RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW271 2238335-2 Spruch, W271 2240119-1/32E W271 2238335-2/30E W271 2238231-2/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die weiteren Richter Mag. Florian KLICKA sowie Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerden
- der XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch RA Dr. Peter Zöchbauer, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, sowie
- des XXXX und
- des XXXX (in Folge: Zweit- und Drittbeschwerdeführer), vertreten durch Dr. Ulrike Schmid, p.A. XXXX Würzburggasse 30, 1136 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , Zl. XXXX betreffend die Beschwerde der XXXX nach dem ORF-Gesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2024, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die weiteren Richter Mag. Florian KLICKA sowie Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerden
- der römisch 40 (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch RA Dr. Peter Zöchbauer, Karlsgasse 15/3, 1040 Wien, sowie
- des römisch 40 und
- des römisch 40 (in Folge: Zweit- und Drittbeschwerdeführer), vertreten durch Dr. Ulrike Schmid, p.A. römisch 40 Würzburggasse 30, 1136 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 , Zl. römisch 40 betreffend die Beschwerde der römisch 40 nach dem ORF-Gesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2024, beschlossen: A) Das Verfahren betreffend Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides wird infolge Zurückziehung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin eingestellt. sowie zu Recht erkannt: B) I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 21.02.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin bei der XXXX (in Folge: belangte Behörde) eine Beschwerde (in Folge: verfahrenseinleitende Beschwerde) gegen den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 36 ORF-G ein. In dieser beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Feststellung, dass der XXXX durch den am XXXX 2020 im Rahmen der Sendung „ XXXX “ um ca. XXXX Uhr ausgestrahlten sowie vom XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 unter XXXX abrufbar gehaltenen Beitrag betreffend die Erstbeschwerdeführerin die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 Z 1, 3 und 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verletzt habe.
- Am 21.02.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin bei der römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) eine Beschwerde (in Folge: verfahrenseinleitende Beschwerde) gegen den Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 36, ORF-G ein. In dieser beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Feststellung, dass der römisch 40 durch den am römisch 40 2020 im Rahmen der Sendung „ römisch 40 “ um ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlten sowie vom römisch 40 2020 bis zum römisch 40 2020 unter römisch 40 abrufbar gehaltenen Beitrag betreffend die Erstbeschwerdeführerin die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer eins, 3 und 10 Absatz 5 und 7 ORF-G verletzt habe.
- Mit Bescheid vom XXXX 2020 entschied die belangte Behörde über die verfahrenseinleitende Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den XXXX wegen Verletzung des ORF-G wie folgt:
- Mit Bescheid vom römisch 40 2020 entschied die belangte Behörde über die verfahrenseinleitende Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den römisch 40 wegen Verletzung des ORF-G wie folgt: „
- Die Beschwerde gegen den am XXXX 2020 im Fernsehprogramm XXXX im Rahmen der Sendung ‚ XXXX ‘ um ca. XXXX Uhr ausgestrahlten sowie vom XXXX 2020 (ca. XXXX Uhr) bis zum XXXX 2020 ( XXXX Uhr) unter XXXX abrufbar gehaltenen Beitrag betreffend die XXXX wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 37 Abs. 1 ORF-G, BGBI. l Nr. 379/1984 i.d.F. BGBl. l Nr. 24/2020, „
- Die Beschwerde gegen den am römisch 40 2020 im Fernsehprogramm römisch 40 im Rahmen der Sendung ‚ römisch 40 ‘ um ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlten sowie vom römisch 40 2020 (ca. römisch 40 Uhr) bis zum römisch 40 2020 ( römisch 40 Uhr) unter römisch 40 abrufbar gehaltenen Beitrag betreffend die römisch 40 wird gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G, BGBI. l Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 24 aus 2020,, a. soweit sie sich gegen die Aussage ‚Ja, mit Sauereien kennt er sich von Anfang an aus‘ richtet, mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zurückgewiesen;a. soweit sie sich gegen die Aussage ‚Ja, mit Sauereien kennt er sich von Anfang an aus‘ richtet, mangels Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G zurückgewiesen; b. soweit sich diese gegen die Aussage ‚Erst im Oktober 2019 gestand ein anderes Gericht einem Spieler 155.000 Euro zu, weil das Unternehmen mit manipulierten Automaten verbotenes Glücksspiel betrieben hatte.‘ richtet, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der XXXX dadurch, dass er ohne ausreichendes Tatsachensubstrat die Behauptung aufgestellt hat, die XXXX betreibe manipulierte Automaten, gegen § 10 Abs. 6 i.V.m. § 18 Abs. 1 ORF-G verstoßen hat;b. soweit sich diese gegen die Aussage ‚Erst im Oktober 2019 gestand ein anderes Gericht einem Spieler 155.000 Euro zu, weil das Unternehmen mit manipulierten Automaten verbotenes Glücksspiel betrieben hatte.‘ richtet, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der römisch 40 dadurch, dass er ohne ausreichendes Tatsachensubstrat die Behauptung aufgestellt hat, die römisch 40 betreibe manipulierte Automaten, gegen Paragraph 10, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G verstoßen hat; c. im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Dem XXXX wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, Spruchpunkt 1.b. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Wochentag im Fernsehprogramm XXXX im Rahmen einer zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr ausgestrahlten Sendung in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
- Dem römisch 40 wird gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, Spruchpunkt 1.b. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Wochentag im Fernsehprogramm römisch 40 im Rahmen einer zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr ausgestrahlten Sendung in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: ‚Die XXXX hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: In der Sendung ‚ XXXX ‘ wurde am XXXX 2020 um ca. XXXX Uhr im Programm XXXX ein Beitrag über die XXXX gesendet und anschließend in der XXXX bereitgestellt. In diesem Beitrag wurde ohne ausreichendes Tatsachensubstrat die Behauptung aufgestellt, die XXXX betreibe manipulierte Automaten. Der XXXX hat durch die Verbreitung dieser Aussage ohne ausreichendes Tatsachensubstrat gegen § 10 Abs. 6 i.V.m. § 18 Abs. 1 des ORF-Gesetzes verstoßen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.‘‚Die römisch 40 hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: In der Sendung ‚ römisch 40 ‘ wurde am römisch 40 2020 um ca. römisch 40 Uhr im Programm römisch 40 ein Beitrag über die römisch 40 gesendet und anschließend in der römisch 40 bereitgestellt. In diesem Beitrag wurde ohne ausreichendes Tatsachensubstrat die Behauptung aufgestellt, die römisch 40 betreibe manipulierte Automaten. Der römisch 40 hat durch die Verbreitung dieser Aussage ohne ausreichendes Tatsachensubstrat gegen Paragraph 10, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, des ORF-Gesetzes verstoßen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.‘
- Der XXXX sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.“
- Der römisch 40 sind gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.“
- Zweit- und Drittbeschwerdeführer erhoben am XXXX 2020 Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachten diese beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das erkennende Gericht leitete die Beschwerden zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG umgehend an die belangte Behörde weiter, so dass diese noch innerhalb der Beschwerdefrist, am XXXX 2021, bei dieser einlangten.
- Zweit- und Drittbeschwerdeführer erhoben am römisch 40 2020 Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachten diese beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das erkennende Gericht leitete die Beschwerden zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG umgehend an die belangte Behörde weiter, so dass diese noch innerhalb der Beschwerdefrist, am römisch 40 2021, bei dieser einlangten.
- Die Erstbeschwerdeführerin erhob am XXXX 2021 fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.
- Die Erstbeschwerdeführerin erhob am römisch 40 2021 fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.
- Mit Beschwerdemitteilung vom XXXX 2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die erhobenen Beschwerden zur Kenntnis und gab diesen die Gelegenheit, sich binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich dazu zu äußern.
- Mit Beschwerdemitteilung vom römisch 40 2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die erhobenen Beschwerden zur Kenntnis und gab diesen die Gelegenheit, sich binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich dazu zu äußern.
- Mit Schriftsatz vom XXXX 2021 bestritt die Erstbeschwerdeführerin das Beschwerdevorbringen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und führte nochmals zu den getätigten Aussagen in der Sendung „ XXXX “ aus.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 2021 bestritt die Erstbeschwerdeführerin das Beschwerdevorbringen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und führte nochmals zu den getätigten Aussagen in der Sendung „ römisch 40 “ aus.
- Am XXXX 2023 forderte das erkennende Gericht die Erstbeschwerdeführerin auf, bis zum XXXX 2023 bekannt zu geben, wer bei der XXXX am XXXX 2020 und – gerechnet von diesem Datum aus – ein Jahr davor bzw. ein Jahr danach wirtschaftlicher Eigentümer der XXXX iSd Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes gewesen sei. Das BVwG räumte allen Beteiligten zur Beantwortung dieser Frage eine Stellungnahmefrist bis zum XXXX 2023 ein.
- Am römisch 40 2023 forderte das erkennende Gericht die Erstbeschwerdeführerin auf, bis zum römisch 40 2023 bekannt zu geben, wer bei der römisch 40 am römisch 40 2020 und – gerechnet von diesem Datum aus – ein Jahr davor bzw. ein Jahr danach wirtschaftlicher Eigentümer der römisch 40 iSd Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes gewesen sei. Das BVwG räumte allen Beteiligten zur Beantwortung dieser Frage eine Stellungnahmefrist bis zum römisch 40 2023 ein.
- Am XXXX 2023 zog die Erstbeschwerdeführerin ihre Beschwerde, insoweit sie Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheids XXXX der XXXX vom XXXX 2020 betrifft, zurück. Die übrigen Punkte der Beschwerde hielt die Erstbeschwerdeführerin zur Gänze aufrecht.
- Am römisch 40 2023 zog die Erstbeschwerdeführerin ihre Beschwerde, insoweit sie Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheids römisch 40 der römisch 40 vom römisch 40 2020 betrifft, zurück. Die übrigen Punkte der Beschwerde hielt die Erstbeschwerdeführerin zur Gänze aufrecht.
- Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 nahmen Zweit- und Drittbeschwerdeführer zum Schreiben des erkennenden Gerichts vom XXXX 2023 Stellung.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 nahmen Zweit- und Drittbeschwerdeführer zum Schreiben des erkennenden Gerichts vom römisch 40 2023 Stellung.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschlusses vom XXXX 2024 wurde die gegenständliche Rechtssache am XXXX 2024 der Gerichtsabteilung W271 zugewiesen.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschlusses vom römisch 40 2024 wurde die gegenständliche Rechtssache am römisch 40 2024 der Gerichtsabteilung W271 zugewiesen.
- Am XXXX 2024 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser nahmen die Parteien teil, um ihre Standpunkte darzulegen und auf etwaige Fragen des Gerichts einzugehen. Im Zuge der Verhandlung wurde zudem eine Zeugin einvernommen, die zu Sachverhaltsfragen ausführlich befragt wurde.
- Am römisch 40 2024 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser nahmen die Parteien teil, um ihre Standpunkte darzulegen und auf etwaige Fragen des Gerichts einzugehen. Im Zuge der Verhandlung wurde zudem eine Zeugin einvernommen, die zu Sachverhaltsfragen ausführlich befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den beschwerdeführenden Parteien Die Erstbeschwerdeführerin ist die Holdinggesellschaft der XXXX , welche ein weltweit tätiger Glücksspielkonzern ist. Die XXXX wiederum ist Teil der XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin ist Alleingesellschafterin der XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin ist die Holdinggesellschaft der römisch 40 , welche ein weltweit tätiger Glücksspielkonzern ist. Die römisch 40 wiederum ist Teil der römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin ist Alleingesellschafterin der römisch 40 . Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gemäß §§ 3 bis 5 ORF-G ist.Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gemäß Paragraphen 3 bis 5 ORF-G ist. Beim Drittbeschwerdeführer handelt es sich um den Generaldirektor des Zweitbeschwerdeführers. 1.
- Zum Sendungskonzept der Sendung „ XXXX “1.
- Zum Sendungskonzept der Sendung „ römisch 40 “ Die Sendung „ XXXX “ ist eine 30-minütige „Newssatire“-Sendung. Sie stellt eine Mischung aus News-Comedy und klassischer Late-Night-Show dar und wird von XXXX präsentiert. Es werden große politische und gesellschaftliche Themen investigativ, aber mit Humor aufbereitet. Jede Sendung beginnt mit tagesaktuellen Geschehnissen aus Politik, Kultur und Sport. Anschließend gibt es u.a. die Rubriken XXXX . Die Sendung „ römisch 40 “ ist eine 30-minütige „Newssatire“-Sendung. Sie stellt eine Mischung aus News-Comedy und klassischer Late-Night-Show dar und wird von römisch 40 präsentiert. Es werden große politische und gesellschaftliche Themen investigativ, aber mit Humor aufbereitet. Jede Sendung beginnt mit tagesaktuellen Geschehnissen aus Politik, Kultur und Sport. Anschließend gibt es u.a. die Rubriken römisch 40 . Die sogenannte „ XXXX “ bildet das Herzstück der Sendung. In dieser wird jede Woche ein anderes Thema aus Politik und Gesellschaft umfassend beleuchtet, so dass Zusammenhänge sichtbar werden können. Unter Verwendung zahlreicher Fotos, Grafiken und Videos entsteht im Stil von klassischen Nachrichten ein satirisches Dossier, bei dem das Publikum immer sowohl lachen als auch Neuigkeiten erfahren können soll. Die sogenannte „ römisch 40 “ bildet das Herzstück der Sendung. In dieser wird jede Woche ein anderes Thema aus Politik und Gesellschaft umfassend beleuchtet, so dass Zusammenhänge sichtbar werden können. Unter Verwendung zahlreicher Fotos, Grafiken und Videos entsteht im Stil von klassischen Nachrichten ein satirisches Dossier, bei dem das Publikum immer sowohl lachen als auch Neuigkeiten erfahren können soll. 1.
- Zur verfahrensgegenständlichen Sendung vom XXXX 2020 und dem unter XXXX abrufbar gehaltenen Beitrag:1.
- Zur verfahrensgegenständlichen Sendung vom römisch 40 2020 und dem unter römisch 40 abrufbar gehaltenen Beitrag: Am XXXX 2020 wurde im Fernsehprogramm XXXX ab ca. XXXX Uhr die verfahrensgegenständliche Sendung ausgestrahlt. Dabei kam es zu folgenden, die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Beitrag: Am römisch 40 2020 wurde im Fernsehprogramm römisch 40 ab ca. römisch 40 Uhr die verfahrensgegenständliche Sendung ausgestrahlt. Dabei kam es zu folgenden, die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Beitrag: XXXX ,,... Sie werden lachen, es wird ernst: ‚Unser Geld für unsere Leut‘, das ist bei uns in Österreich schon fast gelebte politische Tradition. Moralisch ist es zu verurteilen, strafrechtlich jedoch meistens nicht. Beim Postenschacher rund um den XXXX -Mann XXXX in der aktuellen XXXX -Affäre ist das schon anders. Die Staatsanwaltschaft geht bei ihren Ermittlungen von einem XXXX -Deal aus. Im Ermittlungsakt steht Folgendes: XXXX , XXXX und XXXX vereinbarten mit dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem Eigentümer der XXXX ...“ römisch 40 ,,... Sie werden lachen, es wird ernst: ‚Unser Geld für unsere Leut‘, das ist bei uns in Österreich schon fast gelebte politische Tradition. Moralisch ist es zu verurteilen, strafrechtlich jedoch meistens nicht. Beim Postenschacher rund um den römisch 40 -Mann römisch 40 in der aktuellen römisch 40 -Affäre ist das schon anders. Die Staatsanwaltschaft geht bei ihren Ermittlungen von einem römisch 40 -Deal aus. Im Ermittlungsakt steht Folgendes: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vereinbarten mit dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem Eigentümer der römisch 40 ...“ Sprecherin XXXX „... dass XXXX als XXXX -Kandidaten XXXX benennen sollte. Im Gegenzug dafür wurde eine wohlwollende Unterstützung der XXXX bei wesentlichen ‚regulatorischen Glücksspielbelangen‘ durch die XXXX ausgemacht“ [Ermittlungsakt, XXXX ]“Sprecherin römisch 40 „... dass römisch 40 als römisch 40 -Kandidaten römisch 40 benennen sollte. Im Gegenzug dafür wurde eine wohlwollende Unterstützung der römisch 40 bei wesentlichen ‚regulatorischen Glücksspielbelangen‘ durch die römisch 40 ausgemacht“ [Ermittlungsakt, römisch 40 ]“ XXXX „Also ein abgekartetes Spiel. Übersetzt heißt das: Ein XXXX -Mann erhält einen lukrativen Job, die XXXX bekommt dafür mehr Geschäft. römisch 40 „Also ein abgekartetes Spiel. Übersetzt heißt das: Ein römisch 40 -Mann erhält einen lukrativen Job, die römisch 40 bekommt dafür mehr Geschäft. Wer die XXXX ist wissen wir, aber wer genau ist die XXXX ? Ist XXXX ein Einzelfall oder stimmt es was XXXX auf XXXX gesagt hat?...“Wer die römisch 40 ist wissen wir, aber wer genau ist die römisch 40 ? Ist römisch 40 ein Einzelfall oder stimmt es was römisch 40 auf römisch 40 gesagt hat?...“ Einspielung XXXX : „ XXXX zahlt alle"Einspielung römisch 40 : „ römisch 40 zahlt alle" XXXX „... dass XXXX alle zahlt. Die XXXX ist ein Glücksspielkonzern und hat ihre Zentrale im XXXX . Sie ist in 70 Staaten aktiv und hat 2018 nach eigenen Angaben fünf Milliarden Euro Umsatz gemacht. Hierzulande arbeiten 3.300 Menschen für die Gruppe, weltweit sind es rund 30.000, also hat XXXX weltweit rund achtmal so viele Mitarbeiter wie XXXX Einwohner. Die XXXX entwickelt und betreibt Spielcasinos, Wettlokale, Glücksspielgeräte von Automaten bis zu Online-Games sowie Spielsysteme. Teil der XXXX ist unter anderem die XXXX gehört ja mittlerweile genauso zu einem charismatischen österreichischen Ortsbild wie eine schmucke Filiale von XXXX oder von XXXX . römisch 40 „... dass römisch 40 alle zahlt. Die römisch 40 ist ein Glücksspielkonzern und hat ihre Zentrale im römisch 40 . Sie ist in 70 Staaten aktiv und hat 2018 nach eigenen Angaben fünf Milliarden Euro Umsatz gemacht. Hierzulande arbeiten 3.300 Menschen für die Gruppe, weltweit sind es rund 30.000, also hat römisch 40 weltweit rund achtmal so viele Mitarbeiter wie römisch 40 Einwohner. Die römisch 40 entwickelt und betreibt Spielcasinos, Wettlokale, Glücksspielgeräte von Automaten bis zu Online-Games sowie Spielsysteme. Teil der römisch 40 ist unter anderem die römisch 40 gehört ja mittlerweile genauso zu einem charismatischen österreichischen Ortsbild wie eine schmucke Filiale von römisch 40 oder von römisch 40 . 1980 hat alles begonnen. Da wurde die XXXX gegründet und zwar von diesem Mann: XXXX . Konzernintern ehrfurchtsvoll ‚ XXXX ‘ genannt. Manche nennen ihn allerdings auch nur den „Zweiarmigen Banditen“. Laut Forbes-Magazine ist der seit kurzem 73-jährige XXXX nach XXXX der zweitreichste Österreicher. Zweitreichster Österreicher oder wie XXXX sagt: ‚den überhole ich als nächstes‘. Aber XXXX war nicht immer reich. Er ist in den 1950er-Jahren in bescheidenen Verhältnissen in Wien bei den Großeltern aufgewachsen. Mit 23 wird XXXX jüngster XXXX Österreichs. Ja, mit Sauereien kennt er sich von Anfang an aus. Statt den Familienbetrieb, eine Fleischerei mit Wirtshaus zu übernehmen, importiert XXXX ein paar Flipper-Automaten und beginnt mit Herstellung und Betrieb von Geldspiel-Automaten. XXXX Motto war also ‚Flipper statt Ripperl‘. Seitdem ist es der XXXX so ergangen wie XXXX in der Pubertät, sie ist gewachsen, gewachsen, gewachsen. Vor vier Jahrzehnten hat XXXX schäbige Lokale am Wiener Gürtel mit Automaten versorgt. Mittlerweile funkelt das XXXX am XXXX . So ist XXXX nicht nur in der Mitte XXXX , sondern auch in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Das alles hat aber weniger mit Glück zu tun, sondern viel eher mit System. XXXX selbst ist zwar der alleinige Eigentümer der XXXX , hat aber keinen aktiven Posten im Konzern. Er spricht so gut wie gar nicht mit Medien und zeigt sich auch kaum in der Öffentlichkeit. XXXX bleibt immer im Hintergrund und lässt von dort aus die Puppen tanzen.1980 hat alles begonnen. Da wurde die römisch 40 gegründet und zwar von diesem Mann: römisch 40 . Konzernintern ehrfurchtsvoll ‚ römisch 40 ‘ genannt. Manche nennen ihn allerdings auch nur den „Zweiarmigen Banditen“. Laut Forbes-Magazine ist der seit kurzem 73-jährige römisch 40 nach römisch 40 der zweitreichste Österreicher. Zweitreichster Österreicher oder wie römisch 40 sagt: ‚den überhole ich als nächstes‘. Aber römisch 40 war nicht immer reich. Er ist in den 1950er-Jahren in bescheidenen Verhältnissen in Wien bei den Großeltern aufgewachsen. Mit 23 wird römisch 40 jüngster römisch 40 Österreichs. Ja, mit Sauereien kennt er sich von Anfang an aus. Statt den Familienbetrieb, eine Fleischerei mit Wirtshaus zu übernehmen, importiert römisch 40 ein paar Flipper-Automaten und beginnt mit Herstellung und Betrieb von Geldspiel-Automaten. römisch 40 Motto war also ‚Flipper statt Ripperl‘. Seitdem ist es der römisch 40 so ergangen wie römisch 40 in der Pubertät, sie ist gewachsen, gewachsen, gewachsen. Vor vier Jahrzehnten hat römisch 40 schäbige Lokale am Wiener Gürtel mit Automaten versorgt. Mittlerweile funkelt das römisch 40 am römisch 40 . So ist römisch 40 nicht nur in der Mitte römisch 40 , sondern auch in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Das alles hat aber weniger mit Glück zu tun, sondern viel eher mit System. römisch 40 selbst ist zwar der alleinige Eigentümer der römisch 40 , hat aber keinen aktiven Posten im Konzern. Er spricht so gut wie gar nicht mit Medien und zeigt sich auch kaum in der Öffentlichkeit. römisch 40 bleibt immer im Hintergrund und lässt von dort aus die Puppen tanzen. Bei seinem Aufstieg hat XXXX ein Mann geholfen, der seine Lobby schon lange zu Beruf gemacht hat: XXXX , bekannt aus der XXXX und dem XXXX . Er hat 2005 für den XXXX -Konzern einen XXXX erarbeitet. Die XXXX sollte ihr Schmuddel-Image loswerden, mit dem Ziel das Monopol der XXXX zu brechen, XXXX , ein Garant für Erfolg, nur halt nicht vor Gericht. Bei seinem Aufstieg hat römisch 40 ein Mann geholfen, der seine Lobby schon lange zu Beruf gemacht hat: römisch 40 , bekannt aus der römisch 40 und dem römisch 40 . Er hat 2005 für den römisch 40 -Konzern einen römisch 40 erarbeitet. Die römisch 40 sollte ihr Schmuddel-Image loswerden, mit dem Ziel das Monopol der römisch 40 zu brechen, römisch 40 , ein Garant für Erfolg, nur halt nicht vor Gericht. Das Glücksspiel in Österreich ist über das Glücksspielgesetz des Bundes geregelt. Der Staat besitzt demnach ein Monopol und vergibt über das Finanzministerium die Glücksspiellizenzen. So dürfen die XXXX , und nur die XXXX in Österreich betreiben. Eine Ausnahme bildet da das kleine Glücksspiel von dem man so oft hört. Aber was ist das, das kleine Glücksspiel? Das hat nichts zu tun mit einem Match XXXX , sondern betrifft die Lizenzen für Glücksspielautomaten, die nicht vom Bund, sondern von den Ländern vergeben werden. Die Höchsteinsätze sind beim kleinen Glücksspiel limitiert, ebenso die Höchstgewinne, daher auch der Name. Beim kleinen Glücksspiel war die XXXX im Jahr 2005 bereits stark vertreten. Aber sie wollte nicht nur Meister des kleinen Glücksspiels bleiben, sondern auch mit Hilfe von XXXX in die Champions-League des Glücksspieles aufsteigen. So wurde zunächst die Gunst der Öffentlichkeit durch großzügiges Sponsoring erkauft. Sozialvereine, Universitäten, Theaterhäuser, Integrationsprojekte, Museen, es gibt kaum was, was die XXXX nicht unterstützt. Bekannte Persönlichkeiten wurden ebenfalls gesponsert. Prominentestes Aushängeschild, der im Vorjahr verstorbene XXXX . Übrigens, wenn XXXX ein Sponsoring-Vertrag angeboten wurde, hat er immer gesagt „ XXXX Aber viel wichtiger war es die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden. So standen oder stehen folgende XXXX ähh Politiker ähh auf der Gehaltsliste von XXXX : der XXXX und die einzige XXXX -Kritikerin und langjährige XXXX “.Das Glücksspiel in Österreich ist über das Glücksspielgesetz des Bundes geregelt. Der Staat besitzt demnach ein Monopol und vergibt über das Finanzministerium die Glücksspiellizenzen. So dürfen die römisch 40 , und nur die römisch 40 in Österreich betreiben. Eine Ausnahme bildet da das kleine Glücksspiel von dem man so oft hört. Aber was ist das, das kleine Glücksspiel? Das hat nichts zu tun mit einem Match römisch 40 , sondern betrifft die Lizenzen für Glücksspielautomaten, die nicht vom Bund, sondern von den Ländern vergeben werden. Die Höchsteinsätze sind beim kleinen Glücksspiel limitiert, ebenso die Höchstgewinne, daher auch der Name. Beim kleinen Glücksspiel war die römisch 40 im Jahr 2005 bereits stark vertreten. Aber sie wollte nicht nur Meister des kleinen Glücksspiels bleiben, sondern auch mit Hilfe von römisch 40 in die Champions-League des Glücksspieles aufsteigen. So wurde zunächst die Gunst der Öffentlichkeit durch großzügiges Sponsoring erkauft. Sozialvereine, Universitäten, Theaterhäuser, Integrationsprojekte, Museen, es gibt kaum was, was die römisch 40 nicht unterstützt. Bekannte Persönlichkeiten wurden ebenfalls gesponsert. Prominentestes Aushängeschild, der im Vorjahr verstorbene römisch 40 . Übrigens, wenn römisch 40 ein Sponsoring-Vertrag angeboten wurde, hat er immer gesagt „ römisch 40 Aber viel wichtiger war es die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden. So standen oder stehen folgende römisch 40 ähh Politiker ähh auf der Gehaltsliste von römisch 40 : der römisch 40 und die einzige römisch 40 -Kritikerin und langjährige römisch 40 “. Einspielung XXXX : „Es ist eine tolle Firma, ein cooles Unternehmen“.Einspielung römisch 40 : „Es ist eine tolle Firma, ein cooles Unternehmen“. XXXX „Eine XXXX bei der XXXX . Ich meine, was kommt als nächstes? XXXX die beim Kopftuchverbot mitstimmen oder bei der Sicherungshaft? Der Aufbau dieses Netzwerks hat sich jedenfalls ausgezahlt, XXXX hat gewirkt. Gleich XXXX gelang der XXXX in XXXX ein sensationeller Coup. Noch nie waren Konzessionen für mehr als acht Automaten auf einmal erteilt worden. Und dann haben zwei Sachbearbeiter der Landesregierung ohne Rücksprache, quasi über Nacht, 2.500 Automaten genehmigt. Jackpot! Zufälligerweise genau in der Zeit als die zuständige Landesrätin XXXX auf Urlaub war. XXXX hat später gegenüber der Rechercheplattform Dossier Folgendes erklärt:“ römisch 40 „Eine römisch 40 bei der römisch 40 . Ich meine, was kommt als nächstes? römisch 40 die beim Kopftuchverbot mitstimmen oder bei der Sicherungshaft? Der Aufbau dieses Netzwerks hat sich jedenfalls ausgezahlt, römisch 40 hat gewirkt. Gleich römisch 40 gelang der römisch 40 in römisch 40 ein sensationeller Coup. Noch nie waren Konzessionen für mehr als acht Automaten auf einmal erteilt worden. Und dann haben zwei Sachbearbeiter der Landesregierung ohne Rücksprache, quasi über Nacht, 2.500 Automaten genehmigt. Jackpot! Zufälligerweise genau in der Zeit als die zuständige Landesrätin römisch 40 auf Urlaub war. römisch 40 hat später gegenüber der Rechercheplattform Dossier Folgendes erklärt:“ Sprecherin XXXX „...Ich erfuhr es erst durch Außenstehende. Nichts stimmte mit üblichen Vorgehensweisen überein, unter anderem wurde der Bescheid ohne die erforderlichen Belege ausgestellt.“Sprecherin römisch 40 „...Ich erfuhr es erst durch Außenstehende. Nichts stimmte mit üblichen Vorgehensweisen überein, unter anderem wurde der Bescheid ohne die erforderlichen Belege ausgestellt.“ XXXX ,, XXXX hat dann versucht die Konzessionen rückgängig zu machen, ist aber gescheitert; der Konzern drohte mit Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe. Ein Jahr später hat dann XXXX das kleine Glücksspiel offiziell eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Radarfallen zum Beispiel auf der B2 die einzigen blinkenden Automaten in XXXX . römisch 40 ,, römisch 40 hat dann versucht die Konzessionen rückgängig zu machen, ist aber gescheitert; der Konzern drohte mit Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe. Ein Jahr später hat dann römisch 40 das kleine Glücksspiel offiziell eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Radarfallen zum Beispiel auf der B2 die einzigen blinkenden Automaten in römisch 40 . Immerhin, wenn es für die XXXX brenzlig wird, bringt sie ein ganz starkes Argument ein, nämlich ‚ XXXX zahlt alle‘ ...tatsächlich, nämlich alle Steuern und Abgaben. Jährlich rund 100 Millionen Euro. Das ist keine kleine Summe für ein Land wie Österreich. Und XXXX sichert viele Arbeitsplätze. Noch dazu nicht nur die eigenen, sondern auch jene bei der Schuldnerberatung. Und genau das ist auch das Problem. Der beeindruckende Unternehmenserfolg hat nicht nur mit Fleiß, unternehmerischem Geschick und perfektem Netzwerk zu tun, sondern ebenso sehr mit Spielsucht oder wie sagt man so schön bei XXXX : „Das Glück der Tüchtigen liegt auf dem Rücken der Süchtigen“. Die Spielerinnen und Spieler am Automaten sehen nämlich leider meistens nicht so aus wie dieser Image-Film der XXXX zeigt [Es wird ein Filmbeitrag eingeblendet.]. Immerhin, wenn es für die römisch 40 brenzlig wird, bringt sie ein ganz starkes Argument ein, nämlich ‚ römisch 40 zahlt alle‘ ...tatsächlich, nämlich alle Steuern und Abgaben. Jährlich rund 100 Millionen Euro. Das ist keine kleine Summe für ein Land wie Österreich. Und römisch 40 sichert viele Arbeitsplätze. Noch dazu nicht nur die eigenen, sondern auch jene bei der Schuldnerberatung. Und genau das ist auch das Problem. Der beeindruckende Unternehmenserfolg hat nicht nur mit Fleiß, unternehmerischem Geschick und perfektem Netzwerk zu tun, sondern ebenso sehr mit Spielsucht oder wie sagt man so schön bei römisch 40 : „Das Glück der Tüchtigen liegt auf dem Rücken der Süchtigen“. Die Spielerinnen und Spieler am Automaten sehen nämlich leider meistens nicht so aus wie dieser Image-Film der römisch 40 zeigt [Es wird ein Filmbeitrag eingeblendet.]. Automatenspieler sehen vielmehr so aus [Es wird ein Foto eingeblendet.]. Spielsucht ist ein ernsthaftes gesellschaftliches Problem, das jährlich zigtausende Leben ruiniert. Und man kann eben nicht jeden Spielsüchtigen mit einer eigenen XXXX -Show zurück in den Arbeitsmarkt bringen [es wird ein Filmbeitrag eingeblendet]. Laut Studie sorgen Spielsüchtige bei Automaten für einen Umsatz von bis zu 80 Prozent. Damit sind Automaten vom Suchtpotential her das Heroin des Glücksspiels. Und nicht alle Spielsüchtigen haben eine Partei-Kreditkarte, mit der sie ihre Spielsucht finanzieren können. Von der XXXX werden also große Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeiten geführt und Spielsüchtige, vor allem aus ärmeren Milieus, systematisch ausgenommen. Das sagt auch XXXX , einstiger Leiter des XXXX .“Automatenspieler sehen vielmehr so aus [Es wird ein Foto eingeblendet.]. Spielsucht ist ein ernsthaftes gesellschaftliches Problem, das jährlich zigtausende Leben ruiniert. Und man kann eben nicht jeden Spielsüchtigen mit einer eigenen römisch 40 -Show zurück in den Arbeitsmarkt bringen [es wird ein Filmbeitrag eingeblendet]. Laut Studie sorgen Spielsüchtige bei Automaten für einen Umsatz von bis zu 80 Prozent. Damit sind Automaten vom Suchtpotential her das Heroin des Glücksspiels. Und nicht alle Spielsüchtigen haben eine Partei-Kreditkarte, mit der sie ihre Spielsucht finanzieren können. Von der römisch 40 werden also große Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeiten geführt und Spielsüchtige, vor allem aus ärmeren Milieus, systematisch ausgenommen. Das sagt auch römisch 40 , einstiger Leiter des römisch 40 .“ Sprecherin ( XXXX ): „Diese Doppelmoral bringt Steuereinnahmen, daher ist man offensichtlich staatlicherseits auf einem Auge ziemlich blind. Ich bin froh, nicht mehr damit beschäftigt zu sein, denn Typen wie die XXXX -Leute sind mir suspekt [ XXXX , ehem. Leiter der XXXX ]“.Sprecherin ( römisch 40 ): „Diese Doppelmoral bringt Steuereinnahmen, daher ist man offensichtlich staatlicherseits auf einem Auge ziemlich blind. Ich bin froh, nicht mehr damit beschäftigt zu sein, denn Typen wie die römisch 40 -Leute sind mir suspekt [ römisch 40 , ehem. Leiter der römisch 40 ]“. XXXX „2017 verurteilte der Oberste Gerichtshof XXXX , weil eine ihrer Firmen mit manipulierten Apparaten das Gesetz umschifft hat. Dieses hat zwar einen Höchsteinsatz von 50 Cent und einen Gewinn von maximal 10 Euro pro Spiel vorgesehen, aber schon eine einzige Taste hat den Spielern sogenannter Action-Games erlaubt, Einsätze weit über das vorhergesehene Limit zu legen. So konnte man Umsätze illegal vervielfachen. Erst im Oktober 2019 gestand ein anderes Gericht einem Spieler 155.000 Euro zu, weil das Unternehmen mit manipulierten Automaten verbotenes Glücksspiel betrieben hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. römisch 40 „2017 verurteilte der Oberste Gerichtshof römisch 40 , weil eine ihrer Firmen mit manipulierten Apparaten das Gesetz umschifft hat. Dieses hat zwar einen Höchsteinsatz von 50 Cent und einen Gewinn von maximal 10 Euro pro Spiel vorgesehen, aber schon eine einzige Taste hat den Spielern sogenannter Action-Games erlaubt, Einsätze weit über das vorhergesehene Limit zu legen. So konnte man Umsätze illegal vervielfachen. Erst im Oktober 2019 gestand ein anderes Gericht einem Spieler 155.000 Euro zu, weil das Unternehmen mit manipulierten Automaten verbotenes Glücksspiel betrieben hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bei allen Prozessen immer fein heraus war der XXXX von XXXX . Er musste sich selbst nie seine Finger schmutzig machen, sondern hat einfach seine Leute geschickt. Eben bis jetzt, bis zum mutmaßlichen XXXX -Deal. Es ist eine Zäsur für XXXX . Zum ersten Mal steht er persönlich im Visier der Ermittler neben diesen neun weiteren Beschuldigten [Es wird eine Grafik mit Personenbildnissen und Namen von XXXX eingeblendet]. Im Gerichtssaal könne es also bald heiß werden: ‚full house‘. Alle diese Herrschaften inklusive XXXX selbst würden sich wünschen XXXX Handy wäre nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern in der Ö3-Wundertüte gelandet. Denn über XXXX Handy kamen die berühmten Chat-Protokolle erst ans Licht der Öffentlichkeit. Allen voran mit den Highlights von XXXX [es wird ein Text eingeblendet: ‚Dann erzähl ihm halt, wie toll ich bin ;)‘] oder den berühmten ‚Daumen hoch emoji‘ vom XXXX [es wird eine Äußerung von XXXX eingeblendet].Bei allen Prozessen immer fein heraus war der römisch 40 von römisch 40 . Er musste sich selbst nie seine Finger schmutzig machen, sondern hat einfach seine Leute geschickt. Eben bis jetzt, bis zum mutmaßlichen römisch 40 -Deal. Es ist eine Zäsur für römisch 40 . Zum ersten Mal steht er persönlich im Visier der Ermittler neben diesen neun weiteren Beschuldigten [Es wird eine Grafik mit Personenbildnissen und Namen von römisch 40 eingeblendet]. Im Gerichtssaal könne es also bald heiß werden: ‚full house‘. Alle diese Herrschaften inklusive römisch 40 selbst würden sich wünschen römisch 40 Handy wäre nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern in der Ö3-Wundertüte gelandet. Denn über römisch 40 Handy kamen die berühmten Chat-Protokolle erst ans Licht der Öffentlichkeit. Allen voran mit den Highlights von römisch 40 [es wird ein Text eingeblendet: ‚Dann erzähl ihm halt, wie toll ich bin ;)‘] oder den berühmten ‚Daumen hoch emoji‘ vom römisch 40 [es wird eine Äußerung von römisch 40 eingeblendet]. Ob beim mutmaßlichen XXXX -Deal rechtlich etwas herauskommt, wird sich zeigen. XXXX selbst hat auf jeden Fall die Konsequenzen gezogen. Die Firma steigt aus den XXXX aus und verkauft ihre Anteile dem langjährigen Konkurrenten um die Vorherrschaft, die tschechische XXXX Gruppe. Die XXXX hat also geschafft, was vielen Spielsüchtigen nie gelingen wird, aus den XXXX auszusteigen. Ja, und XXXX Karriere als XXXX -Finanzvorstand ist auch schon wieder vorbei. Für Ihn heißt es ‚rien ne va plus‘. Daher klagt XXXX auch nicht nur über den verlorenen Posten, sondern auch die XXXX auf rund 2,3 Millionen Euro.Ob beim mutmaßlichen römisch 40 -Deal rechtlich etwas herauskommt, wird sich zeigen. römisch 40 selbst hat auf jeden Fall die Konsequenzen gezogen. Die Firma steigt aus den römisch 40 aus und verkauft ihre Anteile dem langjährigen Konkurrenten um die Vorherrschaft, die tschechische römisch 40 Gruppe. Die römisch 40 hat also geschafft, was vielen Spielsüchtigen nie gelingen wird, aus den römisch 40 auszusteigen. Ja, und römisch 40 Karriere als römisch 40 -Finanzvorstand ist auch schon wieder vorbei. Für Ihn heißt es ‚rien ne va plus‘. Daher klagt römisch 40 auch nicht nur über den verlorenen Posten, sondern auch die römisch 40 auf rund 2,3 Millionen Euro. Gut, aber für Sie zu Hause geht eventuell trotzdem noch was. Wir möchten nämlich, dass das kleine Glücksspiel Familien nicht ins Unglück stürzt, sondern, im Gegenteil, sie zu einander führt. Ich habe hier ein Spiel-Set für die ganze Familie. Sie brauchen nur noch folgende Frage richtig zu beantworten: Wie heißt jener Mann, der [für] so viel Wirbel bei den XXXX gesorgt hat? A) XXXX , B) XXXX ), C) XXXX . Unter allen richtigen Einsendungen verlose ich drei Familien-Spielpakete. Aber Vorsicht, auch Mensch-Ärgere-Dich-Nicht, Halma oder Mühle können süchtig machen. Also bis nächsten Donnerstag und inzwischen natürlich ‚ XXXX ‘.Gut, aber für Sie zu Hause geht eventuell trotzdem noch was. Wir möchten nämlich, dass das kleine Glücksspiel Familien nicht ins Unglück stürzt, sondern, im Gegenteil, sie zu einander führt. Ich habe hier ein Spiel-Set für die ganze Familie. Sie brauchen nur noch folgende Frage richtig zu beantworten: Wie heißt jener Mann, der [für] so viel Wirbel bei den römisch 40 gesorgt hat? A) römisch 40 , B) römisch 40 ), C) römisch 40 . Unter allen richtigen Einsendungen verlose ich drei Familien-Spielpakete. Aber Vorsicht, auch Mensch-Ärgere-Dich-Nicht, Halma oder Mühle können süchtig machen. Also bis nächsten Donnerstag und inzwischen natürlich ‚ römisch 40 ‘. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin betreffende Tatsachen 1.4.
- XXXX 1.4.
- römisch 40 XXXX ist Gründer der XXXX . römisch 40 ist Gründer der römisch 40 . 1.4.
- Für die Erstbeschwerdeführerin früher oder gegenwärtig tätige ehemalige Politiker und Politikerinnen XXXX war von XXXX , und nach dieser Tätigkeit einige Jahre als Lobbyist für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Er gehörte zeitweise dem XXXX der Erstbeschwerdeführerin, der XXXX , an. römisch 40 war von römisch 40 , und nach dieser Tätigkeit einige Jahre als Lobbyist für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Er gehörte zeitweise dem römisch 40 der Erstbeschwerdeführerin, der römisch 40 , an. XXXX war von XXXX im Vorstand der Erstbeschwerdeführerin und XXXX . Von XXXX . Seit XXXX . römisch 40 war von römisch 40 im Vorstand der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 . Von römisch 40 . Seit römisch 40 . XXXX war von XXXX . Er war von XXXX sowie von XXXX , von XXXX war er XXXX . römisch 40 war von römisch 40 . Er war von römisch 40 sowie von römisch 40 , von römisch 40 war er römisch 40 . XXXX wurde XXXX bei der Erstbeschwerdeführerin XXXX seit XXXX ist sie auch Mitglied des Aufsichtsrats der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, der XXXX . Sie war von XXXX und seit XXXX römisch 40 wurde römisch 40 bei der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 seit römisch 40 ist sie auch Mitglied des Aufsichtsrats der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, der römisch 40 . Sie war von römisch 40 und seit römisch 40 1.4.
- „ XXXX “ von XXXX 1.4.
- „ römisch 40 “ von römisch 40 Der „ XXXX “ ist eine von XXXX im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin im XXXX entwickelte Lobbyingstrategie.Der „ römisch 40 “ ist eine von römisch 40 im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin im römisch 40 entwickelte Lobbyingstrategie. Als zweite Lobbying-Priorität wird angeführt: „Nachhaltige Verbesserung des Images der XXXX bei Meinungsführern aus Politik und Gesellschaft sowie der gesamten Bevölkerung. Aufbau von Sympathie, Vertrauen und Glaubwürdigkeit. Positionierung der XXXX als führendes Unternehmen der Freizeit- und Unterhaltungsindustrie mit starker internationaler Ausrichtung“.Als zweite Lobbying-Priorität wird angeführt: „Nachhaltige Verbesserung des Images der römisch 40 bei Meinungsführern aus Politik und Gesellschaft sowie der gesamten Bevölkerung. Aufbau von Sympathie, Vertrauen und Glaubwürdigkeit. Positionierung der römisch 40 als führendes Unternehmen der Freizeit- und Unterhaltungsindustrie mit starker internationaler Ausrichtung“. Als kurzfristiges Ziel wird ausgeführt: „Die schnelle Einbindung in die Prozesse der Politik und der Behörden sowie die Einbringung der eigenen Positionen und Interessen stellen für die XXXX vorrangige kurzfristige Ziele dar. Dabei stehen legistische Ziele und erste Schritte von Image- und Competence-Building im Vordergrund." Als kurzfristiges Ziel wird ausgeführt: „Die schnelle Einbindung in die Prozesse der Politik und der Behörden sowie die Einbringung der eigenen Positionen und Interessen stellen für die römisch 40 vorrangige kurzfristige Ziele dar. Dabei stehen legistische Ziele und erste Schritte von Image- und Competence-Building im Vordergrund." Als erster Punkt unter den konkreten kurzfristigen Zielen wird genannt: „Absicherung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die XXXX im Glücksspielgesetz“, darunter ausgeführt „es muss sichergestellt werden, dass im Glücksspielgesetz keine Schlechterstellung der Marktposition der XXXX (v.a. durch Änderungen des § 4 Abs. GspG) erfolgt. In der Vergangenheit gab es mehrfach Versuche eine solche Novellierung herbeizuführen." Punkt 3 lautet: „Gewinnung von Verbündeten unter den Meinungsführern aus Politik, Verwaltung und Wissenschaft", und darunter: „Verbündete Politiker stellen eine schnelle Einbindung in den relevanten Gesetzgebungsprozess sicher, während Verbündete aus Gesellschaft und Wissenschaft einen maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungsgremien, wie dem Finanzausschuss, nehmen können. Darüber hinaus stellen Verbündete die Einbringung der Positionen und Interessen der XXXX sicher." Als Punkt
- wird ein „Ersatzziel (falls die Zulassung in XXXX nicht gelingt)" angeführt, nämlich die „Schaffung eines eigenen Tatbestandes im Glücksspielgesetz für Videolotterieterminals mit limitiertem Einsatz“. Anschließend an die Auflistung dieser Prioritäten werden die „Stakeholder“ definiert, und ausgeführt: „Um die genannten Ziele zu erreichen, werden in einem ersten Schritt die Stakeholder genau definiert, die es zu überzeugen gilt“, allen voran wird die (damalige) Bundesregierung genannt sowie weitere politische Entscheidungsträger aufgelistet. Bei dem Abschnitt über Nationalratsabgeordnete wird ausgeführt: „Einzelne Nationalratsabgeordnete sind über wirtschafts-, fiskal- und ordnungspolitische Argumente als Verbündete für die XXXX zu gewinnen. Bereits bestehende Fürsprecher müssen gehalten bzw. mit Argumentarien versorgt werden." Unter dem Kapitel „Next steps“ wird ausgeführt: „der Hauptfokus der Kommunikations- und Lobbyingstrategie ist darauf zu legen, einerseits bei den entscheidenden politischen Playern umfassende Lobbyingmaßnahmen (direct Lobbying) zu ergreifen und andererseits mittels Intensivierung der Medienarbeit [...] eine schnellstmögliche Umsetzung des Vorhabens nach der Nationalratswahl zu gewährleisten.“Als erster Punkt unter den konkreten kurzfristigen Zielen wird genannt: „Absicherung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die römisch 40 im Glücksspielgesetz“, darunter ausgeführt „es muss sichergestellt werden, dass im Glücksspielgesetz keine Schlechterstellung der Marktposition der römisch 40 (v.a. durch Änderungen des Paragraph 4, Abs. GspG) erfolgt. In der Vergangenheit gab es mehrfach Versuche eine solche Novellierung herbeizuführen." Punkt 3 lautet: „Gewinnung von Verbündeten unter den Meinungsführern aus Politik, Verwaltung und Wissenschaft", und darunter: „Verbündete Politiker stellen eine schnelle Einbindung in den relevanten Gesetzgebungsprozess sicher, während Verbündete aus Gesellschaft und Wissenschaft einen maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungsgremien, wie dem Finanzausschuss, nehmen können. Darüber hinaus stellen Verbündete die Einbringung der Positionen und Interessen der römisch 40 sicher." Als Punkt
- wird ein „Ersatzziel (falls die Zulassung in römisch 40 nicht gelingt)" angeführt, nämlich die „Schaffung eines eigenen Tatbestandes im Glücksspielgesetz für Videolotterieterminals mit limitiertem Einsatz“. Anschließend an die Auflistung dieser Prioritäten werden die „Stakeholder“ definiert, und ausgeführt: „Um die genannten Ziele zu erreichen, werden in einem ersten Schritt die Stakeholder genau definiert, die es zu überzeugen gilt“, allen voran wird die (damalige) Bundesregierung genannt sowie weitere politische Entscheidungsträger aufgelistet. Bei dem Abschnitt über Nationalratsabgeordnete wird ausgeführt: „Einzelne Nationalratsabgeordnete sind über wirtschafts-, fiskal- und ordnungspolitische Argumente als Verbündete für die römisch 40 zu gewinnen. Bereits bestehende Fürsprecher müssen gehalten bzw. mit Argumentarien versorgt werden." Unter dem Kapitel „Next steps“ wird ausgeführt: „der Hauptfokus der Kommunikations- und Lobbyingstrategie ist darauf zu legen, einerseits bei den entscheidenden politischen Playern umfassende Lobbyingmaßnahmen (direct Lobbying) zu ergreifen und andererseits mittels Intensivierung der Medienarbeit [...] eine schnellstmögliche Umsetzung des Vorhabens nach der Nationalratswahl zu gewährleisten.“ 1.4.
- Bewilligung von 2.500 Spielapparaten in XXXX 1.4.
- Bewilligung von 2.500 Spielapparaten in römisch 40 XXXX stellte die Erstbeschwerdeführerin in XXXX einen Antrag auf Bewilligung von bis zu 2.500 Spielapparaten. Dieser Antrag wurde mittels rechtskräftigem Bescheid der XXXX vom XXXX in Abwesenheit der zuständigen Landesrätin XXXX genehmigt. römisch 40 stellte die Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 einen Antrag auf Bewilligung von bis zu 2.500 Spielapparaten. Dieser Antrag wurde mittels rechtskräftigem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 in Abwesenheit der zuständigen Landesrätin römisch 40 genehmigt. 1.
- Wissenschaftliche Grundlagen zur Frage der Glücksspielsucht 1.5.
- Pathologisches Glücksspiel Glücksspiel kann unter bestimmten Bedingungen zu einer Erkrankung führen, nämlich der Glücksspielsucht (sog. „pathologisches Glücksspiel"). Das höchste Suchtpotenzial weisen dabei Spielautomaten auf. 1.5.
- „Österreichische Studie zur Prävention der Glücksspielsucht: Forschungsdesign, Ergebnisse und Schlussfolgerungen“ der ARGE Suchtvorbeugung Die österreichische Arbeitsgemeinschaft Suchtvorbeugung („ARGE Suchtvorbeugung") ist ein seit 1999 existierendes, bundesweites Netzwerk, in dem sich die Fachstellen für Suchtprävention aller neun Bundesländer in einem Verein konstituiert haben. Übergeordnetes Ziel ist die Schaffung fachlich hoher und einheitlicher Qualitätsstandards im Hinblick auf Projekte, Materialien und Veranstaltungen in der österreichischen Suchtprävention auf Basis einer österreichweiten institutionalisierten Vernetzung. Die ARGE Suchtvorbeugung veröffentlichte im Mai 2011 eine Studie zur Glücksspielsucht („Österreichische Studie zur Prävention der Glücksspielsucht: Forschungsdesign, Ergebnisse und Schlussfolgerungen"). Darin wurden u.a. folgende Erkenntnisse erzielt: „Repräsentative Befragung der österreichischen Bevölkerung: [...] Klassische Kasinospiele, Sportwelten und Glücksspielautomaten werden überdurchschnittlich häufig von Männern, der Altersgruppe der 18- bis 35-Jährigen, Personen mit Pflichtschulabschluss und Arbeitslosen nachgefragt. [...] Insgesamt weisen bezogen auf das letzte Jahr 0,4% der Befragten ein problematisches und 0,7% ein pathologisches Spielverhalten nach DSM-IV auf (das sind insgesamt etwa 64.000 Personen). Von überdurchschnittlich hohen Problemprävalenzen sind die 18- bis 35-Jährigen, Personen mit Pflichtschulabschluss, Arbeitslose, gering Verdienende und Spielerinnen mit häufiger Spielteilnahme und hohem Geldeinsatz betroffen. Zudem weisen Personen mit Migrationshintergrund sowie Befragte, in deren Familien aktuell glücksspielbezogene Probleme bestehen, ein erhöhtes Risiko auf, selbst Spielprobleme zu entwickeln. Das größte Gefährdungspotential der in Österreich angebotenen Glücksspiele besitzen die Glücksspielautomaten. Die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ist bezüglich dieser Spielart mit Abstand am höchsten. Es folgen die Sportwetten und schon mit deutlichem Abstand die klassischen Kasinospiele. Die geringsten Anteile finden sich bei den Lotterien. Befragung von Spielerinnen terrestrischer Glücksspiel- und Wettangebote Der höchste Anteil von pathologischen SpielerInnen (nach DSM-IV) findet sich unter den Nutzerlnnen des Automatenspiels in der Spielhölle (47%), gefolgt von den Sportwetterlnnen (20%), den klassischen Kasinospielerlnnen (17%) und den Automatenspielerlnnen im Kasino (15%). Ein problematisches Spielverhalten wurde für 19% der Automatenspielerlnnen außerhalb des Kasinos, 17% der Spielerinnen des klassischen Lebendspiels im Kasino, 15% der Automatenspielerlnnen im Kasino und 10% der Sportwetterlnnen erhoben. Unabhängig von der Spielart sind die Anteile arbeitsloser Spielerinnen in den Gruppen mit pathologischem Spielverhalten immer höher als in den Gruppen der unproblematischen Spielerinnen. So geben beispielsweise 16% der pathologischen Spielerinnen klassischer Kasinospiele an, arbeitslos zu sein; bei den unproblematischen Kasinospielerlnnen liegt der entsprechende Anteil bei 1%. [...]" 1.5.
- „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ (Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung) Das Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) ist eine seit 1992 bestehende gemeinnützige Einrichtung in Hamburg, die sich als Bindeglied zwischen Forschung und Praxis zum gesamten Spektrum der Suchtprävention und -hilfe versteht. Das ISD veröffentlichte im Mai 2016 eine Studie zur Glücksspielsucht („Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“). Darin wird u.a. Folgendes ausgeführt: „Aktuell haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. [...] Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat von 2009 mit 53 Euro auf 57 Euro im Jahr 2015 zugenommen. Das klassische Lotto ‚6 aus 45‘ ist nach wie vor das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jede/r dritte Österreich/in hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (33%). […] Sportwetten (inkl. Pferde-/Hunderennwetten) und klassische Kasinospiele werden aktuell von jeweils 4% gespielt (12 Monats-Prävalenz). Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. Die aktuellen Werte für die 12-Monats-Prävalenz lauten 0,5% bzw. 1%. [...] Der Blick auf die Schulbildung macht deutlich, dass die aktuelle Spielteilnahme bei denjenigen mit einem Pflichtschulabschluss am geringsten ist (12 Monate: 24%, 30 Tage: 17%). Es folgt die Gruppe mit einem Hauptschulabschluss. Die höchsten Prävalenzen sind bei den Personen zu finden, die eine mittlere Schule (Lehre) besucht oder mit Matura (aber ohne späteren akademischen Abschluss) abgeschlossen haben. Bei den Hochschulabsolventen/innen nimmt die Glücksspielteilnahme wieder ab.“ Ebenso enthält die Studie eine Tabelle, die den „Geldeinsatz letzter Monat, 2015“ für unterschiedliche Spielarten enthält: Der Mittelwert für Lotto „6 aus 45“ beträgt laut dieser Tabelle 24,6 Euro für Sportwetten 109,6 Euro und für „Automaten außerhalb Kasino" 203,2 Euro. Die Studie führt auch aus: „In der Studie aus dem Jahre 2009 zeigten Personen, die zum Zeitpunkt der Befragung arbeitslos waren ein erhöhtes Problemausmaß. In der aktuellen Untersuchung findet sich dieser Befund bestätigt, wenngleich die Unterschiede weniger deutlich ausfallen als vor sechs Jahren. Von den Arbeitslosen erfüllen 0,5% die Kriterien eines problematischen und 1,1% die Kriterien eines pathologischen Spielens. Die entsprechenden Anteile bei den Erwerbstätigen betragen 0,6% und 0,7%. Ähnlich wie in der letztgenannten Gruppe stellt sich die Spielproblematik bei den Auszubildenden dar. Personen, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, zeigen hingegen nur vergleichsweise selten glücksspielbedingte Probleme.“ Des Weiteren enthält die Studie eine „Bestimmung der Glücksspielprobleme nach DSM-5“. Die Spielproblemgruppen werden an dieser Stelle folgendermaßen dargestellt: ● Unproblematisch: 0 - 3 Kriterien ● Pathologisch: leichter Schweregrad: 4 - 5 Kriterien ● Pathologisch: mittlerer Schweregrad: 6 - 7 Kriterien ● Pathologisch: schwerer Schweregrad: 8 - 9 Kriterien Zum „Problemspielverhalten“ führt die Studie aus: „[...] die weit überwiegende Mehrzahl aller Befragten [erfüllt] keines der zehn DSM-IV-Kriterien. Eine ähnliche Aussage lässt sich auch für die Personen treffen, die In den letzten 12 Monaten vor der Befragung an mindestens einem Glücksspiel teilnahmen. Der entsprechende Anteil liegt mit 93,3% aber etwas unter dem Anteil für alle Befragten. Liegen ein oder zwei DSM-IV-Kriterien vor, so wird in der Suchtforschung häufig von einem riskanten Spielverhalten ausgegangen. Auf etwa 1,7% aller Stichprobenteilnehmer/innen bzw. 4,1% aller aktuellen Spieler/innen trifft dies zu. Nennenswerte glücksspielbedingte Probleme sind bereits dann zu erwarten, wenn Betroffene drei oder vier Kriterien erfüllen. Bei ca. 0,5% der Österreicher/innen ist eine solche Spielweise gegeben. In der Gruppe der aktuellen Spieler/innen beträgt der entsprechende Anteil ca. 1,2%. Etwas höher liegen die entsprechenden Anteile, wenn auf das pathologische Spielverhalten fokussiert wird. So erfüllen 0,6% aller befragten Personen bzw. 1,5% aller aktuellen Spieler/innen mindestens fünf der zehn DSMIV Kriterien. Insgesamt verfügen damit 1,1% aller Österreicher/innen (14 bis 65 Jahre) über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Das sind etwa 64.000 Personen. Werden ausschließlich die Spieler/innen betrachtet, beträgt der entsprechende Anteil 2,7%.“ Die Studie führt weiters aus: „Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die ermittelten Spielprobleme nicht zwangsläufig der jeweils genannten Glücksspielart zuzurechnen sind, da sehr viele der Glücksspieler/innen im Laufe des zurückliegenden Jahres an mehreren Glücksspielen teilnahmen. Gleichwohl gestatten die in Abbildung l dargestellten Prävalenzwerte eine erste fundierte Einschätzung hinsichtlich des Gefährdungspotentials einzelner Spielarten. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler/innen von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jede/r zwanzigste Spieler/in betroffen.“ 2.
- XXXX 2.
- römisch 40 Im XXXX , wird zu den Spielapparaten der XXXX deren XXXX die Erstbeschwerdeführerin ist, u.a. Folgendes ausgeführt:Im römisch 40 , wird zu den Spielapparaten der römisch 40 deren römisch 40 die Erstbeschwerdeführerin ist, u.a. Folgendes ausgeführt: „Demgegenüber bejahte das Erstgericht die Gesetzwidrigkeit der Spielgestaltung. Ob damit eine vermögensrechtliche Leistung des Spielers (= ‚Einsatz‘) von mehr als 0,50 EUR und/oder ein erzielbarer Gewinn von mehr als 20 EUR ermöglicht werde, könne nur vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber intendierten Spielerschutzes beantwortet werden. Das Gesetz wolle vermeiden, dass der (potentielle) Spieler durch hohe in Aussicht gestellte Gewinne verlockt werde, hohe Beträge zu investieren und zu verspielen. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Apparate müsse daher nicht auf (programminterne) technische Details, sondern auf die Spielersicht abgestellt werden. Anhand der Feststellungen sei es durch das Steigern der Augenzahl des linken Würfels und das ‚Vorschalten‘ mehrerer Würfelsymbolläufe vor ein Walzenspiel möglich, den letztlich für das Walzenspiel bezahlten Einsatz signifikant über 0,50 EUR zu steigern. Das Zusatz-‚Anbot‘ von ‚ XXXX ‘ mit einer statistischen nahezu 100%-igen Wahrscheinlichkeit eines Gewinns von 13,31 EUR pro Spiel bewirke das In-Aussicht-Stellen beachtlicher, 20 EUR erheblich übersteigender Gewinne. Das XXXX -Spiel ermögliche, einen bereits erzielten, ‚Gewinn‘ unabhängig von seiner Höhe zu setzen und damit zu verdoppeln oder zur Gänze zu verlieren; auch dies ermögliche somit einen 0,50 EUR übersteigenden Einsatz (nämlich den gesamten bereits erzielten Gewinn) und durch die Verdoppelung dieses Einsatzes letztlich einen 20 EUR übersteigenden Gewinn.„Demgegenüber bejahte das Erstgericht die Gesetzwidrigkeit der Spielgestaltung. Ob damit eine vermögensrechtliche Leistung des Spielers (= ‚Einsatz‘) von mehr als 0,50 EUR und/oder ein erzielbarer Gewinn von mehr als 20 EUR ermöglicht werde, könne nur vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber intendierten Spielerschutzes beantwortet werden. Das Gesetz wolle vermeiden, dass der (potentielle) Spieler durch hohe in Aussicht gestellte Gewinne verlockt werde, hohe Beträge zu investieren und zu verspielen. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Apparate müsse daher nicht auf (programminterne) technische Details, sondern auf die Spielersicht abgestellt werden. Anhand der Feststellungen sei es durch das Steigern der Augenzahl des linken Würfels und das ‚Vorschalten‘ mehrerer Würfelsymbolläufe vor ein Walzenspiel möglich, den letztlich für das Walzenspiel bezahlten Einsatz signifikant über 0,50 EUR zu steigern. Das Zusatz-‚Anbot‘ von ‚ römisch 40 ‘ mit einer statistischen nahezu 100%-igen Wahrscheinlichkeit eines Gewinns von 13,31 EUR pro Spiel bewirke das In-Aussicht-Stellen beachtlicher, 20 EUR erheblich übersteigender Gewinne. Das römisch 40 -Spiel ermögliche, einen bereits erzielten, ‚Gewinn‘ unabhängig von seiner Höhe zu setzen und damit zu verdoppeln oder zur Gänze zu verlieren; auch dies ermögliche somit einen 0,50 EUR übersteigenden Einsatz (nämlich den gesamten bereits erzielten Gewinn) und durch die Verdoppelung dieses Einsatzes letztlich einen 20 EUR übersteigenden Gewinn. Die technisch spitzfindige Argumentation der Beklagten habe mit der Spielersicht nichts mehr gemein. Die auf den Spielapparaten angebotenen Spiele XXXX und XXXX mit den eingebetteten ‚Zusatzspielen‘ XXXX verstießen gegen beide Voraussetzungen des § 4 Abs 2 GSpG und seien klar rechtswidrig. Dies führe gemäß § 879 ABGB zur Nichtigkeit der insofern abgeschlossenen Glücksspielverträge und zur Rückforderbarkeit der gemäß § 273 Abs l ZPO mit XXXX EUR ausgemittelten Einsätze.Die technisch spitzfindige Argumentation der Beklagten habe mit der Spielersicht nichts mehr gemein. Die auf den Spielapparaten angebotenen Spiele römisch 40 und römisch 40 mit den eingebetteten ‚Zusatzspielen‘ römisch 40 verstießen gegen beide Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG und seien klar rechtswidrig. Dies führe gemäß Paragraph 879, ABGB zur Nichtigkeit der insofern abgeschlossenen Glücksspielverträge und zur Rückforderbarkeit der gemäß Paragraph 273, Abs l ZPO mit römisch 40 EUR ausgemittelten Einsätze. […] 3.
- Die Klage ist im Kern auf einen Verstoß gegen § 4 Abs 2 GSpG gestützt. Diesbezüglich ist auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats 6 Ob 118/12i zu verweisen, wonach die hier streitgegenständlichen Funktionen (‚ XXXX ‚ XXXX [dort: ‚ XXXX und ‚ XXXX ‘) die Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG überschritten und in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass.3.
- Die Klage ist im Kern auf einen Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 2, GSpG gestützt. Diesbezüglich ist auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats 6 Ob 118/12i zu verweisen, wonach die hier streitgegenständlichen Funktionen (‚ römisch 40 ‚ römisch 40 [dort: ‚ römisch 40 und ‚ römisch 40 ‘) die Bagatellgrenzen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG überschritten und in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass. 3.
- Damit haben die Spiele im vorliegenden Fall gegen § 3 GSpG sowie gegen § 2 Abs 4 GSpG, welche Bestimmung Ausspielungen als verboten (und damit gesetzwidrig) erklärt, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg dt ausgenommen sind, verstoßen. Die Beklagten können sich - wie ausgeführt - hinsichtlich der konkret eingesetzten Geräte nicht auf eine Konzession oder auf eine gesetzliche Ausnahmebestimmung berufen, sodass § 2 Abs 4 GSpG unmittelbar auf sie anwendbar ist.3.
- Damit haben die Spiele im vorliegenden Fall gegen Paragraph 3, GSpG sowie gegen Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, welche Bestimmung Ausspielungen als verboten (und damit gesetzwidrig) erklärt, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg dt ausgenommen sind, verstoßen. Die Beklagten können sich - wie ausgeführt - hinsichtlich der konkret eingesetzten Geräte nicht auf eine Konzession oder auf eine gesetzliche Ausnahmebestimmung berufen, sodass Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unmittelbar auf sie anwendbar ist. […]
- Die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession stellt ein verbotenes Glücksspiel dar. Nach der Rechtsprechung sind jene Spiele iSd § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig iSd § 879 Abs l ABGB, die den in § 168 Abs l StGB und in § l Abs l GSpG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen (RIS-Justiz R50102178, RS0038378). Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt wurde, ist rückforderbar. Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die bezahlte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des §1174 Abs l Satz l ABG B oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht ‚zur Bewirkung' der unerlaubten Handlung, sondern als ‚Einsatz' erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, würde dem Zweck der Glücksspielverbote widersprechen. Bereicherungsschuldner ist derjenige, dem der Spieler die Einsätze in Erfüllung mit ihm geschlossener, ungültiger Glücksspielverträge geleistet hat (RIS-Justiz R50025607 [T1, T4], P. Bydlinski aa0; Krejci in Rummel, ABGB3 § 1274 Rz 66; Binder/Denk in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1272 Rz 7).
- Die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession stellt ein verbotenes Glücksspiel dar. Nach der Rechtsprechung sind jene Spiele iSd Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB verboten und damit nichtig iSd Paragraph 879, Abs l ABGB, die den in Paragraph 168, Abs l StGB und in Paragraph l Abs l GSpG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen (RIS-Justiz R50102178, RS0038378). Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt wurde, ist rückforderbar. Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die bezahlte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des §1174 Abs l Satz l ABG B oder Paragraph 1432, ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht ‚zur Bewirkung' der unerlaubten Handlung, sondern als ‚Einsatz' erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, würde dem Zweck der Glücksspielverbote widersprechen. Bereicherungsschuldner ist derjenige, dem der Spieler die Einsätze in Erfüllung mit ihm geschlossener, ungültiger Glücksspielverträge geleistet hat (RIS-Justiz R50025607 [T1, T4], P. Bydlinski aa0; Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 1274, Rz 66; Binder/Denk in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1272, Rz 7).
- Insofern war daher die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.“ 2.
- XXXX vom XXXX 2.
- römisch 40 vom römisch 40 Mit XXXX , wurde der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge gegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer, durch die Ausstrahlung der Sendung „ XXXX “ am XXXX ab ca. XXXX die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Unternehmen in der Sendung nicht in ausreichendem Maß Gelegenheit zur Stellungnahme zum in der Sendung erhobenen Vorwurf der Manipulation von Glückspielautomaten sowie zum Vorwurf von „Gefälligkeiten“ gegenüber Beamten gegeben wurde.Mit römisch 40 , wurde der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge gegeben und festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer, durch die Ausstrahlung der Sendung „ römisch 40 “ am römisch 40 ab ca. römisch 40 die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Unternehmen in der Sendung nicht in ausreichendem Maß Gelegenheit zur Stellungnahme zum in der Sendung erhobenen Vorwurf der Manipulation von Glückspielautomaten sowie zum Vorwurf von „Gefälligkeiten“ gegenüber Beamten gegeben wurde. 2.
- XXXX vom XXXX 2.
- römisch 40 vom römisch 40 Mit diesem auf § 1330 ABGB gestützten Urteil wurde der Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig zu Unterlassung und Widerruf u.A. der Behauptung verpflichtet, die Erstbeschwerdeführerin manipuliere Automaten. Das Gericht stellte fest, dass es sich um gemäß § 1330 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB ehr- und kreditschädigende Behauptungen handle, weil der Klägerin (der Erstbeschwerdeführerin) gesetzwidriges Verhalten unterstellt werde. Die beklagte Partei (der Zweitbeschwerdeführer) habe nicht unter Beweis stellen können, dass die Behauptung wahr sein, auch sei sie nicht mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt vorgegangen. Weil der wirtschaftliche Ruf der Klägerin beeinträchtigt wurde, stünde ihr das Recht zu, den Widerruf dieser Behauptung zu verlangen.Mit diesem auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Urteil wurde der Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig zu Unterlassung und Widerruf u.A. der Behauptung verpflichtet, die Erstbeschwerdeführerin manipuliere Automaten. Das Gericht stellte fest, dass es sich um gemäß Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB ehr- und kreditschädigende Behauptungen handle, weil der Klägerin (der Erstbeschwerdeführerin) gesetzwidriges Verhalten unterstellt werde. Die beklagte Partei (der Zweitbeschwerdeführer) habe nicht unter Beweis stellen können, dass die Behauptung wahr sein, auch sei sie nicht mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt vorgegangen. Weil der wirtschaftliche Ruf der Klägerin beeinträchtigt wurde, stünde ihr das Recht zu, den Widerruf dieser Behauptung zu verlangen.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und in den Beschwerden – abgesehen von den unten behandelten Überlegungen zur teilweisen Satireeigenschaft der gegenständlichen Sendung – auch nicht bestritten. Die Sendung „ XXXX “ wird von XXXX moderiert. Es handelt sich dabei um eine „Newssatire“-Sendung. Die Sendung wird als an klassische US-amerikanische Lateshows wie „ XXXX angelehnt beschrieben (vgl. z.B. XXXX ). Schon im angefochtenen Bescheid wird die gegenständliche Sendung durch die belangte Behörde als „Newssatire“ bezeichnet (vgl. Bescheid, S. 27). Die Sendung „ römisch 40 “ wird von römisch 40 moderiert. Es handelt sich dabei um eine „Newssatire“-Sendung. Die Sendung wird als an klassische US-amerikanische Lateshows wie „ römisch 40 angelehnt beschrieben vergleiche z.B. römisch 40 ). Schon im angefochtenen Bescheid wird die gegenständliche Sendung durch die belangte Behörde als „Newssatire“ bezeichnet vergleiche Bescheid, S. 27). Auf diese Art beschreiben auch Zweit- und Drittbeschwerdeführer in ihrem Schreiben vom XXXX 2020 im Verfahren vor der belangten Behörde die Sendung: Auf diese Art beschreiben auch Zweit- und Drittbeschwerdeführer in ihrem Schreiben vom römisch 40 2020 im Verfahren vor der belangten Behörde die Sendung: „Die Sendung ‚ XXXX ‘ ist eine 30-minütige ‚Newssatire‘-Sendung. Nach dem Motto ‚Sie werden lachen es wird ernst‘ erwartet die Zuseherin und den Zuseher eine Mischung aus News-Comedy und klassischer Late-Night-Show in der XXXX Ku- und Furioses sowie die brisantesten Nachrichten der Woche in satirischer Schärfe und erfrischendem Witz behandelt. Dazu werden große politische und gesellschaftliche Themen investigativ, aber immer mit viel Humor aufbereitet“ (vgl. Stellungnahme vom XXXX 2020, S. 2). „Die Sendung ‚ römisch 40 ‘ ist eine 30-minütige ‚Newssatire‘-Sendung. Nach dem Motto ‚Sie werden lachen es wird ernst‘ erwartet die Zuseherin und den Zuseher eine Mischung aus News-Comedy und klassischer Late-Night-Show in der römisch 40 Ku- und Furioses sowie die brisantesten Nachrichten der Woche in satirischer Schärfe und erfrischendem Witz behandelt. Dazu werden große politische und gesellschaftliche Themen investigativ, aber immer mit viel Humor aufbereitet“ vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 2020, S. 2). In ihrer Replik vom XXXX 2020 im Verfahren vor der belangten Behörde kritisierte die Erstbeschwerdeführerin diese Ansicht. Die gegenständliche Sendung sei keine Satire, sondern eine Nachrichtensendung zur Verbreitung von Tatsachenmitteilungen, die man mehr oder weniger „witzig“ präsentiere (vgl. Replik vom XXXX 2020, S. 2). In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führt die Erstbeschwerdeführerin ebenso aus, dass die „ XXXX “ der gegenständlichen Sendung darauf abziele, Tatsachenmitteilungen im Stil von klassischen Nachrichten zu verbreiten, es liege daher ein „Kommentar“ oder eine „Analyse“ iSd § 4 Abs. 5 ORF-G vor und keine Satire (vgl. Beschwerde XXXX , S. 5). In ihrer Replik vom römisch 40 2020 im Verfahren vor der belangten Behörde kritisierte die Erstbeschwerdeführerin diese Ansicht. Die gegenständliche Sendung sei keine Satire, sondern eine Nachrichtensendung zur Verbreitung von Tatsachenmitteilungen, die man mehr oder weniger „witzig“ präsentiere vergleiche Replik vom römisch 40 2020, S. 2). In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führt die Erstbeschwerdeführerin ebenso aus, dass die „ römisch 40 “ der gegenständlichen Sendung darauf abziele, Tatsachenmitteilungen im Stil von klassischen Nachrichten zu verbreiten, es liege daher ein „Kommentar“ oder eine „Analyse“ iSd Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G vor und keine Satire vergleiche Beschwerde römisch 40 , S. 5). Satire ist idZ als literarische, bildliche bzw. filmische Kunstform zu verstehen, mit der Personen, Ereignisse oder Zustände kritisiert, aber auch verspottet und/oder angeprangert werden. Typische Stilmittel der Satire sind beispielsweise die Übertreibung als Überhöhung oder die Untertreibung als bewusste Bagatellisierung bis ins Lächerliche oder gar Absurde. Wesentlich gehört zur Satire die Auseinandersetzung mit oder die Kritik an einem Missstand, das Aufzeigen eines Widerspruchs zwischen Anspruch und Realität; das bloße Verhöhnen oder das Ausliefern einer Person dem Gespött des Publikums ohne kritische, sachbezogene Aussage ist nicht Satire. Die gegenständliche Sendung stellt keine ausschließlich satirische Sendung in diesem Sinne dar. Es handelt sich bei ihr um ein Sendeformat mit einer Kommentarstrecke über gesellschaftliche und politische Schwerpunkte, die Missstände aufzeigen und kritisieren soll. Es werden dabei primär satirische Stilmittel eingesetzt, die darauf abzielen, dass unter den Zusehern auch gelacht wird.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richten sich die Beschwerden gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richten sich die Beschwerden gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (Paragraph 37, KOG). 3.
- Maßgebliche Bestimmungen Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 247/2021 lautet auszugsweise wie folgt: Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, lautet auszugsweise wie folgt: „Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag § 4.
(1)-
(4)[…]Paragraph 4,
(1)-
(4)[…]
(5)Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
- eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen; […]
- eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen. […]
- Abschnitt Programmgrundsätze Inhaltliche Grundsätze § 10.
(1)Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.Paragraph 10,
(1)Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2)Die Sendungen und das Onlineangebot dürfen nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Personengruppe oder eine einzelne Person dieser Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln und keine Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c StGB) enthalten.
(2)Die Sendungen und das Onlineangebot dürfen nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Personengruppe oder eine einzelne Person dieser Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln und keine Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, StGB) enthalten.
(3)Das Gesamtangebot hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.
(4)Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5)Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6)Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7)Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
(8)Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst.
(9)Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.
(10)Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität prägt. (Anm.: Abs. 11 bis 14 aufgehoben durch Art. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 150/2020)Anmerkung, Absatz 11 bis 14 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,) […] 4. Abschnitt Anforderungen an Teletext und Online-Angebote § 18.
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 3 vH, ab 1. Jänner 2013 4 vH und ab 1. Jänner 2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg von § 31 Abs. 1 eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen.Paragraph 18,
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 3 vH, ab 1. Jänner 2013 4 vH und ab 1. Jänner 2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg von Paragraph 31, Absatz eins, eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen. […] Rechtsaufsicht § 36.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
- auf Grund von Beschwerden a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
- auf Antrag a. des Bundes oder eines Landes; b. des Publikumsrates; c. von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates; d. des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot eine Verletzung der Bestimmungen der § 13 Abs. 1, 2, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, § 14 Abs. 1, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 3 behauptet wird;d. des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins, 2, 3, 4, erster Satz, 5 und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der Paragraphen 15, 16 und 17 Absatz eins bis 3 behauptet wird; e. soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soferne. soweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.6.1998 Seite 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
- die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
- der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
- von Amts wegen a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestellte Angebote oder gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote oder gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen; b. auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß § 40 Abs. 6, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 8a, 31 Abs. 17a, 31c und 39 bis 39b besteht.b. auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß Paragraph 40, Absatz 6,, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 8 a, 31, Absatz 17 a, 31 c und 39 bis 39 b besteht.
(2)Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(2)Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(3)Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(4)Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Entscheidung § 37.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2)Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(2)Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im Paragraph 19, genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3)Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.
(4)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. […]“ 3.
- Zu A) 3.3.
- Zum zurückgezogenen Teil der Beschwerde Am XXXX 2023 zog die Erstbeschwerdeführerin ihre Beschwerde, insoweit sie Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheids XXXX 2020, also hinsichtlich ihrer Beschwerde iZm der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G soweit sie sich gegen die Aussage „Ja, mit Sauereien kennt er sich von Anfang an aus“ richtet, betrifft, mangels Beschwerdelegitimation, zurück.Am römisch 40 2023 zog die Erstbeschwerdeführerin ihre Beschwerde, insoweit sie Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheids römisch 40 2020, also hinsichtlich ihrer Beschwerde iZm der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G soweit sie sich gegen die Aussage „Ja, mit Sauereien kennt er sich von Anfang an aus“ richtet, betrifft, mangels Beschwerdelegitimation, zurück. Die übrigen Punkte der Beschwerde hielt die Erstbeschwerdeführerin zur Gänze aufrecht. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041; vgl. dazu auch Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 17, Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at)).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041; vergleiche dazu auch Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 17,, Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at)). Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Es ist daher im Erkenntnis über die Einstellung dieses Verfahrensteils auszuführen. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine (Teil-)Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde bzw. wie im gegenständlichen Fall, ein Teil dieser, rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Es ist daher im Erkenntnis über die Einstellung dieses Verfahrensteils auszuführen. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine (Teil-)Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde bzw. wie im gegenständlichen Fall, ein Teil dieser, rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Eine solche ausdrückliche Erklärung liegt in der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX 2023 vor (vgl. Stellungnahme vom XXXX 2023, S. 2).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Eine solche ausdrückliche Erklärung liegt in der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 2023 vor vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 2023, S. 2). Hinsichtlich des, den ursprünglichen Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheids betreffenden Teil der Beschwerde, war daher das Verfahren einzustellen und dieser idS nicht zu behandeln. Rechte der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden dadurch nicht berührt. 3.3.
- Zur Satireeigenschaft der gegenständlichen Sendung Im gegenständlichen Fall kommt der Frage, ob der fraglichen, inkriminierten Sendung Satireeigenschaft zukommt, zentrale Bedeutung zu. Von der Satireeigenschaft der Sendung hängt es ab, ob bzw. in welchem Ausmaß die Sendung den Bestimmungen des Objektivitätsgebotes des § 4 Abs. 5 ORF-G, den allgemeinen Programmgrundsätzen des § 10 ORF bzw. dem BVG-Rundfunk entsprechen muss. Karikierende oder satirische Sendungen für sich genommen unterliegen nämlich nicht den Objektivitätsanforderungen, wie sie § 4 Abs. 5 ORF-G für z.B. Nachrichten und Reportagen oder Kommentare vorschreibt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Beiträge frei von der Beachtung rundfunkrechtlicher Programmgrundsätze sind. Auch die Satire findet ihre Grenzen in den allgemeinen Programmgrundsätzen, insbesondere jenen des § 10 ORF-G. Im Hinblick auf den rechtlichen Kontrollmaßstab geht es nicht um Fragen des guten Geschmacks oder eines besonderen künstlerischen Anspruchs, sondern ausschließlich darum, ob die unter dem Schutz der Kommunikationsfreiheit stehende Beitragsgestaltung die letztlich ebenso grundrechtlich verankerten Grenzen des Persönlichkeitsschutzes gewahrt bzw. verletzt hat (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 68f). Im gegenständlichen Fall kommt der Frage, ob der fraglichen, inkriminierten Sendung Satireeigenschaft zukommt, zentrale Bedeutung zu. Von der Satireeigenschaft der Sendung hängt es ab, ob bzw. in welchem Ausmaß die Sendung den Bestimmungen des Objektivitätsgebotes des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G, den allgemeinen Programmgrundsätzen des Paragraph 10, ORF bzw. dem BVG-Rundfunk entsprechen muss. Karikierende oder satirische Sendungen für sich genommen unterliegen nämlich nicht den Objektivitätsanforderungen, wie sie Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G für z.B. Nachrichten und Reportagen oder Kommentare vorschreibt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Beiträge frei von der Beachtung rundfunkrechtlicher Programmgrundsätze sind. Auch die Satire findet ihre Grenzen in den allgemeinen Programmgrundsätzen, insbesondere jenen des Paragraph 10, ORF-G. Im Hinblick auf den rechtlichen Kontrollmaßstab geht es nicht um Fragen des guten Geschmacks oder eines besonderen künstlerischen Anspruchs, sondern ausschließlich darum, ob die unter dem Schutz der Kommunikationsfreiheit stehende Beitragsgestaltung die letztlich ebenso grundrechtlich verankerten Grenzen des Persönlichkeitsschutzes gewahrt bzw. verletzt hat vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 68f). Zur rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts ist deswegen zunächst die Frage zu beantworten, ob es sich bei der gegenständlichen Sendung tatsächlich, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen, um Satire handelt. Die Erstbeschwerdeführerin geht davon aus, dass in der inkriminierten Sendung politische und gesellschaftliche Themen investigativ aufbereitet und Zusammenhänge sichtbar gemacht und so auf Recherchen beruhende Tatsachenmitteilungen gemacht würden. Es liege daher keine Satire vor. Derartiges würden auch Zweit- und Drittbeschwerdeführer selbst eingestehen (vgl. Stellungnahme vom XXXX 2020, S. 2).Die Erstbeschwerdeführerin geht davon aus, dass in der inkriminierten Sendung politische und gesellschaftliche Themen investigativ aufbereitet und Zusammenhänge sichtbar gemacht und so auf Recherchen beruhende Tatsachenmitteilungen gemacht würden. Es liege daher keine Satire vor. Derartiges würden auch Zweit- und Drittbeschwerdeführer selbst eingestehen vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 2020, S. 2). Zweit- und Drittbeschwerdeführer hingegen führten schon in ihrer Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde vom XXXX 2020 aus, dass in der Sendung die behandelten Themen der „ XXXX “ „investigativ aber mit viel Humor“ aufbereitet und die Zusammenhänge im Wege eines im Stil klassischer Nachrichten gestaltetes satirisches Dossier verwendet werde (vgl. Stellungnahme vom XXXX 2020, S. 2). Zweit- und Drittbeschwerdeführer selbst bringen die von ihrer Seite angenommene Satireeigenschaft der Sendung also tatsächlich schon seit Beginn des behördlichen Verfahrens ins Spiel.Zweit- und Drittbeschwerdeführer hingegen führten schon in ihrer Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde vom römisch 40 2020 aus, dass in der Sendung die behandelten Themen der „ römisch 40 “ „investigativ aber mit viel Humor“ aufbereitet und die Zusammenhänge im Wege eines im Stil klassischer Nachrichten gestaltetes satirisches Dossier verwendet werde vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 2020, S. 2). Zweit- und Drittbeschwerdeführer selbst bringen die von ihrer Seite angenommene Satireeigenschaft der Sendung also tatsächlich schon seit Beginn des behördlichen Verfahrens ins Spiel. Die belangte Behörde führte rechtlich zu dieser Problematik aus, dass die gegenständliche Sendung eine nicht ausschließlich karikierende oder satirische Sendung darstelle, sondern ein Format mit einer Kommentarstrecke über einen gesellschaftlichen oder politischen Schwerpunkt, der in satirischer Weise gestaltet, den Anspruch hegt, den „Finger auf die Wunde“ zu legen. Es handle sich um ein Format, bei dem – im Gegensatz zu einem, aktuelle Ereignisse oder gesellschaftspolitische Entwicklungen vertiefenden, Magazin – die Informationsvermittlung „verzerrend, einseitig, überzeichnend oder übertreibend und zuspitzend“ und so im Sinne der BKS-Judikatur zur Satire erfolge. Dies bedeute, dass das Objektivitätsgebot, wie es auf eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des Zweitbeschwerdeführers bezogen gelte, in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen könne, wolle man nicht den beabsichtigten Sendezweck verunmöglichen. Es sei im Sinne der BKS-Judikatur keine weitere Begründung erforderlich, dass eine in Mischform gestaltete Sendung, wie die gegenständliche, nicht den Objektivitätsanforderungen des § 4 Abs. 5 ORF-G, sondern bloß den allgemeinen Programmgrundsätzen des § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6, Abs. 10 und Abs. 11 ORF-G unterliege (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010; BKS 27.09.2010, 611.988/006-BKS/2010) (vgl. Bescheid, S. 57).Die belangte Behörde führte rechtlich zu dieser Problematik aus, dass die gegenständliche Sendung eine nicht ausschließlich karikierende oder satirische Sendung darstelle, sondern ein Format mit einer Kommentarstrecke über einen gesellschaftlichen oder politischen Schwerpunkt, der in satirischer Weise gestaltet, den Anspruch hegt, den „Finger auf die Wunde“ zu legen. Es handle sich um ein Format, bei dem – im Gegensatz zu einem, aktuelle Ereignisse oder gesellschaftspolitische Entwicklungen vertiefenden, Magazin – die Informationsvermittlung „verzerrend, einseitig, überzeichnend oder übertreibend und zuspitzend“ und so im Sinne der BKS-Judikatur zur Satire erfolge. Dies bedeute, dass das Objektivitätsgebot, wie es auf eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des Zweitbeschwerdeführers bezogen gelte, in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen könne, wolle man nicht den beabsichtigten Sendezweck verunmöglichen. Es sei im Sinne der BKS-Judikatur keine weitere Begründung erforderlich, dass eine in Mischform gestaltete Sendung, wie die gegenständliche, nicht den Objektivitätsanforderungen des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G, sondern bloß den allgemeinen Programmgrundsätzen des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6,, Absatz 10 und Absatz 11, ORF-G unterliege (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010; BKS 27.09.2010, 611.988/006-BKS/2010) vergleiche Bescheid, S. 57). In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führt die Erstbeschwerdeführerin weiterhin aus, dass die „ XXXX “ der gegenständlichen Sendung darauf abziele, Tatsachenmitteilungen im Stil von klassischen Nachrichten zu verbreiten; es liege daher ein Kommentar oder eine Analyse iSd § 4 Abs. 5 ORF-G vor und keine Satire (vgl. Beschwerde XXXX , S. 5). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Erstbeschwerdeführerin allerdings nicht erneut Zweifel an der Satireeigenschaft der fraglichen Sendung vor (vgl. VHS vom XXXX 2024).In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führt die Erstbeschwerdeführerin weiterhin aus, dass die „ römisch 40 “ der gegenständlichen Sendung darauf abziele, Tatsachenmitteilungen im Stil von klassischen Nachrichten zu verbreiten; es liege daher ein Kommentar oder eine Analyse iSd Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G vor und keine Satire vergleiche Beschwerde römisch 40 , S. 5). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Erstbeschwerdeführerin allerdings nicht erneut Zweifel an der Satireeigenschaft der fraglichen Sendung vor vergleiche VHS vom römisch 40 2024). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei Satire um eine Form des künstlerischen Ausdrucks und des sozialen Kommentars, die durch die ihr innewohnenden Merkmale der Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt, zu provozieren und aufzurütteln (vgl. EGMR 14.03.2013, 26118/10, Eon gegen Frankreich, Rn. 60). Dazu ist festzuhalten, dass es der Gestaltungsform der Satire und der Karikatur immanent ist, dass die Darstellung verzerrend, einseitig, überzeichnend oder übertreibend und zuspitzend erfolgt (vgl. BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007). Das Wesen der Karikatur und der Satire besteht in der bildlichen und/oder wörtlichen Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit zum Zweck der Geißelung oder Rüge von Missständen (vgl. OGH 30.10.1991, 1 Ob 4/91).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei Satire um eine Form des künstlerischen Ausdrucks und des sozialen Kommentars, die durch die ihr innewohnenden Merkmale der Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt, zu provozieren und aufzurütteln vergleiche EGMR 14.03.2013, 26118/10, Eon gegen Frankreich, Rn. 60). Dazu ist festzuhalten, dass es der Gestaltungsform der Satire und der Karikatur immanent ist, dass die Darstellung verzerrend, einseitig, überzeichnend oder übertreibend und zuspitzend erfolgt vergleiche BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007). Das Wesen der Karikatur und der Satire besteht in der bildlichen und/oder wörtlichen Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit zum Zweck der Geißelung oder Rüge von Missständen vergleiche OGH 30.10.1991, 1 Ob 4/91). Diese Elemente sind aus Sicht des erkennenden Gerichts bei der gegenständlichen Sendung generell und jedenfalls auch im inkriminierten Beitrag gegeben. Formulierungen wie „Und XXXX sichert viele Arbeitsplätze. Noch dazu nicht nur die eigenen, sondern auch jene bei der Schuldnerberatung“ zielen klar darauf ab, zu provozieren. Überspitzte Übertreibungen wie „Ein XXXX gehört ja mittlerweile genauso zu einem charismatischen österreichischen Ortsbild wie eine schmucke Filiale von XXXX oder von XXXX “ sind in der Sendung ebenso gebräuchlich. Solche satirischen Elemente zeigen klar das Bild einer Sendung, die darauf abzielt zu übertreiben, zu provozieren und aufzurütteln. Derartige Übertreibungen und Überspitzungen der Wirklichkeit, sollen das Publikum zum Lachen bringen, etwa indem von „Coups“ gesprochen wird oder reimartige Redewendungen wie „Das Glück der Tüchtigen liegt auf dem Rücken der Süchtigen“ eingebaut wurden. Diese Elemente sind aus Sicht des erkennenden Gerichts bei der gegenständlichen Sendung generell und jedenfalls auch im inkriminierten Beitrag gegeben. Formulierungen wie „Und römisch 40 sichert viele Arbeitsplätze. Noch dazu nicht nur die eigenen, sondern auch jene bei der Schuldnerberatung“ zielen klar darauf ab, zu provozieren. Überspitzte Übertreibungen wie „Ein römisch 40 gehört ja mittlerweile genauso zu einem charismatischen österreichischen Ortsbild wie eine schmucke Filiale von römisch 40 oder von römisch 40 “ sind in der Sendung ebenso gebräuchlich. Solche satirischen Elemente zeigen klar das Bild einer Sendung, die darauf abzielt zu übertreiben, zu provozieren und aufzurütteln. Derartige Übertreibungen und Überspitzungen der Wirklichkeit, sollen das Publikum zum Lachen bringen, etwa indem von „Coups“ gesprochen wird oder reimartige Redewendungen wie „Das Glück der Tüchtigen liegt auf dem Rücken der Süchtigen“ eingebaut wurden. Auseinandergesetzt wird sich im Beitrag in zugespitzter Form und mit beißendem Spott nicht nur mit Personen des öffentlichen Lebens und politischen Geschehnissen, sondern auch mit der Thematik Spielsucht betreffend das kleine Glücksspiel. Der Beitrag wurde außerdem, wie für Satire typisch, ohne nähere Einbeziehung der Erstbeschwerdeführerin gestaltet, da der Erstbeschwerdeführerin – worauf diese auch selbst mehrfach hinwies – keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde (zu den einzelnen im Rahmen der Sendung „ XXXX “ getätigten Äußerungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin siehe unten). Dieses Element weist ebenso darauf hin, dass Satire vorliegt.Auseinandergesetzt wird sich im Beitrag in zugespitzter Form und mit beißendem Spott nicht nur mit Personen des öffentlichen Lebens und politischen Geschehnissen, sondern auch mit der Thematik Spielsucht betreffend das kleine Glücksspiel. Der Beitrag wurde außerdem, wie für Satire typisch, ohne nähere Einbeziehung der Erstbeschwerdeführerin gestaltet, da der Erstbeschwerdeführerin – worauf diese auch selbst mehrfach hinwies – keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde (zu den einzelnen im Rahmen der Sendung „ römisch 40 “ getätigten Äußerungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin siehe unten). Dieses Element weist ebenso darauf hin, dass Satire vorliegt. Die bloße Etikettierung einer Äußerung als „Karikatur“ oder „Satire“ immunisiert eine Sendung allerdings nicht gegen Anforderungen an ihre Darbietung und ihren Inhalt. Wesentlich gehört zur Satire die Auseinandersetzung mit oder die Kritik an einem Missstand, das Aufzeigen eines Widerspruchs zwischen Anspruch und Realität; das bloße Verhöhnen oder das Ausliefern einer Person dem Gespött des Publikums ohne kritische, sachbezogene Aussage ist hingegen nicht Satire (vgl. OGH 15.2.2017, 15 Os 130/16f; sowie auch Höhne, A propos Böhmermann: Wie ist das jetzt mit der Satire?, ZIIR 2018, Heft 241). Dass die „ XXXX “ also gesellschaftliche oder politische Schwerpunkte bzw. Missstände aufarbeitet und dazu auch Informationen vermittelt, stört bei Vorliegen der für die Satire erforderlichen Elemente – wie es hier der Fall ist – nicht, sondern ist sogar als wichtiger, im Bereich des Faktischen zu verortender Ankerpunkt, für eine tatsächliche Satire zu sehen, welche davon ausgehend die Realität karikiert und satirisch verzerrt.Die bloße Etikettierung einer Äußerung als „Karikatur“ oder „Satire“ immunisiert eine Sendung allerdings nicht gegen Anforderungen an ihre Darbietung und ihren Inhalt. Wesentlich gehört zur Satire die Auseinandersetzung mit oder die Kritik an einem Missstand, das Aufzeigen eines Widerspruchs zwischen Anspruch und Realität; das bloße Verhöhnen oder das Ausliefern einer Person dem Gespött des Publikums ohne kritische, sachbezogene Aussage ist hingegen nicht Satire vergleiche OGH 15.2.2017, 15 Os 130/16f; sowie auch Höhne, A propos Böhmermann: Wie ist das jetzt mit der Satire?, ZIIR 2018, Heft 241). Dass die „ römisch 40 “ also gesellschaftliche oder politische Schwerpunkte bzw. Missstände aufarbeitet und dazu auch Informationen vermittelt, stört bei Vorliegen der für die Satire erforderlichen Elemente – wie es hier der Fall ist – nicht, sondern ist sogar als wichtiger, im Bereich des Faktischen zu verortender Ankerpunkt, für eine tatsächliche Satire zu sehen, welche davon ausgehend die Realität karikiert und satirisch verzerrt. Beim inkriminierten Beitrag handelt es sich somit jedenfalls um eine Satiresendung, wie schon die belangte Behörde richtig feststellte (vgl. Bescheid, S. 27).Beim inkriminierten Beitrag handelt es sich somit jedenfalls um eine Satiresendung, wie schon die belangte Behörde richtig feststellte vergleiche Bescheid, S. 27). 3.3.
- Zu potenziellen Verletzungen des Objektivitätsgebotes bzw. von Programmgrundsätzen Einfachgesetzlich ist das Objektivitätsgebot in § 4 Abs. 5 ORF-G geregelt. Dieser Absatz enthält eine demonstrative Aufzählung (vgl. VfGH 05.12.2003, B 501/03), worauf aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots jedenfalls zu achten ist, und zwar hat der ORF bei Gestaltung der Sendungen und Angebote zu sorgen für: Einfachgesetzlich ist das Objektivitätsgebot in Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G geregelt. Dieser Absatz enthält eine demonstrative Aufzählung vergleiche VfGH 05.12.2003, B 501/03), worauf aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots jedenfalls zu achten ist, und zwar hat der ORF bei Gestaltung der Sendungen und Angebote zu sorgen für:
- eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
- die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
- eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität. Die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074).Die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Gebot der Sachlichkeit bzw. Objektivität entsprochen hat, ist stets anhand des Gesamtkontextes und des für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Gesamteindrucks zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.2012, 2009/03/0131; VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0009 m.w.N.).Die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Gebot der Sachlichkeit bzw. Objektivität entsprochen hat, ist stets anhand des Gesamtkontextes und des für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Gesamteindrucks zu beurteilen vergleiche VwGH 21.12.2012, 2009/03/0131; VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0009 m.w.N.). Dem ORF steht es gemäß § 4 Abs. 1 ORF-G grundsätzlich auch frei, karikierende oder satirische Beiträge und Sendungen auszustrahlen, wobei auch nicht entschieden zu werden braucht, ob die konkrete Sendung neben § 4 Abs. 1 Z 8 ORF-G (Darbietung von Unterhaltung) auch anderen Tatbeständen des § 4 Abs. 1 ORF-G zuzuordnen ist. Es genügt die Feststellung, dass grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 ORF-G auch satirische und karikierende Beiträge im Rahmen des Programmauftrags des ORF gemäß § 4 Abs. 1 ORF-G liegen (vgl. BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007). Der Verfassungsgerichtshof hält auch daran fest, dass auch eine in § 2 Abs. 1 RFG nicht vorgesehene Sendeform an sich zulässig ist. Art. 10 EMRK stellt nicht auf einen bestimmten Zweck von Äußerungen ab (vgl. VfSlg. 10948/1986) d.h. eine Auslegung des § 2 Abs. 1 RFG die auf den Zweck der Darbietungen abstellt würde gegen Art. 10 EMRK verstoßen (vgl. VfGH 26.09.1994, B1705/93).Dem ORF steht es gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G grundsätzlich auch frei, karikierende oder satirische Beiträge und Sendungen auszustrahlen, wobei auch nicht entschieden zu werden braucht, ob die konkrete Sendung neben Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ORF-G (Darbietung von Unterhaltung) auch anderen Tatbeständen des Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G zuzuordnen ist. Es genügt die Feststellung, dass grundsätzlich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G auch satirische und karikierende Beiträge im Rahmen des Programmauftrags des ORF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G liegen vergleiche BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007). Der Verfassungsgerichtshof hält auch daran fest, dass auch eine in Paragraph 2, Absatz eins, RFG nicht vorgesehene Sendeform an sich zulässig ist. Artikel 10, EMRK stellt nicht auf einen bestimmten Zweck von Äußerungen ab vergleiche VfSlg. 10948 aus 1986,) d.h. eine Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, RFG die auf den Zweck der Darbietungen abstellt würde gegen Artikel 10, EMRK verstoßen vergleiche VfGH 26.09.1994, B1705/93). Die belangte Behörde führt unter Verweis auf diese Entscheidung des BKS (BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007) weiter aus, karikierende oder satirische Sendungen unterlägen für sich genommen überhaupt nicht den Objektivitätsanforderungen, die § 4 Abs. 5 ORF-G für Nachrichten und Reportagen, Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen oder eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen vorschreibe (vgl. Bescheid, S. 57).Die belangte Behörde führt unter Verweis auf diese Entscheidung des BKS (BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007) weiter aus, karikierende oder satirische Sendungen unterlägen für sich genommen überhaupt nicht den Objektivitätsanforderungen, die Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G für Nachrichten und Reportagen, Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen oder eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen vorschreibe vergleiche Bescheid, S. 57). Relativiert wird diese Sichtweise der belangten Behörde aber durch die höchstgerichtlich vertretene Ansicht, dass jede zulässige Darbietung dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit unterworfen ist. Es gibt laut Verfassungsgerichtshof keine Darbietung die diesen Grundsätzen nicht unterworfen ist. Verschieden ist bloß, dass den Grundsätzen in Bezug auf einzelne Darbietungen verschiedenes Gewicht und hinsichtlich der Art und Wiese der Anwendung auf das jeweilige Programm (vgl. VfGH 27.06.1986, B658/85). Dies ist auch der einschlägigen Literatur zu entnehmen, die, wie schon ausgeführt, betont, dass satirische Beiträge nicht völlig frei von der Beachtung rundfunkrechtlicher Programmgrundsätze sind (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 68f). Den ORF treffen also je nach Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen (vgl. VfGH vom 05.12.2003, B501/03). Relativiert wird diese Sichtweise der belangten Behörde aber durch die höchstgerichtlich vertretene Ansicht, dass jede zulässige Darbietung dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit unterworfen ist. Es gibt laut Verfassungsgerichtshof keine Darbietung die diesen Grundsätzen nicht unterworfen ist. Verschieden ist bloß, dass den Grundsätzen in Bezug auf einzelne Darbietungen verschiedenes Gewicht und hinsichtlich der Art und Wiese der Anwendung auf das jeweilige Programm vergleiche VfGH 27.06.1986, B658/85). Dies ist auch der einschlägigen Literatur zu entnehmen, die, wie schon ausgeführt, betont, dass satirische Beiträge nicht völlig frei von der Beachtung rundfunkrechtlicher Programmgrundsätze sind vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 68f). Den ORF treffen also je nach Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen vergleiche VfGH vom 05.12.2003, B501/03). Das allgemeine Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 ORF-G ist differenziert zu sehen, je nachdem, welche Stellung demjenigen, der Kommentare oder Stellungnahmen und Sachanalysen vornimmt, in Bezug auf den ORF zukommt. Erfolgt ein Kommentar etc. von einer Person, die von den Sendeverantwortlichen zu einer solchen Beurteilung in der Sendung eingeladen wird, die aber selbst in die redaktionelle Verantwortung nicht eingebunden ist, also idS von einem dem ORF gegenüber unabhängigen Dritten, so bemisst sich die (Auswahl-)Verantwortung des ORF gem. § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G insb. unter Vielfaltsgesichtspunkten. Bei dem ORF zuzurechnenden, redaktionell verantwortlichen Personen, ist insbesondere auf die (Inhalts)Verantwortung gem § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G abzustellen (vgl. VfGH 10.12.2020, E2281/2020). Im gegenständlichen Fall ist mit dem Moderator der fraglichen Sendung XXXX von einer redaktionell verantwortlichen und somit inhaltsverantwortlichen Person auszugehen. Das allgemeine Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G ist differenziert zu sehen, je nachdem, welche Stellung demjenigen, der Kommentare oder Stellungnahmen und Sachanalysen vornimmt, in Bezug auf den ORF zukommt. Erfolgt ein Kommentar etc. von einer Person, die von den Sendeverantwortlichen zu einer solchen Beurteilung in der Sendung eingeladen wird, die aber selbst in die redaktionelle Verantwortung nicht eingebunden ist, also idS von einem dem ORF gegenüber unabhängigen Dritten, so bemisst sich die (Auswahl-)Verantwortung des ORF gem. Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G insb. unter Vielfaltsgesichtspunkten. Bei dem ORF zuzurechnenden, redaktionell verantwortlichen Personen, ist insbesondere auf die (Inhalts)Verantwortung gem Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G abzustellen vergleiche VfGH 10.12.2020, E2281/2020). Im gegenständlichen Fall ist mit dem Moderator der fraglichen Sendung römisch 40 von einer redaktionell verantwortlichen und somit inhaltsverantwortlichen Person auszugehen. Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich an ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was „Sache“ ist. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang abzustellen. Der Gesamteindruck nach dem Verständnis des Durchschnittsbetrachters dient als Grundlage für die Frage, ob die Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat oder nicht. Einzelne Formulierungen können so aus dem Gesamtkontext gerechtfertigt werden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161). Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich an ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was „Sache“ ist. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang abzustellen. Der Gesamteindruck nach dem Verständnis des Durchschnittsbetrachters dient als Grundlage für die Frage, ob die Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat oder nicht. Einzelne Formulierungen können so aus dem Gesamtkontext gerechtfertigt werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161). Wie festgestellt handelt es sich bei der gegenständlichen Sendung um „Newssatire“. Dabei handelt es sich durchaus um eine andere Form der Satire die „Sac