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{'item': 'W146 2237312-7'}

Obsah (10)Art. 133§ 38a§ 2§ 13Art. 6Art. 9§ 8a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW146 2237312-7 Spruch, W146 2237312-7/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 22.12.2019 in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und ist seither in Betreuungseinrichtungen der Grundversorgung einquartiert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer die ihm bisher gewährte Versorgung dahingehend eingeschränkt, dass ihm das Taschengeld für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 31.10.2023 (drei Monate) nicht gewährt wurde. In Vorfallsmeldungen von 04.11.2023, 02.12.2023 (samt Dokumentation

§ 38a

SPG), 21.12.2023, 02.09.2024 scheint der Beschwerdeführer als Beteiligter auf.In Vorfallsmeldungen von 04.11.2023, 02.12.2023 (samt Dokumentation

Paragraph 38 a, SPG), 21.12.2023, 02.09.2024 scheint der Beschwerdeführer als Beteiligter auf. Am 09.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Vorfallsmeldungen niederschriftlich einvernommen. Mit dem oben angeführten, gegenständlichen Bescheid vom 09.09.2024 schränkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die ihm aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005) bisher gewährte Versorgung

§ 2Abs.

4 GVG-B 2005 ein, als ihm das Taschengeld für den Zeitraum von 09.09.2024 bis 09.03.2025 (sechs Monate) nicht gewährt wird (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit dem oben angeführten, gegenständlichen Bescheid vom 09.09.2024 schränkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die ihm aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005) bisher gewährte Versorgung

Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 ein, als ihm das Taschengeld für den Zeitraum von 09.09.2024 bis 09.03.2025 (sechs Monate) nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Verhaltens eine Wegweisung durch die Polizei erhalten und zudem in sieben Vorfallsmeldungen gegen die Hausordnung verstoßen. Gegen diesen am 09.09.2024 zugestellten „Bescheid“ erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 23.09.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid ein „Nichtbescheid“ sei, da dieser nicht unterzeichnet bzw. signiert sei. Zudem sei der Bescheid mangelhaft, zumal Feststellungen nicht bzw. lediglich mangelhaft getroffen worden seien, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt bzw. festgestellt worden sei. Weiters sei das Verhalten des Beschwerdeführers – entgegen der Einschätzung der belangten Behörde – nicht als massive Gefährdung zu werten und die Entziehung des Taschengeldes für sechs Monate unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht verhältnismäßig. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers ergebe, dass ein vorzeitiger Vollzug des Bescheids weder dringend geboten, noch verhältnismäßig sei. Auch sei keine "Gefahr im Verzug" zu erkennen und die belangte Behörde habe eine solche auch nicht schlüssig darzulegen vermocht. Zusammen mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Am 24.09.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag des Beschwerdeführers auf ordnungsmäße Zustellung des Bescheides ein, da der dem Beschwerdeführer am 09.09.2024 übermittelte „Bescheid“ weder handschriftlich unterzeichnet sei noch eine Amtssignatur enthalte. Am 27.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid (signiert) rechtswirksam zugestellt. Gegen diesen erhob er fristgerecht Beschwerde, welche am 08.10.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei mangelhaft, zumal Feststellungen nicht bzw. lediglich mangelhaft getroffen worden seien, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt bzw. festgestellt worden sei. Weiters sei das Verhalten des Beschwerdeführers – entgegen der Einschätzung der belangten Behörde – nicht als massive Gefährdung zu werten und die Entziehung des Taschengeldes für sechs Monate unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht verhältnismäßig. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers ergebe, dass ein vorzeitiger Vollzug des Bescheids weder dringend geboten, noch verhältnismäßig sei. Auch sei keine "Gefahr im Verzug" zu erkennen und die belangte Behörde habe eine solche auch nicht schlüssig darzulegen vermocht. Zusammen mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation; er spricht Russisch. Nach seiner (erneuten) Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2019 stellte er seit 22.12.2019 insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die alle rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Er befindet sich seit 22.12.2019 durchgehend in der Grundversorgung des Bundes und ist seither in (verschiedenen) Betreuungseinrichtungen des Bundes – mit Unterbrechungen - untergebracht. Nach zahlreichen Verstößen gegen die in den Betreuungseinrichtungen des Bundes geltende Hausordnung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023 die ihm bisher aufgrund des GVG-B 2005 gewährte Versorgung insofern eingeschränkt, als ihm das Taschengeld für einen Zeitraum von drei Monaten (01.08.2023 bis 31.10.2023) nicht gewährt wurde. Dem Erlassung dieses Bescheides war eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt vorausgegangen. Im Zuge dieser gab der Beschwerdeführer unter anderem an, eine Hausordnung für die Betreuungseinrichtungen des Bundes in einer ihm verständlichen Sprache erhalten zu haben und diese gelesen sowie verstanden zu haben. Zudem wurde ihm erneut eine Hausordnung der Betreuungseinrichtungen des Bundes in der Sprache Russisch ausgefolgt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass weitere Übertretungen der Hausordnung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht geduldet werden und dass durch einen weiteren Verstoß gegen die Hausordnung die Grundversorgung

§ 2Abs.

4 GVG-Bund 2005 entzogen werden könne, wobei der Entzug des Taschengeldes für einen gewissen Zeitraum die erste Maßnahme darstelle.Dem Erlassung dieses Bescheides war eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt vorausgegangen. Im Zuge dieser gab der Beschwerdeführer unter anderem an, eine Hausordnung für die Betreuungseinrichtungen des Bundes in einer ihm verständlichen Sprache erhalten zu haben und diese gelesen sowie verstanden zu haben. Zudem wurde ihm erneut eine Hausordnung der Betreuungseinrichtungen des Bundes in der Sprache Russisch ausgefolgt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass weitere Übertretungen der Hausordnung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht geduldet werden und dass durch einen weiteren Verstoß gegen die Hausordnung die Grundversorgung

Paragraph 2, Absatz 4, GVG-Bund 2005 entzogen werden könne, wobei der Entzug des Taschengeldes für einen gewissen Zeitraum die erste Maßnahme darstelle. Am 04.11.2023 kam es in der Betreuungseinrichtung XXXX zu einem Verstoß gegen die Hausordnung. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Bewohner gerieten in der Warteschlange bei der Kleiderausgabe in eine Schlägerei, im Zuge welcher der andere Bewohner vom Beschwerdeführer an der Nase verletzt wurde und der andere Bewohner anschließend den Beschwerdeführer bedrohte. Die Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung versuchten die Schlägerei zu verhindern und verständigten die Polizei.Am 04.11.2023 kam es in der Betreuungseinrichtung römisch 40 zu einem Verstoß gegen die Hausordnung. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Bewohner gerieten in der Warteschlange bei der Kleiderausgabe in eine Schlägerei, im Zuge welcher der andere Bewohner vom Beschwerdeführer an der Nase verletzt wurde und der andere Bewohner anschließend den Beschwerdeführer bedrohte. Die Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung versuchten die Schlägerei zu verhindern und verständigten die Polizei. Am 02.12.2023 kam es in der Betreuungseinrichtung XXXX zu einem Verstoß gegen die Hausordnung. Aufgrund einer Schlägerei in einem Zimmer der Einrichtung zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Bewohner, die beide betrunken waren, wurde um 00:45 Uhr die Polizei gerufen. Am 02.12.2023 kam es in der Betreuungseinrichtung römisch 40 zu einem Verstoß gegen die Hausordnung. Aufgrund einer Schlägerei in einem Zimmer der Einrichtung zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Bewohner, die beide betrunken waren, wurde um 00:45 Uhr die Polizei gerufen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer am 02.12.2023 ein Annäherungs- und Betretungsverbot

§ 38a

SPG in Bezug auf den anderen Bewohner sowie die Betreuungseinrichtung ausgesprochen.Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer am 02.12.2023 ein Annäherungs- und Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG in Bezug auf den anderen Bewohner sowie die Betreuungseinrichtung ausgesprochen. Am 21.12.2023 kam es in der Betreuungseinrichtung XXXX zu einem Verstoß gegen die Hausordnung. Der Beschwerdeführer kam einige Stunden zu früh zur Medikamentenausgabe und verlangt seine Medikamente, als ihm mitgeteilt wurde, dass er diese erst zu einem späteren Zeitpunkt bekomme, begann er sich aufzuregen und Mitarbeiter zu beleidigen. Versuche den Beschwerdeführer zu beruhigen blieben ebenso erfolglos wie der Versuch von einem Sozialbetreuer, der ihm auf Russisch nochmals erklärte, dass er die Medikamente später bekomme. Der Beschwerdeführer wurde aggressiv, lauter, beleidigte die Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung weiter und drohte dem Sozialbetreuer damit, dass er ein Messer holen werde und ihn damit „stechen“ werde. Daraufhin wurde die Polizei gerufen, welche den Beschwerdeführer zur Einvernahme mitnahm.Am 21.12.2023 kam es in der Betreuungseinrichtung römisch 40 zu einem Verstoß gegen die Hausordnung. Der Beschwerdeführer kam einige Stunden zu früh zur Medikamentenausgabe und verlangt seine Medikamente, als ihm mitgeteilt wurde, dass er diese erst zu einem späteren Zeitpunkt bekomme, begann er sich aufzuregen und Mitarbeiter zu beleidigen. Versuche den Beschwerdeführer zu beruhigen blieben ebenso erfolglos wie der Versuch von einem Sozialbetreuer, der ihm auf Russisch nochmals erklärte, dass er die Medikamente später bekomme. Der Beschwerdeführer wurde aggressiv, lauter, beleidigte die Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung weiter und drohte dem Sozialbetreuer damit, dass er ein Messer holen werde und ihn damit „stechen“ werde. Daraufhin wurde die Polizei gerufen, welche den Beschwerdeführer zur Einvernahme mitnahm. Am 04.07.2024 kam es in der Betreuungseinrichtung XXXX zu einer Vorfallsmeldung durch eine BBU-Psychologin, wonach sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen im psychologischen Gespräch am 02.07.2024 als sehr gefährlich einstufe. Daraufhin wurde die Polizei informiert, die jedoch mitteilte, alleine aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht einschreiten zu können; dafür sei ein konkreter Anlassfall notwendig.Am 04.07.2024 kam es in der Betreuungseinrichtung römisch 40 zu einer Vorfallsmeldung durch eine BBU-Psychologin, wonach sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen im psychologischen Gespräch am 02.07.2024 als sehr gefährlich einstufe. Daraufhin wurde die Polizei informiert, die jedoch mitteilte, alleine aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht einschreiten zu können; dafür sei ein konkreter Anlassfall notwendig. Am 02.09.2024 kam es in der Betreuungseinrichtung XXXX zu einer Vorfallsmeldung, wonach der Beschwerdeführer aus unverständlichen Gründen die für ihn geplante Fahrt zur Abholung eines RSa-Briefes verweigere. Zudem wurde der Mitarbeiter über das Telefon von einem zufälligen Mithörer "auf das Bösartigste beschimpft", als er dem Beschwerdeführer sagen wollte, dass der Fahrer für ihn bereitstehe.Am 02.09.2024 kam es in der Betreuungseinrichtung römisch 40 zu einer Vorfallsmeldung, wonach der Beschwerdeführer aus unverständlichen Gründen die für ihn geplante Fahrt zur Abholung eines RSa-Briefes verweigere. Zudem wurde der Mitarbeiter über das Telefon von einem zufälligen Mithörer "auf das Bösartigste beschimpft", als er dem Beschwerdeführer sagen wollte, dass der Fahrer für ihn bereitstehe. Am 09.09.2024 – vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides – wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser wiederholten Vorfälle vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen des Bundes in einer ihm verständlichen Sprache erhalten zu haben, sowie, dass er diese gelesen und verstanden habe. Auf Vorhalt der Vorfallsmeldungen nach dem vorangegangenen Taschengeldentzug vermeinte der Beschwerdeführer etwa, er werde ständig provoziert und wisse nicht, wie er seine Unschuld beweisen solle, sowie, dass er nur in den Camps Probleme habe und die Schlägereien bzw. den Streit nie begonnen habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass Übertretungen der Hausordnung seitens des Bundesamtes nicht geduldet würden und durch weitere Verstöße gegen die Hausordnung die Grundversorgung

§ 2Abs.

4 GVG-Bund 2005 eingeschränkt werden könne. In weiterer Folge konkretisierte der Leiter der Amtshandlung, dass bei fortgesetzter und/oder nachhaltiger Missachtung der Hausordnung jedenfalls von einem „groben Verstoß“ gegen die Hausordnung im Sinne des § 2 Abs. 4 GVG-Bund 2005 auszugehen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vorsätzlich nicht an die (unabdingbaren) Regeln in der Betreuungseinrichtung halte. Das bedeute, dass dem Beschwerdeführer vom 09.09.2024 bis 09.03.2024 das Taschengeld entzogen werde. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer erneut die Hausordnung in der Sprach Russisch ausgefolgt.Am 09.09.2024 – vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides – wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser wiederholten Vorfälle vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen des Bundes in einer ihm verständlichen Sprache erhalten zu haben, sowie, dass er diese gelesen und verstanden habe. Auf Vorhalt der Vorfallsmeldungen nach dem vorangegangenen Taschengeldentzug vermeinte der Beschwerdeführer etwa, er werde ständig provoziert und wisse nicht, wie er seine Unschuld beweisen solle, sowie, dass er nur in den Camps Probleme habe und die Schlägereien bzw. den Streit nie begonnen habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass Übertretungen der Hausordnung seitens des Bundesamtes nicht geduldet würden und durch weitere Verstöße gegen die Hausordnung die Grundversorgung

Paragraph 2, Absatz 4, GVG-Bund 2005 eingeschränkt werden könne. In weiterer Folge konkretisierte der Leiter der Amtshandlung, dass bei fortgesetzter und/oder nachhaltiger Missachtung der Hausordnung jedenfalls von einem „groben Verstoß“ gegen die Hausordnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GVG-Bund 2005 auszugehen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vorsätzlich nicht an die (unabdingbaren) Regeln in der Betreuungseinrichtung halte. Das bedeute, dass dem Beschwerdeführer vom 09.09.2024 bis 09.03.2024 das Taschengeld entzogen werde. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer erneut die Hausordnung in der Sprach Russisch ausgefolgt. Der Beschwerdeführer befand sich im relevanten Zeitraum in der Grundversorgung und verfügte über keine sonstigen finanziellen Mittel oder Einkünfte. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur (erneuten) Einreise des Beschwerdeführers nach Österreichs, zu seinen seither gestellten Anträgen auf internationalen Schutz sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf einem IZR-Auszug sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023 betreffend die erste Entziehung des Taschengeldes sowie der dieser vorausgegangenen Einvernahme ergeben sich aus dem Bescheid und der Einvernahme, die im Akt einliegen. Die Feststellungen zu den anschließenden Verstößen gegen die Hausordnung durch den Beschwerdeführer bzw. die Vorfallsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer, zum gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverbot

§ 38a

SPG sowie zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 09.09.2024 – vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides – beruhen auf den entsprechenden Vorfallsmeldungen, der Dokumentation

§38a

SPG, der Tagesdokumentation vom 02.12.2023 sowie der Niederschrift der Einvernahme sowie dem Bescheid, die allesamt im Akt einliegen.Die Feststellungen zu den anschließenden Verstößen gegen die Hausordnung durch den Beschwerdeführer bzw. die Vorfallsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer, zum gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG sowie zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 09.09.2024 – vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides – beruhen auf den entsprechenden Vorfallsmeldungen, der Dokumentation

§38a

SPG, der Tagesdokumentation vom 02.12.2023 sowie der Niederschrift der Einvernahme sowie dem Bescheid, die allesamt im Akt einliegen. Dass der Beschwerdeführer über keine sonstigen finanziellen Mittel verfügt, ergibt sich aus seinem Antrag auf Verfahrenshilfe.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerderömisch eins. Abweisung der Beschwerde Wird ein Asylwerber – auch nach der Zulassung des Verfahrens – aus rechtlichen oder faktischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist nach § 6 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuständige Behörde, wobei § 2 Abs. 4 bis 7 GVG-B 2005 auch in diesen Fällen sinngemäß gilt.Wird ein Asylwerber – auch nach der Zulassung des Verfahrens – aus rechtlichen oder faktischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuständige Behörde, wobei Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 GVG-B 2005 auch in diesen Fällen sinngemäß gilt. Der Beschwerdeführer wurde auch nach Zulassung seiner Verfahren in Betreuungseinrichtungen des Bundes versorgt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig blieb. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus § 9 Abs. 2 GVG-B 2005.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B
  2. Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Art. 17 Abs. 2). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Art. 20 Abs. 4 Aufnahmerichtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können.

Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten allen Antragstellern in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung sowie einen würdigen Lebensstandard.Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Artikel 17, Absatz 2,). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Artikel 20, Absatz 4, Aufnahmerichtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können.

Absatz 5, werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten allen Antragstellern in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung sowie einen würdigen Lebensstandard.

§ 2Abs.

1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes.

Art. 6Abs.

1 Z 3 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG umfasst die Grundversorgung für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung

Art. 9

Z 2, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes.

Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes.

Artikel 6

, Absatz eins, Ziffer 3, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG umfasst die Grundversorgung für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung

Artikel 9, Ziffer 2,, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes.

Nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 kann die Versorgung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn der Asylwerber die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet (Z 1) oder

§ 38a

SPG aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen wird (Z 2).Nach Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 kann die Versorgung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn der Asylwerber die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet (Ziffer eins,) oder

Paragraph 38 a, SPG aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen wird (Ziffer 2,). Ein grober Verstoß gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 liegt den Gesetzesmaterialien zufolge dann vor, wenn „der Verstoß geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören – wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder Traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird – oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert (…)“ (stProt 55 BlgNR XXII. GP S. 114). Damit ein Verhalten sohin einen groben Verstoß im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 darstellt, muss dieses Verhalten abstrakt geeignet sein, das Zusammenleben erheblich zu stören oder die Aufrechterhalten der Ordnung erheblich erschweren.Ein grober Verstoß gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 liegt den Gesetzesmaterialien zufolge dann vor, wenn „der Verstoß geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören – wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder Traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird – oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert (…)“ (stProt 55 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S. 114). Damit ein Verhalten sohin einen groben Verstoß im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 darstellt, muss dieses Verhalten abstrakt geeignet sein, das Zusammenleben erheblich zu stören oder die Aufrechterhalten der Ordnung erheblich erschweren.

§ 2Abs.

6 GVG-B 2005 hat der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B 2005 hat der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Der Beschwerdeführer gefährdete durch sein wiederholtes - auch nach dem erstmaligen Entzug des Taschengeldes für drei Monate und der diesem vorausgegangener, förmlicher Ermahnung - andauerndes Verhalten fortgesetzt sowie nachhaltig die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in grober Weise gegen die Hausordnung der Bundesbetreuungseinrichtungen verstoßen hat und diese Verstöße dazu geeignet waren, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen

§ 2Abs.

4 Z 1 GVG-B 2005 nachhaltig sowie fortgesetzt zu gefährden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach bereits erfolgtem dreimonatigen Entzug des Taschengeldes, welcher nach entsprechenden Ermahnung im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid ausgesprochen wurde, nicht an die Hausordnung gehalten und zumindest weitere vier Mal gegen diese verstoßen hat.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in grober Weise gegen die Hausordnung der Bundesbetreuungseinrichtungen verstoßen hat und diese Verstöße dazu geeignet waren, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 nachhaltig sowie fortgesetzt zu gefährden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach bereits erfolgtem dreimonatigen Entzug des Taschengeldes, welcher nach entsprechenden Ermahnung im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid ausgesprochen wurde, nicht an die Hausordnung gehalten und zumindest weitere vier Mal gegen diese verstoßen hat. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zwar Verstöße gegen die Hausordnung darstelle, jedoch nicht als massive Gefährdung zu werten sei, ist entgegenzuhalten, dass

§ 2Abs.

4 Z 1 GVG-B 2005 keine massive Gefährdung für die Einschränkung oder ähnliches der Versorgung voraussetzt. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der Ordnung und das Zusammenleben in der Betreuungsstelle nicht fortgesetzt/nachhaltig gefährdet habe, wird durch die Anzahl der Vorfälle, zumal es zu diesen nach dem bereits zuvor erfolgten Taschengeld-Entzug, welchem ebenfalls zahlreiche Verstöße gegen die Hausordnung vorausgegangen waren, kam, relativiert.Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zwar Verstöße gegen die Hausordnung darstelle, jedoch nicht als massive Gefährdung zu werten sei, ist entgegenzuhalten, dass

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 keine massive Gefährdung für die Einschränkung oder ähnliches der Versorgung voraussetzt. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der Ordnung und das Zusammenleben in der Betreuungsstelle nicht fortgesetzt/nachhaltig gefährdet habe, wird durch die Anzahl der Vorfälle, zumal es zu diesen nach dem bereits zuvor erfolgten Taschengeld-Entzug, welchem ebenfalls zahlreiche Verstöße gegen die Hausordnung vorausgegangen waren, kam, relativiert. Darüber hinaus sei der Vollständigkeit halber angeführt, dass gegen den Beschwerdeführer, wie ausgeführt, auch

§ 38a

SPG aus einer Betreuungseinrichtung weggewiesen wurde und somit auch die Voraussetzung für eine Einschränkung etc. der Grundversorgung

§ 2Abs.

4 Z 2 GVG-B 2005 vorliegen.Darüber hinaus sei der Vollständigkeit halber angeführt, dass gegen den Beschwerdeführer, wie ausgeführt, auch

Paragraph 38 a, SPG aus einer Betreuungseinrichtung weggewiesen wurde und somit auch die Voraussetzung für eine Einschränkung etc. der Grundversorgung

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, GVG-B 2005 vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, am 09.09.2024 – vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vorfälle betreffend niederschriftlich einvernommen und somit im Sinne des § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 angehört.Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, am 09.09.2024 – vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vorfälle betreffend niederschriftlich einvernommen und somit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B 2005 angehört. Auch das mögliche Vorliegen einer psychischen Erkrankung und das Benötigen von dementsprechender psychologischer und medizinischer Hilfe vermögen das Verhalten des Beschwerdeführers und die entsprechenden Verstöße gegen die Hausordnung nicht zu rechtfertigen. Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung des Taschengeldes nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, zumal ihm aufgrund seiner Unterbringung in einer Bundesbetreuungseinrichtung auch weiterhin eine Unterkunft sowie Nahrung und alles tatsächlich Notwendige zur Verfügung steht. Mit dem sechsmonatigen Entzug des Taschengeldes fand das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch eine angemessene Reaktion auf die wiederholten Verstöße, auch nach bereits erfolgtem Taschengeld-Entzug, gegen die Hausordnung. Zudem widerspricht die gegenständliche Einschränkung der Grundversorgung nicht den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie, da dem Beschwerdeführer bloß eine Teilleistung der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 Z 3 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), die nicht zur Deckung seiner elementarsten Grundbedürfnisse – wie Unterkunft, medizinische Versorgung und Verköstigung – erforderlich ist, für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum entzogen wird.Mit dem sechsmonatigen Entzug des Taschengeldes fand das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch eine angemessene Reaktion auf die wiederholten Verstöße, auch nach bereits erfolgtem Taschengeld-Entzug, gegen die Hausordnung. Zudem widerspricht die gegenständliche Einschränkung der Grundversorgung nicht den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie, da dem Beschwerdeführer bloß eine Teilleistung der Grundversorgung (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 3, Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG), die nicht zur Deckung seiner elementarsten Grundbedürfnisse – wie Unterkunft, medizinische Versorgung und Verköstigung – erforderlich ist, für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum entzogen wird. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. II. Gewährung der Verfahrenshilferömisch zwei. Gewährung der Verfahrenshilfe

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“ (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“ (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen ist.Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen ist. Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG Anm. 6).Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8 a, VwGVG Anmerkung 6). Der Beschwerdeführer bezog zum relevanten Zeitpunkt Mittel aus der Grundversorgung und verfügte über keine sonstigen finanziellen Mittel. Diese finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist daher in Bezug auf die Eingabegebühr (eine Gebührenfreiheit ist hier gesetzlich nicht vorgesehen) in der Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen, da keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde. Demnach ist die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren, zumal die Beschwerde nicht (von vornherein) als offenbar mutwillig oder aussichtslos im Sinne des § 8a VwGVG erschien.Demnach ist die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren, zumal die Beschwerde nicht (von vornherein) als offenbar mutwillig oder aussichtslos im Sinne des Paragraph 8 a, VwGVG erschien. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Angesichts der Rechtsprechung von VwGH und VfGH zur Abhaltung von mündlichen Verhandlungen konnte im Fall des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung deshalb unterbleiben, weil der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt vorliegt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Ermittlungspflicht durch die Einvernahme des Beschwerdeführers nachkam. Auch in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen ergab sich keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu befragen, weil auch in der Beschwerde keine über die Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren hinausgehende Ausführungen enthalten sind. Das Beschwerdevorbringen warf somit keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde anschließen. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W146.2237312.7.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.