuell von der syrischen Übergangsregierung unter Führung der Haiat Tahrir al-Scham (HTS) kontrolliert. Das syrische Assad-Regime hat in ganz Syrien die Kontrolle verloren. Die Beschwerdeführerin besuchte neun Jahre lang die Schule und zwei Jahre eine Krankenschwesternschule. Die Beschwerdeführerin hat Damaskus im Jahr 2013 verlassen und zog mit ihrer Familie in den Libanon. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.2.
- Aufgrund der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Lage kann nicht angenommen werden, dass der BF eine Verfolgung durch das syrische Regime, aufgrund ihrer Tätigkeit als Unterkrankenschwester, der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung in Österreich droht. 1.2.
- Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die mittlerweile in Österreich verheiratete BF allein nach Syrien zurückkehren würde und dort einer Verfolgung als alleinstehende Frau ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin ist in Syrien allein aufgrund ihres Geschlechts keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine alleinstehende Frau, der insofern Eingriffe in die körperliche Integrität drohen würde. 1.2.
- Der Beschwerdeführerin droht auch wegen der Ausreise ihrer männlichen Verwandten aus Syrien und der damit verbundenen Entziehung vom Wehrdienst in der syrischen Assad-Armee auch keine Reflexverfolgung durch das ehemalige nicht mehr existierende syrische Assad-Regime. 1.2.
- Der BF droht daher in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024: Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). 1.3.
- Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.04.2025: (vgl. https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 10.04.2025)ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg , vergleiche https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 10.04.2025) Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024: Frauen […] Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). […] Die Übergangsregierung in Syrien hat erstmals eine Frau zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank ernannt. Maysaa Sabrine habe bereits zuvor wichtige Ämter in der Bank innegehabt, darunter die Position der ersten stellvertretenden Direktorin, teilte die Regierung unter der Führung der Islamistengruppe Hayat Tahrir al-Sham (HTS) weiter mit. Die Zentralbankchefin ist bereits die zweite Frau in einer Schlüsselposition der neuen Regierung, die das Land nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad übernommen hat. Anfang Dezember war Aisha al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden (DiePresse.com, Erstmals eine Frau an der Spitze von syrischer Zentralbank,
- Dezember 2024).
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und –ort und Nationalität) der BF ergeben sich aus ihren Angaben in ihrer Erstbefragung und vor dem BFA. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren immer gleichbleibende Angaben zur Herkunft und zu ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber und zu ihrem Religionsbekenntnis und ihren Sprachkenntnissen gemacht, sodass auch das erkennende Gericht diesen Angaben Glauben schenkt, zumal diese Angaben auch von niemandem bestritten wurden und auch vom BFA festgestellt wurden. Der BF wird auch geglaubt, wenn sie im Asylverfahren angegeben hat, dass sich ihre drei Brüder und ihr Vater im Libanon aufhalten, ihre Mutter, ihre Tante und ihre Schwester in Österreich leben und sie in Österreich einen aslyberechtigten syrischen Staatsbürger geehelicht hat. Auch dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in den Libanon zog wird ihr geglaubt. Die Feststellung, dass Damaskus der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist und aktuell von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert wird, ergibt sich aus einer Internetabfrage auf https://syria.liveuamap.com/de. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Anfrage ihres Strafregisters. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 2.2.
- Es obliegt der Beschwerdeführerin, die Gründe für ihre Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch keine nachvollziehbare Handlung erkennen, die nach den momentanen Entwicklungen in Syrien objektiv betrachtet geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. 2.2.
- Die Beschwerdeführerin hat in ihren Ausführungen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst vorgebracht, dass sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien vom syrischem Regime verfolgt zu werden, weil sie Kriegsverletzte der Opposition versorgt habe. Erst im Zuge der Beschwerde brachte sie vor, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien ohne männlichen Schutz und alleinstehend zu sein. Zudem werde sie wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich durch das syrische Regime verfolgt. Außerdem werde sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige von Wehrdienstverweigerern vom syrischem Regime verfolgt. 2.2.
- Aus den herangezogenen Länderberichten und der medialen Berichterstattung ergibt sich, dass das syrische Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und der Staatspräsident Baschar al-Assad Syrien Richtung Russland verlassen hat. Die HTS und kurdische Kämpfer kontrollieren nun Syrien. Da das syrische Regime die Kontrolle über Syrien verloren hat, ist es diesem faktisch nicht mehr möglich, die BF zu verfolgen. Das gesamte Vorbringen der BF in Bezug auf die Befürchtung einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime ist daher obsolet, da das syrische Regime aufgehört hat zu existieren und daher keine Verfolgung durch dieses – auch aus den von der BF genannten Gründen – mehr vorliegen kann. Zu der Verfolgung der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen ist auszuführen, dass die nun die syrische Regierung stellende HTS, die unter internationaler Beobachtung steht, betreffend die Beschneidung von Frauenrechten zurückhaltender agieret als bisher (sieht etwa die Passage im bisherigen LIB, wonach HTS die Bewegungsfreiheit und Gesundheitsversorgung von Frauen einschränke bzw. sexualisierte Gewalt gegen Frauen ausübe, S. 193, 196). Dies bestätigt sich zumindest durch erste Aussagen der neuen Regierenden: So versicherte die HTS-geführte Opposition vor kurzem, Frauen keine Bekleidungsvorschriften auferlegen zu wollen (s. etwa https://www.20min.ch/story/assad-gestuerzt-rebellen-versichern-keine kleidungsvorschriften-fuer-frauen-103236533). Mag eine solche möglicherweise taktisch motivierte Aussage auch Fragen hinsichtlich der weiteren Zukunft aufwerfen, so ist derzeit nicht absehbar, welche (islamischen) Strömungen sich im zukünftigen Syrien durchsetzen werden und wie sich die Stellung der Frau dabei entwickeln wird. Die Besetzung von zwei Frauen in Schlüsselpositionen durch die neue Regierung deuten auf eine liberalere Einstellung der HTS gegenüber Frauen hin. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass es in Syrien bisher auch zu Diskriminierungen von Frauen gekommen ist, aber nicht in einem Ausmaß, dass per se ein Asylgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulausbildung und hat in Syrien als Unterkrankenschwester gearbeitet, ohne aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht glaubhaft machen können, dass sie bei einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sein würde. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF als alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren wird: Sie ist mittlerweile mit einem syrischen Staatsbürger verheiratet und ihre Schwester und Mutter leben in Österreich, wobei alle Familienmitglieder in Österreich etweder Asyl oder subsidiären Schutz erhalten haben. Wenn auch der BF eine freiwillige Rückkehr nach Syrien jederzeit offensteht, so ist nicht anzunehmen (und wurde auch nicht vorgebracht), dass die BF sich von ihrer restlichen Familie trennen und allein nach Syrien zurückkehren würde. Genauso verhielte es sich im Falle einer Aberkennung des Asylstatus oder des subsidiären Schutzes (wegen geänderter Lage) samt Rückkehrentscheidungen, welche dann die gesamte Familie betreffen würde. Von einer isolierten Rückkehr der BF ist daher nicht auszugehen, sodass schon aus diesem Grund ihr Vorbringen, sie wäre als alleinstehende Frau in Syrien Verfolgung ausgesetzt, nicht nachvollziehbar ist. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen beruhen auf der medialen Berichterstattung und den Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, welche auf öffentlich zugänglichen Medienberichten aufbaut und daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Für das BVwG bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. der stringenten medialen Berichterstattung zu zweifeln. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten: 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.3.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). 3.1.3.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). 3.1.4. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."3.1.4. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." 3.1.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).3.1.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). 3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.3.1.7. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.1.
- Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.
- Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.
- Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ferner dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). 3.1.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.2.
- Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin weder im vorangegangenen Asylverfahren vor dem BFA noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK ausgehend von staatlicher Seite (Assad-Regime) oder von anderen Personen oder Personengruppen für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin in Syrien darzutun bzw. glaubhaft zu machen. 3.2.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin seit dem Fall des syrischem Assad-Regimes nicht mehr die Gefahr, wegen der medizinischen Versorgung von Oppositionellen vom nicht mehr existierenden Assad-Regime verfolgt zu werden. Auch eine Verfolgung der BF durch das syrische Regime, aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer männlichen Verwandten, der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung in Österreich ist aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes faktisch nicht mehr möglich. In Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgebrachte Verfolgung der zwischenzeitig verheirateten Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Länderberichte - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde - nicht anzunehmen, dass alle Frauen ganz allgemein einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sexueller Gewalt ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin war auch in Syrien nicht von einem persönlichen Angriff als Frau betroffen. Eine Gruppenverfolgung aller Frauen in Syrien ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht abgeleitet werden, dass sie ausschließlich aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse im Falle einer hypothetischen Rückkehr unter eine besonders vulnerable Risikogruppe einzustufen und ihr alleine deswegen bereits Asyl zuzuerkennen wäre. Dabei ist festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. wieder VwGH Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Die BF ist zudem mittlerweile verheiratet und daher keine alleinstehende Frau mehr. In Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgebrachte Verfolgung der zwischenzeitig verheirateten Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Länderberichte - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde - nicht anzunehmen, dass alle Frauen ganz allgemein einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sexueller Gewalt ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin war auch in Syrien nicht von einem persönlichen Angriff als Frau betroffen. Eine Gruppenverfolgung aller Frauen in Syrien ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht abgeleitet werden, dass sie ausschließlich aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse im Falle einer hypothetischen Rückkehr unter eine besonders vulnerable Risikogruppe einzustufen und ihr alleine deswegen bereits Asyl zuzuerkennen wäre. Dabei ist festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche wieder VwGH Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU). Die BF ist zudem mittlerweile verheiratet und daher keine alleinstehende Frau mehr. Da nach dem Sturz des Assad-Regimes eine Gruppenverfolgung von Frauen in Bezug auf die BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte und es sich bei der BF nicht (mehr) um eine alleinstehende Frau handelt, konnte das gegenständliche Verfahren nach der Aussetzung durch das BVwG mit Beschluss vom 20.11.2024, GZ W138 2263830-1/18Z, nunmehr fortgesetzt werden. Da im vorliegenden Fall weder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, festgestellt werden konnte – und somit in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 vorliegt -, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Heimatregion der Beschwerdeführerin für sie erreichbar ist, ohne dass ihr am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Da im vorliegenden Fall weder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, festgestellt werden konnte – und somit in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 vorliegt -, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Heimatregion der Beschwerdeführerin für sie erreichbar ist, ohne dass ihr am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht vergleiche VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). 3.2.
- Im Ergebnis droht der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen in ihrer Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung. 3.2.
- Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.3.2.
- Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. 3.2.
- Insgesamt liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Daher war die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, dass ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung durch den richterlichen Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung W138 unterbleiben konnte. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem ist die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem ist die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W138.2263830.1.00