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{'item': 'W185 2264156-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW185 2264156-2 Spruch, W185 2264156-2/2E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 25.04.2024, GZ: Kairo-ÖB/KONS/0252/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 25.04.2024, GZ: Kairo-ÖB/KONS/0252/2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (infolge: BF oder die Antragstellerin), eine volljährige syrische Staatsangehörige, stellte gemeinsam mit ihrer Mutter und zwei jüngeren Brüdern am 19.12.2021 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin (infolge: BF oder die Antragstellerin), eine volljährige syrische Staatsangehörige, stellte gemeinsam mit ihrer Mutter und zwei jüngeren Brüdern am 19.12.2021 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Vater der BF, XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; BFA oder die belangte Behörde) vom 16.11.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Vater der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; BFA oder die belangte Behörde) vom 16.11.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antrag angeschlossen waren unter anderem: ● Kopie des Reisepasses der BF ● Geburtsurkunde der BF ● Auszug aus dem Zivilregister ● Auszug aus dem Familienregister ● Medizinische Unterlagen aus Dezember 2016 betreffend einen Suizidversuch der BF ● Bescheid des Bundesamtes betreffend die Asylzuerkennung an die Bezugsperson ● Bescheid des Bundesamtes betreffend die Asylzuerkennung an einen Bruder der BF ● Kopie der Reisepässe der Bezugsperson und des asylberechtigten Bruders der BF Mit Schreiben vom 23.12.2021 übermittelte die ÖB Kairo die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass die BF und ihre antragstellenden Familienangehörigen eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2011 in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) gelebt hätten. Dies müsse auch auf die Bezugsperson zutreffen, da eine Aufenthaltserlaubnis in den VAE an einen Arbeitsplatz geknüpft sei. Am 11.05.2022 teilte das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 betreffend die Mutter und die beiden Brüder der BF mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei.Am 11.05.2022 teilte das Bundesamt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 betreffend die Mutter und die beiden Brüder der BF mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Am 24.05.2022 teilte das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die BF betreffend mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF volljährig und somit keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Am 24.05.2022 teilte das Bundesamt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die BF betreffend mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF volljährig und somit keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt aus, dass die BF bei Antragstellung bereist volljährig und daher keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei. Die BF könne einen Antrag nach dem NAG oder dem FPG stellen, um nach Österreich zu gelangen. Mit Schreiben der ÖB Kairo vom 25.05.2022 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.05.2022. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es werde ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Kairo vom 25.05.2022 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.05.2022. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es werde ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. In der Stellungnahme vom 01.06.2022, verfasst von deren Rechtsvertretung, brachte die BF im Wesentlichen vor, dass es unstrittig sei, dass sie im Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. Dennoch müssten die besonderen Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK hintanzuhalten. Die BF lebe seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihrer Familie. Seit 2011 habe die Familie nicht mehr in Syrien gelebt. Zunächst sei die Familie in den VAE aufhältig gewesen. Der Vater sei dort erwerbstätig gewesen und habe die BF (lediglich) einen Aufenthaltstitel als Angehörige ihres Vaters gehabt. Mit der Ausreise des Vaters aus den VAE sei das Aufenthaltsrecht der BF erloschen. In der Folge sei die Familie nach Ägypten gereist, wo sie jedoch keinen längerfristigen Aufenthaltstitel erhalten hätten. Auf die Reisepässe (mit den Ein- und Ausreisestempeln) sowie die UNHCR- Registrierung aus Ägypten wurde verwiesen. In Syrien seien keine nahen Angehörigen der BF mehr aufhältig. Die Genannte habe seit 2011 nicht mehr in Syrien gelebt und keine Bindungen mehr dorthin. Der psychische Gesundheitszustand der BF sei „sehr schlecht“. Im Dezember 2016 habe die BF einen Suizidversuch unternommen und seien eine Depression sowie eine Angststörung diagnostiziert worden. Die BF verfüge über kein eigenständiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Ägypten oder den VAE. Aufgrund ihres geringen Bildungsgrades und der fehlenden Berufsausbildung sowie fehlender familiärer Unterstützung sei diese nicht in der Lage, ohne ihre Eltern zu leben. Eine Trennung dadurch, dass sie alleine zurückbleiben müsse, während sich die Eltern und die Geschwister der BF in Österreich aufhalten würden, würde mit Sicherheit zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF führen. Zwischen der BF und ihrer Familie bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das weit über übliche Bindungen unter Familienangehörigen hinausgehe. Die familiäre Beziehung falle daher unter den Schutz des Art. 8 EMRK.In der Stellungnahme vom 01.06.2022, verfasst von deren Rechtsvertretung, brachte die BF im Wesentlichen vor, dass es unstrittig sei, dass sie im Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. Dennoch müssten die besonderen Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK hintanzuhalten. Die BF lebe seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihrer Familie. Seit 2011 habe die Familie nicht mehr in Syrien gelebt. Zunächst sei die Familie in den VAE aufhältig gewesen. Der Vater sei dort erwerbstätig gewesen und habe die BF (lediglich) einen Aufenthaltstitel als Angehörige ihres Vaters gehabt. Mit der Ausreise des Vaters aus den VAE sei das Aufenthaltsrecht der BF erloschen. In der Folge sei die Familie nach Ägypten gereist, wo sie jedoch keinen längerfristigen Aufenthaltstitel erhalten hätten. Auf die Reisepässe (mit den Ein- und Ausreisestempeln) sowie die UNHCR- Registrierung aus Ägypten wurde verwiesen. In Syrien seien keine nahen Angehörigen der BF mehr aufhältig. Die Genannte habe seit 2011 nicht mehr in Syrien gelebt und keine Bindungen mehr dorthin. Der psychische Gesundheitszustand der BF sei „sehr schlecht“. Im Dezember 2016 habe die BF einen Suizidversuch unternommen und seien eine Depression sowie eine Angststörung diagnostiziert worden. Die BF verfüge über kein eigenständiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Ägypten oder den VAE. Aufgrund ihres geringen Bildungsgrades und der fehlenden Berufsausbildung sowie fehlender familiärer Unterstützung sei diese nicht in der Lage, ohne ihre Eltern zu leben. Eine Trennung dadurch, dass sie alleine zurückbleiben müsse, während sich die Eltern und die Geschwister der BF in Österreich aufhalten würden, würde mit Sicherheit zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF führen. Zwischen der BF und ihrer Familie bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das weit über übliche Bindungen unter Familienangehörigen hinausgehe. Die familiäre Beziehung falle daher unter den Schutz des Artikel 8, EMRK. Der Mutter und den beiden jüngeren Brüdern der BF wurden Visa D mit einer Gültigkeitsdauer vom 21.06.2022 bis zum 20.10.2022 erteilt. Die Genannten reisten in der Folge in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 04.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes, rk. am 04.08.2022, wurde diesen der Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Nach Übermittlung der Stellungnahme der BF vom 01.06.2022 erstattete das Bundesamt am 25.07.2022 eine neuerliche (negative) Wahrscheinlichkeitsprognose. Die in der Stellungnahme vom 01.06.2022 angeführten Gründe würden nicht ausreichen, um eine andere Entscheidung zu bewirken. Die medizinischen Befundberichte vom 18. und 19.12.2016 würden nicht darauf schließen lassen, dass die BF aktuell in medizinischer Behandlung stünde, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass von einem schwerstbeeinträchtigtem und pflegebedürftigem Kind gesprochen werden könne. Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 18.09.2022, zugestellt am 19.09.2022, wurde der Einreiseantrag der BF gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Stellungnahme der BF vom 01.06.2022 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag abzulehnen gewesen sei.Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 18.09.2022, zugestellt am 19.09.2022, wurde der Einreiseantrag der BF gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Stellungnahme der BF vom 01.06.2022 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag abzulehnen gewesen sei. Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Kairo wurde am 13.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhaltes, im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der speziellen Situation des Einzelfalls eine derartig außergewöhnliche intensive Bindung vorliege, dass der BF aus Gründen des Art. 8 EMRK die Einreise nach Österreich zu gewähren sei. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.06.2022 wurde verwiesen. Trotz der Volljährigkeit der BF bestehe ein Verhältnis, das dem eines minderjährigen Kindes zu seinen Eltern entspreche. Die BF habe sich nicht mehr in Syrien aufgehalten, seit sie neun Jahre alt gewesen sei und habe somit keine sozialen oder familiären Bindungen in Syrien. Die BF verfüge auch nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Ägypten bzw. den VAE, wo sie sich in den letzten Jahren mit ihrer Familie aufgehalten habe. Die Genannte leide darüber hinaus unter psychischen Problemen, die zu einem Suizidversuch geführt hätten; eine adäquate medizinische Behandlung sei bislang nicht gegeben gewesen und sei auch künftig nicht zu erwarten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die BF aufgrund ihrer nicht existenten Schulbildung nicht dazu in der Lage sei, ein wirtschaftlich eigenständiges Leben zu führen. Die BF entspreche somit aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Eltern der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und sei als Familienangehörige zu betrachten.Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Kairo wurde am 13.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhaltes, im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der speziellen Situation des Einzelfalls eine derartig außergewöhnliche intensive Bindung vorliege, dass der BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK die Einreise nach Österreich zu gewähren sei. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.06.2022 wurde verwiesen. Trotz der Volljährigkeit der BF bestehe ein Verhältnis, das dem eines minderjährigen Kindes zu seinen Eltern entspreche. Die BF habe sich nicht mehr in Syrien aufgehalten, seit sie neun Jahre alt gewesen sei und habe somit keine sozialen oder familiären Bindungen in Syrien. Die BF verfüge auch nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Ägypten bzw. den VAE, wo sie sich in den letzten Jahren mit ihrer Familie aufgehalten habe. Die Genannte leide darüber hinaus unter psychischen Problemen, die zu einem Suizidversuch geführt hätten; eine adäquate medizinische Behandlung sei bislang nicht gegeben gewesen und sei auch künftig nicht zu erwarten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die BF aufgrund ihrer nicht existenten Schulbildung nicht dazu in der Lage sei, ein wirtschaftlich eigenständiges Leben zu führen. Die BF entspreche somit aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Eltern der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und sei als Familienangehörige zu betrachten. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.12.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W185 2264156-1 vom 31.01.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W185 2264156-1 vom 31.01.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die BF gebe an, die Tochter des als Bezugsperson angeführten XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 16.11.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Das Bundesamt habe seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 24.05.2022 darauf gestützt, dass die BF volljährig und somit keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AsylG 2005 (mehr) sei. Die BF könne einen Antrag nach dem NAG oder dem FPG stellen, um nach Österreich zu gelangen. Zuzustimmen sei der ÖB Kairo insoweit, dass die BF im Zeitpunkt der Antragstellung unstrittig bereits volljährig gewesen sei und somit grundsätzlich keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mehr sei. Die Behörde habe im vorliegenden Fall zwar lapidar darauf hingewiesen, dass eine Einreise der BF auch im Sinne des Art. 8 EMRK nicht zu gewähren sei, eine nachvollziehbare Auseinandersetzung sowie eine entsprechende Begründung einer Art. 8 EMRK-Relevanz sei der ablehnenden Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen. Dies, obwohl im Verfahren – insbesondere in der eingebrachten Stellungnahme vom 01.06.2022 – wiederholt auf die Erkrankung der BF (Depression und Angststörung; Suizidversuch) bzw. auf die daraus resultierende Abhängigkeit von der Betreuung durch ihre Familie hingewiesen worden sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens sei auch eine ärztliche Bestätigung in Vorlage gebracht worden. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wende die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK könne sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt seien. Diese Voraussetzungen seien u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Letzteres Kriterium könne fallgegenständlich von Relevanz sein, aktuelle Ermittlungen hiezu würden jedoch weitgehend fehlen. Dem Akt sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde den aktuellen Gesundheitszustand der BF, eine allfällige Abhängigkeit von der Versorgung und Betreuung durch ihre Angehörigen ausreichend gewürdigt oder in ihre Entscheidung habe einfließen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in seiner Mitteilung vom 25.07.2022 würden sich darin erschöpfen, dass die vorgelegten medizinischen Befundberichte aus dem Jahr 2016 nicht darauf schließen lassen würden, dass die BF aktuell in medizinischer Behandlung stehe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass von einem schwerstbeeinträchtigtem und pflegebedürftigem Kind gesprochen werden könne. Die belangte Behörde habe jedoch konkret eruieren und feststellen müssen, wo und bei wem sich die BF seit der Ausreise ihrer Familienangehörigen im Juli 2022 aufhalte. Unklar sei, ob sich die BF nach wie vor in Ägypten befinde oder, mangels aufrechter Aufenthaltsberechtigung, nach Syrien zurückkehren habe müssen und wie sich ihr Alltag in Abwesenheit seitdem darstelle. Nicht geklärt sei, ob die BF alleine lebt oder ob es noch Angehörige oder Verwandte vor Ort gibt, die ihr bei der Bewältigung des Alltags helfen und die ihr Unterkunft und Verpflegung bieten. Als alleinstehende junge Frau wäre die BF als besonders vulnerabel anzusehen und unter Umständen Gefahren ausgesetzt, die in die Sphäre des Art 3 EMRK reichen könnten. Im Hinblick auf die Bewältigung des Alltags komme naturgemäß dem (hier: psychischen) Gesundheitszustand einer Person große Bedeutung zu. Die Behörde habe es jedoch verabsäumt, Ermittlungen und in der Folge valide Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF zu treffen. Das Bundesamt werde im fortgesetzten Verfahren auch die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der BF zu diesen Themen zu befragen haben und diese auch dahingehend einzuvernehmen haben, warum sie die BF alleine zurückgelassen haben. Es würden letztlich die entsprechenden Feststellungen der Behörde fehlen, um dem Gericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Einreisevisums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der BF (Art. 8 EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der BF in Österreich erforderlich ist.Die BF gebe an, die Tochter des als Bezugsperson angeführten römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 16.11.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Das Bundesamt habe seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 24.05.2022 darauf gestützt, dass die BF volljährig und somit keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AsylG 2005 (mehr) sei. Die BF könne einen Antrag nach dem NAG oder dem FPG stellen, um nach Österreich zu gelangen. Zuzustimmen sei der ÖB Kairo insoweit, dass die BF im Zeitpunkt der Antragstellung unstrittig bereits volljährig gewesen sei und somit grundsätzlich keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mehr sei. Die Behörde habe im vorliegenden Fall zwar lapidar darauf hingewiesen, dass eine Einreise der BF auch im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht zu gewähren sei, eine nachvollziehbare Auseinandersetzung sowie eine entsprechende Begründung einer Artikel 8, EMRK-Relevanz sei der ablehnenden Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen. Dies, obwohl im Verfahren – insbesondere in der eingebrachten Stellungnahme vom 01.06.2022 – wiederholt auf die Erkrankung der BF (Depression und Angststörung; Suizidversuch) bzw. auf die daraus resultierende Abhängigkeit von der Betreuung durch ihre Familie hingewiesen worden sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens sei auch eine ärztliche Bestätigung in Vorlage gebracht worden. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wende die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Ein Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK könne sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt seien. Diese Voraussetzungen seien u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Letzteres Kriterium könne fallgegenständlich von Relevanz sein, aktuelle Ermittlungen hiezu würden jedoch weitgehend fehlen. Dem Akt sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde den aktuellen Gesundheitszustand der BF, eine allfällige Abhängigkeit von der Versorgung und Betreuung durch ihre Angehörigen ausreichend gewürdigt oder in ihre Entscheidung habe einfließen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in seiner Mitteilung vom 25.07.2022 würden sich darin erschöpfen, dass die vorgelegten medizinischen Befundberichte aus dem Jahr 2016 nicht darauf schließen lassen würden, dass die BF aktuell in medizinischer Behandlung stehe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass von einem schwerstbeeinträchtigtem und pflegebedürftigem Kind gesprochen werden könne. Die belangte Behörde habe jedoch konkret eruieren und feststellen müssen, wo und bei wem sich die BF seit der Ausreise ihrer Familienangehörigen im Juli 2022 aufhalte. Unklar sei, ob sich die BF nach wie vor in Ägypten befinde oder, mangels aufrechter Aufenthaltsberechtigung, nach Syrien zurückkehren habe müssen und wie sich ihr Alltag in Abwesenheit seitdem darstelle. Nicht geklärt sei, ob die BF alleine lebt oder ob es noch Angehörige oder Verwandte vor Ort gibt, die ihr bei der Bewältigung des Alltags helfen und die ihr Unterkunft und Verpflegung bieten. Als alleinstehende junge Frau wäre die BF als besonders vulnerabel anzusehen und unter Umständen Gefahren ausgesetzt, die in die Sphäre des Artikel 3, EMRK reichen könnten. Im Hinblick auf die Bewältigung des Alltags komme naturgemäß dem (hier: psychischen) Gesundheitszustand einer Person große Bedeutung zu. Die Behörde habe es jedoch verabsäumt, Ermittlungen und in der Folge valide Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF zu treffen. Das Bundesamt werde im fortgesetzten Verfahren auch die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der BF zu diesen Themen zu befragen haben und diese auch dahingehend einzuvernehmen haben, warum sie die BF alleine zurückgelassen haben. Es würden letztlich die entsprechenden Feststellungen der Behörde fehlen, um dem Gericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Einreisevisums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der BF (Artikel 8, EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der BF in Österreich erforderlich ist. Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde der vom Bundesverwaltungsgericht rückübermittelte Akt seitens des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeia) an die ÖB Kairo retourniert. Mit Schreiben vom 22.01.2024 teilte das Bundesamt gem. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei volljährig und die genannte Bezugsperson leite ihren Schutzstatus ihrerseits aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ab. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.Mit Schreiben vom 22.01.2024 teilte das Bundesamt gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei volljährig und die genannte Bezugsperson leite ihren Schutzstatus ihrerseits aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ab. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. In der am 05.02.2024 übermittelten Stellungnahme des BFA, datiert mit 17.01.2024, wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe die Bezugsperson am 01.03.2023 zu einem Auskunftsersuchen und zur Vorlage von medizinischen Befunden aufgefordert. Die Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) vom 13.03.2023 sowie ein ärztlicher Bericht vom 11.03.2023 seien per E-Mail eingelangt. Anhand der schriftlichen Stellungnahme vom 13.03.2023 sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin nunmehr kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson vorweisen habe können. Des Weiteren sei nicht erkennbar gewesen, dass zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf Pflege bzw. pflegerische Unterstützung aufgrund der psychischen Verfassung bestehe. Anhand der vorgelegten medizinischen Berichte sei nicht von einer lebensbedrohenden Erkrankung oder einer massiven psychischen Beeinträchtigung der Antragstellerin auszugehen. Aufgrund obiger Ausführungen sowie der vorgelegten Dokumente sei erwiesen, dass die Antragstellerin bereits volljährig sei, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) sei. In der schriftlichen Stellungnahme vom 13.03.2023 werde nun darauf verwiesen, dass die Antragstellerin bei ihrem Onkel (

  1. v)XXXX und dessen Familie in Abu Dhabi untergekommen sei. Der Genannte lebe legal mit seiner Familie in Abu Dhabi und gehe einer Beschäftigung als Buchhalter nach. Dass der angeführte Onkel nicht mehr in Abu Dhabi lebe oder die BF nicht mehr finanziell unterstützen könnte, sei anhand der Stellungnahme nicht ersichtlich. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin werde demnach von ihrem Onkel finanziert. Zudem werde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson die hiefür anfallenden Kosten an den Onkel der Antragstellerin zurückzubezahlen müsse. Die Bezugsperson habe im Zuge der Stellungnahme bzw. im Zuge des weiteren Verfahrens jedoch keine Zahlungsbelege vorgelegt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass sie für die Lebenserhaltungskosten der Antragstellerin in Abu Dhabi aufgekommen wäre. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht von der Bezugsperson abhängig sei, sondern weiterhin von ihrem Onkel finanziell unterstützt werde. Zusammengefasst stehe sohin nicht fest, dass die Antragstellerin in Abu Dhabi keine hinreichende Unterstützung erhalte bzw. erhalten könne. Auch könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen aus Dezember 2016 sowie von März 2023 nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in fortlaufender medizinischer Betreuung stehe, zumal diese lediglich jeweils einen Arztbrief aus den angeführten Jahren vorgelegt habe. Die Antragstellerin habe am 11.03.2023 einen Psychiater ( XXXX ) in Abu Dhabi aufgesucht. Aus dessen Bericht sei ersichtlich, dass die Antragstellerin an einer Angststörung, an Schlaflosigkeit und einer „depressiven Störung“ leide und diverse Medikamente (Siehe Befundbericht) einnehmen solle. Die Einnahme bzw. der Erwerb der Medikamente sei in Abu Dhabi gewährleistet. Aufgrund obiger Ausführungen könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide oder sich an einem derart schlechten psychischen Zustand befände, dass ein weiterer Verbleib bei ihrem Onkel in Abu Dhabi nicht möglich wäre. Zumal aus den vorgelegten Befundberichten entnommen habe werden können, dass die Antragstellerin nicht in fortlaufender medizinscher bzw. psychologischer Behandlung gestanden sei bzw. stehen würde. Auch könne die Antragstellerin in Abu Dhabi weiterhin eine medizinische/medikamentöse bzw. psychologische Betreuung in Anspruch nehmen, sollte der Bedarf dafür gegeben sein. Dass die Antragstellerin besondere Pflege bzw. pflegerische Betreuung aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes benötige, sei anhand der Stellungnahme nicht ersichtlich. Dies, zumal lediglich berichtet werde, dass sie „weinerlich“ und „antriebslos“ sei. Es werde auch berichtet, dass die Antragstellerin eigene Besorgungen nicht erledigen könne und dass diese von der Familie des Onkels übernommen würden. Es sei somit glaubhaft, dass die Antragstellerin eine hinreichende Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags erhalte. In einer Gesamtschau sei daher in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen festzustellen, dass die BF hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung in Abu Dhabi habe. Die Antragstellerin sei sohin nicht in der Lage gewesen, darzutun, dass zwischen ihr und der Bezugsperson sowie ihren weiteren in Österreich wohnhaften Familienmitgliedern eine besondere Nahebeziehung und sohin ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis vorliegen würde. Anzumerken sei, dass die Antragstellerin die Möglichkeit habe, einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Niederlassungstitel nach dem NAG und im FPG 2005 zu stellen.In der am 05.02.2024 übermittelten Stellungnahme des BFA, datiert mit 17.01.2024, wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe die Bezugsperson am 01.03.2023 zu einem Auskunftsersuchen und zur Vorlage von medizinischen Befunden aufgefordert. Die Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) vom 13.03.2023 sowie ein ärztlicher Bericht vom 11.03.2023 seien per E-Mail eingelangt. Anhand der schriftlichen Stellungnahme vom 13.03.2023 sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin nunmehr kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson vorweisen habe können. Des Weiteren sei nicht erkennbar gewesen, dass zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf Pflege bzw. pflegerische Unterstützung aufgrund der psychischen Verfassung bestehe. Anhand der vorgelegten medizinischen Berichte sei nicht von einer lebensbedrohenden Erkrankung oder einer massiven psychischen Beeinträchtigung der Antragstellerin auszugehen. Aufgrund obiger Ausführungen sowie der vorgelegten Dokumente sei erwiesen, dass die Antragstellerin bereits volljährig sei, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) sei. In der schriftlichen Stellungnahme vom 13.03.2023 werde nun darauf verwiesen, dass die Antragstellerin bei ihrem Onkel (
  2. v)römisch 40 und dessen Familie in Abu Dhabi untergekommen sei. Der Genannte lebe legal mit seiner Familie in Abu Dhabi und gehe einer Beschäftigung als Buchhalter nach. Dass der angeführte Onkel nicht mehr in Abu Dhabi lebe oder die BF nicht mehr finanziell unterstützen könnte, sei anhand der Stellungnahme nicht ersichtlich. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin werde demnach von ihrem Onkel finanziert. Zudem werde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson die hiefür anfallenden Kosten an den Onkel der Antragstellerin zurückzubezahlen müsse. Die Bezugsperson habe im Zuge der Stellungnahme bzw. im Zuge des weiteren Verfahrens jedoch keine Zahlungsbelege vorgelegt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass sie für die Lebenserhaltungskosten der Antragstellerin in Abu Dhabi aufgekommen wäre. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht von der Bezugsperson abhängig sei, sondern weiterhin von ihrem Onkel finanziell unterstützt werde. Zusammengefasst stehe sohin nicht fest, dass die Antragstellerin in Abu Dhabi keine hinreichende Unterstützung erhalte bzw. erhalten könne. Auch könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen aus Dezember 2016 sowie von März 2023 nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in fortlaufender medizinischer Betreuung stehe, zumal diese lediglich jeweils einen Arztbrief aus den angeführten Jahren vorgelegt habe. Die Antragstellerin habe am 11.03.2023 einen Psychiater ( römisch 40 ) in Abu Dhabi aufgesucht. Aus dessen Bericht sei ersichtlich, dass die Antragstellerin an einer Angststörung, an Schlaflosigkeit und einer „depressiven Störung“ leide und diverse Medikamente (Siehe Befundbericht) einnehmen solle. Die Einnahme bzw. der Erwerb der Medikamente sei in Abu Dhabi gewährleistet. Aufgrund obiger Ausführungen könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide oder sich an einem derart schlechten psychischen Zustand befände, dass ein weiterer Verbleib bei ihrem Onkel in Abu Dhabi nicht möglich wäre. Zumal aus den vorgelegten Befundberichten entnommen habe werden können, dass die Antragstellerin nicht in fortlaufender medizinscher bzw. psychologischer Behandlung gestanden sei bzw. stehen würde. Auch könne die Antragstellerin in Abu Dhabi weiterhin eine medizinische/medikamentöse bzw. psychologische Betreuung in Anspruch nehmen, sollte der Bedarf dafür gegeben sein. Dass die Antragstellerin besondere Pflege bzw. pflegerische Betreuung aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes benötige, sei anhand der Stellungnahme nicht ersichtlich. Dies, zumal lediglich berichtet werde, dass sie „weinerlich“ und „antriebslos“ sei. Es werde auch berichtet, dass die Antragstellerin eigene Besorgungen nicht erledigen könne und dass diese von der Familie des Onkels übernommen würden. Es sei somit glaubhaft, dass die Antragstellerin eine hinreichende Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags erhalte. In einer Gesamtschau sei daher in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen festzustellen, dass die BF hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung in Abu Dhabi habe. Die Antragstellerin sei sohin nicht in der Lage gewesen, darzutun, dass zwischen ihr und der Bezugsperson sowie ihren weiteren in Österreich wohnhaften Familienmitgliedern eine besondere Nahebeziehung und sohin ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis vorliegen würde. Anzumerken sei, dass die Antragstellerin die Möglichkeit habe, einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Niederlassungstitel nach dem NAG und im FPG 2005 zu stellen. Mit Schreiben der ÖB Kairo vom 11.03.2024 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei volljährig und die vom ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigte (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ab (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.01.2024. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es werde ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Kairo vom 11.03.2024 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei volljährig und die vom ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigte (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ab (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.01.2024. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es werde ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 13.03.2024 wurde der BF erneut eine gleichlautende Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) sowie die Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.01.2024 übermittelt. In der Stellungnahme vom 25.03.2024, verfasst von deren Rechtsvertretung, brachte die BF im Wesentlichen vor, es sei unstrittig, dass sie bereits im Antragszeitpunkt volljährig gewesen sei; dennoch seien Abwägungen iSd Art. 8 EMRK anzustellen. Im Schreiben vom 01.03.2023 sei die vertretene Antragstellerin hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Situation und der Bindung zur in Österreich aufhältigen Familie durch das BFA zur Stellungnahme ersucht worden. Im Schreiben vom 13.03.2023 sei die aktuelle Situation der BF dargestellt worden. Es bestehe aktuell eine aktuelle psychiatrische Behandlung. Die Antragstellerin befinde sich aufgrund ihrer persönlichen Gesamtsituation in einer „schlechten“ psychischen Verfassung und in medikamentöser Behandlung. Sie sei seit dem Alter von neun Jahren nicht mehr in Syrien gewesen und habe keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen nach Syrien. Sie verfüge über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat. Aktuell werde sie von ihrem Onkel in Abu Dhabi und dessen Familie versorgt, allerdings müssten alle diesbezüglichen Kosten von der Bezugsperson (sobald diese dazu in der Lage sei) zurückgezahlt werden. Der angeführte Onkel der BF befinde sich darüber hinaus seinerseits in einem Verfahren zur Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Österreich und werde mittelfristig nicht mehr in Abu Dhabi leben. Eine mögliche Verlängerung des Aufenthaltsrechts der BF in Abu Dhabi sei ungewiss. Sie sei aufgrund ihrer fehlenden Bildung, ihrer psychischen Verfassung und des sozialen Rückzugs nur eingeschränkt dazu in der Lage, Aufgaben des alltäglichen Lebens zu lösen. Das BFA gehe in seiner Stellungnahme davon aus, dass die Antragstellerin in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stehen würde. Im bisherigen Verfahren seien bereits zahlreiche Dokumente und Befunde vorgelegt worden, die den Zustand der Antragstellerin nachweisen würden. Neben ihrem psychischen Zustand sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der Gesamtschau von „erheblich getrübtem“ psychischen Zustand, fehlender Bildung und Ausbildung, fehlendem sozialem Netzwerk und sicherem Aufenthaltsrecht sowie Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat seit der Kindheit, keine hinreichend gesicherten Lebensumstände vorfinde. Das BFA lasse außer Acht, dass die Antragstellerin zwar derzeit vorübergehend bei ihrem Onkel Unterkunft und Unterstützung gefunden habe, der Genannte jedoch selbst beabsichtige, im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich zu kommen. Ihr Onkel befinde sich zurzeit in einem entsprechenden Verfahren, dessen positiver Ausgang absehbar sei. Bei der Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses bedürfe es auch einer Zukunftsprognose. Die lange Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat Syrien seit rund 13 Jahren führe zu einem fehlenden sozialen Netzwerk, das gepaart mit der allgemeinen Lage in Syrien zu einer Unzumutbarkeit der Rückkehr führe. Seit ihrer frühen Jugend habe die BF bereits psychische Probleme gehabt, die trotz Behandlung grundsätzlich bestehen geblieben seien. Eine Besserung bzw. Genesung sei nicht absehbar. Ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat habe die Antragstellerin nicht. Nach dem absehbaren Wegzug des Onkels habe sie auch kein soziales Netzwerk mehr. Die bloße Möglichkeit der Versorgung mit Medikamenten in Abu Dhabi gleiche diese prekären Rahmenumstände nicht aus. Die Ausreise der Familie aus Ägypten habe bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eine Fortsetzung des Lebens in Ägypten vereitelt. Vorübergehend habe über Verwandte wieder ein befristetes Aufenthaltsrecht in Abu Dhabi erlangt werden können, doch auch dieses sei weder eigenständig noch dauerhaft und somit nicht dazu geeignet, dass die Antragstellerin ihr Leben dort fortsetze. Zuletzt habe die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht in Abu Dhabi bis zum 09.09.2023, bei welchem ihr Vater als Sponsor aufgetreten sei, gehabt. Dieses habe inzwischen temporär bis 07.08.2025 verlängert werden können. Die Antragstellerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei von ihrem Vater (der Bezugsperson) abhängig sei („Family Sponsor“). Das Verfahren zur Familienzusammenführung hinsichtlich des Onkels XXXX , bei dem die Antragstellerin aktuell lebe, sei nach wie vor offen. Jedoch sei mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen. Der fehlende Nachweis der Geldflüsse an die Familie lasse nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin wirtschaftlich ein eigenständiges Leben führe. Wie in der Stellungnahme vom 13.03.2023 ausgeführt worden sei, finanziere ihr Onkel derzeit ihr Leben und möchte das Geld, sobald es der Bezugsperson möglich sei, zurückerhalten. Der Verweis auf das NAG zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gehe insofern ins Leere, da das NAG für volljährige Kinder von anerkannten Flüchtlingen überhaupt keine Möglichkeit eines Aufenthaltsrechts vorsehe. Rechtlich könnte der BF demnach unter keinen Umständen eine Aufenthaltsrecht nach dem NAG erteilt werden. Auch Alternativen im Niederlassungsrecht seien aus der schulischen Biografie – sie habe seit sie neun Jahre alt gewesen sei und Syrien verlassen habe, keine Möglichkeit mehr zum Schulbesuch gehabt – keine Option. Das NAG sei somit im konkreten Fall nicht dazu geeignet, Rechte aus Art. 8 EMRK zu wahren, da es tatsächlich keine niederlassungsrechtliche Option gebe. Die in der Stellungnahme genannte Entscheidung (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253,0254) befasse sich mit einem gänzlich anderen Sachverhalt – nämlich dem Nachweis von Eltern eines jungen erwachsenen Flüchtlings – denen aufgrund der Entscheidung des EuGH unter der Zahl C-550/16 ein Rechtsanspruch auf eine Familienzusammenführung unmittelbar aus der Familienzusammenführungs-RL zukomme, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutreffe. In der Stellungnahme vom 25.03.2024, verfasst von deren Rechtsvertretung, brachte die BF im Wesentlichen vor, es sei unstrittig, dass sie bereits im Antragszeitpunkt volljährig gewesen sei; dennoch seien Abwägungen iSd Artikel 8, EMRK anzustellen. Im Schreiben vom 01.03.2023 sei die vertretene Antragstellerin hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Situation und der Bindung zur in Österreich aufhältigen Familie durch das BFA zur Stellungnahme ersucht worden. Im Schreiben vom 13.03.2023 sei die aktuelle Situation der BF dargestellt worden. Es bestehe aktuell eine aktuelle psychiatrische Behandlung. Die Antragstellerin befinde sich aufgrund ihrer persönlichen Gesamtsituation in einer „schlechten“ psychischen Verfassung und in medikamentöser Behandlung. Sie sei seit dem Alter von neun Jahren nicht mehr in Syrien gewesen und habe keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen nach Syrien. Sie verfüge über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat. Aktuell werde sie von ihrem Onkel in Abu Dhabi und dessen Familie versorgt, allerdings müssten alle diesbezüglichen Kosten von der Bezugsperson (sobald diese dazu in der Lage sei) zurückgezahlt werden. Der angeführte Onkel der BF befinde sich darüber hinaus seinerseits in einem Verfahren zur Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Österreich und werde mittelfristig nicht mehr in Abu Dhabi leben. Eine mögliche Verlängerung des Aufenthaltsrechts der BF in Abu Dhabi sei ungewiss. Sie sei aufgrund ihrer fehlenden Bildung, ihrer psychischen Verfassung und des sozialen Rückzugs nur eingeschränkt dazu in der Lage, Aufgaben des alltäglichen Lebens zu lösen. Das BFA gehe in seiner Stellungnahme davon aus, dass die Antragstellerin in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stehen würde. Im bisherigen Verfahren seien bereits zahlreiche Dokumente und Befunde vorgelegt worden, die den Zustand der Antragstellerin nachweisen würden. Neben ihrem psychischen Zustand sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der Gesamtschau von „erheblich getrübtem“ psychischen Zustand, fehlender Bildung und Ausbildung, fehlendem sozialem Netzwerk und sicherem Aufenthaltsrecht sowie Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat seit der Kindheit, keine hinreichend gesicherten Lebensumstände vorfinde. Das BFA lasse außer Acht, dass die Antragstellerin zwar derzeit vorübergehend bei ihrem Onkel Unterkunft und Unterstützung gefunden habe, der Genannte jedoch selbst beabsichtige, im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich zu kommen. Ihr Onkel befinde sich zurzeit in einem entsprechenden Verfahren, dessen positiver Ausgang absehbar sei. Bei der Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses bedürfe es auch einer Zukunftsprognose. Die lange Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat Syrien seit rund 13 Jahren führe zu einem fehlenden sozialen Netzwerk, das gepaart mit der allgemeinen Lage in Syrien zu einer Unzumutbarkeit der Rückkehr führe. Seit ihrer frühen Jugend habe die BF bereits psychische Probleme gehabt, die trotz Behandlung grundsätzlich bestehen geblieben seien. Eine Besserung bzw. Genesung sei nicht absehbar. Ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat habe die Antragstellerin nicht. Nach dem absehbaren Wegzug des Onkels habe sie auch kein soziales Netzwerk mehr. Die bloße Möglichkeit der Versorgung mit Medikamenten in Abu Dhabi gleiche diese prekären Rahmenumstände nicht aus. Die Ausreise der Familie aus Ägypten habe bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eine Fortsetzung des Lebens in Ägypten vereitelt. Vorübergehend habe über Verwandte wieder ein befristetes Aufenthaltsrecht in Abu Dhabi erlangt werden können, doch auch dieses sei weder eigenständig noch dauerhaft und somit nicht dazu geeignet, dass die Antragstellerin ihr Leben dort fortsetze. Zuletzt habe die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht in Abu Dhabi bis zum 09.09.2023, bei welchem ihr Vater als Sponsor aufgetreten sei, gehabt. Dieses habe inzwischen temporär bis 07.08.2025 verlängert werden können. Die Antragstellerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei von ihrem Vater (der Bezugsperson) abhängig sei („Family Sponsor“). Das Verfahren zur Familienzusammenführung hinsichtlich des Onkels römisch 40 , bei dem die Antragstellerin aktuell lebe, sei nach wie vor offen. Jedoch sei mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen. Der fehlende Nachweis der Geldflüsse an die Familie lasse nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin wirtschaftlich ein eigenständiges Leben führe. Wie in der Stellungnahme vom 13.03.2023 ausgeführt worden sei, finanziere ihr Onkel derzeit ihr Leben und möchte das Geld, sobald es der Bezugsperson möglich sei, zurückerhalten. Der Verweis auf das NAG zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gehe insofern ins Leere, da das NAG für volljährige Kinder von anerkannten Flüchtlingen überhaupt keine Möglichkeit eines Aufenthaltsrechts vorsehe. Rechtlich könnte der BF demnach unter keinen Umständen eine Aufenthaltsrecht nach dem NAG erteilt werden. Auch Alternativen im Niederlassungsrecht seien aus der schulischen Biografie – sie habe seit sie neun Jahre alt gewesen sei und Syrien verlassen habe, keine Möglichkeit mehr zum Schulbesuch gehabt – keine Option. Das NAG sei somit im konkreten Fall nicht dazu geeignet, Rechte aus Artikel 8, EMRK zu wahren, da es tatsächlich keine niederlassungsrechtliche Option gebe. Die in der Stellungnahme genannte Entscheidung (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253,0254) befasse sich mit einem gänzlich anderen Sachverhalt – nämlich dem Nachweis von Eltern eines jungen erwachsenen Flüchtlings – denen aufgrund der Entscheidung des EuGH unter der Zahl C-550/16 ein Rechtsanspruch auf eine Familienzusammenführung unmittelbar aus der Familienzusammenführungs-RL zukomme, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutreffe. Nach Übermittlung der Stellungnahme vom 25.03.2024 an das Bundesamt führte dieses am 15.04.2024 aus, dass die in der Stellungnahme vom 25.03.2024 angeführten Gründe nicht ausreichen würden, eine andere Entscheidung zu bewirken. Der Stellungnahme sei zu entnehmen, dass die BF über ein Aufenthaltsrecht in Abu Dhabi, das bis zum 07.08.2025 verlängert worden sei, verfüge. Die BF werde derzeit von deren Onkel und dessen Familie versorgt und sei somit nicht auf sich alleine gestellt. Es liege somit ein familiärer Bezug in Abu Dhabi vor. Zusammengefasst stehe demnach nicht fest, dass die Antragstellerin in Abu Dhabi keine hinreichende Unterstützung erhalte bzw. erhalten könne. Es liege bei der Antragstellerin auch keine lebensbedrohende Erkrankung bzw. eine massive psychische Beeinträchtigung vor, da sie lediglich in medikamentöser Behandlung stehe. In einer Gesamtschau sei daher aufgrund ihres Vorbringens mit den von ihr vorgelegten Unterlagen festzustellen, dass sie hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung in Abu Dhabi habe. Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 25.04.2024 wurde der Einreiseantrag der BF gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Nach Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die ÖB Kairo zur Erlassung einer neuen Entscheidung habe das Bundesamt nach einer neuerlichen Prüfung und nach Eingang einer Stellungnahme mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der BF vom 25.03.2024 sei das Bundesamt zu keiner anderen Entscheidung gelangt. Die Entscheidung des BFA, welche am 05.02.2024 an die Botschaft übermittelt worden sei, bleibe nach wie vor aufrecht, weshalb der Antrag der BF abzulehnen gewesen sei.Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 25.04.2024 wurde der Einreiseantrag der BF gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Nach Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die ÖB Kairo zur Erlassung einer neuen Entscheidung habe das Bundesamt nach einer neuerlichen Prüfung und nach Eingang einer Stellungnahme mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der BF vom 25.03.2024 sei das Bundesamt zu keiner anderen Entscheidung gelangt. Die Entscheidung des BFA, welche am 05.02.2024 an die Botschaft übermittelt worden sei, bleibe nach wie vor aufrecht, weshalb der Antrag der BF abzulehnen gewesen sei. Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Kairo wurde am 23.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhaltes, im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der BF die Ansicht vertreten werde, dass aufgrund der speziellen Situation des Einzelfalls eine derartig außergewöhnliche intensive Bindung vorliege, dass der BF aus Gründen des Art. 8 EMRK die Einreise zu gewähren sei. Es werde auf das Vorbringen der Stellungnahmen vom 13.03.2023 und 25.03.2024, das Vorbringen im ersten Verfahrensgang sowie die dort jeweils vorgelegten Nachweise verwiesen. Zusammengefasst bestehe trotz Volljährigkeit ein Verhältnis entsprechend jenem eines minderjährigen Kindes gegenüber den Eltern. Die BF habe keine soziale oder familiäre Bindung nach Syrien. Zudem verfüge die Genannte über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Ägypten, den VAE oder in einem anderen Land, wo sie sich in den letzten Jahren mit ihrer Familie nachweislich aufgehalten habe. In den VAE werde sie zurzeit von ihrem Onkel unterstützt. Außerdem leide die BF unter psychischen Problemen. Eine adäquate medizinische Behandlung sei bislang nicht gegeben gewesen und auch künftig nicht zu erwarten. Überdies sei die BF auch aufgrund ihrer praktisch inexistenten Schulbildung nicht dazu in der Lage, ein wirtschaftlich eigenständiges Leben zu führen. Das Abhängigkeitsverhältnis ergebe sich aus der ungünstigen Kombination aus der in der Kindheit gelösten Verbindung zum Herkunftsstaat Syrien, dessen allgemeiner Sicherheits- und Versorgungslage, der fehlenden Bildung und Ausbildung der BF, des fehlenden dauernden Aufenthaltsrechts in einem anderen Staat, das fehlende dauerhafte Unterstützungsnetzwerk an einem anderen Ort und die psychische Beeinträchtigung, die es der BF verunmögliche, diese Umstände auszugleichen, um sich ein menschenwürdiges Leben aufzubauen. Das Zusammenspiel dieser Faktoren, die insgesamt ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern begründen würden, werde vom BFA jedoch nicht berücksichtigt. Die BF entspreche somit aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Eltern der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG und sei als Familienangehörige zu betrachten. Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Kairo wurde am 23.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhaltes, im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der BF die Ansicht vertreten werde, dass aufgrund der speziellen Situation des Einzelfalls eine derartig außergewöhnliche intensive Bindung vorliege, dass der BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK die Einreise zu gewähren sei. Es werde auf das Vorbringen der Stellungnahmen vom 13.03.2023 und 25.03.2024, das Vorbringen im ersten Verfahrensgang sowie die dort jeweils vorgelegten Nachweise verwiesen. Zusammengefasst bestehe trotz Volljährigkeit ein Verhältnis entsprechend jenem eines minderjährigen Kindes gegenüber den Eltern. Die BF habe keine soziale oder familiäre Bindung nach Syrien. Zudem verfüge die Genannte über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Ägypten, den VAE oder in einem anderen Land, wo sie sich in den letzten Jahren mit ihrer Familie nachweislich aufgehalten habe. In den VAE werde sie zurzeit von ihrem Onkel unterstützt. Außerdem leide die BF unter psychischen Problemen. Eine adäquate medizinische Behandlung sei bislang nicht gegeben gewesen und auch künftig nicht zu erwarten. Überdies sei die BF auch aufgrund ihrer praktisch inexistenten Schulbildung nicht dazu in der Lage, ein wirtschaftlich eigenständiges Leben zu führen. Das Abhängigkeitsverhältnis ergebe sich aus der ungünstigen Kombination aus der in der Kindheit gelösten Verbindung zum Herkunftsstaat Syrien, dessen allgemeiner Sicherheits- und Versorgungslage, der fehlenden Bildung und Ausbildung der BF, des fehlenden dauernden Aufenthaltsrechts in einem anderen Staat, das fehlende dauerhafte Unterstützungsnetzwerk an einem anderen Ort und die psychische Beeinträchtigung, die es der BF verunmögliche, diese Umstände auszugleichen, um sich ein menschenwürdiges Leben aufzubauen. Das Zusammenspiel dieser Faktoren, die insgesamt ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern begründen würden, werde vom BFA jedoch nicht berücksichtigt. Die BF entspreche somit aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Eltern der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und sei als Familienangehörige zu betrachten. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.09.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine volljährige syrische Staatsangehörige, stellte gemeinsam mit ihrer Mutter und zwei jüngeren Brüdern am 19.12.2021 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF, eine volljährige syrische Staatsangehörige, stellte gemeinsam mit ihrer Mutter und zwei jüngeren Brüdern am 19.12.2021 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Vater der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Vater der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Bei Stellung des Einreiseantrages hatte die am XXXX geborene BF das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Die Volljährigkeit der BF im Antragszeitpunkt wurde im Verfahren auch nicht bestritten.Bei Stellung des Einreiseantrages hatte die am römisch 40 geborene BF das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Die Volljährigkeit der BF im Antragszeitpunkt wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Der Mutter und den beiden jüngeren Brüdern der BF wurden Visa D mit einer Gültigkeitsdauer vom 21.06.2022 bis zum 20.10.2022 erteilt. Die Genannten reisten in der Folge in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes, rechtskräftig seit 04.08.2022, wurde den Genannten der Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Die Eltern und jüngeren Geschwister der ledigen und kinderlosen BF leben seit der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die BF leidet an einer Angststörung, an Schlaflosigkeit sowie an einer „depressiven Störung“. Im Alter von 14 Jahren unternahm sie einen Suizidversuch. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aktuell medizinische Versorgung benötigt, die ihr in Abu Dhabi nicht zur Verfügung steht. Sie nimmt Medikamente ein. Pflegebedarf besteht nicht. Die BF hat seit ihrer Ausreise aus Syrien im Alter von 9 Jahren keine Schule besucht und ist nicht erwerbstätig. Die BF lebt bei ihrem Onkel XXXX und dessen Familie in Abu Dhabi, VAE, und wird, insbesondere von ihrem Onkel sowohl finanziell als auch zur Bewältigung des Alltags unterstützt. Sie verfügt über ein bis zum 07.08.2025 verlängertes Aufenthaltsrecht in den VAE.Die BF lebt bei ihrem Onkel römisch 40 und dessen Familie in Abu Dhabi, VAE, und wird, insbesondere von ihrem Onkel sowohl finanziell als auch zur Bewältigung des Alltags unterstützt. Sie verfügt über ein bis zum 07.08.2025 verlängertes Aufenthaltsrecht in den VAE. Eine finanzielle oder persönliche Abhängigkeit zwischen der BF und der Bezugsperson bzw. ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen liegt nicht vor. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen (zwischen volljährigen Angehörigen) hinausgehen, konnten nicht erkannt werden. Ein humanitärer Sonderfall liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen, insbesondere zum Alter bzw. der Volljährigkeit der BF im Zeitpunkt der Antragstellung, ergeben sich zweifelsfrei aus dem unstrittigen Akteninhalt der ÖB Kairo. Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich ebenso auf die unbestritten gebliebenen Akteninhalte. Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der volljährigen BF und ihren in Österreich asylberechtigten Eltern und Geschwistern schließen ließe, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Die Behörde hat der BF im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 13.03.2023 wurde von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht. Insbesondere aus dem vorgelegten Bericht des näher bezeichneten Psychiaters geht hervor, dass die BF an einer Angststörung, Schlaflosigkeit und an einer depressiven Störung leidet und medikamentös behandelt wird. Ausdrücklich wird im Rahmen der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.03.2024 darauf verwiesen, dass eine Versorgung mit Medikamenten in Abu Dhabi geben sei. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer fehlenden Bildung, der psychischen Verfassung und des sozialen Rückzugs nur eingeschränkt dazu in der Lage, etwas komplexere Aufgaben des alltäglichen Lebens zu lösen. Es bestehe eine aktuelle psychiatrische Behandlung, die die Antragstellerin aufgrund ihrer persönlichen Gesamtsituation in einer schlechten psychischen Verfassung und medikamentöser Behandlung befinde. Es ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür bzw. wurde nicht substantiiert vorgebracht, dass die BF nicht ausreichend medizinisch versorgt worden wäre oder aktuell eine medizinische Behandlung notwendig wäre, zu der die BF in Abu Dhabi keinen Zugang hätte. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass nicht einmal behauptet wurde und sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die Trennung von ihrer Kernfamilie, etwa der Ausreise ihrer Mutter und ihrer Geschwister im Juli 2022 (!) zu einer maßgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF geführt hätte. Über eine allfällige Verschlechterung wurde im Verfahren nicht berichtet. Die BF ist zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt; sie steht in medikamentöser Behandlung. Ein allfälliger Pflegebedarf oder eine bestehende Suizidalität der BF wurden nicht einmal behauptet. Im Rahmen der Stellungnahme vom 25.03.2024 wird weiter angeführt, dass die BF bei ihrem Onkel Unterkunft und Unterstützung gefunden hat. Zwar sei ihrem Ausweis betreffend ihr bis 27.08.2025 gültiges Aufenthaltsrecht zu entnehmen, dass die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und von ihrem Vater abhängig sei („Family Sponsor“); laut unzweifelhaften Angaben, finanziert ihr Onkel derzeit das Leben der BF. Wenn es der Bezugsperson möglich sei, würde sie das Geld an den Onkel zurückzahlen müssen. Entsprechende „Aufzeichnungen“ des Onkels darüber wurden nicht in Vorlage gebracht und wurde insbesondere auch nicht dargetan, dass die finanzielle Unterstützung der BF durch ihren Onkel zeitlich begrenzt oder von bestimmten Bedingungen abhängig wäre. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass zu keinem Zeitpunkt dargetan wurde, dass in Österreich aufhältige Angehörige die Lebensführung der BF finanziell unterstützen würden. Eine finanzielle Abhängigkeit der BF zur Bezugsperson oder anderen in Österreich aufhältigen Verwandten ist nicht erkennbar. Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der volljährigen Bezugsperson und ihren Eltern und Geschwistern schließen ließe, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Dass die Bezugsperson und die BF bzw. die BF zu ihren Eltern und ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen – trotz räumlicher Trennung – einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht substantiiert vorgebracht. In einer Gesamtbetrachtung ist der BF der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Im vorliegenden Fall wurde seitens der BF am 19.12.2021 bei der ÖB Kairo ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson ihr in Österreich asylberechtigte Vater, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 16.11.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Im vorliegenden Fall wurde seitens der BF am 19.12.2021 bei der ÖB Kairo ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson ihr in Österreich asylberechtigte Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 16.11.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits volljährig war, weshalb sie nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fällt (vgl. VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309).Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits volljährig war, weshalb sie nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fällt vergleiche VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Art. 8 EMRK im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Art. 8 EMRK in Verfahren nach § 35 AsylG 2005 vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510/2015 ua.; 27.11.2017, E 1001/2017 ua.; 11.06.2018, E 3362/2017 ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Artikel 8, EMRK im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 8, EMRK in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510 aus 2015, ua.; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua.; 11.06.2018, E 3362 aus 2017, ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet (vgl. EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105/2018, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 07.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.).Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet vergleiche EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105 aus 2018,, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 07.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.). Das Bundesverwaltungsgericht trug der belangten Behörde mit Beschluss vom 31.01.2023 näher bezeichnete ergänzende Ermittlungen auf, um dem Gericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Einreisevisums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der BF (Art. 8 EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der BF in Österreich erforderlich ist. Nach den im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen des Bundesamtes ergab sich, dass im konkreten Einzelfall keine schützenswerte familiäre Beziehung vorliegt, die eine Einreise der BF aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten scheinen lässt:Das Bundesverwaltungsgericht trug der belangten Behörde mit Beschluss vom 31.01.2023 näher bezeichnete ergänzende Ermittlungen auf, um dem Gericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Einreisevisums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der BF (Artikel 8, EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der BF in Österreich erforderlich ist. Nach den im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen des Bundesamtes ergab sich, dass im konkreten Einzelfall keine schützenswerte familiäre Beziehung vorliegt, die eine Einreise der BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten scheinen lässt: Zunächst ist auszuführen, dass die Bezugsperson die BF, die seit Juli 2022 im Familienverband mit ihrem Onkel und dessen Familie in den VAE lebt, weder finanziell noch auf andere Weise unterstützt. Vielmehr kommt ihr Onkel für ihren Lebensunterhalt auf und wird die BF von diesem und seiner Familie auch im Alltag unterstützt. Zwischen der BF und der Bezugsperson besteht sohin kein finanzielles oder sonstiges faktisches Abhängigkeitsverhältnis. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan, dass die BF in den VAE keine hinreichende Unterstützung durch Onkel der BF (oder die weiteren in Abu Dhabi lebenden Angehörigen) erhalten würde. Sofern darauf hingewiesen wird, dass der Onkel der BF seinen Lebensmittelpunkt vermeintlich nach Österreich verlegen wolle und diesbezüglich ein Verfahren bei der MA35 anhängig sei, ist explizit festzuhalten, dass im Rahmen der Stellungnahme vom 25.03.2024 ausgeführt wird, dass eine entsprechende Entscheidung bis dato nicht ergangen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Onkel der BF sowie dessen Familie nach wie vor in Abu Dhabi lebt und die BF noch hinreichend unterstützt wird. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die BF mit ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern – und sohin auch mit der Bezugsperson - regelmäßig in Kontakt steht, wobei diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, kann insbesondere keine besondere Nahebeziehung erblickt werden, die über das übliche Maß hinausginge. Die Trennung der BF von ihrer Kernfamilie erfolgte nicht erzwungenermaßen (fluchtbedingt). Wie ausgeführt reisten die Bezugsperson sowie ein Bruder der BF nach Österreich und wurde ihnen jeweils mit Bescheid vom 16.11.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Mutter der BF entschied, gemeinsam mit ihren jüngeren Kindern aufgrund ihnen erteilter Einreisevisa zum Zweck der Familienzusammenführung mit der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson, dem Vater der BF, nach Österreich zu reisen. In der Stellungnahme vom 01.06.2022, wobei zuletzt im Rahmen der Beschwerde auf die Ausführungen im ersten Verfahren verwiesen wurde, wurde explizit angeführt, dass die Familie zunächst in den VAE lebte. Zuvor sei die „Fortsetzung des Lebens“ der Familie in Ägypten „aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vereitelt“ worden. Die BF habe sich mit ihrer Familie nachweislich unter anderem in Ägypten und den VAE aufgehalten. Betreffend das im Rahmen der Stellungnahme vom 25.03.2024 angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022, W205 2199469-1/4E, ist auszuführen, dass diese Entscheidung den Fall einer volljährigen Frau betrifft, deren Mutter und deren minderjähriger Bruder Einreisetitel gemäß § 35 AsylG erhalten hatten, davon jedoch keinen Gebrauch machten, da sich im Fall ihrer Ausreise der bereits durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigte Gesundheitszustand der Betroffenen massiv verschlechtert hätte. Die Situation der BF unterscheidet sich von dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt maßgeblich dadurch, dass die Mutter und Geschwister der BF sehr wohl ausreisten und am 04.07.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Festzuhalten ist, dass die BF demnach zumindest seit der Einreise der o.a. Mitglieder ihrer Kernfamilie in das Bundesgebiet – demnach zumindest seit beinahe drei Jahren – getrennt von diesen lebt und in den VAE nicht nur Zugang zu medizinischer Versorgung, sondern auch hinreichende Unterstützung im Alltag von ihrem Onkel und dessen Familie hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und wurde nicht etwa belegt, dass sich der Gesundheitszustand der BF seit der Ausreise ihrer Mutter und den Geschwistern (massiv) verschlechtert hätte.Betreffend das im Rahmen der Stellungnahme vom 25.03.2024 angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022, W205 2199469-1/4E, ist auszuführen, dass diese Entscheidung den Fall einer volljährigen Frau betrifft, deren Mutter und deren minderjähriger Bruder Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG erhalten hatten, davon jedoch keinen Gebrauch machten, da sich im Fall ihrer Ausreise der bereits durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigte Gesundheitszustand der Betroffenen massiv verschlechtert hätte. Die Situation der BF unterscheidet sich von dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt maßgeblich dadurch, dass die Mutter und Geschwister der BF sehr wohl ausreisten und am 04.07.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Festzuhalten ist, dass die BF demnach zumindest seit der Einreise der o.a. Mitglieder ihrer Kernfamilie in das Bundesgebiet – demnach zumindest seit beinahe drei Jahren – getrennt von diesen lebt und in den VAE nicht nur Zugang zu medizinischer Versorgung, sondern auch hinreichende Unterstützung im Alltag von ihrem Onkel und dessen Familie hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und wurde nicht etwa belegt, dass sich der Gesundheitszustand der BF seit der Ausreise ihrer Mutter und den Geschwistern (massiv) verschlechtert hätte. Mit Blick auf die diagnostizierte Angststörung, die Schlaflosigkeit und die „depressive Störung“ ist - neben dem Umstand, dass sie von ihrem Onkel und dessen Familie unterstützt wird -, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, festzuhalten, dass der grundsätzliche Zugang zu medizinischer Versorgung in Abu Dhabi gewährleistet ist und die BF im Übrigen nicht aufgezeigt hat, welche konkrete Behandlung sie benötigen würde, die ihr in den VAE nicht zukomme. Auch wenn der Wunsch der BF und ihrer Angehörigen, nicht voneinander getrennt zu werden, subjektiv nachvollziehbar ist, ist doch festzuhalten, dass gesamtbetrachtend nicht erkannt werden konnte, dass die mittlerweile 22-jährige BF über ein schützenswertes Interesse iSd Art. 8 EMRK an einer Einreise zu ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern verfügt. Ein humanitärer Sonderfall ist insofern nicht ersichtlich.Auch wenn der Wunsch der BF und ihrer Angehörigen, nicht voneinander getrennt zu werden, subjektiv nachvollziehbar ist, ist doch festzuhalten, dass gesamtbetrachtend nicht erkannt werden konnte, dass die mittlerweile 22-jährige BF über ein schützenswertes Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einer Einreise zu ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern verfügt. Ein humanitärer Sonderfall ist insofern nicht ersichtlich. Abschließend ist festzuhalten, dass eine Auseinandersetzung mit der Situation der BF im Fall einer Ansiedlung in Syrien im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da die BF seit dem Jahr 2011 nicht mehr in Syrien lebt und nunmehr bis zum 07.08.2025 in den VAE aufenthaltsberechtigt ist. Es ist demnach nicht davon auszugehen bzw. liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF verpflichtet wäre, die VAE zu verlassen und in den Herkunftsstaat zurückzukehren. In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF darstellt (zu einem ähnlichen Sachverhalt vgl. W212 2155591-4/2E).In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF darstellt (zu einem ähnlichen Sachverhalt vergleiche W212 2155591-4/2E). Der VwGH hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass es die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gebietet, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Der VwGH hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass es die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gebietet, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Der BF wurde im fortgesetzten Verfahren ausreichend Möglichkeit zur Darlegung ihres Standpunktes gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war die BF nicht in der Lage, diese zu widerlegen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag im fortgesetzten Verfahren ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag im fortgesetzten Verfahren ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2264156.2.00

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