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{'item': 'I411 1438941-6'}

Obsah (11)§ 4Art 133§ 56§ 55§ 55a§ 9§§ 52§ 8Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlI411 1438941-6 Spruch, I411 1438941-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV vom 18.11.2024 wird abgewiesen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: , „Ihr Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vom 18.11.2024 wird abgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich erstmals am 29.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor suchte er in Griechenland (am 04.04.2008), in der Schweiz (am 29.12.2008) sowie in Ungarn (am 18.09.2013) um Asyl an. Nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Instanzenzug mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 04.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrags festgestellt.
  2. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitig untergetaucht und für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar war, stellte er am 13.05.2015 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2019, GZ: I415 1438941-2/14E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
  3. Am 03.08.2016 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine ungarische Staatsangehörige und stellte anschließend einen Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 21.11.2018 wurde dieser Antrag mit der Feststellung, dass es sich bei der eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt(e) und der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, zurückgewiesen. Mit 23.08.2019 wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. Daraufhin stellte er beim Stadtmagistrat Wien mehrere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, die abgewiesen worden sind.
  4. Am 20.02.2020 stellte der Beschwerdeführer sodann beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G

  1. Am 20.02.2020 stellte der Beschwerdeführer sodann beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

  1. Mit Bescheid des Bundesamts vom 29.04.2021 wurde dieser Antrag abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 als verspätet zurück.
  2. Am 02.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G

  1. Am 02.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. In einer dem Antragsformular beigefügten schriftlichen Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass er sich seit dem Jahr 2013 und sohin „seit mehr als 11 Jahren“ in Österreich befände, wo auch seine Freunde, sein Bruder und seine gesamten sozialen Kontakte aufhältig seien. Zu Nigeria habe er keinen Bezug mehr. Er besuche regelmäßig die Kirche, verbringe auch Teile seiner Freizeit mit Gemeindemitgliedern und betätige sich seit Jahren ehrenamtlich bei der XXXX . Seine sprachliche Integration treibe er ebenfalls weiterhin voran und sei für ihn ein Leben woanders nicht mehr vorstellbar. Er sehe seine Zukunft in Österreich und wolle endlich am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Als Beilagen waren dem Antrag eine Heiratsurkunde sowie ein Auszug aus dem Heiratseintrag, ein Scheidungsbeschluss samt gerichtlichem Vergleich, ein ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A2 Grundstufe, sein Reisepass, sowie seine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung angeschlossen.In einer dem Antragsformular beigefügten schriftlichen Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass er sich seit dem Jahr 2013 und sohin „seit mehr als 11 Jahren“ in Österreich befände, wo auch seine Freunde, sein Bruder und seine gesamten sozialen Kontakte aufhältig seien. Zu Nigeria habe er keinen Bezug mehr. Er besuche regelmäßig die Kirche, verbringe auch Teile seiner Freizeit mit Gemeindemitgliedern und betätige sich seit Jahren ehrenamtlich bei der römisch 40 . Seine sprachliche Integration treibe er ebenfalls weiterhin voran und sei für ihn ein Leben woanders nicht mehr vorstellbar. Er sehe seine Zukunft in Österreich und wolle endlich am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Als Beilagen waren dem Antrag eine Heiratsurkunde sowie ein Auszug aus dem Heiratseintrag, ein Scheidungsbeschluss samt gerichtlichem Vergleich, ein ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A2 Grundstufe, sein Reisepass, sowie seine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung angeschlossen. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2024 mit Erkenntnis vom 25.07.2024, GZ: I422 1438941-5/5E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2024 als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 15.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer in weiterer Folge dem Bundesamt per E-Mail den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs 1 Asyl

G und ersuchte um einen Termin für eine persönliche Vorsprache. 6. Am 15.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer in weiterer Folge dem Bundesamt per E-Mail den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und ersuchte um einen Termin für eine persönliche Vorsprache. Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen in Fotokopie angeschlossen: - Bestätigung über Grundversorgungsleistungsbezug - Bestätigung über ein gesichertes, befristetes Wohnrecht - Ecard - Staplerführerausweis - Zeugnis für die Ausbildung für das Führen von Hubstaplern - Dienstschein bzw. Arbeitsvorvertrag - Empfehlungsschreiben eines Kulturvereins - nigerianische Geburtsurkunde und Reisepass - Heiratsurkunde, Beschluss über Scheidung im Einvernehmen und Vereinbarung

§ 55aEhe

G- Heiratsurkunde, Beschluss über Scheidung im Einvernehmen und Vereinbarung

Paragraph 55 a, EheG - Bestätigung eines Sozialvereins über geleistete ehrenamtliche Unterstützung - Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 - ÖSD Diplom A2 - Auszug aus dem Melderegister

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.10.2024 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, im Rahmen eines persönlichen Termins am 18.11.2024 mehrere Unterlagen, insbesondere ein gültiges Reisedokument, in Original vorzulegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Antrag zurückzuweisen wäre, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
  2. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Antragsbegründung und stellt er am 18.11.2024 persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs 1 Asyl

G.8. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Antragsbegründung und stellt er am 18.11.2024 persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Überdies brachte er mit Schreiben vom 18.11.2024 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses

§ 4Abs 1 Z 3 Asyl

G-DV ein.Überdies brachte er mit Schreiben vom 18.11.2024 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ein.

  1. Mit Schriftsatz vom 23.11.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geprüft werde, und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2024 eine Stellungnahme.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Heilung

§ 4Abs 1 Z 3 Asyl

G-DV vom 17.03.2022 ab (Spruchpunkt II.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vom 17.03.2022 ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 18.12.
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er stammt aus Benin City, wo er aufgewachsen ist, hauptsozialisiert wurde und eine Schulausbildung absolviert hat. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Benin City. Er steht mit ihnen in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer war erstmalig von 16.10.2013 bis 12.11.2013 im österreichischen Melderegister erfasst. Von 12.11.2013 bis 12.05.2015 war er im Bundesgebiet nicht gemeldet und zwischen 11.11.2013 und 14.06.2016 bezog er keine Grundversorgungsleistungen. Seit 12.05.2015 ist er durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und seit 14.06.2016 bezieht er regelmäßig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Außerdem wird er von der XXXX finanziell unterstützt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.Seit 12.05.2015 ist er durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und seit 14.06.2016 bezieht er regelmäßig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Außerdem wird er von der römisch 40 finanziell unterstützt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Am 03.08.2016 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine ungarische Staatsangehörige. Diese Ehe wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21.11.2018 als Aufenthaltsehe qualifiziert. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 14.08.2019, rechtskräftig mit 23.08.2019, wurde die Ehe wieder geschieden, wobei die Ehegatten wechselseitig auf jeglichen Unterhalt verzichteten. Am 03.08.2016 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine ungarische Staatsangehörige. Diese Ehe wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21.11.2018 als Aufenthaltsehe qualifiziert. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.08.2019, rechtskräftig mit 23.08.2019, wurde die Ehe wieder geschieden, wobei die Ehegatten wechselseitig auf jeglichen Unterhalt verzichteten. Der Beschwerdeführer wohnt seit 12.05.2015 in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem älteren Bruder, der bereits seit April 2004 in Österreich aufhältig ist und sich auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" im Bundesgebiet aufhält. Sein Bruder ist der Hauptmieter der Wohnung, wobei sich der Beschwerdeführer monatlich anteilig an den Kosten beteiligt. Der Bruder arbeitet für einen Paketdienst und unterstützt den Beschwerdeführer finanziell, indem er den Großteil der Kosten für die Haushaltsführung trägt und seine Anwaltskosten bezahlt. Abgesehen von seinem Bruder verfügt der Beschwerdeführer in Österreich und in den Mitgliedstaaten der europäischen Union über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines nigerianischen Kulturvereins und betätigte sich ehrenamtlich als Mitfahrer bei der XXXX , wodurch er auch einige Bekanntschaften geschlossen hat. Er hat im Mai 2019 eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden und spricht auf einfachem Niveau Deutsch. Von 28.
  5. bis 30.08.2018 hat er beim XXXX an einer Ausbildung für das Führen von Hubstaplern im Ausmaß von 25 Unterrichtseinheiten teilgenommen und die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines nigerianischen Kulturvereins und betätigte sich ehrenamtlich als Mitfahrer bei der römisch 40 , wodurch er auch einige Bekanntschaften geschlossen hat. Er hat im Mai 2019 eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden und spricht auf einfachem Niveau Deutsch. Von 28.
  6. bis 30.08.2018 hat er beim römisch 40 an einer Ausbildung für das Führen von Hubstaplern im Ausmaß von 25 Unterrichtseinheiten teilgenommen und die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Mit Bescheid des Bundesamts vom 29.04.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. 1.
  7. Zu den (auszugsweise wiedergegebenen) Länderinformationen zu Nigeria (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Letzte Änderung 2025-01-23 10:06 In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 21.12.2023).

anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2024). Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bundesstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, v.a. in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024). Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 21.12.2023). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 21.12.2023). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024). Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 21.12.2023). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 21.12.2023). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen: Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm) Lichtbild Geburtsurkunde Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte. Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung. Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019) Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): NIGERIA; Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): NIGERIA, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Entlassungsurkunde MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin Information Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin Information Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024 NBW - Nigerianische Botschaft Wien (22.7.2024): Nigerian Embassy Vienna - Consular, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular, Zugriff 22.7.2024 ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): Prüfung Staatsbürgerschaft 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2024, GZ: I422 1438941-5/5E, aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und aus dem Bescheid des Bundesamts vom 29.04.2021. Dass er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.3. Zu den Länderinformationen: Die Feststellungen zu den wiedergegebenen Länderinformationen beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria vom 31.01.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G:3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG: 3.1.1. Rechtslage §§ 56 und 60 AsylG lauten auszugsweise:Paragraphen 56 und 60 AsylG lauten auszugsweise: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.1.
  4. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert jedoch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, da gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.04.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert jedoch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.04.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G nicht gegeben, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG nicht gegeben, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.

  1. Zur Abweisung des Antrags auf Mangelheilung: 3.2.
  2. Rechtslage Nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.

§ 8Abs 1 Asyl

G-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 AsylG-DV.
  5. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. 3.2.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Wie § 58 Abs 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Der Beschwerdeführer wies im Verfahren allerdings nicht nach, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Aus den aktuellen Länderinformationen geht hervor, dass die nigerianische Botschaft in Wien nigerianischen Staatsbürgern Pässe ausstellt. Eine Zeit- bzw. Anwesenheitsbestätigung über eine Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft oder eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses legte er nicht vor. Insgesamt unterließ der Beschwerdeführer es daher, allfällige Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft darzulegen und kam er der Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird vorgebracht, die Vorlage eines Reisepasses im Original sei nicht notwendig, da entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0234-14, die Abgabe zur Sicherstellung eines Reisepasses entbehrlich sei, wenn in Betracht zu ziehen ist, dass die Anfertigung einer Kopie des Reisepasses für den Sicherungszweck allenfalls ausreicht. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2023 betrifft jedoch ein Verfahren betreffend die Sicherstellung eines Reisepasses und einer Aufenthaltskarte nach § 39 BFA-VG, weshalb die Ausführungen in der Entscheidung vom 30.03.2023 nicht auf ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G übertragen werden können. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2023 betrifft jedoch ein Verfahren betreffend die Sicherstellung eines Reisepasses und einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 39, BFA-VG, weshalb die Ausführungen in der Entscheidung vom 30.03.2023 nicht auf ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG übertragen werden können. Ferner kommt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach den Z 1 und 2 des § 4 Abs 1 AsylG-DV nicht in Betracht.Ferner kommt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach den Ziffer eins und 2 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV nicht in Betracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG fällt nicht zu seinen Gunsten aus:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG fällt nicht zu seinen Gunsten aus: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN). In Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers ist in Anbetracht des Bestehens eines langen gemeinsamen Wohnsitzes sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder mitunter auch finanziell unterstützt wird, vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf jedoch maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf jedoch maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer ist seinem Bruder unrechtmäßig nach Österreich nachgereist und war in Österreich letztlich – abgesehen von temporären Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber – zu keinem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Er und sein Bruder durften nicht annehmen, im Bundesgebiet dauerhaft ein Familienleben führen zu können. Die Intensität des Familienlebens wird darüber hinaus erheblich dadurch abgeschwächt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Wenngleich der Bruder ihn finanziell unterstützt und sich der Beschwerdeführer monatlich an den Haushaltskosten beteiligt, stünde es dem jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer jederzeit frei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dort seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, aus eigenem zu bestreiten. Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im konkreten Fall somit durchaus zumutbar, den Kontakt zumindest temporär – bis zum Ablauf des gegen den Beschwerdeführer aufrecht bestehenden Einreiseverbotes und für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens - über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes aufrecht zu erhalten.Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im konkreten Fall somit durchaus zumutbar, den Kontakt zumindest temporär – bis zum Ablauf des gegen den Beschwerdeführer aufrecht bestehenden Einreiseverbotes und für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens - über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes aufrecht zu erhalten. Zu prüfen ist darüber hinaus die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist darüber hinaus die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Zusätzlich ist auf die besondere Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Zusätzlich ist auf die besondere Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E

  1. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  2. November 2015, Ro 2015/19/0001; B
  3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B
  4. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
  5. Oktober 2012, 2012/18/0062; B
  6. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
  7. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
  8. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
  9. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  10. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
  11. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
  12. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  13. November 2015, Ro 2015/19/0001; B
  14. September 2015, Ra 2015/21/0121; B
  15. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
  16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B
  17. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
  18. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
  19. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
  20. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  21. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
  22. Jänner 2013, 2012/23/0006). Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt – im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN).Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt – im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes vergleiche VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN). Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Im Verfahren betreffend Ausweisung ist eine allfällige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts - ebenso wie ein "Untertauchen" während dieses Aufenthalts - je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen in eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK einzubeziehen (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151, mwN).Im Verfahren betreffend Ausweisung ist eine allfällige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts - ebenso wie ein "Untertauchen" während dieses Aufenthalts - je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen in eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK einzubeziehen vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151, mwN). Gegenständlich sind Inlandsaufenthalte des Beschwerdeführers ab Ende September 2013 dokumentiert, jedoch war nicht verifizierbar, dass der Beschwerdeführer sich zwischen November 2013 und Mai 2015 in Österreich aufgehalten hat, zumal er zeitweise nicht gemeldet war und keine Grundversorgungsleistungen bezog. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer vermag zwar durchaus eine lange Aufenthaltsdauer ins Treffen zu führen und hat erste Integrationsschritte in Österreich gesetzt, jedoch sind im Rahmen der Interessenabwägung die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Grad der Integration nur zwei von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt im konkreten Fall, dass ein Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt im konkreten Fall, dass ein Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig ist. Dem öffentlichen Interesse kommt ein sehr großes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer stellte mehrere unbegründete Asylanträge sowie „Kettenanträge“ auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und hielt sich zuletzt trotz Einreiseverbot weiterhin im Gebiet der Mitgliedstaaten auf. Überdies schloss er eine Aufenthaltsehe. Diese Umstände verstärken das öffentliche Interesse und relativieren gleichzeitig die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Inland erheblich. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. In Nigeria lebte er einen großen Teil seines Lebens und wurde er hauptsozialisiert. Er hat die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in Nigeria verbracht, hat dort eine Schulbildung erhalten, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur weiterhin vertraut. In Österreich suchte er auch Anschluss in einem nigerianischen Kulturverein. Darüber hinaus verfügt er in Nigeria über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Mit seiner Mutter und seiner Schwester steht er in regelmäßigem Kontakt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt für sich betrachtet keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN),Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt für sich betrachtet keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN), Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Insgesamt ist daher die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zuzulassen und kommt es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV, weshalb der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Mangelheilung zu Recht abgewiesen wurde.Insgesamt ist daher die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zuzulassen und kommt es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV, weshalb der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Mangelheilung zu Recht abgewiesen wurde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält allerdings eine falsche Datumsangabe. Im angefochtenen Bescheid wird in Spruchpunkt II. auf einen Antrag vom 17.03.2022 Bezug genommen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2024 den Antrag auf Heilung stellte, war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält allerdings eine falsche Datumsangabe. Im angefochtenen Bescheid wird in Spruchpunkt römisch zwei. auf einen Antrag vom 17.03.2022 Bezug genommen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2024 den Antrag auf Heilung stellte, war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren.
  23. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da im konkreten Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand und keine Beweise aufzunehmen waren, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I411.1438941.6.00

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