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{'item': 'I416 2298342-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlI416 2298342-2 Spruch, I416 2298342-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer versuchte am 16.09.2023 mit dem Zug nach Deutschland auszureisen, wobei er im Rahmen der Zurückweisung nach Österreich am selben Tag im Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen begründete der Beschwerdeführer mit wirtschaftlichen Gründen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
  4. Am 17.04.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wie folgt begründete: „Ich habe eine strenggläubige und konservative Familie in Marokko und bin selbst liberaler eingestellt. In Europa konnte ich endlich in Freiheit mit meinen Gedanken leben. In Marokko wird man ideologisch unterdrückt. Mittlerweile haben meine Eltern über meine religiöse Ausrichtung Bescheid bekommen und deshalb kann ich nicht nach Marokko zurück. Ich praktiziere den Islam nicht und bin eigentlich Agnostiker.“
  5. Am 07.05.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte unter anderem aus, an Asthma zu leiden und Medikamente zu benötigen. Ansonsten erklärte er befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen, dass er nun mit seiner Freundin zusammenlebe und andere Gedanken bzw. eine andere Religionsideologie als seine Umgebung in Marokko habe. Seine in Marokko lebenden Eltern hätten diese Veränderung schon bemerkt. Er könne in Österreich – im Gegensatz zu Marokko – in Freiheit leben, wohingegen sein Leben in Marokko in Gefahr sei.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.)
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.)
  8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2024, GZ: I416 2298342-1/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein neues Fluchtvorbringen vorgebracht habe, indem er erstmals die Abwendung vom Islam und eine damit zusammenhängende asylrelevante Verfolgung in Marokko schilderte.
  10. Am 04.03.2025 fand eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in welcher er erneut zu seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde.
  11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
  12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
  13. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 02.04.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
  14. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 09.04.2025 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und spricht Arabisch als Muttersprache. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig. Er besuchte in Marokko zwölf Jahre die Schule und erlernte in weiterer Folge den Beruf des Schweißers, wobei er seinen Lebensunterhalt mit einer beruflichen Tätigkeit in der Logistik erwirtschaftete. Der Beschwerdeführer verfügt in Marokko gegenwärtig über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Vaters und eines Bruders und steht mit seinen Verwandten in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer gelangte zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2023 erstmals nach Österreich. Er verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner zwei Asylverfahren zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit Erlassung des Bescheids der belangten Behörde vom 28.12.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welcher er nicht nachkam. Er war in den Zeiträumen 26.06.2023 bis 23.09.2023 sowie seit 16.02.2024 im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst. Der Beschwerdeführer ist ledig und kommen ihm keine Sorgepflichten zu. Er führt jedoch eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, mit welcher er seit 16.02.2024 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ansonsten lebt sein Schwager in Österreich, wobei er über keine sonstigen maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Ein gegenseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen sozialen Kontakten in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, hat bislang keine Kurse in Österreich besucht und sich nicht ehrenamtlich engagiert. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet besteht in Österreich jedenfalls keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht und ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht gegenwärtig keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und wird sein Lebensunterhalt durch seine Lebensgefährtin sowie seinen Schwager finanziert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  17. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Marokko Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund des Glaubensabfalls vom Islam kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Marokko Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund des Glaubensabfalls vom Islam kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung. Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.03.2025 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko hinsichtlich der relevanten Punkte zitiert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und ergeben sich daraus folgende Feststellungen: Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vgl. FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vergleiche FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vgl. EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vergleiche EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 12.7.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 - FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (14.3.2024): Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 14.3.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl.FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024a). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (USDOS 23.4.2024). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 - FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 - ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 13.5.2024 - ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). Gemäß Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024).Die Verfassung (Artikel 22,) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). Gemäß Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024). Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äuserte und in einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und misshandelten ihn (AI 24.4.2024). Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hinderten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saharauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune abzuhalten. Gemäß Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (AI 24.4.2024). Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Bei der Staatsanwaltschaft gingen in der ersten Jahreshälfte 2023 sechs Beschwerden über Folter und 47 Beschwerden wegen übermäßige Gewalt ein. Zwei Beschwerden wurden strafrechtlich verfolgt, 22 wurden abgeschlossen, und in 23 Fällen liefen die Ermittlungen weiter (Stand: September, letzte verfügbare Information am Jahresende). Die Regierung machte keine Angaben darüber, wie viele Beamte wegen übermäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 23.4.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) ist die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbeitete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Strafverfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwerden über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher Inhaftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Polizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) - AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 - FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Religionsfreiheit Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 7.6.2024).Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 7.6.2024). Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 7.6.2024). Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 7.6.2024). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 7.6.2024). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 7.6.2024). Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 7.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 7.6.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 7.6.2024).Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 7.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 7.6.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errichten (USDOS 30.6.2024). Schiitische Quellen berichteten, sie hätten Ashura privat beobachtet, um gesellschaftliche Belästigungen zu vermeiden. Schiitische Muslime sagten, dass viele es in Gebieten, in denen ihre Zahl geringer sei, versäumen, ihre Religionszugehörigkeit offenzulegen. Öffentliche Ashura-Prozessionen sind für sunnitische Muslime erlaubt, für schiitische Muslime jedoch verboten. Vertreter religiöser Minderheiten bestätigten, dass die Angst vor gesellschaftlicher Schikane, einschließlich der Ächtung durch die Familien der Konvertiten, vor sozialem Spott, Diskriminierung am Arbeitsplatz und potenzieller Gewalt, die Hauptgründe dafür seien den Glauben diskret zu praktizieren. Jüdische Bürger gaben weiterhin an, dass sie in Sicherheit leben und den Gottesdienst in der Synagoge besuchen können, waren jedoch nach dem Hamas-Terroranschlag auf Israel am 7.10.2023 zunehmend besorgt über Antisemitismus. Sie können regelmäßig religiöse Stätten besuchen und jährliche Gedenkfeiern abhalten (USDOS 30.6.2024). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 7.6.2024). Medien, Aktivisten, Gemeindeleiter und christliche Konvertiten berichten, dass christliche Bürger von nicht christlichen Familienangehörigen und Freunden unter Druck gesetzt werden, zum Islam zu konvertieren oder ihrem christlichen Glauben abzuschwören. Einige junge christliche Konvertiten, die noch bei ihren muslimischen Familien leben, geben Berichten zufolge ihren Glauben nicht preis, weil sie glauben, sie könnten von zu Hause vertrieben werden, wenn sie sich nicht vom Christentum abschwören würden (USDOS 30.6.2024). Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen über ihren Glauben sprechen (USDOS 30.6.2024). Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung zu bieten (USDOS 30.6.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111925.html, Zugriff 25.9.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vgl. DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vergleiche DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
  19. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vgl. AA 7.6.2024).Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
  20. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vergleiche AA 7.6.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024).Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 11.1.2024). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) - DW - Deutsche Welle (8.7.2024): Die DW Akademie in Marokko, https://akademie.dw.com/de/die-dw-akademie-in-marokko/a-18402540, Zugriff 29.10.2024 - FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 - HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 - ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 - RSF - Reporter ohne Grenzen (8.1.2024): Marokko - Drei Journalisten nach jahrelanger Haft begnadigt, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko/alle-meldungen/meldung/drei-journalisten-nach-jahrelanger-haft-begnadigt, Zugriff 16.10.2024 - RSF - Reporter ohne Grenzen

(2024a): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sahara-occidental, Zugriff 16.10.2024 - RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024b): Marokko - Westsahara, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko-westsahara, Zugriff 16.10.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024a). Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024). NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem "Reiseverbot" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die Sahraoui genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Regierung stellt Sahrauis weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Ferner ermutigt die Regierung die Rückkehr von saharauischen Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen sich die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland besorgen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 - FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vgl. WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vergleiche WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024). Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus ab, die alle sehr stark vom Klimawandel betroffen sind. Probleme wie Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit, Wüstenbildung und Küstenerosion haben sich verschärft. Da die meisten Gebiete trocken oder halbtrocken sind, benötigt die Landwirtschaft rund 80 % der Wasserressourcen. Der Plan „Grünes Marokko“ verschleiert die Umweltschäden, die bereits vorhanden sind (BS 19.3.2024). Im Lebensmittelbereich konnte sich Marokko als wichtiger Lieferant von Gemüse nach Europa etablieren (Exportanteil 19 %) (WKO 9.2024). Kleinbauern haben mit dem Absinken des Grundwasserspiegels und der Verarmung der Böden zu kämpfen (BS 19.3.2024). Die Landwirtschaft muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst, ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurden mehrere Entsalzungsanlagen errichtet, die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 9.2024). Obwohl das Land ein umfangreiches Projekt zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Angriff genommen hat, ist der Energiesektor immer noch stark von importierten Kohlenwasserstoffen abhängig. Der nationale Klimaplan zielt auf den Aufbau einer grünen Wirtschaft in Marokko ab. Bis 2030 sollen 52 % der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen stammen. Der Plan zielt auch darauf ab, die Subventionen für Brennstoffe zu reduzieren, Abwässer zu reinigen und die Aufforstung zu verstärken (BS 19.3.2024). Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2024). Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 9.2024). Der Tourismus ist ebenfalls von Bedeutung. Dank Ausrichtung der Fußball-WM 2030 stehen zahlreiche Hoch- und Tiefbauprojekte an (ABG 8.2024). Die Weltmeisterschaft wird die Großprojekte der nächsten Jahre bestimmen – Ausbau des Eisenbahnnetzes und die Verlängerung der bestehende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung zwischen Casablanca und Tanger über Marrakesch (Finanzierung steht bereits) nach Agadir (Finanzierung noch im Entstehen). Weiters werden Stadien renoviert und gebaut, Zugangsinfrastruktur neu geschaffen (WKO 9.2024). Neben dem Ausbau an grüner Energie durch Wind und Solarkraft, die auf die Herstellung von grünem Wasserstoff abzielt. Allerdings liegt momentan die Produktionskapazität von erneuerbaren Energien bei 37 %, bis 2027 möchte man die 50 %-Marke des im Land erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erreichen. Alternative Energieformen wie Biogasanlagen und ähnliches werden ebenfalls verstärkt gefördert, setzen sich aber nur sehr langsam durch. Zudem kommen auch noch die rezenten Gaslagerstättenfunde vor der marokkanischen Küste hinzu, welchen den Bedarf an importierten, fossilen Brennstoffen langfristig vermindern (WKO 9.2024). Ferner ist der Export von Phosphat einer der wichtigsten Devisenbringer. Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 9.2024). Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Die marokkanische Wirtschaft hat sich angesichts verschiedener Herausforderungen als widerstandsfähig erwiesen, zu denen eine Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und das Erdbeben in der Provinz Al Haouz gehören. Trotz dieser Hindernisse hat sich das Wirtschaftswachstum beschleunigt. Die wichtigsten Katalysatoren für diese Beschleunigung waren die Erholung des Tourismussektors, die exportorientierten Nischen des verarbeitenden Gewerbes, insbesondere der Automobil- und Luftfahrtsektor sowie die Erholung des privaten Konsums (WB 2024). Mittels robuster Steuerzuflüsse und graduellen Subventionsabbaus gelang es 2023, das Haushaltsdefizit von 5,2 auf 4,7 % vom BIP zurückzufahren. Gemäß dem aktuellen Haushaltsgesetz wird die Konsolidierung 2024 fortgesetzt bis hin zur völligen Streichung staatlicher Preisstürzen ab 2025 für Butangas, Weizen und Zucker. Zur sozialen Abfederung werden die staatliche Krankenversicherung ausgeweitet und Transferleistungen für die Bedürftigsten erbracht (GTAI 31.5.2024). Allerdings haben die marokkanischen Unternehmen und Haushalte Schwierigkeiten, sich von den jüngsten Schocks zu erholen. Marokko verzeichnet einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Trotz beschleunigtem Wirtschaftswachstum blieb die Arbeitsmarktleistung im Jahr 2023 enttäuschend, wobei in ländlichen Gebieten fast 200.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Als Ausdruck der kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf das Wohlbefinden erreichte der Pro-Kopf-Verbrauch nicht wieder das Niveau vor der Pandemie. Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht jedoch eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte (WB 2024). Die Wirtschaft dürfte sich 2024 aufgrund einer schlechten Agrarkampagne leicht verlangsamen. Das Wirtschaftswachstum wird voraussichtlich auf 2,9 % sinken. Dies ist vor allem auf einen Rückgang der landwirtschaftlichen Wertschöpfung um 3,3 % aufgrund der schlechten Wetterbedingungen während des gesamten Wirtschaftsjahres 2023-2024 zurückzuführen. Das BIP außerhalb der Landwirtschaft wird widerstandsfähiger sein, da es von einer Erholung der Binnennachfrage und einem stärkeren Industriesektor getragen wird. Das Wachstum dürfte sich ab 2025 unter der Annahme einer normalen Agrarsaison beschleunigen. Das Leistungsbilanzdefizit dürfte sich bis 2024 auf 1,5 % des BIP ausweiten, während das Haushaltsdefizit in den kommenden Jahren allmählich auf das Niveau vor der Pandemie zurückgehen dürfte (WB 2024). Für 2024 und 2025 prognostiziert der Internationale Währungsfonds (IWF) sowie die Afrikanische Entwicklungsbank Wachstumsraten von rund 3,5 %. So sorgen verbesserte Ergebnisse in der Agrarproduktion, weiterhin die abflauende Inflation sowie soziale Transferleistungen für einen steigenden Konsum. Die privaten Investitionen profitieren insbesondere vom Wiederaufbau der vom Erdbeben 2023 zerstörten Gebiete, weiterhin von den umfangreichen Vorhaben in den Sektoren Wasser, Energie und Infrastruktur (GTAI 31.5.2024). Die Produktivitätsleistung des Privatsektors war enttäuschend, was hauptsächlich auf eine Verschlechterung der Allokationseffizienz zurückzuführen ist. Große Unternehmen weisen tendenziell eine geringere Produktivität auf als ihre kleineren Pendants, was darauf hindeutet, dass die Märkte effizientere und innovativere Unternehmen nicht ausreichend belohnen. Darüber hinaus haben die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Marokko Schwierigkeiten, sich zu entwickeln, und die Dichte an wachstumsstarken Unternehmen ist nach wie vor sehr gering (WB 2024). Dies ist ein problematischer Aspekt des Privatsektors, denn in anderen Kontexten hat sich gezeigt, dass diese Unternehmen unverhältnismäßig stark zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Die Überwindung der Beschränkungen, mit denen der Privatsektor konfrontiert ist, würde die geringe Fähigkeit zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die die marokkanische Wirtschaft in den letzten Jahren gezeigt hat, überwinden (WB 2024). Probleme bereitet die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit von 13,3 %. Besonders hoch fällt diese mit 17 % in städtischen Gebieten aus. Bei den 15- bis 24-Jährigen liegt die Arbeitslosenquote sogar bei 38,2 %, wovon 49,7 auf urbane und 23,3 % auf ländliche Regionen entfallen (GTAI 31.5.2024). Die Fluktuation ist in Marokko hoch, das Gehaltsgefüge undurchsichtig. Unternehmen vor Ort beschreiben es als schwierig, qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten. Gleichzeitig fühlen sich viele, vor allem junge Menschen überqualifiziert und unterbezahlt (ABG 8.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 7.6.2024). Die kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf den Sozialschutz spiegeln sich darin wider, dass der Pro-Kopf-Verbrauch nur knapp das Niveau von vor der Pandemie erreicht hat. Der reale Pro-Kopf-Verbrauch der Haushalte erreichte erst 2023 wieder das Niveau vor der Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkommensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in Casablanca können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können. In Marrakesch und Tanger sieht es ähnlich aus: In Marrakesch schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023). Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vgl. WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed VI. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024).Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vergleiche WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed römisch sechs. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). Die neue Regelung ist vergleichsweise großzügig, und die gesamte finanzielle Unterstützung, die durch das neue Programm mobilisiert wird, dürfte eine erhebliche Erleichterung bieten, um die sozialen Auswirkungen der jüngsten und künftigen Schocks abzumildern. Es wird daher erwartet, dass es zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommensverteilung und der Armutsindikatoren führen wird. Zwischen dem 2.12.2023 und dem 31.3.2024 erhalten mehr als 3,5 Millionen Familien direkte Hilfe. Darüber hinaus erhielten mindestens 1,4 Millionen kinderlose Familien eine monatliche Pauschalbeihilfe von 500 Dirhams (WB 2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) - ABG - Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/marokko, Zugriff 23.10.2024 - Africa News - Africa News (13.8.2024): Morocco: Direct welfare payment introduced for a million disadvantaged families, https://www.africanews.com/2023/12/26/morocco-direct-welfare-payment-introduced-for-a-million-disadvantaged-families, Zugriff 23.10.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 - GTAI - Germany Trade and Invest (31.5.2024): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 23.10.2024 - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Morocco: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105199/mses23.pdf, Zugriff 7.11.2024 - TBT - The Brussels Times (26.12.2023): Morocco: Direct welfare payments to poorer families for the first time, https://www.brusselstimes.com/853012/morocco-direct-welfare-payments-to-poorer-families-for-the-first-time, Zugriff 23.10.2024 - WB - Weltbank
(2024): Morocco Economic Update, https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://documents1.worldbank.org/curated/en/099826007162422517/pdf/IDU12f69bf581e7fa144061b0cf15dc97f2b2bbd.pdf&ved=2ahUKEwiOy__hvKGJAxU4avEDHV-_AowQFnoECBUQAQ&usg=AOvVaw2iWCoox1axZEU7bsoAZ0_Y, Zugriff 22.10.2024 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.10.2024): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 24.10.2024 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2024): Wirtschaftsbericht Marokko Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 7.6.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (Laenderdaten 2024). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 14.3.2024). Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). In Rabat und Casablanca finden sich jedoch gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 14.3.2024).Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 7.6.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (Laenderdaten 2024). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 14.3.2024). Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). In Rabat und Casablanca finden sich jedoch gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 14.3.2024). Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024). Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei (BS 19.3.2024). Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten 2024). Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024). Gemäß einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3.12. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage stellt die Finanzierung von und Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ein Problem dar. Betreffend einem Hausarzt, also primäre medizinische Versorgung, geben 36 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich den Arztbesuch leisten zu können, 51 % haben Zugang können sich den Arztbesuch aber nicht leisten, 12 % haben überhaupt keinen Zugang. Nur etwa 30 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten und etwa 35 % haben stets Zugang zu Medikamenten und können diese auch bezahlen. Grundsätzlich hat ein großer Teil der Bevölkerung zwar Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, können diese aber nicht finanzieren (61 % bei Impfungen, 54 % bei Medikamenten). Ferner haben 12 % überhaupt keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 32 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Versorgung und 40 % haben überhaupt keinen Zugang zu fortgeschrittenen medizinischen Behandlungen, wie Operationen und/oder Krebstherapien (STDOK 31.12.2023). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (Laenderdaten 2024). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 7.6.2024). Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 7.6.2024). Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 7.6.2024). Die obligatorische Krankenversicherung, die früher nur für Beamte und Angestellte des privaten Sektors galt, kommt laut der Nachrichtenagentur MAP bereits über 3,8 Millionen nicht angestellten Arbeitnehmern und ihren Familien zugute (TBT 26.12.2023). Außerdem wurde die medizinische Versorgung auf über 10 Millionen benachteiligte Personen ausgedehnt, wobei der Staat die Kosten für ihre Beiträge übernimmt (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023).Die obligatorische Krankenversicherung, die früher nur für Beamte und Angestellte des privaten Sektors galt, kommt laut der Nachrichtenagentur MAP bereits über 3,8 Millionen nicht angestellten Arbeitnehmern und ihren Familien zugute (TBT 26.12.2023). Außerdem wurde die medizinische Versorgung auf über 10 Millionen benachteiligte Personen ausgedehnt, wobei der Staat die Kosten für ihre Beiträge übernimmt (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) - Africa News - Africa News (13.8.2024): Morocco: Direct welfare payment introduced for a million disadvantaged families, https://www.africanews.com/2023/12/26/morocco-direct-welfare-payment-introduced-for-a-million-disadvantaged-families, Zugriff 23.10.2024 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 12.7.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 - Laenderdaten - Laenderdaten.info
(2024): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 14.6.2024 - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Morocco: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105199/mses23.pdf, Zugriff 7.11.2024 - TBT - The Brussels Times (26.12.2023): Morocco: Direct welfare payments to poorer families for the first time, https://www.brusselstimes.com/853012/morocco-direct-welfare-payments-to-poorer-families-for-the-first-time, Zugriff 23.10.2024 Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 7.6.2024). Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 7.6.2024). Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS, welches vom BMI in Österreich noch zumindest bis 2026 umgesetzt wird, teilzunehmen (IOM 26.7.2023). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2024). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2024). Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2024): Return from Austria - Marokko, https://www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 5.9.2024 - IOM - International Organization for Migration (26.7.2023): IOM Austria Anfrage der Staatendokumentation zur freiwilligen Rückkehr zu Marokko via E-Mail
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Familienstand und seinen Sorgepflichten, seiner familiären Situation in Marokko, seiner Schulbildung und Berufsausbildung gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, sohin auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 07.05.2024 (AS 93ff) und 04.03.2025 (AS 437ff). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Behördenverfahren kein identitätsbezeugendes Originaldokument in Vorlage bringen und somit bislang keine Dokumentenüberprüfung durchgeführt habe werden können, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Vielmehr stellen sich seine Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme auf Fragen nach dem Verbleib seines Reisepasses, welchen er vor einem österreichischen Standesamt zur Ermittlung seiner Ehefähigkeit sowie vor der österreichischen Meldebehörde vorlegte, äußerst zweifelhaft und unplausibel dar, wie nachfolgender Ausschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll vom 07.05.2024 zeigt: „Ich habe meinen Reisepass mit einem Freund nach Frankreich geschickt, damit er meinen Reisepass nach Marokko schicken kann. Mein Vater in Marokko brauchte meinen Reisepass in Marokko. Mein Freund hat meinen Reisepass in Frankreich gelassen und ist nach Marokko geflogen. Momentan findet er meinen Reisepass nicht.“ (AS 101). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Behördenverfahren gleichbleibend anführte, an Asthma zu leiden und dafür einen Spray zu verwenden, wobei er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und auch keine Befunde vorlegen könne (AS 97, 438). Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Marokko nicht entgegenstehen, ergibt sich aus den eingebrachten Länderfeststellungen, wonach die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert ist. Zudem wurde eine medizinische Pflichtversicherung eingeführt, wobei das marokkanische Sozialversicherungssystem Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor abdeckt und mittellose Personen auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten können. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein. Des Weiteren wird ausgeführt, dass fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament in Marokko erhältlich ist, wenn auch die Kosten dafür im wirtschaftlichen Vergleich mit Österreich im Verhältnis teurer sind. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage beziehungsweise eine Notlage geraten würde. Es ergaben sich somit unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leidet und wurde dies vom Beschwerdeführer überdies nicht behauptet. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands war überdies die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit zu treffen. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zum rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren, in welchem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, resultiert vorrangig aus dem eingeholten IZR-Auszug. Weder aus dem IZR-Auszug, noch aus seinen Angaben im bisherigen Verwaltungsverfahren kamen zudem Hinweise dafür hervor, dass dem Beschwerdeführer ein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt und er seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin ist auf die gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 07.05.2024 und 04.03.2025 (AS 99ff und 440ff) zu verweisen. Aufgrund des vorliegenden ZMR-Auszuges des Beschwerdeführers war die entsprechende Feststellung zu seiner gegenwärtigen Wohnsituation sowie den Zeiträumen seiner meldebehördlichen Erfassung im Bundesgebiet zu treffen. Ein wechselseitig bestehendes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen sozialen Kontakten in Österreich wurde nicht vorgebracht. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor der belangten Behörde (AS 99, 442). Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Darüber hinaus legte er auch keinerlei sonstige integrationsbegründende Unterlagen vor. Die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie zum fehlenden Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gründen auf der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Stattdessen gab er vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass seine Lebensgefährtin sowie sein Schwager für seine Lebenserhaltungskosten in Österreich aufkommen würden (AS 99, 441). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Entscheidungsbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Im gegenständlichen Fall ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).Im gegenständlichen Fall ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stütz

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