RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlG304 2301310-1 Spruch, , G304 2301310-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kathrin STOCKER und Andreas LINKE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.09.2024, Zl. XXXX , bzw. den Vorlageantrag vom 23.10.2024, hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kathrin STOCKER und Andreas LINKE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.09.2024, Zl. römisch 40 , bzw. den Vorlageantrag vom 23.10.2024, hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2024, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX , hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle römisch 40 , hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 03.04.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 03.04.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2301310.1.00
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