RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW261 2289657-1 Spruch, W261 2289657-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 12.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Begründend führte sie aus, dass ihr am 14.12.2021 eine COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff „COMIRNATY COV19 KONZ30 195x6“ verabreicht worden sei. Ab dem 16.12.2021 habe sie erste Symptome – Kopfschmerzen – entwickelt, zwei Wochen später seien kurzfristige Sprachstörungen aufgetreten. Sie habe keinen Satz fließend sprechen und kurzfristig nichts mehr sagen können. Daraufhin sei sie in ein näher genanntes Krankenhaus geliefert worden. Dort seien ihr ein Schlaganfall und eine Carotisdissektion diagnostiziert worden. Daraufhin sei sie in ein anderes Krankenhaus überstellt worden, wo sie 16 Tage verbracht habe. Seitdem müsse sie Blutverdünner nehmen. Dem Antrag wurden ärztliche Atteste und medizinische Unterlagen, sowie ein Auszug aus dem elektronischen Impfpass beigelegt. 2. Mit Schreiben vom 12.09.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASB) mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer am 14.12.2021 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und als Gesundheitsschädigung „Carotisdissektion, Schlaganfall, Wortfindungsstörungen, V.a. TIA“ geltend gemacht werden würden.2. Mit Schreiben vom 12.09.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASB) mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer am 14.12.2021 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und als Gesundheitsschädigung „Carotisdissektion, Schlaganfall, Wortfindungsstörungen, römisch fünf.a. TIA“ geltend gemacht werden würden. 3. Mit Schreiben vom 12.09.2022 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass erst nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Durchführung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob ein Impfschaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliege. 4. Mit Schreiben vom 12.09.2022 ersuchte die belangte Behörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) um Bekanntgabe aller Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin. 5. Mit E-Mailnachricht vom 27.09.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Dokumente (nachträgliche Impfbefreiung, Meldung von Nebenwirkungen) an die belangte Behörde 6. Mit Schreiben vom 17.01.2023 ersuchte die belangte Behörde einen näher genannten Facharzt für Innere Medizin und eine näher genannte Ärztin für Allgemeinmedizin um Übermittlung sämtlicher Behandlungsberichte bzw. Befunde der letzten drei Jahre bzw. um einen Karteiauszug in Kopie. 7. Mit Schreiben vom 17.01.2023 ersuchte die belangte Behörde ein näher genanntes Landeskrankenhaus um Übermittlung von Kopien der die Beschwerdeführerin betreffenden Befunde im Zeitraum von 2020 bis 2023. 8. Daraufhin beauftragte die belangte Behörde einen näher genannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erstellen. In dessen Gutachten vom 28.11.2023, welches auf dem Aktenstudium und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ohne fassbare Risiko- und Auslösefaktoren in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19 eine Dissektion der Arteria carotis interna links mit einem Gefäßverschluss und einem leichten Schlaganfall erlitten habe. Es sei zwar ein zeitlicher Zusammenhang gegeben, aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Zusatzbefunde und der medizinisch-wissenschaftlichen Datenlage könne eine Kausalität jedoch nicht angenommen werden. Es sei auch von der näher genannten Klinik kein ursächlicher Zusammenhang diskutiert worden. Es gebe auch keine Untersuchung, aus der auf einen negativen Effekt der Impfung auf das Gefäßendothel geschlossen werden könne. Es seien aufgrund der Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB eingetreten.8. Daraufhin beauftragte die belangte Behörde einen näher genannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erstellen. In dessen Gutachten vom 28.11.2023, welches auf dem Aktenstudium und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ohne fassbare Risiko- und Auslösefaktoren in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19 eine Dissektion der Arteria carotis interna links mit einem Gefäßverschluss und einem leichten Schlaganfall erlitten habe. Es sei zwar ein zeitlicher Zusammenhang gegeben, aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Zusatzbefunde und der medizinisch-wissenschaftlichen Datenlage könne eine Kausalität jedoch nicht angenommen werden. Es sei auch von der näher genannten Klinik kein ursächlicher Zusammenhang diskutiert worden. Es gebe auch keine Untersuchung, aus der auf einen negativen Effekt der Impfung auf das Gefäßendothel geschlossen werden könne. Es seien aufgrund der Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB eingetreten. 9. Mit Schreiben vom 21.12.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der erhaltenen Impfung gegeben sei. Es liege somit kein Impfschaden vor. Der Beschwerdeführerin wurde unter Anschluss des oben genannten medizinischen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 10. Mit E-Mailnachricht vom 04.01.2024 bat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um nochmalige schriftliche Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 17.12.2023. 11. Mit E-Mailnachricht vom 08.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass laut dem Gutachten ein möglicher zeitlicher Zusammenhang gegeben und daher die Carotisdissektion als Folge der Impfung und als Impfschaden nicht auszuschließen sei. Es sei keine medizinische Ursache für das Entstehen der Carotisdissektion festgestellt worden. Der Gutachter habe auch festgestellt, dass es keine ärztlichen Befunde gebe, die eindeutig gegen einen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schlaganfall sprechen würden. Eine Kausalität könne laut Gutachter zwar nicht angenommen werden, werde jedoch auch nicht ausgeschlossen. Laut der Beschwerdeführerin gebe es keine andere plausible Erklärung für den Schlaganfall, sie sei davor fit und gesund gewesen. Die gegenwärtige medizinisch-wissenschaftliche Datenlage sei als nicht hinreichend gegeben anzusehen, um einen Zusammenhang ausschließen zu können. Zudem würden sehr wohl dauerhafte Gesundheitsschädigungen – insb. Wortfindungsstörungen und „Sprachstolperer“ – vorliegen. Seit dem Schlaganfall verspüre sie auch erhöhte Angst, Unsicherheit und Sorge bei auftretenden Kopfschmerzen, dies habe insgesamt Auswirkungen auf ihre Lebensqualität. Abschließend beantragte sie die „Aufhebung der bisherigen Ablehnung“ und eine erneute Überprüfung durch einen zusätzlichen Sachverständigen, zudem wies sie darauf hin, dass die Beweislast umzukehren sei (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.06.2017, Rechtssache C-621/15).11. Mit E-Mailnachricht vom 08.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass laut dem Gutachten ein möglicher zeitlicher Zusammenhang gegeben und daher die Carotisdissektion als Folge der Impfung und als Impfschaden nicht auszuschließen sei. Es sei keine medizinische Ursache für das Entstehen der Carotisdissektion festgestellt worden. Der Gutachter habe auch festgestellt, dass es keine ärztlichen Befunde gebe, die eindeutig gegen einen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schlaganfall sprechen würden. Eine Kausalität könne laut Gutachter zwar nicht angenommen werden, werde jedoch auch nicht ausgeschlossen. Laut der Beschwerdeführerin gebe es keine andere plausible Erklärung für den Schlaganfall, sie sei davor fit und gesund gewesen. Die gegenwärtige medizinisch-wissenschaftliche Datenlage sei als nicht hinreichend gegeben anzusehen, um einen Zusammenhang ausschließen zu können. Zudem würden sehr wohl dauerhafte Gesundheitsschädigungen – insb. Wortfindungsstörungen und „Sprachstolperer“ – vorliegen. Seit dem Schlaganfall verspüre sie auch erhöhte Angst, Unsicherheit und Sorge bei auftretenden Kopfschmerzen, dies habe insgesamt Auswirkungen auf ihre Lebensqualität. Abschließend beantragte sie die „Aufhebung der bisherigen Ablehnung“ und eine erneute Überprüfung durch einen zusätzlichen Sachverständigen, zudem wies sie darauf hin, dass die Beweislast umzukehren sei vergleiche Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.06.2017, Rechtssache C-621/15). 12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2024 wies die belangte Behörde den am 12.09.2022 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2024 wies die belangte Behörde den am 12.09.2022 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.11.2023, ein Kausalzusammenhang zwischen der am 14.12.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „Carotisdissektion, Schlaganfall und Wortfindungsstörungen“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Aufgrund der bestehenden medizinischen Datenlage könne nicht von einem Zusammenhang mit der Impfung ausgegangen werden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 13. Mit Eingabe vom 25.03.2024, eingelangt am 27.03.2024, erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage ihrer Stellungnahme vom 08.01.2024 – gegen den Bescheid vom 15.02.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihre Stellungnahme aufrechterhalte. Ergänzend führte sie aus, dass im vorliegenden Fall die gesetzliche Schadenshaftung gegeben sei. Grundsätzlich berge jeder ärztlich-medizinische Eingriff ein erhöhtes Schadensrisiko, dieses Risiko sei insbesondere bei der Impfung gegen COVID-19 gegeben, da die Impfung hinsichtlich ihrer Folgen weder aus einschlägiger Fachliteratur noch nach der gegenwärtig wissenschaftlichen Datenlage einschätzbar sei, sodass dieses Risiko der Bund zu tragen habe. Der Impfschaden und die Gesundheitsschädigungen würden nicht nur „möglich oder wahrscheinlich, sondern selbst für jeden vernünftigen Menschen erkennbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19“ stehen. Der Bund als Schädiger könne nach dem Impfschadengesetz mit einer anzuwendenden Beweislastumkehr eine zeitliche und kausale absolute Unwahrscheinlichkeit der Gesundheitsschädigung als Impffolge nicht schlüssig nachweisen. 14. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 27.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 05.04.2024 einlangte. 15. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. In diesem Gutachten vom 12.09.2024 (eingelangt am 19.09.2024) führte die Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesundheitsschädigung in der wissenschaftlichen Literatur grundsätzlich nicht als Impfreaktion oder Impfkomplikation in Zusammenhang mit dem angeschuldigten Impfstoff bekannt sei. Festzustellen sei weiters, dass auch in Deutschland bisher in keinem Fall eine Carotisdissektion als Impfschaden anerkannt worden sei. Es gebe keine ärztlichen Befunde, die den Zusammenhang der Carotisdissektion bzw. des darauffolgenden Schlaganfalles mit der Impfung nahelegen würden. Es spreche aus medizinischer Sicht wesentlich mehr gegen einen Zusammenhang der Beschwerden mit der Impfung als dafür. Das sporadische Auftreten einer derartigen Gesundheitsschädigung sei bereits vor der COVID-19 Pandemie durchaus bekannt gewesen. Im Vergleich zum Vorgutachten hätten sich keine neuen Erkenntnisse bzw. Diagnoseerweiterungen ergeben. 16. Mit Schreiben vom 25.09.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 12.09.2024 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.16. Mit Schreiben vom 25.09.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 12.09.2024 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. 17. Mit Eingabe vom 11.10.2024, eingelangt am 16.10.2024, übermittelte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass der Zusammenhang zwischen der Impfung und den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen von den Ärzten und den Gutachtern trotz des eindeutigen Verlaufes nicht als kausal anerkannt worden sei. Für die Beschwerdeführerin sei es jedoch offensichtlich, dass dies kein bloßer Zufall sein könne. Da andere bekannte Ursachen ausgeschlossen worden seien, liege es unter Berücksichtigung der gemeldeten Verdachtsfälle von Impfreaktionen, einschließlich Carotisdissektionen, nahe, dass eine kausale Verbindung bestehe. Dies sei jedoch von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden, was die objektive Bewertung des Falles stark beeinträchtige. Die wissenschaftliche Beweisausführung im Gutachten sei unvollständig und unrichtig, da wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt worden seien. Zudem habe die Gutachterin widersprüchliche Aussagen zur Häufigkeit von Carotisdissektionen getätigt. Der Umstand, dass in Deutschland weder ein Schlaganfall noch eine Carotisdissektion als Impfschaden erkannt worden sei, bedeute nicht, dass keine entsprechenden Verdachtsfälle gemeldet worden seien, hierbei werde insbesondere auf die öffentlich zugänglichen Berichte des deutschen Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) verwiesen. Abschließend monierte die Beschwerdeführerin, dass die persönliche Untersuchung lediglich 15 Minuten gedauert habe, was in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrer Anreise und dem dafür aufgebrachten Aufwand stehe. 18. Mit Schreiben vom 26.02.2025 bat das Bundesverwaltungsgericht die bestellte Sachverständige zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.03.2025 eine Sammlung an Fragen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens vorab zu beantworten. 19. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 28.02.2025 beantwortete die sachverständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fragen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass unter einer Dissektion der Carotis eine Einblutung in die Wand der Carotis verstanden werde. Als Ursachen würden Traumen, Autoimmunerkrankungen oder angeborene Bindegewebserkrankungen in Frage kommen, sporadisch könne auch keine Ursache eruiert werden. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten zerebrovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie, Hyperlipoproteinämie) würden als Risikofaktor für die Entstehung einer Carotisdissektion angesehen werden können, da erhöhte Blutfette häufig die Gefäßwände der Arterien beschädigen würden, dies führe zu einer Arteriosklerose, auch dadurch würden Gefäßwände geschwächt werden können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der COVID-19 Impfung und der aufgetretenen Carotisdissektion könne alleine keine Kausalität begründen, es sei wahrscheinlicher, dass die Carotisdissektion zufällig in diesem Zeitraum aufgetreten sei. 20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Gutachten mit der medizinischen amtlichen Sachverständigen und der Beschwerdeführerin erörtert wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Ihr wurde am 14.12.2021 ihre erste (und einzige) COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) verabreicht. Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut den Österreichischen COVID-19-Impfplänen 2021 und 2022. Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der SARS-CoV-2 (Corona) Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von 6 Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht. Die Beschwerdeführerin litt zumindest ab dem 11.10.2021 an einem grippalen Infekt mit Husten. Am 23.11.2021 äußerte ihre Allgemeinärztin den Verdacht auf eine zusätzliche Sinusitis und diagnostizierte ihr einen „pol. Grip. Infekt mit Husten“. Am 07.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein „Sinubronchiales Syndrom“ und eine „Sinusitis maxi li“ diagnostiziert. Am 16.12.2021, somit zwei Tage nach der COVID-19 Impfung, litt die Beschwerdeführerin erstmals unter Kopfschmerzen, die sodann täglich auftraten. Am 29.12.2021, somit ca. zwei Wochen nach der Impfung, trat bei der Beschwerdeführerin eine kurzfristige Sprachstörung auf. Die Beschwerdeführerin wurde mit der Rettung in das Bezirkskrankenhaus XXXX geliefert, wo ihr am 30.12.2021 ein Schlaganfall diagnostiziert wurde. Nach einer Ultraschall Untersuchung wurde ein „ACI Verschluss links“ festgestellt. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin auf die Schlaganfalleinheit („Stroke Unit“) des Landeskrankenhauses XXXX , überstellt. Am 06.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin auf die Abteilung XXXX verlegt. Am 14.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin mit der Diagnose „Akuter Arteria cerebri media-Infarkt links am 30.12.2021 im Rahmen einer spontanen Dissektion der Arteria cerebri interna links mit echoarmem Verschluss“ entlassen. Die Beschwerdeführerin nimmt seitdem Blutverdünner ein.Am 16.12.2021, somit zwei Tage nach der COVID-19 Impfung, litt die Beschwerdeführerin erstmals unter Kopfschmerzen, die sodann täglich auftraten. Am 29.12.2021, somit ca. zwei Wochen nach der Impfung, trat bei der Beschwerdeführerin eine kurzfristige Sprachstörung auf. Die Beschwerdeführerin wurde mit der Rettung in das Bezirkskrankenhaus römisch 40 geliefert, wo ihr am 30.12.2021 ein Schlaganfall diagnostiziert wurde. Nach einer Ultraschall Untersuchung wurde ein „ACI Verschluss links“ festgestellt. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin auf die Schlaganfalleinheit („Stroke Unit“) des Landeskrankenhauses römisch 40 , überstellt. Am 06.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin auf die Abteilung römisch 40 verlegt. Am 14.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin mit der Diagnose „Akuter Arteria cerebri media-Infarkt links am 30.12.2021 im Rahmen einer spontanen Dissektion der Arteria cerebri interna links mit echoarmem Verschluss“ entlassen. Die Beschwerdeführerin nimmt seitdem Blutverdünner ein. Bei der Beschwerdeführerin besteht derzeit ein „Zustand nach Schlaganfall mit passagerer Sprachstörung (ICD-10: I63.9)“, sowie ein „Zustand nach spontaner Dissektion der Arteria carotis interna links mit proximalem, echoarmen Verschluss – im Verlauf Rekanalisation mit residuellen Gefäßwandunregelmäßigkeiten (ICD-10: I72.0)“. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin zerebrovaskuläre Risikofaktoren (Hypercholesterinämie und Hyperlipoproteinämie a), eine Anpassungsstörung mit anhaltender, leichter, depressiv-ängstlicher Reaktion (F43.2) und fokal noduläre Hyperplasien (FNH) der Leber auf. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 14.12.2021 verabreichten COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigungen „Schlaganfall (Akuter Arteria cerebri media-Infarkt links)“ und „spontanen Dissektion der Arteria cerebri interna links mit echoarmem Verschluss“ oder ihren anderen gesundheitlichen Leiden ist nicht wahrscheinlich. Die Impfung hat daher auch weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt. Die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene Carotisdissektion und der darauffolgende Schlaganfall stehen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty), sondern wahrscheinlich mit unentdeckten Traumen (bspw. Riss in der Halsschlagader durch einen Unfall, nach starkem Husten oder durch kleine, ruckartige Kopf-/Halsbewegungen) oder sind auf keine derzeitig eruierbare Ursache zurückzuführen und daher spontan aufgetreten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die der Beschwerdeführerin verabreichte Impfung ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug ihres elektronischen Impfpasses (vgl. AS 8).Die der Beschwerdeführerin verabreichte Impfung ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug ihres elektronischen Impfpasses vergleiche AS 8). Dass der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfung in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 10.04.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 in den COVID-19 Impfplänen 2021 und 2022 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021 und Jänner 2022, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 10.04.2025).Dass der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfung in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 10.04.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 in den COVID-19 Impfplänen 2021 und 2022 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021 und Jänner 2022, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 10.04.2025). Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 10.04.2025).Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) vergleiche https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 10.04.2025). Die Feststellungen zur Diagnose und zu den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden nach der Impfung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie vom 28.11.2023, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie vom 12.09.2024. Diese Sachverständigengutachten stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei ihren persönlichen medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellungen, sowie auf den Verwaltungsakt (insbesondere auf den Entlassungsbrief des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 30.12.2021 und auf den ärztlichen Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Neurologie XXXX vom 13.01.2022).Die Feststellungen zur Diagnose und zu den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden nach der Impfung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie vom 28.11.2023, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie vom 12.09.2024. Diese Sachverständigengutachten stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei ihren persönlichen medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellungen, sowie auf den Verwaltungsakt (insbesondere auf den Entlassungsbrief des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 30.12.2021 und auf den ärztlichen Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Neurologie römisch 40 vom 13.01.2022). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin schon vor der Impfung vorhandenen Beschwerden – zerebrovaskuläre Risikofaktoren (Hypercholesterinämie und Hyperlipoproteinämie
- a)und fokal noduläre Hyperplasien (FNH) der Leber – ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.11.2023, welches sich diesbezüglich insbesondere auf ein Karteiblatt einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin in einem Zeitraum vom 03.02.2020 bis 05.10.2022, auf einen Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 28.08.2021 (persönliche Untersuchungen am 05.07.2021 und am 16.08.2021), sowie auf die Auflistung der in Anspruch genommenen Vertragspartnerinnen der BVAEB (mit Schreiben vom 20.09.2022 der belangten Behörde vorgelegt) stützt. Die Feststellung zur Anpassungsstörung mit anhaltender, leichter, depressiv-ängstlicher Reaktion (F43.2) ergibt sich aus den Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 und vom 12.09.2024 (Anm.: in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurde das psychische Leiden als „Anpassungsstörung, ICD-10: F45.2“ bezeichnet bzw. diagnostiziert).Die Feststellung zur Anpassungsstörung mit anhaltender, leichter, depressiv-ängstlicher Reaktion (F43.2) ergibt sich aus den Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 und vom 12.09.2024 Anmerkung, in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurde das psychische Leiden als „Anpassungsstörung, ICD-10: F45.2“ bezeichnet bzw. diagnostiziert). Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung, bzw. genauer zwischen dem ihr verabreichten Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und ihren gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien - passende Inkubationszeit, - entsprechende Symptomatik und - keine andere wahrscheinlichere Ursache erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. z.B. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, mwN).erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche z.B. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, mwN). 2.2.1. Passende Inkubationszeit: Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Antragstellung seien erstmals ca. zwei Tage nach der Impfung (14.12.2021) Kopfschmerzen aufgetreten, die sich sodann in einem Zeitraum von ca. zwei Wochen täglich gesteigert hätten. Am 29.12.2021 – somit 15 Tage nach der Impfung – habe sie unter kurzfristigen Sprachstörungen gelitten und sei daraufhin in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dort seien am nächsten Tag ein Schlaganfall, sowie eine Halsschlagader Dissektion diagnostiziert worden. Daraufhin sei sie in ein anderes Krankenhaus überstellt worden, wo sie nach ca. 16 Tagen entlassen worden sei. Seitdem müsse sie Blutverdünner einnehmen (vgl. AS 3). Bei der ersten persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung vom 12.09.2024 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dasselbe wie in der Antragstellung an, führte jedoch aus, dass sie bereits am ersten Tag nach der Impfung Kopfschmerzen verspürt habe, diese sodann nicht aufgehört hätten und täglich aufgetreten seien (vgl. OZ 7, S. 2). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Antragstellung seien erstmals ca. zwei Tage nach der Impfung (14.12.2021) Kopfschmerzen aufgetreten, die sich sodann in einem Zeitraum von ca. zwei Wochen täglich gesteigert hätten. Am 29.12.2021 – somit 15 Tage nach der Impfung – habe sie unter kurzfristigen Sprachstörungen gelitten und sei daraufhin in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dort seien am nächsten Tag ein Schlaganfall, sowie eine Halsschlagader Dissektion diagnostiziert worden. Daraufhin sei sie in ein anderes Krankenhaus überstellt worden, wo sie nach ca. 16 Tagen entlassen worden sei. Seitdem müsse sie Blutverdünner einnehmen vergleiche AS 3). Bei der ersten persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung vom 12.09.2024 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dasselbe wie in der Antragstellung an, führte jedoch aus, dass sie bereits am ersten Tag nach der Impfung Kopfschmerzen verspürt habe, diese sodann nicht aufgehört hätten und täglich aufgetreten seien vergleiche OZ 7, S. 2). Auch die im Verfahren zugezogenen Sachverständigen stellten gleichermaßen fest, dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Carotisdissektion, dem Schlaganfall und der COVID-19 Impfung eindeutig bestehe (vgl. AS 29, 30; OZ 7, S. 7). Ebenso findet sich u.a. im Dekurs der näher genannten Universitätsklinik vom 03.01.2022 eine gleichlautende Anamnese (vgl. „[…] Die Patientin habe bereits seit mehreren Wochen diffuse Kopfschmerzen verspürt, die in den letzten Tagen zugenommen haben […]“). Auch die im Verfahren zugezogenen Sachverständigen stellten gleichermaßen fest, dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Carotisdissektion, dem Schlaganfall und der COVID-19 Impfung eindeutig bestehe vergleiche AS 29, 30; OZ 7, S. 7). Ebenso findet sich u.a. im Dekurs der näher genannten Universitätsklinik vom 03.01.2022 eine gleichlautende Anamnese vergleiche „[…] Die Patientin habe bereits seit mehreren Wochen diffuse Kopfschmerzen verspürt, die in den letzten Tagen zugenommen haben […]“). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem „Akuten Arteria cerebri media-Infarkt links am 30.12.2021 im Rahmen einer spontanen Dissektion der Arteria cerebri interna links mit echoarmem Verschluss“ und der COVID-19 Impfung ist somit gegeben. Hinsichtlich der zerebrovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie und Hyperlipoproteinämie
- a)und der fokal nodulären Hyperplasien (FNH) der Leber finden sich bereits vor der Impfung vom 14.12.2021 dokumentierte Diagnosen (vgl. Karteiblatt der die Beschwerdeführerin behandelnden Allgemeinärztin: „11.11.2020: Hypercholeterinämie“; BVAEB-Auszug: „28.08.2021: Hypercholesterinanämie, Lipoprotein(
- a)Erhöhung“). Ein zeitlicher Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung lässt sich in Anbetracht der medizinischen Unterlagen daher nicht herstellen.Hinsichtlich der zerebrovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie und Hyperlipoproteinämie
- a)und der fokal nodulären Hyperplasien (FNH) der Leber finden sich bereits vor der Impfung vom 14.12.2021 dokumentierte Diagnosen vergleiche Karteiblatt der die Beschwerdeführerin behandelnden Allgemeinärztin: „11.11.2020: Hypercholeterinämie“; BVAEB-Auszug: „28.08.2021: Hypercholesterinanämie, Lipoprotein(
- a)Erhöhung“). Ein zeitlicher Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung lässt sich in Anbetracht der medizinischen Unterlagen daher nicht herstellen. Die vom Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 diagnostizierte Anpassungsstörung mit anhaltender, leichter, depressiv-ängstlicher Reaktion (F43.2) – welche die vom Bundesverwaltungsgericht hinzugezogene Sachverständige in ihrem Gutachten vom 12.09.2024 als „Anpassungsstörung, ICD-10: F45.2“ bezeichnete – wurde der Beschwerdeführerin – soweit dies aus den vorliegenden medizinischen Dokumenten ersichtlich ist – erstmals in den angeführten Gutachten diagnostiziert und steht daher in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung vom 14.12.2021 (vgl. AS 28, Rückseite: „Angst vor einer Wiederholung der Ereignisse […] Psychisch depressiv und ängstlich“; OZ 7, S. 5: „ Sie hat sich grundsätzlich aber gut erholt, ist wieder arbeitsfähig, klagt aber noch über gelegentliche Sprachstörungen. Hinzu kommt eine Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit und Affektlabilität bei etwas verzögerter Krankheitsverarbeitung“).Die vom Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 diagnostizierte Anpassungsstörung mit anhaltender, leichter, depressiv-ängstlicher Reaktion (F43.2) – welche die vom Bundesverwaltungsgericht hinzugezogene Sachverständige in ihrem Gutachten vom 12.09.2024 als „Anpassungsstörung, ICD-10: F45.2“ bezeichnete – wurde der Beschwerdeführerin – soweit dies aus den vorliegenden medizinischen Dokumenten ersichtlich ist – erstmals in den angeführten Gutachten diagnostiziert und steht daher in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung vom 14.12.2021 vergleiche AS 28, Rückseite: „Angst vor einer Wiederholung der Ereignisse […] Psychisch depressiv und ängstlich“; OZ 7, S. 5: „ Sie hat sich grundsätzlich aber gut erholt, ist wieder arbeitsfähig, klagt aber noch über gelegentliche Sprachstörungen. Hinzu kommt eine Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit und Affektlabilität bei etwas verzögerter Krankheitsverarbeitung“). 2.2.2. Entsprechende Symptomatik: Im nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände der Beschwerdeführerin einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) entspricht. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen, abgerufen am 10.04.2025). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 7.554 Kopfweh und 6.318 Müdigkeit. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Die vorgebrachten Kopfschmerzen deuten auf eine zu erwartende Impfreaktion, wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, wie bspw. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc., hin. Die Auslösung einer Carotisdissektion oder eines Schlaganfalles ist jedoch weder den gemeldeten Nebenwirkungen des BASG noch den Gebrauchsinformationen der COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu entnehmen (vgl. https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/08_COVID-19/Gebrauchsinformation_Comirnaty.pdf, abgerufen am 10.04.2025). Im nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände der Beschwerdeführerin einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) entspricht. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich vergleiche https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen, abgerufen am 10.04.2025). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 7.554 Kopfweh und 6.318 Müdigkeit. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Die vorgebrachten Kopfschmerzen deuten auf eine zu erwartende Impfreaktion, wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, wie bspw. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc., hin. Die Auslösung einer Carotisdissektion oder eines Schlaganfalles ist jedoch weder den gemeldeten Nebenwirkungen des BASG noch den Gebrauchsinformationen der COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu entnehmen vergleiche https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/08_COVID-19/Gebrauchsinformation_Comirnaty.pdf, abgerufen am 10.04.2025). Das Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 führt diesbezüglich aus, dass die Symptome der Beschwerdeführerin in der Literatur nicht als Impfkomplikation bekannt sind (vgl. AS 30). Dissektionen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung gegen COVID-19 werden in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur nur vereinzelt beschrieben. Es handelt sich dabei auch teilweise um nicht mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Umstände und Arten der Dissektion. Es gibt weder aus populationsbasierten Untersuchungen noch aus Placebo-kontrollierten Studien oder Inzidenzstudien vor bzw. nach der Impfung Hinweise auf eine erhöhte Inzidenz von Gefäßdissektionen nach Impfungen mit diesem Impfstoff (vgl. AS 29).Das Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 führt diesbezüglich aus, dass die Symptome der Beschwerdeführerin in der Literatur nicht als Impfkomplikation bekannt sind vergleiche AS 30). Dissektionen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung gegen COVID-19 werden in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur nur vereinzelt beschrieben. Es handelt sich dabei auch teilweise um nicht mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Umstände und Arten der Dissektion. Es gibt weder aus populationsbasierten Untersuchungen noch aus Placebo-kontrollierten Studien oder Inzidenzstudien vor bzw. nach der Impfung Hinweise auf eine erhöhte Inzidenz von Gefäßdissektionen nach Impfungen mit diesem Impfstoff vergleiche AS 29). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 12.09.2024 aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen (Carotisdissektion und Schlaganfall) in der wissenschaftlichen Literatur grundsätzlich nicht als Impfreaktion oder Impfkomplikation in Zusammenhang mit dem angeschuldigten Impfstoff bekannt sind. In der Literatur sind Komplikationen, die das zentrale Nervensystem betreffen, als Impfreaktion grundsätzlich dargelegt. Insbesondere sind diese infolge von Thrombosen mit Thrombozytopenie-Syndrom-TTS bzw. Vakzin-induzierte Thrombosen mit Thrombozytopenie-VITT beschrieben worden. Die Thrombozyten der Beschwerdeführerin haben sich laut Aktenlage jedoch stets im Normbereich befunden, weswegen bei der Beschwerdeführerin kein TTS/VITT vorgelegen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Carotisdissektion ausschlaggebend für die Entstehung des Schlaganfalls gewesen (vgl. OZ 7, S. 5). Hierfür ist ein direkter Zusammenhang mit der Impfung bestenfalls in Einzelfällen berichtet worden. Eine Carotisdissektion kommt grundsätzlich nicht selten vor und ist darüber hinaus als Ursache für einen Schlaganfall auch bei jüngeren Menschen bekannt. Sie tritt oft ohne erkennbare Ursache auf. Weiters ist festzuhalten, dass bisher noch in keinem Fall in Deutschland ein Schlaganfall bzw. eine Carotisdissektion als Impfschaden anerkannt wurde (vgl. OZ 7, S. 6).Auch die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 12.09.2024 aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen (Carotisdissektion und Schlaganfall) in der wissenschaftlichen Literatur grundsätzlich nicht als Impfreaktion oder Impfkomplikation in Zusammenhang mit dem angeschuldigten Impfstoff bekannt sind. In der Literatur sind Komplikationen, die das zentrale Nervensystem betreffen, als Impfreaktion grundsätzlich dargelegt. Insbesondere sind diese infolge von Thrombosen mit Thrombozytopenie-Syndrom-TTS bzw. Vakzin-induzierte Thrombosen mit Thrombozytopenie-VITT beschrieben worden. Die Thrombozyten der Beschwerdeführerin haben sich laut Aktenlage jedoch stets im Normbereich befunden, weswegen bei der Beschwerdeführerin kein TTS/VITT vorgelegen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Carotisdissektion ausschlaggebend für die Entstehung des Schlaganfalls gewesen vergleiche OZ 7, S. 5). Hierfür ist ein direkter Zusammenhang mit der Impfung bestenfalls in Einzelfällen berichtet worden. Eine Carotisdissektion kommt grundsätzlich nicht selten vor und ist darüber hinaus als Ursache für einen Schlaganfall auch bei jüngeren Menschen bekannt. Sie tritt oft ohne erkennbare Ursache auf. Weiters ist festzuhalten, dass bisher noch in keinem Fall in Deutschland ein Schlaganfall bzw. eine Carotisdissektion als Impfschaden anerkannt wurde vergleiche OZ 7, S. 6). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2024 diesbezüglich aus, „dass unter Berücksichtigung der gemeldeten Verdachtsfälle von Impfreaktionen, einschließlich Carotisdissektionen, die an das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt [worden seien], es nahe lieg[e], dass eine kausale Verbindung zwischen der Impfung und der Carotisdissektion besteh[e]“. Diese wichtigen Hinweise und gemeldeten Fälle seien von den Gutachtern jedoch nicht berücksichtigt worden (vgl. OZ 10, S. 2). Auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Institutes sind „Verdachtsmeldungen von Nebenwirkungen nach Anwendung von COVID-19 Impfstoffen“ für den Zeitraum 27.12.2020 bis 31.12.2023 abrufbar (vgl. https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-node.html, abgerufen am 10.04.2025). Der Liste sind vereinzelt Dissektionen zu entnehmen. Das Paul-Ehrlich-Institut weist jedoch in der Liste eingangs darauf hin, dass die Zahl der tatsächlichen gemeldeten Impfnebenwirkungen von den Zahlen in den veröffentlichen Sicherheitsberichten abweichen könne, da Doppelmeldungen möglich seien und der Verdacht einer Nebenwirkung nicht automatisch bedeute, „dass die berichtete Reaktion kausal auf die Impfung zurückzuführen“ sei. Im – ebenfalls online abrufbaren – Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Institutes betreffend den Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.03.2023 sind nach der Anwendung von adenovektorbasierten COVID-19-Impfstoffen (bspw. Vaxzevria von AstraZeneca oder Jcovden von Janssen) über 200 Fälle von Thrombosen mit Thrombozytopenie (in den Produktinformationen der Impfstoffe „Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS)“ genannt) gemeldet worden. Seltener hätten sich auch tiefe Beinvenenthrombosen, Lungenembolien oder arterielle Thrombosen wie Schlaganfall oder Herzinfarkt entwickelt. Eine Carotisdissektion findet sich jedoch in dem Bericht des Paul-Ehrlich-Institutes nicht wieder. Dahingehend brachte bereits die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 12.09.2024 hervor, dass „in der Literatur Komplikationen, die das zentrale Nervensystem betreffen grundsätzlich als Impfreaktion beschrieben“ worden seien. Insbesondere seien diese „infolge von Thrombosen mit Thrombozytopenie-Syndrom - TTS bzw. Vakzin-induzierte Thrombosen mit Thrombozytopenie – VITT beschrieben“ worden. Die Thrombozyten seien bei der Beschwerdeführerin jedoch immer im Normbereich gelegen, weswegen ein TTS/VITT bei ihr nicht vorgelegen sei (vgl. OZ 7, S. 5). Die Feststellung der medizinischen Sachverständigen wird insbesondere durch den ärztlichen Entlassungsbrief vom 13.01.2022, dem ein Laborbefund vom 31.12.2021 angehängt ist, welcher Thrombozyten mit 260 G/l bei einem Referenzbereich von 150 bis 380 aufweist und daher im Normbereich lag, unterstützt.Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2024 diesbezüglich aus, „dass unter Berücksichtigung der gemeldeten Verdachtsfälle von Impfreaktionen, einschließlich Carotisdissektionen, die an das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt [worden seien], es nahe lieg[e], dass eine kausale Verbindung zwischen der Impfung und der Carotisdissektion besteh[e]“. Diese wichtigen Hinweise und gemeldeten Fälle seien von den Gutachtern jedoch nicht berücksichtigt worden vergleiche OZ 10, S. 2). Auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Institutes sind „Verdachtsmeldungen von Nebenwirkungen nach Anwendung von COVID-19 Impfstoffen“ für den Zeitraum 27.12.2020 bis 31.12.2023 abrufbar vergleiche https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-node.html, abgerufen am 10.04.2025). Der Liste sind vereinzelt Dissektionen zu entnehmen. Das Paul-Ehrlich-Institut weist jedoch in der Liste eingangs darauf hin, dass die Zahl der tatsächlichen gemeldeten Impfnebenwirkungen von den Zahlen in den veröffentlichen Sicherheitsberichten abweichen könne, da Doppelmeldungen möglich seien und der Verdacht einer Nebenwirkung nicht automatisch bedeute, „dass die berichtete Reaktion kausal auf die Impfung zurückzuführen“ sei. Im – ebenfalls online abrufbaren – Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Institutes betreffend den Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.03.2023 sind nach der Anwendung von adenovektorbasierten COVID-19-Impfstoffen (bspw. Vaxzevria von AstraZeneca oder Jcovden von Janssen) über 200 Fälle von Thrombosen mit Thrombozytopenie (in den Produktinformationen der Impfstoffe „Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS)“ genannt) gemeldet worden. Seltener hätten sich auch tiefe Beinvenenthrombosen, Lungenembolien oder arterielle Thrombosen wie Schlaganfall oder Herzinfarkt entwickelt. Eine Carotisdissektion findet sich jedoch in dem Bericht des Paul-Ehrlich-Institutes nicht wieder. Dahingehend brachte bereits die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 12.09.2024 hervor, dass „in der Literatur Komplikationen, die das zentrale Nervensystem betreffen grundsätzlich als Impfreaktion beschrieben“ worden seien. Insbesondere seien diese „infolge von Thrombosen mit Thrombozytopenie-Syndrom - TTS bzw. Vakzin-induzierte Thrombosen mit Thrombozytopenie – VITT beschrieben“ worden. Die Thrombozyten seien bei der Beschwerdeführerin jedoch immer im Normbereich gelegen, weswegen ein TTS/VITT bei ihr nicht vorgelegen sei vergleiche OZ 7, S. 5). Die Feststellung der medizinischen Sachverständigen wird insbesondere durch den ärztlichen Entlassungsbrief vom 13.01.2022, dem ein Laborbefund vom 31.12.2021 angehängt ist, welcher Thrombozyten mit 260 G/l bei einem Referenzbereich von 150 bis 380 aufweist und daher im Normbereich lag, unterstützt. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2024 angeführte medizinische Fallbericht thematisiert einen möglichen Zusammenhang zwischen frei flottierenden Thromben (FFT) und einer COVID-19 Impfung und führt diesbezüglich drei Fallbeispiele an. Bei den drei Patienten traten innerhalb von 10 bis 18 Tagen nach einer mRNA Impfung von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) frei flottierende Thromben auf (vgl. https://link.springer.com/article/10.1007/s10072-022-06307-1, abgerufen am 09.04.2025). Zusammenfassend stellten die Autoren fest, dass zu wenige Fälle bis dato beschrieben worden seien, um eine mögliche Korrelation zwischen der COVID-19 Impfung und frei flottierenden Thromben feststellen zu können. Der kurze Zeitraum zwischen der Impfung und den neurologischen Symptomen ermögliche jedoch eine starke Vermutung hinsichtlich eines kausalen Zusammenhanges. Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin – entgegen der beschriebenen Fallbeispielen – ein „Akuter Arteria cerebri media-Infarkt links am 30.12.2021 im Rahmen einer spontanen Dissektion der Arteria cerebri interna links mit echoarmem Verschluss“ auftrat und somit mit den bei den Fallbeispielen aufgetretenen frei flottierenden Thromben nicht vergleichbar ist.Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2024 angeführte medizinische Fallbericht thematisiert einen möglichen Zusammenhang zwischen frei flottierenden Thromben (FFT) und einer COVID-19 Impfung und führt diesbezüglich drei Fallbeispiele an. Bei den drei Patienten traten innerhalb von 10 bis 18 Tagen nach einer mRNA Impfung von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) frei flottierende Thromben auf vergleiche https://link.springer.com/article/10.1007/s10072-022-06307-1, abgerufen am 09.04.2025). Zusammenfassend stellten die Autoren fest, dass zu wenige Fälle bis dato beschrieben worden seien, um eine mögliche Korrelation zwischen der COVID-19 Impfung und frei flottierenden Thromben feststellen zu können. Der kurze Zeitraum zwischen der Impfung und den neurologischen Symptomen ermögliche jedoch eine starke Vermutung hinsichtlich eines kausalen Zusammenhanges. Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin – entgegen der beschriebenen Fallbeispielen – ein „Akuter Arteria cerebri media-Infarkt links am 30.12.2021 im Rahmen einer spontanen Dissektion der Arteria cerebri interna links mit echoarmem Verschluss“ auftrat und somit mit den bei den Fallbeispielen aufgetretenen frei flottierenden Thromben nicht vergleichbar ist. Eine entsprechende Symptomatik liegt daher im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor. 2.2.3. Keine andere wahrscheinlichere Ursache: Abschließend ist daher im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sind bzw. waren. Eingangs ist festzuhalten, dass sowohl die beiden Gutachter als auch die Ärzte, die die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Gesundheitsschädigungen behandelten, allesamt davon ausgehen, dass die Carotisdissektion die Ursache für den Schlaganfall darstellt. Diesen Zusammenhang bestritt die Beschwerdeführerin auch nicht. Zu den Ursachen einer Carotisdissektion führt der von der belangten Behörde hinzugezogene medizinische Sachverständige aus, dass Traumen, genetische Faktoren und vorbestehende Schädigungen der Gefäßwand, bspw. Arteriosklerose, und Infekte in Frage kommen können. Sehr oft kann jedoch keine Ursache identifiziert werden (vgl. AS 29). Dafür spricht auch, dass laut dem Sachverständigengutachten keine ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang der aufgetretenen Gesundheitsschädigungen mit der Impfung vorliegen (vgl. AS 29, Rückseite). Als eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie führte der Gutachter eine spontane Dissektion an (vgl. AS 30).Zu den Ursachen einer Carotisdissektion führt der von der belangten Behörde hinzugezogene medizinische Sachverständige aus, dass Traumen, genetische Faktoren und vorbestehende Schädigungen der Gefäßwand, bspw. Arteriosklerose, und Infekte in Frage kommen können. Sehr oft kann jedoch keine Ursache identifiziert werden vergleiche AS 29). Dafür spricht auch, dass laut dem Sachverständigengutachten keine ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang der aufgetretenen Gesundheitsschädigungen mit der Impfung vorliegen vergleiche AS 29, Rückseite). Als eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie führte der Gutachter eine spontane Dissektion an vergleiche AS 30). Die Gutachterin führte in ihrem Gutachten vom 12.09.2024 aus, dass es keine ärztlichen Befunde gibt, die einen Zusammenhang der Carotisdissektion bzw. des darauffolgenden Schlaganfalls mit der COVID-19 Impfung nahelegen. Es ist zwar ein zeitlicher Zusammenhang gegeben, jedoch ist ein zufälliges Auftreten der Erkrankung wesentlich wahrscheinlicher. Da keine Vorerkrankungen bekannt sind, gibt es auch keine ärztlichen Befunde oder sonstige Unterlagen, die gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der COVID-19 Impfung sprechen. Aus medizinischer Sicht spricht jedoch wesentlich mehr gegen einen Zusammenhang der Beschwerden mit der Impfung als dafür. Als mögliche bzw. wahrscheinliche Ursachen führte die Gutachterin aus, dass bereits vor der COVID-19 Pandemie das sporadische Auftreten einer derartigen Gesundheitsschädigung bekannt gewesen ist (vgl. OZ 7, S. 7).Die Gutachterin führte in ihrem Gutachten vom 12.09.2024 aus, dass es keine ärztlichen Befunde gibt, die einen Zusammenhang der Carotisdissektion bzw. des darauffolgenden Schlaganfalls mit der COVID-19 Impfung nahelegen. Es ist zwar ein zeitlicher Zusammenhang gegeben, jedoch ist ein zufälliges Auftreten der Erkrankung wesentlich wahrscheinlicher. Da keine Vorerkrankungen bekannt sind, gibt es auch keine ärztlichen Befunde oder sonstige Unterlagen, die gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der COVID-19 Impfung sprechen. Aus medizinischer Sicht spricht jedoch wesentlich mehr gegen einen Zusammenhang der Beschwerden mit der Impfung als dafür. Als mögliche bzw. wahrscheinliche Ursachen führte die Gutachterin aus, dass bereits vor der COVID-19 Pandemie das sporadische Auftreten einer derartigen Gesundheitsschädigung bekannt gewesen ist vergleiche OZ 7, S. 7). Diesen Argumenten trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Ihre Einwendungen waren nicht geeignet, die schlüssigen und in sich widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Insbesondere der von der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2024 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte angebliche „Widerspruch“ zur Häufigkeit von Carotisdissektionen im Sachverständigengutachten vom 12.09.2024 (vgl. OZ 10, S. 3; vgl. Niederschrift vom 05.03.2025, S. 4: „Was ich eingewendet habe, die Carotis-Dissektion ist eine häufige Ursache für Schlaganfälle bei Menschen unter 50 Jahren und diese Häufigkeit ist sehr selten.“), konnte von der Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt werden. Die Gutachterin führte diesbezüglich aus, dass man den Passus „häufige Ursache insofern relativieren“ müsse, da sich diese „häufige Ursache“ auf Schlaganfälle von Menschen unter 50 Jahren beziehe, wo jedoch grundsätzlich Schlaganfälle viel seltener als bei älteren Menschen vorkommen würden (vgl. Niederschrift vom 05.03.2025, S. 5). Die Feststellung der Gutachterin, dass eine Carotisdissektion eine häufige Ursache von Schlaganfällen bei Menschen unter 50 Jahren darstellt, jedoch grundsätzlich selten auftritt, ist somit nicht widersprüchlich und auch nicht zu beanstanden.Diesen Argumenten trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Ihre Einwendungen waren nicht geeignet, die schlüssigen und in sich widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Insbesondere der von der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2024 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte angebliche „Widerspruch“ zur Häufigkeit von Carotisdissektionen im Sachverständigengutachten vom 12.09.2024 vergleiche OZ 10, S. 3; vergleiche Niederschrift vom 05.03.2025, S. 4: „Was ich eingewendet habe, die Carotis-Dissektion ist eine häufige Ursache für Schlaganfälle bei Menschen unter 50 Jahren und diese Häufigkeit ist sehr selten.“), konnte von der Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt werden. Die Gutachterin führte diesbezüglich aus, dass man den Passus „häufige Ursache insofern relativieren“ müsse, da sich diese „häufige Ursache“ auf Schlaganfälle von Menschen unter 50 Jahren beziehe, wo jedoch grundsätzlich Schlaganfälle viel seltener als bei älteren Menschen vorkommen würden vergleiche Niederschrift vom 05.03.2025, S. 5). Die Feststellung der Gutachterin, dass eine Carotisdissektion eine häufige Ursache von Schlaganfällen bei Menschen unter 50 Jahren darstellt, jedoch grundsätzlich selten auftritt, ist somit nicht widersprüchlich und auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und der erfolgten Carotisdissektion und dem Schlaganfall wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Vielmehr ist den medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass auch die behandelnden Ärzte in der Universitätsklinik von einer „spontanen Dissektion“ ausgingen und die Carotisdissektion als ursächlich für den Schlaganfall ansahen (vgl. Ärztlicher Entlassungsbrief vom 13.01.2022: „Entlassungsdiagnosen: HD: A. cerebri media-Infarkt links am 30.12.2021 im Rahmen einer spontanen Dissektion mit ACI Verschluss links“). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ausschließung jeglichen Traumas – „Diese ganzen Ursachen, auf die bin ich untersucht worden. Es sind alle bei mir ausgeschlossen worden. Bindegewebe, erhebliche Belastungen liegen nicht vor. Ich war sogar im Schlaflabor, um zu überprüfen, ob im Schlaf ruckartige Bewegungen bei mir vorliegen und auch das wurde ausgeschlossen.“ (vgl. Niederschrift vom 05.03.2025, S: 5) – ist dem Entlassungsbrief zu entnehmen, dass sich „anamnestisch keine traumatische Ursache für die Dissektion erheben“ habe lassen. Auch im neurologischen Aufnahmestatus der Stroke Unit vom 03.01.2022 wird der „dringende Verdacht auf eine spontane Dissektion (kein Trauma erhebbar)“ festgehalten. Im Dekurs der Stroke Unit vom 03.01.2022 wird unter dem Unterpunkt „Impfstatus“ festgestellt, dass die Beschwerdeführerin „vor drei Wochen“ eine Impfung „mit Pfizer“ erhalten habe. Dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 13.01.2022 ist unter dem Unterpunkt „Zusammenfassung des Aufenthalts“ zu entnehmen, dass der „ACM-Infarkt links […] ätiologisch bei spontaner Dissektion der ACI links mit darauffolgendem ACI-Verschluss“ aufgetreten sei. Zur weiteren Abklärung seien Untersuchungen in einem Vaskulitis Labor durchgeführt worden, welche keine Auffälligkeiten ergeben hätten, zudem sei die Beschwerdeführerin dermatologisch und augenärztlich untersucht worden, wobei „keine Hinweise für eine zugrundeliegende Vaskulitis bzw. Kollagenose“ aufgetreten seien. Zum Ausschluss einer fibromuskulären Dysplasie sei weiters eine Sonographie des Abdomens, sowie eine ergänzende Abdomen-MRT-Untersuchung durchgeführt worden. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein unauffälliger altersentsprechender Befund gezeigt. Die Beschwerdeführerin legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und der erfolgten Carotisdissektion und dem Schlaganfall wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Vielmehr ist den medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass auch die behandelnden Ärzte in der Universitätsklinik von einer „spontanen Dissektion“ ausgingen und die Carotisdissektion als ursächlich für den Schlaganfall ansahen vergleiche Ärztlicher Entlassungsbrief vom 13.01.2022: „Entlassungsdiagnosen: HD: A. cerebri media-Infarkt links am 30.12.2021 im Rahmen einer spontanen Dissektion mit ACI Verschluss links“). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ausschließung jeglichen Traumas – „Diese ganzen Ursachen, auf die bin ich untersucht worden. Es sind alle bei mir ausgeschlossen worden. Bindegewebe, erhebliche Belastungen liegen nicht vor. Ich war sogar im Schlaflabor, um zu überprüfen, ob im Schlaf ruckartige Bewegungen bei mir vorliegen und auch das wurde ausgeschlossen.“ vergleiche Niederschrift vom 05.03.2025, S: 5) – ist dem Entlassungsbrief zu entnehmen, dass sich „anamnestisch keine traumatische Ursache für die Dissektion erheben“ habe lassen. Auch im neurologischen Aufnahmestatus der Stroke Unit vom 03.01.2022 wird der „dringende Verdacht auf eine spontane Dissektion (kein Trauma erhebbar)“ festgehalten. Im Dekurs der Stroke Unit vom 03.01.2022 wird unter dem Unterpunkt „Impfstatus“ festgestellt, dass die Beschwerdeführerin „vor drei Wochen“ eine Impfung „mit Pfizer“ erhalten habe. Dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 13.01.2022 ist unter dem Unterpunkt „Zusammenfassung des Aufenthalts“ zu entnehmen, dass der „ACM-Infarkt links […] ätiologisch bei spontaner Dissektion der ACI links mit darauffolgendem ACI-Verschluss“ aufgetreten sei. Zur weiteren Abklärung seien Untersuchungen in einem Vaskulitis Labor durchgeführt worden, welche keine Auffälligkeiten ergeben hätten, zudem sei die Beschwerdeführerin dermatologisch und augenärztlich untersucht worden, wobei „keine Hinweise für eine zugrundeliegende Vaskulitis bzw. Kollagenose“ aufgetreten seien. Zum Ausschluss einer fibromuskulären Dysplasie sei weiters eine Sonographie des Abdomens, sowie eine ergänzende Abdomen-MRT-Untersuchung durchgeführt worden. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein unauffälliger altersentsprechender Befund gezeigt. Unter Berücksichtigung, dass Traumen bereits durch starkes Husten, aber auch schon kleine, ruckartige Kopf-/Halsbewegungen (z.B. Schulterblick beim Autofahren), entstehen können, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass vom näher genannten Universitätsklinikum ein mögliches Trauma als Ursache für die Carotisdissektion nicht ausgeschlossen werden konnte. Diesbezüglich stützten sich die Ausführungen des Universitätsklinikums auch lediglich auf die Anamnese, somit auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass vom Universitätsklinikum keine Traumen erhoben werden konnten, bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass keine Traumen aufgetreten wären. Die vom Gutachter zitierte medizinische Literatur führt diesbezüglich aus, dass eine kürzlich erfolgte Infektion ebenfalls einen begünstigenden Faktor darstelle, was die saisonalen Schwankungen in der Inzidenz von Dissektionen teilweise erklären könne (vgl. Christina A. Blum, Shadi Yaghi, „Cervical Artery Dissection: A Review of the Epidemiology, Pathophysiology, Treatment, and Outcome“, Arch Neurosci.2
(4):e26670., https://brieflands.com/articles/ans-20557.html, abgerufen am 10.04.2025). Dem Befund des näher genannten Bezirkskrankenhauses, welchen die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vorlegte, ist unter dem Unterpunkt „Anamnese“ folgendes zu entnehmen: „Kommt mit Rettung. Heute Nachmittag zuerst das Gefühl gehabt die Worte sammeln zu müssen, im Anschluss für mehrere Minuten nicht reden können. Begleitend Kopfschmerzen und Schwindel gehabt. Bei uns neurologisch unauffällig, nie sensomotorisches Defizit. Abgeschlagenheit und Krankheitsgefühl seit ca. 3 Monaten – nie covid positiv. Impfung vor 3 Wochen, gestern noch 1x Durchfall gehabt, heute wenig getrunken.“ (vgl. AS 11). Dem Karteiblatt ihrer behandelnden Allgemeinärztin, welches sich auf den Zeitraum vom 03.02.2020 bis 05.10.2022 bezieht, sind in den drei Monaten vor der Impfung im Dezember 2021 folgende Informationen in den Rubriken „Datum“ und „Karteitext“ zu entnehmen: „09.09.2021: Müdigkeit; 11.10.2021: grip. Infekt mit Husten; 23.11.2021: pol. Grip. Infekt mit Husten, V.a. Sinusitis“. Dem von der BVAEB vorgelegten Auszug über die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Vertragspartnern ist bezogen auf Anfang Dezember 2021 unter dem Unterpunkt „Diagnose“ folgendes zu entnehmen: „07.12.: Sinubronchiales Syndrom, 07.12.: Sinusitis maxi li“. Diesbezüglich geht auch aus dem Dekurs XXXX für Neurologie XXXX vom 03.01.2022 hervor, dass die Beschwerdeführerin „seit mehreren Tagen diffuse Kopfschmerzen verspürt“ und „zudem auch Husten in den letzten Tagen“ gehabt habe. Die vom Gutachter zitierte medizinische Literatur führt diesbezüglich aus, dass eine kürzlich erfolgte Infektion ebenfalls einen begünstigenden Faktor darstelle, was die saisonalen Schwankungen in der Inzidenz von Dissektionen teilweise erklären könne vergleiche Christina A. Blum, Shadi Yaghi, „Cervical Artery Dissection: A Review of the Epidemiology, Pathophysiology, Treatment, and Outcome“, Arch Neurosci.2
(4):e26670., https://brieflands.com/articles/ans-20557.html, abgerufen am 10.04.2025). Dem Befund des näher genannten Bezirkskrankenhauses, welchen die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vorlegte, ist unter dem Unterpunkt „Anamnese“ folgendes zu entnehmen: „Kommt mit Rettung. Heute Nachmittag zuerst das Gefühl gehabt die Worte sammeln zu müssen, im Anschluss für mehrere Minuten nicht reden können. Begleitend Kopfschmerzen und Schwindel gehabt. Bei uns neurologisch unauffällig, nie sensomotorisches Defizit. Abgeschlagenheit und Krankheitsgefühl seit ca. 3 Monaten – nie covid positiv. Impfung vor 3 Wochen, gestern noch 1x Durchfall gehabt, heute wenig getrunken.“ vergleiche AS 11). Dem Karteiblatt ihrer behandelnden Allgemeinärztin, welches sich auf den Zeitraum vom 03.02.2020 bis 05.10.2022 bezieht, sind in den drei Monaten vor der Impfung im Dezember 2021 folgende Informationen in den Rubriken „Datum“ und „Karteitext“ zu entnehmen: „09.09.2021: Müdigkeit; 11.10.2021: grip. Infekt mit Husten; 23.11.2021: pol. Grip. Infekt mit Husten, römisch fünf.a. Sinusitis“. Dem von der BVAEB vorgelegten Auszug über die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Vertragspartnern ist bezogen auf Anfang Dezember 2021 unter dem Unterpunkt „Diagnose“ folgendes zu entnehmen: „07.12.: Sinubronchiales Syndrom, 07.12.: Sinusitis maxi li“. Diesbezüglich geht auch aus dem Dekurs römisch 40 für Neurologie römisch 40 vom 03.01.2022 hervor, dass die Beschwerdeführerin „seit mehreren Tagen diffuse Kopfschmerzen verspürt“ und „zudem auch Husten in den letzten Tagen“ gehabt habe. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich somit eindeutig, dass die Beschwerdeführerin zumindest ab dem 11.10.2021 unter einem Infekt und Husten litt und zumindest der Husten bis zum stationären Aufenthalt im Krankenhaus Ende Dezember 2021 bzw. Anfang Jänner 2022 anhielt. Schlussfolgernd lässt sich somit festhalten, dass ein von der Beschwerdeführerin unbemerkt aufgetretenes Trauma, bspw. durch wochenlanges Husten oder durch kleine ruckartige Bewegungen, ebenso wie eine spontan aufgetretene Dissektion als wahrscheinliche Ursache für die Carotisdissektion angesehen werden kann. Auch der von der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte medizinische Bericht beschreibt, dass „die Inzidenzrate für die spontane Carotisdissektion im Verlauf von 19 Jahren um das Vierfache angestiegen [sei] in einem Zeitraum von 2002 bis 2020“, bei Frauen sei es zwölf Mal so viel gewesen (vgl. Niederschrift vom 05.03.2025, S. 7). Weiterführend bejahte die medizinische Sachverständige die von der Vorsitzenden Richterin gestellte Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin festgestellten zerebrovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie, Hyperlipoproteinämie
- a)als Risikofaktor für die Entstehung einer Carotisdissektion angesehen werden können, da erhöhte Blutfette häufig die Gefäßwände der Arterien beschädigen würden. Schlussfolgernd lässt sich somit festhalten, dass ein von der Beschwerdeführerin unbemerkt aufgetretenes Trauma, bspw. durch wochenlanges Husten oder durch kleine ruckartige Bewegungen, ebenso wie eine spontan aufgetretene Dissektion als wahrscheinliche Ursache für die Carotisdissektion angesehen werden kann. Auch der von der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte medizinische Bericht beschreibt, dass „die Inzidenzrate für die spontane Carotisdissektion im Verlauf von 19 Jahren um das Vierfache angestiegen [sei] in einem Zeitraum von 2002 bis 2020“, bei Frauen sei es zwölf Mal so viel gewesen vergleiche Niederschrift vom 05.03.2025, S. 7). Weiterführend bejahte die medizinische Sachverständige die von der Vorsitzenden Richterin gestellte Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin festgestellten zerebrovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie, Hyperlipoproteinämie
- a)als Risikofaktor für die Entstehung einer Carotisdissektion angesehen werden können, da erhöhte Blutfette häufig die Gefäßwände der Arterien beschädigen würden. Kein einziger vorliegender medizinischer Bericht stellt einen Zusammenhang zwischen der vorangegangen COVID-19 Impfung und der aufgetretenen Carotisdissektion und dem darauffolgenden Schlaganfall her oder lässt einen Zusammenhang auch nur ansatzweise wahrscheinlich erscheinen. Allein die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte „extreme Seltenheit dieser Krankheit“ macht jedoch einen Kausalzusammenhang mit der Impfung nicht wahrscheinlicher. Auch der von der medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vorgelegte medizinische Beitrag, der über die bereits anerkannten Impfschäden in Deutschland berichtet, enthält keine Hinweise für das Vorliegen eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Entstehung einer Carotisdissektion und einer verabreichten COVID-19 Impfung (vgl. Beilage ./1).Kein einziger vorliegender medizinischer Bericht stellt einen Zusammenhang zwischen der vorangegangen COVID-19 Impfung und der aufgetretenen Carotisdissektion und dem darauffolgenden Schlaganfall her oder lässt einen Zusammenhang auch nur ansatzweise wahrscheinlich erscheinen. Allein die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte „extreme Seltenheit dieser Krankheit“ macht jedoch einen Kausalzusammenhang mit der Impfung nicht wahrscheinlicher. Auch der von der medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vorgelegte medizinische Beitrag, der über die bereits anerkannten Impfschäden in Deutschland berichtet, enthält keine Hinweise für das Vorliegen eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Entstehung einer Carotisdissektion und einer verabreichten COVID-19 Impfung vergleiche Beilage ./1). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters vorbringt, dass „die gutachterliche Aussage, dass ein Zusammenhang nur „wahrscheinlich“ auszuschließen [sei] als Unsicherheit interpretiert“ werde (vgl. AS 58), ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass eine mögliche Ursache nicht explizit ausgeschlossen werden muss, damit sie als unwahrscheinlichere Ursache für eine Gesundheitsschädigung gilt.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters vorbringt, dass „die gutachterliche Aussage, dass ein Zusammenhang nur „wahrscheinlich“ auszuschließen [sei] als Unsicherheit interpretiert“ werde vergleiche AS 58), ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass eine mögliche Ursache nicht explizit ausgeschlossen werden muss, damit sie als unwahrscheinlichere Ursache für eine Gesundheitsschädigung gilt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weiters moniert, dass sie für die persönliche Untersuchung im Rahmen der zweiten Gutachtenserstellung eine Anreise von viereinhalb Stunden gehabt habe, die Untersuchung von nur 15 Minuten in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrer langen Anreise gestanden sei und der zeitliche Zusammenhang zwischen den Gesundheitsschädigungen und der Impfung von der Gutachterin zwar bestätigt, „aber nicht weiter berücksichtigt oder diskutiert“ worden sei (vgl. OZ 10, S. 5, 6), ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht nur eine beschränkte Anzahl von Amtssachverständigen im Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie zur Verfügung steht und die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine Mitwirkungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trifft. Die Sachverständigengutachten gründen sich, sofern sie keine Aktengutachten darstellen, auf eine persönliche Untersuchung, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sowie insbesondere auf vorliegende medizinische Unterlagen. Die Dauer der persönlichen Untersuchung von zwanzig Minuten (vgl. OZ 7, S. 1: „Untersuchungsdatum: 16.7.2024: 11:50-12:10“) vermag weder die Qualität noch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens, welches sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen auf einschlägige medizinischer Literatur und medizinische Dokumente, welche die im Dezember 2021 aufgetretene Carotisdissektion und den Schlaganfall dokumentieren, stützt, zu vermindern. Der zeitliche Zusammenhang wurde von beiden Gutachtern erörtert und wurde auch in beiden Gutachten festgestellt, dass ein zeitlicher Zusammenhang eindeutig vorliegt. Inwiefern ein zeitlicher Zusammenhang weiter berücksichtigt hätte werden sollen, wenn das Vorliegen eines Impfschadens nicht allein aufgrund einer zeitlichen Komponente bestätigt werden kann, ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weiters moniert, dass sie für die persönliche Untersuchung im Rahmen der zweiten Gutachtenserstellung eine Anreise von viereinhalb Stunden gehabt habe, die Untersuchung von nur 15 Minuten in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrer langen Anreise gestanden sei und der zeitliche Zusammenhang zwischen den Gesundheitsschädigungen und der Impfung von der Gutachterin zwar bestätigt, „aber nicht weiter berücksichtigt oder diskutiert“ worden sei vergleiche OZ 10, S. 5, 6), ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht nur eine beschränkte Anzahl von Amtssachverständigen im Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie zur Verfügung steht und die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine Mitwirkungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trifft. Die Sachverständigengutachten gründen sich, sofern sie keine Aktengutachten darstellen, auf eine persönliche Untersuchung, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sowie insbesondere auf vorliegende medizinische Unterlagen. Die Dauer der persönlichen Untersuchung von zwanzig Minuten vergleiche OZ 7, S. 1: „Untersuchungsdatum: 16.7.2024: 11:50-12:10“) vermag weder die Qualität noch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens, welches sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen auf einschlägige medizinischer Literatur und medizinische Dokumente, welche die im Dezember 2021 aufgetretene Carotisdissektion und den Schlaganfall dokumentieren, stützt, zu vermindern. Der zeitliche Zusammenhang wurde von beiden Gutachtern erörtert und wurde auch in beiden Gutachten festgestellt, dass ein zeitlicher Zusammenhang eindeutig vorliegt. Inwiefern ein zeitlicher Zusammenhang weiter berücksichtigt hätte werden sollen, wenn das Vorliegen eines Impfschadens nicht allein aufgrund einer zeitlichen Komponente bestätigt werden kann, ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet. Die Feststellung, dass die Impfung weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt hat, ergibt sich daraus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und den Gesundheitsschädigungen (Carotisdissektion und Schlaganfall) festgestellt wurde und die Impfung daher im Umkehrschluss auch keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder eine schwere Körperverletzung bewirkt haben kann, da die Impfung für die Gesundheitsschädigungen nicht ursächlich gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht spricht der Beschwerdeführerin damit auch keine erlittenen Gesundheitsschädigungen oder Leiden ab (vgl. Beschwerde, AS 58); Ausführungen, ob eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder eine schwere Körperverletzung vorliegen bzw. vorlagen, erübrigen sich jedoch daher.Die Feststellung, dass die Impfung weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt hat, ergibt sich daraus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und den Gesundheitsschädigungen (Carotisdissektion und Schlaganfall) festgestellt wurde und die Impfung daher im Umkehrschluss auch keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder eine schwere Körperverletzung bewirkt haben kann, da die Impfung für die Gesundheitsschädigungen nicht ursächlich gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht spricht der Beschwerdeführerin damit auch keine erlittenen Gesundheitsschädigungen oder Leiden ab vergleiche Beschwerde, AS 58); Ausführungen, ob eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder eine schwere Körperverletzung vorliegen bzw. vorlagen, erübrigen sich jedoch daher. Hingegen sind die Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen, wonach die Carotisdissektion wahrscheinlich spontan, ohne eruierbaren Ursprungs bzw. allenfalls aufgrund eines retrospektiv nicht erkennbaren Traumas, erfolgt sei und die Carotisdissektion den Schlaganfall ausgelöst habe, schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Da die zwei der drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien – genauer die entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem der Beschwerdeführerin verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und der aufgetretenen Carotisdissektion und dem darauffolgenden Schlaganfall nicht wahrscheinlich ist. Bezüglich die weiteren, gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin hat weder sie selbst einen solchen Zusammenhang behauptet, noch sind im Verfahren Hinweise dafür hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund 1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/20221. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, [...] verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. […] § 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. […] § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:, 1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;, 2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG; […] § 2a
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), StF: BGBl. I Nr. 162/2015, idgF: BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten auszugsweise: „§ 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), StF: BGBl. Nr. 27/1964, idF: BGBl. I Nr. 162/2015, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, lauten auszugsweise: „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022 lauten auszugsweise:„§ 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegenDie gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022, lauten auszugsweise:, „§ 1 Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Der Beschwerdeführerin wurde am 14.12.2021 eine Impfung des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt war der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27.03.2024, wonach die „Beweislast“, u.a. nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, Rechtssache C-621/15 vom „
- Juli 2017“ (Anm.: gemeint ist der
- Juni 2017), „umzukehren“ sei und der „Bund als Schädiger nach dem Impfschadengesetz mit einer anzuwendenden Beweislastumkehr eine zeitliche und kausale absolute Unwahrscheinlichkeit der (Gesundheits-)Schädigung als Impffolge nicht schlüssig nachweisen“ könne (vgl. AS 58, 59), ist folgendes auszuführen:Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27.03.2024, wonach die „Beweislast“, u.a. nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, Rechtssache C-621/15 vom „
- Juli 2017“ Anmerkung, gemeint ist der
- Juni 2017), „umzukehren“ sei und der „Bund als Schädiger nach dem Impfschadengesetz mit einer anzuwendenden Beweislastumkehr eine zeitliche und kausale absolute Unwahrscheinlichkeit der (Gesundheits-)Schädigung als Impffolge nicht schlüssig nachweisen“ könne vergleiche AS 58, 59), ist folgendes auszuführen: Der Europäische Gerichtshof setzte sich in seinem Urteil, Rechtssache C‑621/15, vom
- Juni 2017 mit Vorlagefragen betreffend die Haftung von Arzneimittelherstellern und der diesbezüglichen Beweiswürdigung der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Art. 4 der Richtlinie 85/374 (Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom
- Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte) auseinander. Der Europäische Gerichtshof kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Richtlinie nationalen Beweisregelungen, wonach ein nationales Gericht bestimmte faktische Beweismittel als ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien für einen Fehler eines Produkts betrachten kann, die einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden begründen können, selbst wenn keine schlüssigen wissenschaftlichen Beweise dafür vorliegen, nicht entgegensteht (vgl. Rn 43: „Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Beweisregelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, wonach das Tatsachengericht, wenn es wegen des behaupteten Fehlers eines Impfstoffs mit einer Haftungsklage gegen dessen Hersteller befasst ist, in Ausübung seiner Befugnis zur Beweiswürdigung annehmen kann, dass trotz der Feststellung, dass ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung des betreffenden Impfstoffs und dem Auftreten der Krankheit, an der der Geschädigte leidet, von der medizinischen Forschung weder bewiesen noch widerlegt wird, bestimmte vom Kläger geltend gemachte Tatsachen ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien darstellen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Fehlers des Impfstoffs sowie auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und der Krankheit zulassen. Die nationalen Gerichte haben gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen vorgenommene konkrete Anwendung dieser Beweisregelung weder zur Missachtung der mit Art. 4 eingeführten Beweislast noch zu einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der mit der Richtlinie eingeführten Haftungsregelung führt.“). Hinsichtlich ernsthafter, klarer und übereinstimmenden Indizien führte der Europäische Gerichtshof folgendes aus: „Im vorliegenden Fall scheinen Beweismittel wie diejenigen, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens vorgebracht wurden und mit der zeitlichen Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit sowie dem Fehlen von einschlägigen Vorerkrankungen des Betroffenen und seiner Familie im Zusammenhang stehen, ebenso wie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl von erfassten Fällen, in denen diese Krankheit nach solchen Verabreichungen aufgetreten ist, a priori Indizien darzustellen, die zusammengenommen ein nationales Gericht gegebenenfalls zur Annahme veranlassen können, dass ein Geschädigter seiner Beweislast nach Art. 4 der Richtlinie 85/374 Genüge getan hat.“ (vgl. Rn 41).Der Europäische Gerichtshof setzte sich in seinem Urteil, Rechtssache C‑621/15, vom
- Juni 2017 mit Vorlagefragen betreffend die Haftung von Arzneimittelherstellern und der diesbezüglichen Beweiswürdigung der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Artikel 4, der Richtlinie 85/374 (Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom
- Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte) auseinander. Der Europäische Gerichtshof kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Richtlinie nationalen Beweisregelungen, wonach ein nationales Gericht bestimmte faktische Beweismittel als ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien für einen Fehler eines Produkts betrachten kann, die einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden begründen können, selbst wenn keine schlüssigen wissenschaftlichen Beweise dafür vorliegen, nicht entgegensteht vergleiche Rn 43: „Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 4, der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Beweisregelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, wonach das Tatsachengericht, wenn es wegen des behaupteten Fehlers eines Impfstoffs mit einer Haftungsklage gegen dessen Hersteller befasst ist, in Ausübung seiner Befugnis zur Beweiswürdigung annehmen kann, dass trotz der Feststellung, dass ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung des betreffenden Impfstoffs und dem Auftreten der Krankheit, an der der Geschädigte leidet, von der medizinischen Forschung weder bewiesen noch widerlegt wird, bestimmte vom Kläger geltend gemachte Tatsachen ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien darstellen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Fehlers des Impfstoffs sowie auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und der Krankheit zulassen. Die nationalen Gerichte haben gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen vorgenommene konkrete Anwendung dieser Beweisregelung weder zur Missachtung der mit Artikel 4, eingeführten Beweislast noch zu einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der mit der Richtlinie eingeführten Haftungsregelung führt.“). Hinsichtlich ernsthafter, klarer und übereinstimmenden Indizien führte der Europäische Gerichtshof folgendes aus: „Im vorliegenden Fall scheinen Beweismittel wie diejenigen, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens vorgebracht wurden und mit der zeitlichen Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit sowie dem Fehlen von einschlägigen Vorerkrankungen des Betroffenen und seiner Familie im Zusammenhang stehen, ebenso wie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl von erfassten Fällen, in denen diese Krankheit nach solchen Verabreichungen aufgetreten ist, a priori Indizien darzustellen, die zusammengenommen ein nationales Gericht gegebenenfalls zur Annahme veranlassen können, dass ein Geschädigter seiner Beweislast nach Artikel 4, der Richtlinie 85/374 Genüge getan hat.“ vergleiche Rn 41). Art. 4 der Richtlinie 85/374 lautet:Artikel 4, der Richtlinie 85/374 lautet: „Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.“ Nach Art. 4 der Richtlinie 85/374 trifft somit in Fällen, die die Haftung für fehlerhafte Produkte betreffen, den Geschädigten die Beweislast. Laut dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes stehen nationale Regelungen, die dem Geschädigten erleichtern, die erforderlichen Beweise zu erbringen, nicht entgegen. Nach Artikel 4, der Richtlinie 85/374 trifft somit in Fällen, die die Haftung für fehlerhafte Produkte betreffen, den Geschädigten die Beweislast. Laut dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes stehen nationale Regelungen, die dem Geschädigten erleichtern, die erforderlichen Beweise zu erbringen, nicht entgegen. Der Vollständigkeitshalber darf eingangs angemerkt werden, dass sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes auf Haftungsvorschriften gegenüber Arzneimittelherstellern und nicht auf sozialrechtliche Entschädigungen aufgrund von Impfschäden bezieht, womit ein grundlegend anderer (Rechts-)Sachverhalt zu Tragen kommt. Nichtsdestotrotz ist abermals darauf hinzuweisen, dass sowohl nach dem anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG als auch nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Impfschadengesetz eine Beweiserleichterung zur Anwendung kommt und für den Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz bereits eine „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ – zu unterscheiden vom „Kausalitätsnachweis“ – ausreicht. Eine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass der Bund zu beweisen hätte, dass eine „zeitliche und kausale absolute Unwahrscheinlichkeit“ vorliege, entspricht nicht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefordert (vgl. EuGH C‑621/15, Rn 29: „Diese Beweisregelung vermag als solche gleichwohl nicht zu einer Umkehr der gemäß Art. 4 der Richtlinie 85/374 beim Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, weil nach dieser Regelung beim Geschädigten die Darlegungslast für die verschiedenen Indizien verbleibt, die es zusammengenommen dem mit der Sache befassten Gericht gegebenenfalls erlauben, seine Überzeugung bezüglich des Vorliegens eines Fehlers des Impfstoffs und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Fehler und dem erlittenen Schaden zu stützen (vgl. entsprechend Urteil vom
- November 2014, Novo Nordisk Pharma, C‑310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26 bis 28).“). Nichtsdestotrotz ist abermals darauf hinzuweisen, dass sowohl nach dem anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG als auch nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Impfschadengesetz eine Beweiserleichterung zur Anwendung kommt und für den Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz bereits eine „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ – zu unterscheiden vom „Kausalitätsnachweis“ – ausreicht. Eine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass der Bund zu beweisen hätte, dass eine „zeitliche und kausale absolute Unwahrscheinlichkeit“ vorliege, entspricht nicht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefordert vergleiche EuGH C‑621/15, Rn 29: „Diese Beweisregelung vermag als solche gleichwohl nicht zu einer Umkehr der gemäß Artikel 4, der Richtlinie 85/374 beim Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, weil nach dieser Regelung beim Geschädigten die Darlegungslast für die verschiedenen Indizien verbleibt, die es zusammengenommen dem mit der Sache befassten Gericht gegebenenfalls erlauben, seine Überzeugung bezüglich des Vorliegens eines Fehlers des Impfstoffs und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Fehler und dem erlittenen Schaden zu stützen vergleiche entsprechend Urteil vom
- November 2014, Novo Nordisk Pharma, C‑310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26 bis 28).“). Zudem darf darauf hingewiesen werden, dass der Bund im verfahrensgegenständlichen Fall nach dem Impfschadengesetz keineswegs als Schädiger anzusehen ist, da dieser lediglich eine sozialrechtliche Entschädigung für einen unverschuldeten Schaden gewährt (vgl. Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz (733 d.B.) vom 16.5.1973).Zudem darf darauf hingewiesen werden, dass der Bund im verfahrensgegenständlichen Fall nach dem Impfschadengesetz keineswegs als Schädiger anzusehen ist, da dieser lediglich eine sozialrechtliche Entschädigung für einen unverschuldeten Schaden gewährt vergleiche Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz (733 d.B.) vom 16.5.1973). Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht wahrscheinlich ist. Auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige medizinische Sachverständigengutachten einer gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie, welches in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl mit der Gutachterin als auch der Beschwerdeführerin eingehend erörtert wurde, verneinte einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene Carotisdissektion und der in weiterer Folge aufgetretene Schlaganfall sind nicht abschließend auf eine Ursache zurückzuführen, aus den Untersuchungen sind lediglich Theorien ableitbar, wie beispielsweise Traumen (z.B. Riss in der Halsschlagader durch einen Unfall, nach starkem Husten, kleine, ruckartige Kopf-/Halsbewegungen), Autoimmunerkrankungen (z.B. systemischer Lupus erythematodes (SLE), systemische Sklerose, Polymyositis, Dermatomyositis, Sjögren-Syndrom), angeborene Bindegewebserkrankungen bzw. können diese auch sporadisch ohne erkennbare Ursache auftreten. Die Carotisdissektion und der Schlaganfall sind somit nicht mit der im Impfschadengesetz nötigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer zurückzuführen, da im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Die Impfung hat daher weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.Die Impfung hat daher weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2289657.1.00