§ § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufgehoben und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2024
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 wird
Paragraph Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufgehoben und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2024
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Mistelbach (in der Folge belangte Behörde) vom 03.07.2024 wurde
VG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 08.09.2023 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 11.844,12 verpflichtet.1. Mit Bescheid des AMS Mistelbach (in der Folge belangte Behörde) vom 03.07.2024 wurde
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 08.09.2023 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 11.844,12 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht habe nachweisen können. Der aushaftende Betrag werde von ihrem laufenden Leistungsanspruch laut den gesetzlichen Bestimmungen einbehalten.
GVG iVm § 56 Abs. 2 abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 08.01.2025 wurde die Beschwerde vom 15.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den Zeitraum 08.09.2023 bis 08.03.2024 ein Diplom aus Natur- und Erlebnispädagogik des Kursinstituts XXXX vorgelegt worden sei und für den Zeitraum von 09.03.2024 bis 31.05.2024 keine Nachweise des Besuches einer Weiterbildungsmaßnahme vorgelegt worden seien. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde haben keine Einloggzeiten/Lernzeiten bei XXXX nachgewiesen werden können. Es handle sich bei der absolvierten Ausbildung um reine Lernzeiten im Selbststudium und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut habe zu keinem Zeitpunkt während der Ausbildung stattgefunden. Da es keine Online-Trainingszeiten gegeben habe, habe der Beschwerdeführerin bereits mit Beginn der Ausbildung beim Herunterladen der Kursunterlagen bewusst sein müssen, dass eine Überprüfung des Lernerfolges nur durch die wöchentlichen Lernkontrollen durch das Kursinstitut möglich sei. Auch eine Kontrolle habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe dem Kursinstitut keine Tests zur wöchentlichen Überprüfung übermittelt. Deshalb habe ihr bereits nach Absolvierung der ersten Woche der Weiterbildungsmaßnahme bewusst sein müssen, dass die von ihr dem AMS übermittelte Kursbestätigung nicht der Wahrheit entspreche. Das AMS gehe davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der Kursanmeldung bestätigten Lernzeiten und Überprüfung der Wochentests nicht vorliegen. Sie habe es unterlassen, die belangte Behörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und in Kauf genommen, dass durch die Unterlassung der Meldung das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstellt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den Zeitraum 08.09.2023 bis 08.03.2024 ein Diplom aus Natur- und Erlebnispädagogik des Kursinstituts römisch 40 vorgelegt worden sei und für den Zeitraum von 09.03.2024 bis 31.05.2024 keine Nachweise des Besuches einer Weiterbildungsmaßnahme vorgelegt worden seien. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde haben keine Einloggzeiten/Lernzeiten bei römisch 40 nachgewiesen werden können. Es handle sich bei der absolvierten Ausbildung um reine Lernzeiten im Selbststudium und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut habe zu keinem Zeitpunkt während der Ausbildung stattgefunden. Da es keine Online-Trainingszeiten gegeben habe, habe der Beschwerdeführerin bereits mit Beginn der Ausbildung beim Herunterladen der Kursunterlagen bewusst sein müssen, dass eine Überprüfung des Lernerfolges nur durch die wöchentlichen Lernkontrollen durch das Kursinstitut möglich sei. Auch eine Kontrolle habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe dem Kursinstitut keine Tests zur wöchentlichen Überprüfung übermittelt. Deshalb habe ihr bereits nach Absolvierung der ersten Woche der Weiterbildungsmaßnahme bewusst sein müssen, dass die von ihr dem AMS übermittelte Kursbestätigung nicht der Wahrheit entspreche. Das AMS gehe davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der Kursanmeldung bestätigten Lernzeiten und Überprüfung der Wochentests nicht vorliegen. Sie habe es unterlassen, die belangte Behörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und in Kauf genommen, dass durch die Unterlassung der Meldung das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstellt. 4. Am 27.01.2025 langte der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, in dem sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholte und zudem ausführte, dass die Präsenz bei den Kursen anhand des Abschlusszertifikates belegt werde. Zusätzlich sei die Teilnahme durch die korrekten Teilnahmebestätigungen durch das Kursinstitut bestätigt worden. 5. Mit Beschwerdevorlage vom 04.02.2025 wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 6. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 11.03.2025, gab der ordnungsgemäß geladene Zeuge XXXX durch seine bevollmächtigte Vertretung bekannt, vor dem Hintergrund eines von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Ermittlungsverfahrens
Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 11.03.2025, gab der ordnungsgemäß geladene Zeuge römisch 40 durch seine bevollmächtigte Vertretung bekannt, vor dem Hintergrund eines von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Ermittlungsverfahrens
Paragraph 49, AVG von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Aussage als Zeuge zu verweigern.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR weist darauf hin, dass der Zeuge XXXX nicht erscheinen wird und wenn er erscheint nichts aussagen wird. VR weist darauf hin, dass der Zeuge römisch 40 nicht erscheinen wird und wenn er erscheint nichts aussagen wird. BF: Es ist für mich nicht wichtig, dass er eine Aussage macht. Ich verzichte auf den Zeugen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie habe sich als Elementarpädagogin dazu entschieden, die Ausbildung „Natur- und Erlebnispädagogik“ zu machen, damit diese ihrer Gruppe zu Gute komme. Besonders Motopädagogik sei ein wichtiges Thema für die Kinder. Das sei ein Halbjahreskurs gewesen und dann habe sie sich noch Kinesiologie angeschaut, weil sie sich ein zweites Standbein habe aufbauen wollen. Erfahren habe sie von dem Kursinstitut über das Internet. Eine Bekannte von ihr habe zwar auch einen Kurs gemacht, aber im Vorfeld habe sie niemanden gekannt. Ursprünglich habe sie einen Computerkurs machen wollen, sie habe sich dann aber im Hinblick auf eine von ihr angestrebte Leitungsposition im Kindergarten umentschieden. Eine Rückkehr in ihren Beruf habe sie von Anfang an geplant. Sie habe sich durch die Kurse auch bessere Chancen am Arbeitsmarkt erhofft, da es üblich sei, dass man zunächst provisorische Dienstverhältnisse im Ausmaß von 25 Wochenstunden bekomme und man erst im höheren Alter einen Fixposten erhalte. Durch die Ausbildung habe sie sich erhofft, hervorzustechen und so bessere Aussichten auf einen Fixposten zu haben. In Aussicht gestellt sei dies aber natürlich nicht worden. Auch eine Vergütung durch den Dienstgeber sei nicht erfolgt. Die Kurse hätten jeweils ca. 500 € gekostet. Die Z habe ihr versichert, dass XXXX ein langjähriger Partner sei. Sie habe einen Ausschnitt mit, wo sie sich für das Telefonat bedankt habe, in dem Schreiben, wo sie das Anmeldeformular geschickt habe.Die Kurse hätten jeweils ca. 500 € gekostet. Die Z habe ihr versichert, dass römisch 40 ein langjähriger Partner sei. Sie habe einen Ausschnitt mit, wo sie sich für das Telefonat bedankt habe, in dem Schreiben, wo sie das Anmeldeformular geschickt habe. Sie habe sich auch auf der Homepage von XXXX informiert, wo auch damit geworben worden sei, dass die Kurse bildungskarenztauglich sein sollten. Dies sei etwa Ende August gewesen. Sie habe beide Kurse im Selbststudium gebucht.Sie habe sich auch auf der Homepage von römisch 40 informiert, wo auch damit geworben worden sei, dass die Kurse bildungskarenztauglich sein sollten. Dies sei etwa Ende August gewesen. Sie habe beide Kurse im Selbststudium gebucht. Auf Vorhalt der archivierten Version der Website vom 08.06.2023 und einer späteren Version könne sie sich an konkrete Details nicht erinnern. Es sei lange her. Sie habe dann einen Zugang bekommen, wo sie sämtliche Unterlagen herunterladen habe können. Diese habe sie daraufhin gleich ausgedruckt. Das seien ein Theorie- und Praxisteil zu Natur- und Erlebnispädagogik gewesen sowie auch die Wochentests. Die Wochentests seien so abgelaufen, dass sie das Kapitel gelernt und am Ende der Woche dann die Tests dazu gemacht habe. Grundsätzlich sei der Kurs so gewesen, wie sie ihn sich vorgestellt habe, sie habe aber auch keinen Vergleich gehabt. Was sie dazusagen wolle, ist, dass sie in der Zeit auch eigene Literatur durchforstet habe, da das Thema für sie sehr relevant gewesen sei. Sie habe insgesamt 20 Stunden pro Woche für die Ausbildung aufgewendet. Darunter seien ihre eigene Recherche, die Sachen von XXXX , die Übungen und die Wochentests gefallen.Grundsätzlich sei der Kurs so gewesen, wie sie ihn sich vorgestellt habe, sie habe aber auch keinen Vergleich gehabt. Was sie dazusagen wolle, ist, dass sie in der Zeit auch eigene Literatur durchforstet habe, da das Thema für sie sehr relevant gewesen sei. Sie habe insgesamt 20 Stunden pro Woche für die Ausbildung aufgewendet. Darunter seien ihre eigene Recherche, die Sachen von römisch 40 , die Übungen und die Wochentests gefallen. Zusätzlich habe sie einmal an einem Vormittag in ihrem ehemaligen Kindergarten eine Einheit Motopädagogik durchgeführt. Die Kapitel hätten zwischen 10 und 20 Seiten umfasst. Es habe freie Zeiteinteilung gegeben. Überprüft habe die Kursleitung nichts, nur die Diplomarbeit am Ende. Auf Nachfrage, ob es aufgefallen wäre, wenn sie alle Module auf einmal gemacht hätte, wisse sie dies nicht, es sei nicht überprüft worden. Die Wochentests seien von niemandem angeschaut worden. Für die Prüfung habe sie zwei Wochen Zeit gehabt. Ob man durchfallen hätte können, wisse sie nicht. Auf Vorhalt, dass am Prüfungsbogen gestanden sei, man erhalte solange Ersatzfragen, bis man eine ausreichende Punktezahl erreicht habe, wisse sie dies nicht mehr. Auf Nachfrage, ob auch jemand anders die Prüfung für sie machen hätte können, wäre dies möglich gewesen, wenn er das Thema vorher erarbeitet habe. Andere als die im Akt befindlichen Unterlagen habe sie nicht. Mit XXXX sei sie nicht so oft in Kontakt gewesen. Einmal habe sie aber gefragt, wo sie die Diplomprüfung bekomme und wann sie das Zertifikat bekomme. Sonst habe nicht wirklich eine Kommunikation bestanden, auch keine Videokonferenz.Mit römisch 40 sei sie nicht so oft in Kontakt gewesen. Einmal habe sie aber gefragt, wo sie die Diplomprüfung bekomme und wann sie das Zertifikat bekomme. Sonst habe nicht wirklich eine Kommunikation bestanden, auch keine Videokonferenz. Auf Nachfrage, wie sich die Skripten von einem Fachbuch unterschieden hätten, wäre ihr kein Unterschied aufgefallen. Das Anmeldeformular habe sie teilweise selbst ausgefüllt. Auf Nachfrage, ob sie die Wochentests dem Institut vorzulegen versucht habe, verneine sie dies. Auf weitere Nachfrage, wie sie dann darauf komme, dass es kein Selbststudiumskurs gewesen sei, habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ein Selbststudiumskurs nicht bildungskarenztauglich sei. Sie habe dieses Telefonat gehabt und habe sich darauf verlassen. Das übermittelte Zeitprotokoll habe sie am Anfang erstellt und habe bereits im Vorhinein gewusst, wann ihre Tochter betreut werde. Am Wochenende habe sie mit ihrer Familie kommuniziert, wann ihre Tochter betreut werden könne und so habe sie sich dann die Woche zum Lernen eingeteilt. Die Kapitel habe sie eingetragen, die erledigt gewesen seien und so habe sie gleich gewusst, wo sie weiterlernen habe müssen. Auf Nachfrage, ob sie tatsächlich am ersten Geburtstag ihrer Tochter von 06:00 bis 09:00 Uhr in der Früh gelernt habe, habe sie dies tatsächlich. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Sie sei Sachbearbeiterin im Fachzentrum in Waidhofen an der Thaya für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld. Laut ihrer Aufzeichnung habe sie zwar vor der Antragstellung kein Telefonat mit der BF gehabt, aber es könne durchaus sein. Und dann natürlich über eAMS, wo sie auch bei Fragen erreichbar gewesen sei. Erst am 31.08. habe es ein Telefonat gegeben, bei dem über den Wechsel des Kurses gesprochen worden sei. Um mehr sei es dabei nicht gegangen. Ihre Vorgaben seien gewesen, dass ein Kurs mindestens 20 Wochenstunden aufweisen müsse, davon 25% als Onlinepräsenz oder reine Präsenz. Dabei seien die Kurse von XXXX häufig gebucht worden.Ihre Vorgaben seien gewesen, dass ein Kurs mindestens 20 Wochenstunden aufweisen müsse, davon 25% als Onlinepräsenz oder reine Präsenz. Dabei seien die Kurse von römisch 40 häufig gebucht worden. Bei der Bearbeitung der Anträge sei grundsätzlich davon ausgegangen worden, dass die hierin bescheinigten Informationen stimmen würden. Anhand der Anmeldebestätigung sei das dann geprüft worden. Die BF sei darüber belehrt worden, dass sie nach Abschluss eine Teilnahmebestätigung vorlegen müsse. Ob bei XXXX jemals jemand durchgefallen sei, habe sie nicht im Kopf.Die BF sei darüber belehrt worden, dass sie nach Abschluss eine Teilnahmebestätigung vorlegen müsse. Ob bei römisch 40 jemals jemand durchgefallen sei, habe sie nicht im Kopf. Auf Nachfrage, ob der Kurs der BF genehmigt worden wäre, wenn das AMS dessen konkrete Ausgestaltung gekannt hätte: Nein. Es hätte ein Viertel Anwesenheit sein müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit 03.12.2018 beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt. Von XXXX .07.2022 bis XXXX .11.2022 stand sie im Bezug von Wochengeld.Sie war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit 03.12.2018 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte beschäftigt. Von römisch 40 .07.2022 bis römisch 40 .11.2022 stand sie im Bezug von Wochengeld. Am 08.09.2022 wurde ihre Tochter XXXX geboren. Von 21.11.2022 bis 07.09.2023 bezog die Beschwerdeführerin (einkommensabhängiges) Kinderbetreuungsgeld. Am 08.09.2022 wurde ihre Tochter römisch 40 geboren. Von 21.11.2022 bis 07.09.2023 bezog die Beschwerdeführerin (einkommensabhängiges) Kinderbetreuungsgeld. Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber XXXX wurde auf Grundlage des § 49 NÖ LBG im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 01.09.2024 karenziert. Am 08.08.2023 wurde eine Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz ausgestellt.Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber römisch 40 wurde auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ LBG im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 01.09.2024 karenziert. Am 08.08.2023 wurde eine Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz ausgestellt. Am 21.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 08.09.2023, zunächst für den Kurs „Office Management Advanced / individuell“ beim Kursinstitut XXXX .Am 21.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 08.09.2023, zunächst für den Kurs „Office Management Advanced / individuell“ beim Kursinstitut römisch 40 . Am 31.08.2023 informierte sich die Beschwerdeführerin zunächst über „eAMS“ bei der belangten Behörde über die Möglichkeit eines Kurswechsels, da der verfahrensgegenständliche „Kurs“ „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ ihrer Ansicht nach ihrem Berufsfeld besser entsprach. Sie führte daraufhin weiters ein telefonisches Gespräch mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde und teilte dieser die Bezeichnung des „Kurses“ des XXXX mit. Auf Nachfrage, ob hierfür Weiterbildungsgeld bezogen werden kann, wurde ihr mitgeteilt, dass dieses Institut ein langjähriger Partner ist und die belangte Behörde mit diesem gute Erfahrungen gemacht hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass das Weiterbildungsgeld jedenfalls oder unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des „Kurses“ gebührt.Sie führte daraufhin weiters ein telefonisches Gespräch mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde und teilte dieser die Bezeichnung des „Kurses“ des römisch 40 mit. Auf Nachfrage, ob hierfür Weiterbildungsgeld bezogen werden kann, wurde ihr mitgeteilt, dass dieses Institut ein langjähriger Partner ist und die belangte Behörde mit diesem gute Erfahrungen gemacht hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass das Weiterbildungsgeld jedenfalls oder unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des „Kurses“ gebührt. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am 03.09.2023 via „eAMS“ ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular als Nachweis über die Art der Ausbildung.
diesem Formular sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 08.03.2024 sowie „Kinesiologie“ von 09.03.2024 bis 01.09.2024 beim XXXX erfolgen.
diesem Formular sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 08.03.2024 sowie „Kinesiologie“ von 09.03.2024 bis 01.09.2024 beim römisch 40 erfolgen. Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt. Die Beschwerdeführerin trug darin zunächst handschriftlich ihren Namen und ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der „Kursmaßnahmen“, „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ und „Kinesiologie“, sowie deren Dauer von „08.09.2023 bis 08.03.2024“ bzw. von „09.03.2024“ bis „01.09.2024“ ein. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben), wobei von der Beschwerdeführerin die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt wurde. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, an, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine handschriftliche Paraphe des Kursinstituts auf. Die Beschwerdeführerin las den Inhalt der Anmeldebestätigung und verstand die von ihr und dem Kursinstitut gemachten Angaben. Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die Beschwerdeführerin insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies insbesondere nachstehende Passagen auf: „Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes „Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben. […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. […] Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. […] Wie können Sie uns Änderungen melden? Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail. […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. […] Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin wurde ihr von der belangten Behörde im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 01.09.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 44,36 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin belegte beim XXXX die von ihr zu einem Preis von jeweils etwa € 500,-- gebuchten „Kurse“ „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ und „Dipl. Kinesiologie“, nachdem sie sich auf der Website des Kursinstituts über die verschiedenen Angebote informiert hatte. Dabei wählte sie die kostengünstigere Variante, die zum damaligen Zeitpunkt auf der Homepage mit den Worten „Aktionspreis Selbststudium“ beworben wurde.Die Beschwerdeführerin belegte beim römisch 40 die von ihr zu einem Preis von jeweils etwa € 500,-- gebuchten „Kurse“ „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ und „Dipl. Kinesiologie“, nachdem sie sich auf der Website des Kursinstituts über die verschiedenen Angebote informiert hatte. Dabei wählte sie die kostengünstigere Variante, die zum damaligen Zeitpunkt auf der Homepage mit den Worten „Aktionspreis Selbststudium“ beworben wurde. Unter der auf der Homepage abrufbaren Rubrik „Förderungen“ unter dem Unterpunkt „Bildungskarenz“ wurde zunächst wie folgt ausgeführt: „Im Vorfeld suchen Sie eine passende Ausbildung, welche das AMS auch akzeptiert z.B. ein Fernstudium von XXXX .“„Im Vorfeld suchen Sie eine passende Ausbildung, welche das AMS auch akzeptiert z.B. ein Fernstudium von römisch 40 .“ In weiterer Folge wurden allgemeine Informationen über die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz zur Verfügung gestellt. Unter dem Unterpunkt „Förderung durch das AMS“ wurde wie folgt ausgeführt: „Sprechen Sie am besten persönlich mit Ihrem zuständigen AMS-Betreuer über die Möglichkeiten einer Förderung. Die Ausbildungsfinanzierung durch das AMS hängt immer von Ihren durch das Fernstudium entstehenden Chancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt ab.“ Der exakte Wortlaut, mit dem der von der Beschwerdeführerin gebuchte „Kurs“ im Zeitpunkt ihres Zugriffs beworben wurde, kann nicht mehr festgestellt werden, doch wurde dieser unter der Rubrik „Selbststudium“ aufgeführt und ging aus den Angaben auf der Website jedenfalls hervor, dass in der von ihr gebuchten Variante weder eine Korrektur der Wochentests, noch eine persönliche Betreuung vorgesehen war. Weiters wurde zum Ablauf der „Abschlussprüfung“ auf der Website wie folgt ausgeführt: „Ablauf - Persönliche Anfrage Freischaltung Modul Abschlussprüfung über Kontaktformular im Lernbereich „Siehe Menü Lernhilfe & Support“ - Persönliche Anfrage, sobald Sie sich für die Abschlussprüfung bereit fühlen - Nach Mindeststudiendauer 30 Tage oder später beispielsweise nach einem Jahr oder 2 Jahren - Download, Ausfüllen, an Trainer zur Korrektur senden bitte an XXXX “- Download, Ausfüllen, an Trainer zur Korrektur senden bitte an römisch 40 “ Aufgrund der Angaben des Kursinstituts wusste die Beschwerdeführerin bereits vor der Übermittlung der Anmeldebestätigung über den grundsätzlichen Ablauf der „Kurse“ Bescheid. Sie wusste insbesondere, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ im völligen Selbststudium zu absolvieren waren, dass ein festgelegter Schulungsplan nicht existierte, dass eine Verlängerung jederzeit möglich war, dass „(Online-)Kurszeiten“, die nicht aus bloßen Selbststudium bestehen, nicht stattfinden und auch nicht überprüft werden würden, dass die Ausarbeitung der „Wochenübungen“ bei dem von ihr gebuchten Modell nicht interaktiv intendiert und auch eine E-Mail-Kommunikation über fachliche Aspekte nicht vorgesehen war. Die Beschwerdeführerin entschied sich vorrangig deshalb für die Ausbildung „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogin“ und „Dipl. Kinesiologie“ beim XXXX da sie Interesse an den vermittelten Inhalten hatte und sich zudem versprach, durch die zusätzliche Qualifikation bessere Aussichten auf ein unbefristetes Dienstverhältnis im Ausmaß Vollzeit sowie in weiterer Folge im Hinblick auf eine mögliche Leitungsfunktion zu haben. Die flexible Zeiteinteilung sowie die für sie finanziell günstige Kombination von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld und anschließendem Bezug von Weiterbildungsgeld kamen ihr gelegen, standen aber nicht im Vordergrund.Die Beschwerdeführerin entschied sich vorrangig deshalb für die Ausbildung „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogin“ und „Dipl. Kinesiologie“ beim römisch 40 da sie Interesse an den vermittelten Inhalten hatte und sich zudem versprach, durch die zusätzliche Qualifikation bessere Aussichten auf ein unbefristetes Dienstverhältnis im Ausmaß Vollzeit sowie in weiterer Folge im Hinblick auf eine mögliche Leitungsfunktion zu haben. Die flexible Zeiteinteilung sowie die für sie finanziell günstige Kombination von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld und anschließendem Bezug von Weiterbildungsgeld kamen ihr gelegen, standen aber nicht im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin ging nicht davon aus, dass es zu Schwierigkeiten bei der Auszahlung oder zu Rückforderungen kommen würde. Der Beschwerdeführerin waren im Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht die exakten rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld bekannt, doch war ihr bewusst, dass zumindest ein gewisses Maß an schulungstypischer Organisation, Interaktion mit der Kursleitung auf fachlicher Ebene, ein Lernaufwand von 16 Stunden pro Woche sowie (Online-)Kurszeiten im Ausmaß von 25%, die nicht aus reinem Selbststudium bestehen können, Voraussetzungen für den Bezug darstellen. Die Beschwerdeführerin hielt es daher bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegenüber der belangten Behörde hinsichtlich der in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ genannten Merkmale der von ihr gebuchten „Kurse“ Weiterbildungsgeld zu beziehen und dadurch zu Unrecht Weiterbildungsgeld zu beziehen. Weiters hielt sie es bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ernstlich für möglich und fand sich damit ab, zu Unrecht Weiterbildungsgeld zu beziehen, indem sie gegenüber der belangten Behörde verschwieg, dass es sich bei den von ihr gebuchten „Kursen“ um solche handelte, die ausschließlich zur Absolvierung im Selbststudium intendiert waren. In weiterer Folge absolvierte die Beschwerdeführerin beim XXXX im Zeitraum von 08.09.2023 bis 08.03.2024 und von 08.03.2024 bis 18.06.2024 den „Kurs“ „Dipl. Kinesiologie“. Dies erfolgte durch Selbststudium von online zur Verfügung gestellten Skripten. Die Lernunterlagen bestanden jeweils aus 24 Wochenmodulen und ein Wochenmodul umfasste im Durchschnitt etwa 15 Seiten, wobei der Text in Schriftgröße 14 abgedruckt war und die Seiten teilweise Bilder und Überschriften enthielten.In weiterer Folge absolvierte die Beschwerdeführerin beim römisch 40 im Zeitraum von 08.09.2023 bis 08.03.2024 und von 08.03.2024 bis 18.06.2024 den „Kurs“ „Dipl. Kinesiologie“. Dies erfolgte durch Selbststudium von online zur Verfügung gestellten Skripten. Die Lernunterlagen bestanden jeweils aus 24 Wochenmodulen und ein Wochenmodul umfasste im Durchschnitt etwa 15 Seiten, wobei der Text in Schriftgröße 14 abgedruckt war und die Seiten teilweise Bilder und Überschriften enthielten. Die Beschwerdeführerin druckte die ihr online zum Download zur Verfügung gestellten Skripten aus und las diese während nicht mehr feststellbarer Zeiträume. Im Anschluss beantwortete sie die als „Wochentests“ bezeichneten Fragen. Hierbei handelte es sich im Durchschnitt um etwa 10 bis 15 Fragen je Wochenmodul, die mit Hilfe des Texts zu beantworten waren. Weiters führte sie sporadisch in den Skripten beschriebene praktische Übungen durch. Das Studium und die Ausarbeitung der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen samt allfälliger praktischer Übungen nahm im Wochendurchschnitt jedenfalls weniger als 10 Stunden in Anspruch. Darüber hinaus informierte sich die Beschwerdeführerin in nicht mehr feststellbarem Ausmaß aus eigenem Antrieb über die erlernten Inhalte. Dies geschah jedoch nicht auf systematische Weise und wurde auch nicht vom Kursinstitut vorgegeben. Anfang März 2024 griff die Beschwerdeführerin auf die „Abschlussprüfung Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ zu. Im Zuge der „Prüfung“, für die sie zwei Wochen Zeit hatte, beantwortete sie zur Verfügung gestellte Fragen und trug die Antworten in eine Word-Datei ein, welche sie anschließend an das Kursinstitut übermittelte. Die Abschlussprüfungen enthielten nachstehenden Hinweis: „Falls Sie unter der Mindestpunkteanzahl […] liegen, erhalten Sie so lange Ersatzfragen, bis Sie den Abschluss geschafft haben.“ Eine Überprüfung, ob die Beantwortung durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt ist sowie eine dahingehende Überprüfung, ob sich die Beschwerdeführerin die Kenntnisse auch tatsächlich angeeignet hatte oder die Antworten lediglich aus den Skripten übertrug, ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 04.06.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass „Kurse“ des Instituts XXXX „ab sofort nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden“ und forderte sie auf, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen.Mit Schreiben vom 04.06.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass „Kurse“ des Instituts römisch 40 „ab sofort nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden“ und forderte sie auf, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin der belangten Behörde am 25.06.2024 zwei Teilnahmebestätigungen,
denen sie im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 08.03.2024 am Fernlehrgang „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ und vom 08.03.2024 bis 18.06.2024 am Fernlehrgang „Dipl. Kinesiologie“ teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin kommunizierte während der „Kurse“ zu keinem Zeitpunkt über fachliche Aspekte, sondern nur sporadisch über organisatorische Aspekte mit dem Kursinstitut. Auch ein „E-Mail-Fachtraining“, ein „Telefon-Fachtraining“ oder ein „Video-Fachtraining“ fanden zu keinem Zeitpunkt statt. Eine andere Form der Erarbeitung der Lerninhalte, etwa durch interaktives Lernen oder seminaristische Anteile, ist nicht erfolgt. Auch ein seminaristischer Anteil oder andere schulungstypische Formen der Erarbeitung existierten nicht und wurde deren Einhaltung folglich auch nicht überprüft. Die Beschwerdeführerin hätte sohin bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt jederzeit leicht erkennen können, dass sich die von ihr tatsächlich absolvierten „Kurse“ von den in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ getätigten Angaben erheblich unterschieden und hinter den Vorgaben der belangten Behörde in qualitativer und quantitativer Hinsicht auf eklatante Weise zurückgeblieben sind und sie nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Hätte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihren tatsächlichen Wissensstand über die Ausgestaltung der von ihr gebuchten „Kurse“ mitgeteilt, wäre ihr Antrag auf Weiterbildungsgeld abgewiesen worden bzw. im Falle der Mitteilung während laufenden Bezugs unverzüglich eingestellt worden. Von 19.06.2024 bis 01.09.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung mit den Inhalten „Kommunikation, Teamarbeit, Konfliktmanagement, Genderkompetenz, Diversity im Unternehmen, English Grammar A1 und English Grammar A2“ beim Kursinstitut XXXX .Von 19.06.2024 bis 01.09.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung mit den Inhalten „Kommunikation, Teamarbeit, Konfliktmanagement, Genderkompetenz, Diversity im Unternehmen, English Grammar A1 und English Grammar A2“ beim Kursinstitut römisch 40 .
ihrem Vorbringen selbst getätigt hat, in der Anmeldebestätigung handschriftlich gemacht wurden. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin geführten Telefonat gründen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Schließlich ist es grundsätzlich ja naheliegend, dass man sich anlässlich eines beabsichtigten Kurswechsels auf zweckmäßige Weise über die entsprechenden Möglichkeiten informieren wird, wobei sich eine telefonische Anfrage hierzu anbietet. Damit ist freilich noch nichts über den Inhalt dieses Gespräches gesagt, doch erscheint es natürlich lebensnahe, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Gespräch auch eruieren wollte, ob der von ihr gewählte „Kurs“ zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt. Da ihr im Zuge dieses Gesprächs offenbar eine Information erteilt wurde, die sie in ihrer Entscheidung, den „Kurs“ zu wechseln, bestärkt hat, erscheint der von ihr angegebene Gesprächsinhalt durchaus nachvollziehbar, zumal mit der Auskunft, dass die belangte Behörde mit dem Institut seit Jahren gute Erfahrungen gemacht hat, einem Antragsteller durchaus signalisiert werden kann, dass eine Genehmigung des Antrags unter den geschilderten Bedingungen voraussichtlich erfolgen wird, ohne jedoch eine ausdrückliche Zusage zu erteilen. Weitergehende Zusicherungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und boten sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte für diese Annahme. Nun ist es natürlich verständlich, dass aufgrund einer derartigen Auskunft – mag es sich auch um keine konkrete Zusicherung gehandelt haben – bei der Beschwerdeführerin eine gewisse Erwartungshaltung bzw. ein gewisses Vertrauen auf die grundsätzliche Rechtmäßigkeit hervorgerufen wurde. Dieses Vertrauen kann jedoch nicht so weit gehen, dass die Beschwerdeführerin deshalb über unwahre Angaben in der Anmeldebestätigung hinwegsehen durfte. Schließlich ist es selbstverständlich, dass Anträge ausschließlich auf Grundlage der im Verfahren gemachten Angaben geprüft werden können. Es liegt daher auf der Hand, dass die im Antragsformular bzw. in der Anmeldebestätigung enthaltenen Angaben eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung bilden. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Übermittlung der Anmeldebestätigung wusste, dass die darin enthaltenen Angaben von dem von ihr gebuchten „Kurs“ im Selbststudium abwichen. Schließlich stellt es wohl den Regelfall dar, dass man sich als Antragsteller die von einem selbst übermittelten Formulare, insbesondere dann, wenn man eindrücklich auf die Pflicht zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen wurde, zumindest einmal durchliest. Zudem hat die Beschwerdeführerin in diesem Formular auch diverse Angaben getätigt und in der unteren Hälfte der Vorderseite ein Feld mit Kugelschreiber – auf eine Weise, die zur Stattgebung des Antrags führen würde – angekreuzt und weiters auf der Rückseite das Datum handschriftlich eingetragen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wie sie ansonsten wissen hätte können, an welcher Stelle sie weitere Angaben machen muss, ohne den Sinngehalt zumindest dem wesentlichen Inhalt nach erfasst zu haben. Zudem ist davon auszugehen, dass sie auch im Zuge des Hochladens der Datei neuerlich überprüft hat, ob auch sämtliche Inhalte erfasst waren. Da man aber selbst im Falle eines bloß kursorischen Blickes leicht erkennen kann, dass die vom Kursinstitut getätigten Angaben nicht dem von ihr gebuchten „Kursangebot“ entsprechen, erscheint es dem erkennenden Senat insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zumindest dem wesentlichen Gehalt nach wusste, was der Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigung war und sie sich dieser Diskrepanz bewusst war, wenngleich es auch durchaus sein mag, dass sie diesem Umstand zum damaligen Zeitpunkt keine allzu große Bedeutung beigemessen hat. Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von XXXX sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ archivierte Version der Website des Kursinstituts erörtert wurden. Da die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie sich im August 2023 informiert hat, wurden ihr die archivierten Versionen vom 08.06.2023 bzw. 10.06.2023 und vom 07.12.2023 vorgehalten, woraufhin sie – angesichts des seither vergangenen Zeitraumes verständlich – angab, sich an keine Details mehr erinnern zu können. Da sie aber auch keine groben Abweichungen benennen konnte, erscheint es jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass jedenfalls die Homepage des Kursinstituts sowie die Rubrik „Förderungen“, welche in diesem Zeitraum keine maßgeblichen Änderungen erfahren haben, im Zeitpunkt der Recherche und der Anmeldung durch die Beschwerdeführerin den festgestellten Inhalt aufgewiesen haben. Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von römisch 40 sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ archivierte Version der Website des Kursinstituts erörtert wurden. Da die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie sich im August 2023 informiert hat, wurden ihr die archivierten Versionen vom 08.06.2023 bzw. 10.06.2023 und vom 07.12.2023 vorgehalten, woraufhin sie – angesichts des seither vergangenen Zeitraumes verständlich – angab, sich an keine Details mehr erinnern zu können. Da sie aber auch keine groben Abweichungen benennen konnte, erscheint es jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass jedenfalls die Homepage des Kursinstituts sowie die Rubrik „Förderungen“, welche in diesem Zeitraum keine maßgeblichen Änderungen erfahren haben, im Zeitpunkt der Recherche und der Anmeldung durch die Beschwerdeführerin den festgestellten Inhalt aufgewiesen haben. Jener Bereich, in dem die einzelnen „Kurse“ dargestellt werden, wurde hingegen zu unterschiedlichen Zeitpunkten archiviert. In der Version vom 08.06.2023 wird der von ihr gebuchte „Kurs“ im Selbststudium einerseits zwar mit dem Hinweis „Bildungskarenz förderbar“ beworben, doch finden sich hier nachstehende Hinweise, die die Beschwerdeführerin somit dennoch an den von ihr in weiterer Folge getätigten Angaben zweifeln lassen mussten: „- Schneller zum Diplom nach 30 Tagen - Wochentests weiterhin inbegriffen (ohne Korrektur) […] - Rein online, keine Anwesenheit“ Geht man aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine spätere Version, etwa jene vom 02.10.2023, zugegriffen hat, wäre dies für sie insoweit ungünstiger, als dass in dieser Version die Kursvariante mit Lernbegleitung ausdrücklich mit dem Hinweis „Bildungskarenz förderbar“ beworben wurde, während sich hier ein entsprechender Hinweis für den „Aktionspreis Selbststudium“ nicht findet. In späteren Versionen wurde die Variante im Selbststudium zwar nicht näher beschrieben, während jene mit Lernbegleitung aber wie folgt beworben wurde: „- Persönliche Online-Lernbegleitung - Einfühlsame Beratung bei Lernfragen - Wochentests mit persönlicher Trainerkorrektur […] - Bildungskarenz förderbar“ Auch in diesen Versionen ist daher anhand der Gegenüberstellung mit der Variante mit Lernbegleitung, bei der
den Angaben des Kursinstituts eine persönliche Lernbegleitung, Beratung bei Fragen sowie eine Korrektur der Wochentests zugesagt wurde, offensichtlich, dass dies für die von der Beschwerdeführerin gewählte Variante, wo nichts davon zugesichert wurde, auch nicht vorgesehen war. Da in beiden Versionen der Website ein Preis von € 509,70 angegeben wurde, was im Wesentlichen den Angaben der Beschwerdeführerin entspricht, lässt auch dieser Umstand keine Rückschlüsse darauf zu, auf welche der archivierten Versionen die Beschwerdeführerin tatsächlich zugegriffen hat. Es konnten daher keine genauen Feststellungen über den konkreten Wortlaut im Zeitpunkt des Zugriffs der Beschwerdeführerin getroffen werden, doch war es dennoch jedenfalls evident, dass die von ihr gewählte Variante der „Kurse“ ausschließlich im Selbststudium zu absolvieren war und die in der Anmeldebestätigungen angegebenen Merkmale auch nicht vorgesehen waren. Bei Durchsicht der Website zeigt sich somit, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung sowie der in manchen Versionen enthaltene Hinweis „AMS-Partner“ zu sein, durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodellen, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurde, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, im Rahmen eines „maßgeschneiderten Angebots“ jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können. In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen auch. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe II.3.In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen auch. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe römisch zwei.3. Ein derartiges Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben kann nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich bereits von Anfang an ausgeschlossen werden. Wie die Beschwerdeführerin nämlich eingestanden hat, hat sie ausdrücklich „Kurse“ im Selbststudium, die auf der Website des Instituts auch unter dieser Bezeichnung beworben wurden, gebucht. Dabei konnte bereits anhand der Angaben auf der Website erkannt werden, dass diesen insbesondere Elemente der interaktiven Erarbeitung sowie einer schulungstypischen Organisation fehlten. Wenn die Beschwerdeführerin zudem, wie von ihr zugegeben, zwei im Selbststudium zu absolvierende „Kurse“ – jeweils um wenige Hunderte Euro – bucht, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr die Diskrepanz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ auch tatsächlich bekannt war. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass die „Kurse“ im Wesentlichen ihren Erwartungen entsprochen haben und sie diese zu keinem Zeitpunkt reklamiert hat, was wohl auch darauf hindeutet, dass ihr der grundsätzliche Ablauf zumindest in den wesentlichen Aspekten von Anfang an bekannt war. Es liegt auf der Hand, dass der Antrag der Beschwerdeführerin im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde zudem umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie zur interaktiven Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest, eine Handvoll Fragen beantwortet und sporadisch Übungen durchführt. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin XXXX (Z) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden.Es liegt auf der Hand, dass der Antrag der Beschwerdeführerin im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde zudem umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie zur interaktiven Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest, eine Handvoll Fragen beantwortet und sporadisch Übungen durchführt. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin römisch 40 (Z) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin bezahlten Kaufpreis für die „Kurse“ gründen auf ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben, die sich mit dem beworbenen Preis für die „Kurse“ im Selbststudium decken. Wenngleich der exakte Kaufpreis selbstverständlich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis von wenigen Hunderten Euro keine monatelange Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann. Die Feststellungen zu den Lernunterlagen gründen auf den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese konnten der Entscheidung daher ohne weiteres zu Grunde gelegt werden, zumal der erkennende Senat in zahlreichen anderen Verfahren bereits Gelegenheit hatte, sich von diesen einen Eindruck zu verschaffen. Wenn die Beschwerdeführerin daher etwa angibt, dass ein Wochenabschnitt im Durchschnitt etwa 15 Seiten umfasst hat, ist dies – inklusive Deckblätter und zahlreicher Bilder – wohl zutreffend. Wochentests oder andere Ausarbeitungen von Lernunterlagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, sodass hierüber auch keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten. Für den erkennenden Senat steht außer Zweifel, dass man sich mit 10 bis 15 Seiten groß geschriebenen Textes inklusive Überschriften und Bildern nicht ansatzweise 20 Stunden sinnvoll beschäftigen kann. Da von der Beschwerdeführerin keine Lernunterlagen vorgelegt wurden, kann sich der erkennende Senat aber nur auf seine Erfahrungen aus anderen Verfahren stützen, wobei ihm insbesondere das Skriptum „Natur- und Erlebnispädagogik“ – nicht hingegen jenes aus dem Bereich „Kinesiologie“ bereits vorgelegt wurde. Anhand dieser Erfahrungen geht der erkennende Senat aber davon aus, dass es bei zügigem Arbeitstempo wohl sogar möglich gewesen, das gesamte Wochenpensum in weniger als zwei Stunden zu bearbeiten. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine inhaltlichen Ausarbeitungen vorgelegt hat und dem erkennenden Senat auch sonst nichts über ihr Arbeitstempo bekannt ist, konnte eine dahingehende genaue Überprüfung nicht stattfinden. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Zeitprotokoll“ hält der erkennende Senat für nicht nachvollziehbar. So werden für Kapitel, die im Skriptum vier bzw. viereinhalb Seiten umfassen und keinerlei praktische Übungen enthalten, teilweise zehn Stunden (von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) veranschlagt. Zudem hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie in den angegebenen 20 Stunden auch eigenständig Literatur durchforstet hat, während
dem „Zeitprotokoll“ bereits die Ausarbeitung der Skripten von XXXX über 20 Stunden pro Woche und teilweise sogar 30 Stunden in Anspruch genommen haben soll. Wie lebensnahe es ist, dass die Beschwerdeführerin am ersten Geburtstag ihrer Tochter von 06:00 bis 09:00 gelernt hat, kann dahingestellt bleiben, doch ist dem erkennenden Senat insgesamt der Eindruck entstanden, dass das übermittelte „Zeitprotokoll“ die tatsächlichen Lernzeiten der Beschwerdeführerin nicht hinreichend verlässlich wiedergibt. Dahingehend lassen sich auch aus den Metadaten des im Dateiformat „pdf“ übermittelten Dokuments keine näheren Anhaltspunkte gewinnen, da diese als Erstellungszeitpunkt den 25.06.2024 – somit den Tag der Übermittlung – ausweisen, obwohl die anderen am 25.06.2024 übermittelten Dokumente grundsätzlich historisch authentische Erstellungszeitpunkte ausweisen. Dies könnte natürlich zumindest denkbarer Weise dem Umstand geschuldet sein, dass das Dokument zuvor in einem anderen Dateiformat vorgelegen ist und erstmalig unmittelbar vor der Übermittlung im Format „pdf“ exportiert wurde, doch können anhand der Metadaten zumindest keine Anhaltspunkte gewonnen werden, die geeignet wären, eine andere Überzeugung des erkennenden Senates im Hinblick auf die Verlässlichkeit der darin bescheinigten Umstände hervorzurufen.Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Zeitprotokoll“ hält der erkennende Senat für nicht nachvollziehbar. So werden für Kapitel, die im Skriptum vier bzw. viereinhalb Seiten umfassen und keinerlei praktische Übungen enthalten, teilweise zehn Stunden (von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) veranschlagt. Zudem hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie in den angegebenen 20 Stunden auch eigenständig Literatur durchforstet hat, während
dem „Zeitprotokoll“ bereits die Ausarbeitung der Skripten von römisch 40 über 20 Stunden pro Woche und teilweise sogar 30 Stunden in Anspruch genommen haben soll. Wie lebensnahe es ist, dass die Beschwerdeführerin am ersten Geburtstag ihrer Tochter von 06:00 bis 09:00 gelernt hat, kann dahingestellt bleiben, doch ist dem erkennenden Senat insgesamt der Eindruck entstanden, dass das übermittelte „Zeitprotokoll“ die tatsächlichen Lernzeiten der Beschwerdeführerin nicht hinreichend verlässlich wiedergibt. Dahingehend lassen sich auch aus den Metadaten des im Dateiformat „pdf“ übermittelten Dokuments keine näheren Anhaltspunkte gewinnen, da diese als Erstellungszeitpunkt den 25.06.2024 – somit den Tag der Übermittlung – ausweisen, obwohl die anderen am 25.06.2024 übermittelten Dokumente grundsätzlich historisch authentische Erstellungszeitpunkte ausweisen. Dies könnte natürlich zumindest denkbarer Weise dem Umstand geschuldet sein, dass das Dokument zuvor in einem anderen Dateiformat vorgelegen ist und erstmalig unmittelbar vor der Übermittlung im Format „pdf“ exportiert wurde, doch können anhand der Metadaten zumindest keine Anhaltspunkte gewonnen werden, die geeignet wären, eine andere Überzeugung des erkennenden Senates im Hinblick auf die Verlässlichkeit der darin bescheinigten Umstände hervorzurufen. Mangels verlässlicher Anhaltspunkte waren zum tatsächlichen Lernaufwand daher im Zweifel die obigen Feststellungen zu treffen, wobei der festgestellte Zeitaufwand das äußerst denkbare Maß darstellt. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit dem Wissen des erkennenden Senates aus anderen Verfahren übereinstimmen, sodass kein Grund besteht, diese anzuzweifeln. Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat, es keine Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene gab und auch keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Wenn man, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, einen „Kurs“ im Selbststudium kauft, wäre dies selbstverständlich auch von vornherein nicht zu erwarten. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorgelegten Teilnahmebestätigungen gründen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Kommunikationsverlauf zwischen ihr und der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend den von ihr vom 19.06.2024 bis 01.09.2024 absolvierten Kurs beim Institut XXXX gründen auf dem Akteninhalt.Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorgelegten Teilnahmebestätigungen gründen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Kommunikationsverlauf zwischen ihr und der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend den von ihr vom 19.06.2024 bis 01.09.2024 absolvierten Kurs beim Institut römisch 40 gründen auf dem Akteninhalt. Da der Zeuge XXXX durch seine bevollmächtigte Vertretung im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren bekanntgegeben hat, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass eine neuerliche Ladung des Zeugen zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnte, zumal die grundsätzliche Ausgestaltung und der Ablauf der „Kurse“ geklärt werden konnten. Eine mögliche Vorführung des Zeugen, bloß zu dem Zweck, dass dieser sich dann zu Recht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, ist zudem nicht verhältnismäßig und auch mit Blick auf die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung nicht geboten. Unabhängig von dem von der Beschwerdeführerin abgegebenen Verzicht ist daher aus Sicht des erkennenden Senates von seiner neuerlichen Ladung bereits aus diesem Grund abzusehen.Da der Zeuge römisch 40 durch seine bevollmächtigte Vertretung im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren bekanntgegeben hat, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass eine neuerliche Ladung des Zeugen zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnte, zumal die grundsätzliche Ausgestaltung und der Ablauf der „Kurse“ geklärt werden konnten. Eine mögliche Vorführung des Zeugen, bloß zu dem Zweck, dass dieser sich dann zu Recht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, ist zudem nicht verhältnismäßig und auch mit Blick auf die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung nicht geboten. Unabhängig von dem von der Beschwerdeführerin abgegebenen Verzicht ist daher aus Sicht des erkennenden Senates von seiner neuerlichen Ladung bereits aus diesem Grund abzusehen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“ „Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.“ Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt.Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K1 zu § 14 VwGVG).Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K1 zu Paragraph 14, VwGVG). Die gegen den Bescheid vom 03.07.2024 fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15.07.2024 langte am 16.07.2024 bei der belangten Behörde ein. Ausgehend vom Beschwerdeeingang am 16.07.2024 endete die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sohin mit Ablauf des 24.09.2024. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 wurde sohin verspätet erlassen. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K7 zu § 14 VwGVG; VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K7 zu Paragraph 14, VwGVG; VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 ist folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufzuheben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 ist folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufzuheben.
VG im vorliegenden Verfahren weiterhin anzuwenden.Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde und der Nachweis hierüber bereits am 08.08.2023 ausgestellt wurde und die Bildungsmaßnahme bereits am 08.09.2023 begonnen hat, sind die Paragraphen 26 und 26 a AlVG
Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG im vorliegenden Verfahren weiterhin anzuwenden. Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld:
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
VG wie eine Bildungskarenz
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 49 NÖ LBG, einer
VG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden erheblich.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ LBG, einer
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden erheblich. Soweit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin selbst Recherchen angestellt hat, kann dies bereits von vornherein nicht berücksichtigt werden, da dies vom „Kursinstitut“ weder vorgegeben, noch in irgendeiner Form überprüft wurde. Die eigeninitiierte Aneignung von Wissen oder Fähigkeiten lässt sich selbst bei großzügiger Auslegung nicht unter den Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ subsumieren. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Vm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände
VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)Die Rückforderungstatbestände
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN) Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall kann bereits nicht gesagt werden, dass es einen inhaltlich festgelegten Schulungsplan gab, wenn die Module zu beliebigen Zeitpunkten abgeschlossen werden konnten und es
den Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus sogar möglich gewesen wäre, alle Kapitel auf einmal auszuarbeiten. Wollte man die zusammengefasste Darstellung der Kursinhalte als „inhaltlich festgelegten Schulungsplan“ ansehen, so käme man zu dem Schluss, dass sogar das Inhaltsverzeichnis eines Buches einen inhaltlich festgelegten Schulungsplan darstellen müsste, was freilich abwegig ist. Weiters unterschritt der tatsächliche Lernaufwand, insbesondere soweit dieser dem „Kurs“ überhaupt zuzurechnen war, den von ihr angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden beträchtlich. Auch Online-Kurse oder sonstige seminaristische Aspekte lagen entgegen den Angaben in der Anmeldebestätigung in keinster Weise vor. Zum möglichen Einwand hinsichtlich der Wortfolge „(Online-)Kurszeiten“ ist anzumerken, dass die selbständige Erarbeitung von Lerninhalten dem Wortsinn nach eindeutig nicht darunterfällt. Dies ergibt sich vorliegend nicht nur aus der sprachlichen Bedeutung, sondern auch aus dem systematischen Zusammenhang. Aus dem Kontext ist nämlich ersichtlich, dass mit „(Online-)Kurszeiten“ nur eine vom „Onlinekurs“ abweichende, spezifische Komponente gemeint sein kann. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb im Anmeldeformular dieser spezifische Aspekt gesondert angeführt werden sollte, anstatt sich auf die allgemeinen Angaben zum sonstigen „Kurs“ zu beschränken. Die explizite Differenzierung legt somit nahe, dass der Begriff bewusst auf klar abgrenzbare Zeiträume abzielt, die sich von der restlichen Gestaltung des „Onlinekurses“ unterscheiden. Wie dargelegt, gab es solche Zeiträume nicht. Folglich konnten diese Kurszeiten entgegen den Angaben in der Anmeldebestätigung auch nicht vom Kursinstitut überprüft werden. Zudem wusste die Beschwerdeführerin
den getroffenen Feststellungen, dass es keine Kontrolle irgendeiner Art durch das Kursinstitut gab. Entgegen den Angaben in der Anmeldebestätigung war auch eine „interaktive Erarbeitung“ der „Wochentests“ bei dem „Kurs“ im Selbststudium nicht gegeben. Dass es die Möglichkeit von E-Mail-Verkehr über fachliche Aspekte gab, wurde von der beschwerdeführenden Partei zudem weder behauptet, noch in Anspruch genommen.
ihren Angaben hat sie nämlich lediglich sporadisch und hier auch nur über organisatorische Aspekte mit dem Kursinstitut kommuniziert. Somit muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin eine Anmeldebestätigung übermittelt hat, die den Inhalt des „Kurses“ in wesentlichen Aspekten unrichtig wiedergegeben hat. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen (vgl. etwa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwiefern die vorherrschende Praxis des AMS, die Angaben von Kursinstituten der Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungsgeld ungeprüft zu Grunde zu legen, zweckmäßig war, ist nicht die Sache dieses Verfahrens und liegt dem Bundesverwaltungsgericht auch gar keine hinreichende Informationsgrundlage vor, um eine dahingehende Beurteilung vornehmen zu können. Selbst wenn man diese Praxis des AMS kritisieren wollte, so könnte diese Kritik allenfalls von Seiten der Versichertengemeinschaft geäußert werden, die durch die unrechtmäßige Gewährung von Leistungen möglicherweise übermäßig in Anspruch genommen wurde. Hingegen kann die Beschwerdeführerin dem AMS sicherlich nicht vorwerfen, sie nicht vor ihren eigenen falschen Angaben geschützt zu haben.Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen vergleiche etwa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwiefern die vorherrschende Praxis des AMS, die Angaben von Kursinstituten der Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungsgeld ungeprüft zu Grunde zu legen, zweckmäßig war, ist nicht die Sache dieses Verfahrens und liegt dem Bundesverwaltungsgericht auch gar keine hinreichende Informationsgrundlage vor, um eine dahingehende Beurteilung vornehmen zu können. Selbst wenn man diese Praxis des AMS kritisieren wollte, so könnte diese Kritik allenfalls von Seiten der Versichertengemeinschaft geäußert werden, die durch die unrechtmäßige Gewährung von Leistungen möglicherweise übermäßig in Anspruch genommen wurde. Hingegen kann die Beschwerdeführerin dem AMS sicherlich nicht vorwerfen, sie nicht vor ihren eigenen falschen Angaben geschützt zu haben. Auch ein mögliches Fehlverhalten seitens des Kursinstituts scheint im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde auszuschließen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass das professionelle Auftreten und die Zusicherungen des Kursinstituts wohl maßgeblich dazu beigetragen haben, die Beschwerdeführerin in dem Glauben zu bestärken, dass es sich bei der Übermittlung von falschen Angaben um eine gängige Praxis handle und dies keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die Übermittlung der Anmeldebestätigung ist aber selbstverständlich dennoch der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat daher, indem sie gegenüber dem AMS angab, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ einen inhaltlichen festgelegten Schulungsplan aufweisen würden, obwohl sie wusste, dass der Lernstoff im Selbststudium zu erarbeiten sein würde und eine nähere Überprüfung nicht stattfinden würde, indem sie angab, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage, weiters indem sie angab, dass 25% der „Kurse“ online oder in Präsenz stattfinden würden und dies seitens des Kursinstituts überprüft werde, obwohl sie wusste, dass dies nicht der Fall sein würde, indem sie angab, dass eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass diese nicht kontrolliert werden würden und indem sie angab, dass die schulungstypische Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass eine E-Mail-Kommunikation über fachliche Aspekte nicht erfolgen würde und bei dem von ihr gebuchten „Kurs“ im Selbststudium nicht vorgesehen war, wissentlich unwahre Angaben gemacht. Weiters hat die Beschwerdeführerin, indem sie entgegen den ihr bekanntgegebenen Meldepflichten nicht mitgeteilt hat, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ lediglich im Selbststudium zu erarbeiten sein würden und auf die eben erörterte Weise von den Angaben in der Anmeldebestätigung abgewichen sind, dem AMS maßgebende Tatsachen verschwiegen. Die Beschwerdeführerin hat somit gegen ihre – durch die belangte Behörde aufgrund der ihr erteilten Rechtsbelehrungen näher konkretisierten – Meldepflichten
VG verstoßen, indem sie der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sich die von ihr absolvierten „Kurse“ im zuvor bereits dargestellten Ausmaß erheblich von ihren Angaben im Anmeldeformular unterschieden haben. Es handelt sich hierbei um einen meldepflichtigen Umstand, da eine qualitative und quantitative der Abweichung, insbesondere, wenn sie von derart erheblicher Natur ist wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich geeignet ist, das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Weiterbildungsgeld zu beeinflussen. Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat (vgl. VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146, wonach die Aufnahme eines Fernstudiums auch dann meldepflichtig ist, wenn damit keine unmittelbare Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einhergeht).Die Beschwerdeführerin hat somit gegen ihre – durch die belangte Behörde aufgrund der ihr erteilten Rechtsbelehrungen näher konkretisierten – Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verstoßen, indem sie der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sich die von ihr absolvierten „Kurse“ im zuvor bereits dargestellten Ausmaß erheblich von ihren Angaben im Anmeldeformular unterschieden haben. Es handelt sich hierbei um einen meldepflichtigen Umstand, da eine qualitative und quantitative der Abweichung, insbesondere, wenn sie von derart erheblicher Natur ist wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich geeignet ist, das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Weiterbildungsgeld zu beeinflussen. Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat vergleiche VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146, wonach die Aufnahme eines Fernstudiums auch dann meldepflichtig ist, wenn damit keine unmittelbare Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einhergeht). Aufgrund des geringen Lernaufwandes, des Fehlens schulungstypischer Organisation und seminaristischer Anteile sowie aufgrund der doch erheblichen Divergenz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung des „Kurses“ hätte sie zudem jederzeit leicht erkennen können, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt. Sie hat somit in Bezug auf die Erstattung unwahrer Angaben und die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen zumindest mit Vorsatz gehandelt. Dieses Verhalten war auch kausal, da ihr Antrag offenkundig nicht bewilligt worden wäre, bzw. ihr Bezug unverzüglich eingestellt worden wäre, wenn sie dem AMS ihren tatsächlichen Wissensstand mitgeteilt hätte. Überdies hat sie zumindest fahrlässig nicht erkannt, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt. Es sind im vorliegenden Fall daher sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Es sind im vorliegenden Fall daher sämtliche Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages: Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 08.09.2023 bis 31.05.2024, sohin über einen Zeitraum von insgesamt 267 Tagen, Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 44,36, sohin insgesamt € 11.844,12 ausbezahlt. Die Höhe wurde von der belangten Behörde korrekt ermit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.