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{'item': 'W282 2256581-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW282 2256581-2 Spruch, W282 2256581-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Sachverhalt:
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, da dem BF bereits im Verfahren über seinen Erstantrag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, da dem BF bereits im Verfahren über seinen Erstantrag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
  4. Gegen diesen Bescheides erhob der BF vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde am 19.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 15.04.2025 eine mündliche Verhandlung an und lud die belangte Behörde als auch den BF und dessen Rechtsvertretung hierzu.
  6. Am 11.04.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, in dem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer ziehe nach Aufklärung über die Rechtsfolgen durch seine Rechtsvertretung die eingebrachte Beschwerde zurück.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden des BF bislang nicht inhaltlich entschieden.
  8. Beweiswürdigung Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung der Rechtsvertretung des BF vom 11.04.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des BF auf die Zurückziehung der Beschwerden und auf die Einstellung der Beschwerdeverfahren gerichtet ist. Angesichts der Tatsache, dass der BF durch die gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG zur Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berufende BBU-GmbH vertreten wird und diese im Schriftsatz angibt, den BF über die Folgen der Beschwerdezurückziehung aufgeklärt zu haben, kann es keinen vernünftigen Zweifel am Willen des BF geben, die Beschwerde zurückziehen zu wollen. Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung der Rechtsvertretung des BF vom 11.04.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des BF auf die Zurückziehung der Beschwerden und auf die Einstellung der Beschwerdeverfahren gerichtet ist. Angesichts der Tatsache, dass der BF durch die gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG zur Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berufende BBU-GmbH vertreten wird und diese im Schriftsatz angibt, den BF über die Folgen der Beschwerdezurückziehung aufgeklärt zu haben, kann es keinen vernünftigen Zweifel am Willen des BF geben, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  9. rechtliche Beurteilung Zu A) Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). An dem im jeweiligen Schriftsatz artikulierten Willen des Beschwerdeführers, das Rechtsmittel der Beschwerde zurückziehen zu wollen, darf kein vernünftiger Zweifel bestehen; dies ist ggst. angesichts der Tatsache, dass der Schriftsatz von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebracht wurde, der Fall. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). An dem im jeweiligen Schriftsatz artikulierten Willen des Beschwerdeführers, das Rechtsmittel der Beschwerde zurückziehen zu wollen, darf kein vernünftiger Zweifel bestehen; dies ist ggst. angesichts der Tatsache, dass der Schriftsatz von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebracht wurde, der Fall. Ein bei einem Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das ggst. Beschwerdeverfahren gem. § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 7 AVG mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das ggst. Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG mit Beschluss einzustellen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2256581.2.00

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