Obsah (15)
Art. 133§ 57§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 120§ 28§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlI425 2263955-2 Spruch, I425 2263955-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 25.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es in seiner Heimatgegend zu Ausschreitungen zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen und im Zuge dessen sein Geschäft geplündert worden sei. Außerdem hätten seine Schwestern aus traditionellen Gründen beschnitten werden sollen, der Beschwerdeführer sei jedoch dagegen gewesen und habe infolge dessen Probleme mit seiner Familie bekommen und sei von Angehörigen beschimpft, geschlagen und bedroht worden. Überdies sei er zwei Mal von unbekannten Banditen angegriffen und ausgeraubt worden. Zuletzt habe er noch als Angestellter in einem Geschäft gearbeitet, welches infolge eines Kurzschlusses abgebrannt sei. Sein Arbeitgeber habe ihm die Schuld hierfür gegeben und sei der Beschwerdeführer infolge dessen verprügelt und verhaftet worden, ein Onkel habe ihn jedoch aus der Haft befreien und er daraufhin fliehen können. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024, Zl. W142 2263995-1/15E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024, Zl. W142 2263995-1/15E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 21.11.2024 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, dass es derzeit politische Probleme in seinem Heimatland gebe, Ende des Jahres 2023 habe es dort einen Putsch-Versuch gegeben. Sein Vater habe in der Moschee eine Predigt gehalten um auf diese Thematik aufmerksam zu machen und habe die Leute dazu aufgerufen, auf die Straße zu gehen um zu demonstrieren, aufgrund dessen befinde sich der Vater seit Anfang November in Haft. Im Dezember hätten Wahlen zu einem Regierungswechsel stattfinden sollen, die jedoch aufgrund von Demonstrationen und Revolten verschoben worden seien. Seine Mutter, sein Bruder und seine jüngste Schwester seien im Zuge dieser Ausschreitungen geschlagen worden, wobei seine jüngste Schwester hierbei getötet worden sei und sich sein Bruder nunmehr im Koma befinde. Der Beschwerdeführer könne nicht zurückkehren, aus Angst, ebenfalls getötet zu werden. Am 21.01.2025 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung an, dass alles, was er in seinem ersten Asylverfahren gesagt habe, der Wahrheit entspreche. Sein Vater habe seine beiden Schwestern beschneiden lassen wollen und sei der Beschwerdeführer dagegen gewesen. Seine Mutter und Geschwister hätten sich in Conakry in Guinea aufgehalten und hätten der Vater und ein Onkel sie dort aufgespürt, um die Schwestern wieder nach Guinea-Bissau zurückzubringen, hierbei hätten der Vater der Onkel auch den Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls gegen die Beschneidungen gewesen sei, geschlagen. Eine seiner Schwestern sei im September 2024 an den Folgen der Beschneidung gestorben und befinde sich sein Bruder aufgrund der Schläge im Koma. Im November 2024 habe der Beschwerdeführer schlussendlich einen Anruf von seiner Mutter erhalten, wonach sein Vater verhaftet worden sei, da er als Imam des Dorfes die Menschen infolge des Putsch-Versuchs im Dezember 2023 ermutigt habe, sich gegen die Regierung aufzulehnen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, „von der Gemeinschaft“ getötet zu werden, da er gegen die Beschneidungen seiner Schwestern gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 übermittelte die Staatendokumentation der belangten Behörde eine Anfragebeantwortung im Hinblick auf die aktuelle Lage in Guinea-Bissau, diese wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Via E-Mail vom 14.03.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.03.2025 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und zudem gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.03.2025 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und zudem gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 04.04.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verweigerung einer Sachentscheidung sowie eine mangelhafte Verfahrensführung moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, Angehöriger der Volksgruppe der Malinke und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er beherrscht die Sprachen Malinke und Französisch. Er ist gesund und erwerbsfähig, überdies ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Zentrum Guinea-Bissaus, wo er geboren und aufgewachsen ist und mit seinen Eltern und insgesamt sechs Geschwistern, vier Brüdern (davon zumindest zwei volljährig) und zwei Schwestern, in einem Familienhaus gelebt hat. Ab dem Jahr 2020 lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise überdies noch in einer eigenen Wohnung in XXXX in der Hauptstadt Bissau. Er hat in Guinea-Bissau die Schule besucht und diverse Arbeitserfahrungen gesammelt (etwa als Maler, Motorrad-Taxifahrer, im Verkauf). Laut seinen Angaben war er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwister im Februar 2021 nach Conakry in Guinea gezogen, während sein Vater in Guinea-Bissau blieb, wo dieser eine Landwirtschaft betreibt. Neben seinem Vater hat er noch seinen Großvater sowie zwei Tanten und weitere Verwandte in Guinea-Bissau.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im Zentrum Guinea-Bissaus, wo er geboren und aufgewachsen ist und mit seinen Eltern und insgesamt sechs Geschwistern, vier Brüdern (davon zumindest zwei volljährig) und zwei Schwestern, in einem Familienhaus gelebt hat. Ab dem Jahr 2020 lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise überdies noch in einer eigenen Wohnung in römisch 40 in der Hauptstadt Bissau. Er hat in Guinea-Bissau die Schule besucht und diverse Arbeitserfahrungen gesammelt (etwa als Maler, Motorrad-Taxifahrer, im Verkauf). Laut seinen Angaben war er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwister im Februar 2021 nach Conakry in Guinea gezogen, während sein Vater in Guinea-Bissau blieb, wo dieser eine Landwirtschaft betreibt. Neben seinem Vater hat er noch seinen Großvater sowie zwei Tanten und weitere Verwandte in Guinea-Bissau. Seit spätestens 25.09.2021 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 nicht nachkam. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt er auch in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freund- und Bekanntschaften geknüpft. In seiner Freizeit ist er zwei- bis dreimal in der Woche in einem Sozialmarkt freiwillig tätig. Er betätigt sich auch in einem islamischen Verein, bei dem er überdies Unterkunft nimmt. Des Weiteren hat er bei kulturellen Veranstaltungen freiwillig mitgeholfen. Er ist als Spieler in einem Fußballverein aktiv. Er ist auch als Kolporteur für eine Straßenzeitung registriert, ging im Bundesgebiet jedoch zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Dem Beschwerdeführer ist eine Kommunikation in deutscher Sprache auf einfachem Niveau möglich. Er besuchte Deutschkurse (bis zum Sprach-Niveau A2), die Integrationsprüfung Niveau A2 hat er bei einem früheren Antritt nicht bestanden, einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung hat er nicht erbracht. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, jedoch wurde gegen ihn mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 11.02.2025, Zl. XXXX , aufgrund der Negierung seiner Ausreiseverpflichtung
§ 120Abs. 1b i
Vm § 52 Abs. 8 FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechzehn Stunden, verhängt.Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, jedoch wurde gegen ihn mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 11.02.2025, Zl. römisch 40 , aufgrund der Negierung seiner Ausreiseverpflichtung
Paragraph 120, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechzehn Stunden, verhängt. 1.
- Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 25.09.2021 wurde im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024, Zl. W142 2263995-1/15E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren aufgrund seines gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 ergab, dass seitens des Beschwerdeführers keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht wurden. Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Guinea-Bissau nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zur aktuellen Lage in Guinea-Bissau auf Basis der seitens der belangten Behörde eingeholten und im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2025 wiedergegeben: Politische Lage Präsident Umaro Sissoco Embaló, der mit der Partei Bewegung für demokratische Alternation (Madem G15) verbündet ist, wurde im Dezember 2019 mit 53,6 % der Stimmen gewählt, und besiegte Domingos Simes Pereira von der PAIGC, der 46,4 % der Stimmen gewann (FH 2024). Laut der Nationalen Wahlkommission (CNE) lag die Wahlbeteiligung bei 72,7 %. Die Wahlbeobachtungsmission der Afrikanischen Union (AU) stellte fest, dass die Stichwahl trotz der Herausforderungen mit dem ersten Wahlgang frei und transparent war (FH 2024). Im Mai 2022 löste Präsident Embaló das Parlament auf, beschuldigte seine Mitglieder der Korruption und begründete die Entscheidung mit „unüberwindlichen Unterschieden“ zwischen dem Gremium und anderen Regierungszweigen. Im Juni 2022 wurde eine Übergangsregierung ernannt. Die PAIGC, die keine Einigung mit Embaló über die Teilnahme an einer Exekutive der nationalen Einheit erzielen konnte, wurde von der Übergangsregierung ausgeschlossen (FH 2024). Bei den Parlamentswahlen im Juni 2023 erzielte die Fünf-Parteien-Koalition unter der Führung der PAIGC – 54 Sitze, die Madem G15-Partei von Embaló gewann lediglich 29 Sitze. Die Durchführung der Wahlen wurde von der ECOWAS, der AU, der Gemeinschaft portugiesischer Redeländer und lokalen zivilgesellschaftlichen Organisationen als friedlich und geordnet gelobt. Im August 2023 ernannte Embaló Geraldo Martins von der PAIGC, einen ehemaligen Finanzminister, zum Premierminister (FH 2024). Nach einem mutmaßlichen Putschversuch Anfang Dezember 2023 löste Embaló das Parlament erneut auf. Parlamentssprecher Pereira verurteilte den Schritt als verfassungswidrig und rief eine Parlamentssitzung für den
- Dezember aus, die jedoch durch den Einsatz von Tränengas durch die Sicherheitskräfte verhindert wurde. Am
- Dezember entließ Embaló auch Premierminister Martins und ernannte de Barros, der bereits von 2012 bis 2014 als Übergangspremier gedient hatte, zu dessen Nachfolger (FH 2024). Das Wahlumfeld in Guinea-Bissau im Jahr 2025 ist von Aufruhr und Unsicherheit geprägt. Guinea-Bissau sollte Ende 2024 an die Urnen gehen, doch am 4.11.2024 verschob Präsident Embaló die Wahlen (AC 13.1.2025; vgl. NM 4.11.2024). Der Präsident der Republik ordnet an, dass das Präsidialdekret Nr. 26 vom
- Juli 2024, in dem der
- November 2024 als Termin für die Durchführung der Parlamentswahlen festgelegt wurde, aufgehoben wird. Bei der Bekanntgabe der Entscheidung, die Parlamentswahlen zu verschieben, sprach der Präsident Embaló, von der Möglichkeit einer Regierung der nationalen Einheit (NM 4.11.2024). Die Begründungen für die Verschiebung sind undurchsichtig und wurden von der Opposition als verfassungswidrig angefochten, so dass weiterhin große Ungewissheit darüber besteht, wann die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stattfinden werden (AC 13.1.2025). Die aktuelle Amtszeit des Staatschefs endete am
- Feber 2025 und er nannte November 2025 als Termin für die Präsidentschaftswahlen, obwohl mehrere interne Stimmen im Land dafür plädierten, dass die Wahlen vor dem Ende seiner Amtszeit stattfinden hätten sollen (NM 4.11.2024; vgl. AC 13.1.2025). Embaló behauptet jedoch, seine Amtszeit ende im September 2025 und die Präsidentschaftswahlen könnten im November abgehalten werden (AC 13.1.2025). Seine Kritiker prangern ein kalkuliertes politisches Manöver an, während einige Rechtsexperten der Ansicht sind, dass diese Entscheidung den geltenden Rechtsrahmen respektiere. Der Oberste Gerichtshof hatte Anfang Feber 2025 angekündigt, dass Präsident Embalós Amtszeit am
- September enden werde, was für anhaltende rechtliche Verwirrung sorgte (RFI 25.2.2025).Das Wahlumfeld in Guinea-Bissau im Jahr 2025 ist von Aufruhr und Unsicherheit geprägt. Guinea-Bissau sollte Ende 2024 an die Urnen gehen, doch am 4.11.2024 verschob Präsident Embaló die Wahlen (AC 13.1.2025; vergleiche NM 4.11.2024). Der Präsident der Republik ordnet an, dass das Präsidialdekret Nr. 26 vom
- Juli 2024, in dem der
- November 2024 als Termin für die Durchführung der Parlamentswahlen festgelegt wurde, aufgehoben wird. Bei der Bekanntgabe der Entscheidung, die Parlamentswahlen zu verschieben, sprach der Präsident Embaló, von der Möglichkeit einer Regierung der nationalen Einheit (NM 4.11.2024). Die Begründungen für die Verschiebung sind undurchsichtig und wurden von der Opposition als verfassungswidrig angefochten, so dass weiterhin große Ungewissheit darüber besteht, wann die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stattfinden werden (AC 13.1.2025). Die aktuelle Amtszeit des Staatschefs endete am
- Feber 2025 und er nannte November 2025 als Termin für die Präsidentschaftswahlen, obwohl mehrere interne Stimmen im Land dafür plädierten, dass die Wahlen vor dem Ende seiner Amtszeit stattfinden hätten sollen (NM 4.11.2024; vergleiche AC 13.1.2025). Embaló behauptet jedoch, seine Amtszeit ende im September 2025 und die Präsidentschaftswahlen könnten im November abgehalten werden (AC 13.1.2025). Seine Kritiker prangern ein kalkuliertes politisches Manöver an, während einige Rechtsexperten der Ansicht sind, dass diese Entscheidung den geltenden Rechtsrahmen respektiere. Der Oberste Gerichtshof hatte Anfang Feber 2025 angekündigt, dass Präsident Embalós Amtszeit am
- September enden werde, was für anhaltende rechtliche Verwirrung sorgte (RFI 25.2.2025). Quellen: - AC - Africa Center for Strategic Studies (13.1.2025): Guinea-Bissau: Continued Turbulence in Struggle to Restrain Executive Power, https://africacenter.org/spotlight/2025-elections/guineabissau/, Zugriff 5.2.2024 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/2108043.html, Zugriff 4.2.2025 - NM - Noticias ao minuto (4.11.2024): Publicado decreto presidencial que adia eleições na GuinéBissau, https://www.noticiasaominuto.com/mundo/2663686/publicado-decreto-presidencial-queadia-eleicoes-na-guine-bissau, Zugriff 23.1.2025 - RFI - Rodia France International (25.2.2025): Guinée-Bissau: le président Embaló annonce des élections présidentielle et législatives en novembre, https://www.rfi.fr/fr/afrique/20250225-guin%C3%A9e-bissau-le-pr%C3%A9sident-Embaló-annonce-des-%C3%A9lectionspr%C3%A9sidentielle-et-l%C3%A9gislatives-en-novembre, Zugriff 25.2.2025 Sicherheitslage Die politische Lage hat sich in den letzten Monaten normalisiert (FD 12.9.2024); jedoch bleibt die Lage instabil und teilweise angespannt (EDA 2.9.2024). Von 2015 bis 2020 befand sich Guinea-Bissau in einer politisch-institutionellen Krise, die sich auf die Sicherheit im Land ausgewirkt hat (FD 12.9.2024). Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (BMEIA 3.12.2024; vgl. AA 16.9.2024). Wegen der schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage kommt es immer wieder zu Demonstrationen und Kundgebungen, die auch in gewalttätige Proteste umschlagen können (BMEIA 3.12.2024; vgl. FD 12.9.2024), insbesondere in den größeren Städten des Landes (FD 12.9.2024). Aufgrund des Anstiegs der Lebenshaltungskosten und deren sozialen Auswirkungen kann es jederzeit zu Demonstrationen kommen (AA 16.9.2024). Bei Demonstrationen und Streiks muss mit Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften gerechnet werden (EDA 2.9.2024). In der Hauptstadt und ihren Vororten erfordern die Sicherheitsbedingungen eine gewisse Wachsamkeit (FD 12.9.2024).Die politische Lage hat sich in den letzten Monaten normalisiert (FD 12.9.2024); jedoch bleibt die Lage instabil und teilweise angespannt (EDA 2.9.2024). Von 2015 bis 2020 befand sich Guinea-Bissau in einer politisch-institutionellen Krise, die sich auf die Sicherheit im Land ausgewirkt hat (FD 12.9.2024). Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (BMEIA 3.12.2024; vergleiche AA 16.9.2024). Wegen der schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage kommt es immer wieder zu Demonstrationen und Kundgebungen, die auch in gewalttätige Proteste umschlagen können (BMEIA 3.12.2024; vergleiche FD 12.9.2024), insbesondere in den größeren Städten des Landes (FD 12.9.2024). Aufgrund des Anstiegs der Lebenshaltungskosten und deren sozialen Auswirkungen kann es jederzeit zu Demonstrationen kommen (AA 16.9.2024). Bei Demonstrationen und Streiks muss mit Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften gerechnet werden (EDA 2.9.2024). In der Hauptstadt und ihren Vororten erfordern die Sicherheitsbedingungen eine gewisse Wachsamkeit (FD 12.9.2024). Am 30.11 und 1.12.2023 kam es in der Hauptstadt Bissau zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mindestens zwei Todesopfer und mehrere Verletzte forderten. In der Vergangenheit hat das Land wiederholt blutige und unblutige Putsche und Putschversuche erlebt; zuletzt ist am 1.2.2022 (mutmaßlich, Anm.) ein Putschversuch verübt worden. Die Lage bleibt volatil und die weitere Entwicklung ist ungewiss (EDA 2.9.2024).Am 30.11 und 1.12.2023 kam es in der Hauptstadt Bissau zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mindestens zwei Todesopfer und mehrere Verletzte forderten. In der Vergangenheit hat das Land wiederholt blutige und unblutige Putsche und Putschversuche erlebt; zuletzt ist am 1.2.2022 (mutmaßlich, Anmerkung ein Putschversuch verübt worden. Die Lage bleibt volatil und die weitere Entwicklung ist ungewiss (EDA 2.9.2024).
der österreichischen Botschaft besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im ganzen Land, es wird zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen. Von nicht notwendigen Reisen nach Guinea-Bissau wird abgeraten (BMEIA 3.12.2024; vgl. FD 12.9.2024). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung (AA 16.9.2024). Guinea-Bissau blieb zwar bisher von terroristischen Anschlägen verschont (BMEIA 3.12.2024; vgl. AA 16.9.2024), jedoch kann angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas, auch in Guinea-Bissau, ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 3.12.2024) und damit auch ein Risiko von terroristischen Anschlägen (BMEIA 3.12.2024; vgl. EDA 2.9.2024), insbesondere gegen westliche Einrichtungen und Staatsangehörige (BMEIA 3.12.2024).
der österreichischen Botschaft besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im ganzen Land, es wird zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen. Von nicht notwendigen Reisen nach Guinea-Bissau wird abgeraten (BMEIA 3.12.2024; vergleiche FD 12.9.2024). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung (AA 16.9.2024). Guinea-Bissau blieb zwar bisher von terroristischen Anschlägen verschont (BMEIA 3.12.2024; vergleiche AA 16.9.2024), jedoch kann angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas, auch in Guinea-Bissau, ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 3.12.2024) und damit auch ein Risiko von terroristischen Anschlägen (BMEIA 3.12.2024; vergleiche EDA 2.9.2024), insbesondere gegen westliche Einrichtungen und Staatsangehörige (BMEIA 3.12.2024). Organisierte Kriminalität, insbesondere illegaler Drogenhandel, ist in Guinea-Bissau weit verbreitet (BMEIA 3.12.2024; vgl. AA 16.9.2024). Kleinkriminalität kommt vor, teils mit Gewaltanwendung (EDA 2.9.2024). Die Kriminalitätsrate ist insbesondere in der Hauptstadt Bissau und in von Touristen besuchten Gegenden hoch. Es kommt zu Straßenkriminalität wie Taschendiebstahl, Handtaschenraub und Autoaufbruch. Seltener sind Raubüberfälle und Einbrüche. Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger (AA 16.9.2024).Organisierte Kriminalität, insbesondere illegaler Drogenhandel, ist in Guinea-Bissau weit verbreitet (BMEIA 3.12.2024; vergleiche AA 16.9.2024). Kleinkriminalität kommt vor, teils mit Gewaltanwendung (EDA 2.9.2024). Die Kriminalitätsrate ist insbesondere in der Hauptstadt Bissau und in von Touristen besuchten Gegenden hoch. Es kommt zu Straßenkriminalität wie Taschendiebstahl, Handtaschenraub und Autoaufbruch. Seltener sind Raubüberfälle und Einbrüche. Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger (AA 16.9.2024). Nach Aussagen der Vereinten Nationen ist Guinea-Bissau von Minen weitgehend geräumt (AA 16.9.2024), dennoch wird von Reisen ins Grenzgebiet zur senegalesischen Region Casamance abgeraten (EDA 2.9.2024). In entlegenen Landesteilen, insbesondere in der nördlichen Grenzregion zu Casamance in Senegal, kann eine Minengefahr nicht ausgeschlossen werden (AA 16.9.2024; vgl. FD 12.9.2024), weil verminten Zonen nicht klar gekennzeichnet sind (EDA 2.9.2024; vgl. FD 12.9.2024). Auch in den anderen Landesteilen gibt es noch vereinzelt Minenfelder, die nicht überall abgesperrt oder klar markiert sind (EDA 2.9.2024).Nach Aussagen der Vereinten Nationen ist Guinea-Bissau von Minen weitgehend geräumt (AA 16.9.2024), dennoch wird von Reisen ins Grenzgebiet zur senegalesischen Region Casamance abgeraten (EDA 2.9.2024). In entlegenen Landesteilen, insbesondere in der nördlichen Grenzregion zu Casamance in Senegal, kann eine Minengefahr nicht ausgeschlossen werden (AA 16.9.2024; vergleiche FD 12.9.2024), weil verminten Zonen nicht klar gekennzeichnet sind (EDA 2.9.2024; vergleiche FD 12.9.2024). Auch in den anderen Landesteilen gibt es noch vereinzelt Minenfelder, die nicht überall abgesperrt oder klar markiert sind (EDA 2.9.2024). Das Grenzgebiet zu Senegal ist unsicher und bewaffnete Auseinandersetzungen sind jederzeit möglich (EDA 2.9.2024; vgl. FD 12.9.2024). Die Grenzübergänge zu Senegal sind zeitweise geschlossen (EDA 2.9.2024).Das Grenzgebiet zu Senegal ist unsicher und bewaffnete Auseinandersetzungen sind jederzeit möglich (EDA 2.9.2024; vergleiche FD 12.9.2024). Die Grenzübergänge zu Senegal sind zeitweise geschlossen (EDA 2.9.2024). Darüber hinaus kann es im Grenzgebiet zu Senegal auch zu Schmuggel, insbesondere mit Edelhölzern, zwischen den beiden Ländern kommen (FD 12.9.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.9.2024): Guinea-Bissau: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/guineabissausicherheit-220332, Zugriff 5.2.2025 - BAMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (3.12.2024): Guinea-Bissau (Republik Guinea-Bissau), https://www.bmeia.gv.at/reiseservices/reiseinformation/land/guinea-bissau, Zugriff 5.2.2025 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.9.2024): Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 5.2.2025 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (12.9.2024): Conseils par pays - Guinée-Bissao - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guineebissao/#securite, Zugriff 5.2.2025 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören weiterhin glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, sowie Genitalverstümmelung und -beschneidung bei Frauen, so auch Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit (USDOS 23.4.2023). Trotz des Verbots von Folter und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen in der Haft durch die Verfassung und Gesetze, sowie trotz der unabhängigen Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen kommen solche Praktiken nach wie vor vor. Die NGO Guinea-Bissau Human Rights League (GBHRL) berichtet, dass es während der Haft zu Folter oder willkürlichen, körperlichen Misshandlungen kommen kann, wobei auch Fälle mit schweren Verletzungen vorkamen, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten. Der GBHRL zufolge wurde keine der für diese Taten verantwortlichen Personen bestraft. Obwohl es Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Berichten über Menschenrechtsverletzungen gab, behauptete die GBHRL, dass die Staatsanwaltschaft eine Kultur der Straflosigkeit zulässt, auch bei den Sicherheitskräften und der nationalen Polizei (USDOS 23.4.2023). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, und NGOs und Medienbeobachter berichteten, dass die Regierung dieses Recht im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2023). Es gibt eine gewisse Medienvielfalt (FH 2024). Einzelpersonen können sich im privaten und gesellschaftlichen Bereich relativ frei zu politischen Themen äußern, obwohl einige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in den letzten Jahren als Vergeltung für ihre Äußerungen mit Verhaftung oder Anklage bedroht wurden (FH 2024). Journalisten sind regelmäßig Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, unter anderem durch Druck seitens politischer Persönlichkeiten und Regierungsbeamter in Bezug auf ihre Berichterstattung. Journalisten und Medieneinrichtungen waren Ziel von Gewalt. In den letzten Jahren haben bewaffnete Männer - einige in Militärkleidung - wiederholt den privaten Sender Radio Capital FM, der mit der PAIGC verbündet ist, angegriffen, seine Büros verwüstet und die Sendeanlagen zerstört (FH 2024). Am 4.12.2023 besetzten Angehörige des Militärs rund 48 Stundenlang Radio- und Fernsehsender in Bissau. Obwohl die Regierung behauptete, dass dies als Reaktion auf einen Putschversuch geschah, behaupteten Journalisten, dass dies geschah, um sie einzuschüchtern und die Berichterstattung über politische Ereignisse zu verhindern (USDOS 23.4.2023). Die Männer in Militäruniformen welche die staatlichen Fernseh- und Radiosender überfielen und deren Abschaltung anordneten, wiesen einige Stunden später die Techniker der Sender an, zunächst Musik und dann einen Nachrichtenbeitrag über die Auflösung des Parlaments durch den Präsidenten auszustrahlen (FH 2024). Für private Radiosender sind hohe jährliche Lizenzgebühren zu entrichten; die Nichtzahlung der Gebühren kann harte strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, darunter bis zu drei Jahre Haft für den Eigentümer des Senders. Im April 2022 ordnete die Regierung die Schließung von 79 Radiosendern an, weil sie die Rundfunkgebühren nicht gezahlt hatten (FH 2024). Der private Radiosender Capital FM wurde im Oktober 2023 auf Anordnung der Regierung geschlossen, weil der Sender angeblich die Rundfunkgebühren nicht bezahlt haben soll. Der Sender hingegen meinte er sei der Zensur zum Opfer gefallen, weil er Regierungskritikern eine Plattform bietet. Am 15.8.2023 ordnete der neue Staatssekretär für soziale Kommunikation, Muniro Conté, die Wiedereröffnung des Senders an (USDOS 23.4.2023). Ferner hat die Regierung den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt und auch keine Online Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.4.2024). Freedom House hingegen berichtet, dass es häufig zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit kommt. Die Behörden haben wiederholt in Demonstrationen eingegriffen, die im Zusammenhang mit den politischen Spannungen zwischen der Präsidentschaft und der Legislative standen (FH 2024). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und können ihre Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und gehen auf die Anliegen dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024). Einige Menschenrechtsgruppen sind mit Einschüchterungen und anderen Hindernissen konfrontiert, insbesondere solche, die mit Straßendemonstrationen in Verbindung stehen. Mehrere Aktivisten, die die Regierung kritisieren, haben berichtet, dass sie in den letzten Jahren Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt waren (FH 2024). Sowohl Oppositionspolitiker als auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten haben wiederholt auf die gravierende Verschlechterung der Meinungsfreiheit und des Rechts auf politische Beteiligung hingewiesen, während das Netzwerk der Menschenrechtsverteidiger von einem „Klima des Terrors“ berichtet (BS 2024). In den letzten Jahren hat sich immer mehr gezeigt, dass die Regierung und die Generalstaatsanwaltschaft Korruptionsvorwürfe nutzen, um Oppositionspolitiker wie Aristides Gomes und Domingos Simões Pereira zum Schweigen zu bringen, strafrechtlich zu verfolgen und ins Exil zu treiben. Regierungsmitglieder, die der Korruption beschuldigt werden, kehren oft nach einer Übergangszeit in offizielle Positionen zurück. Im Gegensatz zu den Vorjahren werden daher seit 2020 oppositionelle und kritische Stimmen zunehmend als illegitim angesehen, und Umaro Sissoko Embaló handelt in allen politischen Angelegenheiten willkürlich (BS 2024). Die Guinean League of Human Rights (LGDH), die Nationale Menschenrechtskommission, eine staatliche Menschenrechtsorganisation, ist zwar unabhängig, wird aber von Beobachtern als ineffektiv angesehen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). LGDH-Präsident Augusto Mário da Silva warnte im März 2023, dass Menschenrechtsverteidiger zunehmend Bedrohungen und Angriffen durch staatliche Agenten und andere Gruppen ausgesetzt seien, und verwies auf schwache Rechtsmittel (FH 2024).Die Guinean League of Human Rights (LGDH), die Nationale Menschenrechtskommission, eine staatliche Menschenrechtsorganisation, ist zwar unabhängig, wird aber von Beobachtern als ineffektiv angesehen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). LGDH-Präsident Augusto Mário da Silva warnte im März 2023, dass Menschenrechtsverteidiger zunehmend Bedrohungen und Angriffen durch staatliche Agenten und andere Gruppen ausgesetzt seien, und verwies auf schwache Rechtsmittel (FH 2024). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI Country Report, Guinea-Bissau, ttps://btiproject.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GNB.pdf, Zugriff 17.2.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Guinea-Bissau, 2024 https://www.ecoi.net/en/document/2108043.html, Zugriff 4.2.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Guinea Bissau, https://www.ecoi.net/de/document/2107711.html, Zugriff 4.2.2025 Frauen In Artikel 25 der Verfassung Guinea-Bissaus von 1996 bestimmt, dass Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens vor dem Gesetz gleich sind (BAMF 11.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Lage für Frauen in Guinea-Bissau ist schwierig und im Vergleich zu Männern problematisch (BAMF 11.3.2024).In Artikel 25 der Verfassung Guinea-Bissaus von 1996 bestimmt, dass Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens vor dem Gesetz gleich sind (BAMF 11.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Lage für Frauen in Guinea-Bissau ist schwierig und im Vergleich zu Männern problematisch (BAMF 11.3.2024). Frauen erleiden allgemein Benachteiligungen, beruhend auf soziokulturellen, religiösen und traditionellen Normen, verbunden mit der Vorherrschaft patriarchalischer Macht. Ungleichheit zwischen den Geschlechtern herrscht landesweit, ist jedoch in ländlichen Teilen, wo traditionelle und religiöse Praktiken oft schwerer wiegen als staatliche Normen und Programme, besonders ausgeprägt (BAMF 11.3.2024). Obwohl Frauen einige leitende Positionen in der Regierung innehaben, glauben Beobachter, dass aufgrund traditioneller Geschlechterrollen, die politische Beteiligung von Frauen einschränkt wird (USDOS 23.4.2024). Frauen genießen gleiche politische Rechte, aber kulturelle Hindernisse schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein, und sie sind in Führungspositionen unterrepräsentiert. Bei den Parlamentswahlen im Juni 2023 sank die Zahl der Frauen, die Sitze innehatten, von 14 % auf 10 %. Ein Gesetz von 2018 schreibt vor, dass 36 % der Kandidaten auf den Parteilisten Frauen sein müssen (FH 2024). In der Politik spielen Frauen nur eine untergeordnete Rolle, obwohl sie die Mehrheit der registrierten Wahlbevölkerung darstellen. Fehlendes echtes Interesse der Eliten, dies zu ändern, sowie ein auch dort verbreiteter Mechanismus werden als Gründe für das Fortdauern dieses Zustands angeführt. Dennoch genießt das Thema der Geschlechtergleichberechtigung einer UNDP-Beraterin zufolge aufgrund einer wachsenden Anzahl von Frauenorganisationen und zivilgesellschaftlichen Netzwerken, die für Frauenrechte, politische Partizipation von Frauen und gegen geschlechtspezifische Gewalt eintreten, mittlerweile eine gewisse Aufmerksamkeit in der lokalen Gesellschaft (BAMF 11.3.2024). Über acht von zehn Frauen im erwerbsfähigen Alter gehen einer Erwerbstätigkeit nach (BAMF 11.3.2024), jedoch sehen sich Frauen mit erheblichen Lohnunterschieden im Vergleich zu Männern konfrontiert (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht die gleichen Rechte für Männer und Frauen auf den Zugang zu Land an, aber es erkennt auch das Gewohnheitsrecht an, das Männer beim Erwerb von Landbesitzrechten begünstigt (USDOS 23.4.2024). Wenngleich (nach älteren Zahlen) weniger als 1 % der Frauen Landeigentum besitzt, stellen Frauen 55 % der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und gehen auch sonst ganz überwiegend informellen Erwerbstätigkeiten nach, womit ihnen der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen versperrt bleibt. Sie verdienen weniger und sind von Armut stärker betroffen als Männer. Sie leben außerdem überproportional häufig von Subsitenzlandwirtschaft (BAMF 11-3-2024). Es gibt mehrere Einschränkungen der persönlichen sozialen Freiheiten von Frauen. Frühe und Zwangsverheiratungen sind vor allem in ländlichen Gebieten üblich. Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindevorsteher haben daran gearbeitet, weibliche Genitalverstümmelung (FGM) zu beseitigen, obwohl 52 % der Frauen und Mädchen des Landes im Alter von 15 bis 49 Jahren solchen Praktiken unterzogen wurden, so das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF). Trotz der Existenz von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist das Problem Berichten zufolge weit verbreitet. Opfer von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt melden die Verbrechen selten den Behörden (FH 25.4.2024). FGM/C ist gesetzlich verboten (BAMF 11.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das Verbotsgesetz wurde 2011 erlassen und 2018 wurde ein nationales Programm zur Beendigung der Praxis aufgelegt (BAMF 11.3.2024). Das Gesetz verbietet FGM/C für Mädchen und Frauen jeden Alters, belegt die Praxis mit einer Geld- sowie Haftstrafe (USDOS 23.4.2024), bzw. sieht das Gesetz für die durchführende Person Haftstrafen von zwei bis sechs Jahren bzw. von drei bis neun Jahren bei minderjährigen Opfern vor. Stirbt das Opfer, erhöht sich der Strafrahmen auf vier bis zehn Jahre. Eltern oder anderen Schutzverantwortlichen, welche die Durchführung nicht verhindern, drohen ein bis fünf Jahre Haft. (BAMF 11.3.2024). Die Regierung hat das Gesetz jedoch nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Betreffend die Durchsetzung des gesetzlichen FGM-Verbots liegen der FGM/C-Research-Initatiative keine ausreichenden Informationen über Gerichtsverfahren auf der Grundlage desselben vor. FGM stellt eine verbreitete Praxis dar, durchgeführt in aller Regel durch traditionelle Beschneiderinnen. Sie steht im Zusammenhang mit der Kultur des Matchundaadi, welches die Dominanz von Mann über Frau umfasst, und dient vor allem der physischen, aber auch spirituellen Vorbereitung auf die Ehe (BAMF 11.3.2024).FGM/C ist gesetzlich verboten (BAMF 11.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Das Verbotsgesetz wurde 2011 erlassen und 2018 wurde ein nationales Programm zur Beendigung der Praxis aufgelegt (BAMF 11.3.2024). Das Gesetz verbietet FGM/C für Mädchen und Frauen jeden Alters, belegt die Praxis mit einer Geld- sowie Haftstrafe (USDOS 23.4.2024), bzw. sieht das Gesetz für die durchführende Person Haftstrafen von zwei bis sechs Jahren bzw. von drei bis neun Jahren bei minderjährigen Opfern vor. Stirbt das Opfer, erhöht sich der Strafrahmen auf vier bis zehn Jahre. Eltern oder anderen Schutzverantwortlichen, welche die Durchführung nicht verhindern, drohen ein bis fünf Jahre Haft. (BAMF 11.3.2024). Die Regierung hat das Gesetz jedoch nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Betreffend die Durchsetzung des gesetzlichen FGM-Verbots liegen der FGM/C-Research-Initatiative keine ausreichenden Informationen über Gerichtsverfahren auf der Grundlage desselben vor. FGM stellt eine verbreitete Praxis dar, durchgeführt in aller Regel durch traditionelle Beschneiderinnen. Sie steht im Zusammenhang mit der Kultur des Matchundaadi, welches die Dominanz von Mann über Frau umfasst, und dient vor allem der physischen, aber auch spirituellen Vorbereitung auf die Ehe (BAMF 11.3.2024). Eine Studie von UNICEF aus dem Jahr 2021 ergab, dass etwa 52 % der lokalen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Überlebende von FGM/C waren und dass FGM/C am häufigsten an Mädchen praktiziert wurde, die jünger als fünf Jahre sind. Die NGO 28 Too Many schätzt, dass die Zahl in einigen Teilen des Landes bis zu 95 % beträgt (USDOS 23.4.2024). Die Prävalenz ist regional sehr unterschiedlich mit einem gewissen Land-Stadt- (rund 58 % gegenüber rund 43 %) und einem deutlichen Ost-West-Gefälle: Als besonders verbreitet gilt FGM in der Region Gabú, wo eine Prävalenz von rund 96 % ermittelt wurde. Es folgt die Region Bafatá mit rund 87 %. Die Regionen Tombali, Oio und Quinara weisen Prävalenzen zwischen rund 51 % und rund 59 % auf. Am geringsten ist die Verbreitung in den Regionen Biombo, Bolamba/Bijagos und Cacheu mit Werten zwischen rund 8 % und rund 12 %. In der Stadtregion Bissau ist die Prävalenz im Vergleich hierzu mit rund 32 % erheblich höher. Sehr stark korreliert die Prävalenz auch mit der Religionszugehörigkeit: Während Musliminnen in der betrachteten Altersgruppe zu 95 % beschnitten waren, liegt die Prävalenz bei Animistinnen, Christinnen und Frauen ohne Angabe zu einer Religionszugehörigkeit zwischen 5 % und 8 %. (BAMF 11.3.2024). Am häufigsten werden Betroffene im Alter zwischen vier und 14 Jahren der FGM unterzogen. Jedoch kann dies auch bereits bei Mädchen im Säuglingsalter sowie noch bei Frauen, die sich auf eine Hochzeit vorbereiten geschehen, in einzelnen Fällen auch im Zuge einer Schwangerschaft oder kurz nach einer Niederkunft. Wegen des gesetzlichen Verbots würden die Beschneidungen laut der Vorsitzenden eines Netzwerks gegen geschlechtsspezifische Gewalt (Renluv) im Gegensatz zu früher im Geheimen stattfinden.(BAMF 11.3.2024). Das Gesetz gegen häusliche Gewalt (Lei Contra a Violência Doméstica) wurde 2014 verabschiedet (BAMF 11.3.2024), jedoch wird angenommen, dass ein solcher Missbrauch weit verbreitet ist, basierend auf Medienberichten über Fälle von häuslicher Gewalt sowie Beiträge von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für die Bekämpfung häuslicher Gewalt einsetzen. Die Regierung hat keine konkreten Maßnahmen unternommen, um dem sozialen Druck gegen häusliche Gewalt, Vergewaltigung, Inzest und andere Misshandlungen von Frauen entgegenzuwirken (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt betrifft vor allem Frauen und Kinder. Die damalige Justiz und Menschenrechtsministerin verwies im August 2022 auf jüngere Studien, laut denen rund zwei Drittel der Frauen bereits Gewalt vonseiten von Männern erfahren hätten. Die meisten Fälle seien nicht zur Anzeige gebracht worden. (BAMF 11.3.2024). Das Gesetz verbietet auch Vergewaltigungen von Frauen und Männern, einschließlich der Vergewaltigung der Ehegatten, und sieht ein Strafmaß von zwei bis 12 Jahren Gefängnis vor. Allerdings setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam durch. Das Gesetz erlaubt die Verfolgung von Vergewaltigungen nur, wenn es von den Überlebenden berichtet wird, was aufgrund der Angst der Überlebenden vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 11.3.2024). Seit August 2022 gibt es eine kostenlose Hotline zur Anzeige häuslicher Gewalt, die von der Kriminalpolizei (Polícia Judiciária) betrieben wird. USDOS sind keine Informationen zu staatlicher Unterstützung für Opfer von sexuellen Übergriffen bekannt. StaatlicheDas Gesetz verbietet auch Vergewaltigungen von Frauen und Männern, einschließlich der Vergewaltigung der Ehegatten, und sieht ein Strafmaß von zwei bis 12 Jahren Gefängnis vor. Allerdings setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam durch. Das Gesetz erlaubt die Verfolgung von Vergewaltigungen nur, wenn es von den Überlebenden berichtet wird, was aufgrund der Angst der Überlebenden vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (USDOS 23.4.2024; vergleiche BAMF 11.3.2024). Seit August 2022 gibt es eine kostenlose Hotline zur Anzeige häuslicher Gewalt, die von der Kriminalpolizei (Polícia Judiciária) betrieben wird. USDOS sind keine Informationen zu staatlicher Unterstützung für Opfer von sexuellen Übergriffen bekannt. Staatliche Unterkünfte für minderjährige Gewaltopfer existieren nicht. In der Hauptstadt Bissau betreibt der Verein Associação de Amigos de Criança (AMIC) ein Aufnahmezentrum für Kinder einschließlich Opfern von häuslicher Gewalt (BAMF 11.3.2024). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.3.2024): Länderkurzinformation Guinea-Bissau; Zur Situation von Frauen und Mädchen Stand: 02/2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105677/laenderkurzinfo-guinea-bissau.pdf, Zugriff 4.2.2025- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.3.2024): Länderkurzinformation Guinea-Bissau; Zur Situation von Frauen und Mädchen Stand: 02 aus 2024,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105677/laenderkurzinfo-guinea-bissau.pdf, Zugriff 4.2.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Guinea-Bissau, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2108043.html, Zugriff 4.2.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Guinea Bissau, https://www.ecoi.net/de/document/2107711.html, Zugriff 4.2.2025 Grundversorgung und Wirtschaft Guinea-Bissau zählt zu den kleinsten Staaten Afrikas. Eine Industrie existiert bisher nicht. Auch die Infrastrukturmängel sind groß (ABG 8.2024). Wirtschaftlich dominiert die Landwirtschaft (AFDB 2024). Der Anteil der Landwirtschaft an der Beschäftigung sank von 61 % im Jahr 2020 auf 50,9 % im Jahr 2020, während der Anteil der Dienstleistungen von 29 % auf 39 % stieg. Eine sektorübergreifende Produktivität ist praktisch nicht vorhanden, und die Arbeitsproduktivität ist gering, vor allem in der Landwirtschaft (AFDB 2024). Das Land ist in hohem Maße von Gebermitteln abhängig (ABG 8.2024). Darüber hinaus wirkt sich die politische Unsicherheit sowohl im Inland als auch regional weiterhin negativ auf die Wirtschaftaus. Wirtschaftswachstum und Entwicklung sind immer noch durch strukturelle Herausforderungen eingeschränkt, die das Land daran hindern, sein volles Potenzial auszuschöpfen (WB 16.5.2024). Die Wirtschaft ist in hohem Maße vom Export von rohen Cashewnüssen abhängig. Diese machen etwa 90 % des Exportwerts aus und liefern Einkommen für etwa 80 % der Bevölkerung, hauptsächlich Kleinbauern. Diese Abhängigkeit macht Guinea-Bissau anfällig für externe Schocks, einschließlich höchst volatiler internationaler Preise (WB 16.5.2024) und ungünstiger klimatischer Bedingungen, wie unregelmäßige Regenfälle oder Überschwemmungen (WB 16.5.2024; vgl. ABG 8.2024).Die Wirtschaft ist in hohem Maße vom Export von rohen Cashewnüssen abhängig. Diese machen etwa 90 % des Exportwerts aus und liefern Einkommen für etwa 80 % der Bevölkerung, hauptsächlich Kleinbauern. Diese Abhängigkeit macht Guinea-Bissau anfällig für externe Schocks, einschließlich höchst volatiler internationaler Preise (WB 16.5.2024) und ungünstiger klimatischer Bedingungen, wie unregelmäßige Regenfälle oder Überschwemmungen (WB 16.5.2024; vergleiche ABG 8.2024). Eine schwache Exportleistung einer Cashew-Kampagne wirkt sich negativ auf die Haushaltslage aus, da in dem Fall die Gesamteinnahmen sinken, was zu einer Vergrößerung des Haushaltsdefizits führt. Im Jahr 2023 verhinderte etwa eine weitere schwierige Cashew-Kampagne, dass sich die hohe Produktion in Wirtschaftswachstum niederschlug (WB 16.5.2024). Trotz des schwierigen wirtschaftlichen und politischen Kontexts in Guinea-Bissau wuchs das BIP 2023 um 4,3 %, gegenüber 4,2 % im Jahr 2022, angetrieben von einer erneuten Dynamik in der Landwirtschaft (Reisproduktion) (AFDB 2025). Der Export von Cashewnüssen beschert Guinea-Bissau seine Haupteinnahmequelle. Auch Erdnüsse, Holz und Palmöl werden exportiert. Daneben sind die Fischerei und der Bergbau für das westafrikanische Land bedeutend (ABG 8.2024). Auch die Haushaltslage verschlechterte sich 2023 (WB 16.5.2024). Die Haushaltsführung war durch einen Rückgang bei der Mobilisierung von Einnahmen, aufgrund von Steuersubventionen für Grundbedürfnisse und höhere Ausgaben im Zusammenhang mit Parlamentswahlen gekennzeichnet. Das Haushaltsdefizit verschlechterte sich von 6,5 % des BIP im Jahr 2022 auf 7,3 % im Jahr 2023. Es wurde durch Zuschüsse, Kredite und öffentliche Wertpapiere finanziert, wodurch die Staatsverschuldung auf über 80 % des BIP stieg. Das Leistungsbilanzdefizit stieg von 8,2 % des BIP im Jahr 2022 auf 8,6 % im Jahr 2023, was auf eine Verschlechterung der Handelsbedingungen und einen Rückgang der Verkäufe von Cashewnüssen, dem Hauptexportprodukt, zurückzuführen ist (AFDB 2025). Das Haushaltsdefizit ist für 2024 auf 3,6 % des BIP gesunken und soll 2025 auf 3,2 % sinken, dank der Verpflichtung der Regierung, Maßnahmen zur Kontrolle der Lohnrechnung zu beschleunigen und die Steuereinnahmen zu erhöhen. Das Leistungsbilanzdefizit soll sich 2024 auf 5,2 % des BIP und 2025 auf 3,3 % verringern, da sich die Nettoexporte von Cashewnüssen erholen. Zu den wichtigsten Abwärtsrisiken für die Aussichten gehören die politische Instabilität, die die Haushaltskonsolidierung verlangsamen könnte, Unsicherheiten über die Cashewnussproduktion, eine geringere Nachfrage nach Rohstoffen, ungünstige Wetterbedingungen und strengere regionale Finanzbedingungen, die die Ausgabe von Staatspapieren einschränken könnten (AFDB 2025). Viel Potenzial bietet der Tourismus (ABG 8.2024). Guinea-Bissau erwirtschaftete 2020 allein im Tourismus-Sektor rund 2,54 Millionen Euro. Dies entspricht 0,13 % des BIPs (LD 2.2025). Zudem verfügt Guinea-Bissau über zahlreiche Bodenschätze, darunter Phosphate, Bauxit, Erdöl, Gas und Gold. Für Aufsehen sorgte zuletzt ein illegales Abkommen mit dem Nachbarland Senegal über Offshore-Ölvorkommen (ABG 8.2024). Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 869 Euro gehört es zu den Wenigverdienstländern. Selbst unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Guinea-Bissau immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt. Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Guinea-Bissau 72 Euro pro Kopf. Rechnet man Einkommen und Preisniveau gegeneinander auf, so ergibt sich in Guinea-Bissau ein teureres Leben als in Europa (LD 2.2025). Armut ist weiterhin weit verbreitet. Seit 2018 ist ein Ansteigen der Armutrate zu verzeichnen, der in ländlichen Gebieten aufgrund der niedrigen Produktivität der landwirtschaftlichen Produktion stärker ausgeprägt ist als in urbanen Gebieten (WB 16.5.2024). Laut Angaben der Weltbank stieg die Armutsrate von 59,9 % im Jahr 2022 auf 60,4 % im Jahr 2023, was die niedrigen Renditen in der Cashewnussproduktion widerspiegelt, die Haupteinnahmequelle für arme Haushalte (AFDB 2025). Die Jugendarbeitslosigkeit lag 2023 bei geschätzten 3,9 % (AFDB 2025). Im Rahmen der Global-Gateway-Initiative wird eine wichtige Straße an der Grenze zum Senegal saniert. Diese ist Teil des Transafrikanischen Autobahnkorridors zwischen Dakar und Lagos. Sie ist die einzige asphaltierte Straße, die Guinea-Bissau mit den Nachbarländern verbindet (ABG 8.2024). Quellen: - ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil Wirtschaft in Guinea-Bissau, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/guinea-bissau, Zugriff 17.2.2025 - AFDB - African Development Bank
(2025): Guinea-Bissau Economic Outlook, https://www.afdb.org/en/countries/west-africa/guinea-bissau/guinea-bissau-economic-outlook, Zugriff 17.2.2025 - LD - Laenderdaten.info (2.2025): Guinea-Bissau, https://www.laenderdaten.info/Afrika/GuineaBissau/index.php, Zugriff 17.2.2025 - WB - World Bank Group (16.5.2024): Economic Update 2024: challenges and opportunities for economic growth in Guinea-Bissau, https://www.worldbank.org/en/country/guineabissau/publication/economic-update-2024-challenges-and-opportunities-for-economic-growth-in-guinea-bissau, Zugriff 17.2.2025 Rückkehr Die Regierung arbeitete über den Nationalen Koordinator für die Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen (CNRD) mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zusammen und gewährte Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung (USDOS 23.4.2024). Quellen: - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Guinea Bissau, https://www.ecoi.net/de/document/2107711.html, Zugriff 4.2.2025
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Guinea-Bissau. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. W142 2263995-1 bezüglich des rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente im Original in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. In der Erstbefragung seines vorangegangenen Asylverfahrens am 26.09.2021 hatte er noch behauptet, seinen Reisepass in seinem Heimatland verloren zu haben (AS 5), während er in der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2022 wiederum angab, er habe seinen Reisepass in Serbien verloren (AS 53). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Staatangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie seinem vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit (spätestens) 25.09.2021 gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. In letzterem scheint zudem ein islamischer Verein als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers auf. Die Feststellungen bezüglich der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht ergeben sich aus einem Konvolut an im Akt einliegenden Integrationsunterlagen und -bescheinigungen aus den Jahren 2022 bis 2024, die jedoch allesamt bereits in seinem ersten Asylverfahren in Vorlage gebracht und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024, Zl. W142 2263995-1/15E entsprechend berücksichtigt worden waren. Im gegenständlichen Folgeverfahren legte der Beschwerdeführer keinerlei ergänzende Integrationsbescheinigungen mehr vor. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging, ist einer eingeholten Auskunft aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die rechtskräftige Strafverfügung der LPD XXXX vom 11.02.2025, Zl. XXXX , mit der gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Negierung seiner Ausreiseverpflichtung
§ 120Abs. 1b i
Vm § 52 Abs. 8 FPG eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechzehn Stunden, verhängt wurde, liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 145f).Die rechtskräftige Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 11.02.2025, Zl. römisch 40 , mit der gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Negierung seiner Ausreiseverpflichtung
Paragraph 120, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechzehn Stunden, verhängt wurde, liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 145f). 2.
- Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 10.05.2024, Zl. W142 2263995-1/15E, mit welchem sein erster Antrag vom 25.09.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 10.05.2024, Zl. W142 2263995-1/15E, mit welchem sein erster Antrag vom 25.09.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren anlässlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen geltend gemacht, dass es in seiner Heimatgegend zu Ausschreitungen zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen sei und im Zuge dessen sein Geschäft geplündert worden sei. Außerdem hätten seine Schwestern aus traditionellen Gründen beschnitten werden sollen, der Beschwerdeführer sei jedoch dagegen gewesen und habe infolge dessen Probleme mit seiner Familie bekommen und sei von Angehörigen beschimpft, geschlagen und bedroht worden. Überdies sei er zwei Mal von unbekannten Banditen angegriffen und ausgeraubt worden. Zuletzt habe er noch als Angestellter in einem Geschäft gearbeitet, welches infolge eines Kurzschlusses abgebrannt sei. Sein Arbeitgeber habe ihm die Schuld hierfür gegeben und sei der Beschwerdeführer infolge dessen verprügelt und verhaftet worden, ein Onkel habe ihn jedoch aus der Haft befreien und er daraufhin fliehen können. Dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 wurde dieser Sachverhalt zugrunde gelegt und diesem Vorbringen hierbei die Asylrelevanz versagt. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2025 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren abermals darauf verwies, dass seine im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprochen hätten und er noch immer eine Verfolgung durch Familienangehörige bzw. seine örtliche Gemeinschaft befürchte, da er sich gegen die Beschneidungen seiner Schwestern gestellt habe, war dieser Fluchtgrund bereits Gegenstand seines vorangegangenen Asylverfahrens in Österreich und wurde dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 zugrunde gelegt. Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang nunmehr noch ergänzend behauptete, dass seine Schwestern zwischenzeitlich von seinem Vater und einem Onkel aus Guinea nach Guinea-Bissau zurückgebracht worden seien – wobei eine der Schwestern im September 2024 an den Folgen einer Zwangsbeschneidung verstorben und einer seiner Brüder, der sich ebenfalls gegen die Beschneidungen gestellt habe, von seinem Vater und seinem Onkel ins Koma geschlagen worden sei (AS 79ff) - handelt es sich hierbei allenfalls um eine Ergänzung zu seinem bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtvorbringen, jedoch um keine "nova producta" im Sinne einer nachträgliche Änderung der Sache (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206), die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines Fluchtvorbringens im nunmehrigen Folgeverfahren zugänglich wären.Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren abermals darauf verwies, dass seine im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprochen hätten und er noch immer eine Verfolgung durch Familienangehörige bzw. seine örtliche Gemeinschaft befürchte, da er sich gegen die Beschneidungen seiner Schwestern gestellt habe, war dieser Fluchtgrund bereits Gegenstand seines vorangegangenen Asylverfahrens in Österreich und wurde dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 zugrunde gelegt. Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang nunmehr noch ergänzend behauptete, dass seine Schwestern zwischenzeitlich von seinem Vater und einem Onkel aus Guinea nach Guinea-Bissau zurückgebracht worden seien – wobei eine der Schwestern im September 2024 an den Folgen einer Zwangsbeschneidung verstorben und einer seiner Brüder, der sich ebenfalls gegen die Beschneidungen gestellt habe, von seinem Vater und seinem Onkel ins Koma geschlagen worden sei (AS 79ff) - handelt es sich hierbei allenfalls um eine Ergänzung zu seinem bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtvorbringen, jedoch um keine "nova producta" im Sinne einer nachträgliche Änderung der Sache vergleiche VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206), die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines Fluchtvorbringens im nunmehrigen Folgeverfahren zugänglich wären. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus zu betonen, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", aufrecht erhalten, vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus zu betonen, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", aufrecht erhalten, vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Den nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach eine seiner Schwestern im September 2024 an den Folgen einer Zwangsbeschneidung verstorben und einer seiner Brüder, der sich ebenfalls gegen die Beschneidungen gestellt habe, von seinem Vater und seinem Onkel ins Koma geschlagen worden sei, war letztlich jeglicher glaubhafte Kern zu versagen, hatte er im Rahmen seiner Erstbefragung doch noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass seine Mutter, sein Bruder und seine jüngste Schwester im Zuge „dieser Ausschreitungen“ (damals in Zusammenhang mit Demonstrationen und Revolten aufgrund der politischen Lage in Guinea-Bissau) geschlagen worden seien, wodurch seine jüngste Schwester getötet worden sei und sich sein Bruder nunmehr im Koma befinde (AS 16). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme grundsätzlich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es gleichwohl nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Die belangte Behörde hat in der Folge auch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 21.01.2025 diesen eklatanten Widerspruch vorgehalten, wobei er diesen auch bei dieser Gelegenheit nicht einmal andeutungsweise schlüssig zu entkräften vermochte (vgl. AS 80: LA: „Sie gaben in der EB an, Ihre Mutter, Ihr Bruder und Ihre Schwester wären im Zuge einer Ausschreitung geschlagen worden. Könen Sie das erklären?“; VP: „Ja, es war eine sehr angespannte Situation zwischen meinem Vater und meinem Onkel einerseits und meinen Geschwistern und meiner Mutter andererseits.“). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem nunmehr ergänzenden Vorbringen, wonach eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers zwischenzeitig Opfer gewaltsamer Übergriffe wurden, kein glaubhafter Kern innewohnt.Den nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach eine seiner Schwestern im September 2024 an den Folgen einer Zwangsbeschneidung verstorben und einer seiner Brüder, der sich ebenfalls gegen die Beschneidungen gestellt habe, von seinem Vater und seinem Onkel ins Koma geschlagen worden sei, war letztlich jeglicher glaubhafte Kern zu versagen, hatte er im Rahmen seiner Erstbefragung doch noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass seine Mutter, sein Bruder und seine jüngste Schwester im Zuge „dieser Ausschreitungen“ (damals in Zusammenhang mit Demonstrationen und Revolten aufgrund der politischen Lage in Guinea-Bissau) geschlagen worden seien, wodurch seine jüngste Schwester getötet worden sei und sich sein Bruder nunmehr im Koma befinde (AS 16). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme grundsätzlich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es gleichwohl nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Die belangte Behörde hat in der Folge auch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 21.01.2025 diesen eklatanten Widerspruch vorgehalten, wobei er diesen auch bei dieser Gelegenheit nicht einmal andeutungsweise schlüssig zu entkräften vermochte vergleiche AS 80: LA: „Sie gaben in der EB an, Ihre Mutter, Ihr Bruder und Ihre Schwester wären im Zuge einer Ausschreitung geschlagen worden. Könen Sie das erklären?“; VP: „Ja, es war eine sehr angespannte Situation zwischen meinem Vater und meinem Onkel einerseits und meinen Geschwistern und meiner Mutter andererseits.“). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem nunmehr ergänzenden Vorbringen, wonach eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers zwischenzeitig Opfer gewaltsamer Übergriffe wurden, kein glaubhafter Kern innewohnt. Sofern der Beschwerdeführer ergänzend noch geltend machte, dass sein Vater im November 2024 verhaftet worden sei, da er als Imam des Dorfes die Menschen infolge des Putsch-Versuchs im Dezember 2023 ermutigt habe, sich gegen die Regierung aufzulehnen, ist darin keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer selbst zu erkennen und machte er im gegebenen Zusammenhang auch zu keinem Zeitpunkt eine seine eigene Person betreffende Verfolgungsgefahr oder Rückkehrbefürchtung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Guinea-Bissau seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 wurde jedoch im Verfahren seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Guinea-Bissau seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 wurde jedoch im Verfahren seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Die politischen Unruhen infolge des Putschversuchs im Dezember 2023 waren bereits der Entscheidung über den vorangegangenen Asylantrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und adäquat berücksichtigt worden, die neuesten Quellen sprechen indessen sogar ausdrücklich davon, dass sich die politische Lage – nach einer politisch-institutionellen Krise von 2015 bis 2020, die sich auch auf die Sicherheit des Landes ausgewirkt habe - in den letzten Monaten normalisiert habe (vgl. Punkt II.1.3.). Es kann auf Basis der aktuellen Länderfeststellungen – wie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 10.05.2024 im Vorverfahren – jedenfalls nicht erkannt werden, dass gleichsam jeder, der nach Guinea-Bissau zurückkehrt, der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Die politischen Unruhen infolge des Putschversuchs im Dezember 2023 waren bereits der Entscheidung über den vorangegangenen Asylantrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und adäquat berücksichtigt worden, die neuesten Quellen sprechen indessen sogar ausdrücklich davon, dass sich die politische Lage – nach einer politisch-institutionellen Krise von 2015 bis 2020, die sich auch auf die Sicherheit des Landes ausgewirkt habe - in den letzten Monaten normalisiert habe vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Es kann auf Basis der aktuellen Länderfeststellungen – wie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 10.05.2024 im Vorverfahren – jedenfalls nicht erkannt werden, dass gleichsam jeder, der nach Guinea-Bissau zurückkehrt, der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es sind seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche aus der Aktenlage ersichtlich. Sofern in der Beschwerde nur unsubstantiiert in den Raum gestellt wird, dass sich eine Rückkehr nach Guinea-Bissau „für die soziale Gruppe der jungen Männer, zu denen der Beschwerdeführer gehöre“, als „insbesondere risikoreich“ erweise und in der Folge punktuell und selektiv einzelne Passagen aus dem angefochtenen Bescheid sowie der gegenständlichen Entscheidung herangezogenen aktuellen Länderberichten zitiert werden (AS 222ff), ist zu betonen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreicht. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in den Herkunftsstaat nur dann vor, wenn willkürliche Gewalt ein solches Ausmaß erreicht, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Auch eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet ebenfalls nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Umstände, die bezogen auf den jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 nunmehr einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf eine etwaige Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte nahelegen würden, lassen sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Sofern in der Beschwerde nur unsubstantiiert in den Raum gestellt wird, dass sich eine Rückkehr nach Guinea-Bissau „für die soziale Gruppe der jungen Männer, zu denen der Beschwerdeführer gehöre“, als „insbesondere risikoreich“ erweise und in der Folge punktuell und selektiv einzelne Passagen aus dem angefochtenen Bescheid sowie der gegenständlichen Entscheidung herangezogenen aktuellen Länderberichten zitiert werden (AS 222ff), ist zu betonen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreicht. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in den Herkunftsstaat nur dann vor, wenn willkürliche Gewalt ein solches Ausmaß erreicht, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Auch eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet ebenfalls nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Umstände, die bezogen auf den jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2024 nunmehr einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf eine etwaige Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte nahelegen würden, lassen sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht entgegen. Vielmehr wurde in der Beschwerde umfassend aus den dem angefochtenen Bescheid sowie der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten zu Guinea-Bissau zitiert und auf deren Inhalt verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
§ 68Abs.
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- umfassend dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht.Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- umfassend dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Guinea-Bissau wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, sodass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung erforderlich war (vgl. Punkt II.2.2.).Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Guinea-Bissau wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, sodass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung erforderlich war vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der gut dreieinhalb Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Überdies ist seine zweifache Asylantragstellung grundsätzlich geeignet, seine gegenständliche Aufenthaltsdauer noch zusätzlich zu relativieren (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, mwN).Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der gut dreieinhalb Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Überdies ist seine zweifache Asylantragstellung grundsätzlich geeignet, seine gegenständliche Aufenthaltsdauer noch zusätzlich zu relativieren vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, mwN). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber – abgesehen von jenem Zeitraum zwischen rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrags mit Erkenntnis vom 10.05.2024 und seiner gegenständlichen Folgeantragstellung am 25.11.2024, als sein Aufenthalt ohnedies illegal war - lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber – abgesehen von jenem Zeitraum zwischen rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrags mit Erkenntnis vom 10.05.2024 und seiner gegenständlichen Folgeantragstellung am 25.11.2024, als sein Aufenthalt ohnedies illegal war - lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Auch wenn es einzelne Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine grundlegenden Deutschkenntnisse, seine in Österreich geschlossenen Freund- und Bekanntschaften, sein ehrenamtliches Engagement in seinem Sozialmarkt, seine Mitgliedschaft in einem islamischen sowie in einem Fußball-Verein oder seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer - anzuerkennen gilt, kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa dreieinhalb Jahre andauernden Inlandsaufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keinesfalls als "außergewöhnlich" beurteilt werden. Insbesondere hat er bislang keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung erbracht und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Zudem ist im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend in Anschlag zu bringen, dass sämtliche integrationsbegründende Schritte des Beschwerdeführers in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/19/0137, mwN).Auch wenn es einzelne Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine grundlegenden Deutschkenntnisse, seine in Österreich geschlossenen Freund- und Bekanntschaften, sein ehrenamtliches Engagement in seinem Sozialmarkt, seine Mitgliedschaft in einem islamischen sowie in einem Fußball-Verein oder seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer - anzuerkennen gilt, kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa dreieinhalb Jahre andauernden Inlandsaufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keinesfalls als "außergewöhnlich" beurteilt werden. Insbesondere hat er bislang keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung erbracht und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Zudem ist im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend in Anschlag zu bringen, dass sämtliche integrationsbegründende Schritte des Beschwerdeführers in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/19/0137, mwN). Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Guinea-Bissau ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Guinea-Bissau seine Schulbildung durchlaufen und diverse Arbeitserfahrungen gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates weiterhin vertraut. Auch verfügt er dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Guinea-Bissau ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Guinea-Bissau seine Schulbildung durchlaufen und diverse Arbeitserfahrungen gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates weiterhin vertraut. Auch verfügt er dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist sowie über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist sowie über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung zweier unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylanträge sowie die beharrliche Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung zweier unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylanträge sowie die beharrliche Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 E