RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW156 2307738-1 Spruch, W156 2307738-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alex
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , eine am XXXX geborene Staatsangehöriger Albaniens (in Folge BF2) beantragte am 28.08.2024 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine sonstige Schlüsselkraft nach § 12b AuslBG. Es sei eine Beschäftigung als „Farbexpertin“ beim Arbeitgeber XXXX (in Folge BF1) in 1200 Wien mit einer Entlohnung von € 3.050,00 brutto im Monat für 40 Wochenstunden geplant.
- römisch 40 , eine am römisch 40 geborene Staatsangehöriger Albaniens (in Folge BF2) beantragte am 28.08.2024 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, AuslBG. Es sei eine Beschäftigung als „Farbexpertin“ beim Arbeitgeber römisch 40 (in Folge BF1) in 1200 Wien mit einer Entlohnung von € 3.050,00 brutto im Monat für 40 Wochenstunden geplant. Als Tätigkeit wurde angeführt: Kundenempfang und Begleitung Kundenberatung zu Pflege, Styling und Farben nach Beschaffenheit Durchführung von Farbtechniken wie Balayage, Strähnentechnik und Blondierungen Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigelegt:- Arbeitgebererklärung vom 28.08.2024 Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigelegt:, - Arbeitgebererklärung vom 28.08.2024 - Reisepass - Arbeitsbestätigung (notarielle Erklärung) vom 15.06.2023, XXXX /Albanien, Geschäftsführerin von 2017 bis Dezember 2022 (Original und deutsche Übersetzung) 32_1, BES_ABV_BANG_006_23/11, GS: 960, ABB-NR: XXXX , SV-NR: 6778 190885 Seite 2 von 11 - Arbeitsbestätigung (notarielle Erklärung) vom 15.06.2023, römisch 40 /Albanien, Geschäftsführerin von 2017 bis Dezember 2022 (Original und deutsche Übersetzung) 32_1, BES_ABV_BANG_006_23/11, GS: 960, ABB-NR: römisch 40 , SV-NR: 6778 190885 Seite 2 von 11 - ÖIF Zertifikat, B1 Deutsch, 26.04.2023 - British Council Aptis Candidate Report Englisch B2, 28.05.2023 - diploma of state Matura, 12.09.2024, Albanien - vërtetim i gjendjes gjyqësore (nicht übersetzt) - Zertifikat, Privates Subjet für Berufsbildung " XXXX "/Friseuse XXXX /Albanien, 6- monatigen Kurs für Friseuse und Ästhetik von 01.12.2003 - 01.06.2004 (Original und deutsche Übersetzung) - Zertifikat, Privates Subjet für Berufsbildung " römisch 40 "/Friseuse römisch 40 /Albanien, 6- monatigen Kurs für Friseuse und Ästhetik von 01.12.2003 - 01.06.2004 (Original und deutsche Übersetzung) - Zertifikat, Hellenic Unique Hair Academy/Albanien, Kurs Ästhetik vom 14.10.2014 - 03.08.2015 (Original und deutsche Übersetzung) - Zertifikat, Hellenic Unique Hair Academy/Albanien, Kurs Friseuse vom 14.10.2014 - 03.08.2015 (Original und deutsche Übersetzung) - Seminarbestätigung, Hellenic Unique Hair Academy/Albanien, Inhalte: Kiss Color, Theatrical Make-up, Haarschnitt für Männer und Frauen, Verwendung der Haarspange in zwei verschiedenen Formen, Acrylnägel mit 3D-Designs, Verlängerungen mit transparentem Klebstoff/ 6 Monate im Jahr 2015 (Original und deutsche Übersetzung) - Beauty & Science Mailand - Italien, Zeugnis als professioneller Friseur bei Haarschneiden und Haarfarbe, Kein Zeitraum, kein Ausstellungsdatum (Original und deutsche Übersetzung)
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien (in Folge AMS) vom 15.11.2024 wurde der BF1 über die gesetzlichen Bestimmungen informiert und, dass nur 35 statt der erforderlichen 55 Punkte erreicht werden. Die Punktevergabe wurde erläutert und mitgeteilt, dass keine Angaben zum anzuwendenden Kollektivvertrag samt Einstufung gemacht worden seien.
- Mit Schreiben vom 20.11.2024 nahm der BF1 dazu Stellung und brachte vor, dass mit dem Berufsbild „Farbexpertin“ eine Friseurin mit Color Expertise gemeint sei. Die kollektivvertragliche Einstufung sei nach dem Kollektivvertrage der Friseure die Lohngruppe 5 mit € 2115,00, wobei die € 915,00 als Marktzulage bezahlt würden.
- Mit Bescheid vom 05.12.2024 wurde der Antrag abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Punkte für die Qualifikation vergeben werden könnten, da keine abgeschlossene Ausbildung vorliege, die mit einer österreichischen Lehre vergleichbar sei und die Jahreszeugnisse für die Absolvierung der Matura nicht vorgelegt worden seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 und der BF fristgerecht Beschwerde am 12.12.2024 an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass die Anlage C für die Punktevergabe auch auf „Spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ verweise und somit 20 Punkte zu vergeben seien. Beigelegt waren ein Sozialversicherungsauszug aus Albanien samt Übersetzung sowie eine notarielle Erklärung über die Tätigkeiten und Qualifikationen der BF
- Ebenso wurde eine adaptierte Arbeitgeber Erklärung vorgelegt, in der die berufliche Tätigkeit mit Friseurin mit Color Expertise bezeichnet wurde.
- Mit Parteiengehör vom 23.12.2024 wurde vom AMS mitgeteilt, dass die speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten der BF2 nicht anerkannt werden könnten, keine Punkte für die Universitätsreife mangels Jahreszeugnisse vergeben werden könnten, 10 Punkte für die Berufserfahrung im Ausland und 25 Punkte für die n sowie 10 Punkte für das Alter vergeben werden könnten. Weiters wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die BF2 über keine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung zur Friseurin aufweisen könne.
- Mit Schreiben vom 09.01.2025 nahm der BF2 hiezu Stellung.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 11.07.2023 wurde fristgerecht die Vorlage der Beschwerde durch den BF1 und die BF2 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Am legte 18.02.2025 die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 11.03.2025 wurde nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung des Maturazeugnisses vorgelegt
- Mit Schreiben vom 31.03.2025 nahm das AMS Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der „Shkolla e mesme profesionale“ um eine bedingt akkreditierte Fachmittelschule handle. Und weiterhin keine Jahreszeugnisse, die den Besuch der BF2 belegen würden, vorgelegt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF2, eine am XXXX geborene Staatsangehöriger Albaniens, beantragte am 28.08.2024 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine sonstige Schlüsselkraft nach § 12b AuslBG. Es sei eine Beschäftigung als „Farbexpertin“ beim BF1 mit einer Entlohnung von € 3.050,00 brutto im Monat für 40 Wochenstunden geplant.Die BF2, eine am römisch 40 geborene Staatsangehöriger Albaniens, beantragte am 28.08.2024 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine sonstige Schlüsselkraft nach , Paragraph 12 b, AuslBG. Es sei eine Beschäftigung als „Farbexpertin“ beim BF1 mit einer Entlohnung von € 3.050,00 brutto im Monat für 40 Wochenstunden geplant. Die BF2 hat im Jahr 2024 das staatliche Abitur an der Berufsoberschule „ XXXX “. Die BF2 hat im Jahr 2024 das staatliche Abitur an der Berufsoberschule „ römisch 40 “. Die BF2 hat von 01.12.2003 - 01.06.2004 einen 6- monatigen Kurs für Friseuse und Ästhetik bei " XXXX "/Friseuse XXXX /Albanien, vom 14.10.2014 - 03.08.2015 einen Kurs Ästhetik bei Hellenic Unique Hair Academy/Albanien, vom 14.10.2014 - 03.08.2015 einen Kurs Friseuse bei Hellenic Unique Hair Academy/Albanien, 6 Monate im Jahr 2015 Kurse in „Kiss Color, Theatrical Make-up, Haarschnitt für Männer und Frauen, Verwendung der Haarspange in zwei verschiedenen Formen, Acrylnägel mit 3D-Designs, Verlängerungen mit transparentem Klebstoff“ bei Hellenic Unique Hair Academy/Albanien, absolviert.Die BF2 hat von 01.12.2003 - 01.06.2004 einen 6- monatigen Kurs für Friseuse und Ästhetik bei " römisch 40 "/Friseuse römisch 40 /Albanien, vom 14.10.2014 - 03.08.2015 einen Kurs Ästhetik bei Hellenic Unique Hair Academy/Albanien, vom 14.10.2014 - 03.08.2015 einen Kurs Friseuse bei Hellenic Unique Hair Academy/Albanien, 6 Monate im Jahr 2015 Kurse in „Kiss Color, Theatrical Make-up, Haarschnitt für Männer und Frauen, Verwendung der Haarspange in zwei verschiedenen Formen, Acrylnägel mit 3D-Designs, Verlängerungen mit transparentem Klebstoff“ bei Hellenic Unique Hair Academy/Albanien, absolviert. Weiters legte die BF2 ein Zeugnis als professioneller Friseur bei Haarschneiden und Haarfarbe bei Beauty & Science Mailand/Italien ohne näher Zeitangabe. vor. Die BF2 weist eine Berufserfahrung von September 2015 bis Dezember 2022, somit 7 Jahre und drei Monate auf. Die BF2 weist Deutschkenntnisse auf den Niveau B1 sowie Englisch B2 auf. Der BF2 erfüllt die vom BF1 geforderten Voraussetzungen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörden und dem Vorbringen des BF1 und desr BF
- Die Feststellungen zur Matura, den abgelegten Kursen, der Berufserfahrung und den Sprachkenntnissen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Sofern das AMS vorbringt, dass es die BF2 keine einer österreichischen Lehre vergleichbare Ausbildung nachweisen konnte, ist festzuhalten, dass gegenständlich ein Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG gestellt wurde und zur Punktevergaben nach Anlage C im Gegensatz zur Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigter Beschäftigung oder die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 herangezogen werden können. Sofern das AMS vorbringt, dass es die BF2 keine einer österreichischen Lehre vergleichbare Ausbildung nachweisen konnte, ist festzuhalten, dass gegenständlich ein Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, AuslBG gestellt wurde und zur Punktevergaben nach Anlage C im Gegensatz zur Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigter Beschäftigung oder die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 herangezogen werden können. Unbestritten hat die BF2 die Universitätsreife nachgewiesen. Sofern die belangte Behörde bemängelt, dass keine Jahreszeugnisse vorgelegt wurden, ist festzuhalten, dass die Vorlage von Jahreszeugnissen und allfälligen Ausbildungsplänen zur Beurteilung der Vergleichbarkeit von Ausbildungen nach § 12a AuslBG von Nöten sind. Gegenständliches Maturazeugnis wurde gibt keinen Anlass an seiner Richtigkeit zu zweifeln, wurde es doch mit einer Apostille durch die nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung zuständige albanische Behörde versehen. Zudem wurde bereits im Verfahren zu W167 2289586-1 von der BF2 vorgebracht, dass sie im Begriff ist, die Matura nachzumachen.Unbestritten hat die BF2 die Universitätsreife nachgewiesen. Sofern die belangte Behörde bemängelt, dass keine Jahreszeugnisse vorgelegt wurden, ist festzuhalten, dass die Vorlage von Jahreszeugnissen und allfälligen Ausbildungsplänen zur Beurteilung der Vergleichbarkeit von Ausbildungen nach Paragraph 12 a, AuslBG von Nöten sind. Gegenständliches Maturazeugnis wurde gibt keinen Anlass an seiner Richtigkeit zu zweifeln, wurde es doch mit einer Apostille durch die nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung zuständige albanische Behörde versehen. Zudem wurde bereits im Verfahren zu W167 2289586-1 von der BF2 vorgebracht, dass sie im Begriff ist, die Matura nachzumachen. Dass die BF2 die Voraussetzungen des BF1 erfüllt, ergibt sich aus den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, da die BF2 Arbeitserfahrung als Friseurin, die ihre Kenntnisse belegt, aufweist. Zu den Deutschkenntnissen ist auszuführen, dass die BF2 das Sprachniveau B1 durch ein anerkanntes Zertifikat nachgewiesen hat. Ebenso wurden die Sprachkenntnisse in Englisch durch die Vorlage des British Council Aptis Candidate Report Englisch B2 nachgewiesen und bereits vom AMS anerkannt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Materiellrechtliche Bestimmungen des AuslBG: § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. § 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/2022: Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b.Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/2022: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/2022: Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.Paragraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
- als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
- als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
- als Fachkraft gemäß § 12a,
- als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
- als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
- als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
- als Künstler gemäß §
- als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)–
(5)[…]
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(2)–
(5)[…],
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. 3.2 Zu Spruchpunkt A: § 12b AuslBG wurde im Rahmen der mit BGBl. I Nr. 25/2011 durchgeführten Neuregelung des Arbeitsmarktzuganges von besonders Hochqualifizierten, von Fachkräften in Mangelberufen und von sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten nach einem kriteriengeleiteten Punktesystem geschaffen.Paragraph 12 b, AuslBG wurde im Rahmen der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, durchgeführten Neuregelung des Arbeitsmarktzuganges von besonders Hochqualifizierten, von Fachkräften in Mangelberufen und von sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten nach einem kriteriengeleiteten Punktesystem geschaffen. Wie aus den Erläuterungen (GP XXIV RV 1077) zu dieser Bestimmung hervorgeht, sollte an Stelle der bis dahin geltenden über Quoten und allgemeine Kriterien gesteuerten Zulassung von Schlüsselkräften eine flexiblere, mit personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien kombinierte Zulassung der Neuzuwanderung geschaffen werden, um jenen qualifizierten Arbeitskräften die Neuzuwanderung zu ermöglichen, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential rekrutiert werden könnten und zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze notwendig sind. Die Zulassung der "sonstigen Schlüsselkräfte" (§§ 12b und 12c) wurde den jeweiligen arbeitsplatzbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Anforderungen entsprechend unterschiedlich geregelt.Wie aus den Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1077) zu dieser Bestimmung hervorgeht, sollte an Stelle der bis dahin geltenden über Quoten und allgemeine Kriterien gesteuerten Zulassung von Schlüsselkräften eine flexiblere, mit personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien kombinierte Zulassung der Neuzuwanderung geschaffen werden, um jenen qualifizierten Arbeitskräften die Neuzuwanderung zu ermöglichen, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential rekrutiert werden könnten und zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze notwendig sind. Die Zulassung der "sonstigen Schlüsselkräfte" (Paragraphen 12 b und 12 c) wurde den jeweiligen arbeitsplatzbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Anforderungen entsprechend unterschiedlich geregelt. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung (unter anderem) des § 12b Z 1 AuslBG die bis dahin geltende allgemeine Definition einer Schlüsselkraft ablösen und einen Raster von konkreten Kriterien schaffen wollte. Daraus folgt, dass mit Erfüllung der in der Anlage C dargelegten Kriterien durch einen Antragsteller diesem Erfordernis rechtlich Rechnung getragen wird und für eine gesonderte, darüber hinausgehende Prüfung der Qualität der Arbeit oder der Auswirkungen auf eine allfällige Strukturverbesserung des inländischen Arbeitsmarktes kein Raum gegeben ist.Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung (unter anderem) des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG die bis dahin geltende allgemeine Definition einer Schlüsselkraft ablösen und einen Raster von konkreten Kriterien schaffen wollte. Daraus folgt, dass mit Erfüllung der in der Anlage C dargelegten Kriterien durch einen Antragsteller diesem Erfordernis rechtlich Rechnung getragen wird und für eine gesonderte, darüber hinausgehende Prüfung der Qualität der Arbeit oder der Auswirkungen auf eine allfällige Strukturverbesserung des inländischen Arbeitsmarktes kein Raum gegeben ist. In seinem Erkenntnis vom 01.09.2022, Zl. Ra 2021/09/0260, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein hat, eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) ist nicht als gleichwertig anzusehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Diese zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium "spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten" nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046).In seinem Erkenntnis vom 01.09.2022, Zl. Ra 2021/09/0260, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein hat, eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) ist nicht als gleichwertig anzusehen vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Diese zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium "spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten" nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit vergleiche VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Wie festgestellt, weist die BF2 eine Berufserfahrung von 7 Jahren auf, die im Sinne des obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für den Erwerb der in der Anlage C geforderten speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten sprechen. Daher wäre schon für diese 20 Punkte zu vergeben. Zudem verfügt die BF2 über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, wofür 25 Punkt zu vergeben sind.Zudem verfügt die BF2 über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, wofür 25 Punkt zu vergeben sind. Da die BF2 bei Antragstellung das
- Lebensjahr nicht überschritten hat, sind diesbezüglich gemäß Anlage C 10 Punkte zu vergeben. Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Für die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 sind weitere 25 Punkten zuzuerkennen. Die BF2 weist eine Berufserfahrung von 7 Jahren auf und sind somit dafür 14 Punkte zu vergeben. Zusammengefasst erreicht die BF2 bei der Prüfung gemäß Anlage C eine Punktezahl von 69 Punkten bei Anerkennung der speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten und eine Punktezahl von 74 Punkten bei Anerkennung der Universitätsreife. Das weitere im § 12b Z1 AuslBG genannte Kriterium ist ein monatliches Bruttogehalt von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG. Das weitere im Paragraph 12 b, Z1 AuslBG genannte Kriterium ist ein monatliches Bruttogehalt von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG. Die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG beträgt im Jahr 2024 monatlich € 6.060,
- Der vereinbarte Bruttolohn von € 3.050,00 beträgt die erforderlichen 50% der im § 12b Z1 genannte Mindesthöhe.Die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG beträgt im Jahr 2024 monatlich , € 6.060,
- Der vereinbarte Bruttolohn von € 3.050,00 beträgt die erforderlichen 50% der im Paragraph 12 b, Z1 genannte Mindesthöhe. Die BF2 erfüllt daher insgesamt die in § 12b Z1 geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft.Die BF2 erfüllt daher insgesamt die in Paragraph 12 b, Z1 geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft. Sonstigen Erteilungshindernisse haben sich im bisherigen Verfahren nicht ergeben. Der belangten Behörde obliegt es zu prüfen, ob für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle ein Inländer oder ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung stünde, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Ersatzkraftverfahren). Der BF1 hat in der Arbeitsgebererklärung durch seine Unterschrift zugestimmt, dass ein solches Verfahren eingeleitet wird. Im gegenständlichen Fall wurde das Ersatzkräfteverfahren nicht durchgeführt und wurde daher diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Gänze unterlassen. In einem weiteren Schritt wäre daher nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG durchzuführen.In einem weiteren Schritt wäre daher nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen. Da die belangte Behörde die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unterlassen hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zulässig ist. Da die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels der Befugnis, Arbeitskräfte zu vermitteln, ausscheidet, ist der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche ein Ersatzkraftverfahren gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG durchzuführen hat.Da die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels der Befugnis, Arbeitskräfte zu vermitteln, ausscheidet, ist der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche ein Ersatzkraftverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2307738.1.00