GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 30-jährige türkische Staatsangehörige stellte am
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt wies mit Bescheid vom
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den gegenständlichen angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid keine Bescheidbegründung enthalte sohin weise der Bescheid eklatante Verfahrensmängel auf. Es sei der Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht führte ein Ermittlungsverfahren durch. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass irrtümlich ein unvollständiger Bescheid an die Partei übermittelt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde iSd Art. 130 Abs 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch eine Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 mHa VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch eine Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt vergleiche VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 mHa VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Im gegenständlichen Fall ist im Bescheid der Spruch mit den gesetzlichen Bestimmungen, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und der Namen des Genehmigenden enthalten. Der Bescheid ist als solcher bezeichnet und beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung. Die elektronische Form des Dokumentes ist mit einer Amtssignatur versehen und entspricht daher den wesentlichen und notwendigen Mindesterfordernissen eines Bescheides, sodass von einem Bescheid und nicht von einem „Nichtbescheid“ auszugehen ist. Die Zustellung ist durch eine Übernahmebestätigung belegt und die Erhebung der Beschwerde erfolgte rechtzeitig innerhalb von 4 Wochen.
2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Entfall der Begründungspflicht beruht auf der Überlegung, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0015 mHa VwGH 27.11.1995, 95/10/0048).
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Entfall der Begründungspflicht beruht auf der Überlegung, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0015 mHa VwGH 27.11.1995, 95/10/0048). Der Bescheid ist somit immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei (einschließlich des Antragstellers) eingegriffen wird. Im gegenständlichen Fall wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, weshalb der Bescheid zu begründen war. Im Gegensatz zum Spruch stellt jedoch die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, Rz 2, rdb.at).Im Gegensatz zum Spruch stellt jedoch die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, Rz 2, rdb.at). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, welcher dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, um einen Bescheid handelt und kein „Nichtbescheid“ vorliegt. Durch seine Ausfertigung und Übergabe wurde der Bescheid existent. Dass der Bescheid nicht alle Bescheidmerkmale aufweist, ändert nichts an seiner Qualifikation als Bescheid, sondern werden dadurch etwaige Verfahrensfehler begründet. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein vollständig begründeter Bescheid, der dem Beschwerdeführer nicht übermittelt wurde. Offenkundig wurde dem Beschwerdeführer ein „Bescheidentwurf“ übermittelt. Bei dem „Bescheidentwurf“ handelt es sich um einen gültigen Bescheid, der existent ist. Im gegenständlichen Fall ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens insofern unterblieben, als die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, mangelt es der dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheidausfertigung an jeglichem Begründungswert. Das Bundesamt hat es unterlassen, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, sodass nicht ersichtlich ist, ob ein Ermittlungsverfahren überhaupt stattgefunden hat. Das Bundesamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich zu befassen haben. In weiterer Folge wird das Bundesamt nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2309649.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.