4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.02.2024 die Festlegung von Erholungsurlaub laut beigelegtem Dienstplanungsvorschlag für den Zeitraum 08.03.2024 bis 29.03.2024, wobei er im Zeitraum 08.03.2024 bis 14.03.2024 um Gewährung von Erholungsurlaub
BDG 1979 und im Zeitraum 15.03.2024 bis 29.03.2024 um Erholungsurlaub
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.02.2024 die Festlegung von Erholungsurlaub laut beigelegtem Dienstplanungsvorschlag für den Zeitraum 08.03.2024 bis 29.03.2024, wobei er im Zeitraum 08.03.2024 bis 14.03.2024 um Gewährung von Erholungsurlaub
Paragraph 72, BDG 1979 und im Zeitraum 15.03.2024 bis 29.03.2024 um Erholungsurlaub
Paragraph 68, BDG 1979 ersuchte. 2. Mit Dienstrechtsmandat vom 04.03.2024 teilte der Leiter der Justizanstalt XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen vom 29.02.2024 betreffend Festlegung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 08.03.2024 bis zum 14.03.2024
BDG 1979sowie vom 15.03.2024 bis zum 29.03.2024
Der Beschwerdeführer habe am 08.03.2024 seinen Dienst anzutreten. Im Anschluss an den erfolgten Dienstantritt werde sodann über den Verbrauch des Erholungsurlaubs gesprochen und eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.2. Mit Dienstrechtsmandat vom 04.03.2024 teilte der Leiter der Justizanstalt römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen vom 29.02.2024 betreffend Festlegung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 08.03.2024 bis zum 14.03.2024
Paragraph 72, BDG 1979sowie vom 15.03.2024 bis zum 29.03.2024
Paragraph 68, BDG 1979 nicht stattgegeben werden könne. Der Beschwerdeführer habe am 08.03.2024 seinen Dienst anzutreten. Im Anschluss an den erfolgten Dienstantritt werde sodann über den Verbrauch des Erholungsurlaubs gesprochen und eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.
Vm § 14 BEinstG iVm § 72 BDG 1979 Anspruch habe, entgegen dem Schutzzweck des § 72 BDG diskriminiert.Zudem werde er durch die Nichtgewährung der Konsumation des ihm zustehenden Zusatzurlaubs nach Paragraph 72, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 14, BEinstG, auf welchen er als begünstigte behinderte Person
Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 14, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 72, BDG 1979 Anspruch habe, entgegen dem Schutzzweck des Paragraph 72, BDG diskriminiert. Schließlich sei die Dienstbehörde, indem sie es unterlassen habe, die Abweisung des Antrages auf Festlegung des Urlaubs vom 29.02.2024 entsprechend zu begründen, daran gescheitert, das Mindestmaß der verfahrensrechtlichen Erfordernisse der Bescheiderlassung zu erfüllen.
8 AVG geändert, weshalb nur mehr der beantragte Erholungsurlaub im Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 gegenständlich sei. Mangels Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers und aufgrund des damit verbundenen Fortbestehens seines Krankenstandes könne derzeit keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden.8. Mit Mitteilung vom 03.04.2024 informierte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, seiner Vorstellung nicht Folge zu geben. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag vom 29.02.2024 angesichts der Wahrnehmung seiner Personalvertretertätigkeit
Paragraph 13, Absatz 8, AVG geändert, weshalb nur mehr der beantragte Erholungsurlaub im Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 gegenständlich sei. Mangels Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers und aufgrund des damit verbundenen Fortbestehens seines Krankenstandes könne derzeit keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden.
8 AVG geändert habe und damit nur mehr der Erholungsurlaub im Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 verfahrensgegenständlich sei. Hiezu habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit übermittelt. Mangels Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Fortbestehens seines Krankenstandes und der Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund des Krankenstandes könne keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden. In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 29.02.2024 angesichts der Wahrnehmung seiner Personalvertretertätigkeit
Paragraph 13, Absatz 8, AVG geändert habe und damit nur mehr der Erholungsurlaub im Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 verfahrensgegenständlich sei. Hiezu habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit übermittelt. Mangels Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Fortbestehens seines Krankenstandes und der Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund des Krankenstandes könne keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden.
BDG 1979 und im Zeitraum 15.03.2024 bis 29.03.2024 um Erholungsurlaub
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.02.2024 die Festlegung von Erholungsurlaub laut beigelegtem Dienstplanungsvorschlag für den Zeitraum 08.03.2024 bis 29.03.2024, wobei er im Zeitraum 08.03.2024 bis 14.03.2024 um Gewährung von Erholungsurlaub
Paragraph 72, BDG 1979 und im Zeitraum 15.03.2024 bis 29.03.2024 um Erholungsurlaub
Paragraph 68, BDG 1979 ersuchte. Am 08.03.2024 meldete sich der Beschwerdeführer krank und legte tags darauf eine ärztliche Bestätigung vor, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 08.03.2024 bis zum 12.03.2024 attestierte. Am 11.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, für den Zeitraum 13.03.2024 bis 15.03.2024 jeweils ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeiten wahrnehmen zu wollen. Am 14.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, für den Zeitraum 18.03.2024 bis 22.03.2024 jeweils ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeiten wahrnehmen zu wollen. Am 22.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, für den Zeitraum 25.03.2024 bis 29.03.2024 jeweils ganztätig bundesweite Personalvertretertätigkeiten wahrnehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum 08.03.2024 bis 12.03.2024 im Krankenstand. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Diese sind unstrittig. Es besteht kein Anhaltspunkt, die darin enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
Abs 8 AVG 1991 geändert haben und gegenständlich nur mehr der Erholungsurlaub im Zeitraum vom
Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 geändert haben und gegenständlich nur mehr der Erholungsurlaub im Zeitraum vom
F BGBl. I Nr. 143/2024 (in weiterer Folge: BDG 1979) ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.3.1.3.
Paragraph 68, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, (in weiterer Folge: BDG 1979) ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen. § 72 BDG 1979 normiert unter näheren Voraussetzungen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung.Paragraph 72, BDG 1979 normiert unter näheren Voraussetzungen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung.
1 BDG 1979 hat ein Beamter die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend ist.
Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 hat ein Beamter die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend ist. Nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt (Abs. 2 leg. cit.).Nach Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt (Absatz 2, leg. cit.). 3.1.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst (vgl. Pkt. II.3.1.4.).Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.4.). 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter römisch zwei.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2292981.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.