4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den beiden Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus hat das Bundesamt gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den beiden Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus hat das Bundesamt gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Schriftsatz vom 27.03.2025, eingegangen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.04.2025, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide, in welcher im Wesentlichen der Begründung des Bundesamtes, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe zum Zwecke der Erschleichung eines Aufenthaltstitels entgegengetreten wird, da ein Familienleben der beiden Beschwerdeführer mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin nicht allein deshalb in Abrede gestellt werden dürfe, weil die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer auch bei den Eltern der Erst- bzw. Großeltern des Zweitbeschwerdeführers übernachten. Somit machen die beiden Beschwerdeführer eine Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung ihres Familienlebens geltend. Mit Schriftsatz vom 27.03.2025, eingegangen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.04.2025, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide, in welcher im Wesentlichen der Begründung des Bundesamtes, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe zum Zwecke der Erschleichung eines Aufenthaltstitels entgegengetreten wird, da ein Familienleben der beiden Beschwerdeführer mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin nicht allein deshalb in Abrede gestellt werden dürfe, weil die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer auch bei den Eltern der Erst- bzw. Großeltern des Zweitbeschwerdeführers übernachten. Somit machen die beiden Beschwerdeführer eine Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Achtung ihres Familienlebens geltend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In den vorliegenden Fällen kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführer bringen in ihren Beschwerden vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) der Zweitbeschwerdeführerin ausgeht und eine mit den Rückkehrentscheidungen verbundene Abschiebung sie in ihrem Recht auf Schutz ihres Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzten würde. In den vorliegenden Fällen kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführer bringen in ihren Beschwerden vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) der Zweitbeschwerdeführerin ausgeht und eine mit den Rückkehrentscheidungen verbundene Abschiebung sie in ihrem Recht auf Schutz ihres Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzten würde. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt, zumal die Beschwerdeführer zum tatsächlichen Bestehen eines schützenwerten Familienliebens ausdrücklich die Einvernahme von Zeugen beantragen. Daher war den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2310657.1.00
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