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{'item': 'W162 2306811-1'}

Obsah (13)Art. 11Art 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 23Art. 65§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW162 2306811-1 Spruch, W162 2306811-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 11Abs.

3 lit. a und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 der EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 22.10.2024, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024) mangels Zuständigkeit

Artikel 11, Absatz 3, Litera a und Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 5, der EG-VO Nr.

883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin stand von 01.11.2019 bis 31.10.2024 in einem unbefristeten Dienstverhältnis beim Kantonsspital XXXX in der Schweiz.
  2. Die Beschwerdeführerin stand von 01.11.2019 bis 31.10.2024 in einem unbefristeten Dienstverhältnis beim Kantonsspital römisch 40 in der Schweiz.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte noch während ihres Dienstverhältnisses in der Schweiz am 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024) einen Antrag auf Arbeitslosgengeld.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.10.2024, GZ: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024)

Art. 11Abs.

3 lit. a und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 der EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.11.2019 bis 31.10.2024 in einem unbefristeten Dienstverhältnis beim Kantonsspital XXXX in der Schweiz stand, dort sei auch ihr Lebensmittelpunkt gewesen und dies sei ihr Wohnmitgliedstaat gewesen, weshalb die Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit beim Staat der letzten Beschäftigung liege und keine Zuständigkeit Österreichs vorliege.3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.10.2024, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024)

Artikel 11, Absatz 3, Litera a und Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 5, der EG-VO Nr.

883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.11.2019 bis 31.10.2024 in einem unbefristeten Dienstverhältnis beim Kantonsspital römisch 40 in der Schweiz stand, dort sei auch ihr Lebensmittelpunkt gewesen und dies sei ihr Wohnmitgliedstaat gewesen, weshalb die Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit beim Staat der letzten Beschäftigung liege und keine Zuständigkeit Österreichs vorliege.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.10.2024 und brachte vor, dass sie eine Eigentumswohnung in Wien habe und auch während ihrer Beschäftigung in der Schweiz alle Rechnungen dafür bezahlt habe, sie hätte vorgehabt, nach Österreich zurückzukehren und sich schon im Juni 2024 beim AMS gemeldet. Man habe ihr im Vorfeld versichert, dass sie „sofort versichert“ wäre. In der Folge hätte sie sich am 17.10.2024 gemeldet und dem AMS mitgeteilt, dass sie ab 01.11.2024 arbeitslos sei. Die Arbeitslosenkasse XXXX habe ihr zunächst nicht das notwendige U1-Formular ausgestellt und dieses dann direkt an das AMS geschickt. Ab 17.10.2024 sei sie in Wien hauptgemeldet gewesen, allerdings habe sie den Bescheid des AMS erst am 07.11.2024 erhalten, da ihr Sohn in ihrer Wohnung gelebt habe und sie nicht hineingelassen hätte. Erst am 07.11.2024 hätte sie den Bescheid des AMS gelesen.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.10.2024 und brachte vor, dass sie eine Eigentumswohnung in Wien habe und auch während ihrer Beschäftigung in der Schweiz alle Rechnungen dafür bezahlt habe, sie hätte vorgehabt, nach Österreich zurückzukehren und sich schon im Juni 2024 beim AMS gemeldet. Man habe ihr im Vorfeld versichert, dass sie „sofort versichert“ wäre. In der Folge hätte sie sich am 17.10.2024 gemeldet und dem AMS mitgeteilt, dass sie ab 01.11.2024 arbeitslos sei. Die Arbeitslosenkasse römisch 40 habe ihr zunächst nicht das notwendige U1-Formular ausgestellt und dieses dann direkt an das AMS geschickt. Ab 17.10.2024 sei sie in Wien hauptgemeldet gewesen, allerdings habe sie den Bescheid des AMS erst am 07.11.2024 erhalten, da ihr Sohn in ihrer Wohnung gelebt habe und sie nicht hineingelassen hätte. Erst am 07.11.2024 hätte sie den Bescheid des AMS gelesen.
  3. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stand vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt von 01.01.2018 bis 31.10.2019 in einem Dienstverhältnis zum XXXX Wien.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stand vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt von 01.01.2018 bis 31.10.2019 in einem Dienstverhältnis zum römisch 40 Wien. Die Beschwerdeführerin stand von 01.11.2019 bis 31.10.2024 in einem unbefristeten Dienstverhältnis beim Kantonsspital XXXX in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin stand von 01.11.2019 bis 31.10.2024 in einem unbefristeten Dienstverhältnis beim Kantonsspital römisch 40 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin besitzt eine Eigentumswohnung in Wien. Sie hatte vor ihrer Beschäftigung in der Schweiz in dieser Wohnung in Wien ihren Hauptwohnsitz, während ihrer Beschäftigung, d.h. von 29.10.2019 bis 17.10.2024, ihren Nebenwohnsitz Am 17.10.2024 erfolgte wieder eine Ummeldung dieser Wohnung als Hauptwohnsitz, allerdings bewohnte ihr Sohn diese Wohnung und hatte die Beschwerdeführerin keinen Zutritt zu dieser Wohnung, da er ihr diesen verwehrt hatte. Seit 05.12.2024 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse in Wien. Die Beschwerdeführerin hatte während ihrer verfahrensgegenständlichen Beschäftigung ihren Wohnsitz in der Schweiz. Während ihrer Beschäftigung in der Schweiz hielt sich die Beschwerdeführerin an Urlaubs- und Feiertagen sowie an Wochenenden in Österreich auf. Sie hat dafür die Schweiz monatlich verlassen. Die Beschwerdeführerin hatte somit ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz während ihrer letzten Beschäftigung in der Schweiz und nicht in Österreich. Sie stellte noch während ihres Dienstverhältnisses in der Schweiz am 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024) einen Antrag auf Arbeitslosgengeld. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.10.2024, GZ: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024)

Art. 11Abs.

3 lit. a und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 der EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.10.2024, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024)

Artikel 11, Absatz 3, Litera a und Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 5, der EG-VO Nr.

883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Der Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.10.2024 ist der Beschwerdeführerin erst am 07.11.2024 zugekommen, ihre Beschwerde stellt sich als fristgerecht dar. Die Beschwerdeführerin ist weder als „echte“ noch „unechte“ Grenzgängerin iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist weder als „echte“ noch „unechte“ Grenzgängerin iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz bei Antragstellung am 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024) keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich ausgeübt. Von 02.12.2024 bis 03.01.2025 war die Beschwerdeführerin als Angestellte bei der Firma XXXX beschäftigt.Von 02.12.2024 bis 03.01.2025 war die Beschwerdeführerin als Angestellte bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Seit 04.01.2025 steht die Beschwerdeführerin in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Beschäftigungssituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Beschäftigungssituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin. Der erkennende Senat erachtet in Übereinstimmung mit der belangten Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.10.2024 als fristgerecht, da die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen und unter Vorlage von gerichtlichen Unterlagen glaubhaft dargelegt hat, dass ihr der Bescheid erst am 07.11.2024 zugekommen sei, nachdem sie davor keinen Zutritt in ihre Eigentumswohnung gehabt hätte, da ihr Sohn ihr den Zutritt verwehrt hätte. Die Feststellungen zum Wohnsitz, zum Lebensmittelpunkt, Aufenthalt und Rückkehrfrequenz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 01.11.2019 ihren Aufenthalt in Österreich aufgegeben und ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat. Sie bestreitet auch nicht, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen während ihrer letzten Beschäftigung nicht in Österreich gehabt zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie vorgehabt hätte, nach Österreich zurückzukehren, so ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass sie sich nach eigenen Angaben im Juni 2024 beim AMS und der ÖGK über den weiteren Ablauf erkundigte. Zum Vorbringen, dass sie auch im Zeitraum ihrer Beschäftigung in der Schweiz einen Nebenwohnsitz an ihrer Eigentumswohnung in Wien angemeldet hätte und sämtliche Kosten für Strom, Gas und Versicherung dafür bezahlt hätte, ist auszuführen, dass die durch die Beschwerdeführerin erfolgte Zahlung der Betriebskosten und sonstigen laufenden Kosten nichts an der Einschätzung des tatsächlichen Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verändern vermag. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Eigentumswohnung in Wien nach ihren eigenen glaubwürdigen Angaben nicht betreten, da ihr ihr Sohn den Zutritt verweigert hatte, was dem erkennenden Senat aufgrund der vorgelegten Unterlagen glaubhaft erscheint. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz und unmittelbar vor ihrer Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024) keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. 3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 autet:3.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, autet: "ARTIKEL III Verfahren Zuständigkeit"ARTIKEL römisch drei Verfahren Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Art. 1, 61 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lauten auszugsweise:Artikel eins, 61 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lauten auszugsweise: "Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (e) (...) (f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;" (g) - (z) (...)" "Artikel 61 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: - Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, - Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder - Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen." "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)(...)
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt." 3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Europäischen Union regelt die Rechte von Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes. Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung (s. Erwägungsgrund 8).Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Europäischen Union regelt die Rechte von Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes. Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung (s. Erwägungsgrund 8). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a iVm Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für echte und unechte Grenzgänger. Die Beschwerdeführerin stand jedoch nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz und vor ihrer Antragstellung in Österreich in keinem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 61, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen des Artikel 65, Absatz 5, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, für echte und unechte Grenzgänger. Die Beschwerdeführerin stand jedoch nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz und vor ihrer Antragstellung in Österreich in keinem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Nachdem im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz und unmittelbar vor ihrer Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024) keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, kommt eine Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in der Schweiz erworbenen Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung nicht in Betracht.Nachdem im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz und unmittelbar vor ihrer Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 17.10.2024 (gültig für 01.11.2024) keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, kommt eine Anwendung des Artikel 61, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und damit eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in der Schweiz erworbenen Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt oder in ihn zurückkehrt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt oder in ihn zurückkehrt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Art. 65Abs.

5 lit. a leg. cit. erhält der Grenzgänger Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Wohnstaat hat die Auslandszeiten in der Europäischen Union (Europäischen Wirtschaftsraum) auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden (vgl. Art. 61 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, leg.

cit. erhält der Grenzgänger Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Wohnstaat hat die Auslandszeiten in der Europäischen Union (Europäischen Wirtschaftsraum) auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden vergleiche Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung [EG] Nr. 883 aus 2004,). Unter Zugrundelegung der – nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens – von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge während ihrer Beschäftigung in der Schweiz lediglich an Feier-, Urlaubstagen und Wochenenden nach Österreich, und zwar etwa einmal monatlich, zurückgekehrt sei und sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befunden hat, ist ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. die Beschwerdeführerin nicht als "unechte" Grenzgängerin zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten; vielmehr hat sie diese durch ihr Vorbringen bestätigt.Unter Zugrundelegung der – nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens – von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge während ihrer Beschäftigung in der Schweiz lediglich an Feier-, Urlaubstagen und Wochenenden nach Österreich, und zwar etwa einmal monatlich, zurückgekehrt sei und sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befunden hat, ist ausgehend von der Regelung in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel eins, Litera f, leg. cit. die Beschwerdeführerin nicht als "unechte" Grenzgängerin zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten; vielmehr hat sie diese durch ihr Vorbringen bestätigt. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin weder als echte noch als unechte Grenzgängerin zu qualifizieren ist und es ist der Staat der letzten Beschäftigung für die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig. Die belangte Behörde hat daher die Zuständigkeit Österreichs für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht verneint. Auch der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass ihr seitens des AMS versichert worden wäre, dass sie „sofort versichert“ wäre. Wenngleich diese Aussage nicht bestätigt werden konnte, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass ein etwaiger Schaden, der durch eine unrichtige Auskunft eines Organs einer Behörde entstanden ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls im Wege der Amtshaftung geltend zu machen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005, und 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2306811.1.00

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