RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2025 GeschäftszahlW293 2297674-1 Spruch, W293 2297674-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 08.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 11.07.2023 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Syrien herrsche Ungerechtigkeit. Die Kurden, zu denen auch er zähle, dürften nicht einmal ihre Sprache sprechen. Deswegen habe er an Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages habe ihn seine Frau angerufen und gemeint, der Sicherheitsdienst suche nach ihm und er solle auf keinen Fall nach Hause kommen. Er habe ein paar Tage bei einem Freund verbracht, bis ihm die Flucht in die Türkei gelungen sei. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
- Am 26.05.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Dort gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe in Syrien gearbeitet und an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Es seien Kinder seitens Assad getötet worden. Er habe noch keine Kinder gehabt, sei aber natürlich dagegen gewesen. Er habe an fünf oder sechs Demonstrationen teilgenommen. Im Juni 2012 sei die letzte Demonstration gewesen, an der er teilgenommen habe. Nach dieser Demonstration habe er nach Hause zurückkehren wollen, seine Frau habe ihn angerufen und gesagt, es seien drei Personen vom politischen Sicherheitsdienst gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Frau habe diesen gesagt, er würde erst am nächsten Tag wiederkommen. Er sei jedoch nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern zu einem Freund nach Azaz gegangen. Dort sei er zwei Tage geblieben. Sein Freund habe einen Schlepper für ihn organisiert, der ihn in die Türkei gebracht habe. Nach einem Monat habe er wieder nach Syrien zurückkehren wollen, aber von seiner Frau erfahren, dass ein Beschluss erlassen worden sei, wonach Männer, die im Jahr XXXX geboren worden seien, von den Kurden eingezogen werden würden. Er habe nicht eingezogen werden wollen, er möchte keine Waffe tragen und keine Menschen töten. Das seien alle seine Fluchtgründe. Sollte er zum Regime zurückkehren, würde er hingerichtet werden, da er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen als Verräter gelte. Sollte er zu den Kurden zurückkehren, würden diese ihm Waffen aufbürden und er müsste kämpfen. Das möchte er nicht.
- Am 26.05.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Dort gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe in Syrien gearbeitet und an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Es seien Kinder seitens Assad getötet worden. Er habe noch keine Kinder gehabt, sei aber natürlich dagegen gewesen. Er habe an fünf oder sechs Demonstrationen teilgenommen. Im Juni 2012 sei die letzte Demonstration gewesen, an der er teilgenommen habe. Nach dieser Demonstration habe er nach Hause zurückkehren wollen, seine Frau habe ihn angerufen und gesagt, es seien drei Personen vom politischen Sicherheitsdienst gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Frau habe diesen gesagt, er würde erst am nächsten Tag wiederkommen. Er sei jedoch nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern zu einem Freund nach Azaz gegangen. Dort sei er zwei Tage geblieben. Sein Freund habe einen Schlepper für ihn organisiert, der ihn in die Türkei gebracht habe. Nach einem Monat habe er wieder nach Syrien zurückkehren wollen, aber von seiner Frau erfahren, dass ein Beschluss erlassen worden sei, wonach Männer, die im Jahr römisch 40 geboren worden seien, von den Kurden eingezogen werden würden. Er habe nicht eingezogen werden wollen, er möchte keine Waffe tragen und keine Menschen töten. Das seien alle seine Fluchtgründe. Sollte er zum Regime zurückkehren, würde er hingerichtet werden, da er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen als Verräter gelte. Sollte er zu den Kurden zurückkehren, würden diese ihm Waffen aufbürden und er müsste kämpfen. Das möchte er nicht.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Inhaltlich führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme einer Bedrohung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, ebenso wenig, dass er seitens der Kurden zum Militär einberufen worden sei. Seinen verpflichtenden Grundwehrdienst habe er bereits in den Jahren 2009-2011 abgeleistet.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Inhaltlich führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme einer Bedrohung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, ebenso wenig, dass er seitens der Kurden zum Militär einberufen worden sei. Seinen verpflichtenden Grundwehrdienst habe er bereits in den Jahren 2009-2011 abgeleistet.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er vor, er weigere sich, den Reservedienst für das syrische Regime zu leisten. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Die kurdischen Streitkräfte hätten seine Familie in Kobane (arabisch: Ain-al-Arab) aufgesucht und nach ihm gefragt. Er weigere sich, die kurdischen Kräfte im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht zu unterstützen. Im Übrigen werde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er vor, er weigere sich, den Reservedienst für das syrische Regime zu leisten. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Die kurdischen Streitkräfte hätten seine Familie in Kobane (arabisch: Ain-al-Arab) aufgesucht und nach ihm gefragt. Er weigere sich, die kurdischen Kräfte im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht zu unterstützen. Im Übrigen werde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an dieser Verhandlung nach vorheriger Bekanntgabe nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist kurdisch. Er wurde im Dorf XXXX , im Distrikt Kobane, geboren und lebte dort bis zum Alter von 16 Jahren. Sodann ging er nach XXXX und Damaskus und arbeitete dort. Im Jahr 2012 heiratete er und lebte gemeinsam mit seiner Frau in der Stadt XXXX .Er wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt Kobane, geboren und lebte dort bis zum Alter von 16 Jahren. Sodann ging er nach römisch 40 und Damaskus und arbeitete dort. Im Jahr 2012 heiratete er und lebte gemeinsam mit seiner Frau in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Töchter. Diese leben in der Türkei. Von seiner Familie leben seine Mutter und zwei Schwester im Heimatdorf XXXX . Diesen geht es grundsätzlich gut.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Töchter. Diese leben in der Türkei. Von seiner Familie leben seine Mutter und zwei Schwester im Heimatdorf römisch 40 . Diesen geht es grundsätzlich gut. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret die Stadt XXXX steht unter Kontrolle der HTS. Bis November 2024 stand dieser unter der Kontrolle des syrischen Assad-Regimes.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret die Stadt römisch 40 steht unter Kontrolle der HTS. Bis November 2024 stand dieser unter der Kontrolle des syrischen Assad-Regimes. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. Er ist in Österreich strafgerichtlichen unbescholten und subsidiär schutzberechtigt. Er verließ Syrien im Jahr 2012, lebte sodann jahrelang in der Türkei, bevor er illegal in Österreich einreiste und am 08.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2012 aufgrund der dortigen prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage. Zuvor hatte er an einigen Demonstrationen in XXXX teilgenommen, ohne dass ihm dabei persönlich etwas passiert wäre.Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2012 aufgrund der dortigen prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage. Zuvor hatte er an einigen Demonstrationen in römisch 40 teilgenommen, ohne dass ihm dabei persönlich etwas passiert wäre. Aus der damaligen Teilnahme an Demonstrationen droht ihm aktuell in Syrien keine Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat in Syrien den verpflichtenden Wehrdienst des syrischen Staates bereits im Jahr 2011 beendet. Er wurde nicht in den Reservedienst einberufen, sondern hat Syrien 2012 verlassen. Für männliche syrische Staatsbürger war bis zum Sturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierungen rechnen. Junge Männer im Alter von 17 Jahren waren dazu aufgerufen, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen und ihr Wehrdienstbuch abzuholen. Mit 18 Jahren wurde man grundsätzlich einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten, sofern kein Ausnahmegrund, wie etwa ein Studium oder eine medizinische Gegenindikation, vorlag. Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich. In den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten waren Männer vor dem Umsturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien verpflichtet. Bei einer Ableistung des „Wehrdienstes“ in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien waren diese Männer jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Diese waren nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und mussten sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Bei einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht wurde ihnen keine politische (oppositionelle) Gesinnung unterstellt. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegten sonstige bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) sowie HTS (Hay’at Tashir ash-Sham) Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Es kam zu keinen Zwangsrekrutierungen. In den von beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Vielmehr waren wirtschaftliche Gründe der Hauptgrund, deren Einheiten beizutreten. Ein weiterer Anreiz war für junge Männer die islamische Ideologie, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nach dem Sturz der Regierung von Bashar al Assad wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlasen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort XXXX , der unter Kontrolle der HTS steht, aktuell Gefahr liefe, durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. In XXXX besteht auch keine Gefahr, dass das kurdische Militär zwangsrekrutiert. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Alter, in dem die Kurden grundsätzlich rekrutieren würden, längst überschritten.Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort römisch 40 , der unter Kontrolle der HTS steht, aktuell Gefahr liefe, durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. In römisch 40 besteht auch keine Gefahr, dass das kurdische Militär zwangsrekrutiert. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Alter, in dem die Kurden grundsätzlich rekrutieren würden, längst überschritten. Der Beschwerdeführer und seine Familie waren in Syrien nicht politisch aktiv. Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich nicht politisch aktiv. Er hatte in Syrien nie Probleme mit der Polizei und war auch nicht in Haft. Seine Familie war nicht in Stammesstreitigkeiten verwickelt. Er hatte keine Probleme aufgrund seiner Religion. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden war es ihm vor Verlassen Syriens teilweise nicht möglich, Kurdisch zu sprechen. Es besteht aktuell kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit physischen oder psychischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt wäre. Er ist zudem wegen seines Aufenthalts in Österreich bzw. seiner Asylantragstellung in Syrien keinen entsprechenden Eingriffen ausgesetzt. Er war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen: ● EUAA, Syria: Country Focus, März 2025 ● HRC – UN Human Rights Counsil, Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (Sturz der Regierung; Entwicklungen seit Ende November 2024, Herausforderungen), Vorabversion, März 2025 ● ecoi.net: Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abgerufen am 10.04.2024 ● ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025 ● ACCORD, Themendossier: Wehrdienst Syrien, 23.09.2024 ● sämtliche UNHCR-Flash Updates ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber; 24.02.2025 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024 ● UNHCR: Position of Returns to Syria, 16.12.2024 ● DIS, Syria, Military Service, Jänner 2024 Auszüge aus der Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs. Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen. Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück. Am
- Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde. Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen. Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein. Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt. Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Mit
- Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“. Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am
- Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa. Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst. Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen. Am
- Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu, ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren. Am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist·innen zeigten sich besorgt über die Reformen. Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Die Konferenz fand schließlich am
- Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden, Al-Scharaa kündigte am
- März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll. Am
- und
- März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor. Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet. Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen. Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am
- Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf. Mit
- Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
- Dezember und
- Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist·innen, 308 SNA-Kämpfer·innen und 74 SDF-Kämpfer·innen. Die Kämpfe setzten sich im Februar und bis Anfang März fort. Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern. Weiteres Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte. Auszüge aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen: Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden. Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken. In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis
- Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom
- Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein. Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom
- Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem
- Februar 2025 und dem
- Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden. Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Rekrutierungen durch die SDF und SDF-nahe Kräfte Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle. Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen. Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten. In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten. Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen. Auszüge aus EUAA, Syria: Country Focus 1.3.
- Kurds With regards to the Kurdish community, upon taking control, Al-Sharaa held an initial meeting with a senior SDF delegation to establish the basis for future discussions. His remarks implied that the transitional administration did not align with the Turkish-backed SNA’s anti-SDF approach. Nevertheless, Mohammed A. Salih, a scholar specialising in Kurdish and regional issues, described his remarks as unclear and unsupportive of Kurdish goals. Following the rapid capture of Aleppo by the HTS-led offensive in late November, SNA forces forced thousands of Kurdish civilians to flee west of the Euphrates River. In Aleppo, the Kurds primarily interacted with HTS, which has exhibited moderation and openness to dialogue. In contrast, the SNA consistently engaged in conflict with the SDF in Manbij. The continuous existence of the SDF was stated by organisers of the National Dialogue Conference as the reason for the exclusion of the semi-autonomous Kurdish administration and its related bodies from the conference. Housing and property violations continued throughout January as displaced Kurdish residents attempted to return to Afrin, a Kurdish-majority region in the Aleppo countryside, and its surrounding areas. SNA factions reportedly forced them to pay up to 10 000 USD to reclaim their homes. Concurrently SNA factions detained at least 10 Kurds in Afrin in January, with ransom demands for release rising above 1 000 USD per person. By mid-February, there had been minimal change for the Kurds in Afrin despite the deployment of Damascus’ security forces in the city on February
- Abuses by various factions in Afrin reportedly continued. Returning residents discovered that their homes were occupied by fighters or civilians, who demanded substantial sums of money for their departure, despite the previous residents having received formal assurances from the transitional administration to return. Towards the end of February Al-Sharaa visited Afrin and convened with local Kurdish representatives who conveyed their grievances; in response, he committed to substituting the factions in the city with official security forces and addressing the abuses directed at the Kurdish community.
- Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 11.07.2023) und dem Bundesamt (siehe Einvernahme durch das Bundesamt vom 16.05.2024), auf die Beschwerde, die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2025). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesamt einen syrischen Personalausweis vor, der vom Bundesamt einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen wurde. Diese ergab, dass nach derzeitigem Wissensstand keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung vorliegen würden (vgl. AS 263 f.). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bzw. zu seiner Muttersprache gründen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Es ergaben sich keine Gründe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesamt einen syrischen Personalausweis vor, der vom Bundesamt einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen wurde. Diese ergab, dass nach derzeitigem Wissensstand keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung vorliegen würden vergleiche AS 263 f.). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bzw. zu seiner Muttersprache gründen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Es ergaben sich keine Gründe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer schilderte im gesamten Verfahren übereinstimmend seine bisherigen Aufenthaltsorte, insbesondere, dass er das Dorf, in dem er geboren wurde, im Alter von 16 Jahren verlassen habe, sodann u.a. nach XXXX ging, dort auch nach seiner Heirat mit seiner Ehefrau bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt und gearbeitet hat (siehe u.a. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 6; Verhandlungsprotokoll, S. 9). Aufgrund dessen ist die Stadt XXXX auch als sein Herkunftsort anzusehen. Dass seine Mutter und seine Schwestern weiterhin im Dorf, in dem der Beschwerdeführer als Kind lebte, leben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, wo er auch zu deren derzeitiger Situation näher ausführte (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 8).Der Beschwerdeführer schilderte im gesamten Verfahren übereinstimmend seine bisherigen Aufenthaltsorte, insbesondere, dass er das Dorf, in dem er geboren wurde, im Alter von 16 Jahren verlassen habe, sodann u.a. nach römisch 40 ging, dort auch nach seiner Heirat mit seiner Ehefrau bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt und gearbeitet hat (siehe u.a. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 6; Verhandlungsprotokoll, S. 9). Aufgrund dessen ist die Stadt römisch 40 auch als sein Herkunftsort anzusehen. Dass seine Mutter und seine Schwestern weiterhin im Dorf, in dem der Beschwerdeführer als Kind lebte, leben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, wo er auch zu deren derzeitiger Situation näher ausführte (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 8). Der Familienstand ergibt sich ebenfalls aus dem Akt. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau sowie seinen Kindern zahlreiche Dokumente samt beglaubigter Übersetzung vor (siehe AS 205 ff.). Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über seine Heimatregion ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com (siehe dazu den Screenshot, abgedruckt im Verhandlungsprotokoll auf S. 10), jene zur früheren Lage aus den Länderinformationen. Die jeweilige Machtsituation in XXXX bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über seine Heimatregion ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com (siehe dazu den Screenshot, abgedruckt im Verhandlungsprotokoll auf S. 10), jene zur früheren Lage aus den Länderinformationen. Die jeweilige Machtsituation in römisch 40 bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er sowohl vor dem Bundesamt (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 3) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er sowohl vor dem Bundesamt vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 3) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde im subsidiärer Schutz gewährt. Den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend an. Er bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine illegale Einreise nach Österreich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu entnehmen.Den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend an. Er bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine illegale Einreise nach Österreich vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu entnehmen. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren. Bei seiner Erstbefragung gab er an, in Syrien herrsche Ungerechtigkeit. Als Kurde habe er nicht einmal seine Sprache sprechen können (vgl. Erstbefragung, S. 6). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, in Syrien sei es immer noch unsicher und es herrsche immer noch Krieg (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren. Bei seiner Erstbefragung gab er an, in Syrien herrsche Ungerechtigkeit. Als Kurde habe er nicht einmal seine Sprache sprechen können vergleiche Erstbefragung, S. 6). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, in Syrien sei es immer noch unsicher und es herrsche immer noch Krieg vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Als Hauptgrund für das Verlassen von Syrien gab der Beschwerdeführer stets an, er habe im Jahr 2012 an mehreren Demonstrationen teilgenommen, bei denen Videoaufzeichnungen angefertigt worden seien, woraufhin in der Folge der politische Sicherheitsdienst ihn gesucht hätte. Er habe aber zuvor zuerst XXXX , dann Syrien verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt (vgl. Erstbefragung, S. 6; Einvernahme durch das Bundesamt, S. 9, 19; Verhandlungsprotokoll, S. 11). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist jedoch nicht ersichtlich, dass aus den damaligen Teilnahmen an Protesten gegen das frühere syrische Regime aktuell irgendeine Gefahr für den Beschwerdeführer in Syrien drohen würde. Noch dazu handelt es sich um Demonstrationsteilnahmen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen.Als Hauptgrund für das Verlassen von Syrien gab der Beschwerdeführer stets an, er habe im Jahr 2012 an mehreren Demonstrationen teilgenommen, bei denen Videoaufzeichnungen angefertigt worden seien, woraufhin in der Folge der politische Sicherheitsdienst ihn gesucht hätte. Er habe aber zuvor zuerst römisch 40 , dann Syrien verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt vergleiche Erstbefragung, S. 6; Einvernahme durch das Bundesamt, S. 9, 19; Verhandlungsprotokoll, S. 11). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist jedoch nicht ersichtlich, dass aus den damaligen Teilnahmen an Protesten gegen das frühere syrische Regime aktuell irgendeine Gefahr für den Beschwerdeführer in Syrien drohen würde. Noch dazu handelt es sich um Demonstrationsteilnahmen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits 2011 beendete, gab er durchgehend glaubhaft an und bestätigt dies auch das von ihm vorgelegte Wehrdienstbuch (siehe AS 197 ff.) Dass er keinen Reservedienst abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er seinen Militärdienst abgeleistet, danach der Krieg ausgebrochen sei und er in der Folge Syrien verlassen habe (siehe Einvernahme durch das Bundesamt, S. 6). Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst vor dem Sturz der Regierung von Assad ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Diesen ist ebenso zu entnehmen, wie eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime angesehen wurde. Diesen sind ebenfalls die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis in den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten zu entnehmen (vgl LIB, S. 117 ff.).Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst vor dem Sturz der Regierung von Assad ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Diesen ist ebenso zu entnehmen, wie eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime angesehen wurde. Diesen sind ebenfalls die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis in den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten zu entnehmen vergleiche LIB, S. 117 ff.). Die Feststellungen zu aktuellen Rekrutierungsmaßnahmen in Syrien ergeben sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, die auszugsweise unter Punkt II.
- dieses Erkenntnisses abgedruckt ist. In Zusammenschau mit den anderen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung, durch welche Einheit auch immer, droht. Kein Glauben geschenkt werden kann somit insofern den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geäußerten aktuellen Befürchtungen einer Rekrutierung, so gab er in der mündlichen Verhandlung an, die FSA werde ihn genauso rekrutieren wie kurdische Kräfte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Die Feststellungen zu aktuellen Rekrutierungsmaßnahmen in Syrien ergeben sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, die auszugsweise unter Punkt römisch zwei.
- dieses Erkenntnisses abgedruckt ist. In Zusammenschau mit den anderen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung, durch welche Einheit auch immer, droht. Kein Glauben geschenkt werden kann somit insofern den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geäußerten aktuellen Befürchtungen einer Rekrutierung, so gab er in der mündlichen Verhandlung an, die FSA werde ihn genauso rekrutieren wie kurdische Kräfte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dass der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich politisch aktiv war bzw. ist, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung genauso, wie dass seine Familie ebenfalls nicht politisch tätig sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Er gab auch an, nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und nicht in Haft gewesen zu sein, weiters dass es keine Stammesstreitigkeiten gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.).Dass der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich politisch aktiv war bzw. ist, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung genauso, wie dass seine Familie ebenfalls nicht politisch tätig sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). Er gab auch an, nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und nicht in Haft gewesen zu sein, weiters dass es keine Stammesstreitigkeiten gegeben habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Dass dem Beschwerdeführer als Angehörigen der Volksgruppe der Kurde:innen aktuell keine entsprechende Verfolgung in seinem Herkunftsort droht, ergibt sich aus den Länderberichten, wie auch unter Punkt 1.
- näher dargestellt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist dabei bewusst, dass Kurd:innen in Syrien schon seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt waren. Die kurdische Bevölkerung in Gebieten außerhalb der kurdischen Selbstverwaltungsgebiete sah sich allgemein offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom syrischen Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. U.a. begrenzte das Regime weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderer Materialien auf Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhafteten, folterten, töteten oder misshandelten in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF). Insbesondere in türkisch besetzten Gebieten kam es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden (siehe LIB, S. 187). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, konkret die Stadt XXXX , steht jedoch unter der Kontrolle der HTS. Bis vor kurzem waren auch teilweise kurdische Einheiten vor Ort. Den aktuellen Länderberichten ist zu entnehmen, dass u.a. laut einem Abkommen mit der Übergangsregierung die kurdisch geführten SDF in die reguläre Armee integriert werden soll. Umgesetzt soll die Vereinbarung bis Ende des Jahres 2025 werden, wobei Umsetzungsmaßnahmen zu einigen Punkten dieser Vereinbarung schon laufen. Kurden sollen bestimmte Rechte erhalten, wie unter anderem die offizielle Nutzung ihrer eigenen Sprache. Im Rahmen der Ausarbeitung des Übereinkommens betonten beide Seiten die Einheit des Landes. Im Abkommen befinden sich weiters Punkte wie die Verwirklichung der politischen Teilhabe aller Syrer, dies unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Im aktuellen Bericht der EUAA; Syria, Country Focus wird angeführt, dass die Kurden in XXXX mit der HTS zu tun hätten, die sich diesbezüglich moderat und offen für einen Dialog gezeigt hätte. Al-Sharaa habe nach der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation abgehalten. Seine Äußerungen würden darauf hindeuten, dass die Übergangsverwaltung nicht mit dem Anti-SDF-Ansatz der von der Türkei unterstützten SNA übereinstimme (EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 31). Die Situation in XXXX ist insofern nicht vergleichbar mit der Lage etwa in Afrin, wo türkische Truppen die Kontrolle ausüben (siehe dazu die Livemap zu Syrien), und dessen Lage sich auch trotz Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich geändert hat (siehe EUAA, aaO, 31). Den Länderberichten lässt sich gesamt betrachtet nicht entnehmen, dass die Übergangsregierung derzeit in der Stadt XXXX eine gezielte, systemische Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien in Angriff nehmen würde oder plane, dies zum Zweck, Kurd:innen aus den Gebieten der HTS dauerhaft zu vertreiben. Vielmehr deuten die aktuellen Berichte, wie angeführt, darauf hin, dass es zur Zeit sowohl von Seiten der Kurden als auch der HTS Bestrebungen zu einer Kooperation gibt. Insofern konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine entsprechend schwerwiegende und systemische Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden droht.Dass dem Beschwerdeführer als Angehörigen der Volksgruppe der Kurde:innen aktuell keine entsprechende Verfolgung in seinem Herkunftsort droht, ergibt sich aus den Länderberichten, wie auch unter Punkt 1.
- näher dargestellt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist dabei bewusst, dass Kurd:innen in Syrien schon seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt waren. Die kurdische Bevölkerung in Gebieten außerhalb der kurdischen Selbstverwaltungsgebiete sah sich allgemein offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom syrischen Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. U.a. begrenzte das Regime weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderer Materialien auf Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhafteten, folterten, töteten oder misshandelten in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF). Insbesondere in türkisch besetzten Gebieten kam es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden (siehe LIB, S. 187). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, konkret die Stadt römisch 40 , steht jedoch unter der Kontrolle der HTS. Bis vor kurzem waren auch teilweise kurdische Einheiten vor Ort. Den aktuellen Länderberichten ist zu entnehmen, dass u.a. laut einem Abkommen mit der Übergangsregierung die kurdisch geführten SDF in die reguläre Armee integriert werden soll. Umgesetzt soll die Vereinbarung bis Ende des Jahres 2025 werden, wobei Umsetzungsmaßnahmen zu einigen Punkten dieser Vereinbarung schon laufen. Kurden sollen bestimmte Rechte erhalten, wie unter anderem die offizielle Nutzung ihrer eigenen Sprache. Im Rahmen der Ausarbeitung des Übereinkommens betonten beide Seiten die Einheit des Landes. Im Abkommen befinden sich weiters Punkte wie die Verwirklichung der politischen Teilhabe aller Syrer, dies unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Im aktuellen Bericht der EUAA; Syria, Country Focus wird angeführt, dass die Kurden in römisch 40 mit der HTS zu tun hätten, die sich diesbezüglich moderat und offen für einen Dialog gezeigt hätte. Al-Sharaa habe nach der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation abgehalten. Seine Äußerungen würden darauf hindeuten, dass die Übergangsverwaltung nicht mit dem Anti-SDF-Ansatz der von der Türkei unterstützten SNA übereinstimme (EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 31). Die Situation in römisch 40 ist insofern nicht vergleichbar mit der Lage etwa in Afrin, wo türkische Truppen die Kontrolle ausüben (siehe dazu die Livemap zu Syrien), und dessen Lage sich auch trotz Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich geändert hat (siehe EUAA, aaO, 31). Den Länderberichten lässt sich gesamt betrachtet nicht entnehmen, dass die Übergangsregierung derzeit in der Stadt römisch 40 eine gezielte, systemische Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien in Angriff nehmen würde oder plane, dies zum Zweck, Kurd:innen aus den Gebieten der HTS dauerhaft zu vertreiben. Vielmehr deuten die aktuellen Berichte, wie angeführt, darauf hin, dass es zur Zeit sowohl von Seiten der Kurden als auch der HTS Bestrebungen zu einer Kooperation gibt. Insofern konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine entsprechend schwerwiegende und systemische Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden droht. Zur Asylantragstellung im Ausland ist festzuhalten, dass diese nur dann maßgebliche Bedeutung entfalten kann, wenn davon auszugehen ist, dass diese zu einer unverhältnismäßigen Verfolgung in Syrien führen könnte, was ganz allgemein nur der Fall sein kann, wenn Syrien von dieser Antragstellung im Ausland erfährt. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht anzunehmen, weil den syrischen Behörden die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt ist und es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende personenbezogene Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben, wie dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch mitgeteilt wurde (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 4). Im Übrigen ist den aktuellen Länderberichten in keiner Weise zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine illegale Ausreise in Syrien aktuell Konsequenzen nach sich ziehen würde. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dass der Beschwerdeführer selbst keiner individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung. Er habe nur Probleme aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen gehabt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13), wobei er deswegen persönlich auch keine Folgen verspürt habe. Die anfangs in der Verhandlung erstmalig vorgebrachte Angabe, sie seien nach der Demonstrationsteilnahme geschlagen worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9), nahm er auf Nachfrage wieder zurück. Er persönlich sei nicht geschlagen worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Vor dem Bundesamt hatte er bereits angegeben, dass es aufgrund der Demonstrationsteilnahme für ihn persönlich keine Konsequenzen gegeben habe (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 10).Dass der Beschwerdeführer selbst keiner individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung. Er habe nur Probleme aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen gehabt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13), wobei er deswegen persönlich auch keine Folgen verspürt habe. Die anfangs in der Verhandlung erstmalig vorgebrachte Angabe, sie seien nach der Demonstrationsteilnahme geschlagen worden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9), nahm er auf Nachfrage wieder zurück. Er persönlich sei nicht geschlagen worden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Vor dem Bundesamt hatte er bereits angegeben, dass es aufgrund der Demonstrationsteilnahme für ihn persönlich keine Konsequenzen gegeben habe vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 10). 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den zwischenzeitig nach dem Umbruch im Dezember 2024 wieder zahlreichen, oben angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 3.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN). 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). 3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an.Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie als Verfolgung gelten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland, C-472/13, klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie als Verfolgung gelten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland, C-472/13, klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). 3.
- Eine aktuelle und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch das nicht mehr existierende Assad-Regime, konkret insbesondere eine Zwangsrekrutierung für das ehemalige Militär bzw. eine Verfolgung aufgrund einiger Teilnahmen an Demonstrationen vor mehr als zehn Jahren, ist – wie beweiswürdigend dargestellt – aktuell nicht gegeben. Eine drohende Verfolgung durch die nunmehr in Syrien regierende HTS, die auch die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat, wie ebenfalls beweiswürdigend festgehalten, aktuell nicht gegeben. Die HTS nimmt keine Zwangsrekrutierungen vor. Hinsichtlich einer etwaigen Zwangsrekrutierung durch die kurdische Selbstverwaltung ist anzumerken, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht rekrutiert wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit aktuell 39 Jahren längst das Alter überschritten, in dem seitens der kurdischen Selbstverwaltung Rekrutierungen vorgenommen werden. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei als Kurde in seiner Heimatregion asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, ist anzuführen, dass dies gerade für XXXX nicht festgestellt werden konnte. Zwischen den Kurden und der Übergangsregierung besteht – wie beweiswürdigend ausgeführt – eine Vereinbarung, die unter anderem eine Integrierung der kurdischen Streitkräfte in das allgemeine Militär vorsieht. Diese Vereinbarung sieht zudem Vereinbarungen zur Stärkung der Rechte der Kurd:innen vor. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte ist eine aktuelle Gefährdung sämtlicher Kurd:innen allgemein in der Stadt XXXX nicht erkennbar.Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei als Kurde in seiner Heimatregion asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, ist anzuführen, dass dies gerade für römisch 40 nicht festgestellt werden konnte. Zwischen den Kurden und der Übergangsregierung besteht – wie beweiswürdigend ausgeführt – eine Vereinbarung, die unter anderem eine Integrierung der kurdischen Streitkräfte in das allgemeine Militär vorsieht. Diese Vereinbarung sieht zudem Vereinbarungen zur Stärkung der Rechte der Kurd:innen vor. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte ist eine aktuelle Gefährdung sämtlicher Kurd:innen allgemein in der Stadt römisch 40 nicht erkennbar. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, von der jetzigen Regierung würden auch arabische Alewiten umgebracht, ist für die gegenständlich vorzunehmende Beurteilung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers, der zur Volksgruppe der Kurd:innen zu zählen ist, ohne Relevanz. Nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose ausreichend. Für die Gewährung von Asyl ist somit nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. u.a. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111 mwN). Nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose ausreichend. Für die Gewährung von Asyl ist somit nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche u.a. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111 mwN). 3.
- Eine potentiell mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann nicht zu einer Gewährung von Asyl führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm die Möglichkeit eines Folgeantrags offen. 3.
- Weitere Anknüpfungspunkte zu einer Verfolgung aus Konventionsgründen haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass Kobane immer noch von der türkischen Armee bombardiert werde, ist anzuführen, dass als Herkunftsort des Beschwerdeführers selbst XXXX anzusehen ist, das nicht unter türkischer Kontrolle, sondern unter jener der HTS steht. Kobane hat er bereits im Alter von 14 Jahren verlassen und seither nicht mehr dort gelebt. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass Kobane immer noch von der türkischen Armee bombardiert werde, ist anzuführen, dass als Herkunftsort des Beschwerdeführers selbst römisch 40 anzusehen ist, das nicht unter türkischer Kontrolle, sondern unter jener der HTS steht. Kobane hat er bereits im Alter von 14 Jahren verlassen und seither nicht mehr dort gelebt. Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt im Übrigen, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.06.1993, 92/07/1007). Die prekäre Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien allein erweist sich in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenfalls nicht als asylrelevant. Dem Beschwerdeführer wurde im Übrigen aufgrund der prekären Situation in Syrien vom Bundesamt subsidiärer Schutz gewährt. 3.
- Gesamt betrachtet kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, insofern dieses keinen asylrelevanten Fluchtgrund erkennen konnte. Eine Verfolgung ist auch bei der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Lage in Syrien, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, nicht erkennbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte aktuell bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2297674.1.00