4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:I. Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 21.11.2024 mittels Formblatt den gegenständlichen Antrag
1 FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich und gab an, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Dem Antrag wurde eine Kopie ihrer Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum XXXX 2025 beigelegt.Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 21.11.2024 mittels Formblatt den gegenständlichen Antrag
Paragraph 88, Absatz eins, FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich und gab an, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Dem Antrag wurde eine Kopie ihrer Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum römisch 40 2025 beigelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) stellte im Zuge der Bearbeitung des Antrages fest, dass im System ein afghanischer Reisepass hinterlegt ist. Auf Anfrage übermittelt die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Kopie desselben und teilte mit, dass der Reisepass im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Original vorgelegt worden war.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) stellte im Zuge der Bearbeitung des Antrages fest, dass im System ein afghanischer Reisepass hinterlegt ist. Auf Anfrage übermittelt die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Kopie desselben und teilte mit, dass der Reisepass im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Original vorgelegt worden war. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF Staatsangehörige von Afghanistan sei und im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses sei. Sie verfüge nicht über asylrechtlichen Schutz und begründe sich ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF Staatsangehörige von Afghanistan sei und im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses sei. Sie verfüge nicht über asylrechtlichen Schutz und begründe sich ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass
1 FPG auszustellen sei. Sie sei weder staatenlos, noch sei ihre Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen und bestünden ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Zudem verfüge die BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der ihr zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtige
1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG. Die BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt hätten. Auch sei keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung in Vorlage gebracht worden, wonach die Passausstellung für die BF im Interesse des Bundes oder des Landes liege.Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz eins, FPG auszustellen sei. Sie sei weder staatenlos, noch sei ihre Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen und bestünden ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Zudem verfüge die BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der ihr zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtige
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG. Die BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des
NAG, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX und gültig bis XXXX 2025.Die BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über eine befristete Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 46, NAG, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und gültig bis römisch 40 2025. Die BF verfügt über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht. Die BF stellte am 21.11.2024
1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX ,
1 FPG abgewiesen.Die BF stellte am 21.11.2024
Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Der BF ist es derzeit nicht möglich, sich ein neues Reisedokument ihres Herkunftsstaates ohne Ausreise aus Österreich zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt an dessen Inhalt kein Zweifel besteht.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt an dessen Inhalt kein Zweifel besteht. Aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 2) geht hervor, dass die BF legal mit einem Visum D nach Österreich eingereist ist, sie ist seit XXXX 2024 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. ZMR-Auszug in OZ 2).Aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 2) geht hervor, dass die BF legal mit einem Visum D nach Österreich eingereist ist, sie ist seit römisch 40 2024 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet vergleiche ZMR-Auszug in OZ 2). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts, insbesondere der im Verwaltungsakt enthaltenen Kopie (vgl. AS 11) des afghanischen Reisepasses, getroffen und folgt daraus, dass die BF weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist. Die Feststellung, dass die BF im Besitz eines afghanischen Reisepasses ist, der ihr im Jahr 2021 mit einer Gültigkeit bis XXXX 2026 ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Lichtbild (vgl. AS 31) und ihren Angaben in der Beschwerde (vgl. AS 23 f). Am vorgelegten Foto ist auch ersichtlich, dass der Reisepass beschädigt ist (vgl. AS 31), es ist daher glaubwürdig, dass der Reisepass in der Waschmaschine mitgewaschen wurde, wie die BF in der Beschwerde angab (vgl. AS 23); sowohl das Foto, ihre Unterschrift und alle Daten sind einwandfrei lesbar (vgl. Foto des Reisepasses, AS 31).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts, insbesondere der im Verwaltungsakt enthaltenen Kopie vergleiche AS 11) des afghanischen Reisepasses, getroffen und folgt daraus, dass die BF weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist. Die Feststellung, dass die BF im Besitz eines afghanischen Reisepasses ist, der ihr im Jahr 2021 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2026 ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Lichtbild vergleiche AS 31) und ihren Angaben in der Beschwerde vergleiche AS 23 f). Am vorgelegten Foto ist auch ersichtlich, dass der Reisepass beschädigt ist vergleiche AS 31), es ist daher glaubwürdig, dass der Reisepass in der Waschmaschine mitgewaschen wurde, wie die BF in der Beschwerde angab vergleiche AS 23); sowohl das Foto, ihre Unterschrift und alle Daten sind einwandfrei lesbar vergleiche Foto des Reisepasses, AS 31). Ebenfalls aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2) ergibt sich, dass der BF am XXXX 2024 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Demnach ist festzustellen, dass sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ebenfalls aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2) ergibt sich, dass der BF am römisch 40 2024 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, NAG erteilt wurde und bis zum römisch 40 2025 gültig ist. Demnach ist festzustellen, dass sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG, weshalb festzustellen ist, dass die BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen ist, dass die BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass die BF am XXXX 2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses
1 FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom XXXX , ZI. XXXX , abgewiesen wurde.Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass die BF am römisch 40 2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , abgewiesen wurde. Nach Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht werden von der afghanischen Botschaft in Wien derzeit keine neuen Reisepässe ausgestellt. Es ist der BF daher auch aus diesem Grund nicht möglich, sich einen neuen, unbeschädigten Reisepass ohne Ausreise aus Österreich zu beschaffen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.1.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.1.2. Die BF beantragte am XXXX 2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
1 FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG nicht erfüllt seien, zumal die BF nicht in den in Z 1 bis 5 angeführten Personenkreis falle.3.1.2. Die BF beantragte am römisch 40 2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt seien, zumal die BF nicht in den in Ziffer eins bis 5 angeführten Personenkreis falle. Die BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder
1 Z 1 FPG noch
2 FPG in Betracht kommt.Die BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG noch
Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht kommt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist nicht als unbefristetes Aufenthaltsrecht anzusehen, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel
1 Z 2 NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 2 FPG nicht in Betracht kommt.Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist nicht als unbefristetes Aufenthaltsrecht anzusehen, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht in Betracht kommt. Auch ist der Annahme des Bundesamtes, die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“
1 Z 3 FPG, nicht entgegenzutreten.Auch ist der Annahme des Bundesamtes, die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nicht entgegenzutreten.
1 NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Die BF befindet sich erst seit XXXX 2024 und somit seit knapp sieben Monaten, im österreichischen Bundesgebiet, seitdem ist ihr Aufenthalt durchgehend. Sie erfüllt daher noch nicht die zeitliche Voraussetzung einer ununterbrochenen, fünfjährigen Niederlassung im Bundesgebiet für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des
2
ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF
1 FPG scheitert jedoch bereits daran, dass die BF die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht erfüllt, als sie nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Auf die Frage, ob im Falle der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, ist daher nicht weiter einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Die Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF
Paragraph 88, Absatz eins, FPG scheitert jedoch bereits daran, dass die BF die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht erfüllt, als sie nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Auf die Frage, ob im Falle der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, ist daher nicht weiter einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) unterbleiben kann. Der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge greife § 88 Abs. 1 FPG auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit
2 4. ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge greife Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit
ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Es wird nicht verkannt, dass die BF legal als Familienangehörige in das Bundesgebiet eingereist ist, über einen gültigen, jedoch befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt und somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, oder wie die BF im Besitz eines gültigen, beschädigten Reisedokumentes sind, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im gegenständlichen Fall der BF war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war lediglich eine Rechtsfrage zu klären und war das Vorbringen der BF mangels Vorliegen der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen; zudem kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zuvor angeführte, vorliegende Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage berufen. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W278.2310494.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.