← Österreich

{'item': 'W222 2304881-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW222 2304881-1 Spruch, W222 2304881-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger aus Eritrea, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll: „In Eritrea herrscht eine Diktatur von der ich mich bedroht fühle und ich unterstütze die Regierung meines Landes nicht. Mein Bruder ist seit 1,5 Jahren nicht auffindbar. Er wurde vielleicht ermordet, entführt oder festgenommen. Ich will nicht Angst leben, sondern in Sicherheit sein.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, dass er Angst um seine Sicherheit habe. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „nein“ Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am 27.09.2024 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschs für Tigrinya im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor. F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände? A: Nein, ich habe keine Einwände. [ … ] F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? A: Nein, ich bin gesund und benötige keine Behandlung. Ich habe aber schon länger Zahnschmerzen und muss zum Zahnarzt. Datenaufnahme: F: Bitte geben Sie die folgenden persönlichen Daten selbständig an: Anmerkung: Der AW schreibt nieder wie folgt (Notizblatt 1): Name: XXXX Name: römisch 40 Anmerkung: Der Dolmetscher gibt an, dass möglicherweise ein Laut bzw. Buchstabe fehle. Der AW gibt an, dass man seinen Namen so schreiben könne. F: Haben Sie irgendein Personaldokument aus Eritrea? A: Nein, habe ich nicht. F: Buchstabieren Sie bitte Ihren Familiennamen: Anmerkung: Der AW versucht auf Englisch zu buchstabieren und scheitert. Er wird aufgefordert, in seiner Muttersprache zu buchstabieren und tut dies nicht, kann aber seinen Namen dem Dolmetscher wie folgt verständlich machen: XXXX Anmerkung: Der AW versucht auf Englisch zu buchstabieren und scheitert. Er wird aufgefordert, in seiner Muttersprache zu buchstabieren und tut dies nicht, kann aber seinen Namen dem Dolmetscher wie folgt verständlich machen: römisch 40 Geschlecht: männlich Vorname: XXXX Vorname: römisch 40 geboren am: XXXX , in der Erstbefragung habe ich das falsch angegeben,geboren am: römisch 40 , in der Erstbefragung habe ich das falsch angegeben, F: Wie ist es zu diesem Fehler gekommen? A: Ich war in der Zeit meiner Flucht sehr müde und habe mich nicht konzentrieren können. Deswegen ist mir das so falsch passiert. Geburtsort/Geburtsstaat: XXXX , das ist ein DorfGeburtsort/Geburtsstaat: römisch 40 , das ist ein Dorf F: Wo liegt dieses Dorf? A: Im Bundesland XXXX , in der Nähe gibt es eine große Stadt, die heißt XXXX . Das Dorf ist ca. 25 Kilometer davon entfernt. A: Im Bundesland römisch 40 , in der Nähe gibt es eine große Stadt, die heißt römisch 40 . Das Dorf ist ca. 25 Kilometer davon entfernt. F: In welche Richtung entfernt? A: Das ist auf der Ostseite der Hauptstadt Asmara. F: Ich meine in welcher Richtung, von XXXX aus, liegt das Dorf?F: Ich meine in welcher Richtung, von römisch 40 aus, liegt das Dorf? A: Es liegt in Richtung Osten. F: In Richtung Sonnenaufgang? A: Ja genau. Anmerkung: Das Dorf kann auf dem verfügbaren Kartenmaterial in dieser Richtung nicht gefunden werden. Der AW wird aufgefordert, das Dorf auf Google Maps vorzuzeigen, dies gelingt nicht. Die Eingabe XXXX führt zu einem Dorf namens XXXX weit südlich von XXXX . Das Satellitenbild wird dem AW neuerlich vorgehalten, dieser bestätigt, dass es sich um sein Dorf handle (Südliches Ende der eingezeichneten Route):Anmerkung: Das Dorf kann auf dem verfügbaren Kartenmaterial in dieser Richtung nicht gefunden werden. Der AW wird aufgefordert, das Dorf auf Google Maps vorzuzeigen, dies gelingt nicht. Die Eingabe römisch 40 führt zu einem Dorf namens römisch 40 weit südlich von römisch 40 . Das Satellitenbild wird dem AW neuerlich vorgehalten, dieser bestätigt, dass es sich um sein Dorf handle (Südliches Ende der eingezeichneten Route): [ … ] F: Sind Sie sich sicher? Das liegt an einer völlig anderen Stelle, als Sie angegeben haben. A: Ja, ich bin mir sicher, das ist mein Dorf. Staatsangehörigkeit: Ich bin aus Eritrea. F: Sind Sie auch eritreischer Staatsangehöriger? A: Ja, bin ich. Volksgruppenzugehörigkeit: Tigrinya Religion: Christ, orthodox F: Welche genaue Denomination? A: Orthodox Tohado. Familienstand: verheiratet Eigene Adressen im Herkunftsland: Anmerkung: Die Frage erfordert ein ausführliches Zwiegespräch mit dem Dolmetscher. Nach Ende des Gespräches schreibt der AW nieder, wie folgt: XXXX Anmerkung: Die Frage erfordert ein ausführliches Zwiegespräch mit dem Dolmetscher. Nach Ende des Gespräches schreibt der AW nieder, wie folgt: römisch 40 F: Was ist das? Ist das ein Dorf, ein Stadtteil oder eine Straße? A: Es gibt keine Straßennamen dort. Es gibt keine Adresse, das ist der Name der Umgebung. F: Ist das in Ihrem Heimatdorf? A: Ja, das ist in meinem Dorf. Ich bin dort geboren und aufgewachsen. F: Von wann bis wann haben Sie dort gewohnt? A: Von XXXX bis in den

  1. Monat
  2. A: Von römisch 40 bis in den
  3. Monat
  4. F: Wissen Sie den genauen Tag? A: Ich kann es nur ungefähr sagen, es war ca. der XXXX 05.
  5. A: Ich kann es nur ungefähr sagen, es war ca. der römisch 40 05.
  6. F: Wann genau sind Sie ausgereist? D.h. wann haben Sie die Grenze überquert? A: Ich bin im
  7. Monat 2021 ausgereist. F: Wissen Sie das Datum? A: Nein, das weiß ich nicht. F: Wie viel Zeit verging, nachdem Sie Ihr Dorf verlassen haben? A: Ungefähr drei Tage. Dokumente: KEINE F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? Z.B. einen Führerschein? A: Ich habe in meiner Heimat nie irgendein Personaldokument besessen. F: Sie hatten weder einen Militärausweis noch einen Führerschein? A: Ich habe keinen Führerschein, und ich war nie beim Militär. F: Sie waren nie beim Militär? A: Nein. F: Sie haben den Nationaldienst nicht abgeleistet? A: Nein, habe ich nicht. F: Möchten Sie in Ihrem Verfahren weitere Beweismittel vorlegen? A: Ja, ich habe eine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde meiner Frau und meiner Tochter. Aber meine nicht. Ich habe auch Integrationsnachweise. F: Warum haben Sie Lichtbilder von Urkunden anderer Leute, aber nicht von Ihren eigenen? A: Wenn man den Militär- oder Zivildienst macht, dann bekommt man einen Ausweis. Wenn man wegläuft, dann nicht. F: Bekommt man auch eine Geburtsurkunde erst nach dem Militär? A: Nein, die ist bei mir zuhause im Dorf. Ich habe meine Familie nicht gefragt, aber ich kann sie fragen, ob sie sie mir schicken. Anmerkung: Der AW wird aufgefordert, sich die Geburtsurkunde sofort noch während der Einvernahme schicken zu lassen. A: Sie können sie mir nicht schicken, weil es dort kein Internet gibt. F: Wie haben Sie dann die Lichtbilder bekommen, die Sie gerade vorgelegt haben? A: Meine Frau hat die Urkunden nach Kenia mitgenommen, und mir von dort geschickt. Aber meine Urkunde hat sie nicht. V: Ich habe den dringenden Verdacht, dass Sie Ihre Identität verschleiern, da Ihre Angaben sowohl zum Militärdienst als auch zu Ihren Dokumenten sehr unplausibel wirken. A: Ich wollte nicht in den Krieg ziehen, deswegen habe ich mich immer versteckt. V: Wie konnten Sie heiraten, ausweislich der Urkunde? A: Das ist nur ein Tag, man heiratet, und dann versteckt man sich wieder. F: Braucht man dafür eine staatliche Behörde? A: Nein, wir heiraten immer nur in der Kirche. Dafür braucht man keine Behörde. F: Das heißt Sie sind im rechtlichen Sinne nicht verheiratet? A: Ja. Wir sind nicht rechtlich verheiratet. Anmerkung: Der AW legt vor, wie folgt: Lichtbild (dreifache Ausfertigung) der angeblichen Geburtsurkunde der Tochter XXXX ;Lichtbild (dreifache Ausfertigung) der angeblichen Geburtsurkunde der Tochter römisch 40 ; Lichtbild (doppelte Ausfertigung) der angeblichen Taufurkunde der Tochter; Lichtbild der angeblichen Heiratsurkunde; A: Ich habe auf meinem Handy auch ein Foto des Lichtbildausweises meiner Ehefrau. Pause A: Nein, es ist kein Ausweis, nur ein Foto meiner Frau. Das brauchen Sie nicht. F: Es stellen sich mir trotzdem die Fragen, warum Sie die Dokumente nicht sofort vollständig vorlegen, und zweitens, was Sie mit diesen Lichtbildern beweisen wollen. Nichts davon ist auch nur im Ansatz verlässlich. A: Wir haben in unserem Dorf keine Dokumente. Ich habe mich auch immer versteckt. Ich habe nie versucht, mir ein Dokument auszustellen, weil ich mich immer vor der Regierung versteckt haben. Von Geburt an habe ich mich vor der Regierung versteckt. Lichtbild des angeblichen Personalausweises des Vaters (Nr. XXXX , ansonsten unleserlich)Lichtbild des angeblichen Personalausweises des Vaters (Nr. römisch 40 , ansonsten unleserlich) Lichtbild des angeblichen Personalausweises der Mutter (Nr. XXXX );Lichtbild des angeblichen Personalausweises der Mutter (Nr. römisch 40 ); Anmerkung: Der AW legt weiter vor ein Konvolut an Integrationsnachweisen, beinhaltend: Teilnahmebestätigung der XXXX , Deutsch-Einstufung Alpha 2, vom XXXX 05.2023;Teilnahmebestätigung der römisch 40 , Deutsch-Einstufung Alpha 2, vom römisch 40 05.2023; Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes, Projekt XXXX , vom XXXX 05.2023;Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes, Projekt römisch 40 , vom römisch 40 05.2023; Bestätigung der BBU GmbH, ehrenamtliche Tätigkeit, vom XXXX 04.2023;Bestätigung der BBU GmbH, ehrenamtliche Tätigkeit, vom römisch 40 04.2023; Undatierter Arbeitsvertrag mit XXXX ;Undatierter Arbeitsvertrag mit römisch 40 ; Arbeitsbestätigung XXXX vom XXXX 08.2024 und Lohnabrechnungen der Monate August 2023 bis Juli 2024; Arbeitsbestätigung römisch 40 vom römisch 40 08.2024 und Lohnabrechnungen der Monate August 2023 bis Juli 2024; 2 Stück undatierte Empfehlungsschreiben der Belegschaft XXXX ;2 Stück undatierte Empfehlungsschreiben der Belegschaft römisch 40 ; [ … ] Erklärung: Sie haben am 16.01.2023 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 16.01.2023 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: In dieser Zeit hatten wir keinen Dolmetscher für Tigrinya. Es war dann ein arabischer Dolmetscher dort, ich kann nicht gut Arabisch. Deswegen haben wir die Befragung ein bisschen auf Arabisch und ein bisschen auf Englisch gemacht. Deswegen habe ich ihn nicht genau verstanden. F: Gab es sonst irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Nach dem Interview haben sie mich einfach hinausgeschickt. Ich hatte kein Geld, und dann hatte ich viele Probleme, wohin ich gehen soll. F: Haben Sie kein Grundversorgungsquartier zugewiesen bekommen? A: Ich habe zwar ein Papier bekommen, auf dem stand, wohin ich gehen soll. Aber ich hatte kein Geld und habe keine Fahrkarte bekommen. F: Gab es in der Befragung selbst irgendwelche sonstigen Probleme? A: Nein, es war nur ein Problem mit der Sprache, sonst gab es keine Probleme. Anmerkung: Dem AW werden seine Angaben zum Fluchtgrund, Frage 11 der EB, rückübersetzt. F: Wurden Ihre Angaben zum Fluchtgrund richtig und vollständig protokolliert? A: Ich habe wegen der Verständigungsprobleme nur eine Zusammenfassung angegeben. Sie haben mich auch gesucht, das Militär ist mehrmals zu meinem Haus gekommen und ich habe mich immer versteckt. In dieser Zeit, im Jahr 2020, war Krieg mit Äthiopien, und ich wollte nicht in den Krieg gehen. Deswegen bin ich dann von zuhause geflüchtet. Am Ende wurde ich vom Militär für 2 bis 3 Stunden verhaftet, bis ein LKW kam. Dann bin ich von dort weggelaufen. Anmerkung: Der AW wird darauf hingewiesen, dass es jetzt nur um den Inhalt des Protokolls der EB geht. F: Haben Sie das damals alles nicht gesagt, oder wurde es nicht aufgeschrieben? A: Das habe ich nicht angegeben. Das war, weil mich der Dolmetscher nicht verstanden hat, und deswegen habe ich das nicht gesagt. Anmerkung: Der AW versucht, seine Erzählung fortzusetzen, und wird auf die Befragung zum Fluchtgrund verwiesen. F: Ist das, was in der Niederschrift steht, identisch damit, was Sie damals selbst gesagt haben? A: Ja, das ist genau das, was ich gesagt habe, und es ist auch die Wahrheit. F: Es ist also nur von Ihrer Seite nicht vollständig? A: Ja, weil ich den Dolmetscher nicht verstanden habe, habe ich nicht mehr gesagt. F: Wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt und ist sie insgesamt korrekt? A: Es gab zwar eine Rückübersetzung, aber ich habe diese nicht verstanden. Deswegen habe ich einfach unterschrieben. F: Haben Sie sich die Niederschrift seitdem angesehen, und irgendwelche Fehler entdeckt? A: Ich glaube ich habe nur eine Seite der Niederschrift bekommen, und ansonsten nichts. Anmerkung: Der AW blättert in seinen Unterlagen und gibt an, nur das Schreiben über die Quartierzuweisung bekommen zu haben. V: Laut Niederschrift der Befragung (S. 7/7 F. 14.) wurde Ihnen ein Dolmetscher in Tigrinya angeboten, und Sie haben das abgelehnt. Wieso das? A: Am Anfang haben Sie mich gefragt, und ich habe gesagt, dass ich Tigrinya spreche. Dann haben sie gesagt, dass es keinen Dolmetscher für Tigrinya gibt, nur Arabisch und Englisch. Dann am Ende haben sie mich vielleicht auf Arabisch gefragt und ich habe vielleicht ja gesagt, aber ich habe ansonsten Tigrinya gesagt. F: haben Sie während der Befragung jemals zu irgendwem gesagt, dass Sie Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher haben? A: Die Dolmetscherin war eine Frau, und sie hat immer halb Arabisch und halb Englisch mit mir gesprochen. Ich habe mich irgendwie mit mir verständigt, und nichts dagegen gesagt. V: Dann erklären Sie mir, wie die Polizei dazu kommen sollte, in der Niederschrift etwas zu vermerken, das gar nicht passiert ist. Die Beamten würden sich damit gerichtlich strafbar machen, das erscheint doch ein hohes und unnötiges Risiko zu sein. A: Ich habe nur Tigrinya gesagt, und sie haben aufgeschrieben, was die Dolmetscherin gesagt hat. Die haben mir davon nichts gesagt. Anmerkung: Der AW wirkt agitiert und wippt nervös unter dem Tisch mit beiden Füßen. V: Wie kommt die Anmerkung, dass Sie einen Tigrinya-Dolmetscher abgelehnt haben, in die Niederschrift? A: Ich habe von Anfang an gesagt, dass ich nur Tigrinya kann. Das ist meine Muttersprache. Ich habe gesagt, dass ich ein bisschen Englisch und Arabisch kann. Dann haben Sie gesagt, dass sie keinen Dolmetscher für Tigrinya haben. Vielleicht habe ich dazu ja gesagt, und dass ich den Dolmetscher ablehne, weil ich es nicht verstanden habe. F: Die Angabe „vielleicht“ ist in diesem Zusammenhang unmöglich zutreffend. Entweder Sie wissen es, oder Sie wissen es nicht. A: Es war so, dass manche aus Eritrea auch mit uns zusammen waren. Die haben die Erstbefragung auf Tigrinya gemacht, und ich war der Letzte. Die anderen Flüchtlinge aus Eritrea waren schon weg, und der Dolmetscher auch. Zu mir haben sie dann gesagt, dass es nur auf Arabisch oder Englisch geht. So war das. Deswegen habe ich das so gemacht. V: Ich gebe Ihnen jetzt noch eine letzte Möglichkeit, konkret und verständlich darzustellen, wie es dazu gekommen ist, dass in der Niederschrift steht, dass Sie den Tigrinya-Dolmetscher abgelehnt haben. Antworten Sie konkret auf die Frage, weil ich Ihnen eine weitere dazu nicht stellen werde! A: Ich habe gesagt, Tigrinya. Sie haben mir dann gesagt, dass es nur Arabisch oder Englisch gibt. Feststellung: Sie wirken am Verfahren nicht mit, indem Sie Fragen und Vorhalte nicht konkret beantworten. Anmerkung: Der AW zuckt schweigend die Schultern. Er wird darüber belehrt, dass seine Identität des wichtigste Faktum des Verfahrens ist, und derzeit massiv in Zweifel steht. A: Ich habe Angst gehabt, dass sie mich zurückschicken. Deswegen habe ich das auf Arabisch und Englisch gemacht. Schulausbildung: Schule: GS für acht Jahre F: Von wann bis wann haben Sie diese Schule besucht? A: Von 2022 bis 2010 V: Das ist einerseits rückwärts und kann zweitens zeitlich nicht ganz sein. A: Stimmt, ich habe die Schule von 2002 bis 2010 besucht. Ort: Von der
  8. Bis
  9. Klasse in XXXX , und von der
  10. Bis
  11. Klasse in XXXX . Ort: Von der
  12. Bis
  13. Klasse in römisch 40 , und von der
  14. Bis
  15. Klasse in römisch 40 . F: Haben Sie eine höhere Schule oder Universität besucht? A: Nein, nach der Schule habe ich nur gearbeitet. Sonstige Ausbildungen: Keine Sprachen in Wort und Schrift: Tigrinya, Arabisch (wenig), Englisch (wenig), Deutsch (wenig), schreiben kann ich im amharischen und im lateinischen Alphabet, Arabisch nicht Beruflicher Werdegang: Beschäftigungsart: Meine Eltern hatten eine Landwirtschaft, in der wir Orangen, Papaya, Mango und weitere Früchte wie Zitronen und auch Gemüse angebaut haben. Ich habe immer dort gearbeitet. F: Haben Sie jemals – bis zur Tätigkeit XXXX – einen anderen Beruf ausgeübt?F: Haben Sie jemals – bis zur Tätigkeit römisch 40 – einen anderen Beruf ausgeübt? A: Nein, nichts. Militärdienst: KEIN F: Wie genau konnten Sie sich dem Dienst entziehen? A: Ich habe mich immer versteckt, in unserem Garten. Ich bin immer vom Militär weggelaufen, so habe ich das geschafft. F: Was wissen Sie allgemein über die Wehrpflicht in Eritrea? A: Was meinen Sie damit? F: Ich meine, dass Sie mir einfach sagen sollen, was Sie davon wissen. Z.B. wie das Gesetz aussieht, wie das vollzogen wird und wer zuständig ist, wie die Angelegenheit allgemein abläuft. A: In Eritrea ist es so, dass man in der
  16. Klasse nach Sawa zum Militär geht. Dort machst du Matura, und gleichzeitig Militärdienst. Ich habe nur bis zur
  17. Klasse gemacht. Wenn du nicht weiter in die Schule gehst, dann kommt das Militär in dein Dorf, und verhaftet die Leute, die nicht weiter in die Schule gehen, damit sie zum Militär gehen. Deswegen habe ich mich immer versteckt, und die anderen Burschen im Dorf auch, so haben wir das geschafft. F: Wann waren Sie in der achten Klasse? A: Im Jahr
  18. F: Gab es damals Krieg mit Äthiopien? A: Der Krieg mit Äthiopien war
  19. F: Und trotzdem haben Sie sich schon 2010 vor dem Militär versteckt? A: Ich habe 2010 die achte Klasse gemacht. Dann habe ich mit meiner Familie gearbeitet, und ab 2014 oder 2015 haben sie nach mir gesucht. F: Zwischen 2015 und 2020 sind immer noch 5 Jahre Unterschied. A: Ja, das stimmt. F: Und ich möchte von Ihnen wissen, warum Sie sich dann schon 2015 vor dem Militär versteckt haben wollen. A: Ja, das ist, weil man beim Militär unter der Regierung ist. Wenn ein Krieg anfängt, dann kommt man sofort in den Krieg, und sie behalten uns deswegen lange Zeit beim Militär. F: Hatten Sie jemals in irgendeiner Form Kontakt zu den Streitkräften? A: Ich hatte nie persönlichen Kontakt zu ihnen. F: Haben Sie jemals einen Einberufungsbefehl bekommen? A: Sie sind mehrmals zu meinen Eltern nach Hause gekommen, und ich war immer versteckt. F: Hatten Sie jemals in irgendeiner Form Kontakt zu einer anderen bewaffneten Gruppierung? A: Nein, nie. F: Wurden Sie jemals persönlich in irgendeiner Form aufgefordert, sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen oder an Kampfhandlungen teilzunehmen? A: Nur von der Regierung, sonst von niemandem. V: Also hatten Sie jetzt doch persönlichen Kontakt zu den Streitkräften? A: Die Regierung schickt das Militär zu dir nach Hause, und ich hatte dann einmal Kontakt zu ihnen. Sie haben mich für einige Stunden verhaftet. V: Dann haben Sie vorher auf die Frage nach Kontakt zu den Streitkräften nicht die Wahrheit gesagt. A: Das habe ich beim Fluchtgrund gesagt. V: Das mag sein, aber es geht um die Frage nach dem persönlichen Kontakt, den Sie verneint haben. A: Ich habe gedacht, dass es darum geht, ob ich jemals gegen die Regierung gekämpft habe oder so etwas. Deswegen habe ich nein gesagt. Frage an den Dolmetscher: Wie ähnlich sind sich die Konzepte „Kontakt zu den Streitkräften“ und „Kämpfen gegen die Streitkräfte“ in Tigrinya? Ist es plausibel, dass es sich dabei um ein Missverständnis handelt? Dolmetscher: Nein. Ich habe ihn wörtlich gefragt, ob er zu irgendwelchen Bewaffneten Kontakt gehabt hat, und das kann man eigentlich nur so verstehen. Er hat darauf nein geantwortet. Anm.: Rückübersetzung des Gesprächs mit dem LAAnmerkung, Rückübersetzung des Gesprächs mit dem LA A: Ich habe es nicht verstanden, deswegen habe ich das gesagt. Aber ich hatte einmal Kontakt, als sie mich verhaftet haben. Verwandtschaft: F: Haben Sie noch irgendwelche Verwandten in Eritrea? A: Ja, meine Geschwister und meine Eltern. F: Haben Sie Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen oder sonst irgendwelche Verwandten in Eritrea? A: Ja, habe ich auch. Anmerkung: Dem AW werden seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen, Frage 4 und 5 der EB, rückübersetzt. F: Stimmt das so? A: Nein, nur meine Geschwister und meine Eltern leben noch dort, meine Frau und meine Tochter sind jetzt in Kenia. F: Wie lauten Namen und Alter Ihrer Geschwister? Anmerkung: Der AW schreibt 3 Datensätze auf Notizblatt 1 nieder. F: Sind das Ihre Schwestern? A: Ja. F: Dann schreiben Sie bitte auch die Daten Ihrer Brüder dazu. Anmerkung: Der AW schreibt 2 weitere Datensätze auf. Insgesamt ergibt sich, wie folgt: Schwester: XXXX JahreSchwester: römisch 40 Jahre Schwester: XXXX JahreSchwester: römisch 40 Jahre Schwester: XXXX JahreSchwester: römisch 40 Jahre Bruder: XXXX JahreBruder: römisch 40 Jahre Bruder XXXX JahreBruder römisch 40 Jahre Bruder: XXXX JahreBruder: römisch 40 Jahre Bruder: XXXX JahreBruder: römisch 40 Jahre F: An welcher genauen Adresse leben Ihre Eltern und Geschwister? A: Mein Vater und meine Mutter in XXXX . Meine Schwestern XXXX und XXXX leben in XXXX in XXXX , mein Bruder XXXX lebt in Israel und XXXX in XXXX , Uganda. A: Mein Vater und meine Mutter in römisch 40 . Meine Schwestern römisch 40 und römisch 40 leben in römisch 40 in römisch 40 , mein Bruder römisch 40 lebt in Israel und römisch 40 in römisch 40 , Uganda. F: Ihre Brüder sind alle ins Ausland gegangen? A: Ja, sind sie. F: Was machen Ihre Brüder im Ausland? Sind sie beruflich dort? A: XXXX studiert in England, die anderen arbeiten jeweils. A: römisch 40 studiert in England, die anderen arbeiten jeweils. F: Wann sind Ihre Brüder ausgereist? A: XXXX ist ca. 2007 oder 2008 ausgereist, XXXX ist ca. 2014 oder 2015 ausgereist, XXXX ist 2016 ausgereist und XXXX ist 2023 ausgereist.A: römisch 40 ist ca. 2007 oder 2008 ausgereist, römisch 40 ist ca. 2014 oder 2015 ausgereist, römisch 40 ist 2016 ausgereist und römisch 40 ist 2023 ausgereist. Weitere Angaben zur Person und zu den Lebensumständen: F: Erzählen Sie mir nun bitte Ihren Lebenslauf, das heißt, dass Sie mir die wichtigen Eckpunkte Ihres Lebens in der richtigen Reihenfolge erzählen. Bitte lassen Sie Ihre Probleme jetzt noch weg, Sie erhalten später ausreichend Zeit, um über diese zu sprechen. A: Unser Leben war gut, außer wegen dem Militär. Ich habe immer gearbeitet auf unserer Landwirtschaft. Mit diesem Geld haben wir meine Eltern und meine Schwestern unterstützt. Wir haben einfach gut gelebt. Anmerkung: Dem AW wird nochmals unter Angabe von Beispielen erläutert, was ein Lebenslauf ist. A: Ich bin XXXX in XXXX geboren. Ich habe in XXXX 2002 mit der Schule angefangen und bin bis 2010 in XXXX in die Schule gegangen, das war die
  20. Klasse. Nachher habe ich angefangen zu arbeiten. Ich habe gearbeitet und meine Familie unterstützt, und danach ist die Militärsache gekommen, und ich habe immer gearbeitet – bin weggelaufen – habe gearbeitet – bin weggelaufen, so war mein Leben. A: Ich bin römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich habe in römisch 40 2002 mit der Schule angefangen und bin bis 2010 in römisch 40 in die Schule gegangen, das war die
  21. Klasse. Nachher habe ich angefangen zu arbeiten. Ich habe gearbeitet und meine Familie unterstützt, und danach ist die Militärsache gekommen, und ich habe immer gearbeitet – bin weggelaufen – habe gearbeitet – bin weggelaufen, so war mein Leben. Anmerkung: Der AW wird nochmals zur Mitwirkung am Verfahren aufgefordert, und besonders dazu, gestellte Fragen ohne Weglassungen zu beantworten. F: Gehört die Hochzeit mit Ihrer Frau oder die Geburt Ihrer Tochter nicht zu Ihrem Lebenslauf? A: Ich habe bis 2020 gearbeitet und dann geheiratet. Nachher, 2021, wurde meine Tochter geboren. Nach der Geburt meiner Tochter habe ich mich immer versteckt und mich dann zur Flucht entschieden. Ich bin dann Richtung Sudan geflüchtet. F: Wie haben Ihre Freizeit und Ihr Sozialleben ausgesehen? Anmerkung: Der Asylwerber schweigt. Die Frage wird nochmals wiederholt. A: In meiner Freizeit telefoniere ich mit meiner Frau und meiner Tochter. Nachher gehe ich zu meiner Arbeit, ich arbeite als Koch. F: Es geht um damals, als Sie noch in Eritrea waren! A: Ich habe immer gearbeitet und hatte nie Freizeit. Nur manchmal habe ich am Sonntag mit meiner Familie zusammen gegessen. Ich hatte ansonsten überhaupt keine Freizeit. F: Gibt es im orthodoxen Christentum Feiertage? A: Ja, gibt es. F: Und trotzdem haben Sie jeden Tag 24 Stunden gearbeitet? A: Nein, ich habe vielleicht 10 Stunden gearbeitet und auch an den Feiertagen nicht gearbeitet. F: Und DAS ist Ihre Freizeit. Was haben Sie da gemacht? A: Ich habe mich mit meiner Familie getroffen und wir haben zusammen gekocht und gegessen. F: Haben Sie auch die Kirche besucht? A: Ah ja, da war ich auch. Ich bin Sonntags und feiertags in die Kirche gegangen. Das mache ich auch heute noch und gehe manchmal beten. [ … ] F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation? A: Wir haben das verkauft, was wir angebaut haben. Wir haben davon gut gelebt, es war normal. F: Wie hoch war das Familieneinkommen in etwa? A: Ca. 15.000 – 20.000 Nakfa im Monat. F: Erzählen Sie mir allgemein ein wenig von Ihrer Heimatstadt und der Region, in der Sie aufgewachsen sind. A: In der Region leben alle von der Landwirtschaft. Das war harte Arbeit. Wenn es Probleme gibt oder Menschen sterben, dann unterstützen sich die Leute alle gegenseitig. Wenn es Hochzeiten gibt, dann hilft jeder mit, wir gehen gemeinsam in die Kirche, wir haben eine enge Dorfgemeinschaft. F: Haben Sie zu Ihren Freunden und Bekannten im Dorf noch Kontakt? A: Ja, zu meiner ganzen Familie, aber nur ca. einmal im Monat. F: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt? A: Wenn du bei uns heiraten willst, dann macht das die Familie. Meine Familie ist zur Familie meiner Frau gegangen, meine Eltern haben gefragt, ob die Tochter ihren Sohn heiraten darf. Dann haben die Familien das arrangiert, dass ich meine Frau kennenlerne, und wir haben uns dazu entschieden, dass wir heiraten. F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Ich habe 2020 in XXXX geheiratet. Wir haben zuerst zuhause gefeiert, dann sind wir in die Kirche gegangen und haben dort Hochzeit gemacht. A: Ich habe 2020 in römisch 40 geheiratet. Wir haben zuerst zuhause gefeiert, dann sind wir in die Kirche gegangen und haben dort Hochzeit gemacht. F: An welchem Tag war das? A: Das war an einem Samstag. F: Und an welchem Datum? A: Am XXXX 01.
  22. A: Am römisch 40 01.
  23. F: Haben Sie dann einen gemeinsamen Haushalt geführt? A: Ja, haben wir. F: Wo genau? Hatten Sie ein eigenes Haus? A: Wir haben in der Nähe der Landwirtschaft eine Wohnung gehabt, das war eine Mietwohnung. F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet? A: Nein, das ist meine erste Ehe. F: War Ihre Frau zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung? A: Nein, das ist auch ihre erste Ehe, und keiner von uns hat uneheliche Kinder. F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie, also Ihre Frau und auch Ihre Eltern bzw. Geschwister in Eritrea, erreichbar ist? Anmerkung: Der AW schreibt Nummern nieder. Die Nummer der Eltern lautet XXXX , die Nummer der Ehefrau XXXX . Die Nummer der Eltern lautet römisch 40 , die Nummer der Ehefrau römisch 40 . F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie in Eritrea, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Eine meiner Schwestern ist krank und die zweite ist auch nicht so gesund, der dritten geht es noch gut. F: Wie geht es Ihren Eltern? A: Sie sind alt geworden und haben Augenkrankheiten. Sonst geht es ihnen gut. F: Wer versorgt Ihre Familie? A: Niemand kümmert sich um sie, aber meine Brüder schicken ihnen Geld. Sie haben auch einen Arbeiter auf der Landwirtschaft angestellt, damit er das bewirtschaftet und das Obst und Gemüse verkauft. Auch meine Schwester unterstützt meine Eltern. F: Wer versorgt Ihre Ehefrau in Kenia? A: Ich versorge sie, ich schicke ihr Geld. F: Haben Ihre Angehörigen – also irgendjemand von denen – konkrete Sicherheitsprobleme oder Befürchtungen? A: Nein, niemand. F: Werden Ihre Angehörigen konkret bedroht? A: Nein, sie werden nicht bedroht. F: Könnten Sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sich durch eigene Arbeit mit Nahrung und Wohnraum versorgen? Anmerkung: Der AW beginnt neuerlich mit der beteuernden Darstellung seiner Fluchtgründe, und wird neuerlich unterbrochen. A: Ja, ich könnte schon wieder dort leben, aber die lassen mich nicht, deswegen will ich nicht zurück. F: Warum bringen Sie ständig Ihren Fluchtgrund ins Spiel, auch wenn nach diesem nicht gefragt ist? A: Wenn in Eritrea Ruhe wäre, dann könnte ich wieder dort leben. Ich habe aber Angst zurückzukehren. V: Beantworten Sie die Ihnen gestellte Frage! A: Weil ich es so verstanden habe, dass es darum geht, was mir alles passieren würde, und ich habe Angst wegen meines Fluchtgrundes. Nochmalige Erklärung: Die Befragung zu Ihren Fluchtgrund kommt später und beginnt damit, dass ich Ihnen sage, dass es jetzt um Ihren Fluchtgrund geht. Die momentane Befragung hat alles andere zum Gegenstand, besonders eben Ihre Lebensumstände VOR den Gründen Ihrer Ausreise. F: Wären Sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sonst in irgendeiner Gefahr, die nichts mit Ihrem Fluchtgrund zu tun hat? A: Es wartet auf mich das Gefängnis. F: Was haben Sie angestellt? A: Das ist weil sie mich gesucht haben. Anmerkung: Der AW wird ein letztes Mal streng zurechtgewiesen und dazu aufgefordert, sich durch ordnungsgemäße Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts der Würde der Amtshandlung angemessen zu verhalten. A: Entschuldigung, ich verstehe. F: Ich werde Ihnen diese Frage nun ein letztes Mal stellen, und fordere Sie auf, eine konkrete Antwort zu geben: Wären Sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sonst in irgendeiner Gefahr, die nichts mit Ihrem Fluchtgrund zu tun hat? A: Nein, ich wäre abgesehen von meinem Fluchtgrund nicht in Gefahr. F: Möchten Sie zu Ihren Lebensumständen noch etwas hinzufügen, das Ihnen wichtig ist? A: Wenn ich ohne meine Fluchtgründe nach Eritrea zurückkehren würde, dann hätte ich keine anderen Probleme. Hier sind auch alle Menschen nett, ich kann hier arbeiten und gut leben. Ich habe viele gute Kollegen, mit denen ich mich gut verstehe. Anmerkung: Der AW beginnt nun mit Angaben zu seinem Privat- und Familienleben, und wird neuerlich unterbrochen. Angaben zum Fluchtweg: F: Bitte geben Sie genau an, über welchen Weg und mit welchem Verkehrsmittel Sie Eritrea verlassen haben. A: Wir haben zuhause mit einem Schlepper geredet. Der Schlepper hat uns mit einem Auto mitgenommen. Bei jedem Bundesland gibt es Checkpoints des Militärs, dort sind wir ausgestiegen und zu Fuß gegangen. Das Auto hat dann auf der anderen Seite der Grenze gewartet. Mit diesem Auto sind wir bis XXXX gefahren, das ist an der Grenze zum Sudan. A: Wir haben zuhause mit einem Schlepper geredet. Der Schlepper hat uns mit einem Auto mitgenommen. Bei jedem Bundesland gibt es Checkpoints des Militärs, dort sind wir ausgestiegen und zu Fuß gegangen. Das Auto hat dann auf der anderen Seite der Grenze gewartet. Mit diesem Auto sind wir bis römisch 40 gefahren, das ist an der Grenze zum Sudan. F: Mit welchem Verkehrsmittel und auf welchem Weg sind Sie dorthin gefahren? A: Es war ein LKW. Ich bin nur in meinem Dorf aufgewachsen und ich weiß deswegen nicht, welchen Weg wir genommen haben. Es war ein LKW, den der Schlepper organisiert hat, und wir haben ihm Geld bezahlt. F: Wie ging es von dort weiter? A: Wir sind eine Nacht in XXXX geblieben, und sind dann zu Fuß mit dem Schlepper in Richtung Sudan gegangen. A: Wir sind eine Nacht in römisch 40 geblieben, und sind dann zu Fuß mit dem Schlepper in Richtung Sudan gegangen. Anmerkung: Es erscheint um 15:00 im Einvernahmeraum der BFA- XXXX der dortige Verantwortliche, und teilt mit, dass die Dienststelle um 15:30 geschlossen werden muss. Aus diesem Grund wird die Einvernahme an dieser Stelle zur Rückübersetzung unterbrochen. Dies wird dem AW vom Dolmetscher erklärt. Anmerkung: Es erscheint um 15:00 im Einvernahmeraum der BFA- römisch 40 der dortige Verantwortliche, und teilt mit, dass die Dienststelle um 15:30 geschlossen werden muss. Aus diesem Grund wird die Einvernahme an dieser Stelle zur Rückübersetzung unterbrochen. Dies wird dem AW vom Dolmetscher erklärt. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie den Dolmetscher während der Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden? A: Ja. [ … ] F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. [ … ]“ Am 18.10.2024 wurde BF abermals vor dem BFA unter Beziehung eines Dolmetschs für Tigrinya niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Waren Sie seit der
  24. Einvernahme beim Arzt? A: Nein. Fortsetzung der Einvernahme: F: Möchten Sie selbst irgendetwas zur letzten Einvernahme sagen? Also etwas korrigieren oder hinzufügen? A: Nein, nichts. Erklärung: Wir haben die Einvernahme bei der Befragung zum Reiseweg unterbrochen. Geben Sie bitte jetzt nochmals an, auf welchem Weg und mit welchem Verkehrsmittel Sie ausgereist sind! A: Ich bin von meiner Heimat mit einem Schlepper ausgereist. Ich habe Geld gezahlt, dann bin ich nach XXXX mit dem Schlepper gefahren. Von dort bin ich illegal in den Sudan ausgereist. A: Ich bin von meiner Heimat mit einem Schlepper ausgereist. Ich habe Geld gezahlt, dann bin ich nach römisch 40 mit dem Schlepper gefahren. Von dort bin ich illegal in den Sudan ausgereist. Ergänzungsaufforderung. Von XXXX bis XXXX sind wir mit dem Auto gefahren. Wenn es Kontrollen gab, sind wir ausgestiegen, und nach der Kontrolle wieder eingestiegen. So haben wir es bis XXXX geschafft. Wir haben eine Nacht in XXXX geschlafen. Am nächsten Tag sind wir zusammen mit dem Schlepper zu Fuß in den Sudan ausgereist. Ich war ca. einen Monat im Sudan, von dort sind wir teilweise mit dem Auto, zu Fuß und mit dem Motorrad nach XXXX in Uganda gereist. Dort war ich ca. ein Jahr. Nach dieser Zeit habe ich mit einem Schlepper ausgemacht, dass er mir einen gefälschten Reisepass und ein türkisches Visum besorgt, und damit bin ich dann mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Von römisch 40 bis römisch 40 sind wir mit dem Auto gefahren. Wenn es Kontrollen gab, sind wir ausgestiegen, und nach der Kontrolle wieder eingestiegen. So haben wir es bis römisch 40 geschafft. Wir haben eine Nacht in römisch 40 geschlafen. Am nächsten Tag sind wir zusammen mit dem Schlepper zu Fuß in den Sudan ausgereist. Ich war ca. einen Monat im Sudan, von dort sind wir teilweise mit dem Auto, zu Fuß und mit dem Motorrad nach römisch 40 in Uganda gereist. Dort war ich ca. ein Jahr. Nach dieser Zeit habe ich mit einem Schlepper ausgemacht, dass er mir einen gefälschten Reisepass und ein türkisches Visum besorgt, und damit bin ich dann mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. F: Wann war das? A: Das war am Ende des 5 Monats
  25. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: 9500 USD. F: Woher hatten Sie so viel Geld? A: Das haben mir meine Brüder geschickt. F: Welcher Bruder hat Ihnen wie viel geschickt? A: Der, der in Israel lebt, er hat mir alles geschickt. Mein Onkel hat das gesammelt und mir geschickt. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Ich war ca. drei Monate in der Türkei, und bin von dort nach Griechenland gereist. Dort war ich ca. 4 – 5 Monate. Dann bin ich zu Fuß nach Albanien, und von dort weiter nach Serbien. Von dort bin ich nach Ungarn und dann nach Österreich gereist. Das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. Also ja, ich werde des Militärs gesucht, aber nicht wegen eines Verbrechens oder sonst was. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Ja. F: Wann genau war das? A:
  26. F: Und wann genau? A: Im
  27. Monat F: Im November 2020 nach dem gregorianischen Kalender? A: Ja. F: Wo genau ist das passiert? A: In XXXX . A: In römisch 40 . F: Das ist auch mehr als nur ein Gebäude. An welchem genauen Ort war das? A: Das ist ein kleines Dorf, und ich wurde dort auf dem Markt verhaftet für ca. drei Stunden. F: Aus welchem Grund wurden Sie festgenommen? A: Das ist, weil die jungen Leute zum Militär müssen. Deswegen wurde ich verhaftet. Es waren Zivilpolizisten. F: Wurden Sie sonst einmal festgenommen? A: Nein, das war die einzige Festnahme. F: Hatten Sie oder jemand in Ihrer Familie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie oder jemand in Ihrer Familie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Mein Bruder XXXX ist in einer Partei aktiv. A: Mein Bruder römisch 40 ist in einer Partei aktiv. F: In welcher Partei ist er aktiv? A: Es gibt in Israel eine Partei, die heißt XXXX . Das ist eine regierungsfeindliche Bewegung in Eritrea. A: Es gibt in Israel eine Partei, die heißt römisch 40 . Das ist eine regierungsfeindliche Bewegung in Eritrea. Anmerkung: Der Name der Bewegung lautet tatsächlich XXXX . Anmerkung: Der Name der Bewegung lautet tatsächlich römisch 40 . F: Und diese Bewegung ist in Israel aktiv? A: Ja. F: Waren Sie oder jemand in Ihrer Familie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei in Eritrea? A: Nein, wir sind alle im Ausland. F: Es geht auch um die Vergangenheit. War jemals wer von Ihnen in Eritrea politisch aktiv? A: Nein. F: Haben Sie oder jemand in Ihrer Familie jemals in Eritrea eine politische Meinung öffentlich vertreten? A: Ja, mein Bruder XXXX hat in Eritrea öffentlich geredet, aber er lebt jetzt in XXXX . A: Ja, mein Bruder römisch 40 hat in Eritrea öffentlich geredet, aber er lebt jetzt in römisch 40 . F: Wann genau war das? A: Das war 2019 oder
  28. Ich weiß es nicht genau. F: Würde Ihnen jemand bei Ihrer Rückkehr eine Meinung unterstellen, auch wenn Sie diese gar nicht haben, und würde Ihnen deswegen etwas passieren? A: Ja. Ich kann meine Meinung öffentlich sagen, aber das dürfen wir nicht. Ich würde das aber gern tun. Anmerkung: Die Frage wird erläuternd wiederholt. A: Ja. F: Wer würde Ihnen eine Meinung unterstellen? A: Die vom Bezirksamt im Dorf. Die schreiben Berichte an die Regierung. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse oder Ihrer Volksgruppe verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität verfolgt? A: Nein. F: Es gibt sogenannte bestimmte soziale Gruppen. Das sind Gruppen von Menschen, die etwas gemeinsam haben, wie zum Beispiel das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, auch Kinder und Jugendliche können zum Beispiel eine solche Gruppe sein. Und wegen des Merkmals, das diese Menschen gemeinsam haben, werden Sie als anders wahrgenommen und haben Probleme. Gehören Sie zu einer solchen Gruppe, und ist Ihnen deswegen einmal etwas passiert? A: Nein, auch deswegen ist mir nie etwas passiert. Ich gehöre zu keiner solchen Gruppe. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen Ihrer Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! Anmerkung: Der AW lehnt sich nach Übersetzung der Frage betont entspannt zurück und beginnt seine Erzählung. A: Ich bin mit einem Schlepper mit einem Auto von XXXX nach XXXX gefahren. A: Ich bin mit einem Schlepper mit einem Auto von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Anmerkung: Es muss dem AW erläutert werden, dass es sich nun um die Befragung zu den Fluchtgründen handelt. A: Ich kann nicht dort leben, weil Sie immer zu mir nach Hause kommen. Ich habe mehrmals im Wald geschlafen. Sie haben keine Ruhe gegeben und immer Briefe geschrieben, dass ich zum Militär kommen soll. Ich will aber nicht zum Militär gehen. Deswegen habe ich mich zur Flucht entschieden. F: Möchten Sie selbst zu Ihren Fluchtgründen noch irgendetwas sagen? A: Nein, das war alles. F: Ich habe Sie vorhin aufgefordert, das chronologisch und vollständig zu erzählen. Sie haben jetzt über kein einziges Ereignis erzählt. A: Sie haben mich immer gesucht, die vom Bezirksamt und vom Militär. Ich habe immer Briefe bekommen, sie haben mich ständig gesucht und ich habe immer im Wald geschlafen. Aufforderung: Geben Sie konkrete Ereignisse mit Daten, gegebenenfalls Namen, Orten und allen anderen Details an! Nennen Sie auch die Beweggründe für das Handeln der Beteiligten! A: 2015 habe ich immer in meinem Garten gearbeitet. In dieser Zeit haben sie angefangen, mir Briefe zu schicken, in denen Einladungen zum Militär waren. Dann 2020 haben sie mich erwischt. Ich war dann ca. 3 Stunden im Gefängnis. Danach haben sie mich immer gesucht. Ich habe nie zuhause geschlafen. Ich habe mich immer versteckt und mich dann 2021 zur Flucht entschieden. V: Aufgrund der ständigen Verwendung von absoluten Begriffen wie „immer“ und „nie“ wirkt dieses Vorbringen schon jetzt so übertrieben, dass es nicht glaubhaft ist. A: Mit immer meine ich, dass sie uns gesucht haben. Bis ich im Sudan war, habe ich mich immer versteckt. F: Wie genau haben Sie wahrgenommen, dass Sie gesucht werden? A: Ich habe mehrmals nach Hause Breife bekommen vom Bezirksamt. F: Wann genau haben Sie diese Briefe bekommen? A: 2017 oder 2018 hat das angefangen und dann sind immer Briefe bekommen und ich habe immer im Wald geschlafen. Aufforderung: Ich fordere Sie ein letztes Mal auf, Übertreibungen wie „immer“ zu verwenden, und genaue Daten anzugeben. Ansonsten beende ich die Befragung zum Fluchtgrund und stelle anhand des bisherigen Vorbringens Ihre fehlende Glaubwürdigkeit fest. A: Im achten Monat 2017 ist ein Brief gekommen. Dann bin ich nirgends hingegangen. Ein Jahr später, im siebten oder achten Monate 2018 ist ein zweiter Brief gekommen. F: Sie haben zwei Briefe bekommen? A: Ich habe ca. im vierten Monat 2020 noch einen Briefe bekommen. F: Sie haben insgesamt drei Briefe bekommen? A: Ja. F: Was ist in diesen Briefen gestanden? A: Darin stand, dass ich zum Bezirksamt XXXX kommen soll und dann mit dem Brief zum Militär gehen kann. Sie schicken dich dann dorthin. A: Darin stand, dass ich zum Bezirksamt römisch 40 kommen soll und dann mit dem Brief zum Militär gehen kann. Sie schicken dich dann dorthin. F: Also stand das nicht in dem Brief? A: Nein, es stand nicht im Brief. Aber man weiß das, dass man zum Militär geschickt wird, wenn man dorthin geht. F: Wie haben Sie also wahrgenommen, dass Sie gesucht werden? A: Jeder weiß das, dass man zum Militär geschickt wird, wenn man diesen Brief bekommt. Dadurch habe ich mitbekommen, dass ich gesucht werde. V: Drei Briefe unbestimmten Inhalts sind keine Suche. Haben Sie je mitbekommen, dass eine Person Sie gesucht hat? A: Ja, sie sind zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. F: Beschreiben Sie diesen Vorfall so genau wie Sie können. Das heißt vor allem mit Wetter, Uhrzeit, Straßenzustand, Anzahl und Zugehörigkeit sowie Namen der Personen, Farben, Formen, was gesprochen wurde, usw. A: Sie sind zu meinen Eltern gekommen und haben nach mir gefragt. F: Und wann war das? A: 2017,
  29. Das Monat weiß ich nicht. F: Sie wissen ja nicht einmal das Jahr. A: Sie sind 2017 und 2018 gekommen. Und 2020 sind Sie nochmals gekommen. F: Sind die mit den Briefen gekommen? A: Ja, genau. Sie sind mit den Briefen gekommen. F: Die Briefe wurden Ihnen persönlich zugestellt? A: Ja. F: Beschreiben Sie den Besuch im Jahr 2020 so genau wie Sie können. Das heißt vor allem mit Wetter, Uhrzeit, Straßenzustand, Anzahl und Zugehörigkeit sowie Namen der Personen, Farben, Formen, was gesprochen wurde, usw. A: Sie waren bewaffnet und hatten Militärkleidung an. Es waren vier Personen. Ich war nicht zuhause, aber sie sind an jeden Platz im Haus gegangen und haben nach mir gesucht. F: Sie waren nicht zuhause, aber wissen trotzdem, wie viele Leute und in welcher Kleidung das waren? A: Meine Mutter und meine Frau waren dort. Und sie haben zu mir gesagt, dass ich nicht nach Hause kommen soll, weil diese Leute nach mir suchen. F: Haben Ihre Mutter und Ihre Frau Sie angerufen? A: Ich habe im Wald geschlafen, und dann, als ich nach Hause gekommen bin, haben Sie es mir erzählt. F: Warum genau haben Sie zu diesem Zeitpunkt im Wald geschlafen? A: In meinem Dorf schlafen fast alle jungen Männer im Wald. Weil das Militär immer kommt und nach uns sucht. Jeder weiß, dass nach ihm gesucht wird. Sie kommen immer zufällig in der Nacht und nehmen junge Leute mit. Das wissen wir. Deswegen schläft jeder Junge im Wald. F: Ab wann haben Sie im Wald geschlafen? A: Ca. ab 2015 oder
  30. Seitdem habe ich fast immer im Wald geschlafen. F: Also vier bis fünf Jahre? A: Ja. F: Aber niemand vom Militär ist jemals auf die Suche nach jungen Männern im Wald gegangen? A: Das Bezirksamt hat Spione überall. Einige junge Männer haben denen erzählt, dass wir im Wlad sind. Dann sind Soldaten gekommen und wir sind weggelaufen. F: Wann war das? A:
  31. F: Genauer wissen Sie es natürlich nicht. A: Genau, ich weiß es nicht. V: Also haben Sie es irgendwie geschafft, vier oder fünf Jahre im Wald zu schlafen, aber gleichzeitig und trotzdem Ihre Frau kennenzulernen, zu heiraten und einen gemeinsamen Haushalt zu führen (siehe Seite 14/18 Nds. 27.09.2024). Wie geht denn das? A: Meine Eltern haben zu mir gesagt, dass ich heiraten soll. Dann habe ich geheiratet, und war am Tag bei meiner Frau und in der Nacht im Wald. F: Untertags waren Sie zuhause? A: Ja, aber nur einen Monat lang. F: Einen Monat? A: Ja. F: Von wann bis wann? A: Vom XXXX 01.2020 bis XXXX 02.2020.A: Vom römisch 40 01.2020 bis römisch 40 02.
  32. F: Und dann haben Sie was getan? A: Dann ist meine Frau zu ihren Eltern nach Hause gefahren. Nach der Hochzeit fahren die Frauen wieder nach Hause. F: Und dann ist Ihre Frau bis zu Ihrer Ausreise dortgeblieben? A: Nein, sie ist nach drei oder vier Monaten zurückgekommen. F: Hat sie dann mit Ihnen im Wald gewohnt? A: Im Anfang war sie bei meinen Eltern, und danach haben wir im Garten gelebt. F: Also Sie haben dann auch nicht mehr im Wald geschlafen? A: Ja genau. Wir waren in dem Garten, in dem wir gelebt haben. F: Und wieso das? A: Weil sie irgendwann dorthin gekommen wären. Deswegen war ich vorsichtig und habe im Wald geschlafen. F: Was jetzt, im Garten oder im Wald? A: Untertags habe ich mit meiner Frau in dem Haus im Garten gelebt, und in der Nacht habe ich im Wald geschlafen. V: Ich darf festhalten, dass Sie in der Tageszeit, in der man etwas sieht – also untertags – immer am gleichen Ort waren, und man Sie dort leicht hätte finden können, wenn Sie wirklich gesucht worden wären. F: Bitte beschreiben Sie die Festnahme im November 2020 so genau wie Sie können. Das heißt vor allem mit Wetter, Uhrzeit, Straßenzustand, Anzahl und Zugehörigkeit sowie Namen der Personen, Farben, Formen, was gesprochen wurde, usw. A: Es war im Winter. Sie waren bewaffnet. Sie kamen untertags, weil sie wussten, dass die jungen Leute in der Nacht weglaufen. Es war an einem Wochenende in der Nacht. So zwischen 11 Uhr und Mitternacht. F: Bitte fahren Sie fort. Erzählen Sie mir was passiert ist. A: Am nächsten Tag in der Früh bin ich dorthin gekommen und meine Mutter und meine Frau haben mir gesagt, dass diese Leute da waren. Dann habe ich mein Essen mitgenommen und bin wieder in den Wald gegangen. F: Ich habe Sie nach der Festnahme im November 2020 gefragt. Erinnern Sie sich noch an das, was Sie dazu erzählt haben? A: Ja. Meine Mutter hatte eine Augenkrankheit, und ich bin nach XXXX gefahren, um dort ein Medikament zu kaufen. Dann ist das Militär gekommen, und hat mich und andere Leute verhaftet. A: Ja. Meine Mutter hatte eine Augenkrankheit, und ich bin nach römisch 40 gefahren, um dort ein Medikament zu kaufen. Dann ist das Militär gekommen, und hat mich und andere Leute verhaftet. F: Bitte beginnen Sie mit Datum, Zeit und Ort. A: Es war im elften Monat 2020 in XXXX am Nachmittag zwischen 15 Uhr und 17 Uhr. Das Militär hat eine ganze Gruppe junge Leute verhaftet und wir haben ca. 2 Stunden auf den LKW gewartet, in dieser Zeit habe ich mich mit einem anderen jungen Mann verabredet, wegzulaufen, weil wir wussten, dass wir keine Chance haben, wenn der LKW kommt. Dann sind wir zu zweit weggelaufen und es hat funktioniert. Sie haben auch auf uns geschossen. Ich bin dann auf den Boden gefallen und habe mich dabei am rechten Fuß verletzt. Ich bin dann langsam zu meinem Garten gegangen. Dort habe ich meine Frau und meine Mutter getroffen, nein, meine Schwester und meine Mutter. Sie haben mich Salz und Öl behandelt und danach bin ich zu meinem Schlafplatz in den Wald gegangen. Ich habe dort geschlafen und bin dann wieder langsam nach Hause gegangen und habe dort gefrühstückt. Dann haben sie mich wieder mit Salz und Öl behandelt und so weiter. So bin ich dann wieder gesund geworden. A: Es war im elften Monat 2020 in römisch 40 am Nachmittag zwischen 15 Uhr und 17 Uhr. Das Militär hat eine ganze Gruppe junge Leute verhaftet und wir haben ca. 2 Stunden auf den LKW gewartet, in dieser Zeit habe ich mich mit einem anderen jungen Mann verabredet, wegzulaufen, weil wir wussten, dass wir keine Chance haben, wenn der LKW kommt. Dann sind wir zu zweit weggelaufen und es hat funktioniert. Sie haben auch auf uns geschossen. Ich bin dann auf den Boden gefallen und habe mich dabei am rechten Fuß verletzt. Ich bin dann langsam zu meinem Garten gegangen. Dort habe ich meine Frau und meine Mutter getroffen, nein, meine Schwester und meine Mutter. Sie haben mich Salz und Öl behandelt und danach bin ich zu meinem Schlafplatz in den Wald gegangen. Ich habe dort geschlafen und bin dann wieder langsam nach Hause gegangen und habe dort gefrühstückt. Dann haben sie mich wieder mit Salz und Öl behandelt und so weiter. So bin ich dann wieder gesund geworden. F: Das war also nicht der Vorfall, der zu Ihrer Ausreise geführt hat? (Anm. Seite 8/18 Nds. 26.09.2024)F: Das war also nicht der Vorfall, der zu Ihrer Ausreise geführt hat? Anmerkung Seite 8/18 Nds. 26.09.2024) A: Nein, ich bin 2021 ausgereist. F: Was war der konkrete Anlass für Ihre Ausreise? A: Sie haben dann nach mir gesucht, und mir einen Brief geschickt, und deswegen habe ich mich 2021 entschieden, auszureisen. F: Also war der letzte Brief nach der Festnahme? A: Der letzte Brief war
  33. F: War der letzte Brief jetzt vor, oder nach der Festnahme? A: Den letzten Brief habe ich vor der Festnahme bekommen. F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? A: Sie haben bei der Festnahem auf mich geschossen, aber sonst wurde ich nie bedroht. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein, nur bei der Verhaftung, sonst nichts. F: Warum haben Sie von der ganzen Geschichte bei der Erstbefragung kein Wort gesagt? A: Sie haben mir eine Frage gestellt und ich habe darauf geantwortet. Anmerkung: Dem AW wird der Inhalt der Erstbefragung vorgehalten. A: Ja, das habe ich gesagt. F: Und warum haben Sie von der Festnahme und den Briefen nichts erwähnt? A: Ich hatte Angst wegen meines Bruders und habe mir deswegen gedacht, das brauche ich jetzt nicht zu erzählen, sondern das erzähle ich nächstes Mal. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? Bitte machen Sie hierzu ausführliche Angaben! A: Die Todesstrafe. Erklärung: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Das heißt, dass Sie beim Bundesverwaltungsgericht keine neuen Fluchtgründe vorbringen dürfen, wenn Sie sich beschweren. Haben Sie das verstanden? A: Ja, ich verstehe. F: Daher frage ich Sie: Haben Sie alle Ereignisse vollständig erzählt, die zu Ihrer Ausreise geführt haben? Insbesondere nichts vergessen oder sich gedacht, dass Sie „das jetzt nicht brauchen“? A: Ja, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. [ … ] Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Im Jahr 2023, am 16.01.
  34. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Ich bin seitdem durchgehend hier aufhältig. F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich arbeite und gehe in die Schule. Dann arbeite ich, und gehe in die Schule. So ist mein Tag in Österreich. F: Haben Sie privaten Kontakt zu Einheimischen? A: Nein, aber ich habe Kontakt zu meinen Kollegen am Arbeitsplatz. F: Welche Kirche besuchen Sie? A: Ich war hier noch nicht in der Kirche. Ich bete zuhause. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Ich arbeite momentan XXXX . A: Ich arbeite momentan römisch 40 . F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hierbleiben könnten? A: Ich möchte Koch werden. F: Haben Sie schon irgendwelche Schritte in diese Richtung gesetzt? Z.B. eine Ausbildungsstelle gesucht, deutsche Fachbegriffe gelernt oder einen Kurs besucht? A: Ich suche immer. Wenn ich einen Aufenthaltstitel bekomme, dann werde ich das sofort machen. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Im Flüchtlingsheim in XXXX .A: Im Flüchtlingsheim in römisch 40 . F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ich habe den Alpha-Kurs besucht, das Zeugnis habe ich letztes Mal vorgelegt. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein, habe ich nicht. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein, habe ich nicht. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein, bin ich nicht. F: Haben Sie in Österreich Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen? A: Ja, XXXX , der mit mir eingereist ist. A: Ja, römisch 40 , der mit mir eingereist ist. Anmerkung: In IFA wird XXXX gefunden. Anmerkung: In IFA wird römisch 40 gefunden. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Möchten Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich noch etwas sagen? A: Ich will hierbleiben, es geht mir hier gut und die Menschen sind nett zu mir. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen. A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Ich möchte noch sagen, dass meine Familie keine Wohnung in Eritrea hat. Ich möchte, dass sie zu mir kommen und wir zusammenleben. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. [ … ] F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. [ … ] Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Ihm sei jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Dagegen erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, wobei u.a. beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Am 09.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Eritreas. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Der BF gehört zur Volksgruppe der Tigrinya an, bekennt sich zum orthodoxen Christentum und spricht muttersprachlich Tigrinya. Des Weiteren verfügt de BF insbesondere über Kenntnisse der arabischen und englischen Sprache. Der BF stammt aus dem Ort XXXX in XXXX in der Nähe der Hauptstadt Asmara.Der BF stammt aus dem Ort römisch 40 in römisch 40 in der Nähe der Hauptstadt Asmara. Der BF ist verheiratet und hat eine Tochter. Insbesondere seine Eltern und drei Schwestern leben weiterhin in Eritrea. Er hat vier Brüder. Nicht festgestellt werden konnte, dass alle seine Brüder das Land verlassen haben. Der BF hat in Eritrea acht Jahre die Schule besucht und in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Der BF hat Eritrea im Jahr 2021 verlassen und reiste über den Sudan, Uganda, Kenia, Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien sowie Ungarn illegal nach Österreich ein, wo er am 16.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Eritrea ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur relevanten Situation in Eritrea wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023).Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel
  36. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und
  37. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022).Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vergleiche AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel
  38. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und
  39. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022)., Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel
  40. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022).Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel
  41. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022). Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023).Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vergleiche AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023). Die PDFJ ist innenpolitisch nur begrenzt gefordert, vornehmlich, da sie alle Formen des Dissenses unterdrückt (C24 14.4.2022). Eine Parteimitgliedschaft ist zwar nicht verpflichtend, wobei manche Personen, insbesondere diejenigen mit öffentlichen Ämtern, unter Druck gesetzt werden, der PDFJ beizutreten. Es wird berichtet, dass die Behörden Rekruten nach Beendigung des Wehrdienstes zu Hause aufsuchen und sie zuweilen zwingen, der Partei beizutreten, um die dann fälligen Gebühren einzutreiben. Ganz grundsätzlich sind eritreische Bürger verpflichtet, hin und wieder an politischen Indoktrinierungsveranstaltungen teilzunehmen, ansonsten werden ihnen Vergünstigungen, wie z.B. Lebensmittelgutscheine entzogen. Auch an eritreischen Botschaften soll es solche Treffen geben, die u.a. Auswirkungen auf Reisepassausstellungen haben können (USDOS 20.3.2023). Die PDFJ bestimmt über Parteiunternehmen außerdem das gesamte wirtschaftliche Leben des Landes (AA 3.1.2022), eine andere Quelle spricht diesbezüglich von einer „Mafiawirtschaft“ (BS 23.2.2022). Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vgl. FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022).Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vergleiche FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 13.12.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes KW 39/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw39-2023.html, Zugriff 13.12.2023- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes KW 39 aus 2023,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw39-2023.html, Zugriff 13.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 13.12.2023 C24 - Crisis 24 (14.4.2022): Eritrea Country Report. Political, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea? origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023 - C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 13.12.2023 - FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 13.12.2023 - FP - Foreign Policy (7.11.2023): Are Ethiopia and Eritrea on the Path to War?, https://foreignpolicy.com/2023/11/07/ethiopia-eritrea-war-tplf/, Zugriff 13.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 13.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 13.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (6.5.2022): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/336/87/PDF/G2233687.pdf? OpenElement, Zugriff 13.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 13.12.2023 - WP - Washington Post, The (1.3.2023): Hundreds massacred in Ethiopia even as peace deal was being reached, https://www.washingtonpost.com/world/2023/02/28/ethiopia-massacre-tigrayeritrea/, Zugriff 13.12.2023 Sicherheitslage Grundsätzlich verfügt der Staat in Eritrea über das Gewaltmonopol. Seit der äthiopisch-eritreischen Annäherung 2018 sind die einst in Äthiopien ansässigen militanten Oppositionsgruppen nicht mehr aktiv (BS 23.2.2022). Trotz des im November 2022 vereinbarten Waffenstillstandes zwischen der äthiopischen Regierung sowie der TPLF bleibt die Sicherheitslage in den Regionen Äthiopiens, die an Eritrea grenzen, angespannt (AA 14.12.2023). Aufgrund der repressiven Regierungspolitik sind Unruhen selten. Der allgegenwärtige Sicherheitsapparat ist stets bereit, aggressiv auf alle Formen von Protest zu reagieren (C24 22.4.2022). In Asmara ist die Lage stabil und ruhig (AA 14.12.2023). Es hat in Eritrea in jüngerer Zeit keine Terroranschläge gegeben, auszuschließen sind sie laut dem Außenministerium des Vereinigten Königreichs dennoch nicht (FCDO 19.12.2023). Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vgl. EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vergleiche EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vgl. AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vgl. BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vgl. EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vgl. FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023).Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vergleiche AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vergleiche BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vergleiche FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023). Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vgl. JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023).Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vergleiche JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023). Östlich von Eritrea, besonders Richtung Süden entlang der somalischen Küste, besteht die Gefahr von Piratenüberfällen (AA 14.12.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 20.12.2023 - ADF - Africa Defense Forum (5.9.2023): In Eritrea, China and Russia Seek Red Sea Dominance, https://adf-magazine.com/2023/09/in-eritrea-china-and-russia-seek-red-seadominance/, Zugriff 20.12.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes KW 31/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes KW 31 aus 2023,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (27.6.2023): Eritrea (Staat Eritrea), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/eritrea, Zugriff 20.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 20.12.2023 - C24 - Crisis 24 (22.4.2022): Eritrea Country Report. Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea? origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023 - C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.6.2023): Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html#edaa512fb, Zugriff 20.12.2023 - FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (19.12.2023): Foreign travel advice: Eritrea, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, Zugriff 20.12.2023 - JF - Jamestown Foundation (6.11.2023): Russia in the Red Sea: Port Options in Eritrea (Part Two), https://jamestown.org/program/russia-in-the-red-sea-port-options-in-eritrea-part-two/, Zugriff 20.12.2023 - TNA - The New Arab (11.12.2023): Red Sea geopolitics: Rising conflict, more competition, https://www.newarab.com/analysis/red-sea-geopolitics-rising-conflict-more-competition, Zugriff 20.12.2023 - WINEP - Washington Institute for Near East Policy (13.4.2022): Eritrea: Supporting Russia to Stay in Power, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/eritrea-supporting-russia-staypower, Zugriff 20.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023).Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023). Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022).Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022). Informelle, traditionelle Institutionen bilden das Rückgrat der juristischen Praxis in Zivilsachen und, in gewissem Maße, auch in Strafsachen. Sie entscheiden Fälle auf Basis des Gewohnheitsrechts, das sich stark auf Schlichtung und Versöhnung zwischen den Konfliktparteien stützt. Daneben gibt es auch staatliche Kommunalgerichte, welche ebenfalls Gewohnheitsrecht sprechen, aber weniger Vertrauen in der Bevölkerung genießen (BS 23.2.2022). Zur Strafverfolgungspraxis - Tatbestände, Strafmaß - liegen keine Informationen vor (AA 3.1.2022). Das Präsidialamt dient als Clearingstelle für Bürgerpetitionen an bestimmte Gerichte. Zudem fungiert es bei einigen Gerichten als Mediator in Zivilsachen (USDOS 20.3.2023). Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022).Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 6.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 6.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 6.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 6.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 6.12.2023 Sicherheitsbehörden Eritrea ist dank des Nationaldienstes [siehe Kapitel 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] eine stark militarisierte Gesellschaft (CIA 28.11.2023). Das Militär, die Polizei und die Sicherheitsdienste kontrollieren das gesellschaftspolitische Leben fast vollständig, und verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 3.1.2022). Asmara wendet ca. 10 % seines BIPs für die Streitkräfte Eritreas (Eritrean Defence Forces - EDF) auf. Die Hauptaufgaben der EDF sind die Außenverteidigung, die Grenzsicherung und der Schutz des Regimes als Garant für den nationalen Zusammenhalt. Die Armee, eine große, wehrpflichtige Truppe mit schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Soldaten (10 Infanteriedivisionen, eine Division Spezialeinheiten), ist die dominierende Teilstreitkraft. Die Luftwaffe verfügt über eine kleine Anzahl von Kampfflugzeugen und Hubschraubern sowjetischer Bauart - das EDF-Inventar besteht per se vorrangig aus älteren russischen bzw. sowjetischen Systemen - während die Marine nur wenige Küstenpatrouillenschiffe unterhält (CIA 28.11.2023). Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023).Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023). Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023).Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 7.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.11.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 7.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 7.12.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023).Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023). Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
  1. Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
  2. Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022).Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
  3. Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
  4. Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022). Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023).Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023). Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im TigrayKonflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im TigrayKonflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Quellen:, Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 7.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 7.12.2023 - SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (4.5.2022): Erstmals erwiesen: Eritrea-Rückkehrer wurde gefoltert, https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittene-asylpraxis-erstmals-erwieseneritrea-rueckkehrer-wurde-gefoltert, Zugriff 7.12.2023 - UNHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (13.4.2022): Egypt: UN experts condemn expulsions of Eritrean asylum seekers despite risks of torture, arbitrary detention and enfored disappearance, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/04/egyptun-experts-condemn-expulsions-eritrean-asylum-seekers-despite-risks, Zugriff 7.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 7.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 7.12.2023 Korruption Gemäß dem jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) belegt Eritrea 2022 den 162. Platz von 180 untersuchten Ländern, gleichbedeutend mit weitverbreiteter Korruption (TI 2023). Kleinere Bestechungen und Einflussnahme gelten als endemisch, während Korruption größeren Ausmaßes ein Problem unter einigen Parteifunktionären und Militärs ist (FH 2023). Ferner sind die meisten staatlichen Einrichtungen von Korruption betroffen (BS 23.2.2022). Da die Regierung die Devisen kontrolliert, ist sie alleiniger Herr über alle Einfuhren. Diejenigen, die in der Gunst des Regimes stehen, profitieren vom Schmuggel und Verkauf knapper Güter wie z.B. Lebensmittel, Baumaterialien oder Alkohol. Außerdem haben hochrangige Militärs angeblich davon profitiert, Eritreer aus dem Land zu schmuggeln (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Berichten zufolge lassen sich lokale Parteifunktionäre, die kein Direktgehalt beziehen, auf geringfügige Bestechung ein, um diejenigen Formalitäten zu erledigen, welche eine Einhaltung „nationaler Verpflichtungen“ wie Nationaldienst, Milizdienst und „freiwillige“ Zuwendungen zu nationalen Entwicklungsprojekten belegen (USDOS 20.3.2023).Da die Regierung die Devisen kontrolliert, ist sie alleiniger Herr über alle Einfuhren. Diejenigen, die in der Gunst des Regimes stehen, profitieren vom Schmuggel und Verkauf knapper Güter wie z.B. Lebensmittel, Baumaterialien oder Alkohol. Außerdem haben hochrangige Militärs angeblich davon profitiert, Eritreer aus dem Land zu schmuggeln (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Berichten zufolge lassen sich lokale Parteifunktionäre, die kein Direktgehalt beziehen, auf geringfügige Bestechung ein, um diejenigen Formalitäten zu erledigen, welche eine Einhaltung „nationaler Verpflichtungen“ wie Nationaldienst, Milizdienst und „freiwillige“ Zuwendungen zu nationalen Entwicklungsprojekten belegen (USDOS 20.3.2023). Korruption ist auch im Justizsystem weit verbreitet (SFH 16.2.2023; vgl. BS 23.2.2022). Personen, die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justiz in Anspruch nehmen wollten, berichteten, dass sie erst nach Zahlung eines «Geschenks» oder Bestechungsgeldes einfache Leistungen erhielten. Korruption ist auch im Justizsystem weit verbreitet (SFH 16.2.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Personen, die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justiz in Anspruch nehmen wollten, berichteten, dass sie erst nach Zahlung eines «Geschenks» oder Bestechungsgeldes einfache Leistungen erhielten. Klientelismus, Vetternwirtschaft und Korruption innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen und dienen dazu, den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023).Klientelismus, Vetternwirtschaft und Korruption innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen und dienen dazu, den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern (USDOS 20.3.2023; vergleiche SFH 16.2.2023). Auch Korruption bei der Polizei ist verbreitet. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die Freilassung von Freunden und Familienangehörigen aus dem Gefängnis zu erleichtern. Anderseits nutzen Privatpersonen ihren Einfluss auf die Polizei, um Personen, mit denen sie persönliche Streitigkeiten haben, zu belästigen oder sogar verhaften zu lassen (SFH 16.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Auch Korruption bei der Polizei ist verbreitet. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die Freilassung von Freunden und Familienangehörigen aus dem Gefängnis zu erleichtern. Anderseits nutzen Privatpersonen ihren Einfluss auf die Polizei, um Personen, mit denen sie persönliche Streitigkeiten haben, zu belästigen oder sogar verhaften zu lassen (SFH 16.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt diese Rechtsvorschrift nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023). Amtsmissbrauch und Beamte, die sich an Korruption beteiligen, werden in der Praxis aber weder strafrechtlich verfolgt noch zur Rechenschaft gezogen, u.a., weil das offizielle Regierungsziel, die Korruption einzudämmen, nach Angaben der BS de facto aufgegeben wurde (BS 23.2.2022). Handlungen wie die Beschlagnahme von Eigentum durch Militär- oder Sicherheitsbeamte oder durch regierungsfreundliche Personen, werden prinzipiell nicht verfolgt (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine unabhängigen Stellen oder Mechanismen, um Korruption zu verhindern oder zu bestrafen (FH 2023). Die neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existierenden Militär- und Sondergerichte sind für Korruptionsdelikte zuständig (AA 3.1.2022). Diese Antikorruptionsgerichte existieren zwar nominell, sind allerdings meist inaktiv (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Auch herrscht keine Klarheit über deren Struktur oder Arbeitsweise (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine unabhängigen Stellen oder Mechanismen, um Korruption zu verhindern oder zu bestrafen (FH 2023). Die neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existierenden Militär- und Sondergerichte sind für Korruptionsdelikte zuständig (AA 3.1.2022). Diese Antikorruptionsgerichte existieren zwar nominell, sind allerdings meist inaktiv (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Auch herrscht keine Klarheit über deren Struktur oder Arbeitsweise (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 21.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 21.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 21.11.2023 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.2.2023): Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091277/230216_ERI_School_Dropouts.pdf, Zugriff 21.11.2023 - TI - Transparency International
(2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 21.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 21.11.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zivilgesellschaftliche Organisationen wie NGOs, Gewerkschaften oder Interessengruppen jeglicher Art sind in Eritrea verboten. Versuche, unabhängig von der Regierung arbeitende Organisationen zu gründen, werden seit Existenzbeginn des Staates unterdrückt (BS 23.2.2022). Infolge dieser Repressionspolitik können Menschenrechtsorganisationen im Land nicht operieren, und es gibt daher auch keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 3.1.2023) bzw. unabhängigen NGOs in Eritrea (FH 2023). Die Gründung einer NGO ist faktisch verboten, mit Ausnahme solcher mit offizieller Schirmherrschaft. Es ist lokalen Menschenrechtsorganisationen für gewöhnlich nicht erlaubt, Finanzmittel und andere Ressourcen von internationalen Organisationen zu erhalten oder sich mit ihnen zusammenzuschließen (USDOS 20.3.2023). Externen Menschenrechtsorganisationen verweigert die Regierung weiter die Einreise (FH 2023) und ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen (AA 3.1.2022). Das Gesetz verpflichtet alle NGOs, ein beschwer

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.