Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 1§§ 4Art. 2Art. 3§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlI425 2310877-1 Spruch, I425 2310877-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2023 unter der Behauptung, noch minderjährig zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat Benin verlassen habe, da er Angst vor den dortigen Terroristen. Diese seien von Burkina Faso gekommen „und wollten uns alle umbringen“, daher sei er geflüchtet, genaueres dazu könne er nicht sagen. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte, wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung seines absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt in Auftrag gegeben. Dieses beim BFA am 04.09.2023 eingelangte Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständigen gelangte auf Grundlage einer multifaktoriellen Diagnostik (klinische Untersuchung, Handröntgen, Zahnröntgen, Schlüsselbein-Computertomogramm) zum Ergebnis, dass der XXXX das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist und dieser zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung sohin bereits ein Mindestalter von 18,87 Jahren aufwies. Seine Altersbehauptung (Geburtsdatum 26.11.2005) war nach Ansicht des Sachverständigen mit dem Ergebnis der Diagnostik nicht vereinbar.Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte, wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung seines absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt in Auftrag gegeben. Dieses beim BFA am 04.09.2023 eingelangte Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständigen gelangte auf Grundlage einer multifaktoriellen Diagnostik (klinische Untersuchung, Handröntgen, Zahnröntgen, Schlüsselbein-Computertomogramm) zum Ergebnis, dass der römisch 40 das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist und dieser zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung sohin bereits ein Mindestalter von 18,87 Jahren aufwies. Seine Altersbehauptung (Geburtsdatum 26.11.2005) war nach Ansicht des Sachverständigen mit dem Ergebnis der Diagnostik nicht vereinbar. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.09.2023 wurde auf Grundlage dieses eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.09.2023 wurde auf Grundlage dieses eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde. Nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahren mit Italien und Zulassung seines gegenständlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.02.2025 anlässlich seines Antrags auf internationalen Schutz unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er hierbei im Wesentlichen an, dass er nach Tod seiner Mutter im Kindesalter von XXXX zu seiner Großmutter nach XXXX übersiedelt sei. Eines nachts im November 2021, als er und seine Großmutter geschlafen hätten, hätten sie plötzlich gehört, wie Terroristen mit Waffen in die Luft geschossen hätten. Daraufhin seien „wir alle weggelaufen.“ Auf der Flucht habe der Beschwerdeführer gesehen, „wie sie herumschossen und Häuser anzündeten.“ Er sei dann in den Busch geflohen und zu einer Straße gelangt, wo ihn ein LKW nach Niger mitgenommen habe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, von den Terroristen umgebracht zu werden oder zu sterben.Nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahren mit Italien und Zulassung seines gegenständlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.02.2025 anlässlich seines Antrags auf internationalen Schutz unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er hierbei im Wesentlichen an, dass er nach Tod seiner Mutter im Kindesalter von römisch 40 zu seiner Großmutter nach römisch 40 übersiedelt sei. Eines nachts im November 2021, als er und seine Großmutter geschlafen hätten, hätten sie plötzlich gehört, wie Terroristen mit Waffen in die Luft geschossen hätten. Daraufhin seien „wir alle weggelaufen.“ Auf der Flucht habe der Beschwerdeführer gesehen, „wie sie herumschossen und Häuser anzündeten.“ Er sei dann in den Busch geflohen und zu einer Straße gelangt, wo ihn ein LKW nach Niger mitgenommen habe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, von den Terroristen umgebracht zu werden oder zu sterben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.03.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Benin, Angehöriger der Volksgruppe der Dendi und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Er spricht sowohl Dendi als auch Französisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Großstadt XXXX im Departement XXXX im Westen Benins, wo er zunächst mit drei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern aufwuchs. Sein Vater war Fahrer, befindet sich mittlerweile jedoch im Ruhestand, seine Mutter ist bereits verstorben. Er hat in XXXX fünf Jahre die Schule besucht, übersiedelte im Anschluss daran jedoch infolge des Todes seiner Mutter nach XXXX im Département XXXX im äußersten Nordwesten des Landes an der Grenze zu Burkina Faso, wo er fortan bis zu seiner Ausreise bei seiner Großmutter lebte und seinen Lebensunterhalt als angelernter Maurer bestritt. Er steht über soziale Medien nach wie vor in Kontakt zu Freunden und Bekannten in seinem Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Großstadt römisch 40 im Departement römisch 40 im Westen Benins, wo er zunächst mit drei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern aufwuchs. Sein Vater war Fahrer, befindet sich mittlerweile jedoch im Ruhestand, seine Mutter ist bereits verstorben. Er hat in römisch 40 fünf Jahre die Schule besucht, übersiedelte im Anschluss daran jedoch infolge des Todes seiner Mutter nach römisch 40 im Département römisch 40 im äußersten Nordwesten des Landes an der Grenze zu Burkina Faso, wo er fortan bis zu seiner Ausreise bei seiner Großmutter lebte und seinen Lebensunterhalt als angelernter Maurer bestritt. Er steht über soziale Medien nach wie vor in Kontakt zu Freunden und Bekannten in seinem Herkunftsstaat. Im November 2021 trat der Beschwerdeführer die Ausreise aus Benin an und gelangte zunächst auf dem Landweg nach Niger und vor dort aus weiter nach Algerien, wo er sich für ungefähr vier Monate aufhielt, und im Anschluss daran nach Tunesien, wo er etwa ein Jahr aufhältig war und sich als Haushaltshilfe einer arabischen Familie verdingte und dort auch einen Schlafplatz hatte. Im Juni 2023 reiste der Beschwerdeführer schließlich über das Mittelmeer nach Italien, wo er am 28.06.2023 auf Lampedusa erkennungsdienstlich behandelt wurde, und von dort aus weiter nach Österreich, wo er am 12.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Er hat bislang keine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Er lebt auch nicht in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft und ist nicht Mitglied eines Vereins oder ehrenamtlich tätig. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Benin nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch Terroristen ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Benin einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin (Gesamtaktualisierung am 28.02.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023). Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom
- Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023). Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023). Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Benin: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/politisches-portraet/209036, Zugriff 26.2.20024 ● Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67, Zugriff 26.2.2024 ● FD - France Diplomatie [Frankreich] (31.5.2023): Présentation du Bénin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/benin/presentation-du-benin/, Zugriff 26.2.2024- ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Sicherheitslage Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vergleiche FD 15.10.2023). Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023). Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023). Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023). Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023). Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 8.2.2024 ● BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.6.2023): Reiseinformation Benin (Republik Benin), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/benin, Zugriff 8.2.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024 ● FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.10.2023): Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/benin/#securite, Zugriff 8.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023). Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023). Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023). Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem Innenministerium (CIA 1.2.2024). Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten gewalttätiger extremistischer Organisationen, gegen die die beninischen Sicherheitskräfte vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): The World Factbook Benin, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/benin/#military-and-security, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023), jedoch gab es Berichte über willkürliche Festnahmen sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 28.3.2023). Ferner kommt es zu solchen Vorfällen und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 20.3.2023). Mutmaßliche rechtswidrige Tötungen durch die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 wurden noch immer nicht untersucht (AI 28.3.2023). Dies betrifft auch die Tötungen von Zivilisten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2019, bei denen nach Angaben zivilgesellschaftlicher Gruppen Polizei und Militär unverhältnismäßig hart gegen Demonstranten vorgingen. Obwohl die Regierung seinerzeit erklärte, sie werde Ermittlungen gegen die beteiligten Polizei- und Militärangehörigen einleiten, hatte sie dies bis zum Jahresende
(2022)nicht getan (USDOS 20.3.2023). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich Schlägen und Folter von Verdächtigen. Vorgesetzte schützen die Täter oft vor Strafverfolgung (FH 2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Benin 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094517.html, Zugriff 12.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung setzte das Gesetz manchmal wirksam um (USDOS 20.3.2023), und Korruption bleibt nach wie vor weit verbreitet (FH 2023). Allerdings war in Benin gegenüber dem Vorjahr 2022 ein leichter Rückgang der Korruption zu verzeichnen. Langfristig betrachtet ist sie in den letzten Jahren ebenfalls moderat gesunken (LI 2.2024c) Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und Beamte üben ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 20.3.2023) und werden nur selten strafrechtlich verfolgt, was zu einer Kultur der Straflosigkeit beiträgt (FH 2023). Zudem ist auch das Justizsystem auf allen Ebenen anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unternahm Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung und entließ Regierungsbeamte und ließ diese verhaften (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) aufgelöst und durch die Hohe Kommission für Korruptionsprävention (HCPC) ersetzt, die befugt ist, Korruptionsfälle an die Gerichte zu verweisen. Mit dem Gesetz zur Einrichtung dieser Behörde wurden auch einige Aspekte der Vermögenserklärungspflicht für Beamte abgeschafft (FH 2023). Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vgl. TI 2023).Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vergleiche TI 2023). Quellen: ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024b): Kennziffern der Wirtschaft in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/wirtschaft.php, Zugriff 26.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024c): Korruption in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/korruption.php, Zugriff 26.2.2024 ● TI - Transparency International
(2023): Corruption Perception Index Benin, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/ben, Zugriff 12.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische oder andere heikle Themen erörtern (FH 2023). In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. Es gab jedoch Berichte, dass die Regierung die Pressefreiheit durch Beschränkungen und Sanktionen gegen Medienvertreter einschränkte. Öffentliche und private Medien hielten sich mit offener Kritik an der Regierungspolitik oder der Berichterstattung über Sicherheitsbedenken zurück. Einige Journalisten und Medienunternehmen übten sich in Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und regierungskritische Medien sind zunehmend von der Schließung bedroht. Große Fernsehsender wurden von der Hohen Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation (HAAC) geschlossen und bleiben dies auch weiterhin, obwohl Gerichtsbeschlüsse diese Maßnahmen rückgängig machten (FH 2023). Die Regierung zensierte Online-Inhalte, beschränkte jedoch nicht den öffentlichen Zugang zum Internet und überwachte auch nicht die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz über digitale Medien aus dem Jahr 2017 ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten für Online-Inhalte, die vermeintlich falsch sind oder Personen belästigen (FH 2023). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung respektierte das Recht auf friedliche Vereinigung, nicht aber das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023). Nach der Wiedereinführung von Mehrparteienwahlen im Jahr 1991 gab es in Benin im Allgemeinen eine große Zahl aktiver politischer Parteien. Mit dem Wahlgesetz von 2018 wurden jedoch restriktive Regeln eingeführt, darunter eine ungewöhnlich hohe nationale Schwelle von 10 % und eine belastende Erhöhung der obligatorischen finanziellen Einlagen (FH 2023). Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Während des Berichtszeitraums hat das CRIET zweimal politische Gefangene freigelassen. Im Juni wurden 17 politische Gegner von Präsident Talon, die seit 2020 unter dem Vorwurf des Terrorismus, des Drogenschmuggels und der Verschwörung zum Staatsstreich inhaftiert waren, vorläufig freigelassen. Im Juli 2022, während des Besuchs des französischen Präsidenten in Benin, ließ das Gericht zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) 30 politische Gegner vorläufig frei; die beiden prominenten politischen Gegner Reckya Madougou und Joel Aivo blieben jedoch zum Jahresende weiterhin in Haft (USDOS 20.3.2023). Mit Dezember 2022 durften sich drei Oppositionsparteien für die Parlamentswahlen 2023 registrieren lassen (FH 2023). Quellen: ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 1.9.2023), hart und lebensbedrohlich, aufgrund von Überbelegung, unhygienischen Bedingungen und unzureichender medizinischer Versorgung und Verpflegung, und führen zum Tod. Verurteilte Straftäter, Untersuchungshäftlinge und Jugendliche werden oft zusammen untergebracht (USDOS 20.3.2023). Ineffizienz der Justiz, Korruption und ein Mangel an Anwälten im Norden behindern jedoch das Recht auf ein faires Verfahren. Der Mangel an Ressourcen trägt dazu bei, dass die Untersuchungshaft oft sehr lange dauert (FH 2023). Der NGO Social Change Benin 2022 zufolge gab es in den Gefängnissen von Kandi und Natitingou im Norden des Landes jeden Monat fünf Todesfälle, die auf die physischen Bedingungen und die schlechte Qualität der Nahrung und der medizinischen Versorgung zurückzuführen waren. Die Behörden ergriffen manchmal Abhilfemaßnahmen. Am 6.1. und 2.8.2022 begnadigte der Präsident 849 Gefangene (USDOS 20.3.2023). Es kommt gelegentlich zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, manchmal mit extremen Strafen, insbesondere im CRIET. Laut Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politischen Gründen verhaftet (FH 2023). Die Regierung hat Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter zugelassen. Vertreter von Social Change Benin und der beninischen Menschenrechtskommission durften Gefängnisse besuchen. Amnesty International wurde jedoch keine Genehmigung für Gefängnisbesuche erteilt (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Todesstrafe Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vgl. AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das
- Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021).Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vergleiche AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das
- Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021). Quellen: ● AI - Amnesty International (26.2.2023): Wenn der Staat tötet, Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste-5.pdf, Zugriff 13.2.2024 ● AI - Amnesty International (5.2021): Amnesty Regionalverbund Westafrika, Benin, https://amnesty-westafrika.de/benin/, Zugriff 13.2.2023 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und wird in der Praxis allgemein geachtet (FH 2023). Alle religiösen Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen. Regierungsbeamte auf Departements- und Gemeindeebene sind befugt, bestimmte Arten der Religionsausübung zu verbieten, um den Frieden zu wahren (USDOS 20.3.2023). 48,5 % der Bevölkerung sind Christen, 27,7 % Muslime (meist Sunniten), 11,6 % praktizieren Vodoun, 2,6 % gehören indigenen Religionsgruppen an, 2,6 % anderen religiösen Gruppen, und 5,8 % geben an, keiner Religion anzugehören (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 1.2.2024).48,5 % der Bevölkerung sind Christen, 27,7 % Muslime (meist Sunniten), 11,6 % praktizieren Vodoun, 2,6 % gehören indigenen Religionsgruppen an, 2,6 % anderen religiösen Gruppen, und 5,8 % geben an, keiner Religion anzugehören (USDOS 15.5.2023; vergleiche CIA 1.2.2024). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): The World Factbook Benin, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/benin/#military-and-security, Zugriff 8.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Benin, https://www.ecoi.net/en/document/2092186.html, Zugriff 14.2.2024 Minderheiten Die Verfassung und die Gesetze sehen den Schutz ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung vor. Das Strafgesetzbuch sieht den Schutz ethnischer Minderheiten vor physischer Gewalt, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor; und
dem Arbeitsgesetzbuch ist auch der Schutz ethnischer Minderheiten vor Diskriminierung am Arbeitsplatz vorgesehen (USDOS 20.3.2023). Die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen in Benin sind trotz der jüngsten politischen Spannungen im Allgemeinen freundschaftlich. Die ethnischen Minderheiten sind in der Regel in den Regierungsbehörden, im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften vertreten (FH 2023). Benin ist seit jeher zwischen nördlichen und südlichen ethnischen Gruppen geteilt, und politische Parteien stützen sich häufig auf ethnische Zugehörigkeiten. Der im Süden geborene Talon wählte die meisten seiner politischen Kandidaten aus der südlichen Gbe-Sprachregion. Im Jahr 2019 wurde mit der Tradition gebrochen, bei der die Führer der Legislative und die Chefs der Exekutive aus verschiedenen Regionen stammen. Vizepräsident Talata stammt aus dem Norden (FH 2023). Im August 2022 äußerte sich der UN-Ausschuss besorgt über die tätlichen Angriffe auf Menschen mit Albinismus sowie deren Stigmatisierung und Diskriminierung, die auf dem Glauben an Hexerei und tradierten Ansichten bezüglich der Hautfarbe beruhen. Der Ausschuss forderte Benin auf, wirksame Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Albinismus zu ergreifen und sicherzustellen, dass sie gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Beschäftigung haben (AI 28.3.2023). Ferner berichten NGOs, die sich mit dem Schutz von Menschen mit Albinismus befassen, über gesellschaftliche Diskriminierung und Missbrauch, einschließlich Kindstötung von Kindern mit Albinismus, Organhandel und unzureichende Gesundheitsdienste (USDOS 20.3.2023). Amnesty International berichtete, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Fulani stärker von Menschenrechtsverletzungen bedroht sind, insbesondere von willkürlichen Verhaftungen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Im Juni 2021 richtete die Regierung im Büro des Präsidenten die Hohe Kommission für Herder-Siedlung ein. Die Kommission hat den Auftrag, sich mit Konfliktangelegenheiten zwischen Landwirten und Hirten zu befassen, einschließlich der dauerhaften Ansiedlung wandernder Hirten. Die Wirksamkeit der Kommission musste noch ermittelt werden (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Regierung versucht die Herdenwanderung zu regulieren, kam es immer wieder zu Gewalt zwischen den Fulani-Hirten und den ansässigen Bauern. Auf Gemeindeebene beschuldigten Beamte bewaffnete Fulani-Hirten aus Nigeria, die Gewalt zu provozieren, indem sie ihren Rindern erlaubten, die Ernte der Bauern zu fressen. Sowohl Hirten als auch Bauern waren an der Gewalt beteiligt. 2022 wurden zahlreiche Fälle von Gewalt mit Todesfolge gemeldet. Im Oktober 2022 gab es glaubwürdige Berichte über die Tötung von Fulani-Hirten durch die beninischen Streitkräfte, die im Verdacht standen, mit gewalttätigen extremistischen Organisationen in Verbindung zu stehen (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Benin 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094517.html, Zugriff 12.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen können sich die Menschen in Benin frei bewegen. In einigen ländlichen Gebieten zwingen kulturelle Traditionen die Frauen jedoch dazu, über längere Zeiträume in ihren Häusern zu bleiben (FH 2023). Laut der Zeitung Matin Libre hat die Verkehrspolizei routinemäßig Bestechungsgelder von Lastwagenfahrern verlangt, damit sie das Gesetz gegen überladene und unsichere Fahrzeuge nicht durchsetzen (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Aufgrund der wirtschaftlich schwachen Situation gilt Benin als eines der am wenigsten entwickelten Länder und zudem zählt das Land zu den hochverschuldeten Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.330 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Benin immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 2.2024). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI 2.2024c). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 111 Euro pro Kopf (LI 2.2024b). Die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) lag 2022 bei 1,7 % (WKO 2.2024). Nach einer kräftigen Erholung im Jahr 2021 auf 7,2 % verlangsamte sich das Wachstum im Jahr 2022 leicht auf 6,3 %. Nach einer robusten Leistung in der ersten Hälfte des Jahres 2023 hat die Wirtschaft Benins nun jedoch mit externen Schocks zu kämpfen, die mit der Schließung der Grenzen zu Niger und dem Anstieg der Gaspreise im Zuge der in Nigeria im Mai 2023 durchgeführten Reformen zusammenhängen (WB 29.9.2023). Die Inflationsrate in Benin betrug im Jahr 2022 rund 1,35 % (LI 2.2024b). Die jährliche Inflation lag im Juli 2023 bei 3,9 % (WB 29.9.2023) Nach der Invasion in der Ukraine sah sich Benin auch mit steigenden Importkosten konfrontiert, die durch die weltweit hohen Kraftstoff- und Lebensmittelpreise und die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, an den der CFA-Franc gekoppelt ist, verursacht wurden. Für 2023 wird ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,5 % erwartet, der hauptsächlich auf die Lebensmittelpreise zurückzuführen ist und durch eine ungünstige Getreideernte in den Jahren 2022-2023 (Wetterschocks) noch verschärft wird. Die Inflation könnte sich über die derzeitigen Schätzungen hinaus beschleunigen, da die jüngsten Preiserhöhungen an den Zapfsäulen in Nigeria den Preis für geschmuggeltes Benzin in Benin erheblich (um etwa 60 %) erhöht haben, was die Inflation anheizt (Credendo 24.10.2023). Zu den größten Industriezweigen zählen Textilien, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterial und Zement (LI 2.2024b). Die Wirtschaft ist vom Export unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Baumwolle und Cashewnüsse) und von der Wiederausfuhr importierter Waren und Güter (z. B. Gebrauchtwagen und Reis) nach Nigeria abhängig. Fast 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor. Benin hat trotz stetiger Fortschritte seit 2020 eines der niedrigsten Niveaus der inländischen Ressourcenmobilisierung in der West African Economic and Monetary Union (WAEMU). Die kurzfristigen Aussichten sind durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Kontext, insbesondere im Norden, sowie durch Unruhen in den Nachbarländern geprägt (WB 29.9.2023). Benin ist eine kleine Volkswirtschaft (nominales BIP von 17 Mrd. USD), die stark mit dem benachbarten Nigeria verflochten ist. Das Land ist auf Baumwollexporte (45 % seiner Leistungsbilanzeinnahmen) und Exporte von Nahrungsmitteln wie Nüsse, Samen, Früchte und Fleisch (21 % der gesamten Leistungsbilanzeinnahmen) angewiesen. Die Covid-19-Pandemie machte viele der Errungenschaften zunichte, die während einer Periode starker staatlicher und wirtschaftlicher Fortschritte erzielt wurden. Benin hat sich trotz der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gut von Covid-19 erholt und ein BIP-Wachstum von 7,2 % und 6 % in den Jahren 2021 und 2022 erreicht. Die BIP-Wachstumsprognosen für die kommenden fünf Jahre liegen im Durchschnitt bei rund 6 %. Der jüngste Gegenwind infolge der Schließung der Grenze zu Niger und der Sanktionen als Reaktion auf den Militärputsch im Nachbarland wird sich jedoch 2023 negativ auf die Wirtschaft Benins auswirken. Jedoch haben die jüngsten wetterbedingten Katastrophen zu einem Rückgang der Baumwollproduktion (Überschwemmungen) geführt, und die Sicherheitsbedrohungen durch dschihadistische Gruppen an der Nordgrenze Benins belasten die allgemeine makroökonomische Leistung (Credendo 24.10.2023). Angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt (CWA 10.2023). Quellen: ● Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67, Zugriff 26.2.2024 ● CWA - Compact with Africa (10.2023): Benin, https://www.compactwithafrica.org/content/compactwithafrica/home/compact-countries/benin.html#tab_1, Zugriff 26.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024): Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/index.php, Zugriff 26.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024b): Kennziffern der Wirtschaft in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/wirtschaft.php, Zugriff 26.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024c): Korruption in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/korruption.php, Zugriff 26.2.2024 ● WB - The World Bank (29.9.2023): Benin, Overview, https://www.worldbank.org/en/country/benin/overview, Zugriff 26.2.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil, Benin, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-benin.pdf, Zugriff 26.2.2024 Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Benin ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LI 2.2024c). Außerhalb der großen Städte fehlt vielerorts ausgebildetes medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 2.11.2023). Die medizinische Grundversorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.9.2023). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden. Mit rund 828 ausgebildeten Ärzten in Benin stehen pro 1000 Einwohner rund 0,06 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2024c). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 8.2.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024d): Gesundheitswesen in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/gesundheit.php, Zugriff 26.2.2024 Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023). Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023). Quellen: ● BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2024): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Benin - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/benin/benin_deutsch.html, Zugriff 27.2.2024 ● Retour volontaire
(2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 27.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Benin. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Im Verfahren behauptete er, niemals ein Identitäts- oder Reisedokument besessen zu haben (AS 11, 408). Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht indessen in Anbetracht des seitens der belangten Behörde eingeholten und im Akt einliegenden vollständigen und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung seines absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt, das auf Grundlage einer multifaktoriellen Diagnostik (klinische Untersuchung, Handröntgen, Zahnröntgen, Schlüsselbein-Computertomogramm) zum Ergebnis gelangte, dass der XXXX das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist und dieser zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung sohin bereits ein Mindestalter von 18,87 Jahren aufwies, fest (AS 49ff). Sofern in der Beschwerde nur unsubstantiiert und ohne Quellenangaben in den Raum gestellt wird, dass die Feststellung des fiktiven Geburtsdatums nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basiere, „da Altersfeststellung generell und die Relevanz eines Schlüsselbein-CT auf die Alterseinschätzung im Speziellen in medizinischen Fachkreisen umstritten sind“ (AS 569), ist zu betonen, dass das Schlüsselbein-Computertomogramm ohnedies nur einen Befund dieser multifaktoriellen Diagnostik darstellte und dem schlüssigen Sachverständigengutachten mit diesen bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden kann. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, mwN). Sofern in der Beschwerde unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus betont wird, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist der Vollständigkeit halber zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig auch bereits mit seinem initial im Verfahren behaupteten Geburtsdatum – dem 26.11.2005 – in seinem
- Lebensjahr befände.Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht indessen in Anbetracht des seitens der belangten Behörde eingeholten und im Akt einliegenden vollständigen und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung seines absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt, das auf Grundlage einer multifaktoriellen Diagnostik (klinische Untersuchung, Handröntgen, Zahnröntgen, Schlüsselbein-Computertomogramm) zum Ergebnis gelangte, dass der römisch 40 das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist und dieser zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung sohin bereits ein Mindestalter von 18,87 Jahren aufwies, fest (AS 49ff). Sofern in der Beschwerde nur unsubstantiiert und ohne Quellenangaben in den Raum gestellt wird, dass die Feststellung des fiktiven Geburtsdatums nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basiere, „da Altersfeststellung generell und die Relevanz eines Schlüsselbein-CT auf die Alterseinschätzung im Speziellen in medizinischen Fachkreisen umstritten sind“ (AS 569), ist zu betonen, dass das Schlüsselbein-Computertomogramm ohnedies nur einen Befund dieser multifaktoriellen Diagnostik darstellte und dem schlüssigen Sachverständigengutachten mit diesen bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden kann. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, mwN). Sofern in der Beschwerde unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus betont wird, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist der Vollständigkeit halber zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig auch bereits mit seinem initial im Verfahren behaupteten Geburtsdatum – dem 26.11.2005 – in seinem
- Lebensjahr befände. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Seine erkennungsdienstliche Behandlung am 28.06.2023 in Lampedusa ist überdies anhand eines im Akt dokumentierten Eurodac-Treffers ersichtlich (AS 13), während die Unterlagen zum in der Folge durchgeführten Dublin-Konsultationsverfahren mit den italienischen Behörden ebenfalls im Akt einliegen (AS 93ff). Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit (spätestens) 12.07.2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Der Beschwerdeführer vermochte keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht im Verfahren darzulegen oder formell nachzuweisen. Einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung hat er nie erbracht, überdies bestätigte er zuletzt vor dem BFA am 05.02.2025, nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich zu sein, keine Beziehung zu führen und über keine Verwandten im europäischen Raum zu verfügen. Dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ist zudem im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger dokumentiert, während einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass eines nachts im November 2021 der Ort XXXX , wo er zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Großmutter gelebt hatte, von Terroristen überfallen worden sei. Diese hätten herumgeschossen und Häuser angezündet, woraufhin der Beschwerdeführer geflohen sei.Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass eines nachts im November 2021 der Ort römisch 40 , wo er zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Großmutter gelebt hatte, von Terroristen überfallen worden sei. Diese hätten herumgeschossen und Häuser angezündet, woraufhin der Beschwerdeführer geflohen sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Benin glaubhaft zu machen. Zwar erachtet es das Bundesverwaltungsgereicht vor dem Hintergrund der einschlägigen, auch in der Beschwerdeschrift zitierten Länderberichte, die allesamt in Einklang mit dem Inhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation stehen, wonach in ganz Benin das Risiko von terroristischen Anschlägen gegeben ist und vor allem im Norden des Landes sowie insbesondere in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, wo auch XXXX gelegen ist, aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht (vgl. Punkt II.1.3.), für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einmal unmittelbarer Zeuge eines terroristischen Anschlags auf sein Dorf geworden sein mag, jedoch ist schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Zwar erachtet es das Bundesverwaltungsgereicht vor dem Hintergrund der einschlägigen, auch in der Beschwerdeschrift zitierten Länderberichte, die allesamt in Einklang mit dem Inhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation stehen, wonach in ganz Benin das Risiko von terroristischen Anschlägen gegeben ist und vor allem im Norden des Landes sowie insbesondere in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, wo auch römisch 40 gelegen ist, aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einmal unmittelbarer Zeuge eines terroristischen Anschlags auf sein Dorf geworden sein mag, jedoch ist schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Dass der Beschwerdeführer in Benin aus einem Konventionsgrund einer landesweiten, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur andeutungsweise vorgebracht und ist für das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung seines individuellen Profils vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte auch nicht zu erkennen. Sofern in der Beschwerde als Verfahrensmangel moniert wird, dass es Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers gegeben habe (AS 568f), da dieser der französischen Sprache nur in Grundkenntnissen mächtig sei (AS 571), ist dem entgegenzuhalten, dass eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid – wie im vorliegenden Fall - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, mwN) und wurde in conreto auch in der Beschwerde kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, welches eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Benin aus Konventionsgründen auch nur andeutungsweise annehmen ließe. Dessen ungeachtet ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer zwar zunächst im Rahmen seiner Einvernahme tatsächlich geäußert hatte, einen Dolmetscher in der Sprache Dendi zu wünschen, die beigezogene, gerichtlich beeidete Französisch-Dolmetscherin jedoch auf einen entsprechenden Vorhalt bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Sprache Französisch gut genug beherrsche, um an der Einvernahme teilzunehmen und dieser zu folgen und auch noch eine infolge dessen angestrengte Nachschau ergab, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers auf die Sprache Französisch eingestellt war (AS 406). In Anschluss daran bestätigte der Beschwerdeführer noch zu Beginn seiner Befragung, dass er sich mit der Dolmetscherin einwandfrei verständigen könne und keine sprachlichen Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten vorlägen (AS 407) und gab während der Befragung zu seinen Sprachkenntnissen an, dass er Dendi und Französisch spreche (AS 411). Am Ende seiner Einvernahme bestätigte er ein weiteres Mal, dass es während der Befragung keine Probleme gegeben habe, er alles verstanden habe, der Vernehmung ohne Probleme folgen habe können und auch die Dolmetscherin „sehr gut“ und generell alles verstanden habe, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her (AS 420). Die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung des Protokolls bestätigte er im Anschluss daran durch seine unterschriftliche Unterfertigung (AS 421). Infolge dessen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das entsprechende Beschwerdevorbringen aus rein verfahrenstaktischen Gründen erstattet wurde, während der Beschwerdeführer der Einvernahme vor dem BFA tatsächlich ohne Probleme folgen und seine Fluchtgründe entsprechend darlegen konnte.Sofern in der Beschwerde als Verfahrensmangel moniert wird, dass es Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers gegeben habe (AS 568f), da dieser der französischen Sprache nur in Grundkenntnissen mächtig sei (AS 571), ist dem entgegenzuhalten, dass eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid – wie im vorliegenden Fall - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, mwN) und wurde in conreto auch in der Beschwerde kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, welches eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Benin aus Konventionsgründen auch nur andeutungsweise annehmen ließe. Dessen ungeachtet ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer zwar zunächst im Rahmen seiner Einvernahme tatsächlich geäußert hatte, einen Dolmetscher in der Sprache Dendi zu wünschen, die beigezogene, gerichtlich beeidete Französisch-Dolmetscherin jedoch auf einen entsprechenden Vorhalt bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Sprache Französisch gut genug beherrsche, um an der Einvernahme teilzunehmen und dieser zu folgen und auch noch eine infolge dessen angestrengte Nachschau ergab, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers auf die Sprache Französisch eingestellt war (AS 406). In Anschluss daran bestätigte der Beschwerdeführer noch zu Beginn seiner Befragung, dass er sich mit der Dolmetscherin einwandfrei verständigen könne und keine sprachlichen Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten vorlägen (AS 407) und gab während der Befragung zu seinen Sprachkenntnissen an, dass er Dendi und Französisch spreche (AS 411). Am Ende seiner Einvernahme bestätigte er ein weiteres Mal, dass es während der Befragung keine Probleme gegeben habe, er alles verstanden habe, der Vernehmung ohne Probleme folgen habe können und auch die Dolmetscherin „sehr gut“ und generell alles verstanden habe, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her (AS 420). Die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung des Protokolls bestätigte er im Anschluss daran durch seine unterschriftliche Unterfertigung (AS 421). Infolge dessen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das entsprechende Beschwerdevorbringen aus rein verfahrenstaktischen Gründen erstattet wurde, während der Beschwerdeführer der Einvernahme vor dem BFA tatsächlich ohne Probleme folgen und seine Fluchtgründe entsprechend darlegen konnte. In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, überdies ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Benin fünf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als angelernter Maurer gesammelt, zudem spricht er Dendi und Französisch, die einzige Amtssprache Benins. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ohne die wirtschaftlich schwache Situation Benins beschönigen zu wollen, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die jüngsten Länderberichte davon sprechen, dass angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen erwartet wird, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und bietet auch das OFII in 22 Ländern, u.a. in Benin, Wiedereingliederungshilfe an (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Benin automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, überdies ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Benin fünf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als angelernter Maurer gesammelt, zudem spricht er Dendi und Französisch, die einzige Amtssprache Benins. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ohne die wirtschaftlich schwache Situation Benins beschönigen zu wollen, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die jüngsten Länderberichte davon sprechen, dass angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen erwartet wird, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und bietet auch das OFII in 22 Ländern, u.a. in Benin, Wiedereingliederungshilfe an vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Benin automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ganz allgemein besteht in Benin derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigen die aktuellen Länderberichte - wie bereits dargelegt – auf, dass in ganz Benin das Risiko von terroristischen Anschlägen gegeben ist und vor allem im Norden des Landes sowie insbesondere in den Grenzgebieten zu Burkina Faso aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch ist der junge, gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, nicht dazu gezwungen, in die besonders gefährden nördlichen Landesteile und Grenzgebiete zu Burkina Faso zurückzukehren. Es ist ihm vielmehr möglich und auch zumutbar, eine innerstaatliche Relokation in Anspruch zu nehmen und sich etwa in seiner ursprünglichen Heimatstadt XXXX gou im mittleren Westen oder etwa auch in der Großstadt Cotonou oder der Hauptstadt Porto-Novo im Süden des Landes niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einem jener Orte bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden würde, liegen nicht vor und sind auch nicht aus den einschlägigen Länderberichten abzuleiten, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt Benin
§ 1Z 14 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V) als sicherer Herkunftsstaat.Ganz allgemein besteht in Benin derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigen die aktuellen Länderberichte - wie bereits dargelegt – auf, dass in ganz Benin das Risiko von terroristischen Anschlägen gegeben ist und vor allem im Norden des Landes sowie insbesondere in den Grenzgebieten zu Burkina Faso aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch ist der junge, gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, nicht dazu gezwungen, in die besonders gefährden nördlichen Landesteile und Grenzgebiete zu Burkina Faso zurückzukehren. Es ist ihm vielmehr möglich und auch zumutbar, eine innerstaatliche Relokation in Anspruch zu nehmen und sich etwa in seiner ursprünglichen Heimatstadt römisch 40 gou im mittleren Westen oder etwa auch in der Großstadt Cotonou oder der Hauptstadt Porto-Novo im Süden des Landes niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einem jener Orte bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden würde, liegen nicht vor und sind auch nicht aus den einschlägigen Länderberichten abzuleiten, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt Benin
Paragraph eins, Ziffer 14, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) als sicherer Herkunftsstaat. Eine Rückkehr nach Benin führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er in Anbetracht dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Benin nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch Terroristen ausgesetzt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Benin nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch Terroristen ausgesetzt. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Dem Beschwerdeführer droht in Benin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK – was in Benin aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Benin leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.Dem Beschwerdeführer droht in Benin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK – was in Benin aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Benin leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Benin ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Benin alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner ursprünglichen Heimatstadt XXXX gou im mittleren Westen oder etwa auch in der Großstadt Cotonou oder der Hauptstadt Porto-Novo im Süden des Landes tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Benin und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Nicht zuletzt gilt Benin
§ 1Z 14 HSt
V als sicherer Herkunftsstaat.Ein bewaffneter Konflikt besteht in Benin ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Benin alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner ursprünglichen Heimatstadt römisch 40 gou im mittleren Westen oder etwa auch in der Großstadt Cotonou oder der Hauptstadt Porto-Novo im Süden des Landes tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Benin und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Nicht zuletzt gilt Benin
Paragraph eins, Ziffer 14, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Benin (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Art. 2oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Benin mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Benin (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Benin mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Benin die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Benin möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Benin die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Benin möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Benin nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Benin nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche