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{'item': 'W294 2310551-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 34Art 28Art. 18Artikel 27§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 49§ 77§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2025 GeschäftszahlW294 2310551-1 Spruch, W294 2310551-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG i

Vm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, wurde am 30.03.2025 einer Personenkontrolle unterzogen. Aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 30.03.2025 geht hervor, dass sich der BF am 30.03.2025 nicht rechtmäßig am Hauptbahnhof in Wien aufgehalten, weshalb er aufgrund des Betretens auf frischer Tat am selben Tag festgenommen und anschließend ins PAZ HG eingeliefert. Am 30.03.2025 wurde

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Am 30.03.2025 wurde

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Dem BF wurde am 31.03.2025 zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Rumänien führt. Damit wurde dem BF mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte.Dem BF wurde am 31.03.2025 zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Rumänien führt. Damit wurde dem BF mitgeteilt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs und der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 31.03.2025 wurde vom BF ausgeführt, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Die Fragen, ob er rechtlich vertreten werde oder einen Reisepass vorlegen könne, wurde vom BF ebenfalls verneint. Weitere Identitätsdokumente könne er ebenfalls nicht in Vorlage bringen und er habe bislang auch keinen Reisepass beantragt. Der BF verfüge auch über keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum in einem anderen Staat. Auf Vorhalt, dass hinsichtlich seiner Person ein EURODAC-Treffer zu Rumänien vorliege und deshalb Konsultationen mit Rumänien eingeleitet werden würden, entgegnete der BF, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren wolle. Zur Frage, wann und wo er zuletzt konkret in den Schengenraum bzw. ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei und zu welchem Zweck diese Einreise erfolgt sei, führte der BF an, dass er Bangladesch im Jahr 2023 verlassen habe und in Rumänien eingereist sei. In weiterer Folge habe er sich mit dem Zug nach Italien begeben und sei in weiterer Folge irrtümlich in Österreich gelandet. Er könne keinen Nachweis in Vorlage bringen, die seine Einreise nach Österreich plausibel und zweifelsfrei belegen könnten. Er wisse, dass er sich in Österreich nicht rechtmäßig aufhalte. Die Frage, ob er die Einreise-und Aufenthaltsbestimmungen für Österreich kenne, wurde vom BF verneint. Befragt, wie er die Zeit in Österreich verbracht habe, erklärte der BF, dass er sogleich nach seiner Einreise festgenommen worden sei. Er wolle nunmehr nach Italien. Zum Vorhalt, dass ein EURODAC Treffer zu Rumänien vorliege und befragt, wie lange er in Rumänien aufhältig gewesen sei, entgegnete der BF, dass er schon lange in Rumänien gewesen sei, er jedoch nicht nach Rumänien zurückkehren wolle. Befragt, wie der Verfahrensstand seines Asylverfahrens in Rumänien sei, entgegnete der BF, dass er davon ausgehe, dass dieses noch nicht abgeschlossen worden sei. Nachgefragt, wieso er sein Verfahren in Rumänien nicht abgewartet habe, führte der BF an, dass dort alle Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt werden würden. Auf die Frage, wo er sich vor seiner Einreise in Österreich zuletzt aufgehalten habe, erklärte der BF, dass er in Rumänien und Italien gewesen sei und von Rumänien aus mit dem Auto nach Italien gereist sei. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte und auch keine Familienangehörigen. Zur Frage, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanziere, erwiderte der BF, dass er gerade erst in Österreich eingereist sei. Die Frage, ob er in Österreich irgendeiner Beschäftigung nachgehe, wurde vom BF verneint. Die Polizei habe ihm seine Geldmittel in Höhe von 65,- Euro bereits abgenommen. 100,- Euro seien aus Rumänien noch übriggeblieben. Die Frage, ob er in Österreich unfall-oder krankenversichert sei, wurde vom BF ebenfalls verneint. Er habe in Bangladesch 10 Jahre die Grundschule besucht. Auf Nachfrage, wo seine Familienangehörigen leben würden, erwiderte der BF, dass diese nach wie vor im Herkunftsstaat wohnhaft seien und er mit diesen in Kontakt stehe. Er wolle wieder nach Italien zurückkehren. In Rumänien habe er gearbeitet, um sich den Aufenthalt zu finanzieren. Er wolle in Italien leben, da dort im Vergleich zu Rumänien die Arbeitsbedingungen besser seien. Der BF stellte am 31.03.2025 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 31.03.2025, wurde über den BF

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 31.03.2025, wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF einen EURODAC Treffer der Kategorie 1 mit Rumänien vom März 2025 aufweise und nebst Rumänien und Österreich auch in Italien aufhältig gewesen sei. Dem BF sei es möglich gewesen, illegal nach Österreich einzureisen und sich dem behördlichen Zugriff zur Gänze zu entziehen. Der BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und sein Lebensunterhalt in Österreich sei nicht gesichert. Er sei als nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos anzusehen. Er sei in Österreich nicht integriert, da er über keine wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder sonstigen Bindungen in Österreich verfüge. Der BF habe sich aufgrund seines Gesamtverhaltens als nicht zur Gänze vertrauenswürdig erwiesen. Der BF habe in der Einvernahme klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren und eigentlich in Italien Fuß fassen wolle, was bedeute, dass er beabsichtige, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Am 07.04.2025 wurde

Art. 18lit.

b Dublin III Verordnung ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien gestellt. Am 07.04.2025 wurde

Artikel 18

, Litera b, Dublin römisch drei Verordnung ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien gestellt. Der BF erhob am 07.04.2025 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 31.03.2025 sowie gegen seine Anhaltung in Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich der BF keinen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen habe. Alleine die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat in Verbindung mit der nachfolgenden Weiterreise sei noch kein Argument für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-VO führe. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die fehlende soziale Verankerung im vorliegenden Fall kein entscheidender Faktor. Aufgrund der Möglichkeit der Unterbringung des BF im Rahmen der Grundversorgung komme es auf eine besondere soziale Verankerung nicht an. Die belangte Behörde habe somit ihre Annahme, der BF würde sich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen, nicht ausreichend begründen können. Überdies sei der Sachverhalt von der Behörde unrichtig rechtlich beurteilt worden. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspreche der angefochtene Bescheid nicht. Wesentliche Umstände seien bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, insbesondere den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wurde vom BFA am 08.04.2025 ausgeführt, dass der Beschwerde entgegengehalten werden müsse, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der BF sei bereits 2023 nach Rumänien gereist und bis am 22.03.2025 unrechtmäßig ohne Asylantragstellung dort verblieben. Ob er im Jahr 2023 tatsächlich mit einem gültigen Reisepass in Rumänien eingereist sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der BF sei auch weder bereit nach Rumänien noch nach Bangladesch zurückzukehren. Das Konsultationsverfahren mit Rumänien sei bereits am 07.04.2025 eingeleitet worden und sei die Antwort von Rumänien noch offen. Der BF habe auch kaum Barmittel bzw. Kreditkarten, um sich seinen Aufenthalt in Italien bzw. Österreich weiterhin zu finanzieren. Er habe weder ein Reisedokument noch ausreichend Barmittel, um selbstständig wieder das Land zu verlassen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wurde vom BFA am 08.04.2025 ausgeführt, dass der Beschwerde entgegengehalten werden müsse, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der BF sei bereits 2023 nach Rumänien gereist und bis am 22.03.2025 unrechtmäßig ohne Asylantragstellung dort verblieben. Ob er im Jahr 2023 tatsächlich mit einem gültigen Reisepass in Rumänien eingereist sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der BF sei auch weder bereit nach Rumänien noch nach Bangladesch zurückzukehren. Das Konsultationsverfahren mit Rumänien sei bereits am 07.04.2025 eingeleitet worden und sei die Antwort von Rumänien noch offen. Der BF habe auch kaum Barmittel bzw. Kreditkarten, um sich seinen Aufenthalt in Italien bzw. Österreich weiterhin zu finanzieren. Er habe weder ein Reisedokument noch ausreichend Barmittel, um selbstständig wieder das Land zu verlassen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahren Am 30.03.2025 wurde

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Am 30.03.2025 wurde

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Das BFA stellte aufgrund eines EURODAC-Treffers am 07.04.2025

Art. 18lit.

b einen Antrag auf Wiederaufnahme des BF im Sinne der Dublin III-VO an Rumänien.Das BFA stellte aufgrund eines EURODAC-Treffers am 07.04.2025

Artikel 18

, Litera b, einen Antrag auf Wiederaufnahme des BF im Sinne der Dublin III-VO an Rumänien. Am 21.12.2024 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme, bei welcher sich der BF nicht rückkehrwillig zeigte und ausdrücklich erklärte, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen und beabsichtige, sich in Italien niederzulassen. Am 31.03.2025 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 31.03.2025, Zl. 1430663003/250448892, wurde über den BF

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag eigenhändig zugestellt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 31.03.2025, Zl. 1430663003/250448892, wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag eigenhändig zugestellt. 1.

  1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF befand sich von 30.03.2025 bis 31.03.2025 in Verwaltungsverfahrenshaft und wird seit 31.03.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er ist auch weiterhin gesund und haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  2. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF reiste unrechtmäßig in den Schengenraum ein und stellte in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich den zuständigen Behörden und seinem Verfahren, indem er nach Italien sowie nach Österreich weiterreiste. Es liegt ein hohes Maß an Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens beim BF vor. Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, nach Rumänien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen, um nach Italien weiterzureisen und seine Überstellung nach Rumänien zu verhindern. Auch aus aktueller Sicht ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird, um seine Überstellung nach Rumänien zu verhindern. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Der BF hat in Österreich keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine besonderen Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Die Abschiebung ist jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer realistisch. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Es finden laufend Überstellungen nach Rumänien statt.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln. 2.
  5. Zur Person des BF, den Voraussetzungen der Schubhaft, der Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Mangels identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Dass der BF gesund war und ist beruht auf den Angaben desselben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.03.2025, wobei der BF das Vorliegen einer Erkrankung verneinte und zudem vorbrachte, keine Medikamente einzunehmen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.03.2025, 17:00 Uhr, beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides samt Übernahmebestätigung vom 31.03.2025 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am 31.03.2025, ergibt sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.
  6. Dass der BF bereits vor seiner damaligen Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt und dessen Ausgang nicht abgewartet, sondern weiter nach Österreich gereist ist, beruht auf einem Abfrageergebnis der EURODAC-Datenbank sowie auf den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.03.2025, in welcher er auch bestätigte, dass er sein Asylverfahren in Rumänien nicht abgewartet habe. Dass der BF den Ausgang des Verfahrens in Rumänien abgewartet hätte, wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden an die rumänischen Behörden geht aus einem „Take Back Request“ vom 07.04.2025 hervor. Dem ZMR ist – abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem PAZ – keine Wohnsitzmeldung in Österreich zu entnehmen, worauf sich daher auch die Feststellung des unsteten Aufenthalts des BF stützt. Der Umstand, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2025, in welcher er erklärte, dass er von Rumänien aus nach Italien gereist und versehentlich in Österreich gelandet sei. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Das der BF nicht kooperativ und nicht gewillt ist, nach Rumänien zurückzukehren, beruht auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.03.
  7. Der BF gab in seiner Einvernahme am 31.03.2025 auch explizit an, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen und nach Italien reisen zu wollen, was indiziert, dass sich der BF dem Verfahren entziehen könnte und eine Rückkehrbereitschaft des BF nach Rumänien nicht erkennen lässt. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF nach seiner Einreise sofort verhaftet wurde und im ZMR neben dem PAZ keine konkrete Meldeadresse aufscheint. Die Frage, ob er in Österreich über eine Unterkunftmöglichkeit verfüge, wurde vom BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme verneint. Vor diesem Hintergrund war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem Untertauchen des BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft auszugehen. Alleine aus dem Umstand, dass der BF weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, war festzustellen, dass der BF bisher in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Unabhängig davon verneinte der BF auch die Frage, ob er einer Beschäftigung in Österreich nachgehe. Der BF gab vor dem Bundesamt am 31.03.2025 zudem an, dass ihm die Polizei neben einem Geldbetrag in Höhe von 65,- Euro alles abgenommen habe. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt. Demzufolge erwies und erweist sich der BF als nicht vertrauenswürdig, nicht kooperativ und war und ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und/oder zumindest den Versuch unternommen hätte bzw. unternehmen wird, nach Italien weiterzureisen, um einer Überstellung nach Rumänien zu entgehen. Dass Überstellungen nach Rumänien stattgefunden haben und auch weiterhin stattfinden beruht auf den unbedenklichen Angaben der HRZ-Fachabteilung des BFA.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu Spruchteil A. – Anhaltung in Schubhaft seit 31.03.2025 3.1.
  10. Gesetzliche Grundlagen § 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG lautet: Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG lautet: „

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn (…) 3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“ Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):

(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise): „
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. (…)

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 AVG angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28

, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG angeordnet. Angesichts des Umstandes, dass ein EURODAC Treffer der Kategorie 1 vorliegt und der BF im Verfahren auch einräumte, in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, sein Verfahren aber nicht abgewartet zu haben, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Rumänien zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig ist. Bis dato hat der Staat Rumänien auf das Ersuchen des BFA auf Rückübernahme des BF vom 07.04.2025 nicht geantwortet, sodass

Art 28Abs.

2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO nach Fristablauf am 21.04.2025 jedenfalls von der Zuständigkeit Rumäniens auszugehen ist. Bis dato hat der Staat Rumänien auf das Ersuchen des BFA auf Rückübernahme des BF vom 07.04.2025 nicht geantwortet, sodass

Artikel 28

, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO nach Fristablauf am 21.04.2025 jedenfalls von der Zuständigkeit Rumäniens auszugehen ist. Demzufolge hat das BFA die gegenständliche Schubhaft dem Grunde nach zurecht auf Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt.Demzufolge hat das BFA die gegenständliche Schubhaft dem Grunde nach zurecht auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG ausgehen konnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen konnte. 3.1.3. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, dem Asylverfahren in Rumänien beizuwohnen bzw. an diesen mitzuwirken, da der BF illegal einreiste und beabsichtigte, sich in Österreich im Verborgenen niederzulassen. Der BF führte zudem im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2025 deutlich an, dass er nicht gewillt ist, nach Rumänien zurückzukehren und hat sich seinem Verfahren in Rumänien bereits entzogen, wodurch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt war, was im gegenständlichen Bescheid auch hinreichend begründet wurde. 3.1.3. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, dem Asylverfahren in Rumänien beizuwohnen bzw. an diesen mitzuwirken, da der BF illegal einreiste und beabsichtigte, sich in Österreich im Verborgenen niederzulassen. Der BF führte zudem im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2025 deutlich an, dass er nicht gewillt ist, nach Rumänien zurückzukehren und hat sich seinem Verfahren in Rumänien bereits entzogen, wodurch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt war, was im gegenständlichen Bescheid auch hinreichend begründet wurde.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen und ist von dort unrechtmäßig nach Italien ausgereist. Durch dieses Verhalten ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen und ist von dort unrechtmäßig nach Italien ausgereist. Durch dieses Verhalten ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Im Fall des BF war weiterhin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen, da eine EURODAC-Anfrage in Bezug auf Rumänien einen Treffer ergab und dies vom BF auch nicht bestritten wurde. Der BF hat den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und eine Weiterreise nach Italien angestrebt (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit a, b, c).Im Fall des BF war weiterhin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen, da eine EURODAC-Anfrage in Bezug auf Rumänien einen Treffer ergab und dies vom BF auch nicht bestritten wurde. Der BF hat den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet und eine Weiterreise nach Italien angestrebt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, b, c,). Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich weder über Familienangehörige noch über sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich weder über Familienangehörige noch über sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Zur Frage des Nichtvorliegens eines gesicherten Wohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann (VwGH, 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018-10). Im gegenständlichen Fall geht das Gericht zunächst davon aus, dass sich dem BF einerseits kein rechtlich gesicherter Wohnsitz zu Verfügung steht. Der BF verneinte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2025 ausdrücklich die Frage, ob ihm in Österreich eine Unterkunftmöglichkeit zur Verfügung stehe. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand war daher erfüllt.Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand war daher erfüllt. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer den BF vor einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten vermögenden sozialen Verankerung desselben in Österreich ausgegangen ist. Es war daher unter Berücksichtigung des bisher vom BF gezeigten Verhaltens insgesamt vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle des BF aufgrund seiner familiären Bezüge, der dadurch gesicherten Unterkunft und dem gegebenen Bezug von Grundversorgungsleistungen keine iSd. Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF war jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3, Z 6 lit. a, b, c und Z 9 FPG gegeben.Es war daher unter Berücksichtigung des bisher vom BF gezeigten Verhaltens insgesamt vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle des BF aufgrund seiner familiären Bezüge, der dadurch gesicherten Unterkunft und dem gegebenen Bezug von Grundversorgungsleistungen keine iSd. Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF war jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, Ziffer 6, Litera a, b, c und Ziffer 9, FPG gegeben. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass sich der BF seinem Asylverfahren im Ausland entzogen hat, indem er einerseits von Rumänien unrechtmäßig nach Italien und in weiterer Folge nach Rumänien ausgereist ist, um im österreichischen Bundesgebiet ein Leben im Verborgenen fortzusetzen, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und seine Überstellung nach Rumänien auf Dauer zu vereiteln und so unrechtmäßig eine Zuständigkeit Österreichs für sein Verfahren zu erlangen. Weiters hat er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich angegeben, dass er nicht nach Rumänien ausreisewillig ist, sich dem Verfahren dort nicht stellen will, sondern nach Italien weiterreisen will. Daher und in Verbindung mit dem Verlassen des Landes, in dem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erweist sich eine sehr hohe Fluchtgefahr, die durch den Umstand, dass ihm bewusst ist, dass nunmehr seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht, noch zusätzlich gesteigert wird. Die Behauptung, er würde sich nunmehr den Behörden verlässlich zur Verfügung halten, ist daher kein Glauben beizumessen. Demzufolge war vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. 3.1.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit: Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF reiste ohne Reisedokument nach Österreich ein, nachdem er sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien durch unrechtmäßige Grenzübertritte entzogen hatte. Zudem sind – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht substantiiert behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstanden. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme gesund und haftfähig und sind Anhaltspunkte für das Auftreten einer Erkrankung des BF während seiner Anhaltung nicht feststellbar. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war. Der BF unterlag bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestanden nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal der BF durch sein bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass er dieses Verhalten geändert hätte. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte und es liegt keine soziale Verankerung, wie zB eine Berufsausbildung, vor. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen wird darauf verwiesen, dass es im Interesse der Republik Österreich, aber auch im Interesse der Europäischen Gemeinschaft ist, dass der BF im Gebiet der EU nicht wahllos mehrere Asylanträge stellt. Aufenthaltsverfestigende Umstände liegen im Fall des BF In Bezug auf Österreich nicht vor. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse, den BF in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig ist, die privaten Interessen des BF. Hinweise dafür, dass eine zeitnahe Überstellung des BF nach Rumänien nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen könnte, lagen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, da insbesondere das Konsultationsverfahren mit Rumänien kurz nach Anordnung der Schubhaft eingeleitet wurde. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht. Überstellungshindernisse waren im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht zu erblicken. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, da insbesondere das Konsultationsverfahren mit Rumänien kurz nach Anordnung der Schubhaft eingeleitet wurde. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht. Überstellungshindernisse waren im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht zu erblicken. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Wochen, jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauer nach Art 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz Dublin III-VO, realistisch und als wahrscheinlich anzusehen war. Die bisher veranlassten Schritte des BFA waren vor dem Hintergrund der anzunehmenden Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates, hier Rumänien, erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0174).Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Wochen, jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauer nach Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz Dublin III-VO, realistisch und als wahrscheinlich anzusehen war. Die bisher veranlassten Schritte des BFA waren vor dem Hintergrund der anzunehmenden Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates, hier Rumänien, erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0174). Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.
  4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens (da er sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien durch Weiterreise entzog und deutlich zu erkennen gab, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen) nicht zur Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigt hätte. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens des BF führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte verfügt bzw. keine aufenthaltsverfestigenden Umstände vorliegen, ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Es ist nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen, seine Überstellung nach Rumänien abwarten würde, sondern erneut versuchen würde, unrechtmäßig nach Italien weiterzureisen. Seine Unterkunftnahme ist aufgrund der persönlichen Situation des BF unwahrscheinlich und könnte eine solche auch in Ansehung der Mittellosigkeit des BF und der fehlenden Arbeitsberechtigung in Österreich nicht von Dauer sein. Aufgrund des vom BF bisher gesetzten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reichte die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend zu begegnen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam im Falle des BF sohin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen konnte. Das Verfahren hatte keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.
  5. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:3.
  6. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch: 3.2.1.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG hat das BVw

G, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, Z 6 lit. a., b., c. sowie Z 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie auch erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, Ziffer 6, Litera a, Punkt , b, Punkt , c, sowie Ziffer 9, FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie auch erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Der BF stellte bereits in Rumänien und Österreich Asylanträge und ist von einer Zuständigkeit Rumäniens auszugehen (Z 6 lit a). Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell auch nicht über ausreichende eigene Barmittel. Zudem weist der BF in Österreich auch keine gesicherte Unterkunft auf. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Der BF stellte bereits in Rumänien und Österreich Asylanträge und ist von einer Zuständigkeit Rumäniens auszugehen (Ziffer 6, Litera a,). Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell auch nicht über ausreichende eigene Barmittel. Zudem weist der BF in Österreich auch keine gesicherte Unterkunft auf. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren hinsichtlich der Abklärung der Zuständigkeit iSd. Dublin III-VO zügig. Anhaltspunkte, dass aus aktueller Sicht eine zeitnahe Überstellung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer iSd. Art 28 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-VO nicht möglich sein soll, sind nicht festzustellen, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat und Überstellungen nach Rumänien stattfinden bzw. die Überstellung des BF möglich ist.Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren hinsichtlich der Abklärung der Zuständigkeit iSd. Dublin III-VO zügig. Anhaltspunkte, dass aus aktueller Sicht eine zeitnahe Überstellung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer iSd. Artikel 28, Absatz 2, Unterabsatz 3 Dublin III-VO nicht möglich sein soll, sind nicht festzustellen, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat und Überstellungen nach Rumänien stattfinden bzw. die Überstellung des BF möglich ist. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – konnte vom BF das aktuelle Vorliegen einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Schubhaft begründen könnende Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht substantiiert dargetan werden. Demzufolge ist auch weiterhin Verhältnismäßigkeit gegeben. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels wären. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III.– Kostenentscheidung:3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei.– Kostenentscheidung:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2024 als auch die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2024 als auch die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF als unterlegener Partei gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.Dem BF als unterlegener Partei gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben: Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2310551.1.00

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