RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW162 2302650-1 Spruch, W162 2302650-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 07.10.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 20.04.2024 bis 31.08.2024 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 3.521,52 gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschäftigung bei XXXX aufgrund der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung bei XXXX der Pflichtversicherung unterlegen sei. Nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei XXXX habe weiterhin bei derselben Dienstgeberin eine geringfügige Beschäftigung bestanden. Die Beschwerdeführerin gelte daher ab 20.04.2024 nicht als arbeitslos.
- Mit Bescheid vom 07.10.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 20.04.2024 bis 31.08.2024 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 3.521,52 gemäß den Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschäftigung bei römisch 40 aufgrund der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung bei römisch 40 der Pflichtversicherung unterlegen sei. Nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei römisch 40 habe weiterhin bei derselben Dienstgeberin eine geringfügige Beschäftigung bestanden. Die Beschwerdeführerin gelte daher ab 20.04.2024 nicht als arbeitslos.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie alles richtig gemacht hätte und um neuerliche Überprüfung ersuche. Sie legte ihrer Beschwerde einen Versicherungsdatenauszug bei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 15.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Schönbrunner Straße vom 06.03.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 07.10.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben. Begründend wurde unter Verweis auf VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, dabei im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung binnen einen Monats beim selben Dienstgeber nicht eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hätte, sondern würde es sich um eine durchgehend geringfügige Beschäftigung bei einem einzigen Dienstgebern, nämlich XXXX , handeln. Der angefochtene Bescheid sei somit nicht rechtskonform und wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Schönbrunner Straße vom 06.03.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 07.10.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben. Begründend wurde unter Verweis auf VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, dabei im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung binnen einen Monats beim selben Dienstgeber nicht eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hätte, sondern würde es sich um eine durchgehend geringfügige Beschäftigung bei einem einzigen Dienstgebern, nämlich römisch 40 , handeln. Der angefochtene Bescheid sei somit nicht rechtskonform und wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben.
- Am 06.03.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Durchschrift des Aufhebungsbescheids vom 06.03.2025 gem. § 68 Abs. 2 AVG ein. Der Rückschein zum Aufhebungsbescheid wurde am 18.03.2025 nachgereicht. Am 11.03.2025 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt, ab 12.03.2025 stand das Schreiben zur Abholung bereit.
- Am 06.03.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Durchschrift des Aufhebungsbescheids vom 06.03.2025 gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG ein. Der Rückschein zum Aufhebungsbescheid wurde am 18.03.2025 nachgereicht. Am 11.03.2025 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt, ab 12.03.2025 stand das Schreiben zur Abholung bereit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2302650.1.00