G-DV vom 18.11.2024 wird abgewiesen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: , „Ihr Antrag auf Heilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vom 18.11.2024 wird abgewiesen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
G
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G und ersuchte um einen Termin für eine persönliche Vorsprache. 6. Am 15.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer in weiterer Folge dem Bundesamt per E-Mail den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und ersuchte um einen Termin für eine persönliche Vorsprache. Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen in Fotokopie angeschlossen: - Bestätigung über Grundversorgungsleistungsbezug - Bestätigung über ein gesichertes, befristetes Wohnrecht - Ecard - Staplerführerausweis - Zeugnis für die Ausbildung für das Führen von Hubstaplern - Dienstschein bzw. Arbeitsvorvertrag - Empfehlungsschreiben eines Kulturvereins - nigerianische Geburtsurkunde und Reisepass - Heiratsurkunde, Beschluss über Scheidung im Einvernehmen und Vereinbarung
G- Heiratsurkunde, Beschluss über Scheidung im Einvernehmen und Vereinbarung
Paragraph 55 a, EheG - Bestätigung eines Sozialvereins über geleistete ehrenamtliche Unterstützung - Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 - ÖSD Diplom A2 - Auszug aus dem Melderegister
G.8. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Antragsbegründung und stellt er am 18.11.2024 persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Überdies brachte er mit Schreiben vom 18.11.2024 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses
G-DV ein.Überdies brachte er mit Schreiben vom 18.11.2024 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ein.
G (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Heilung
G-DV vom 17.03.2022 ab (Spruchpunkt II.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Heilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vom 17.03.2022 ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2024). Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bundesstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, v.a. in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024). Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 21.12.2023). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 21.12.2023). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024). Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 21.12.2023). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 21.12.2023). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen: Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm) Lichtbild Geburtsurkunde Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte. Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung. Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019) Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): NIGERIA; Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): NIGERIA, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Entlassungsurkunde MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin Information Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin Information Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024 NBW - Nigerianische Botschaft Wien (22.7.2024): Nigerian Embassy Vienna - Consular, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular, Zugriff 22.7.2024 ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): Prüfung Staatsbürgerschaft 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2024, GZ: I422 1438941-5/5E, aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und aus dem Bescheid des Bundesamts vom 29.04.2021. Dass er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.3. Zu den Länderinformationen: Die Feststellungen zu den wiedergegebenen Länderinformationen beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria vom 31.01.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G:3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG: 3.1.1. Rechtslage §§ 56 und 60 AsylG lauten auszugsweise:Paragraphen 56 und 60 AsylG lauten auszugsweise: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
G. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert jedoch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, da gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.04.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert jedoch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.04.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht gegeben, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG nicht gegeben, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
G-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
G übertragen werden können. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2023 betrifft jedoch ein Verfahren betreffend die Sicherstellung eines Reisepasses und einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 39, BFA-VG, weshalb die Ausführungen in der Entscheidung vom 30.03.2023 nicht auf ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG übertragen werden können. Ferner kommt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach den Z 1 und 2 des § 4 Abs 1 AsylG-DV nicht in Betracht.Ferner kommt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach den Ziffer eins und 2 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV nicht in Betracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung
BFA-VG fällt nicht zu seinen Gunsten aus:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG fällt nicht zu seinen Gunsten aus: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN). In Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers ist in Anbetracht des Bestehens eines langen gemeinsamen Wohnsitzes sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder mitunter auch finanziell unterstützt wird, vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf jedoch maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf jedoch maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer ist seinem Bruder unrechtmäßig nach Österreich nachgereist und war in Österreich letztlich – abgesehen von temporären Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber – zu keinem Zeitpunkt aufenthaltsberechtigt. Er und sein Bruder durften nicht annehmen, im Bundesgebiet dauerhaft ein Familienleben führen zu können. Die Intensität des Familienlebens wird darüber hinaus erheblich dadurch abgeschwächt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Wenngleich der Bruder ihn finanziell unterstützt und sich der Beschwerdeführer monatlich an den Haushaltskosten beteiligt, stünde es dem jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer jederzeit frei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dort seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, aus eigenem zu bestreiten. Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im konkreten Fall somit durchaus zumutbar, den Kontakt zumindest temporär – bis zum Ablauf des gegen den Beschwerdeführer aufrecht bestehenden Einreiseverbotes und für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens - über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes aufrecht zu erhalten.Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im konkreten Fall somit durchaus zumutbar, den Kontakt zumindest temporär – bis zum Ablauf des gegen den Beschwerdeführer aufrecht bestehenden Einreiseverbotes und für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens - über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes aufrecht zu erhalten. Zu prüfen ist darüber hinaus die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist darüber hinaus die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Zusätzlich ist auf die besondere Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Zusätzlich ist auf die besondere Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da im konkreten Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand und keine Beweise aufzunehmen waren, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I411.1438941.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.